Rede von: Unbekanntinfo_outline
Da die Verkehrszeichen-, Verkehrseinrichtungen und -anlagen nach § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes zu den Bundesfernstraßen gehören, hat der Bund, soweit er Träger der Straßenbaulast ist, die Kosten für sie zu tragen. Eine Ausnahme besteht — ich muß sagen: leider — nach Art. 14 Abs. 5 der Durchführungsverordnung vom 23. September 1940 zum Reichspolizeikostengesetz vom 29. April 1940 für Verkehrseinrichtungen und -anlagen, die in der Regel nur innerhalb geschlossener Ortslagen erforderlich werden. Das sind vor allem Verkehrssignalanlagen. Als Träger der Straßenbaulast hierfür hinsichtlich der Kosten gelten innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gemeinden. Nach der bestehenden Gesetzeslage ist der Bund nicht verpflichtet, die Kosten für Verkehrssignalanlagen innerhalb der geschlossenen Ortslagen von Bundesstraßen zu tragen. Die Beschaffung und Errichtung von Verkehrssignalanlagen kosten je Anlage etwa 15 000 bis 40 000 DM. Hinzu kommen die Kosten für den Betrieb. Ich weiß und wir alle wissen, daß es gerade kleineren Gemeinden nicht immer leicht fallen wird, die finanziellen Mittel hierfür aufzubringen. Wegen der Übernahme der den Gemeinden entstehenden Kosten haben, wie dem Hohen Hause aus früheren Fragestunden bekannt ist, bereits Verhandlungen zwischen den zuständigen Bundesressorts stattgefunden. Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer Einschränkung der Bundesausgaben bestehen aber leider Bedenken gegen die Ausweitung der finanziellen Verpflichtungen des Bundes.