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Die erste Frage des Herrn Abgeordneten Strohmayr beantworte ich wie folgt. Zum Schutze des Grundwassers hat der Bund nach Art. 75 Nr. 4 des Grundgesetzes nur die Kompetenz der Rahmengesetzgebung. Von dieser Kompetenz hat er mit Erlaß des Wasserhaushaltsgesetzes von 1957 Gebrauch gemacht. Nach § 34 dieses Gesetzes dürfen Stoffe nur so gelagert werden, daß eine Schädigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar und haftet für den daraus entstehenden Schaden.
Neben dieser rahmengesetzlichen Regelung des Wasserhaushaltsgestzes gilt für den gewerblichen Bereich und für Zwecke des Arbeitsschutzes die von der Bundesregierung erlassene Technische Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 10. September 1964, die u. a. auch Einzelvorschriften über die Beschaffenheit und Überprüfung unterirdischer Heizöltanks enthält.
Was den Schutz des Grundwassers betrifft, so fällt der Erlaß weiterer spezieller Vorschriften über das Lagern von Heizöl in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder. Es ist anzunehmen, daß im Laufe dieses Jahres in den meisten Ländern abschließende Regelungen, insbesondere auch für die vor 1960 eingebauten Heizöltanks, auf Grund des Musterentwurfs einer Verordnung ergehen werden, den die für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden ausgearbeitet haben; doch hängt dies von der Entscheidung der jeweiligen Landesregierung ab. An dem Entwurf einer Musterverordnung ist der Bund nicht beteiligt worden, da die Länder dies als eine Materie betrachten, die, wie ich sagte, ihrer ausschließlichen Zuständigkeit unterliegt.