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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 83. Sitzung Bonn, den 28. Juni 1963 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung 4029 A Fragestunde (Drucksache IV/1379) Fragen des Abg. Höhmann (Hessisch Lichtenau) : Bau einer Panzerstraße durch die Gemeinde Hützel Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 4029 D Fragen des Abg. Wienand: Abbruch der Drachenburg bei Königswinter Dr. Dahlgrün, Bundesminister . 4030 A, B, C Wienand (SPD) 4030 B, C Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Abg. Dr. Dichgans, Müller-Hermann, Dr. Schmidt [Wuppertal], Frau Funcke [Hagen], Seuffert u. Gen.) (Drucksache IV/1318); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/1364) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 4030 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (Drucksache IV/1227); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/1365) — — Zweite und dritte Beratung — . . . 4030 D Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962 zur Durchführung und Ergänzung des Abkommens vom 25. April 1961 mit dem Königreich Griechenland über soziale Sicherheit; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache IV/1322) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 4031 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Januar 1962 mit dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe usw. (Drucksache IV/696); — Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/1353) — Zweite und dritte Beratung — . . . 4031 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 6. September 1962 mit der Republik Osterreich über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Drucksache IV/1184); — Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/1354) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . 4031 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 20. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador über den Luftverkehr (Drucksache IV/1165); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache IV/1355) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 4032 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Juli 1961 mit dem Kaiserreich Iran über den gewerblichen Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsge- II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 83. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Juni 1963 bieten und darüber hinaus (Drucksache IV/1244); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache IV/1356) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 4032 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im Internationalen Luftverkehr (Drucksache IV/1254); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache IV/1357) — Zweite und dritte Beratung — . . . 4032 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. März 1962 mit dem Australischen Bund über den Austausch von Postpaketen (Drucksache IV/1166) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache IV/1368) — Zweite und dritte Beratung — 4032 D Entwurf eines Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (Drucksache IV/1345) — Erste Beratung — 4033 A Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache IV/1371) — Erste Beratung — 4033 B Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (Drucksache IV/1370) — Erste Beratung — . . 4033 B Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Berufstätigkeiten der verarbeitenden Gewerbe der Hauptgruppen 23-40 der CITI, eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten der verarbeitenden Gewerbe usw., eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Berufstätigkeiten des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden (Hauptgruppen 11-19 CITI) (Drucksachen IV/1214, IV/1321, zu IV/1321) 4033 B Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rates betr. die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (Drucksachen IV/1051, IV/1348) 4033 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für gesamtdeutsche und Berliner Fragen über den Antrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur Großen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betr. Entwicklung von Wissenschaft und Forschung in der Bundesrepublik und zur Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. kulturpolitische Aufgaben des Bundes (Drucksache IV/1349, Umdruck 45) 4033 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für gesamtdeutsche und Berliner Fragen über Nr. 1 des Antrags der Fraktion der SPD zur Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Drucksache IV/1350, Umdruck 43) 4034 A Mündlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Antrag . der Fraktion der SPD betr. Bericht des Wehrbeauftragten in der Angelegenheit des Oberstleutnant Barth (Drucksachen IV/1062, IV/1363) 4034 B Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung eines Teils der ehemaligen Wehrkreisreit- und Fahrschule in Aalen (Württ.) an die Firma Carl Zeiss in Oberkochen (Drucksachen IV/1230, IV/1358) 4034 B Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung eines Teils der ehemaligen Höfer-Kaserne in Homburg (Saar) an die Firma Robert Bosch GmbH in Stuttgart (Drucksache IV/1378) . . . 4034 C Übersicht 15 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/1375) . . . 4034 C Antrag betr.Öffnungszeiten beim Grenzübergang Wahlerscheid-Rocherath (Abg. Günther, Iven [Düren], Dr. Hoven und Gen.) (Drucksache IV/1367) 4034 D Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 83. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Juni 1963 III Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten (Drucksache IV/875) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/1194) — Fortsetzung der zweiten und dritten Beratung — Busse (FDP) . . . . 4035 A, 4037 A Dr. Müller-Emmert (SPD) 4035 B, 4038 A, C Bericht des Außenhandelsausschusses über die Dreiundsechzigste und Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Drucksachen IV/1293, IV/1294, IV/1393) 4039 B Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Antrag betr. Förderung des Tabakbaues (Abg. Leicht, Seither, Baier [Mosbach], Reichmann und Gen.) (Drucksachen IV/1241, IV/1392) . . 4039 B Mündlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Entschließungsantrag der Abg. Ertl, Bauer (Wasserburg), Sühler, Murr, Dr. Effertz und Gen. zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der EWG (Drucksache IV/1398, Umdruck 328) 4039 C Antrag betr. finanzielle Verluste der Küstenschiffahrt und der Nord-OstseeSchiffahrt durch die Eisperiode im Winter 1962/63 (SPD, FDP und Abg. Müller-Hermann und Gen.) (Drucksache IV/1390) 4039 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 75 GG) (Drucksache IV/633); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/1374, zu IV/1374) — Zweite und dritte Beratung — Höcherl, Bundesminister 4040 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 4041 C Benda (CDU/CSU) . . . 4043 A, 4044 C Dorn (FDP) 4043 D Dr. Zimmer (CDU/CSU) 4044 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksache IV/625); Schriftlicher Bericht des Aus- schusses für Inneres (Drucksache IV/1337) — Zweite und dritte Beratung — Wilhelm (SPD) . . . . . . . . 4047 C Brück (CDU/CSU) 4048 D, 4051 A, 4059 D, 4068 B, 40 73 C Gscheidle (SPD) . 4048 C, 4058 D, 4066 D, 4070 C Höcherl, Bundesminister . 4050 A, 4056 C, 4061 B, 4065 D Dr. Miessner (FDP) . . 4051 A, 4072 D Dr. Schäfer (SPD) 4051 B Matzner (SPD) 4052 D Wagner (CDU/CSU) . . 4054 B, 4066 B, 4068 C, 4070 B Dorn (FDP) . . 4054 D, 4058 B, 4060 C Frau Funcke (FDP) 4056 A Sänger (SPD) 4057 B Dr. Bieringer (CDU/CSU) . . . 4062 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . 4063 A Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 4067 C Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 4068 B Antrag betr. Vorlage eines Zweiten Ausführungsgesetzes zu Art. 26 Abs. 2 GG (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/1388 [neu]) Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 4074 D Schultz (FDP 4075 C Erler (SPD) 4075 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20, Nr. 21 und Nr. 22 des Rates der EWG sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Drucksache IV/1372) — Zweite und dritte Beratung — 4076 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksache IV/923); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/1343) — Zweite und dritte Beratung — Seuffert (SPD) . . . . 4076 D, 4078 A Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 4077 B Dr. Artzinger (CDU/CSU) . . . 4077 C Nächste Sitzung 4078 D Anlagen 4079 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 83. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Juni 1963 4029 83. Sitzung Bonn, den 28. Juni 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Aligner * 28. 6. Frau Albertz 28. 6. Arendt (Wattenscheid) * 28. 6. Dr. Aschoff 28. 6. Dr. Arndt (Berlin) 30. 9. Dr. Atzenroth 28. 6. Dr. Dr. h. c. Baade 1. 7. Dr.-Ing. Balke 28. 6. Bauknecht 28. 6. Dr. Bechert 28. 6. Bergmann* 28. 6. Beuster 1. 7. Biegler 28. 6. Birkelbach * 28. 6. Dr. Birrenbach 28. 6. Fürst von Bismarck 28. 6. Dr. Bleiß 28. 6. von Bodelschwingh 28. 6. Börner 28. 6. Dr. von Brentano 28. 6. Burckardt 28. 6. Dr. Burgbacher * 28. 6. Corterier 28. 6. Deringer* 28. 6. Dr. Dichgans* 28. 6. Dr. Dörinkel 28. 6. Frau Eilers 28. 6. Frau Dr. Elsner* 28. 6. Etzel 28. 6. Faller* 28. 6. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 28. 6. Dr. Franz 30. 6. Funk (Neuses am Sand) 30. 6. Dr. Furler* 28. 6. Geiger 28. 6. Frau Geisendörfer 28. 6. Gerns 28. 6. Gewandt 7. 7. Haage (München) 28. 6. Haase (Kassel) 28. 6. Hahn (Bielefeld) * 28. 6. Dr. Hamm (Kaiserslautern) 28. 6. Dr. Harm (Hamburg) 1. 7. Dr. von Haniel-Niethammer 28. 6. Hansing 28. 6. Frau Herklotz 28. 6. Frau Dr. Heuser 28. 6. Hörauf 28. 6. Illerhaus* 28. 6. Dr. Jungmann 28. 6. Kalbitzer* 28. 6. Kemmer 28. 6. Dr. Klein (Berlin) 28. 6. Klinker* 28. 6. Knobloch 28. 6. Kraus 1. 7. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Kreyssig* 28. 6. Kriedemann* 28. 6. Freiherr von Kühlmann-Stumm 28. 6. Lang (München) 29. 6. Leber 30. 6. Lenz (Bremerhaven) 28. 6. Lenz (Brühl) * 28. 6. Liehr 28. 6. Dr. Löbe 28. 6. Dr. Löhr* 28. 6. Lücker (München) * 28. 6. Margulies* 28. 6. Mauk* 28. 6. Frau Meermann 28. 6. Dr. Menzel 28. 6. Metzger* 28. 6. Metter 1. 7. Michels 28. 6. Dr. Mommer 15. 7. Müller-Hermann * 28. 6. Murr 28. 6. Neumann (Allensbach) 28. 6. Opitz 28. 6. Dr.-Ing. Phillipp * 28. 6. Frau Pitz-Savelsberg 28. 6. Frau Dr. Probst* 28. 6. Rademacher* 28. 6. Richarts* 28. 6. Rommerskirchen 28. 6. Frau Schanzenbach 28. 6. Schneider (Hamburg) 28. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 28. 6. Frau Schroeder (Detmold) 28. 6. Dr. Schwörer 28. 6. Seifriz* 28. 6. Seuffert 28. 6. Dr. Starke* 28. 6. Stauch 28. 6. Stephan 28. 6. Dr. Stoltenberg 28. 6. Storch* 28. 6. Frau Strobel* 28. 6. Tobaben 28. 6. Urban 2. 7. Wegener 28. 6. Weinkamm* 28. 6. Frau Welter (Aachen) 28. 6. Wischnewski * 28. 6. Wittmer-Eigenbrodt 31. 7. Dr. Zimmermann (München) 28. 6. Anlage 2 Erklärung gemäß § 59 der Geschäftsordnung zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 75 GG) (Drucksache IV/1374). Die von der Bundesregierung angestrebte Vereinheitlichung der Besoldung in Bund und Ländern 4080 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 83. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Juni 1963 könnte ohne weiteres dadurch erreicht werden, daß der Bund notwendige Besoldungsmaßnahmen in seinem Bereich jeweils ohne Zögern ergreift. Es besteht kein Anlaß zu Zweifeln darüber, daß die Länder einer fortschrittlichen und führenden Besoldungspolitik des Bundes nicht folgen würden. Andererseit kann auch mit der vorgeschlagenen Änderung des Art. 75 GG allein die gewünschte Vereinheitlichung nicht erreicht werden, da die Länder in der Gestaltung ihrer Stellenpläne und Beförderungsmaßnahmen völlig unabhängig bleiben. Die — überdies noch verfassungsrechtlich zweifelhafte — Grundgesetzänderung erscheint daher weder notwendig noch geeignet, die von uns allen gewünschte Vereinheitlichung der Besoldung zu bewirken. Ich lehne sie daher ab. Dr. Miessner Anlage 3 Umdruck 329 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksachen IV/625, IV/1337). Der Bundestag wolle beschließen: Nach Nummer 17 werden folgende Nummern 17 a und 17 b eingefügt: ,17 a. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt: „§ 21 a Weihnachtszuwendungen Die Bundesbeamten, Richter des Bundes, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie die Versorgungsempfänger des Bundes erhalten eine Weihnachtszuwendung. Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnungen. Die Höhe der Weihnachtszuwendungen wird jährlich durch den Haushaltsplan bestimmt." 17 b. In § 22 werden die Worte „in den §§ 10 und 21" ersetzt durch die Worte „in den §§ 10, 21 und 21 a".' Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 330 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksachen IV/625, IV/1337). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 wird eine neue Nummer 25 a eingefügt: ,25 a. § 52 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Für Lehrer und Hochschullehrer können besondere Regelungen mit Mindestgehältern vorgesehen werden." ' Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 339 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Ollesch, Ertl, Opitz, Dr. Danz, Ramms und Lemmrich zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksachen IV/625, IV/1337). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 30 I. Besoldungsordnung A werden 1. in Nr. 6 eingefügt: ,Hinter der Überschrift „Besoldungsgruppe 6" wird ein Fußnotenhinweis „1)" angebracht und folgende Fußnote angefügt: „1) Technische Beamte erhalten eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 30 Deutsche Mark, wenn während der erforderlichen technischen Berufsausbildung keine Dienstbezüge gezahlt wurden." ', 2. folgende Nr. 6 a eingefügt: ,6 a. Hinter der Überschrift „Besoldungsgruppe 7" wird ein Fußnotenhinweis „1)" angebracht und folgende Fußnote angefügt: „1) Technische Beamte erhalten eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 30 Deutsche Mark, wenn während der erforderlichen technischen Berufsausbildung keine Dienstbezüge gezahlt wurden." 3. in Nr. 7 eingefügt: ,Hinter der Überschrift „Besoldungsgruppe 8" wird ein Fußnotenhinweis „1)" angebracht und folgende Fußnote angefügt: „1) Technische Beamte erhalten eine unwiderrufliche ruhegehaltfähige Stellenzulage von 30 Deutsche Mark, wenn während der erforderlichen technischen Berufsausbildung keine Dienstbezüge gezahlt wurden." ', 4. in Nr. 8 eingefügt: ,Hinter der Überschrift „Besoldungsgruppe 9" wird ein Fußnotenhinweis „1)" angebracht und folgende Fußnote angefügt: Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 83. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Juni 1963 4081 „1) Beamte und Soldaten bei denen neben der Laufbahnprüfung die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und die diese Prüfungen abgelegt haben, erhalten eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 50 Deutsche Mark. Dies gilt nur, wenn während der gesamten Dauer des Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine Dienstbezüge gezahlt wurden." ', 5. in Nr. 8 a eingefügt: ,Hinter der Überschrift „Besoldungsgruppe 10" wird ein Fußnotenhinweis „1)" angebracht und folgende Fußnote angefügt: „1) Beamte und Soldaten bei denen neben der Laufbahnprüfung die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und die diese Prüfungen abgelegt haben, erhalten eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 50 Deutsche Mark. Dies gilt nur, wenn während der gesamten Dauer des Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine Dienstbezüge gezahlt wurden." ', 6. in Nr. 9 eingefügt: ,Hinter der Überschrift „Besoldungsgruppe 11" wird ein Fußnotenhinweis „1)" angebracht und folgende Fußnote angefügt: „1) Beamte und Soldaten bei denen neben der Laufbahnprüfung die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und die diese Prüfungen abgelegt haben, erhalten eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 50 Deutsche Mark. Dies gilt nur, wenn während der gesamten Dauer des Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine Dienstbezüge gezahlt wurden." ', 7. in Nr. 9 a eingefügt: ,Hinter der Überschrift „Besoldungsgruppe 12" wird ein Fußnotenhinweis „1)" angebracht und folgende Fußnote angefügt: „1) Beamte und Soldaten bei denen neben der Laufbahnprüfung die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und die diese Prüfungen abgelegt haben, erhalten eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 50 Deutsche Mark. Dies gilt nur, wenn während der gesamten Dauer des Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine Dienstbezüge gezahlt wurden." ', Bonn, den 27. Juni 1963 Dorn Ollesch Ertl Opitz Dr. Danz Ramms Lemmrich Anlage 6 Umdruck 341 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Hammersen, Dr. Miessner, Ollesch und Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksachen IV/625, IV/1337). Der Bundestag wolle beschließen: I. In Artikel I Nr. 30 I. Besoldungsgruppe A wird angefügt: in Nr. 13 unter „Es werden eingefügt:" „Bei der Amtsbezeichnung ,Direktor und Professor des Institutes für chemisch-technische Untersuchungen' werden nach dem Wort ,Direktor' die Worte, und Professor' gestrichen." II. In Artikel I Nr. 30 II. Besoldungsgruppe B werden angefügt: 1. in Nr. 1 unter „In Besoldungsgruppe 1 werden gestrichen:" „Bei der Amtsbezeichnung ,Direktor und Professor (bei wissenschaftlichen Forschungsanstalten)' werden nach dem Wort ;Direktor' die Worte ,und Professor' gestrichen.", unter „Es werden eingefügt:" „Bei allen Amtsbezeichnungen werden die Worte ,und Professor' gestrichen.", 2. in Nr. 2 „Bei der Amtsbezeichnung ,Vizepräsident und Professor der Bundesanstalt für Materialprüfung' werden nach dem Wort ,Vizepräsident' die Worte, und Professor' gestrichen.", „Bei allen Amtsbezeichnungen werden die Worte ,und Professor' gestrichen.", 3. in Nr. 3 unter „In Besoldungsgruppe 3 werden gestrichen:" „Bei der Amtsbezeichnung ,Vizepräsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt' werden nach dem Wort ,Vizepräsident' die Worte ,und Professor' gestrichen.", unter „Es werden eingefügt." „Bei der Amtsbezeichnung ,Direktor und Professor des Deutschen Historischen Institutes in Rom' werden nach dem Wort ,Direktor' die Worte ;und Professor' gestrichen.", unter „Es werden eingefügt:" wird folgender Satz gestrichen: „In die Amtsbezeichnung ‚Präsident der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere' werden nach dem Wort ,Präsident' die Worte ,und Professor' eingefügt.", 4. in Nr. 5 unter „In Besoldungsgruppe 6 wird gestrichen:" 4082 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 83. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Juni 1,963 „Bei der Amtsbezeichnung ,Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialprüfung' werden nach dem Wort ,Präsident' die Worte ,und Professor' gestrichen.", unter „Es werden unter ,Ummittelbarer Bundesdienst' eingefügt:" „Bei der Amtsbezeichnung ,Präsident und Professor der Bundesanstalt für Bodenforschung' werden nach dem Wort ,Präsident' die Worte ,und Professor' gestrichen." wird folgender Satz gestrichen: „In die Amtsbezeichnung ,Präsident des Bundesgesundheitsamtes' werden nach dem Wort ,Präsident' die Worte ,und Professor' eingefügt.", 5. folgende Nr. 6 a: „Bei der Amtsbezeichnung ,Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt' werden nach dem Wort ,Präsident' die Worte ,und Professor' gestrichen." [II. In Artikel I wird dem § 2 folgender Absatz 2 angefügt: „(2 a) Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes den Titel ,Professor' zur Amtsbezeichnung geführt hat, ist berechtigt, diesen weiterzuführen." IV. In der Anlage 3 (Drucksache IV/1337) — „Überleitungsübersicht" — werden 1. in der Spalte „Bisherige Amtsbezeichnung" bei den laufenden Nummern 5, 6, 7, 10, 13, 14, 15, 16 und 17 bei den Amtsbezeichnungen die Worte ,und Professor' gestrichen und die geänderten Amtsbezeichnungen in die Spalte ,Neue Amtsbezeichnung' eingefügt., 2. in der Spalte „Neue Amtsbezeichnung" bei den laufenden Nummern 11, 12, 22, 24 und 27 bei den Amtsbezeichnungen die Worte ,und Professor' gestrichen. Bonn, dien 27. Juni 1963 Dorn Hammersen Dr. Miessner Ollesch Kubitza Schultz und Fraktion Anlage 7 Umdruck 338 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wuermeling, Baier (Mosbach) und Genassen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksachen IV/625, IV/1337). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 wird § 4'b gestrichen. Die dazugehörige Anlage 4 entfällt. (Redaktionell ist deshalb in Artikel VII Nr. 5 die Zitierung des § 4 b und das davorstehende Komma zu streichen.) 2. In Artikel VII Nr. 5 und 8 werden die letzten Worte „1. Oktober 1963" jeweils durch die Worte „1. Juli 1963" ersetzt. Bonn, den 27. Juni 1963 Dr. Wuermeling Baier (Mosbach) Adorno Baldauf Becker Frau Dr. Bleyler Frau Dr. Brauksiepe Bühler Dr. Czaja Diebäcker Even (Köln) Falke Franzen Gibbert Glüsing (Dithmarschen) Dr. Götz Goldhagen Harnischfeger Heix Hilbert Höfler Hörnemann (Gescher) Holkenbrink Hoogen Dr. Huys Josten Dr. Jungmannn Katzer Klein (Saarbrücken) Knobloch Majonica Maucher Menke Müser Nieberg Dr. Dr. Oberländer Frau Dr. Pannhoff Frau Dr. Rehling Ruland Scheppmann Schlick Dr. Schwörer Dr. Serres Dr. Siemer Stauch Teriete Varelmann Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell Dr. Weber (Koblenz) Wullenhaupt Anlage 8 Umdruck 342 Änderungsantrag des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen und Fraktion der SPD zum Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wuermeling, Baier (Mosbach) und Genossen — Umdruck 338 — zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksachen IV/625, IV/1337). Der Bundestag wolle beschließen: Umdruck 338 wird wie folgt geändert: In Nummer 2 werden die Worte „1. Juli 1963" ersetzt durch die Worte „1. April 1963". Bonn, den 28. Juni 1963 Schmitt-Vockenhausen Ollenhauer und Fraktion Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 83. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Juni 1963 4083 Anlage 9 Umdruck 344 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksachen IV/625, IV/1337). Der Bundestag wolle beschließen: Nach Nummer 17 werden folgende Nummern 17 a und 17 b eingefügt: ,17 a. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt: „§ 21 a Weihnachtszuwendungen Die Bundesbeamten, Richter des Bundes, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie die Versorgungsempfänger des Bundes erhalten eine Weihnachtszuwendung. Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnungen. Die Höhe der Weihnachtszuwendungen wird jährlich durch den Haushaltsplan bestimmt." 17 b. In § 22 werden die Worte „in den §§ 10 und 21" ersetzt durch die Worte „in den §§ 10, 21 und 21 a".' Bonn, den 28. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 345 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksachen IV/625, IV/1337). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 wird eine neue Nummer 25 a eingefügt: ,25 a. § 52 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Für Lehrer und Hochschullehrer können besondere Regelungen mit Mindestgehältern vorgesehen werden." ' Bonn, den 28. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 11 Umdruck 331 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksachen IV/625, IV/1337). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, a) ein gleiches besoldungsrechtliches Leistungsprinzip in Bund, Ländern und Gemeinden anzustreben, die in den Besoldungsordnungen enthaltenen Bewertungen von Amtsgeschäften nach ihrer Schwierigkeit, ihrem Verantwortungsgewicht und anderen Anforderungsarten zu einheitlichen Bewertungsrichtlinien zusammenzufassen und durch verbindliche Vorschriften für die Aufstellung und Verabschiedung von Organisations- und Stellenplänen zu ergänzen, b) dem Deutschen Bundestag mit der Vorlage des Haushaltsplans zu berichten, wie weit die allgemein verbindlichen Rahmenvorschriften für die Dienstpostenbewertung und die Aufstellung der Organisationspläne gediehen sind, c) bis zum Erlaß allgemein verbindlicher Bewertungsrichtlinien und Vorschriften für die Aufstellung von Organisations- und Stellenplänen den Haushaltsberatungen bei Bahn und Post die Ergebnisse der dortigen Bewertungsrichtlinien zugrunde zu legen; für die Beförderungs/Besoldungsgruppen den Stellenpuffer bis 1967 auf 5 % abzubauen, d) dem Deutschen Bundestag jährlich Bericht über den vorhandenen Stellenpuffer in den einzelnen Laufbahngruppen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost mit den gegenüber dem Vorjahr eingetretenen Änderungen zu er- A statten. Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 12 Umdruck 321 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksachen IV/923, IV/1342). Der Bundestag wolle beschließen Zu Artikel 1 1. In Nr. 2 wird Buchstabe b gestrichen. 2. Nr. 3 a wird gestrichen. Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 13 Umdruck 312 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Artzinger, Dr. Schwörer, Dr. Toussaint und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachen Entwurfs eines Gesetzes zur Ände- 4084 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 83. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Juni 1963 rung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksache IV/923, IV/1343). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 24. Juni 1963 Dr. Artzinger Dr. Schwörer Dr. Toussaint Dr. Dichgans Dr. Schmidt (Wuppertal) Schulhoff Anlage 14 Schriftliche Antwort*) des Herrn .Bundesministers Schwarz vom 26. Juni 1963 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Vogel, Drucksache IV/1331, Fragen VIII/5 und VIII/6. Hat die Bundesregierung sich über das Vordringen der afrikanischen Schweinepest in Portugal und Spanien informiert? Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um ein Übergreifen der afrikanischen Schweinepest auf die EWG-Länder, insbesondere die Bundesrepublik, zu verhindern? Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: 1. Frage: Durch regelmäßigen Austausch der Tierseuchennachrichten mit den Ländern Spanien und Portugal ist die Bundesregierung seit dem ersten Auftreten der Afrikanischen Schweinepest in diesen Ländern im Jahre 1958 unterrichtet. Auch das Internationale Tierseuchenamt in Paris gibt laufend Informationen über den Stand der Seuche auf der Iberischen Halbinsel. 2. Frage: Unmittelbar nach Bekanntwerden der ersten Seuchenfälle in Portugal und Spanien hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bei den Bundesländern den Erlaß viehseuchenpolizeilicher Anordnungen zum Schutze gegen die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest veranlaßt. Die Bundesländer haben insbesondere die gegenüber Spanien, Portugal und auch ,den afrikanischen Ländern bestehenden viehseuchenpolizeilichen Ein- *) Siehe 79. Sitzung Seite 3828 B. fuhrverbote durch Rechtsverordnungen dahingehend ergänzt, daß die Einfuhr von Schweinen (einschl. Wildschweinen) sowie Fleisch und sonstigen von diesen Tieren stammenden Erzeugnissen ausnahmslos — und zwar auch als Postsendung und Reiseproviant — unzulässig ist. Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten das Auswärtige Amt zur Unterrichtung der in Frage kommenden deutschen Vertretungen, den Bundesminister für Verkehr, die deutschen und internationalen Speisewagen- und Schlafwagengesellschaften sowie die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zur Unterrichtung der aus Spanien kommenden Gastarbeiter über die Gefahr einer Einschleppung der Seuche und die Notwendigkeit einer konsequenten Durchführung der angeordneten Maßnahmen informiert. Zur Unterrichtung der Veterinärbehörden in der Bundesrepublik, der Tierärzteschaft und der Landwirtschaft über Erkennungs- und Verbreitungsweise der Afrikanischen Schweinepest hat der AID Bad Godesberg auf Veranlassung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter Mitwirkung der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere in Tübingen zahlreiche Aufklärungsbroschüren verteilt und mehrere Kopien von Lehrfilmen und Dia-Serien zur Verfügung gestellt. Bei Fortbildungstagen wurde über die Bedrohung der deutschen Schweinebestände durch die Afrikanische Schweinepest gesprochen. Im Jahre 1961 hat ein Angehöriger der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere in Tübingen an einem von der FAO in Madrid veranstalteten Lehrgang über Fragen der Diagnostik und der Epizootologie teilgenommen; an einem ebensolchen Lehrgang, der vom 23. Mai bis 6. Juni 1963 stattfand, nahm ein veterinärmedizinischer wissenschaftlicher Mitarbeiter der Behringwerke teil. Bei der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere in Tübingen werden laufend gegen die heimische Schweinepest hyperimmunisierte Schweine gehalten, um in Zweifelsfällen auf dem schnellsten Wege zu einer einwandfreien Diagnose zu gelangen. Die übrigen Mitgliedstaaten der EWG haben entsprechende Maßnahmen ergriffen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Ich stelle fest, Art. 1 ist vom Hause angenommen. Wir kommen damit zu Art. 2 mit den Umdrucken 324 *) und 327 *). Zur Begründung erteile ich das Wort Herrn Abgeordneten Dr. Müller-Emmert.


Rede von Dr. Adolf Müller-Emmert
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zunächst möchte ich kurz bemerken, Herr Präsident, daß wir über Art. 1 des Gesetzentwurfs noch nicht abgestimmt haben. Das möchte ich nur der Ordnung halber sagen.
Namens der Fraktion der SPD möchte ich jetzt zu dem von uns eingebrachten Änderungsantrag Stellung nehmen, der Ihnen als Umdruck 324 vorliegt. Dieser unser Änderungsantrag bezieht sich ausschließlich auf Art. 2 des eingebrachten Gesetzentwurfs, nämlich auf eine Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei Gericht. Ich sage dies zur Klarstellung, damit keine Verwechslungen im Hinblick auf die andere Gesetzesänderung möglich sein können.
Nach der derzeit gültigen Regelung erhält ein ehrenamtlicher Richter, der Beisitzer bei den ordentlichen Gerichten, bei den Gerichten für Arbeitssachen, bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis, für Fahrtkosten und Fußwegstrecken und schließlich auch für Aufwand. Die Entschädigung für Zeitversäumnis — darüber ist man sich wohl im Hause einig — ist offenbar zu gering. Sie entspricht nicht den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Daher ist auch der vom Rechtsausschuß beschlossene Vorschlag, die Entschädigung, die bisher mindestens 2 DM und höchstens 4 DM für jede Stunde betrug, auf mindestens 3 und
*) Siehe 82. Sitzung Anlagen 9 und 10.
höchstens 5 DM pro Stunde zu steigern, ein Fortschritt. Dieser Fortschritt ist unserer Auffassung nach jedoch nicht ausreichend. Es gibt nämlich viele ehrenamtliche Richter — sei es, daß sie Arbeitnehmer sind, sei es auch, daß sie selbständig Schaffende sind —, die durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit einen Verlust erleiden, weil sie in der Stunde mehr als 5 DM verdienen.
Darüber hinaus ergibt sich für diejenigen ehrenamtlichen Richter, die Lohn erhalten, ein eindeutiger Nachteil daraus, daß sich — sofern sie über längere Zeit hinweg als ehrenamtliche Richter tätig sind — unter Umständen ihre spätere Rente aus der Invaliden- und Altersversicherung erheblich mindern kann. Dies ergibt sich zwangsläufig daraus, daß diese ehrenamtlichen Richter während der Zeit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keinen Lohn erhalten und daß während dieser Zeit seitens des Arbeitgebers geringere Sozialversicherungsbeiträge — also Beiträge für die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung — abgeführt werden. Über Jahre hinweg kann dies dann dazu führen, daß solche Arbeitnehmer, die längere Zeit ehrenamtlich als Richter tätig waren, zu Verlusten bis 10, 11, 12 DM monatlich kommen. Diese Arbeitnehmer, sofern sie Lohnempfänger sind, können noch weitere Nachteile dadurch erleiden, daß unter Umständen eine Minderung ihrer Krankengeld- und Arbeitslosenbezüge eintritt, nämlich dann, wenn in dem jeweiligen Berechnungszeitraum Ausfallzeiten liegen.
Um diese Ungerechtigkeit zu beseitigen und um alle die gerecht zu behandeln, die als ehrenamtliche Richter tätig sind — gleichgültig, ob sie selbständig Schaffende oder Arbeitnehmer sind —, hat die Fraktion der SPD den Ihnen vorliegenden Änderungsantrag eingebracht, der grundsätzlich von folgender Regelung ausgeht. Als Neuerung soll ein sogenannter Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts eingeführt werden. Das heißt, diejenigen Arbeitnehmer, die als ehrenamtliche Richter tätig sind, sollen ihre Entschädigung nicht von der Gerichtskasse erhalten, sondern für die Zeit, während der sie als ehrenamtliche Richter tätig sind, soll der Arbeitgeber den Lohn voll fortzahlen. Der Arbeitgeber hat aber dadurch nicht den geringsten Nachteil. Er kann jederzeit auf Antrag von der Gerichtskasse diejenigen Beträge wieder zurückerstattet bekommen, die er dem Arbeitnehmer für die Fehlzeiten bezahlt hat.
Diese Regelung ist nach unserer Auffassung deshalb besonders günstig, weil durch sie gewährleistet ist, daß der Arbeitgeber für die Fehlzeiten auch die vollen Sozialversicherungsanteile, die ihm ohnehin zufallen, fortbezahlt. Dadurch wird eine Schlechterstellung des Arbeitnehmers, der als ehrenamtlicher Richter tätig ist, verhindert.
Wir haben uns weiterhin Gedanken darüber gemacht, wie nun diejenigen ehrenamtlichen Richter, die selbständig Schaffende sind, in einer richtigen Weise entschädigt werden sollen. Ein jeder, der sich mit diesen Problemen etwas beschäftigt hat, weiß, daß es tatsächlich heute sehr schwer ist, ehrenamtliche Richter, die selbständig Schaffende sind, überhaupt zu finden, weil diese ständig er-



Dr. Müller-Emmert
klären und auch mit Recht erklären, daß die Entschädigung, die sie für Zeitversäumnis bekommen, zu gering sei, so daß sie wirtschaftlich durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit einen klaren Verlust erlitten.
Wir sind der Auffassung, daß derjenige Bürger, der sich ehrenamtlich im Interesse des Staates zur Verfügung stellt, folglich auch einen Anspruch auf volle Entschädigung haben muß, es sei denn, daß er wirtschaftlich so gut gestellt ist, daß diese Nachteile für ihn nicht von Bedeutung sind.
Daraus erklärt sich die von uns vorgeschlagene Regelung, die Sie auf Umdruck 324 finden, und zwar in § 2 Abs. 3 unseres Änderungsantrags. Danach soll jeder ehrenamtliche Richter eine Entschädigung für einen Verdienstausfall erhalten, wobei der regelmäßige Bruttoverdienst maßgebend ist und wobei weiterhin eine Höchstgrenze in der Weise festgelegt ist, daß im Höchstfall 10 Deutsche Mark pro Stunde der versäumten Arbeitszeit gezahlt werden. Was über einen Verlust von 10 DM hinausgeht, wird nach unserem Antrag nicht beachtet; denn wir gehen davon aus, daß bei einem Höchstverdienst von 10 DM pro Stunde ein Bruttomonatslohn von etwa 2000 DM herauskommt, woraus sich ergibt, daß diejenigen selbständig Schaffenden, die über 2000 DM verdienen, sicher auf Grund dieses doch verhältnismäßig hohen Verdienstes keine über 10 DM pro Stunde hinausgehende Entschädigung beanspruchen sollten.
Wir haben in dem von mir zitierten Änderungsantrag, und zwar in § 2 Abs. 3, noch eine spezielle
Regelung angeführt, die ich noch besonders erklären möchte. Nach dem bisherigen Gesetz bekommt nur derjenige selbständig Schaffende eine Entschädigung, der nachweisen kann, daß tatsächlich für ihn ein Verdienstausfall eingetreten ist. Oftmals kann aber ein Landwirt, ein Handwerksmeister, ein Arzt oder auch ein Steuerberater nicht nachweisen, daß während der Zeit, während der er ehrenamtlich als Richter tätig war, ein Verdienstausfall eingetreten ist, und zwar deshalb nicht, weil er kaum nachweisen kann, daß während dieser Zeit ein Kunde bei ihm war oder daß während dieser Zeit eine Arbeit von ihm gerade aus besonders wichtigen Gründen hätte erledigt werden müssen. Dies führt dann .zu der Ungerechtigkeit, daß ehrenamtliche Richter oftmals nur eine sehr geringe Entschädigung bekommen.
Um diese Ungerechtigkeit auszugleichen, haben wir in unserem Antrag vorgesehen, es solle von Gesetzes wegen vermutet werden, daß ein Verdienstausfall immer dann eingetreten ist, wenn der ehrenamtliche Richter erwerbstätig ist.
In unserem Antrag ist weiterhin auch die Gruppe von Personen behandelt, die als ehrenamtliche Richter tätig sind und die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sofern unser Antrag Gesetz würde, bekämen diese eine Entschädigung von 3 DM pro Stunde.
Ich darf noch kurz bemerken, daß wir uns auch darüber Gedanken gemacht haben, wie Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes entschädigt werden sollen. Hier sind wir der Auffassung, daß in diesem Falle der Dienstherr, die Behörde, die den
Beamten oder den Angestellten beschäftigt, keinen Erstattungsanspruch haben soll, und zwar deshalb nicht, weil dadurch eine Verkomplizierung verhindert wird. Wenn aber ein Beamter oder ein Angestellter des öffentlichen Dienstes außerhalb seiner Dienstzeit ehrenamtlich als Richter tätig ist, soll er in diesem Falle selbstverständlich eine gewisse Entschädigung wegen Zeitversäumnis erhalten, die 3 DM pro Stunde betragen soll.
Noch ein kurzes Wort zu unserer Vorlage zu § 5, der unter Buchstabe d) angeführt ist. Nach der derzeitigen Regelung kann ein selbständig Schaffender unter Umständen auch die Kosten für eine notwendige Vertretung ersetzt bekommen. Er kann also einen Vertreter einstellen und bei der Gerichtskasse die Kosten für diesen Vertreter liquidieren.

(Abg. Dr. Dittrich: Das ist aber sehr teuer!)

— Was heißt „sehr teuer", Herr Kollege Dr. Dittrich?! Es ist bestehendes Gesetz. Daran können Sie wohl nichts ändern. Es steht in § 5 des bestehenden Gesetzes.
Wir sind der Auffassung, daß in dem Falle, in dem unsere Regelung Platz greifen würde, der selbständig Schaffende alternativ die Wahlmöglichkeit haben soll, entweder Ersatz der Kosten für eine notwendige Vertretung zu verlangen oder sich Verdienstausfall, im Höchstfall 10 DM pro Stunde, geben zu lassen. Damit sind seine Interessen in jeder Weise gewahrt.

(Abg. Dr. Hauser: Also eine Verschlechterung gegenüber dem jetzigen Zustand!)

— Inwiefern, Herr Kollege Dr. Hauser?

(Abg. Dr. Hauser: Weil bis jetzt noch die Doppelmöglichkeit gegeben ist!)

— Diese Doppelmöglichkeit ist wohl gegeben. Aber andererseits sind die Höchstsätze nach der derzeit geltenden Regelung so gering, daß die von uns vorgesehene Regelung letztlich doch eine Verbesserung wäre.
Noch ,ein kurzes Wort zu § 10, der als Nummer 7 in unserer Vorlage behandelt ist. Ich bitte darum, daß diese Nummer 7 unserer Vorlage unter Buchstabe e gestrichen wird. Wir wollen nicht haben — eis war dies offenbar ein Versehen —, daß nur Vorschuß bezüglich der Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitversäumnis bezahlt werden soll. Wir wollen also haben, daß ein Globalvorschuß für alle im Gesetz festgelegten Ansprüche gegeben werden soll, so daß sich diese Bestimmung, die wir hier vorgesehen haben,. erübrigt. Ich bitte also nochmals um Streichung des Antrags unter Buchstabe e, wo es heißt:
Als Nummer 7 wird eingefügt: 7. § 10 wird wie folgt gefaßt:..
Dies möge bitte gestrichen werden. Daraus ergibt sich dann, daß die Anträge unter den Buchstaben f und g voranrücken, so daß also der Antrag unter dem Buchstaben f jetzt zum Antrag unter dem Buchstaben e und der unter dem Buchstaben e zu dem unter dem Buchstaben f wird.



Dr. Müller-Emmert
Meine Damen und Herren, zum Schluß darf ich noch folgendes sagen. Es ist unbedingt notwendig, daß die ehrenamtlichen Richter, wenn sie sich schon freiwillig zur Verfügung stellen, um ein Ehrenamt zu versehen, ein Ehrenamt, auf das beim besten Willen im Interesse der Gemeinschaft nicht verzichtet werden kann, dann auch den Anspruch gegen den Staat haben müssen, ordnungsgemäß entschädigt zu werden. Daraus folgt unser Antrag. Ich bitte Sie, unserem Antrag zuzustimmen.

(Beifall bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Ich danke dem Herrn Abgeordneten Müller-Emmert für den Hinweis, daß bei Art. 1 nur die Diskussion beendet, aber nicht abgestimmt worden ist. Ich möchte jetzt als erstes diese Abstimmung nachholen. Wer dem Art. 1 dieses Gesetzes zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? — Keine Enthaltungen; einstimmig beschlossen.
    Wir fahren fort in .der Diskussion zu Art. 2. Ich erteile das Wort dem Abgeordneten Busse.