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    Deutscher Bundestag 100. Sitzung Bonn, den 6. Dezember 1963 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung 4625 B Fragestunde (Drucksache IV/1665) Fragen des Abg. Dr. Tamblé: Unfallhilfsstellen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 4625 D, 4626 B, C, D Herold (SPD) . . . . . . 4626 B, C, D Frage des Abg. Peiter: Vorfahrtsregel Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 4626 D, 4627 B Peiter (SPD) 4627 B Frage des Abg. Hörmann (Freiburg) : Sperren auf Autobahnen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 4627 C, 4628 A, B, C, D Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . 4628 A Junghans (SPD) 4628 B Schwabe (SPD) 4628 C Berberich (CDU/CSU) 4628 C Ritzel (SPD) 4628 D Frage des Abg. Seibert: Fahrgeldfreiheit für Schüler Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 4628 D, 4629 B, C Seidel (Fürth) (SPD) 4629 B Jacobs (SPD) 4629 C Frage des Abg. Porzner: Kosten für die Hochwasserschutzbauten am Vilsufer Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 4629 C, D, 4630 A Fritsch (SPD) . . . . . 4629 D, 4630 A Frage des Abg. Jacobs: Gelbes Licht an Kraftfahrzeugen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 4630 A, C, D, 4631 A, B Jacobs (SPD) 4630 C Börner (SPD) 4630 D Dröscher (SPD) 4631 A Flämig (SPD) . . . . . . . . 4631 B Frage des Abg. Müller (Nordenham) : Ausbau der B 75 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 4631 C, D Müller (Nordenham) (SPD) . . . . 4631 D II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963 Frage des Abg. Müller (Nordenham) : Bundeshilfe für die Binnen- und Küstenschiffahrt Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 4631 D, 4632 C, D Müller (Nordenham) (SPD) . . . . 4632 C Wächter (FDP) 4632 C, D Fragen des Abg. Stauch: Ausbau der Lahntalstraße Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 4633 A Frage des Abg. Junghans: Zufahrt zum Flughafen Köln-Bonn Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 4633 B, D Junghans (SPD) . . . . . . . . 4633 D Fragen des Abg. Dr. Gleissner: Lärmbelästigung durch den Flughafen Riem Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 4633 D, 4634 A Dr. Gleissner (CDU/CSU) 4634 C Frage des Abg. Wächter: Feuerschutz auf den Bundeswasserstraßen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 4634 D, 4635 A Wächter (FDP) . . . . . . . . 4635 A Frage des Abg. Schäfer: Schülerzeitkarten Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 4635 B, C, D, 4636 A, B Dr. Schäfer (SPD) 4635 B, C Ritzel (SPD) . . . . . . . . 4635 D Schwabe (SPD) . . . . . . . 4636 A Fragen des Abg. Müller (Ravensburg) : Anschluß Friedrichshafens an den Selbstwählferndienst Bornemann, Staatssekretär . 4636 B, C, D Müller (Ravensburg) (SPD) . . . . 4636 D Fragen des Abg. Dr. Müller-Emmert: Gebührenermäßigung im Selbstwählferndienst Bornemann, Staatssekretär . 4637 A, C, D, 4638 B Dr. Müller-Emmert (SPD) 4637 C, D, 4638 A Frage des Abg. Strohmayr: Neues Paketpostamt in Memmingen Bornemann, Staatssekretär . . . . 4638 B Frage des Abg. Strohmayr: Neubau für das Fernmeldeamt Memmingen Bornemann, Staatssekretär . . . . 4638 C Frage des Abg. Sänger: Pressekuverts Bornemann, Staatssekretär 4638 D, 4639 A Sänger (SPD) . . . . . . . . . 4639 A Nachwahl zum Vermittlungsausschuß . . 4639 B Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (Drucksache IV/270) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes über Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet des Urheberrechts (Verwertungsgesellschaftengesetz) (Drucksache IV/271) — Erste Beratung —; dem Entwurf eines Gesetzes über die in Brüssel am 26. Juni 1948 beschlossene Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (Drucksache IV/277) — Erste Beratung —; und dem Entwurf eines Gesetzes über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen (Drucksache IV/278) — Erste Beratung — Dr. Bucher, Bundesminister . . . 4639 C Deringer (CDU/CSU) 4645 C Dr. Reischl (SPD) 4648 C Dürr (FDP) 4651 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 29. März 1962 zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) (Drucksachen IV/1581, IVI/1707) — Zweite und dritte Beratung — 4653 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 14. Juni 1962 zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungs-Organisation (ESRO) (Drucksachen IV/1582, IV/ 1708) — Zweite und dritte Beratung — 4653 C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963 III Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Abg. Rehs, Lemper, Zühlke, Frau Korspeter, Heide und Fraktion der SPD) (Drucksache IV/1621) — Erste Beratung — Lemper (SPD) . . . . . . . . . 4653 D Kuntscher (CDU/CSU) . . . . . . 4654 D Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen (Drucksache IV/1649) — Erste Beratung — 4655 D Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Herstellungsdatum und Haltbarkeitsdauer auf verpackten Lebensmitteln (Drucksachen IV/801, IV/1623) Dr. Mommer (SPD) (zur GO) . . 4656 A Nächste Sitzung 4656 C Anlagen 4657 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963 4625 100. Sitzung Bonn, den 6. Dezember 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 6. 12. Dr. Aigner 6. 12. Arendt (Wattenscheid) ** 6. 12. Dr. Arndt (Berlin) 31. 12. Dr. Atzenroth 6. 12. Dr.-Ing. Balke 6. 12. Bauer (Würzburg) * 6. 12. Dr. Bechert 6. 12. Berkhan * 6. 12. Birkelbach 6. 12. Fürst von Bismarck * 6. 12. Blachstein * 6. 12. Dr. Bleiß 6. 12. Frau Blohm 6. 12. Blumenfeld 6. 12. Böhme (Hildesheim) 6. 12. Dr. h. c. Brauer * 6. 12. Dr. von Brentano 15. 12. Burckardt 6. 12. Dr. Burgbacher 6. 12. Busse 6. 12. Corterier * 6. 12. Cramer 6. 12. Dr. Danz 6. 12. Dr. Dichgans 6. 12. Dr. Dörinkel 6. 12. Drachsler 6. 12. Dr. Dr. h. c. Dresbach 6. 12. Dr. Effertz 6. 12. Ehren 6. 12. Dr. Eppler 6. 12. Erler * 6. 12. Etzel 6. 12. Faller 6. 12. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 6. 12. Dr. Furler * 6. 12. Geiger 6. 12. Gewandt 6. 12. Goldhagen 15. 12. Gscheidle 6. 12. Freiherr zu Guttenberg 15. 12. Haage (München) 6. 12. Haase (Kellinghusen) 6. 12. Hahn (Bielefeld) 6. 12. Hammersen 6. 12. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 6. 12. Frau Dr. Hubert * 6. 12. Hufnagel 6. 12. Jacobs 6. 12. Dr. h. c. Jaksch 6. 12. Kahn-Ackermann * 6. 12. * Für die Teilnahme an einer Tagung der Versammlung der Westeuropäischen Union ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Kalbitzer 6. 12. Dr. Kliesing (Honnef) * 6. 12. Klinker ** 13. 12. Kohlberger 6. 12. Dr. Kohut 6. 12. Dr. Kopf * 6. 12. Kriedemann ** 6. 12. Freiherr von Kühlmann-Stumm 6. 12. Kühn (Hildesheim) 6. 12. Leber 6. 12. Lenz (Brühl) * 6. 12. Lenze (Attendorn) * 6. 12. Lermer * 6. 12. Leukert 6. 12. Logemann 6. 12. Majonica 6. 12. Margulies 6. 12. Dr. Martin 6. 12. Mattick 6. 12. Maucher 6. 12. Frau Dr. Maxsein* 6. 12. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 6. 12. Dr. von Merkatz * 6. 12. Mertes 6. 12. Dr. Meyer (Frankfurt) * 6. 12. Mick 6. 12. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 6. 12. Dr. Müller-Hermann 15. 12. 011enhauer 31. 12. Opitz 6. 12. Paul * 6. 12. Frau Pitz-Savelsberg 6. 12. Frau Dr. Probst 6. 12. Rademacher 6. 12. Ramms 6. 12. Frau Dr. Rehling * 6. 12. Frau Renger * 6. 12. Richarts 6. 12. Rollmann 6. 12. Sander 6. 12. Dr. Schmid (Frankfurt) * 6. 12. Schoettle 31. 12. Schulhoff 6. 12. Dr. Seffrin * 6. 12. Seibert 6. 12. Seidl (München) 6. 12. Seifriz 15. 12 Dr. Serres * 6. 12. Seuffert 6. 12. Dr. Starke 6. 12. Steinhoff 15. 12. Dr. Stoltenberg 6. 12. Stooß 6. 12. Storch ** 6. 12. Striebeck 6. 12. Frau Strobel ** 15. 12. Sühler 6. 12. Dr. Süsterhenn * 6. 12. Dr. Tamblé 6. 12. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell 15. 12. Dr. Vogel 10. 12. Dr. Wahl * 6. 12. 4658 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963 (A) Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Wegener 6. 12. Weinzierl 6. 12. Wendelborn 13. 12. Wienand* 6. 12. Wullenhaupt 6. 12. Dr. Zimmer * 6. 12. Frau Zimmermann (Brackwede) 6. 12. Dr. Zimmermann (München) 6. 12. b) Urlaubsanträge Dr. Aschoff 13. 12. Anlage 2 Erklärung des Abgeordneten Dr. Schmidt (Offenbach) zu der Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Gesundheitswesen (11. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Herstellungsdatum und Haltbarkeitsdauer auf verpackten Lebensmitteln (Drucksache IV/801, IV/1623). Zu dem vorliegenden einstimmig gefaßten Beschluß des Gesundheitsausschusses, der auf der Grundlage des Antrages meiner Fraktion vom 4. Dezember 1962 gefaßt wurde, erkläre ich: Wir Sozialdemokraten hatten damals diesen Antrag zur Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln gestellt, um endlich einmal in Fragen des Verbraucherschutzes ein Stück weiterzukommen. Wir sind der Auffassung, daß es aus gesundheitspolitischen Gründen von besonderer Bedeutung ist, wenn man dem Verbraucher die Möglichkeit gibt, schon beim Kauf von Lebensmitteln Herstellungsdatum und Haltbarkeit klar zu erkennen. Deshalb sollte die Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Lebensmitteln dahin gehend erweitert werden, daß in Zukunft das unverschlüsselte Herstellungsdatum und die Haltbarkeitsdauer vermerkt werden müssen. Meine Fraktionskollegin Frau Strobel hat dies in der Plenarsitzung vom 16. 1. 1963 ausführlich begründet, wobei betont wurde, daß dieser Antrag nicht der Weisheit letzter Schluß zu sein brauche, daß er aber als wichtige Diskussionsgrundlage gelten müsse. Der Gesundheitsausschuß hat sich eingehend mit der gesamten Problematik befaßt und auch Sachverständige zu beiden Punkten gehört. In der Frage der Haltbarkeitsdauer stellte sich bei den Beratungen heraus, daß diese Art der Kennzeichnung bei den heute bestehenden Voraussetzungen zumindest problematisch ist, weil zuviele Imponderabilien zwischen der Herstellung und dem Verbrauch vorhanden sind. Das fängt schon bei der Verschiedenartigkeit der Lebensmittel bei der Herstellung an und geht über die unterschiedliche Kühlkette und die verschiedenartige Lagerung beim Handel bis zur unterschiedlichen Aufbewahrung im Haushalt. Wenn auch dadurch eine exakte Haltbarkeitsdauer nicht angegeben werden kann, so meinen wir aber doch, daß es möglich sein müsse, der Ware ein kleines Merkblatt beizufügen, das unter Beachtung 'des natürlich notwendigen Spielraumes in Verbindung mit dem bekanntgegebenen Herstellungsdatum dem Verbraucher Gelegenheit gibt, sich über die Haltbarkeit zu informieren, so wie das schon heute bei verschiedenen Tiefkühlkostsorten geschieht. Entsprechend ist ja auch die Aufforderung des Ausschusses an die Bundesregierung, diese Frage ernsthaft zu prüfen. Anders dagegen ist die Frage zu beurteilen, ob das Herstellungsdatum angegeben werden soll. Hier bestand nach sachverständiger Beratung die einmütige Auffassung, daß dies für bestimmte verpackte Lebensmittel verlangt werden muß. Dann wird es für den Verbraucher in vielen Fällen möglich sein, in Verbindung mit entsprechender Aufklärung sich ein Bild darüber zu machen. ob er die angebotene Ware kaufen kann oder ob deren Kauf nicht mehr ratsam erscheint, weil sie unter Umständen nicht mehr verwertbar ist. Wir Sozialdemokraten begrüßen den einstimmigen Ausschußbeschluß und erwarten heute Ihre Zustimmung. Wir glauben, daß damit ein Schritt zum besseren Schutz des Verbrauchers getan wird. Wir behalten uns vor, weitere Schritte auch unter Beachtung der laufenden EWG-Beratungen zu gegebener Zeit zu unternehmen. Wir erwarten aber auch von der Bundesregierung, und das um so mehr nach den Worten von heute vormittag, daß sie sich umgehend mit diesem Antrag befaßt, daß sie so schnell wie möglich die entsprechende Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Lebensmitteln ergänzt und dem Bundesrat vorlegt, daß sie aber auch alles in ihrer Möglichkeit Stehende tut, um den Verbraucher entsprechend zu unterrichten und aufzuklären. Es liegt nun an der Bundesregierung, ob der in dem vorliegenden Beschluß ausgedrückte Wille dieses Hauses auch Wirklichkeit wird, dem Verbraucher, der keine Interessengruppe darstellt, sondern der wir alle sind, einen besseren Schutz zu gewähren. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Steinmetz vom 5. Dezember 1963 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Faller (Drucksache IV/1665 Fragen XV/12, XV/13 und XV/14). Billigt es der Herr Bundespostminister, daß es die Oberpostdirektion Freiburg mit Schreiben vom 22. Oktober 1963 abgelehnt hat, die Aufwendungen eines im Ruhestand lebenden langjährigen Postbediensteten aus Lörrach (Baden) als beihilfefähig anzuerkennen, die durch eine schwierige Operation im Diakonissenspital des schweizerischen Grenzortes Riehen entstanden waren? Billigt es der Herr Bundespostminister, daß einem hochbetagten Beamten Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse ausdrücklich versagt wurden, obschon die Einlieferung in das grenznahe Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963 4659 schweizerische Spital in einem lebensbedrohenden Zustand erfolgte und nach Sachlage vertretbar war? Ist dem Herrn Bundespostminister bekannt, daß die badenwürttembergischen Landesbehörden und auch die meisten Privat- und RVO-Krankenkassen mit ihren Patienten im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet großzügig verfahren und in der Regel jene Leistungen gewähren, die auch bei einem Krankenhausaufenthalt in einer deutschen Anstalt entstanden wären? Zu Frage XV/12: Nach Nr. 10 der für alle Bundesverwaltungen geltenden Beihilfevorschriften — BhV — vom 17. 3. 1959 sind die Aufwendungen für eine Heilbehandlung im Ausland nur bei Tuberkuloseerkrankungen beihilfefähig. Aufwendungen für eine Heilbehandlung, die dadurch entstehen, daß der im Inland wohnende Beihilfeberechtigte zum Zwecke der Heilbehandlung eine ausländische Krankenanstalt aufsucht, sind dagegen nicht beihilfefähig. Das geht auch aus der Bestimmung Nr. 4 Ziffer 3 BhV hervor, die bestimmt, daß die beihilfefähigen Aufwendungen jeweils nur die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in inländischen Krankenanstalten umfassen. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hält diese Regelung für die Grenzgebiete für nicht ausreichend und hat sich dieserhalb an den für die Beihilfevorschriften federführenden Bundesminister des Innern gewandt. Zu Frage XV/13: Die Postbeamtenkrankenkasse ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Satzungsautonomie. Nach der von den Organen der Kasse beschlossenen Satzung ist der Bereich der Kasse lediglich das Inland. Lediglich wenn bei einem kurzen Auslandsaufenthalt ein Mitglied der Kasse im Ausland nur vorübergehend erkrankt, leistet die Kasse. Doch muß es sich um eine akute Erkrankung handeln. Die Kasse leistet somit nicht, wenn sich ein erkranktes Mitglied zur Behandlung ins Ausland ergibt. Auch ich bin der Auffassung, daß hier ein Härtefall vorliegt. Ich werde daher die Kasse bitten zu leisten und, wenn dies nur nach vorheriger Satzungsänderung möglich ist, eine solche vorzunehmen. Zumindest wird dem Betroffenen auf Grund der Unterstützungsgrundsätze geholfen werden. Zu Frage XV/14: Diese Regelung ist mir nicht bekannt. Im übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zur Frage XV, 13.
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    Rede von Prof. Arved Deringer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn man sich heutzutage gelegentlich mit Ausländern, insbesondere Franzosen, über die Gegenwart der Bundesrepublik unterhält und wenn diese Gespräche dann au f Literatur und Dichtung kommen, hört man nicht selten den Vorwurf: Ihr Deutschen seid aus einem Volk der Dichter und Denker zu einem Volk der Ingenieure und Manager geworden.
    Nun mag es richtig sein, daß in den ersten Jahren nach dem Kriege die äußeren Bedürfnisse, das Essen, das Wohnen, die Kleidung, all die wirtschaftlichen Dinge, im Vordergrund stehen mußten. Es ist deshalb auch nicht verwunderlich, daß etwa die ersten Perioden dieses Hohen Hauses im wesentlichen mit Gesetzen wirtschafts-, sozialpolitischer und ähnlicher Art angefüllt waren.
    Aber es ist jetzt sicher an der Zeit, auch die Fragen des Geistes zu regeln. Die Fraktion der CDU/ CSU begrüßt deshalb die Vorlage dieser Entwürfe, und sie beglückwünscht den Herrn Minister zu der ausgewogenen Arbeit der Entwürfe, die wieder einmal eine Arbeit ist, wie sie der Tradition dieses Hauses entspricht.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Sicher waren die Entwürfe, wie der Herr Minister in seiner Begründung sagte, dadurch notwendig geworden, daß die technische Entwicklung in vielen Dingen über die bisherigen Gesetze hinweggegangen ist. Sicher sind sie auch durch die internationale Entwicklung notwendig geworden. Aber sie sind vor allen Dingen deswegen notwendig, weil es an der Zeit ist, auch das Recht der geistig Schaffenden nicht zu kurz kommen zu lassen.
    Deshalb begrüßen wir die Tendenz des Entwurfs, die Rechtsstellung der Urheber zu stärken. Dieser Tendenz dient u. a. die klare Scheidung des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Verwertungsrechte andererseits in dem Entwurf. Ihr dienen weiter etwa die ausdrückliche Anerkennung neuer Persönlichkeitsrechte, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, das Recht, Entstellungen zu verbieten, das Recht, sein Werk zurückzurufen, wenn man seine eigene Meinung geändert hat. Dieser Tendenz dient die Ausdehnung der Verwertungsrechte etwa im
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    Vortragsrecht, im Senderecht und im Recht der öffentlichen Wiedergabe. Ihr dient schließlich auch die Ausdehnung der Vergütungsansprüche. Als Beispiel dafür seien das Folgerecht oder der Anspruch auf einen Anteil an den Vergütungen für Vervielfältigungsstücke genannt.
    Selbstverständlich ist auch das Urheberrecht sozial gebunden. Deshalb werden wir — das wird eines der Kernprobleme sein, das wir zu bearbeiten haben — immer vor der Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits und der Öffentlichkeit, aber auch der anderen Menschen, der Privaten, andererseits stehen. Daß diese Abwägung nicht immer einfach ist, haben schon die Vorarbeiten gezeigt und zeigen die vielen Bemerkungen, die wir inzwischen zu diesem Entwurf bekommen haben. Wir sind klar darüber, daß wir an vielen Punkten sehr sorgfältig prüfen müssen, welchem Interesse wir den Vorzug geben müssen.
    Daß meine Fraktion dem Entwurf und seiner Tendenz zustimmt, hindert natürlich nicht, daß wir in Einzelfragen geteilter oder abweichender Meinung sind. Ich möchte im Hinblick auf die Zeit nur einige dieser Fragen hier behandeln und dabei auf die möglichen Gesichtspunkte hinweisen, ohne damit mich oder meine Fraktion schon jetzt auf eine bestimmte Entscheidung festzulegen.
    Ein Problem, über das wir sicher sprechen werden, liegt in der Frage, ob die absolute Nichtübertragbarkeit des Urheberrechts, wie sie in § 29 des Entwurfs vorgesehen ist, die richtige Konstruktion ist. Soweit es sich dabei um das Persönlichkeitsrecht handelt, sind wir selbstverständlich einverstanden. Wir werden aber in den Beratungen im einzelnen darüber sprechen müssen, ob man nicht für die Verwertungsrechte vielleicht doch eine andere Konstruktion wählen könnte. Dazu werden wir vor allen Dingen auch qualifizierte Sachverständige hören müssen.
    Ein zweiter Punkt, der umstritten ist, ist das schon erwähnte Recht des Urhebers, von dem Entgelt für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken einen Teil zu erhalten. Praktisch geht es hier um die Leihbüchereien. Wenn wir von dem Grundsatz ausgehen, daß der Urheber an jedem wirtschaftlichen Nutzen beteiligt werden soll, der aus seinem Werk gezogen wird, kann man diese Regelung im Grundsatz nur bejahen. Es ist dagegen eingewandt worden, daß die Bestimmung nur für die privaten Leihbüchereien gelte, aber nicht für die öffentlichen Büchereien, die nicht gewerbsmäßig verleihen. Man hat gesagt, daß diese unterschiedliche Behandlung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Damit werden wir uns auseinandersetzen müssen. Sicher ist richtig, daß mancher Wirtschaftler, mancher Anwalt, der seine berufliche Arbeit aus den Büchern der öffentlichen Büchereien speist, daraus vielleicht mehr Nutzen zieht als der Leser aus dem Roman einer privaten Leihbücherei.
    Ein weiterer Punkt, über den die Meinungen auseinandergehen, ist die Regelung des § 36 des Entwurfs, wonach der Urheber eines Werkes an einem späteren unerwarteten Gewinn angemessen beteiligt werden soll. Diese Regelung hat viel Widerspruch
    bei den Verlegern gefunden und dazu geführt, daß manche den Entwurf sogar als verlegerfeindlich bezeichnet haben, was er sicher nicht ist. Man hat gesagt, daß diese Regelung, die dem Urheber die Möglichkeit gibt, später, wenn sein Werk wider Erwarten ein Bestseller geworden ist, noch nachträglich ein zusätzliches Honorar zu fordern, das Verhältnis zwischen Urheber und Verleger belaste und daß sie vor allen Dingen den internen Ausgleich zwischen guten und schlechten Objekten unmöglich mache. In einem Vortrag fand ich gestern einen Ausspruch von Samuel Fischer, dem Gründer des Fischer-Verlages, zitiert, der gesagt haben soll, daß von zehn Objekten eines Verlages eines ein großer Erfolg sein solle; drei müßten die Kosten wieder einbringen, dann könnten die übrigen sechs verlustreiche Versuche sein. Das mag in etwa richtig sein, aber ob das nun ein absoluter Grund ist, die in § 36 vorgesehene Regelung völlig abzulehnen, erscheint mir zweifelhaft. Sicher ist jedenfalls, daß etwa in Frankreich die gleiche Frage noch viel urheberfreundlicher geregelt ist als im deutschen Entwurf.
    Ein für die Presse besonders interessantes Problem ist die Regelung in § 49 Abs. 2, wonach der Nachdruck von Nachrichten ohne jede Gebühr erlaubt ist. Aus Kreisen der Presse ist eingewandt worden, daß damit derjenige Journalist, der sich mit viele Mühe und viel Aufwand wichtige Nachrichten beschafft, der vielleicht mit viel Geld als erster an einem Platz ist, wo es Neuigkeiten gibt, um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Das mag in einer ganzen Reihe von Fällen richtig sein. Aber dann muß man dieser Gefahr mit anderen Bestimmungen begegnen, nicht mit einer Regelung im Urheberrecht. Es dürfte wohl kaum ein Streit darüber bestehen, daß die einfache Nachricht als solche, nicht die Form, nicht urheberrechtlich geschützt werden kann, weil sie keine geistige Schöpfung ist. Die Leistung des Journalisten liegt in dem Falle eben in dem Beschaffen der Nachricht, aber nicht etwa im Neuschöpfen eines neuen Werkes. Man wird prüfen müssen, ob man entweder unter den ergänzenden Rechten oder in einem anderen Gesetz, im Wettbewerbsgesetz, in dieser Hinsicht etwas regeln kann.
    Eine besonders kritische Bestimmung, die uns viel Kopfschmerzen macht: wieweit Vervielfältigungen zum persönlichen Gebrauch vergütungsfrei erlaubt sind. Nach dem bisherigen Recht ist jede Vervielfältigung zum privaten, persönlichen Gebrauch erlaubt und damit auch ohne Vergütung erlaubt. Inzwischen ist aber durch die technische Entwicklung das Problem der privaten Überspielung auf Tonband aufgetaucht. In ähnlicher Form kann es eines Tages bei den Photokopien auftauchen. Die Rechtsprechung ist in dem bekannten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Mai 1955 zu dem Ergebnis gekommen, daß bei richtiger Auslegung des bisherigen Gesetzes auch schon die private Überspielung auf Tonbänder verboten und demnach, wenn man die Erlaubnis bekommt, vergütungspflichtig ist.
    Wie kontrovers diese Frage ist, sieht man schon, wenn man die verschiedenen Entwürfe durchgeht.
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    Deringer
    Der Referentenentwurf hatte die private Übertragung völlig frei gelassen. Der Regierungsentwurf hat dann in Konsequenz des erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofes oder in Anlehnung daran die private Übertragung auf Tonband erlaubnispflichtig gemacht. Der Bundesrat hat diese Bestimmung in § 54 Abs. 3 wieder gestrichen, und die Bundesregierung hat der Streichung zugestimmt. Wir werden uns hier also wahrscheinlich sehr invensiv mit dem Pro und Kontra beschäftigen müssen.
    Der Bundesgerichtshof hat sein Urteil damit begründet, das Urheberrecht sei eben nicht wie das Patentrecht ein vom Staat verliehenes Monopol, sondern ein von der Natur her bestehendes absolutes Recht, eben ein Recht des geistigen Eigentums, ein Recht, das grundsätzlich auch nicht vor dem privaten Bereich haltmachen könne. Wenn das Gesetz von 1910 eine Ausnahme für die private Vervielfältigung gemacht habe, dann unter den damaligen Umständen mit Rücksicht auf die privaten Musikvereine und ähnliche Gruppen. Die technische Entwicklung aber verlange, daß die Interessenabwägung zwischen Urheber und privatem Nutzer neu durchdacht werde. Dieses neue Durchdenken führe eben dazu, daß man die private Überspielung nicht mehr frei lassen könne, weil dadurch der Schallplattenabsatz erheblich leide und damit der Urheber den wirtschaftlichen Nutzen, den er aus den Schallplatten ziehen könne, praktisch mehr und mehr verliere. Ich sage offen, daß ich zu dieser sehr kritischen Frage heute nicht endgültig Stellung beziehen möchte, sondern ich möchte eigentlich nur einige Gesichtspunkte vortragen, die wir vielleicht erwägen müssen.
    Daß unser oberstes Gericht, der Bundesgerichtshof, in Auslegung des bisherigen Rechts zu diesem Ergebnis gekommen ist, bedeutet natürlich nicht etwa — wie es zum Teil gesagt worden ist —, daß dieses Hohe Haus als Gesetzgeber nicht das Recht hätte, bei einem neuen Gesetz die Interessenabwägung neu zu prüfen und auch anders zu entscheiden. Ich glaube auch, dem Argument, daß infolge der technischen Entwicklung das Urheberrecht allmählich ausgehöhlt werde, muß man den anderen Gesichtspunkt gegenüberstellen, daß der Urheber heute durch die technische Entwicklung natürlich auch ganz andere Möglichkeiten hat, aus seinem Werk wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, als es etwa noch im Jahre 1910 der Fall war. Damals bestand der wirtschaftliche Nutzen nur in dem Honorar für den Druck oder für öffentliche Aufführungen, während heute daneben noch Schallplattenindustrie, Rundfunk, Film und ähnliche Einrichtungen bestehen, die ganz andere Möglichkeiten schaffen, das Werk auszuwerten.
    Drittens mag es auch ein Widerspruch sein, wenn man die private Tonbandüberspielung vergütungspflichtig macht, während man in anderen Fällen — bei den Büchereien, bei gewissen Musikveranstaltungen — sogar öffentliche Wiedergaben aus sicher anderen Gründen von der Vergütung freistellt. Ich glaube, wir werden hier darauf achten müssen, daß die Regelungen nicht nur dem einzelnen Problem gerecht werden, sondern daß wir die Fälle durch
    das ganze Gesetz hindurch nach den gleichen Gesichtspunkten regeln.
    Der Bundesrat hat seine Streichung dieser Bestimmung schließlich damit begründet, daß eine solche Erlaubnispflicht und Vergütungspflicht praktisch nicht durchsetzbar sei. Nun ist es sicher richtig, daß der Gesetzgeber keine Gesetze schaffen soll, die sich draußen in der Wirklichkeit nicht durchsetzen lassen, die also mehr oder weniger dazu reizen, sie zu umgehen. Aber es wäre natürlich noch zu prüfen, ob sich das nicht so einrichten ließe, daß die Erlaubnis- oder Vergütungspflicht doch praktizierbar wäre. Denn wir würden uns — und das müssen wir auf der anderen Seite natürlich beachten — mit einer völligen Freistellung der privaten Tonbandüberspielung wahrscheinlich in einen Gegensatz zu der von uns bejahten Grundtendenz des Gesetzes setzen, das Recht der geistigen Schöpfung zu stärken.
    Heute ist jedem Menschen klar, daß jeder Handgriff eines Handwerkers oder eines Arbeiters Geld kostet, wenn man ihn haben will. Nicht so klar ist, daß geistige Leistung nicht umsonst genossen werden kann. Ich glaube, das ist immerhin das Gegengewicht, das wir uns gegenüber den sicherlich nicht unwesentlichen Bedenken überlegen müssen, die gegen diese vom Bundesrat gestrichene Bestimmung bestehen.
    In den §§ 64 und 65 schließlich befindet sich eine Regelung, über die vielleicht auch ein Wort zu sagen ist. Nach dieser Bestimmung soll derjenige Urheber, der einer Schallplattenfirma die Wiedergabe eines Musikwerkes erlaubt hat, verpflichtet sein, jeder anderen Schallplattenfirma die Wiedergabe zu erlauben. Ebenso soll jeder Urheber, der einmal sein Werk durch Rundfunk hat senden lassen, anderen Rundfunkanstalten das gleiche Recht gewähren müssen.
    Hier sind also sogenannte gesetzliche Lizenzen festgelegt. Im Entwurf werden sie damit begründet, daß sonst Monopole einzelner Schallplattenfirmen oder Rundfunkanstalten entstehen könnten. Ich halte diese Begründung für richtig. Ich halte es auch für richtig, daß die GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften von dieser Bestimmung nur deshalb ausgenommen worden sind, weil sie nach dem Gesetz über die Verwertungsgesellschaften sowieso einem Abschlußzwang unterliegen. Wäre diese Bestimmung in dem anderen Gesetz, müßten die Verwertungsgesellschaften selbstverständlich der gleichen Regelung unterliegen wie alle Urheber selber.
    Zu der gesetzlichen Lizenz für den Rundfunk eine Frage: Wäre es nicht angemessen, wenn man die gleiche gesetzliche Lizenz für Sprachwerke auch den Zeitungen und anderen Einrichtungen der öffentlichen Information gäbe? Ich denke gerade an die Diskussion über die Wettbewerbsgleichheit zwischen Presse und Rundfunk, die hier vor kurzem stattgefunden hat. Wenn der Rundfunk als Mittel der öffentlichen Information dieses gesetzliche Lizenzrecht hat, sollte man es der Presse und anderen Organen in der gleichen Weise geben.
    4648 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963
    Deringer
    Besonders starke Kontroversen bestehen über die sogenannte Urhebernachfolgevergütung in den §§ 73 ff., d. h. den Gedanken, daß auch nach Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren die Werke nicht völlig frei sein sollen, sondern daß zugunsten eines allgemeinen Fonds auch von den Werken, die nach Ablauf der Frist gedruckt oder vervielfältigt werden, eine gewisse, natürlich wesentlich verminderte Gebühr zu zahlen ist. Der Bundesrat hat diese Bestimmung gestrichen mit der Begründung, daß das Grundgesetz dem Bund für die Regelung einer solchen Kulturabgabe, wie er es nennt, keine Zuständigkeit verleihe. Ich bitte die Herren des Bundesrats — der hier nicht vertreten ist — um Verzeihung, wenn ich sage, daß diese Begründung mir nicht einleuchtet. Sie leuchtet einem besonders dann nicht ein, wenn man heute viel in Europa zu tun hat. Es fällt uns schon sehr schwer, unsere französischen Freunde von den Vorzügen des Föderalismus zu überzeugen. Wenn sie aber erst die Nachteile des Föderalismus sehen, wie sie hier und an ähnlichen Stellen auftauchen, wird das, so fürchte ich, die Dinge noch weiter erschweren. Natürlich muß die Frage der Zuständigkeit geprüft werden. Sie sollte aber kein absolutes Hindernis sein, diese Bestimmungen abzulehnen.
    Ob eine solche Urhebernachfolgevergütung in der Sache sehr erfolgreich sein wird, darüber müssen wir Sachverständige hören. Es ist gesagt worden, daß der Aufwand hier wesentlich größer sei als der Erfolg und daß dieser Vorschlag dem Gedanken der möglichst weiten Verbreitung der Kultur widerspreche. Hier wird es wieder um die Abwägung der Interessen des geistigen Schöpfers und der Allgemeinheit gehen.
    Eine notwendige Ergänzung des Gesetzes über das Urheberrecht ist das Gesetz über die Verwertungsgesellschaften, das nach meiner Auffassung dringend notwendig ist. Ich weiß, daß etwa das Bundeskartellamt die Frage, ob die GEMA ein Kartell ist, negativ beantwortet hat. Ich gestatte mir die Bemerkung, daß ich — und ich glaube, daß ich zu diesem Thema etwas sagen kann — von der Richtigkeit dieser Entscheidung nicht hundertprozentig überzeugt bin. Um so wichtiger ist es, daß die Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften in einem besonderen Gesetz geregelt werden. Wenn sie schon Monopolstellungen haben — und sie müssen sie natürlich haben, um ihre Aufgabe erfüllen zu können , dann bedarf es eben etwa der öffentlichen Rechnungslegung oder des vorhin erwähnten Abschlußzwangs.
    Ich habe mich im Hinblick auf die Kürze der Zeit und die frühe Abfahrt der Züge bemüht, mich möglichts kurz zu fassen. Es gäbe selbstverständlich noch sehr viel zu sagen. Wir sollten die zahlreichen nicht ganz einfachen Probleme in den Ausschüssen mit den Sachverständigen und unter uns sehr sorgfältig erörtern. Ich darf mich im Hinblick auf den guten Willen, den alle Beteiligten zeigen, dem Herrn Minister in der Bekundung der Hoffnung anschließen, daß wir diese Gesetze noch in dieser Wahlperiode verabschieden.

    (Beifall auf allen Seiten des Hauses.)



Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Reischl.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gerhard Reischl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie, daß ich die Stellungnahme meiner Fraktion zu diesen Gesetzentwürfen mit einem Stoßseufzer beginne, und zwar mit dem Stoßseufzer: endlich! Endlich sind wir so weit, daß wir die erste Lesung im Plenum des Bundestages beginnen und damit die Arbeit an diesen schon seit langem vorgelegten Gesetzentwürfen aufnehmen können. Es ist zwar sehr spät für die Einbringung dieser Gesetzentwürfe im Bundestag, aber hoffentlich noch nicht zu spät, um die Urheberrechtsform in dieser Legislaturperiode noch zu verabschieden. Ich darf für meine Fraktion hier gleich mit aller Klarheit sagen, daß wir gewillt sind, mit allen Kräften den Versuch zu unternehmen, die Reform in dieser Legislaturperiode noch zu verwirklichen.

    (Abg. Jahn: Sehr gut!)

    Dabei muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die Bewertung der geistigen Leistungen ohnehin in unserer etwas sehr materialistisch eingestellten Zeit immer mehr in den Hintergrund geraten ist und daß es in unserem deutschen Rechtsleben — möchte ich jetzt einmal etwas überspitzt sagen — kaum ein Rechtsgebiet gibt, auf dem die geltenden Gesetze so sehr von der technischen Entwicklung überholt worden sind, wie gerade das Gebiet des Urheberrechts.
    Nun mag man sagen, der Bundesgerichtshof hat auf vielen Gebieten eine Anpassung an die moderne, jetzige Rechtslage versucht; es ist ihm dies in vielen Punkten sicher auch gelungen. Aber vergessen Sie nicht: Richterrecht kann auf einem so wichtigen Rechtsgebiet nicht Gesetzesrecht ersetzen, ganz abgesehen davon, daß wir in unserem Rechtssystem ohnehin in erster Linie vom Gesetzesrecht auszugehen haben und Wert darauf legen müssen, daß ein so wichtiges Rechtsgebiet, auf dem es so viele schwierige Abgrenzungsfragen gibt, auch in einem Gesetzgebungswerk geregelt ist.
    Nun fragt sich natürlich jemand, der diese Gesetzentwürfe sieht: Wird es denn möglich sein, das Paket von Gesetzen in dieser Legislaturperiode noch zu verabschieden? Ich möchte das für meine Fraktion ausdrücklich bejahen. Ich glaube, davon ausgehen zu können — aus der Äußerung des Kollegen Deringer habe ich es bereits entnommen, und ich bin davon überzeugt, daß es bei der FDP-Fraktion auch nicht anders sein wird —, daß wir alle miteinander uns darüber einig sind, daß dieses so wichtige Rechtsgebiet noch in dieser Legislaturperiode geregelt werden sollte, und ich möchte hier den Wunsch des Herrn Ministers nachdrücklich unterstreichen.
    Vor allem möchte ich mich auch gegen einen Gedanken wenden, der hin und wieder aufgetaucht ist, den Gedanken an ein sogenanntes Vorschaltgesetz. Das ist eine sehr gefährliche Sache bei einem so wichtigen Rechtsgebiet. Was das Gebiet des Urheberrechts betrifft, so ist es schon sehr fraglich, welche wirklich wichtigen Fragen hereingenommen werden
    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963 4649
    Dr. Reischl
    sollten. Wir könnten möglicherweise sogar in den Verdacht kommen, wenn wir gezielt einzelne Fragen, die von der Rechtsprechung so oder so entschieden worden sind, nun plötzlich gesetzgeberisch und womöglich anders regeln, daß wir den Versuch unternehmen wollten, mit einer gezielten Gesetzgebung in die Rechtsprechung einzugreifen. Daran muß man dabei auch denken. Aber ganz abgesehen davon halte ich ein Vorschaltgesetz einfach deswegen für unzweckmäßig, weil man sich nämlich dann in den kommenden Legislaturperioden auf diesem Ruhekissen ausruhen wird; und da das Haus ohnehin sehr stark belastet ist, wird man sagen: Wir haben ja die wichtigsten Fragen geregelt; jetzt haben wir wieder Zeit. Wir sind es unseren Urhebern in Deutschland eigentlich schuldig, daß wir gerade das nicht tun, sondern daß wir endlich zu einer umfassenden und modernen Regelung des Urheberrechts kommen, ganz abgesehen davon, daß es ja auch notwendig ist, nun endlich der neuesten Fassung des Urheberrechtsabkommens beizutreten; denn wir können das mit Rücksicht auf die Gleichbehandlung unserer Urheber ja nur dann, wenn wir unsere Gesetzgebung diesem Abkommen angeglichen haben. Wir können also die Abkommen auch nicht vorweg verabschieden, sondern wir müssen immer gleichzeitig die innerstaatlichen Bestimmungen mit verabschieden.
    Lassen Sie mich jetzt — gerade weil ich von der Möglichkeit der Behandlung in dieser Legislaturperiode gesprochen habe — etwas zur Systematik des Gesetzes sagen. Das Gesetz enthält eine Reihe von urhebervertragsrechtlichen Bestimmungen, die zum Teil wie Herr Kollege Deringer schon sehr eingehend ausführte; ich möchte ihn nicht wiederholen -- in der Öffentlichkeit umstritten sind und die zu zahlreichen Äußerungen beider Seiten Anlaß gegeben haben. Ich erinnere an den sehr umstrittenen § 36, der in einem bewußten Eingriff in den Grundsatz „pacta sunt servanda" über eine Art clausula rebus sic stantibus eine Möglichkeit schaffen will, einen völlig ungerechten Vertrag einer neuen Situation anzupassen. Ein solche Regelung, meine Damen und Herren, wirft sehr schwerwiegende Fragen für unser Rechtssystem auf, und wir werden uns diese Sache sehr, sehr eingehend überlegen müssen.
    Eine zweite Bestimmung, die ich in diesem Zusammenhang erwähnen darf, betrifft das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung: § 42. Auch das ist in seinen letzten Auswirkungen noch nicht ganz übersehbar und muß zumindest sehr sorgfältig geprüft werden. Um einem Mißverständnis vorzubeugen, möchte ich sagen, daß ich hier nicht endgültig Stellung zu diesen beiden Bestimmungen nehmen will, und ich möchte auch keineswegs für meine Fraktion erklären, daß wir diese Bestimmungen etwa ablehnen. Ich will nur sagen, daß wir sie sehr sorgfältig prüfen wollen.
    Nun erhebt sich die Frage, ob es wirklich zweckmäßig ist, einzelne Bestimmungen des Urhebervertragsrechts in dieses Urheberrechtsgesetz aufzunehmen. Die Regierung selber kündigt nämlich den Entwurf eines Urhebervertragsgesetzes an; sie sagt weiter, daß das Verlagsgesetz als einziges bisher
    vorhandenes „Urhebervertragsgesetz" sich bewährt hat. Es wird von der Rechtsprechung weitgehend entsprechend angewandt.
    Es ist also die Frage, ob wir uns, wenn wir in Zeitdruck kommen, nicht zweckmäßigerweise überlegen sollten, Bestimmungen, die die Beratungen deshalb aufhalten könnten, weil sie besonders problematisch sind, und die ohnehin später wieder aus dem Gesetz heraus sollen, dem späteren Gesetz vorzubehalten. Denn für unsere Urheber ist das Wichtigste, daß das moderne Urheberrecht verabschiedet wird.
    Ein zweites Gebiet ist das Gebiet der Leistungsschutzrechte, vor allem also der Schutz des ausübenden Künstlers, der Schutz der Tonträgerhersteller und der Schutz der Sendeunternehmen. Dieses Gebiet ist mit dem Urheberrecht in einem Gesetz zusammengefaßt, wofür — das möchte ich ausdrücklich betonen — sehr viel spricht, zumal man ja weitgehend auf die Regelung verweisen muß. Aber aus den Kreisen der Urheber wird nicht ganz zu Unrecht eingewandt, daß eine zu enge Zusammenführung dieser beiden Gebiete die Rechtsprechung dazu bringt, die Analogie zwischen den beiden Gebieten noch weiterzutreiben, als es vielleicht richtig wäre. Vor allem besteht eine gewisse Gefahr — sie ist wirklich nicht ganz zu verkennen —, daß durch eine Überspitzung der Leistungsschutzrechte das Urheberrecht selbst gefährdet wird. Daß man das auch im Ausland erkennt, zeigt sich daran, daß man es für notwendig gehalten hat, in den Art. 1 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen — das dem Hause noch nicht vorliegt, das aber wohl demnächst vorgelegt werden soll — eine ausdrückliche Bestimmung aufzunehmen, die den Primat des Urheberrechts vor dem Leistungsschutzrecht festlegt.
    Diese Regelung, die in einem Abkommen getroffen ist, sollte uns Anlaß geben, hier sehr sorgfältig die Abgrenzung zu suchen und darüber nachzudenken, wie eine Lösung gefunden werden kann, die es auf gar keinen Fall zuläßt, daß etwa das Leistungsschutzrecht das Urheberrecht beeinträchtigt oder gar blockiert. Gewisse Gefahren bestehen hier. Wir werden uns also sehr eingehend mit dieser Regelung befassen müssen.
    Das wirft wiederum die Frage auf, ob man, wenn der Bundestag vor der Entscheidung steht, ob er wenigstens noch das Urheberrecht verabschieden sollte, gegebenenfalls das Leistungsschutzrecht einem besonderen Gesetz vorbehalten sollte, um auf diese Weise das Urheberrechtsgesetz von einem Rechtsgebiet zu entlasten, das nicht unbedingt in diesem Gesetz geregelt werden muß.
    Eine letzte Frage in diesem Zusammenhang, die auch Kollege Deringer angeschnitten hat, betrifft die Urhebernachfolgevergütung. Hier möchte auch ich mit dem ganz besonderen Nachdruck, mit dem das Herr Kollege Deringer getan hat, der Auffassung des Bundesrates entgegentreten. Der Bundesrat meint: weil es sich hier nicht um eine Frage handele, die den Zusammenhang des Werkes mit dem Urheber betreffe, sei die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht gegeben. Hier verwechselt der
    4650 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung, Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963
    Dr. Reischl
    Bundesrat das Urheberrecht im subjektiven Sinne mit dem Urheberrecht im objektiven Sinne. Der Bundesrat will die Kompetenz des Bundes für das Urheberrecht auf eine Regelung der Rechtsstellung des Urhebers allein beschränken und übersieht, daß zum Urheberrecht im weitesten Sinne alle Regelungen gehören, die sich irgendwie mit der Nutzung geistigen Eigentums — ganz gleich, ob es geschützt oder nicht geschützt ist — befassen. Ich möchte also für meine Fraktion mit allem Nachdruck sagen, daß wir die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für eine Regelung der Urhebernachfolgevergütung in der Form, wie sie in diesem Gesetzentwurf enthalten ist, für durchaus gegeben erachten. Die Frage ist nur, ob die vorgesehene Regelung wirklich schon bis ins letzte ausgegoren ist, ob sie tatsächlich geeignet ist, auf die Dauer gesehen die Urheber wirklich vor Not zu schützen.
    Ich möchte in dem Zusammenhang auf zwei Gesichtspunkte hinweisen. Einmal ist es natürlich fraglich, ob man Werke, die schon freigeworden sind, oder gar Werke, die überhaupt nie geschützt waren, nun einfach in ein Vergütungsrecht einbeziehen kann. Ich erinnere daran, daß der französische Weg, der immer als Beispiel angeführt wird, ganz anders ist. Dort ist nämlich die Schutzdauer verlängert worden, und was während der Zeit der verlängerten Schutzdauer an Tantiemen anfällt, wird an die Caisse Nationale des Lettres abgeführt.
    Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung bringt aber weiter die Gefahr mit sich, daß hier ein gewisser kulturpolitischer Dirigismus einreißt, der gerade auf dem Gebiet der Kunst, der Dichtung usw. doch recht unangenehm wäre. In § 78 ist in den Nummern 1 und 2 von „verdienten Urhebern" die Rede und von der Würdigung ihrer Verdienste. Man fragt sich, wer eigentlich entscheiden soll, wer ein verdienter Urheber im Sinne dieses Gesetzes ist. Das ist ein Rechtsbegriff, der eine Wertung erforderlich macht, die von einer Behörde doch wohl sehr schwer vorgenommen werden kann. Ich zweifle etwas, ob diese Regelung wirklich dem, was gewollt ist, gerecht wird. Wir werden diese Sache also sehr sorgfältig ansehen müssen. Wenn wir vor der Frage stünden — das möchte ich ganz offen sagen —, ob die Verabschiedung des Urheberrechts ausgerechnet an diesem Gebiet scheitern soll, dann würde ich diesen Teil lieber herauslassen und das moderne Urheberrecht verabschieden, um auf diese Weise den Urhebern wenigstens die Rechte zu geben, die sie dringend brauchen.
    Lassen Sie mich nur noch ganz kurz auf einige Grundsatzfragen des Urheberrechtsgesetzes selbst eingehen. Ich möchte mich dem Entwurf ausdrücklich darin anschließen, daß er das Wesen des Urheberrechts als eines ursprünglichen Rechts erkennt, das mit der Schöpfung des Werkes entsteht und vom Gesetzgeber nur anerkannt und abgegrenzt zu werden braucht. Der Begriff des geistigen Eigentums, der oft dafür gebraucht wird, den der Gesetzgeber aber erfreulicherweise weitgehend vermeidet, ist deswegen etwas gefährlich, weil er eine Sache, die mit dem Sacheigentum recht wenig zu tun hat, in die Nähe des Sacheigentums bringt. Ich möchte mich
    zu der Behauptung versteigen, daß das Urheberrecht eigentlich mehr ist als das übliche Eigentum. Es ist ein Stück der Persönlichkeit selbst. Ein persönlicheres Recht ist kaum mehr denkbar. Ich möchte mich der angemessenen Stellung des Urheberrechts wegen dagegen wehren, daß es allzusehr mit dem Sacheigentum gleichgesetzt wird.
    In diesem Zusammenhang erhebt sich für uns die Frage, ob wir nicht auch in Deutschland den Schritt tun sollten, die Schutzdauer für das Urheberrecht zu verlängern. Ich sehe ein, daß man das Urheberrecht nicht permanent vererblich machen kann wie das Sacheigentum, weil hier eben doch die persönliche Bindung an denjenigen, der das Werk geschaffen hat, so eng ist, daß der Nachfolger, je weiter er jedenfalls von dem Urheber weg ist, nicht mehr in der Lage sein wird, dieses Erbe wirklich zu verwalten. Aber ich glaube, daß die jetzige Schutzdauer von 50 Jahren einfach zu kurz ist. Sie führt nämlich dazu, daß die Witwe oder die Kinder des Urhebers, die sich mit der Verwaltung des Werks befassen, häufig noch leben, wenn das Werk frei wird. Wir sollten uns auch hier sehr sorgfältig überlegen, ob wir nicht die Schutzdauer des Urheberrechts wenigstens auf, sagen wir einmal, 80 Jahre verlängern sollten.
    Über die Frage der Übertragbarkeit hat Herr Kollege Deringer schon sehr eingehend gesprochen. Ich habe Zweifel, ob das Urheberrecht selbst übertragbar gestaltet werden sollte — so ist es jetzt --, einfach deswegen, weil es sich nicht dazu eignet. Das Urheberrecht ist so stark persönlichkeitsbezogen, daß man es meines Erachtens nicht übertragen kann. Aber es ist sehr fraglich, ob man sich wirklich damit begnügen kann, wie das der Gesetzentwurf tut, daß auch an den Verwertungsrechten nur eine Art nießbrauchähnliches Nutzungsrecht eingeräumt werden kann. Es könnte für den Rechtsverkehr — und es gibt da gewichtige Einwendungen — sehr wesentlich sein, daß wenigstens das Verwertungsrecht übertragbar bleibt. Wir werden also noch eingehende Überlegungen auf diesem Gebiet in den Ausschüssen anstellen müssen.
    Das Urheberrecht als absolutes Recht ist wie alle absoluten Rechte in unserem Rechtssystem sozial gebunden. Es ist deswegen außerordentlich bedeutsam, eine wirklich solide, dauerhafte und von allen anerkannte Grenze des Urheberrechts gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zu finden.
    Ich möchte aber gleich vor einem Irrtum warnen. Interessen der Allgemeinheit brauchen keineswegs immer Interessen der öffentlichen Hand zu sein. Manchmal hat man in der Debatte über das Urheberrecht den Eindruck, daß das immer in den Vordergrund rückt. Die Interessen der Allgemeinheit sind die bildungsmäßigen Interessen des ganzen Volkes an der Erhaltung und an der Weitergabe kulturellen Gutes und nicht so sehr Interessen der öffentlichen Hand an irgendwelchen Vorteilen. Wir sollten uns gerade in dieser Frage nicht so sehr von dem Grundsatz „Keine Arbeit ohne Lohn" entfernen. Kein Mensch wird auf die Idee kommen, daß etwa ein Bauunternehmer, weil das Schulwesen wichtig ist, eine Schule umsonst oder billiger her-
    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963 4651
    Dr. Reischl
    stellt. Ich möchte einmal hören, welchen Sturm der Entrüstung es hervorrufen würde, wenn jemand das verlangen wollte. Bei dem geistigen Eigentum, bei den geistigen Werken ist man sehr viel schneller dabei, zu sagen: Das ist im Interesse der Öffentlichkeit, und darum mußt du es hier umsonst geben. -
    Deswegen wird es sehr wesentlich sein, die Fragen gerade auf diesem Gebiet noch einmal sorgfältig zu erörtern und zu prüfen.
    Weil ich, wenn auch indirekt, die Frage der Schulbücher schon gestreift habe, sei noch hinzugefügt: Ich verkenne nicht, daß eine gewisse Gefahr besteht, daß, wenn hier ein Vergütungszwang eingeführt wird, die Verleger von Schulbüchern auf ältere und damit freie Dichter ausweichen, was für die Unterrichtung unserer Jugend auch wieder nicht zweckmäßig wäre. Gerade mit dieser Gegenüberstellung der Gesichtspunkte will ich zeigen, wie komplex all diese Probleme sind.
    Wir müssen bei all diesen Regelungen immer wieder im Auge behalten, daß wir der erschreckenden Unterbewertung der geistigen Leistung in unserer heutigen Zeit nachdrücklich entgegentreten müssen. Wir müssen auch hier von dem Grundsatz ausgehen, daß keine Arbeit ohne Lohn geschehen soll und daß einer, der etwas schafft, dafür auch etwas bekommen soll.
    Sehr bedenklich ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung meiner Freunde auch die gesetzliche Lizenz. Sie ist von Herrn Kollegen Deringer, wie ich mit Erstaunen vernommen habe, bejaht worden. Hier besteht erstens das Bedenken, ob nicht die gesetzliche Lizenz für die Schallplattenhersteller längst von der Entwicklung überholt ist. Auch im Regierungsentwurf will man diese Angelegenheit sehr viel lockerer regeln als bisher. Damit ist schon gezeigt, daß hier die Entwicklung über eine alte Regelung hinweggegangen ist. Ich bin gerade bei dieser Frage für eine besonders sorgfältige Überprüfung der Bestimmungen. Denn eine gesetzliche Lizenz ist doch ein sehr starker Eingriff in die Freiheit des einzelnen Urhebers.
    Sehr schwer wird es auch sein, eine gute Abgrenzung gegenüber dem privaten Bereich zu finden. Ich möchte es mir ersparen, all das zu wiederholen, was Herr Kollege Deringer schon über den Tonbandstreit angeführt hat. Gerade er zeigt, wie schwierig es ist, hier eine vernünftige Grenze zu finden. Ich möchte nur dem Gedanken entgegentreten, daß eine Rechtsprechung den Gesetzgeber bei einer völlig neuen Regelung des Urheberrechts hindern könnte, eine andere Regelung zu treffen, als die Rechtsprechung sie aufgrund des alten Rechts entwickelt hat. Hier kann man den Begriff der Enteignung nicht anführen, um den Gesetzgeber in seiner Entscheidungsfreiheit zu behindern. Der Gesetzgeber — das möchten wir mit aller Deutlichkeit sagen — ist hierin frei. Wir machen ein neues Urheberrecht und sind infolgedessen von allen auf der Grundlage des bisherigen Rechts ergangenen Entscheidungen zunächst einmal unabhängig. Daß wir sie weitgehend berücksichtigen werden, gebietet der Respekt vor unseren Gerichten und vor allem vor dem obersten Gericht. Aber daß der Gesetzgeber nicht einmal mehr soll prüfen dürfen, ob nun diese Entwicklung der Rechtsprechung so, wie sie gelaufen ist, mit dem jetzigen und mit dem gewünschten Rechtszustand, wie wir ihn schaffen wollen, wirklich übereinstimmt —, ich glaube, da sollten wir den Vorrang des Gesetzgebers mit aller Deutlichkeit klarstellen.
    Damit, meine Damen und Herren, glaube ich die wichtigsten Probleme in aller Kürze behandelt zu haben. Ich darf zum Abschluß die Kollegen aller Fraktionen bitten: Helfen Sie mit uns zusammen, unseren Urhebern möglichst bald Gerechtigkeit durch ein neues, besseres Urheberrecht zu verschaffen.

    (Beifall auf allen Seiten des Hauses.)