Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ich habe mich darüber informiert, nach welchen Prinzipien im einzelnen — neben den allgemeinen Grundsätzen — die Versicherungen ihre Leistungen bemessen, sofern sie außergerichtlich vereinbart werden. Die Antwort, die ich auf die Frage geben kann, ist, daß z. B. das Schmerzensgeld nach den von der Rechtsprechung für gewisse Verletzungen anerkannten Beträgen zugebilligt wird und daß sich in der Fachliteratur u. a. fast tarifähnlich die Leistungen zusammentragen lassen, so daß für gesundheitliche Schäden, angefangen von Hautabschürfungen bis zum Verlust von Gliedmaßen, die Leistungen tarifähnlich nachzulesen sind. Bei Sachschäden halten sich die Versicherungsgesellschaften meines Wissens im wesentlichen an Einzelgutachten, die sie sich erstatten lassen.