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ID0409619900

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 96. Sitzung Bonn, den 14. November 1963 Inhalt: Abg. Mischnick — stellvertretendes Mitglied des Wahlprüfungsausschusses . . 4367 A Fragestunde (Drucksache IV/1614 [neu]) Frage des Abg. Seuffert: Lärmbelästigung beim Flugplatz Schleißheim Hopf, Staatssekretär 4367 B, D, 4368 A, B Seuffert (SPD) 4367 D Ertl (FDP) 4368 A Mertes (FDP) . . . . . . . . 4368 A, B Frage des Abg. Dr. Steinmetz: Rechtsunwirksame Beförderungen in der früheren deutschen Wehrmacht Hopf, Staatssekretär 4368 C, D Dr. Steinmetz (CDU/CSU) . . . 4368 D Frage des Abg. Dr. Kohut: Unbewohnte Einfamilienhäuser in Wahn Dr. Dollinger, Bundesminister . 4369 A, B, C Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . 4369 B, C Fragen des Abg. Dr. Aigner: Luitpold-Hütte in Amberg Dr. Dollinger, Bundesminister . . . 4369 C, 4370 B, C, D, 4331 A, C, D, 4372 A Dr. Aigner (CDU/CSU) . . . . 4370 A, B, 4371 A, B, 4372 A Frage des Abg. Dr. Eppler: Aktion Deutsch-Französische Freundschaft von Hase, Staatssekretär . . , 4372 B, C, D 4373 A Dr. Eppler (SPD) 4372 B Dr. Schäfer (SPD) 4372 C Dr. Mommer (SPD) 4372 C, D Frau Meermann (SPD) 4373 A Frage des Abg. Kaffka: Mit Moslems verheiratete deutsche Frauen Dr. Carstens, Staatssekretär . , 4373 B, C, D, 4374 A, B Kaffka (SPD) 4373 C Dr. Schäfer (SPD) 4373 C Jahn (SPD) 4373 D Dr. Rinderspacher (SPD) . . . . 4374 A, B Frage des Abg. Welslau: Einkommen einer Arbeitnehmerfamilie mit drei Kindern Blank, Bundesminister 4374 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 14. November 1963 Frage des Abg. Welslau: Eigenheimerwerb einer Arbeitnehmerfamilie mit drei Kindern bei 700 DM Einkommen Lücke, Bundesminister . 4374 D, 4375 A, C Welslau (SPD) 4375 A Dr. Schäfer (SPD) 4375 B, C Dr. Aigner (CDU/CSU) . . . . 4375 D Frage der Abg. Frau Meermann: Verteilung der Mappe „Schwarz auf Weiß" Lücke, Bundesminister . . 4375 D, 4376 A Frau Meermann (SPD) . . 4375 D, 4376 A Frage des Abg. Dröscher: Uranerz-Verarbeitung im Steinautal Lenz, Bundesminister 4376 B, C Dröscher (SPD) 4376 B, C Frage des Abg. Dröscher: Verfälschtes Eigelb Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . 4376 D, 4377 A, B, C Dröscher (SPD) . . . . 4376 D, 4377 A Dr. Roesch (SPD) 4377 A, B Frau Dr. Kiep-Altenloh (FDP) . 4377 B, C Frage des Abg. Folger: Bittere Mandeln Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . . 4377 C, 4378 A Folger (SPD) . . . . . . . . . 4378 A Frage des Abg. Dröscher: Signalanlagen innerhalb von Ortsdurchfahrten Dr. Dahlgrün, Bundesminister 4378 B, C, D, 4379 A Dröscher (SPD) 4378 C, D Fragen des Abg. Seidel (Fürth):: Verlegung amerikanischer Anlagen aus dem Langwassergebiet der Stadt Nürnberg Dr. Dahlgrün, Bundesminister . 4379 A, C Seidel (Fürth) (SPD) 4379 B, C Entwurf eines Sechsten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz — 6. RAG) (Drucksache IV/1584) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie die Veränderungen des Volkseinkommens je Erwerbstätigen und über die Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherungen (Sozialbericht 1963) (Drucksache IV/1486) Blank, Bundesminister 4379 D Dr. Franz (CDU/CSU) 4381 D Dr. Schellenberg (SPD) 4384 B Spitzmüller (FDP) 4387 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Abg. Dr. Burgbacher, Scheppmann, Arendt [Wattenscheid], Dr. Aschoff u. Gen.) (Drucksache IV/1555) — Erste Beratung — 4390 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (SPD) (Drucksache IV/1567) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (SPD) (Drucksache IV/1568) — Erste Beratung — und dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (SPD) (Drucksache IV/1569) — Erste Beratung — Seuffert (SPD) 4390 B Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . 4394 B Dr. Artzinger (CDU/CSU) . . . 4397 A Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller (SPD) . . 4400 D Dr. Imle (FDP) . . . . . . . 4403 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. ÄndG-BEG) (Drucksache IV/1550) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (Drucksache IV/1549) — Erste Beratung — Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 4406 B, 4423 A Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . 4411 C Hirsch (SPD) 4418 A Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . 4424 C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 14. November 1963 III Entwurf eines Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl (Drucksache IV/1473); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen IV/1613, zu IV/ 1613) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Bleiß (SPD) . . . . 4427 A, 4433 B Drachsler (CDU/CSU) . . . . . . 4429 C Dr. Imle (FDP) . . . . . . . . 4431 D Dr. Eppler (SPD) . . . . 4434 A, 4435 B Dr. Stecker (CDU/CSU) . . . . . 4434 D Mertes (FDP) . . . . . . . . . 4435 C Antrag betr. Vorlage des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SPD) (Drucksache IV/ 1494) Dr. Lohmar (SPD) . . . 4436 A, 4447 D Dr. Hahn (Heidelberg) (CDU/CSU) . 4439 A Dr. Hellige (FDP) . . . . . . . 4442 A Lenz, Bundesminister . . . . . . 4444 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 16. Mai 1961 mit der Republik Togo über die Förderung der Anlage von Kapital (Drucksache IV/592) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/884) — Zweite und dritte Beratung — 4448 C Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent für feste Brennstoffe) (Drucksache IV/1612) 4448 D Entwurf eines Gesetzes über den Übergang des zur Bundeswasserstraße Elbe gehörigen Nebenarms „Alte Süderelbe" auf die Freie und Hansestadt Hamburg (Drucksache IV/1593) — Erste Beratung — . . 4449 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Drucksache IV/1587) — Erste Beratung — . . 4449 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Offshore-Steuergesetzes (Drucksache IV/ 1589) — Erste Beratung — 4449 A Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung zur Überlassung junger Anteile an wirtschaftlichen Unternehmungen an andere Bezieher als den Bund; hier: Kapitalbeteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen und des Vereins für die bergbaulichen Interessen an der Treuhandstelle für Bergmannswohnstätten im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbezirk mbH in Essen (Drucksachen IV/1389, IV/1610) 4449 A Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Antrag der Abg. Logemann, Sander, Wächter u. Gen. betr. EWG-Agrarpreispolitik (Drucksachen IV/ 1258, IV/1611) 4449 C Nächste Sitzung 4449 D Anlagen 4451 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 14. November 1963 4367 96. Sitzung Bonn, den 14. November 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Arendt (Wattenscheid) * 15. 11. Dr. Arndt (Berlin) 31. 12. Dr. Arnold 15. 11. Dr. Atzenroth 15. 11. Bading 15. 11. Benda 14. 11. Bergmann * 14. 11. Berlin 20. 11. Birkelbach * 14. 11. Fürst von Bismarck 15. 11. Börner 15. 11. Dr. von Brentano 15. 11. Brese 16. 11. Burckardt 15. 11. Burgemeister 16. 11. Cramer 15. 11. Dr. Deist * 15. 11. Deringer 14. 11. Dr. Dichgans * 15. 11. Dopatka 18. 11. Dorn 14. 11. Frau Dr. Elsner * 15. 11. Etzel 15. 11. Fritsch 30. 11. Dr. Furler * 14. 11. Goldhagen 16. 11. Freiherr zu Guttenberg 15. 12. Hahn (Bielefeld) 15. 11. Hauffe 15. 11. Dr. Hesberg 14. 11. Holkenbrink 15. 11. Dr. Hoven 30. 11. Illerhaus * 14. 11. Kahn-Ackermann 15. 11. Kalbitzer 15. 11. Frau Kipp-Kaule 15. 11. Dr. Kliesing (Honnef) 14. 11. Knobloch 15. 11. Kreitmeyer 16. 11. Kriedemann * 16. 11. Dr. Krümmer 14. 11. Leber 15. 11. Lenz (Brühl) * 15. 11. Dr. Löbe 15. 11. Dr. Löhr 15. 11. Lücker (München) * 15. 11. Mauk * 15. 11. Merten 16. 11. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Metzger 21. 11. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 14. 11. Freiherr von Mühlen 24. 11. Müller (Aachen-Land) 16. 11. Müller (Remscheid) 15. 11. Neumann (Allensbach) 16. 11. Ollenhauer 31. 12. Pöhler 15. 11. Porten 15. 11. Porzner 15. 11. Rademacher * 15. 11. Frau Renger 15. 11. Richarts * 15. 11. Dr. Schneider (Saarbrücken) 15. 11. Schoettle 31. 12. Dr. Seffrin 16.11. Seifriz 15. 12. Storch* 15. 11. Frau Strobel * 15. 11. Dr. Supf 15. 11. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell 15. 12. Walter 14. 11. Weber (Georgenau) 15. 11. Weinkamm 15. 11. Wellmann 16. 11. Wendelborn 15. 11. Dr. Wilhelmi 16. 11. Wischnewski * 15. 11. b) Urlaubsanträge Freiherr von Kühlmann-Stumm 29. 11. Dr. Müller-Hermann 15. 12. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 359 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl (Drucksachen IV/1473, IV/1613, zu IV/1613). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 8 erhält Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes folgende Fassung: „Artikel 1 Zweckbindung des Aufkommens der Mineralölsteuer Das Aufkommen an Mineralölsteuer, ,ausgenommen das Aufkommen aus der Besteuerung der 4452 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 14. November 1963 Schweröle und Reinigungsextrakte nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes, ist in Höhe von 55 von Hundert für Zwecke ides Straßenwesens zu verwenden." Bonn, den 14. November 1963 Ollenhauer unid Fraktion Anlage 3 Umdruck 357 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu Nummer 2 des Antrages des Finanzausschusses zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl (Drucksachen IV/1473, IV/1613, zu IV/1613). Der Bundestag wolle beschließen: In Nr. 2 b) des Ausschußantrags - Drucksache IV/1613 — wird der letzte Satzgestrichen und als gesonderter Entschließungsantrag als Buchstabe c wie folgt gefaßt: „c) Die Bundesregierung wird ersucht,alsbald Vorschläge zu unterbreiten, die die Wiettbewerbsverzerrungen durch das Eigenverbrauchsprivileg der Raffinerien zu Lasten konkurrierender mittelständischer Betriebe beseitigen." Bonn, Iden 14. November 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 360 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Imle, Mertes und Genossen zu Nummer 2 des Antrages des Finanzausschusses zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl (Drucksachen IV/1473, IV/1613, zu IV/1613). Der Bundestag wolle beschließen: In Nr. 2 b) des Ausschußantrages — Drucksache IV/1613 — wird der letzte Satz gestrichen und als gesonderter Entschließungsantrag als Buchstabe c wie folgt gefaßt: „c) Die Bundesregierung wird ersucht, Vorschläge zu unterbreiten, wie eine Wettbewerbsgleichheit mittelständischer Unternehmen gegenüber dem Eigenverbrauchsprivileg der Raffinerien sichergestellt werden kann." Bonn, den 14. November 1963 Dr. Imle Mertes Dr. Danz Deneke Dr. Emde Ertl Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) Dr. Hamm (Kaiserslautern) Dr. Kohut Logemann Dr. Mälzig Margulies Murr Peters (Poppenbüll) Dr. Rieger (Köln) Dr. Rutschke Soetebier Zoglmann Anlage 5 Umdruck 358 (neu) Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von .der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl (Drucksachen IV/1473, IV/1613, zu IV/1613). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, 1. zu prüfen, ob der 2. Vierjahresplan für den Ausbau der Bundesfernstraßen durch die starke Entwicklung der Motorisierung überholt und 2. gegebenenfalls bis zum 31. März 1964 einen modifizierten 2. Vierjahresplan vorzulegen, der es ermöglicht, unter voller Ausschöpfung der Straßenbaukapazität den Ausbau des Bundesfernstraßennetzes an die Motorisierung anzupassen. Bonn, den 13. November 1963 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wolfgang Imle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Ich möchte der Landwirtschaft jedenfalls soviel Vermögen und Einkommen wünschen, daß sie diese Steuer zahlen kann.

    (Beifall bei der FDP.)

    Lassen Sie mich zum Schluß noch eines sagen. Bei Ihnen wird die Auffassung vertreten — sie ist meines Erachtens falsch —, daß die größeren Einkommen für die Lebenshaltung verbraucht werden. Das ist eben nicht der Fall, sondern die höheren Einkommen werden im Rahmen der Betriebe zur Betriebserhaltung und für Investitionen benötigt. — Wir werden uns deswegen, wenn uns die Gesetzentwürfe der Regierung, hoffentlich in absehbarer Zeit, vorliegen werden, mit diesen einzelnen Problemen sehr befassen.
    Sollten wir bei Verwirklichung Ihrer Vorschläge zu wesentlichen Erhöhungen der Steuer kommen, so würden wir auch bei uns eine Kapitalflucht hervorrufen, und die ist jedenfalls für uns völlig unerwünscht. Wir erleben es ja zur Zeit in den USA, daß das Kapital nach draußen geht, um den hohen Steuern zu entgehen. Um das abzudrehen, hat man sich dort zu ganz wesentlichen Steuersenkungen entschlossen.
    Wir glauben also, daß Ihre Anträge keineswegs das erreichen können, was für den Mittelstand als



    Dr. Imle
    solchen unbedingt erforderlich ist. Wir werden im Ausschuß sehr eingehend darüber reden; nur werden wir uns dann wahrscheinlich auf einer anderen Basis bewegen müssen, als die von Ihnen vorgelegten Anträge sie uns bieten.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Wünscht zu den Punkten 4 b), c) und d) noch jemand das Wort? — Das ist nicht der Fall.
Ich schlage Ihnen vor, den unter b) aufgeführten Gesetzentwurf — Drucksache IV/1567 — an den Finanzausschuß — federführend — und an den Haushaltsausschuß und den Ausschuß für Mittelstandsfragen — mitberatend — zu überweisen. — Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Das gleiche schlage ich vor für den unter c) aufgeführten Gesetzentwurf — Drucksache IV/1568 —. — Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Dann schlage ich Ihnen vor, den unter d) aufgeführten Gesetzentwurf — Drucksache IV/1569 — zu überweisen an den Finanzausschuß — federführend — und an den Wirtschaftsausschuß, den Haushaltsausschuß und den Ausschuß für Mittelstandsfragen — mitberatend —. — Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf:
a) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. ÄndG-BEG) (Drucksache IV/1550),
b) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (Drucksache IV/1549).
Zur Begründung hat das Wort der Herr Bundesminister der Finanzen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Rolf Dahlgrün


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der Bundesregierung lege ich dem Hohen Hause zwei Gesetzentwürfe vor, die das Gebiet der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts betreffen. Ich darf zuerst das Bundesentschädigungsgesetz und anschließend das Bundesrückerstattungsgesetz behandeln.
    Die Wiedergutmachung ist nur ein Teilgebiet der Regelung von Schäden, die das nationalsozialistische Regime verursacht hat. Da mit den heute zu behandelnden Entwürfen und dem Entwurf eines Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden, dessen erste Lesung, soweit ich unterrichtet bin, für eine der nächsten Plenarsitzungen vorgesehen ist, nach der Absicht der Bundesregierung die Liquidation des nationalsozialistischen Regimes abschließend geregelt werden soll, erlauben Sie mir zunächst einige allgemeine Betrachtungen.
    Als 1945 die Tragödie jener zwölf Jahre des Naziregimes ihr katastrophales Ende gefunden hatte, war Deutschland ein einziger Trümmerhaufen.
    Hätte man damals die Frage gestellt, wie alle Schulden und Schäden der NS-Zeit abgegolten werden sollten, dann hätte kein Mensch daran gezweifelt, daß von einer neuen deutschen Regierung nur eine faire Abwicklung des Hitler-Bankrotts nach konkursrechtlichen und sozialen Maßstäben hätte verlangt werden können. Was ist aus diesen Gedanken im Verlaufe von 18 langen Jahren geworden? Die neue Regierung, der neue demokratische Staat sind unversehens für alle Dinge und Taten verantwortlich gemacht worden, .die sich im „Dritten Reich" oder im Zusammenhang mit der Katastrophe ereignet haben. Auf allen Gebieten werden Ansprüche, Rechtsansprüche, ohne Rücksicht auf den NS-Zusammenbruch erhoben.
    Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang das wiederholen, was Herr Kollege Seuffert in diesem Hohen Hause während der Beratungen zum Kriegsfolgengesetz zum Ausdruck gebracht hat. Herr Kollege Seuffert hat gesagt: „Wer in dieser Weise die Bundesrepublik verantwortlich machen will, wer da sagt, Bonn sei an alledem schuld, hat einfach vergessen, daß es einen Adolf Hitler gegeben hat."

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Eine allgemeine Haftpflicht der Bundesrepublik kann im übrigen auch keinesfalls aus dem Gedanken einer Identität von Reich und Bundesrepublik hergeleitet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Bund auch auf Grund der Identitätslehre nicht als Schuldner .der Reichsverbindlichkeiten angesprochen werden kann, daß es vielmehr dem Bundesgesetzgeber überlassen bleibt, entsprechend dem territorial geminderten Einflußbereich und der dadurch bedingten geringeren Finanzkraft über das Ausmaß solcher Leistungen zu entscheiden und dafür in einem angemessenen Umfang öffentliche Mittel bereitzustellen.
    Die allgemeine Erörterung unseres Problems verlangt darüber hinaus eine zweite grundsätzliche Feststellung. Auch die Durchführung der NS-Liquidation muß sich dem Grundziel jeder staatlichen Tätigkeit einordnen: der Sicherung und Erhaltung von Gegenwart und Zukunft unseres Volkes. Wir würden diesem Volk, ja der ganzen Welt gegenüber verantwortungslos 'handeln, wollten wir um der Ordnung der Vergangenheit willen Aufgaben und Pflichten der Gegenwart vernachlässigen, die sich unabweisbar stellen.
    Nach den Feststellungen des Bundesfinanzministeriums hat die gesamte deutsche öffentliche Hand — also Bund, Länder, Gemeinden, Lastenausgleichsfonds — zur Beseitigung von Folgen des verlorenen Krieges und des NS-Regimes seit der Währungsreform rund 290 Milliarden DM aufgebracht.

    (Hört! Hört! in der Mitte.)

    Hiervon entfallen auf das Gebiet der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts rund 23 Milliarden DM. Im Jahre 1952 sind dagegen die gesamten Leistungen für die Wiedergutmachung zugunsten aller Geschädigten, nicht nur zugunsten der jüdischen, auf etwa 10 Milliarden DM geschätzt worden, wovon ein Globalbetrag von 3 Milliarden DM auf das Abkommen mit Israel und ein Betrag



    Bundesminister Dr. Dahlgrün
    von 3 bis 4 Milliarden DM auf die Durchführung
    der Entschädigungsgesetzgebung entfallen sollten.
    Es ist allgemein anerkannt, daß die Bundesrepublik das Abkommen mit dem Staat Israel vereinbarungsgemäß in loyaler Weise abgewickelt hat. Auf dem Gebiet des Entschädigungsrechts hatte sich die Bundesregierung verpflichtet, das in der amerikanischen Zone geltende Entschädigungsrecht auf das gesamte Bundesgebiet zu erstrecken, in einzelnen konkreten Punkten zu erweitern und bestimmte überregionale Verfolgtengruppen einzubeziehen. Dieser Verpflichtung sind wir bereits durch das Bundesergänzungsgesetz vom 18. September 1953 voll nachgekommen. Zur Abgeltung von rückerstattungsrechtlichen Ersatzansprüchen war im Bundesrückerstattungsgesetz in Ergänzung der alliierten Rückerstattungsgesetze eine auf 1,5 Milliarden DM ausdrücklich begrenzte Leistungspflicht der Bundesrepublik vorgesehen.
    Was ist nun aus diesem Wiedergutmachungsprogramm und dem damals geschätzten finanziellen Aufwand von 10 Milliarden DM tatsächlich geworden? Zu dem Globalvertrag mit Israel kamen Globalverträge mit zehn anderen europäischen Staaten und eine Globalvereinbarung mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge. Für den Abschluß dieser Verträge bestand keine rechtliche Verpflichtung seitens der Bundesrepublik. Die Bundesregierung glaubte jedoch, auch im Verhältnis zu diesen europäischen Staaten, die unter der NS-Gewaltherrschaft schwer gelitten hatten, ihrem guten Willen zur Wiedergutmachung Ausdruck geben zu sollen. Etwa 1 Milliarde DM zahlt die Bundesrepublik auf Grund dieser Verträge.
    Das Bundesergänzungsgesetz von 1953 wurde bereits im Jahre 1956 grundlegend novelliert und ganz erheblich ausgebaut. Das finanzielle Gesamtvolumen des Gesetzes wurde dabei auf 7 bis 8 Milliarden DM geschätzt. Heute, zehn Jahre nach Erlaß des Bundesergänzungsgesetzes, sind von Bund und Ländern an Entschädigungsleistungen bereits 151/2 Milliarden DM erbracht worden. Wir rechnen damit, daß für die Abwicklung der letzten 15% der eingereichten Entschädigungsanträge und für die Zahlung der laufenden Renten — ausgehend von den jetzigen Jahresbeträgen in Höhe von 700 bis 800 Millionen DM — insgesamt nochmals 10 Milliarden DM gezahlt werden müssen. Insgesamt würde sich damit allein für das Bundesentschädigungsgesetz die gewaltige Summe von 26 Milliarden DM errechnen. Das ist etwa das Siebenfache dessen, was man im Jahre 1952 als Schätzung zugrunde gelegt hatte.
    Nach dem Bundesrückerstattungsgesetz, auf das ich beim zweiten Teil meiner Ausführungen noch etwas eingehender zu sprechen komme, sind bisher 1,8 Milliarden DM gezahlt worden. Nach dem geltenden Recht werden noch etwa 750 Millionen DM zu zahlen sein.
    Auch auf den Sondergebieten der Wiedergutmachung hat die Bundesrepublik in den vergangenen Jahren erheblich mehr getan, als ursprünglich vorgesehen war. Ich darf nur daran erinnern, daß das Wiedergutmachungsgesetz für Angehörige des öffentlichen Dienstes wiederholt erweitert worden ist. Dasselbe gilt für die Wiedergutmachungsgesetze in der Kriegsopferversorgung. Zwar fehlen uns für diese Rechtsgebiete exakte Zahlen, doch wird man auch insoweit von Gesamtleistungen in Höhe von etwa 2 Milliarden DM ausgehen können.
    Rechnet man diese Zahlen zusammen, so kommt man bis heute auf den von mir bereits genannten Gesamtbetrag von rund 23 Milliarden DM, den die Bundesrepublik nach geltendem Recht für die Wiedergutmachung ausgegeben hat. Ich meine, dieser Betrag dokumentiert eine sehr eindrucksvolle Leistung der Bundesrepublik, und sie wird auch im Ausland von maßgebenden Persönlichkeiten uneingeschränkt anerkannt.
    Leider wird trotzdem versucht, diese Leistungen der Bundesrepublik auf dem Gebiete der Wiedergutmachung zu verkleinern oder zu zerpflücken. Die Kritik geht zunächst an die Richtung, daß die geleisteten Wiedergutmachungszahlungen nur einen Bruchteil der gesamten Schäden berücksichtigten. Wie hoch der gesamte Verlust ist, den das NS-Regime den Verfolgten in aller Welt zugefügt hat, läßt sich angesichts des Umfangs und der Vielgestaltigkeit dieser Schäden gar nicht angeben. Daß aber die Bundesrepublik alles Menschenmögliche getan hat und tut, um diese Schuld des Hitler-Regimes abzutragen, daran kann ein ernsthafter Zweifel nicht aufkommen. Leider hat sich der sowjetisch besetzte Teil Deutschlands, der sich so gern als Nachfolgestaat des Deutschen Reiches ausgibt, an dieser Last der Vergangenheit nicht beteiligt.

    (Zurufe von der Mitte: Hört! Hört! — Leider!)

    Von den betroffenen Kreisen im Ausland wird ferner teilweise erklärt: Was von der Bundesrepublik in der Vergangenheit geleistet worden sei, werde zwar durchaus anerkannt, doch bedürfe es noch erheblicher zusätzlicher und neuer Opfer, um das Werk der Wiedergutmachung in den Augen der Welt zu einem guten Abschluß zu bringen. Bei dieser Argumentation klingt der Gedanke an, daß ohne diese zusätzlichen und neuen Opfer Zweifel an dem wahren Wiedergutmachungswillen des deutschen Volkes aufkommen könnten.
    Eine solche Argumentation, meine Damen und Herren, lehne ich grundsätzlich ab. Die Wiedergutmachung ist uns ein großes menschliches Anliegen, das wir aus eigenem Antrieb durchführen und zum Abschluß bringen wollen. Wir lassen uns dabei auch nicht davon leiten, inwieweit uns das Ausland diese Leistungen außenpolitisch honoriert. Aber selbst wenn ich mich einmal auf den Boden einer so merkantilen Betrachtung stellen wollte, für die mir jedes Verständnis fehlt, habe ich erheblichen Zweifel, ob diese Auffassung überhaupt der wahren Sachlage entspricht. Die westliche Welt erwartet von uns in zunehmendem Maße harte Opfer für die Aufrechterhaltung von Freiheit und Sicherheit. Ich erwähne hier die Aufwendungen für die Verteidigung und die Entwicklungshilfe. Dabei wird gerade im Ausland als selbstverständlich vorausgesetzt, daß



    Bundesminister Dr. Dahlgrün
    die Ausgaben für die Liquidation des NS-Regimes einschließlich der Leistungen für die Wiedergutmachung in den nächsten Jahren auslaufen.
    Ich möchte hier noch kurz auf die Vergleiche eingehen, die immer wieder zwischen Wiedergutmachungsrecht und Regelungen auf anderen Gebieten gezogen werden. Wir haben diese Vergleiche nicht zu scheuen, meine Damen und Herren. Stellt man z. B. die Personenzahl der Wiedergutmachungsberechtigten derjenigen der Lastenausgleichsberechtigten gegenüber, so ergibt sich klar, daß die Durchschnittsleistungen an die Wiedergutmachungsberechtigten — und ich meine, mit vollem Recht — ganz erheblich höher liegen. Dasselbe trifft im Verhältnis zur Kriegsopferversorgung zu.
    Ich bin gerne bereit, auch auf das in diesem Zusammenhang am häufigsten genannte Gesetz zu Artikel 131 einzugehen, falls dies in der späteren Diskussion gewünscht wird, und die zwingenden Gründe vorzutragen, die zu einer solchen Regelung geführt haben. Gerade hier werden aus einigen wenigen Fällen, meine Damen und Herren, verallgemeinernde Schlußfolgerungen gezogen, die nicht haltbar sind und vor denen wir uns hüten sollten.
    Die Kritik richtet sich auch gegen die Durchführung der Wiedergutmachungsgesetze. Es wird behauptet, daß nach dem Bundesentschädigungsgesetz eine Vielzahl von Ansprüchen abgelehnt worden sei. Das trifft in dieser Form nicht zu. Aus der Bundesstatistik ergibt sich, daß etwa 650 000 Ansprüche abgelehnt wurden. Weit über 1,2 Millionen Ansprüche sind dagegen heute bereits positiv entschieden worden.
    Zu noch etwas anderem möchte ich sprechen und ganz entschieden vor der Beurteilung der Wiedergutmachung von ausgesuchten Einzelfällen her warnen. Millionen von Wiedergutmachungsanträgen sind zur vollsten Zufriedenheit der Beteiligten erledigt worden. Davon spricht niemand. Aber die geringe Zahl zweifelhafter Fälle wird herausgegriffen und häufig genug sogar entstellt groß herausgebracht. Selbst die Gerichte werden von einer unberechtigten Kritik nicht ausgenommen. Ich stehe gar nicht an zu erklären, daß sich in manchen Einzelfällen tatsächlich menschliche Unzuträglichkeiten gezeigt haben; aber ich wende mich mit aller Entschiedenheit dagegen, solche Fälle zu verallgemeinern oder ein Kollektivurteil zu fällen. Tausende von Beamten, Richtern, Angestellten und Ärzten, die sich auch für andere Aufgabenbereiche melden könnten und dort vielleicht bessere berufliche Chancen antreffen würden, tun seit Jahren ihr Bestes, um zur guten und schnellen Durchführung der Wiedergutmachung beizutragen. Ihnen allen sollte unser Dank gehören.

    (Beifall in der Mitte.)

    Meine Damen und Herren, lassen Sie mich jetzt etwas näher auf die beiden Gesetzentwürfe selbst eingehen, die Ihnen zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes und des Bundesrückerstattungsgesetzes vorliegen. Ausgangspunkt für die Novellierung war, den gesetzgeberischen Willen klarzustellen, wo den Gesetzen eine nicht dem Willen des
    Gesetzgebers entsprechende Auslegung — sei es in ausdehnendem, sei es in einschränkendem Sinne — gegeben wurde. Daraus folgt, daß die Novellen keine Grundsatzänderungen der bisherigen Rechtslage enthalten, daß insbesondere die bisher geltenden Grundsätze unberührt bestehenbleiben mußten. Gegen diese Konzeption richteten sich in den vergangenen Monaten die Hauptbedenken einzelner Verfolgtenorganisationen. Ich muß daher namens der Bundesregierung noch einmal die Grenzen aufzeigen, die uns für die Schlußgesetzgebung auf dem Gebiete der Wiedergutmachung gezogen sind.
    Ich kann insbesondere nicht eindringlich genug davor warnen, die finanzielle Problematik der Wiedergutmachung zu bagatellisieren. Die finanziellen Auswirkungen müssen vielmehr von Anfang an mit in die Überlegungen einbezogen werden. Darin bin ich mit den Ministerpräsidenten, den Finanzministern und den Wiedergutmachungsministern aller Länder ohne Ausnahme einig.
    Vor kurzem las ich eine Betrachtung, die offensichtlich darauf abgestimmt war, jeden, der die finanzpolitischen Aspekte der Wiedergutmachung anzurühren wagt, als einen unverbesserlich Gestrigen hinzustellen. Ich glaube, man sollte auf solche Erklärungen eine deutliche Antwort geben. Wenn wir uns tagtäglich und jahraus, jahrein Sorgen um die Erhaltung der finanziellen Stabilität unseres Staates machen, so tun wir das aus der Verantwortung heraus, die wir insoweit auch vor unserem Volk und vor der freien Welt überhaupt zu tragen haben. Eine finanziell kranke Bundesrepublik wäre ein schlechter Partner der Geschädigten und der westlichen Welt überhaupt.

    (Sehr gut! bei den Regierungsparteien.)

    Die Kritiker, die der Meinung sind, daß die Kosten aller Wiedergutmachungsschlußgesetzgebung nicht für die Frage entscheidend sein dürften, wie eine solche Gesetzgebung auszusehen hat, mögen insoweit gerade auf die Stimmen hören, die hierzu ständig aus vielen vorurteilsfreien Kreisen des Auslands zu uns dringen. Von dort würden sie darüber belehrt werden, daß es keine Regierung in der ganzen Welt geben wird, die in der Lage wäre, solche Dinge anders zu beurteilen oder anders zu behandeln.
    In der letzten Zeit kann man auch des öfteren etwa folgende Wendungen hören und lesen: es werde zwar anerkannt, daß die Wiedergutmachung der Bundesrepublik eine großartige und einmalige Leistung darstelle; man solle aber doch den Wert dieser Leistung nicht dadurch gefährden, daß man bei der Schlußgesetzgebung finanzielle Erwägungen in den Vordergrund stelle und zu engherzig sei. Was steckt hinter solchen Formulierungen?: Wenn nicht alle unsere Forderungen erfüllt werden, dann, lassen wir keinen guten Faden an dem, was wir eben noch als hoch anerkennenswert gekennzeichnet haben. — Ich glaube, zu einer solchen Haltung erübrigt sich jeder weitere Kommentar.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Zu den Aufgaben der Beseitigung der Folgen aus der Zeit des Dritten Reiches sind in den letzten



    Bundesminister Dr. Dahlgrün
    Jahren in immer größer werdendem Umfang Aufgaben hinzugetreten, die nicht vernachlässigt werden können, will die Bundesrepublik ihren Platz in der Gemeinschaft der freien Völker nicht gefährden. Die Erfüllung aller Aufgaben im Rahmen des deutschen Verteidigungsbeitrages, des Bevölkerungsschutzes, der Entwicklungshilfe und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kostet sehr viel Geld, und der Bundesfinanzminister muß dieses Geld aufbringen. Bevor er es ausgibt, muß er es den Bürgern dieses Staates vorher weggenommen haben. Aus dieser Sicht war bei der Schlußgesetzgebung auf dem Gebiet der Wiedergutmachung leider von vornherein eine Beschränkung auf die wichtigsten und dringlichsten Reformwünsche notwendig.
    In den Haushalten von Bund und Ländern werden seit Jahren für die Wiedergutmachung jährlich Ausgaben in Höhe von insgesamt rund 3 Milliarden DM angesetzt. Es ist weder für den Bund noch für die Länder möglich, die bisherigen Haushaltsansätze zu erhöhen. Die neuen Änderungsgesetze können vielmehr nur dadurch finanziert werden, daß diese hohen Ansätze über die bisher vorgesehene Zeit hinaus beibehalten werden. Aber ich muß hier mit allem Nachdruck betonen, daß es die ständig steigenden Lasten auf allen Gebieten unmöglich machen, diese Methode für längere Zeit fortzusetzen. Die Finanzexperten von Bund und Ländern schätzen den finanziellen Mehraufwand der Novelle zum Bundesentschädigungsgesetz auf etwa 3 Milliarden DM, den der Novelle zum Bundesrückerstattungsgesetz auf etwa 1,5 Milliarden DM. Damit wird die deutsche Wiedergutmachung voraussichtlich einen Gesamtleistungsbetrag von 40 Milliarden DM erreichen. Die Bundesregierung ist damit bis an die äußerste Grenze der finanziellen Leistungsfähigkeit von Bund und Ländern gegangen.
    Die Bundesregierung mußte deshalb bereits bei der Aufstellung der Gesetzentwürfe zahlreiche Erweiterungswünsche auf den beiden Rechtsgebieten ablehnen. Die Bundesregierung müßte auch — ich erkläre das mit ausdrücklich für diesen Fall erteilter Ermächtigung des Bundeskabinetts — etwaigen Erweiterungen, die den vorgesehenen finanziellen Rahmen sprengen, in aller Form widersprechen. Gerade deshalb möchte ich alle Fraktionen des Hohen Hauses eindringlich bitten,

    (Zuruf des Abg. Jahn)

    die Vorlagen in diesem Sinne zu würdigen, aber auch die aufgezeigten Grenzen zu beachten, Herr Kollege Jahn.
    Lassen Sie mich zum Schluß meine Damen und Herren, noch einige konkrete Angaben zu der Novelle zum Bundesentschädigungsgesetz machen, denen ich dann einige Ausführungen zu der anderen Novelle, der zum Bundesrückerstattungsgesetz, anschließen möchte.
    Wie ich bereits betont habe, hält die Novelle an der bisherigen Grundstruktur des Gesetzes, insbesondere an dem Kreis der Anspruchsberechtigten und an den Schadenstatbeständen, fest. Sie dient im wesentlichen der Beseitigung ganz konkreter Härten und der Einführung einiger für notwendig gehaltener sachlicher Verbesserungen. Ich möchte hier insbesondere die Anpassung aller Renten und Anrechnungsfreibeträge an künftige Erhöhungen der Beamtenbesoldung erwähnen, ferner die Einführung einer Vermutung für die Verfolgungsbedingtheit von Gesundheitsschäden bei mindestens einjähriger KZ-Haft, die Erhöhung der Entschädigung für Ausbildungsschäden von 5000 DM auf 10 000 DM, die Gewährung einer Krankenversorgung für Rentenempfänger und Rückwanderer, die teilweise Verbesserungen der Bestimmungen über die Wohnsitzvoraussetzungen, die Erweiterung des allgemeinen Härteausgleichs sowie eine beschränkte Angleichung früherer Entscheidungen an die geänderte Praxis und Rechtsprechung.
    Für Verfolgtengruppen, die die Wohnsitz- und Stichtagsvoraussetzungen des bisherigen Gesetzes nicht erfüllt haben, ist die Errichtung eines Sonderfonds von 600 Millionen DM vorgesehen. Dieser Sonderfonds soll in erster Linie die Gewährung von Beihilfen an Verfolgte ermöglichen, die als politische Flüchtlinge ihren Heimatstaat im Osten oder Südosten Europas erst nach dem Inkrafttreten des bisherigen Gesetzes, also nach dem 1. Oktober 1953, verlassen haben. Die vielfach gestellte Forderung, diesen Personenkreis in vollem Umfang in die Entschädigungsregelung des Gesetzes einzubeziehen, konnte schon aus finanziellen Gründen nicht erfüllt werden, weil durch diese Maßnahme zusätzliche Aufwendungen von vielen Milliarden D-Mark entstehen würden.
    Auch zahlreichen anderen Wünschen, die an der Grundstruktur des Gesetzes rühren würden, konnte die Bundesregierung nicht entsprechen, wie z. B. dem Wunsch auf Änderung der bisherigen Kausalitätsbegriffe oder auf eine generelle Beweiserleichterung. Gerade die letzte Frage haben wir sehr eingehend mit den Sachverständigen der Länder geprüft. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Verwirklichung dieser Vorschläge praktisch darauf hinauslaufen würde, daß überhaupt nichts Konkretes mehr zu beweisen wäre. Ich bin fest überzeugt, daß sich bei Berücksichtigung dieser Vorschläge Mißbräuche ergeben würden, vor deren höchst unerwünschten Folgen man nur sehr eindringlich warnen kann. Daher haben gerade auch weitblickende Verfolgte und auch Vertreter ihrer Organisation dringend davon abgeraten, die Beweiserfordernisse weiter aufzuweichen.
    Von seiten einzelner Verfolgtenorganisationen wirft man der Bundesregierung zu der Novelle zum Bundesentschädigungsgesetz vor, sie habe in zahlreichen Punkten die bisherige Rechtslage zum Nachteil der Verfolgten verschlechtert. Zunächst möchte ich klarstellen, daß die Novelle keine echten materiellen Verschlechterungen enthält, sondern nur in einzelnen Punkten, und zwar nach beiden Richtungen hin, Klarstellungen dessen, was nach Auffassung der Bundesregierung und der Länder vom Gesetzgeber 1956 gewollt war. Ich darf darauf hinweisen, daß das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, daß der Gesetzgeber auch zu einschränkenden Klarstel-



    Bundesminister Dr. Dahlgrün
    Lungen, ja sogar zu echten materiellen Verschlechterungen der Rechtslage berechtigt sei, vorausgesetzt daß der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt werde. Das sei aber nur dann der Fall, wenn die Mehrzahl der Fälle nach dem günstigeren Recht bereits positiv entschieden sei und nur die kleinere Zahl der noch offenen Fälle unter die ungünstigere Regelung fallen würde. Man wird daher schon rechtlich gegen die einschränkenden Klarstellungen der Novelle nichts einwenden können. Ich halte aber auch sachlich ,diese Klarstellungen der Novelle für geboten.

    (Abg. Jahn: Und politisch?)

    Auch durch die Ihnen vorgelegte Novelle zum Bundesentschädigungsgesetz werden nicht alle bestehenden Härten .auf diesem Gebiet beseitigt werden können. Das ist aber auch auf keinem anderen Rechtsgebiet möglich. Jede tatbestandsmäßige Abgrenzung, jeder Stichtag, überhaupt jede Normierung muß zwangsläufig eine scharfe Grenze zwischen Berechtigten und Nichtberechtigten ziehen und führt damit in Einzelfällen zu Härten. Es gibt Grenzen für die allgemeine Normierung, es gibt finanzielle Grenzen und es gibt Grenzen für die verwaltungsmäßige Durchführung, wenn wir nicht das Werk der Wiedergutmachung neu beginnen wollen, wozu sich auch die Länder, die für die Durchführung verantwortlich sind, die finanziell stark beteiligt sind, niemals verstehen würden. Die Bundesregierung glaubt aber, mit den vorgelegten Gesetzentwürfen im Rahmen des Möglichen das Äußerste getan und damit einen guten Abschluß der Wiedergutmachung ermöglicht zu haben.
    Ich möchte zum Abschluß meiner Ausführungen zum Bundesentschädigungsgesetz nicht verfehlen, nochmals die Worte in Erinnerung zu bringen, die Herr Bundeskanzler Professor Dr. Erhard in seiner Regierungserklärung gesagt hat:
    Wir haben die Schuld, die während jener tragischen zwölf Jahre der Gewaltherrschaft im Namen Deutschlands allen Deutschen aufgebürdet wurde, schonungslos offenbart. Wir werden diese Schuld vollends abtragen, soweit Menschen dazu in der Lage sind. Darum betrachten wir die Wiedergutmachung als eine bindende Verpflichtung. Wir wissen es zu würdigen, wenn Menschen aus eigenem Erleben heraus noch nicht bereit sind, sich mit dem neuen Deutschland 'zu versöhnen. Aber wir haben keinen Sinn für jene Bestrebungen, die aus vergangener Barbarei für alle Zeit eine deutsche Erbsünde herleiten und als politisches Mittel konservieren möchten.
    Unser Tun dient nicht nur der Stunde, dem Tag oder diesem Jahr. Wir haben die Pflicht, in Generationen zu denken und unseren Kindern und Kindeskindern ein festes Fundament für eine glückliche Zukunft zu bauen.
    Kurz einige Bemerkungen zum Bundesrückerstattungsgesetz. Wie ich schon eingangs meiner Ausführungen zu der Novelle zum Bundesentschädigungsgesetz erwähnt habe, lege ich mit diesem Gesetzentwurf auf dem Gebiet der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gleichzeitig den
    Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes vor. Dieser Entwurf soll nach dem Willen der Bundesregierung auch auf diesem Teilgebiet der Wiedergutmachung eine abschließende Regelung bringen.
    Der Regierungsentwurf sieht eine volle Befriedigung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und der dem Deutschen Reich gleichgestellten Rechtsträger durch die Bundesrepublik Deutschland vor. Die Gesamtsumme dieser Verbindlichkeiten wird zur Zeit auf 3,2 Milliarden DM geschätzt. Es ist aber durchaus möglich, daß sich diese Gesamtsumme bei der weiteren Durchführung des Gesetzes noch wesentlich erhöht.
    Die Bundesrepublik zahlt also freiwillig mindestens 1,7 Milliarden DM mehr, als sie nach dem Überleitungsvertrag zum Deutschlandabkommen und nach der Vereinbarung der Bundesregierung mit der Claims-Konferenz im Haager Protokoll zu zahlen verpflichtet ist.
    Mit dieser vorgesehenen Regelung wird zugleich der oft erhobene Einwand hinfällig, daß durch § 5 des Bundesrückerstattungsgesetzes die ursprünglich vorgesehene Summe von 1,5 Milliarden DM ausgehöhlt worden sei. Diese Vorschrift war nicht im Regierungsentwurf zum Bundesrückerstattungsgesetz enthalten. Sie ist vielmehr erst auf Anregung des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestages in den Gesetzentwurf aufgenommen worden. Es kann nicht verkannt werden, daß ohne § 5 des Bundesrückerstattungsgesetzes die Gesamtleistungen, die nach diesem Gesetz zu erbringen sind, wesentlich geringer wären.
    Die volle Befriedigung aller rechtzeitig angemeldeten Ansprüche beseitigt nunmehr auch jeden letzten Zweifel daran, daß die Leistungen an die über § 5 des Bundesrückerstattungsgesetzes Berechtigten nicht zu einer Schmälerung der Leistungen der übrigen Berechtigten führen. Ich glaube, meine Damen und Herren, Sie alle werden anerkennen, daß die Bundesregierung hiermit unter Zurückstellung finanzieller Bedenken bis an die äußerste Grenze des Möglichen gegangen ist.
    Wie zum Bundesentschädigungsgesetz ist auch zum Bundesrückerstattungsgesetz von den Verfolgtenverbänden der Wunsch vorgetragen worden, die Anmeldefristen sollten neu eröffnet werden. Ich darf hierzu darauf hinweisen, daß der Bundestagsausschuß für Wiedergutmachung zu dieser Frage in seinem Schriftlichen Bericht über den Entwurf eines zweiten Änderungsgesetzes, der eine nochmalige Verlängerung der Anmeldefristen bis zum 1. April 1959 vorsah, wie folgt Stellung genommen hat:
    „Der Ausschuß hält im übrigen die vorgesehene Verlängerung der Anmeldefristen für zweckmäßig und ausreichend, weist dafür gleichzeitig darauf hin, daß eine weitere Verlängerung nicht möglich und erforderlich ist."
    Der Wunsch auf Neueröffnung der Anmeldefristen wird nun insbesondere damit begründet, daß die über § 5 des Rückerstattungsgesetzes Berechtigten vielfach von einer Meldung ihrer Ansprüche abgesehen hätten, weil sie glaubten, den nach § 5



    Bundesminister Dr. Dahlgrün
    verlangten Nachweis der Verbringung ihrer außerhalb des Geltungsbereichs entzogenen Vermögensgegenstände in den Geltungsbereich des Gesetzes nicht führen zu können. — Hierauf darf ich erwidern, daß schon geraume Zeit vor Ablauf der Anmeldefristen in der in- und ausländischen Presse, in den maßgebenden Kommentaren zum Rückerstattungsgesetz und insbesondere auch im Bericht des Wiedergutmachungsauschusses vom 5. April 1957 darauf hingewiesen worden ist, .daß an den Verbringungsnachweis keine allzu strengen Anforderungen zu stellen und allgemeine Erfahrungstatsachen hierbei zu berücksichtigen seien.
    Daß die Mehrzahl der Geschädigten von der Möglichkeit, einen Anspruch über § 5 durchzusetzen, Gebrauch gemacht hat, geht aus der Zahl der Anmeldungen, die sich auf Entziehungen außerhalb des Geltungsbereichs beziehen, eindeutig hervor. Allein beim Haupttreuhänder für Rückerstattungsvermögen in Berlin sind mehr als 300 000 solcher Ansprüche angemeldet worden.
    Die Bundesregierung verneint daher jede rechtliche Verpflichtung, die Anmeldefristen neu zu eröffnen. Sie hat aber ein Übriges getan, indem sie in § 44 a die Bildung eines Fonds in Höhe von 400 Millionen DM vorgesehen hat, aus dem diejenigen Berechtigten, denen in den besetzten Westgebieten Hausrat oder 'denen in den gesamten besetzten Gebieten Schmuck und Edelmetallgegenstände entzogen worden sind, Leistungen erhalten können. Die Härteleistungen sind auf diese beiden Fälle beschränkt worden, weil hier generell feststeht, daß diese entzogenen Gegenstände überwiegend in den Geltungsbereich des Rückerstattungsgesetzes gelangt sind.
    Nun ein Wort zu einem weiteren Wunsch der Verfolgtenverbände. Es ist angeregt worden, den Nachweis der Verbringung in § 5 des Bundesrückerstattungsgesetzes 'durch eine Vermutung, daß die im Ausland entzogenen Gegenstände in den Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes verbracht sind, zu ersetzen. Die Verwirklichung eines solchen Vorschlages würde gegen ein Grundprinzip des schon von den alliierten Militärregierungen geschaffenen Rückerstattungsrechts verstoßen. Diese Gesetze finden bekanntlich nur Anwendung auf Gegenstände, die im Geltungsbereich des Gesetzes entzogen worden sind oder die nach der Entziehung außerhalb des Geltungsbereichs in den Geltungsbereich gelangt sind. Dieses objektive Territorialitätsprinzip würde durch eine solche Vermutung entscheidend durchbrochen werden. Der Antragsgegner, das Deutsche Reich, kann praktisch in keinem einzigen Fall den Gegenbeweis führen, daß die entzogenen Gegenstände nicht in den Geltungsbereich verbracht worden sind, obwohl sich bei der Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes ergeben hat, daß etwa Warenvorräte oder Maschinen größtenteils in den besetzten Gebieten verblieben sind. Auch hier würden also bei einer Umkehrung der Beweislast viele Milliarden zu zahlen sein.
    Auch auf diesem Teilgebiet der Wiedergutmachung werden mit der Ihnen vorgelegten Novelle nicht alle Härten beseitigt. Aber auch hier glaubt die Bundesregierung im Rahmen des Möglichen das Äußerste getan zu haben. Ich darf Sie nochmals bitten, sich auch bei Behandlung dieses Gesetzentwurfs der Grenzen bewußt zu bleiben, die jeder mit finanziellen Leistungen verbundenen gesetzlichen Regelung — leider auch auf dem Gebiet der Wiedergutmachung — gesetzt sind.

    (Beifall bei ,den Regierungsparteien.)