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ID0410017600

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    Deutscher Bundestag 100. Sitzung Bonn, den 6. Dezember 1963 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung 4625 B Fragestunde (Drucksache IV/1665) Fragen des Abg. Dr. Tamblé: Unfallhilfsstellen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 4625 D, 4626 B, C, D Herold (SPD) . . . . . . 4626 B, C, D Frage des Abg. Peiter: Vorfahrtsregel Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 4626 D, 4627 B Peiter (SPD) 4627 B Frage des Abg. Hörmann (Freiburg) : Sperren auf Autobahnen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 4627 C, 4628 A, B, C, D Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . 4628 A Junghans (SPD) 4628 B Schwabe (SPD) 4628 C Berberich (CDU/CSU) 4628 C Ritzel (SPD) 4628 D Frage des Abg. Seibert: Fahrgeldfreiheit für Schüler Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 4628 D, 4629 B, C Seidel (Fürth) (SPD) 4629 B Jacobs (SPD) 4629 C Frage des Abg. Porzner: Kosten für die Hochwasserschutzbauten am Vilsufer Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 4629 C, D, 4630 A Fritsch (SPD) . . . . . 4629 D, 4630 A Frage des Abg. Jacobs: Gelbes Licht an Kraftfahrzeugen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 4630 A, C, D, 4631 A, B Jacobs (SPD) 4630 C Börner (SPD) 4630 D Dröscher (SPD) 4631 A Flämig (SPD) . . . . . . . . 4631 B Frage des Abg. Müller (Nordenham) : Ausbau der B 75 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 4631 C, D Müller (Nordenham) (SPD) . . . . 4631 D II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963 Frage des Abg. Müller (Nordenham) : Bundeshilfe für die Binnen- und Küstenschiffahrt Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 4631 D, 4632 C, D Müller (Nordenham) (SPD) . . . . 4632 C Wächter (FDP) 4632 C, D Fragen des Abg. Stauch: Ausbau der Lahntalstraße Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 4633 A Frage des Abg. Junghans: Zufahrt zum Flughafen Köln-Bonn Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 4633 B, D Junghans (SPD) . . . . . . . . 4633 D Fragen des Abg. Dr. Gleissner: Lärmbelästigung durch den Flughafen Riem Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 4633 D, 4634 A Dr. Gleissner (CDU/CSU) 4634 C Frage des Abg. Wächter: Feuerschutz auf den Bundeswasserstraßen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 4634 D, 4635 A Wächter (FDP) . . . . . . . . 4635 A Frage des Abg. Schäfer: Schülerzeitkarten Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 4635 B, C, D, 4636 A, B Dr. Schäfer (SPD) 4635 B, C Ritzel (SPD) . . . . . . . . 4635 D Schwabe (SPD) . . . . . . . 4636 A Fragen des Abg. Müller (Ravensburg) : Anschluß Friedrichshafens an den Selbstwählferndienst Bornemann, Staatssekretär . 4636 B, C, D Müller (Ravensburg) (SPD) . . . . 4636 D Fragen des Abg. Dr. Müller-Emmert: Gebührenermäßigung im Selbstwählferndienst Bornemann, Staatssekretär . 4637 A, C, D, 4638 B Dr. Müller-Emmert (SPD) 4637 C, D, 4638 A Frage des Abg. Strohmayr: Neues Paketpostamt in Memmingen Bornemann, Staatssekretär . . . . 4638 B Frage des Abg. Strohmayr: Neubau für das Fernmeldeamt Memmingen Bornemann, Staatssekretär . . . . 4638 C Frage des Abg. Sänger: Pressekuverts Bornemann, Staatssekretär 4638 D, 4639 A Sänger (SPD) . . . . . . . . . 4639 A Nachwahl zum Vermittlungsausschuß . . 4639 B Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (Drucksache IV/270) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes über Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet des Urheberrechts (Verwertungsgesellschaftengesetz) (Drucksache IV/271) — Erste Beratung —; dem Entwurf eines Gesetzes über die in Brüssel am 26. Juni 1948 beschlossene Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (Drucksache IV/277) — Erste Beratung —; und dem Entwurf eines Gesetzes über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen (Drucksache IV/278) — Erste Beratung — Dr. Bucher, Bundesminister . . . 4639 C Deringer (CDU/CSU) 4645 C Dr. Reischl (SPD) 4648 C Dürr (FDP) 4651 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 29. März 1962 zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) (Drucksachen IV/1581, IVI/1707) — Zweite und dritte Beratung — 4653 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 14. Juni 1962 zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungs-Organisation (ESRO) (Drucksachen IV/1582, IV/ 1708) — Zweite und dritte Beratung — 4653 C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963 III Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Abg. Rehs, Lemper, Zühlke, Frau Korspeter, Heide und Fraktion der SPD) (Drucksache IV/1621) — Erste Beratung — Lemper (SPD) . . . . . . . . . 4653 D Kuntscher (CDU/CSU) . . . . . . 4654 D Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen (Drucksache IV/1649) — Erste Beratung — 4655 D Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Herstellungsdatum und Haltbarkeitsdauer auf verpackten Lebensmitteln (Drucksachen IV/801, IV/1623) Dr. Mommer (SPD) (zur GO) . . 4656 A Nächste Sitzung 4656 C Anlagen 4657 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963 4625 100. Sitzung Bonn, den 6. Dezember 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 6. 12. Dr. Aigner 6. 12. Arendt (Wattenscheid) ** 6. 12. Dr. Arndt (Berlin) 31. 12. Dr. Atzenroth 6. 12. Dr.-Ing. Balke 6. 12. Bauer (Würzburg) * 6. 12. Dr. Bechert 6. 12. Berkhan * 6. 12. Birkelbach 6. 12. Fürst von Bismarck * 6. 12. Blachstein * 6. 12. Dr. Bleiß 6. 12. Frau Blohm 6. 12. Blumenfeld 6. 12. Böhme (Hildesheim) 6. 12. Dr. h. c. Brauer * 6. 12. Dr. von Brentano 15. 12. Burckardt 6. 12. Dr. Burgbacher 6. 12. Busse 6. 12. Corterier * 6. 12. Cramer 6. 12. Dr. Danz 6. 12. Dr. Dichgans 6. 12. Dr. Dörinkel 6. 12. Drachsler 6. 12. Dr. Dr. h. c. Dresbach 6. 12. Dr. Effertz 6. 12. Ehren 6. 12. Dr. Eppler 6. 12. Erler * 6. 12. Etzel 6. 12. Faller 6. 12. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 6. 12. Dr. Furler * 6. 12. Geiger 6. 12. Gewandt 6. 12. Goldhagen 15. 12. Gscheidle 6. 12. Freiherr zu Guttenberg 15. 12. Haage (München) 6. 12. Haase (Kellinghusen) 6. 12. Hahn (Bielefeld) 6. 12. Hammersen 6. 12. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 6. 12. Frau Dr. Hubert * 6. 12. Hufnagel 6. 12. Jacobs 6. 12. Dr. h. c. Jaksch 6. 12. Kahn-Ackermann * 6. 12. * Für die Teilnahme an einer Tagung der Versammlung der Westeuropäischen Union ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Kalbitzer 6. 12. Dr. Kliesing (Honnef) * 6. 12. Klinker ** 13. 12. Kohlberger 6. 12. Dr. Kohut 6. 12. Dr. Kopf * 6. 12. Kriedemann ** 6. 12. Freiherr von Kühlmann-Stumm 6. 12. Kühn (Hildesheim) 6. 12. Leber 6. 12. Lenz (Brühl) * 6. 12. Lenze (Attendorn) * 6. 12. Lermer * 6. 12. Leukert 6. 12. Logemann 6. 12. Majonica 6. 12. Margulies 6. 12. Dr. Martin 6. 12. Mattick 6. 12. Maucher 6. 12. Frau Dr. Maxsein* 6. 12. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 6. 12. Dr. von Merkatz * 6. 12. Mertes 6. 12. Dr. Meyer (Frankfurt) * 6. 12. Mick 6. 12. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 6. 12. Dr. Müller-Hermann 15. 12. 011enhauer 31. 12. Opitz 6. 12. Paul * 6. 12. Frau Pitz-Savelsberg 6. 12. Frau Dr. Probst 6. 12. Rademacher 6. 12. Ramms 6. 12. Frau Dr. Rehling * 6. 12. Frau Renger * 6. 12. Richarts 6. 12. Rollmann 6. 12. Sander 6. 12. Dr. Schmid (Frankfurt) * 6. 12. Schoettle 31. 12. Schulhoff 6. 12. Dr. Seffrin * 6. 12. Seibert 6. 12. Seidl (München) 6. 12. Seifriz 15. 12 Dr. Serres * 6. 12. Seuffert 6. 12. Dr. Starke 6. 12. Steinhoff 15. 12. Dr. Stoltenberg 6. 12. Stooß 6. 12. Storch ** 6. 12. Striebeck 6. 12. Frau Strobel ** 15. 12. Sühler 6. 12. Dr. Süsterhenn * 6. 12. Dr. Tamblé 6. 12. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell 15. 12. Dr. Vogel 10. 12. Dr. Wahl * 6. 12. 4658 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963 (A) Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Wegener 6. 12. Weinzierl 6. 12. Wendelborn 13. 12. Wienand* 6. 12. Wullenhaupt 6. 12. Dr. Zimmer * 6. 12. Frau Zimmermann (Brackwede) 6. 12. Dr. Zimmermann (München) 6. 12. b) Urlaubsanträge Dr. Aschoff 13. 12. Anlage 2 Erklärung des Abgeordneten Dr. Schmidt (Offenbach) zu der Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Gesundheitswesen (11. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Herstellungsdatum und Haltbarkeitsdauer auf verpackten Lebensmitteln (Drucksache IV/801, IV/1623). Zu dem vorliegenden einstimmig gefaßten Beschluß des Gesundheitsausschusses, der auf der Grundlage des Antrages meiner Fraktion vom 4. Dezember 1962 gefaßt wurde, erkläre ich: Wir Sozialdemokraten hatten damals diesen Antrag zur Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln gestellt, um endlich einmal in Fragen des Verbraucherschutzes ein Stück weiterzukommen. Wir sind der Auffassung, daß es aus gesundheitspolitischen Gründen von besonderer Bedeutung ist, wenn man dem Verbraucher die Möglichkeit gibt, schon beim Kauf von Lebensmitteln Herstellungsdatum und Haltbarkeit klar zu erkennen. Deshalb sollte die Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Lebensmitteln dahin gehend erweitert werden, daß in Zukunft das unverschlüsselte Herstellungsdatum und die Haltbarkeitsdauer vermerkt werden müssen. Meine Fraktionskollegin Frau Strobel hat dies in der Plenarsitzung vom 16. 1. 1963 ausführlich begründet, wobei betont wurde, daß dieser Antrag nicht der Weisheit letzter Schluß zu sein brauche, daß er aber als wichtige Diskussionsgrundlage gelten müsse. Der Gesundheitsausschuß hat sich eingehend mit der gesamten Problematik befaßt und auch Sachverständige zu beiden Punkten gehört. In der Frage der Haltbarkeitsdauer stellte sich bei den Beratungen heraus, daß diese Art der Kennzeichnung bei den heute bestehenden Voraussetzungen zumindest problematisch ist, weil zuviele Imponderabilien zwischen der Herstellung und dem Verbrauch vorhanden sind. Das fängt schon bei der Verschiedenartigkeit der Lebensmittel bei der Herstellung an und geht über die unterschiedliche Kühlkette und die verschiedenartige Lagerung beim Handel bis zur unterschiedlichen Aufbewahrung im Haushalt. Wenn auch dadurch eine exakte Haltbarkeitsdauer nicht angegeben werden kann, so meinen wir aber doch, daß es möglich sein müsse, der Ware ein kleines Merkblatt beizufügen, das unter Beachtung 'des natürlich notwendigen Spielraumes in Verbindung mit dem bekanntgegebenen Herstellungsdatum dem Verbraucher Gelegenheit gibt, sich über die Haltbarkeit zu informieren, so wie das schon heute bei verschiedenen Tiefkühlkostsorten geschieht. Entsprechend ist ja auch die Aufforderung des Ausschusses an die Bundesregierung, diese Frage ernsthaft zu prüfen. Anders dagegen ist die Frage zu beurteilen, ob das Herstellungsdatum angegeben werden soll. Hier bestand nach sachverständiger Beratung die einmütige Auffassung, daß dies für bestimmte verpackte Lebensmittel verlangt werden muß. Dann wird es für den Verbraucher in vielen Fällen möglich sein, in Verbindung mit entsprechender Aufklärung sich ein Bild darüber zu machen. ob er die angebotene Ware kaufen kann oder ob deren Kauf nicht mehr ratsam erscheint, weil sie unter Umständen nicht mehr verwertbar ist. Wir Sozialdemokraten begrüßen den einstimmigen Ausschußbeschluß und erwarten heute Ihre Zustimmung. Wir glauben, daß damit ein Schritt zum besseren Schutz des Verbrauchers getan wird. Wir behalten uns vor, weitere Schritte auch unter Beachtung der laufenden EWG-Beratungen zu gegebener Zeit zu unternehmen. Wir erwarten aber auch von der Bundesregierung, und das um so mehr nach den Worten von heute vormittag, daß sie sich umgehend mit diesem Antrag befaßt, daß sie so schnell wie möglich die entsprechende Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Lebensmitteln ergänzt und dem Bundesrat vorlegt, daß sie aber auch alles in ihrer Möglichkeit Stehende tut, um den Verbraucher entsprechend zu unterrichten und aufzuklären. Es liegt nun an der Bundesregierung, ob der in dem vorliegenden Beschluß ausgedrückte Wille dieses Hauses auch Wirklichkeit wird, dem Verbraucher, der keine Interessengruppe darstellt, sondern der wir alle sind, einen besseren Schutz zu gewähren. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Steinmetz vom 5. Dezember 1963 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Faller (Drucksache IV/1665 Fragen XV/12, XV/13 und XV/14). Billigt es der Herr Bundespostminister, daß es die Oberpostdirektion Freiburg mit Schreiben vom 22. Oktober 1963 abgelehnt hat, die Aufwendungen eines im Ruhestand lebenden langjährigen Postbediensteten aus Lörrach (Baden) als beihilfefähig anzuerkennen, die durch eine schwierige Operation im Diakonissenspital des schweizerischen Grenzortes Riehen entstanden waren? Billigt es der Herr Bundespostminister, daß einem hochbetagten Beamten Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse ausdrücklich versagt wurden, obschon die Einlieferung in das grenznahe Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963 4659 schweizerische Spital in einem lebensbedrohenden Zustand erfolgte und nach Sachlage vertretbar war? Ist dem Herrn Bundespostminister bekannt, daß die badenwürttembergischen Landesbehörden und auch die meisten Privat- und RVO-Krankenkassen mit ihren Patienten im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet großzügig verfahren und in der Regel jene Leistungen gewähren, die auch bei einem Krankenhausaufenthalt in einer deutschen Anstalt entstanden wären? Zu Frage XV/12: Nach Nr. 10 der für alle Bundesverwaltungen geltenden Beihilfevorschriften — BhV — vom 17. 3. 1959 sind die Aufwendungen für eine Heilbehandlung im Ausland nur bei Tuberkuloseerkrankungen beihilfefähig. Aufwendungen für eine Heilbehandlung, die dadurch entstehen, daß der im Inland wohnende Beihilfeberechtigte zum Zwecke der Heilbehandlung eine ausländische Krankenanstalt aufsucht, sind dagegen nicht beihilfefähig. Das geht auch aus der Bestimmung Nr. 4 Ziffer 3 BhV hervor, die bestimmt, daß die beihilfefähigen Aufwendungen jeweils nur die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in inländischen Krankenanstalten umfassen. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hält diese Regelung für die Grenzgebiete für nicht ausreichend und hat sich dieserhalb an den für die Beihilfevorschriften federführenden Bundesminister des Innern gewandt. Zu Frage XV/13: Die Postbeamtenkrankenkasse ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Satzungsautonomie. Nach der von den Organen der Kasse beschlossenen Satzung ist der Bereich der Kasse lediglich das Inland. Lediglich wenn bei einem kurzen Auslandsaufenthalt ein Mitglied der Kasse im Ausland nur vorübergehend erkrankt, leistet die Kasse. Doch muß es sich um eine akute Erkrankung handeln. Die Kasse leistet somit nicht, wenn sich ein erkranktes Mitglied zur Behandlung ins Ausland ergibt. Auch ich bin der Auffassung, daß hier ein Härtefall vorliegt. Ich werde daher die Kasse bitten zu leisten und, wenn dies nur nach vorheriger Satzungsänderung möglich ist, eine solche vorzunehmen. Zumindest wird dem Betroffenen auf Grund der Unterstützungsgrundsätze geholfen werden. Zu Frage XV/14: Diese Regelung ist mir nicht bekannt. Im übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zur Frage XV, 13.
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    Rede von Dr. Ewald Bucher


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident, meine Damen und Herren! Von den Ihnen vorliegenden vier Gesetzentwürfen zur Urheberrechtsreform bildet der Entwurf des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte das Kernstück. Mit ihm sollen das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst sowie die sogenannten verwandten Schutzrechte neu gestaltet werden. Solche sind insbesondere die Rechte der ausübenden Künstler an Darbietungen von Werken sowie die Rechte der Schallplattenhersteller und der Sendeunternehmen.
    Der Entwurf des Verwertungsgesellschaftengesetzes regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch sogenannte Verwertungsgesellschaften wie die Ihnen bekannte GEMA.
    Die beiden letzten Entwürfe betreffen Zustimmungsgesetze zu internationalen Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, die einen angemessenen Rechtsschutz der deutschen Urheber und Schutzrechtsinhaber auch außerhalb der Bundesrepublik sicherstellen sollen.
    Die Urheberrechtsreform ist ein seit Jahrzehnten angestrebtes großes Gesetzgebungsvorhaben auf einem Rechtsgebiet, das — auch international in seinen Feinheiten nur spezialisierten Fachjuristen vertraut ist. Gleichwohl erfaßt dieses Gesetzeswerk in seinen Auswirkungen weite Lebensbereiche. Es berührt nicht nur die Urheber, d. h, die Schriftsteller, Komponisten und bildenden Künstler, die ausübenden Künstler, wie Musiker und Schauspieler. Seine Ausgestaltung berührt zugleich auch die Interessen aller Kreise, die sich mit der Verwertung der Werke der Urheber, der Darbietungen der ausübenden Künstler und der übrigen geschützten Leistungen befassen, vor allem das Verlagswesen in seinen verschiedenen Sparten wie Buch-, Zeitungs- und Musikverlag, das Bühnenwesen, den Rundfunk, die Schallplattenindustrie, die Filmindustrie, das Kunstgewerbe, das photographische Gewerbe, die Musikvereine, Gastwirte und sonstige Veranstalter öffentlicher Musikdarbietungen sowie nicht zuletzt jeden einzelnen von uns, der sich an den Schöpfungen und Darbietungen von Literatur und Kunst erfreuen will. Es überschneiden sich hier vielfältige Interessen, deren richtige Abgrenzung schwierig ist.
    Eine Reform des deutschen Urheberrechts wird seit langem allgemein gefordert. Die geltenden Ur-
    4640 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963
    Bundesminister Dr. Bucher
    heberrechtsgesetze — das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst von 1901 und das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie von 1907 — sind veraltet. Sie berücksichtigen teils gar nicht, teils nur unvollkommen die zahlreichen neuen Möglichkeiten der Vervielfältigung und Wiedergabe, die sich seit dem ersten Jahrzehnt unseres Jahrhunderts für die Werke der Literatur und Kunst durch die stürmische technische Entwicklung insbesondere auf dem Gebiet des Rundfunks und Fernsehens, des Films, der Schallplatte, des Magnettonverfahrens und der photomechanischen Vervielfältigungsverfahren ergeben haben. Zwar hat die Rechtsprechung den Urhebern die wichtigsten Rechte an diesen neuen Verwertungsmöglichkeiten ihrer Werke zuerkannt, so daß fühlbare Lücken im Rechtsschutz der Werkschöpfer vermieden werden konnten. Auch der fortschrittlichsten Rechtsprechung sind hierbei jedoch Schranken gesetzt. Sie bleibt an den veralteten Rahmen der Gesetze gebunden, der eine sachgerechte Abgrenzung der neuen Befugnisse nicht immer ermöglicht, und zum Teil enthalten die bestehenden Gesetze auch ausdrückliche, heute als unbillig empfundene Einschränkungen des Urheberrechts. Darüber hinaus ist es in hohem Maße unbefriedigend und beeinträchtigt die Rechtssicherheit, wenn sich der geltende Rechtszustand durch Richterrecht vom Wortlaut der Gesetze immer weiter entfernt.
    Auch im Hinblick auf die fortgeschrittene inter) nationale Rechtsentwicklung ist eine Fortentwicklung des geltenden Rechts erforderlich. Die internationalen Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts, zu denen Zustimmungsentwürfe vorgelegt werden, sehen zum Teil Rechte vor, die in den bestehenden Urheberrechtsgesetzen nicht gewährt werden oder abweichend geregelt sind. Die wünschenswerte Beteiligung der Bundesrepublik an diesen Abkommen setzt eine entsprechende Angleichung des deutschen Rechts voraus.
    Der Entwurf des Urheberrechtsgesetzes beschränkt sich allerdings nicht auf die notwendige Anpassung an die technische Entwicklung und die neuen internationalen Konventionen. Er sieht auch neue Rechte vor, die weder durch die moderne Technik bedingt sind noch bereits international allgemeine Anerkennung gefunden haben. Ich nenne hier besonders das sogenannte Folgerecht der bildenden Künstler, den Vergütungsanspruch für das Vermieten von Vervielfältigungsstücken, insbesondere von Büchern durch Leihbüchereien, sowie die sogenannte Urhebernachfolgevergütung, im internationalen Sprachgebrauch domaine public payant genannt. Mit diesen Neuerungen soll begründeten Wünschen der Urheber entsprochen werden, deren Verwirklichung durch die Urheberrechtsreform seit langem gefordert wird. Das neue Urheberrechtsgesetz, das, wie ich hoffe, wiederum für ein Menschenalter die Grundlage für den Rechtsschutz der geistig Schaffenden bilden soll, darf sich nach Auffassung der Bundesregierung nicht auf eine bloße Modernisierung der bestehenden Gesetze beschränken. Es muß gerade in einer zunehmend materiell eingestellten
    Welt die Achtung vor der geistig-schöpferischen Leistung und das Rechtsgefühl für ihre Schutzwürdigkeit stärken und dafür sorgen, daß auch dem Urheber der gebührende Lohn zuteil wird. Der Urheber ist wie jeder andere heute darauf angewiesen, von den Einkünften aus seiner Arbeit zu leben. Das Zeitalter des Mäzenatentums, der Fürsten und reichen Kunstliebhaber, die freigebig Dichtern und Künstlern die Sorge für ihren Lebensunterhalt abnahmen, gehört der Vergangenheit an.
    Die Ausgestaltung der neuen Befugnisse lehnt sich großenteils an Vorbilder an, die in einigen modernen ausländischen Urheberrechtsgesetzen schon gegeben sind. Der Gedanke, daß das Recht an Schöpfungen der Literatur und Kunst gleichermaßen schutzwürdig und schutzbedürftig ist wie das Eigentum an Sachgütern, hat seinerzeit von den Kulturländern Europas, namentlich Frankreich und Deutschland, seinen Ausgang genommen, und diese Länder waren es, die stets einer Erweiterung und Vervollkommnung des Schutzes geistiger Schöpfungen die stärksten Impulse gegeben haben. Wir setzen dabei eine gute Tradition fort, wenn wir uns mit der Urheberrechtsreform wiederum in die Reihe der Staaten einfügen, die den Urhebern durch moderne Gesetze einen sachgerechten und wirksamen Schutz gewähren, wie z. B. Frankreich, England und die skandinavischen Staaten.
    Da mit der Begründung neuer Rechte der Urheber zwangsläufig für die Verwerter ihrer Werke vermehrte Belastungen entstehen, ist es verständlich, daß die Neuerungen nicht ungeteilte Zustimmung finden. Soweit sie mittelbar zu einer Verteuerung des Kunstgenusses für jeden einzelnen führen können, sind sie vollends unpopulär. Man sollte jedoch bei der notwendigen Abwägung der Interessen stets im Auge behalten, daß die Urheber weitgehend zu den sozial nicht gesicherten Schichten gehören und daß die Förderung der geistigschöpferischen und künstlerischen Menschen gesellschaftspolitisch wichtig ist. Nicht zuletzt ist bei der Einschätzung der öffentlichen Meinung zu Fragen des Urheberrechts auch zu berücksichtigen, daß es sich hier um ein junges, noch in der Entwicklung begriffenes Rechtsgebiet handelt. Der Gedanke, daß das sogenannte geistige Eigentum ebenso eines Rechtsschutzes bedarf wie das Sacheigentum, ist erst wenige hundert Jahre alt. Er hat sich gegenüber der aus Altertum und Mittelalter überkommenen Rechtsüberzeugung, daß Geisteswerke um „Gotteslohn" geschaffen werden und ihre Nutzung jedermann freistehen müsse, nur schrittweise durchsetzen können. Der Gesetzgeber muß daher das Rechtsempfinden für den Schutz, der den Schöpfungen der Urheber gebührt, verfeinern und fortbilden helfen. Auch in den Urheberrechtsgesetzen von 1901 und 1907 wurden neue Befugnisse der Urbeher eingeführt, die in weiten Kreisen der Öffentlichkeit damals unpopulär waren. Ich denke hier besonders an das Aufführungsrecht an Werken der Musik, das vielen als Überspitzung des Urheberrechts galt und für nicht durchsetzbar gehalten wurde, heute jedoch zum gesicherten Bestand des Urheberrechtsschutzes gehört.
    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963 4641
    Bundesminister Dr. Bucher
    Das Urheberrecht ist ein Individualrecht. Es wird dem Urheber zum Schutz der persönlichen schöpferischen Leistung gewährt, die er mit seinem Werk erbringt. Eine besondere Aufgabe der Urheberrechtsreform muß es sein, diesen Individualcharakter des Urheberrechts in einer Zeit zu wahren, die zunehmend auch auf dem Gebiet des geistigen Schaffens zur Kollektivierung drängt. Aus dieser Haltung tritt der Entwurf allen Versuchen entgegen, die Rechte des Urhebers zugunsten eines Kollektivs zu beschneiden. So lehnt er es ab, für bestimmte Rechte die Wahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft zwingend vorzuschreiben; er vermeidet es, das Urheberrecht an sogenannten Kollektivwerken, z. B. Filmwerken, Hörspielen und Lexika, an deren Herstellung zahlreiche Urheber mitwirken, unter Ausschluß der Rechte der eigentlichen Verfasser unmittelbar dem organisatorischen und geschäftlichen Leiter, dem „Produzenten" des Werkes, zu gewähren. Der Entwurf hindert die Urheber allerdings nicht daran, freiwillig ihre Rechte einem anderen, insbesondere einer Verwertungsgesellschaft, zur gemeinschaftlichen Wahrnehmung anzuvertrauen. Man würde den Urhebern einen schlechten Dienst erweisen, wollte man ihnen aus allgemeiner Ablehnung von Kollektivierungstendenzen eine solche freiwillige Zusammenfassung ihrer Rechte verbieten. In vielen Fällen ist diese Zusammenfassung zur wirksamen Ausnutzung der Urheberrechte geradezu unentbehrlich.
    Nach diesen allgemeinen Bemerkungen über einige grundsätzliche Leitgedanken der Reform 1 möchte ich noch einige Worte über den bisherigen Verlauf der Reformarbeiten sagen, bevor ich zu dem Entwurf des Urheberrechtsgesetzes selbst komme.
    Die Arbeiten reichen über 30 Jahre zurück. Nach Veröffentlichung mehrerer privater Entwürfe für ein neues Urheberrechtsgesetz veröffentlichte 1932 das Reichsjustizministerium einen amtlichen Entwurf, der 1933 überarbeitet wurde und später als Grundlage für einen 1939 von der damaligen Akademie für Deutsches Recht herausgegebenen neuen Entwurf diente. Der zweite Weltkrieg unterbrach die Reformarbeiten. Das Bundesjustizministerium nahm sie 1950 wieder auf und veröffentlichte 1954 und 1959 Vorentwürfe des Urheberrechtsgesetzes und — entsprechend einer Anregung aus dem Bundestag — erstmals auch eines Verwertungsgesellschaftengesetzes, aus denen die Ihnen nunmehr vorliegenden Regierungsentwürfe dieser Gesetze nach mehrfacher Anhörung aller Beteiligten hervorgegangen sind.
    Der Entwurf des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, der das zur Zeit in mehreren Gesetzen geregelte Rechtsgebiet des Urheberrechtes einschließlich der verwandten Schutzrechte zusammenfaßt, folgt in Aufbau und Systematik den neuen Erkenntnissen der Urheberrechtswissenschaft.
    Der Erste Teil des Entwurfs ist dem Urheberrecht gewidmet. Urheberrechtsschutz besteht für alle Werke auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Auf die Qualität der Geistesschöpfung kommt es — wie nach geltendem Recht und auch nach allen ausländischen Urheberrechtsgesetzen — nicht an. Seichteste Unterhaltungslektüre und das, was man Schnulzen nennt, genießen ebenso Urheberrechtsschutz wie die kulturell bedeutenden Werke. Dies mag unbefriedigend erscheinen. Alle Versuche jedoch, eine künstlerische Wertung als Schutzvoraussetzung einzuführen, müßten auf den Irrweg eines Kulturdirigismus führen.
    Träger des Urheberrechts ist nach dem Entwurf stets der Schöpfer des Werkes, also der Urheber selbst, nicht sein etwaiger Auftrag- oder Arbeitgeber. Der Urheber wird in seinen persönlichen Beziehungen zum Werk sowie in der Nutzung des Werkes geschützt.
    Der Inhalt des Urheberrechts umfaßt dementsprechend persönlichkeitsrechtliche Befugnisse, wie z. B. das Recht, Entstellungen zu verbieten, und vermögensrechtliche Befugnisse, die sogenannten Verwertungsrechte wie das Recht der Vervielfältigung, des Sendens und Aufführens. Zu den vermögensrechtlichen Befugnissen gehören auch das Folgerecht des bildenden Künstlers und der Vergütungsanspruch für das Vermieten von Vervielfältigungsstücken, die ich eingangs bereits als vorzuschlagende Neuerungen erwähnt habe.
    Das Folgerecht soll dem Urheber eines Werkes der bildenden Künste, z. B. eines Gemäldes oder einer Plastik, einen Anspruch auf Beteiligung an dem Erlös gewähren, den der Erwerber des Kunstwerkes bei einer späteren Weiterveräußerung erzielt. Ein Kunstwerk bleibt auch nach seiner erstmaligen Veräußerung als Verkörperung der schöpferischen Leistung des Künstlers mit diesem eng verbunden. Diese urheberrechtliche Dauerbeziehung rechtfertigt eine fortdauernde Beteiligung des Künstlers an den Erlösen aus Weiterverkäufen. Diese Erlöse übersteigen häufig wegen der zwischenzeitlichen Wertsteigerungen des Werkes das an den Urheber gezahlte Entgelt um ein Vielfaches, und hierin kommt in aller Regel eine zunehmende Anerkennung der Leistung des Künstlers zum Ausdruck. Der Beteiligungsanspruch soll 1 °/o des Veräußerungserlöses betragen. Er soll bei allen Veräußerungen im geschäftlichen Verkehr geltend gemacht werden können, d. h. bei Veräußerungen auf Kunstauktionen und im Kunsthandel. Dagegen sollen Veräußerungen, die sich unmittelbar zwischen Privatpersonen abspielen, außer Betracht bleiben.
    Eine zweite Neuerung: Durch den Vergütungsanspruch für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken sollen die Urheber insbesondere an den Einnahmen beteiligt werden, die Leihbüchereien durch das Vermieten von Büchern erzielen. Der Anspruch wird daher auch kurz Bücherei-Tantieme genannt. Im geltenden Recht ist ein solcher Anspruch ausdrücklich ausgeschlossen. Dies erscheint aber unvereinbar mit dem heute allgemein anerkannten Leitgedanken des Urheberrechts, nämlich den Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, der aus seinem Werk gezogen wird. Die Bücherei-Tantieme soll entsprechend diesem Leitgedanken auf die Fälle beschränkt sein, in denen die Vermietung Erwerbszwecken dient. Öffentliche Bibliotheken werden daher von der Regelung nicht betroffen.
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    Bundesminister Dr. Bucher
    ) Während die geltenden Gesetze die Verwertungsrechte des Urhebers abschließend aufzählen, geht der Entwurf davon aus, daß dem Urheber, soweit das Gesetz keine Einschränkungen vorsieht, für seine Werke jede denkbare Verwertungsmöglichkeit vorbehalten ist. Die genannten Verwertungsrechte werden nur als Beispiele angeführt. Ergeben sich in der Zukunft durch weitere technische Fortschritte neue Verwertungsarten, so unterliegen auch diese ohne weiteres dem umfassenden Recht des Urhebers.
    Das Urheberrecht soll nach dem Entwurf in seiner Gesamtheit zwar vererblich, jedoch nicht unter Lebenden übertragbar sein. Dies erscheint im Hinblick auf den untrennbar mit der Person des Urhebers verbundenen persönlichkeitsrechtlichen Gehalt geboten und entspricht im Ergebnis dem geltenden Recht. Der Urheber kann jedoch einem anderen die wirtschaftliche Auswertung seines Werkes durch Einräumung von Nutzungsrechten überlassen. Für derartige Nutzungsverträge sieht der Entwurf gewisse Auslegungsregeln zum Schutz des Urhebers und in einigen Fällen auch unabdingbare Schutzbestimmungen vor. Das erscheint deshalb gerechtfertigt, weil beim Abschluß von Nutzungsverträgen auch heute noch in der Regel der Urheber der weniger geschäftsgewandte Partner ist. Diese Schutzbestimmungen sind mit der Behauptung angegriffen worden, sie störten das Vertrauensverhältnis zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner, insbesondere seinem Verleger. Ich halte diese Angriffe für unberechtigt. Die Schutzvorschriften sollen nur für Fälle krasser objektiver Unbilligkeit gewisse bescheidene Mindestrechte des Autors sichern, Mindestrechte, für die die Verleger gerade im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und dem Autor Verständnis zeigen sollten.
    Besonders gilt dies für die Vorschrift, nach der der Urheber von seinem Vertragspartner eine nachträgliche Beteiligung an unerwartet hohen Nutzungserträgen verlangen kann, wenn diese in auffälligen Mißverhältnis zu der Vergütung stehen., die der Urheber für die Einräumung des Nutzungsrechts erhalten hat. Dabei ist z. B. an den Fall gedacht, daß ein Verleger das Werk eines jungen, unbekannten Autors für eine geringe Vergütung erworben hat und dieses Werk dann unerwartet zu einem Bestseller wird. Der Beteiligungsanspruch ist auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen Leistung und Gegenleistung nachträglich so völlig außer Verhältnis geraten, daß objektiv ein wucherähnlicher Tatbestand eintritt. Es ist nicht einzusehen, inwiefern ein an so strenge Voraussetzungen gebundener Anspruch das Vertrauensverhältnis zwischen Autor und Verleger beeinträchtigen könnte.
    Wie jedes absolute Recht ist auch das Urheberrecht sozial gebunden. Die angemessene Abgrenzung der Rechte des Urhebers gegenüber den berechtigten Interessen der Allgemeinheit an freiem Zugang zu den Kulturgütern gehört zu den schwierigsten Fragen der Reform. Die Schranken des Urheberrechts, die in den geltenden Gesetzen vorgesehen sind, gehen sehr weit und entsprechen zum
    Teil nicht mehr den heutigen Anschauungen. Auf der anderen Seite ergeben sich aus der im Entwurf vorgesehenen Erweiterung der Rechte des Urhebers und aus den vielfachen neuen Nutzungsmöglichkeiten, die durch die moderne Technik entwickelt worden sind, zahlreiche neue Berührungspunkte und Überschneidungen mit schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit, die neue Abgrenzungen erforderlich machen.
    Als ein allgemeiner Grundsatz hierfür kann gelten, daß der Urheber insbesondere dort freien Zugang zu seinen Werken gewähren muß, wo dies der Förderung der geistigen und kulturellen Werte dient, die Grundlage für sein Schaffen sind. Nicht gerechtfertigt erscheinen dagegen Einschränkungen zur Erfüllung von Aufgaben, die keine engere Beziehung zur Arbeit des Urhebers haben, wie etwa Sozialfürsorge, Jugendpflege und Wohltätigkeit. Die Kosten für solche Aufgaben sind von allen Bevölkerungskreisen gemeinsam zu tragen. Es wäre unbillig, insoweit den Urhebern durch Beschneidung ihrer Rechte Sonderopfer aufzuerlegen.
    Eine wichtige Grenze für Einschränkungen des Urheberrechts bildet ferner der schon erwähnte Grundsatz, daß der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen ist, der aus seinem Werk gezogen wird. Das Urheberrecht darf deshalb keinen Einschränkungen unterliegen, die lediglich dem wirtschaftlichen Interesse einzelner Werknutzer dienen. Es muß aber auch vermieden werden, daß eine im Allgemeininteresse gebotene Einschränkung mittelbar zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung derartiger wirtschaftlicher Einzelinteressen führt. In solchen Konfliktslagen erscheint es angebracht, zwar den Verbotscharakter der betreffenden Urheberrechtsbefugnis einzuschränken, dem Urheber aber einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Benutzung seines Werkes zu belassen.
    Es würde zu weit führen, wenn ich die vorgesehenen Schranken des Urheberrechts einzeln anführen wollte. Sie dienen z. B. der Erleichterung des Schulunterrichts durch Gestattung der Aufnahme von Werken in Sammlungen für den Unterrichtsgebrauch und durch Freigabe der kurzfristigen Tonbandaufzeichnung von Schulfunksendungen, ferner der ungehinderten Unterrichtung der Öffentlichkeit über Tagesereignisse durch Freigabe des Nachdrucks aktueller Vorträge und Zeitungsberichte sowie der Freiheit des geistigen Schaffens durch Zitatrecht und Vertonungsfreiheit.
    Am meisten diskutiert worden ist bisher wohl die Frage, inwieweit Vervielfältigungen zum persönlichen Gebrauch vom Recht des Urhebers freigestellt werden sollen. Die geltenden Gesetze geben ihrem Wortlaut nach die Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch uneingeschränkt frei. Dem früheren Gesetzgeber standen allerdings hierbei nur die zu Beginn unseres Jahrhunderts bekannten Vervielfältigungsverfahren vor Augen, in erster Linie das handschriftliche Kopieren von Schriftwerken und Noten. Im Hinblick darauf hat der Bundesgerichtshof die geltende gesetzliche Regelung einschränkend dahin ausgelegt, daß sie auf das mo-
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    derne Verfahren der Tonbandvervielfältigung keine Anwendung findet, mit dem erstmals im privaten Bereich einfach und billig Vervielfältigungsstücke hergestellt werden können, die den gewerblich hergestellten Schallplatten fast oder ganz gleichwertig sind. Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof hierbei zutreffend hervorgehobenen wesentlichen Unterschiede sah auch der Regierungsentwurf des Urheberrechtsgesetzes ursprünglich eine Sonderregelung für private Tonbandvervielfältigungen vor: Das Mitschneiden von Rundfunksendungen und das Überspielen geschützter Werke im privaten Bereich sollte zwar künftig ebenfalls ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig sein; der Urheber sollte jedoch hierfür eine angemessene Vergütung verlangen können. Wie Sie wissen, hat der Bundesrat die Streichung dieses Vergütungsanspruchs vorgeschlagen, weil er Bedenken trug, einen Anspruch zu gewähren, der an Vorgänge im privaten Bereich anknüpfe und deshalb nicht durchsetzbar erscheine. Die Bundesregierung hat diesen Bedenken Rechnung getragen und dem Streichungsvorschlag zugestimmt. Vervielfältigungen zum Privatgebrauch sollen demnach allgemein nunmehr erlaubnis- und vergütungsfrei sein.
    Neben der Vervielfältigung zum privaten Gebrauch läßt der Entwurf in gewissem Umfang auch Vervielfältigungen zum sogenannten sonstigen eigenen Gebrauch zu. So sollen insbesondere Wirtschaftsunternehmen, wissenschaftliche institute und Behörden zur schnelleren und besseren Unterrichtung ihrer Angestellten und Beamten einzelne Fotokopien oder Mikrokopien aus Fachzeitschriften und Büchern ohne Urhebererlaubnis herstellen dürfen. Solche Vervielfältigungen sind heute bereits weitgehend üblich und angesichts der Zunahme des Fachschrifttums zu einem unentbehrlichen Hilfsmittel für Wirtschaft und Wissenschaft geworden. Der Entwurf will sich dieser Entwicklung nicht entgegenstellen. Allerdings soll, soweit die Vervielfältigung gewerblichen Zwecken dient, dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen sein. Dies entspricht dem Grundsatz der Beteiligung des Urhebers an dem wirtschaftlichen Nutzen, der aus seinem Werk gezogen wird.
    Besonders erwähnen möchte ich schließlich die vorgesehene Einschränkung des Urheberrechts bei öffentlichen Musikaufführungen. Der Entwurf ist hier zurückhaltender als das geltende Recht. Öffentliche Musikaufführungen sollen grundsätzlich nur in den Fällen erlaubnis- und vergütungsfrei sein, in denen die Veranstaltung keinem Erwerbszweck dient, den mitwirkenden Künstlern keine besondere Vergütung gezahlt wird und die Teilnehmer an der Veranstaltung ohne Entgelt zugelassen werden. Darüber hinaus ist nur noch für kirchliche Veranstaltungen eine Sonderregelung vorgesehen. Sie sollen zwar uneingeschränkt erlaubnisfrei sein, der Urheber soll jedoch für sie stets eine angemessene Vergütung erhalten. Diese Regelung entspricht einer Anregung der Kirchen, die selber an einer angemessenen Entlohnung der Urheber von Kirchenmusik interessiert sind und hier wirklich mit einem sehr guten Beispiel vorangehen.
    Die geltenden Gesetze sehen noch einige weitere Beschränkungen des Musikaufführungsrechts vor, insbesondere bei Volksfesten und Wohltätigkeitsveranstaltungen. Diese Einschränkungen übernimmt der Entwurf nicht. Echte, nicht kommerziellen Zwekken dienende Volksfeste gibt es heute kaum noch. Auf dem Oktoberfest und beim Karneval z. B. werden Millionenbeträge verdient; den Urheber von einer Beteiligung an diesen Verdienstmöglichkeiten auszuschließen, läßt sich nicht rechtfertigen. Auch das Privileg zugunsten der Wohltätigkeitsveranstaltungen erscheint nicht mehr zeitgemäß. Zum Wesen der Wohltätigkeit gehört es, daß sie freiwillig geübt wird. Allein den Urheber gesetzlich zur Wohltätigkeit zu verpflichten, widerspricht dem Rechtsempfinden.
    Soweit der Entwurf danach gegenüber dem geltenden Recht gewisse Einengungen der Aufführungsfreiheit vorsieht, hat dies jedoch, wie ich hervorheben möchte, nur Bedeutung für öffentliche Musikveranstaltungen. Nichtöffentliche Musikaufführungen sollen nach wie vor zulässig bleiben, insbesondere Darbietungen beim Unterricht, sowie solche Musikveranstaltungen kleinerer Vereine oder Betriebe, bei denen sich die Teilnehmer persönlich kennen.
    Zu den Schranken, die dem Urheberrecht im Interesse der Allgemeinheit gezogen sind, gehört im weiteren Sinne auch die Befristung des Urheberrechtsschutzes. Das Urheberrecht soll nach dem Entwurf wie im geltenden Recht 50 Jahre nach dem
    Tode des Urhebers erlöschen. Abweichend vom geltenden Recht soll jedoch nach Ablauf dieser Schutzfrist die Verwertung der Werke nicht mehr völlig frei sein.
    Der Entwurf sieht, gewissermaßen als Nachwirkung des individuellen Urheberrechts, die Einführung der schon erwähnten Urhebernachfolgevergütung vor, die für die Verwertung aller nicht mehr geschützten Werke zu zahlen sein soll. Die Vergütung soll ein Zehntel des Entgelts betragen, das üblicherweise der Urheber während der Laufzeit seines Rechts erhält. Der Ertrag der Vergütung soll einer privatrechtlichen Stiftung zufließen, dem Urheberfonds, der ihn für Ehrensolde an hilfsbedürftige Urheber und ihre Hinterbliebenen sowie zur Förderung begabter Urheber verwendet. Mehrere Staaten, darunter Italien und Frankreich, haben diesen Grundsatz in ihren Gesetzen bereits verwirklicht. Der Vorschlag, die Nachfolgevergütung bei uns einzuführen, ist, wie viele Neuerungen, verständlicherweise umstritten. Insbesondere der Bundesrat hat der vorgesehenen Regelung widersprochen, allerdings nicht, weil er das mit ihr verfolgte Ziel mißbilligt, .sondern weil seiner Ansicht nach dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz insoweit zustehe. Die Bundesregierung hält diese Bedenken nicht für begründet. Indessen verkennt sie nicht, daß das mit der Nachfolgevergütung verfolgte Ziel nur unter maßgeblicher Mitwirkung der Länder erreicht werden kann. Der Entwurf überläßt daher die Errichtung des Urheberfonds sowie die nähere Ausgestaltung des Verteilungsverfahrens den Ländern. Da der Bundesrat ungeachtet der erwähnten
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    verfassungsrechtlichen Bedenken es im Grundsatz als begrüßenswert anerkennt, zusätzliche Mittel für eine Förderung und Unterstützung der Urheber bereitzustellen, hofft die Bundesregierung, daß die Länder ihre Mithilfe bei der Verwirklichung der vorgesehenen Regelung nicht versagen werden, sofern dieses Hohe Haus der Regierungsvorlage zustimmt. Die für eine Verstärkung der Künstlerhilfe erforderlichen Mittel durch Gewährung zivilrechtlicher Rechtsansprüche aus der Nutzung freier Werke aufzubringen, erscheint würdiger und zugleich gesicherter als etwa eine Bereitstellung zusätzlicher öffentlicher Gelder für diesen Zweck. Eine Künstlerhilfe aus jährlich neu zu bewilligenden Haushaltsmitteln ist leicht mit dem Odium des Almosens behaftet, was gerade hier vermieden werden sollte.
    Soviel zur vorgesehenen Neuregelung des Urheberrechts. In dem zweiten Teil behandelt der Entwurf die sogenannten verwandten Schutzrechte. Solche Schutzrechte sollen in Einklang mit der internationalen Entwicklung insbesondere den ausübenden Künstlern, den Schallplattenherstellern und den Sendeunternehmen gewährt werden. Besondere Bedeutung kommt dem Schutz der ausübenden Künstler zu. Nach den geltenden Gesetzen genießen die ausübenden Künstler, sofern ihre Darbietungen auf Schallplatten oder Tonbänder aufgenommen ,sind, den gleichen Schutz wie die Urheber. Diese Gleichstellung der ausübenden Künstler mit den Urhebern, die allgemein als systematisch verfehlt angesehen wird, gibt der Entwurf auf. So wichtig die Leistung der ausübenden Künstler ist, die vielen Werken, besonders den Musikwerken, erst Leben und Wirkung verleiht, — die nachschaffende Tätigkeit des Interpreten ist etwas anderes als die schöpferische Tätigkeit des Urhebers. Der Entwurf sieht deshalb wie für alle verwandten Schutzrechte auch für den Schutz der ausübenden Künstler eine klare Abgrenzung zum Urheberrecht vor und bemißt diesen Schutz enger als den Urheberrechtsschutz. Dabei war zugleich darauf Bedacht zu nehmen, daß die Urheber in der Auswertung ihrer Werke durch die Rechte der ausübenden Künstler nicht unangemessen behindert werden. So sollen insbesondere die ausübenden Künstler für die öffentliche Wiedergabe ihrer auf Schallplatten aufgenommenen oder im Rundfunk gesendeten Darbietungen kein Verbotsrecht, sondern nur einen Anspruch auf angemessene Vergütung erhalten. Die Dauer ihrer Rechte soll auf 25 Jahre beschränkt sein.
    Der Dritte Teil des Entwurfs befaßt sich mit dem Filmrecht. Der Entwurf sieht hier zugunsten des Produzenten Auslegungsregeln für den Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte und gewisse Einschränkungen der Rechte der Filmurheber und mitwirkenden ausübenden Künstler vor. Dadurch soll mit Rücksicht auf die hohen Produktionskosten und die große Zahl der an der Herstellung eines Filmwerks beteiligten Personen die Auswertung erleichtert werden. Dem Wunsch der Filmindustrie, das Urheberrecht am Film unmittelbar dem Produzenten zuzuerkennen, entspricht der Entwurf allerdings nicht. Urheberrechte sollen, wie schon zu Beginn gesagt, nur in der Person des Werkschöpfers entstehen. Jedoch sieht der Entwurf ein eigenes Leistungsschutzrecht des Filmproduzenten vor.
    Ich komme nun zu dem Entwurf des Verwertungsgesellschaftengesetzes. Die Vorlage dieses Gesetzentwurfs entspricht einer Anregung aus dem Bundestag, die schon in der ersten Wahlperiode anläßlich einer Großen Anfrage über die GEMA gegeben wurde. Die GEMA, die die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger wahrnimmt, ist die älteste und größte zur Zeit bestehende Verwertungsgesellschaft. Entsprechende Gesellschaften sind auch für die Wortautoren sowie für die ausübenden Künstler und die Schallplattenhersteller entstanden. Die Verwertungsgesellschaften, die jeweils die Rechte an bestimmten Gattungen geschützter Werke oder Leistungen zu einheitlicher Auswertung zusammenfassen, sind nicht nur nützliche, sondern sogar unentbehrliche Einrichtungen. Sie dienen den berechtigten Interessen der Urheber und Leistungsschutzberechtigten, die ja einzeln zu einer Wahrnehmung ihrer Rechte überhaupt nicht in der Lage wären und sich deshalb in Verwertungsgesellschaften, die treuhänderisch für sie tätig sind, zusammenschließen müssen; andererseits liegt die Zusammenfassung der Verwertungsrechte gleicher Art in der Hand einer solchen Gesellschaft auch im Interesse der Werknutzer, insbesondere der Musikveranstalter. Gastwirte z. B., die ihre Gäste mit Schallplattenoder Rundfunkmusik unterhalten wollen, sind nicht an der Befugnis zur öffentlichen Wiedergabe eines einzelnen Musikwerkes interessiert, sondern benötigen die Wiedergaberechte für möglichst alle hier in Frage kommenden Musikstücke. Die GEMA ermöglicht es, diese Rechte durch Abschluß eines einzigen Vertrages kostensparend pauschal, also für ein ganzes Musikrepertoire, zu erwerben. Entsprechendes gilt für die anderen Verwertungsgesellschaften.
    So notwendig und nützlich die Verwertungsgesellschaften für alle Beteiligten somit sind, darf nicht übersehen werden, daß die Möglichkeit der Verfügung über eine Vielzahl gleichartiger Rechte ein Monopol gewährt, das auch mißbraucht werden kann. Um solchen Mißbräuchen zu begegnen, sieht der Entwurf für die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften eine Erlaubnispflicht vor und unterstellt sie einer auf ihre Aufgaben zugeschnittenen Staatsaufsicht. Die Verwertungsgesellschaften sollen außerdem einem Wahrnehmungszwang und einem Abschlußzwang unterworfen werden, d. h. sie sollen verpflichtet sein, alle zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte auf Verlangen der Rechtsinhaber wahrzunehmen und jedermann die wahrgenommenen Rechte zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Über die hierfür geforderten Vergütungen sollen Tarife aufgestellt und veröffentlicht werden. Bei der Tarifgestaltung soll auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der Werknutzer angemessene Rücksicht genommen werden. Ferner sind zugunsten der Urheber und Leistungsschutzberechtigten Schutzbestimmungen vorgesehen, die eine gerechte Verteilung der eingezogenen Vergütungen durch die Verwertungsgesellschaften sicherstellen sollen.
    Abschließend nur noch wenige Worte zu den Zustimmungsgesetzen:
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    Mit dem Entwurf des Gesetzes über die Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft soll der Beitritt der Bundesrepublik zu der 1948 in Brüssel beschlossenen Neufassung der bedeutendsten internationalen Urheberrechtskonvention ermöglicht werden.
    Der Entwurf des Gesetzes über das Europäische Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen sieht die Zustimmung zu einem von der Bundesregierung bereits 1960 unterzeichneten Abkommen vor, das den Austausch von Fernsehprogrammen zwischen den europäischen Rundfunkanstalten erleichtern soll.
    In den Zusammenhang der Urheberrechtsreform gehört schließlich der Entwurf eines Zustimmungsgesetzes zu einem weiteren internationalen Abkommen, das im Oktober 1961 in Rom unterzeichnet worden ist und den internationalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vorsieht. Die Bestimmungen des Abkommens stehen in Einklang mit der im Enwurf des Urheberrechtsgesetzes für die verwandten Schutzrechte vorgesehenen Regelung. Der Entwurf dieses Zustimmungsgesetzes wird dem Hohen Hause noch vorgelegt werden.
    Aus dem Überblick über die Entwürfe zur Urheberrechtsreform werden Sie ersehen haben, daß dieses Reformvorhaben eine große Zahl von Problemen aufwirft, um deren ausgewogene Lösung sich die Vorlage bemüht. Die Bundesregierung hofft, daß es trotz der starken Belastung des Hohen Hauses gelingen möge, die Urheberrechtsreform noch in dieser Wahlperiode zu verabschieden.
    Um eine zügige Behandlung bitte ich das Hohe Haus vor allem aus folgenden Gründen:
    Wie ich bereits erwähnt habe, ist es eines der wesentlichen Ziele der Reform, durch Anpassung des deutschen Urheberrechts an die fortgeschrittene internationale Entwicklung den Beitritt der Bundesrepublik zur Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft zu ermöglichen. Deutschland gehört zu den Mitbegründern dieser Konvention aus dem Jahre 1886 und zählte bisher stets zu den Ländern, die Neufassungen alsbald ratifizierten. Die Brüsseler Fassung stammt aus dem Jahre 1948, und es haben bereits die Vorarbeiten für die nächste Revisionskonferenz begonnen, die 1967 in Stockholm stattfinden soll. Zur Wahrung des deutschen Ansehens sollte nach Möglichkeit vermieden werden, daß die Bundesrepublik Deutschland erstmals an einer Revisionskonferenz teilnehmen müßte, ohne sein Urheberrecht der neuesten Fassung der Übereinkunft angeglichen zu haben.
    Außerdem erscheint es mir als besonders dringlich, durch das Verwertungsgesellschaftengesetz eine Rechtsgrundlage für die Beaufsichtigung der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften zu schaffen, zumal da die GEMA, die sich 1952 freiwillig einer gewissen Aufsicht durch das Bundesjustizministerium unterstellt hatte, die hierüber getroffene Vereinbarung kürzlich widerrufen hat.
    Für die Gerichte bedeutet es eine kaum noch tragbare Belastung, wenn die Beurteilung der neuen technischen Sachverhalte auf dem Gebiet des Urheberrechts weiterhin ihrer Rechtsprechung überlassen wird.
    Vor allem aber ist es nach meiner Auffassung sozialpolitisch nicht zu verantworten, den Geistesschaffenden, besonders den Schriftstellern und bildenden Künstlern, noch länger die mit der Neuordnung des Urheberrechts verbundenen Rechtsvorteile vorzuenthalten, Rechtsvorteile, die ihnen eine gebührende rechtliche und wirtschaftliche Anerkennung ihrer schöpferischen Leistung sichern sollen.

    (Allgemeiner Beifall.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Haus hat die Begründung der Gesetzentwürfe entgegengenommen. Wir treten in die Aussprache ein.
Das Wort hat der Abgeordnete Deringer.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Prof. Arved Deringer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn man sich heutzutage gelegentlich mit Ausländern, insbesondere Franzosen, über die Gegenwart der Bundesrepublik unterhält und wenn diese Gespräche dann au f Literatur und Dichtung kommen, hört man nicht selten den Vorwurf: Ihr Deutschen seid aus einem Volk der Dichter und Denker zu einem Volk der Ingenieure und Manager geworden.
    Nun mag es richtig sein, daß in den ersten Jahren nach dem Kriege die äußeren Bedürfnisse, das Essen, das Wohnen, die Kleidung, all die wirtschaftlichen Dinge, im Vordergrund stehen mußten. Es ist deshalb auch nicht verwunderlich, daß etwa die ersten Perioden dieses Hohen Hauses im wesentlichen mit Gesetzen wirtschafts-, sozialpolitischer und ähnlicher Art angefüllt waren.
    Aber es ist jetzt sicher an der Zeit, auch die Fragen des Geistes zu regeln. Die Fraktion der CDU/ CSU begrüßt deshalb die Vorlage dieser Entwürfe, und sie beglückwünscht den Herrn Minister zu der ausgewogenen Arbeit der Entwürfe, die wieder einmal eine Arbeit ist, wie sie der Tradition dieses Hauses entspricht.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Sicher waren die Entwürfe, wie der Herr Minister in seiner Begründung sagte, dadurch notwendig geworden, daß die technische Entwicklung in vielen Dingen über die bisherigen Gesetze hinweggegangen ist. Sicher sind sie auch durch die internationale Entwicklung notwendig geworden. Aber sie sind vor allen Dingen deswegen notwendig, weil es an der Zeit ist, auch das Recht der geistig Schaffenden nicht zu kurz kommen zu lassen.
    Deshalb begrüßen wir die Tendenz des Entwurfs, die Rechtsstellung der Urheber zu stärken. Dieser Tendenz dient u. a. die klare Scheidung des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Verwertungsrechte andererseits in dem Entwurf. Ihr dienen weiter etwa die ausdrückliche Anerkennung neuer Persönlichkeitsrechte, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, das Recht, Entstellungen zu verbieten, das Recht, sein Werk zurückzurufen, wenn man seine eigene Meinung geändert hat. Dieser Tendenz dient die Ausdehnung der Verwertungsrechte etwa im
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    Deringer
    Vortragsrecht, im Senderecht und im Recht der öffentlichen Wiedergabe. Ihr dient schließlich auch die Ausdehnung der Vergütungsansprüche. Als Beispiel dafür seien das Folgerecht oder der Anspruch auf einen Anteil an den Vergütungen für Vervielfältigungsstücke genannt.
    Selbstverständlich ist auch das Urheberrecht sozial gebunden. Deshalb werden wir — das wird eines der Kernprobleme sein, das wir zu bearbeiten haben — immer vor der Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits und der Öffentlichkeit, aber auch der anderen Menschen, der Privaten, andererseits stehen. Daß diese Abwägung nicht immer einfach ist, haben schon die Vorarbeiten gezeigt und zeigen die vielen Bemerkungen, die wir inzwischen zu diesem Entwurf bekommen haben. Wir sind klar darüber, daß wir an vielen Punkten sehr sorgfältig prüfen müssen, welchem Interesse wir den Vorzug geben müssen.
    Daß meine Fraktion dem Entwurf und seiner Tendenz zustimmt, hindert natürlich nicht, daß wir in Einzelfragen geteilter oder abweichender Meinung sind. Ich möchte im Hinblick auf die Zeit nur einige dieser Fragen hier behandeln und dabei auf die möglichen Gesichtspunkte hinweisen, ohne damit mich oder meine Fraktion schon jetzt auf eine bestimmte Entscheidung festzulegen.
    Ein Problem, über das wir sicher sprechen werden, liegt in der Frage, ob die absolute Nichtübertragbarkeit des Urheberrechts, wie sie in § 29 des Entwurfs vorgesehen ist, die richtige Konstruktion ist. Soweit es sich dabei um das Persönlichkeitsrecht handelt, sind wir selbstverständlich einverstanden. Wir werden aber in den Beratungen im einzelnen darüber sprechen müssen, ob man nicht für die Verwertungsrechte vielleicht doch eine andere Konstruktion wählen könnte. Dazu werden wir vor allen Dingen auch qualifizierte Sachverständige hören müssen.
    Ein zweiter Punkt, der umstritten ist, ist das schon erwähnte Recht des Urhebers, von dem Entgelt für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken einen Teil zu erhalten. Praktisch geht es hier um die Leihbüchereien. Wenn wir von dem Grundsatz ausgehen, daß der Urheber an jedem wirtschaftlichen Nutzen beteiligt werden soll, der aus seinem Werk gezogen wird, kann man diese Regelung im Grundsatz nur bejahen. Es ist dagegen eingewandt worden, daß die Bestimmung nur für die privaten Leihbüchereien gelte, aber nicht für die öffentlichen Büchereien, die nicht gewerbsmäßig verleihen. Man hat gesagt, daß diese unterschiedliche Behandlung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Damit werden wir uns auseinandersetzen müssen. Sicher ist richtig, daß mancher Wirtschaftler, mancher Anwalt, der seine berufliche Arbeit aus den Büchern der öffentlichen Büchereien speist, daraus vielleicht mehr Nutzen zieht als der Leser aus dem Roman einer privaten Leihbücherei.
    Ein weiterer Punkt, über den die Meinungen auseinandergehen, ist die Regelung des § 36 des Entwurfs, wonach der Urheber eines Werkes an einem späteren unerwarteten Gewinn angemessen beteiligt werden soll. Diese Regelung hat viel Widerspruch
    bei den Verlegern gefunden und dazu geführt, daß manche den Entwurf sogar als verlegerfeindlich bezeichnet haben, was er sicher nicht ist. Man hat gesagt, daß diese Regelung, die dem Urheber die Möglichkeit gibt, später, wenn sein Werk wider Erwarten ein Bestseller geworden ist, noch nachträglich ein zusätzliches Honorar zu fordern, das Verhältnis zwischen Urheber und Verleger belaste und daß sie vor allen Dingen den internen Ausgleich zwischen guten und schlechten Objekten unmöglich mache. In einem Vortrag fand ich gestern einen Ausspruch von Samuel Fischer, dem Gründer des Fischer-Verlages, zitiert, der gesagt haben soll, daß von zehn Objekten eines Verlages eines ein großer Erfolg sein solle; drei müßten die Kosten wieder einbringen, dann könnten die übrigen sechs verlustreiche Versuche sein. Das mag in etwa richtig sein, aber ob das nun ein absoluter Grund ist, die in § 36 vorgesehene Regelung völlig abzulehnen, erscheint mir zweifelhaft. Sicher ist jedenfalls, daß etwa in Frankreich die gleiche Frage noch viel urheberfreundlicher geregelt ist als im deutschen Entwurf.
    Ein für die Presse besonders interessantes Problem ist die Regelung in § 49 Abs. 2, wonach der Nachdruck von Nachrichten ohne jede Gebühr erlaubt ist. Aus Kreisen der Presse ist eingewandt worden, daß damit derjenige Journalist, der sich mit viele Mühe und viel Aufwand wichtige Nachrichten beschafft, der vielleicht mit viel Geld als erster an einem Platz ist, wo es Neuigkeiten gibt, um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Das mag in einer ganzen Reihe von Fällen richtig sein. Aber dann muß man dieser Gefahr mit anderen Bestimmungen begegnen, nicht mit einer Regelung im Urheberrecht. Es dürfte wohl kaum ein Streit darüber bestehen, daß die einfache Nachricht als solche, nicht die Form, nicht urheberrechtlich geschützt werden kann, weil sie keine geistige Schöpfung ist. Die Leistung des Journalisten liegt in dem Falle eben in dem Beschaffen der Nachricht, aber nicht etwa im Neuschöpfen eines neuen Werkes. Man wird prüfen müssen, ob man entweder unter den ergänzenden Rechten oder in einem anderen Gesetz, im Wettbewerbsgesetz, in dieser Hinsicht etwas regeln kann.
    Eine besonders kritische Bestimmung, die uns viel Kopfschmerzen macht: wieweit Vervielfältigungen zum persönlichen Gebrauch vergütungsfrei erlaubt sind. Nach dem bisherigen Recht ist jede Vervielfältigung zum privaten, persönlichen Gebrauch erlaubt und damit auch ohne Vergütung erlaubt. Inzwischen ist aber durch die technische Entwicklung das Problem der privaten Überspielung auf Tonband aufgetaucht. In ähnlicher Form kann es eines Tages bei den Photokopien auftauchen. Die Rechtsprechung ist in dem bekannten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Mai 1955 zu dem Ergebnis gekommen, daß bei richtiger Auslegung des bisherigen Gesetzes auch schon die private Überspielung auf Tonbänder verboten und demnach, wenn man die Erlaubnis bekommt, vergütungspflichtig ist.
    Wie kontrovers diese Frage ist, sieht man schon, wenn man die verschiedenen Entwürfe durchgeht.
    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963 4647
    Deringer
    Der Referentenentwurf hatte die private Übertragung völlig frei gelassen. Der Regierungsentwurf hat dann in Konsequenz des erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofes oder in Anlehnung daran die private Übertragung auf Tonband erlaubnispflichtig gemacht. Der Bundesrat hat diese Bestimmung in § 54 Abs. 3 wieder gestrichen, und die Bundesregierung hat der Streichung zugestimmt. Wir werden uns hier also wahrscheinlich sehr invensiv mit dem Pro und Kontra beschäftigen müssen.
    Der Bundesgerichtshof hat sein Urteil damit begründet, das Urheberrecht sei eben nicht wie das Patentrecht ein vom Staat verliehenes Monopol, sondern ein von der Natur her bestehendes absolutes Recht, eben ein Recht des geistigen Eigentums, ein Recht, das grundsätzlich auch nicht vor dem privaten Bereich haltmachen könne. Wenn das Gesetz von 1910 eine Ausnahme für die private Vervielfältigung gemacht habe, dann unter den damaligen Umständen mit Rücksicht auf die privaten Musikvereine und ähnliche Gruppen. Die technische Entwicklung aber verlange, daß die Interessenabwägung zwischen Urheber und privatem Nutzer neu durchdacht werde. Dieses neue Durchdenken führe eben dazu, daß man die private Überspielung nicht mehr frei lassen könne, weil dadurch der Schallplattenabsatz erheblich leide und damit der Urheber den wirtschaftlichen Nutzen, den er aus den Schallplatten ziehen könne, praktisch mehr und mehr verliere. Ich sage offen, daß ich zu dieser sehr kritischen Frage heute nicht endgültig Stellung beziehen möchte, sondern ich möchte eigentlich nur einige Gesichtspunkte vortragen, die wir vielleicht erwägen müssen.
    Daß unser oberstes Gericht, der Bundesgerichtshof, in Auslegung des bisherigen Rechts zu diesem Ergebnis gekommen ist, bedeutet natürlich nicht etwa — wie es zum Teil gesagt worden ist —, daß dieses Hohe Haus als Gesetzgeber nicht das Recht hätte, bei einem neuen Gesetz die Interessenabwägung neu zu prüfen und auch anders zu entscheiden. Ich glaube auch, dem Argument, daß infolge der technischen Entwicklung das Urheberrecht allmählich ausgehöhlt werde, muß man den anderen Gesichtspunkt gegenüberstellen, daß der Urheber heute durch die technische Entwicklung natürlich auch ganz andere Möglichkeiten hat, aus seinem Werk wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, als es etwa noch im Jahre 1910 der Fall war. Damals bestand der wirtschaftliche Nutzen nur in dem Honorar für den Druck oder für öffentliche Aufführungen, während heute daneben noch Schallplattenindustrie, Rundfunk, Film und ähnliche Einrichtungen bestehen, die ganz andere Möglichkeiten schaffen, das Werk auszuwerten.
    Drittens mag es auch ein Widerspruch sein, wenn man die private Tonbandüberspielung vergütungspflichtig macht, während man in anderen Fällen — bei den Büchereien, bei gewissen Musikveranstaltungen — sogar öffentliche Wiedergaben aus sicher anderen Gründen von der Vergütung freistellt. Ich glaube, wir werden hier darauf achten müssen, daß die Regelungen nicht nur dem einzelnen Problem gerecht werden, sondern daß wir die Fälle durch
    das ganze Gesetz hindurch nach den gleichen Gesichtspunkten regeln.
    Der Bundesrat hat seine Streichung dieser Bestimmung schließlich damit begründet, daß eine solche Erlaubnispflicht und Vergütungspflicht praktisch nicht durchsetzbar sei. Nun ist es sicher richtig, daß der Gesetzgeber keine Gesetze schaffen soll, die sich draußen in der Wirklichkeit nicht durchsetzen lassen, die also mehr oder weniger dazu reizen, sie zu umgehen. Aber es wäre natürlich noch zu prüfen, ob sich das nicht so einrichten ließe, daß die Erlaubnis- oder Vergütungspflicht doch praktizierbar wäre. Denn wir würden uns — und das müssen wir auf der anderen Seite natürlich beachten — mit einer völligen Freistellung der privaten Tonbandüberspielung wahrscheinlich in einen Gegensatz zu der von uns bejahten Grundtendenz des Gesetzes setzen, das Recht der geistigen Schöpfung zu stärken.
    Heute ist jedem Menschen klar, daß jeder Handgriff eines Handwerkers oder eines Arbeiters Geld kostet, wenn man ihn haben will. Nicht so klar ist, daß geistige Leistung nicht umsonst genossen werden kann. Ich glaube, das ist immerhin das Gegengewicht, das wir uns gegenüber den sicherlich nicht unwesentlichen Bedenken überlegen müssen, die gegen diese vom Bundesrat gestrichene Bestimmung bestehen.
    In den §§ 64 und 65 schließlich befindet sich eine Regelung, über die vielleicht auch ein Wort zu sagen ist. Nach dieser Bestimmung soll derjenige Urheber, der einer Schallplattenfirma die Wiedergabe eines Musikwerkes erlaubt hat, verpflichtet sein, jeder anderen Schallplattenfirma die Wiedergabe zu erlauben. Ebenso soll jeder Urheber, der einmal sein Werk durch Rundfunk hat senden lassen, anderen Rundfunkanstalten das gleiche Recht gewähren müssen.
    Hier sind also sogenannte gesetzliche Lizenzen festgelegt. Im Entwurf werden sie damit begründet, daß sonst Monopole einzelner Schallplattenfirmen oder Rundfunkanstalten entstehen könnten. Ich halte diese Begründung für richtig. Ich halte es auch für richtig, daß die GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften von dieser Bestimmung nur deshalb ausgenommen worden sind, weil sie nach dem Gesetz über die Verwertungsgesellschaften sowieso einem Abschlußzwang unterliegen. Wäre diese Bestimmung in dem anderen Gesetz, müßten die Verwertungsgesellschaften selbstverständlich der gleichen Regelung unterliegen wie alle Urheber selber.
    Zu der gesetzlichen Lizenz für den Rundfunk eine Frage: Wäre es nicht angemessen, wenn man die gleiche gesetzliche Lizenz für Sprachwerke auch den Zeitungen und anderen Einrichtungen der öffentlichen Information gäbe? Ich denke gerade an die Diskussion über die Wettbewerbsgleichheit zwischen Presse und Rundfunk, die hier vor kurzem stattgefunden hat. Wenn der Rundfunk als Mittel der öffentlichen Information dieses gesetzliche Lizenzrecht hat, sollte man es der Presse und anderen Organen in der gleichen Weise geben.
    4648 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 100. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Dezember 1963
    Deringer
    Besonders starke Kontroversen bestehen über die sogenannte Urhebernachfolgevergütung in den §§ 73 ff., d. h. den Gedanken, daß auch nach Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren die Werke nicht völlig frei sein sollen, sondern daß zugunsten eines allgemeinen Fonds auch von den Werken, die nach Ablauf der Frist gedruckt oder vervielfältigt werden, eine gewisse, natürlich wesentlich verminderte Gebühr zu zahlen ist. Der Bundesrat hat diese Bestimmung gestrichen mit der Begründung, daß das Grundgesetz dem Bund für die Regelung einer solchen Kulturabgabe, wie er es nennt, keine Zuständigkeit verleihe. Ich bitte die Herren des Bundesrats — der hier nicht vertreten ist — um Verzeihung, wenn ich sage, daß diese Begründung mir nicht einleuchtet. Sie leuchtet einem besonders dann nicht ein, wenn man heute viel in Europa zu tun hat. Es fällt uns schon sehr schwer, unsere französischen Freunde von den Vorzügen des Föderalismus zu überzeugen. Wenn sie aber erst die Nachteile des Föderalismus sehen, wie sie hier und an ähnlichen Stellen auftauchen, wird das, so fürchte ich, die Dinge noch weiter erschweren. Natürlich muß die Frage der Zuständigkeit geprüft werden. Sie sollte aber kein absolutes Hindernis sein, diese Bestimmungen abzulehnen.
    Ob eine solche Urhebernachfolgevergütung in der Sache sehr erfolgreich sein wird, darüber müssen wir Sachverständige hören. Es ist gesagt worden, daß der Aufwand hier wesentlich größer sei als der Erfolg und daß dieser Vorschlag dem Gedanken der möglichst weiten Verbreitung der Kultur widerspreche. Hier wird es wieder um die Abwägung der Interessen des geistigen Schöpfers und der Allgemeinheit gehen.
    Eine notwendige Ergänzung des Gesetzes über das Urheberrecht ist das Gesetz über die Verwertungsgesellschaften, das nach meiner Auffassung dringend notwendig ist. Ich weiß, daß etwa das Bundeskartellamt die Frage, ob die GEMA ein Kartell ist, negativ beantwortet hat. Ich gestatte mir die Bemerkung, daß ich — und ich glaube, daß ich zu diesem Thema etwas sagen kann — von der Richtigkeit dieser Entscheidung nicht hundertprozentig überzeugt bin. Um so wichtiger ist es, daß die Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften in einem besonderen Gesetz geregelt werden. Wenn sie schon Monopolstellungen haben — und sie müssen sie natürlich haben, um ihre Aufgabe erfüllen zu können , dann bedarf es eben etwa der öffentlichen Rechnungslegung oder des vorhin erwähnten Abschlußzwangs.
    Ich habe mich im Hinblick auf die Kürze der Zeit und die frühe Abfahrt der Züge bemüht, mich möglichts kurz zu fassen. Es gäbe selbstverständlich noch sehr viel zu sagen. Wir sollten die zahlreichen nicht ganz einfachen Probleme in den Ausschüssen mit den Sachverständigen und unter uns sehr sorgfältig erörtern. Ich darf mich im Hinblick auf den guten Willen, den alle Beteiligten zeigen, dem Herrn Minister in der Bekundung der Hoffnung anschließen, daß wir diese Gesetze noch in dieser Wahlperiode verabschieden.

    (Beifall auf allen Seiten des Hauses.)