Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Abgeordneter, ich darf zunächst bemerken, daß Ihre Anfrage nicht erkennen läßt, von wem die Anregung zu einer gemeinsamen Heilfürsorge für französische und deutsche Kriegsbeschädigte ausgegangen sein soll. Ich vermute aber, daß Sie die der zuständigen Abteilung meines Hauses zugegangene Anregung des Vertreters eines Kriegsopferverbandes meinen. Wenn das der Fall ist, darf ich Ihnen auf Ihre Frage folgendes antworten:
Als Rechtsgrundlage für eine Art gemeinsamer Heilbehandlung in der Weise, daß französischen Kriegsbeschädigten Heilbehandlung in deutschen Einrichtungen gewährt wird oder umgekehrt, kommt das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zweck der Heilbehandlung vom 13. Dezember 1955 in Betracht. Die Bundesrepublik Deutschland verfügt nicht zuletzt wegen ihrer geographischen Lage und wegen der klimatischen Verhältnisse über alle Einrichtungen, die für eine moderne und zweckmäßige Heilbehandlung erforderlich sind. Dies ist auch in den Verhandlungen des Europarats zum Ausdruck gebracht worden. Die Bundesrepublik wird daher kaum genötigt sein, andere Mitgliedstaaten um die Aufnahme von deutschen Kriegsbeschädigten zwecks Heilbehandlung zu bitten. Auf der anderen Seite haben Vertreter meines Hauses immer wieder betont, daß die Bundesregierung bereit ist, Kriegsbeschädigte anderer Staaten im Rahmen des Abkommens zur Durchführung einer besonderen Heilbehandlung aufzunehmen.
Auf französischer Seite werden die Verhältnisse ähnlich liegen. Gleichwohl stehen wir der von Ihnen erwähnten Anregung nicht ablehnend gegenüber. Mein Haus ist daher mit dem Vertreter des Verbandes, der den Austausch angeregt hat, dahin verblieben, daß dieser Verband Verbindung zu seinen französischen Partnern aufnimmt, um die Voraussetzungen auf französischer Seite zu klären. Sollte dort Bereitschaft bestehen, ist an einen Gruppenaustausch von etwa 20 Kriegsbeschädigten zum Zwecke der Heilbehandlung gedacht,