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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das
Bundesministerium der Verteidigung hat die Mitbenutzung von Sportanlagen der Bundeswehr durch Dritte als Gruppenbenutzer mit einem Erlaß vom 8. August 1961 grundsätzlich zugelassen, ,soweit es die dienstlichen Belange und darüber hinaus die außerdienstliche Benutzung durch Bundeswehrangehörige erlauben. Unter diesen Voraussetzungen werden eine Reihe von Sportanlagen zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt.
Die Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung schreiben jedoch vor, daß in diesen Fällen für die Überlassung der Liegenschaften ein angemessenes Entgelt zu erheben ist, da dem Bund für die Fremdnutzung seiner Anlagen Mehrausgaben für die Bewirtschaftung, z. B. für die Reinigung, für die Beleuchtung, für die Heizung oder auch für die Unterhaltung des liegenschaftsgebundenen Turn- und Sportgeräts und dergleichen, erwachsen. Auf diese gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung eines angemessenen Entgelts hat der Bundesrechnungshof wiederholt hingewiesen. Die kostenlose Überlassung der Sporthallen würde überdies einer verdeckten Zuwendung an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung gleichkommen, für die der Haushaltsplan Mittel nicht zur Verfügung stellt.
Eine abweichende Regelung wäre dem Bundesverteidigungsministerium nur möglich, wenn das Parlament eine entsprechende haushaltsrechtliche Ermächtigung durch Ausbringung eines Vermerks im Einzelplan 14 des Bundeshaushalts beschließen würde.