Rede von
Dr.
Hans-Christoph
Seebohm
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Kollege, verkehrsgefährdende oder verunstaltende Reklame sollte bei den Omnibussen und Überlandfahrzeugen der Deutschen Bundesbahn nach Auffassung der Bundesregierung unterbleiben. Jedoch ist die Deutsche Bundesbahn für diese Angelegenheiten nach dem Bundesbahngesetz allein zuständig. Dem Bundesminister für Verkehr steht hierfür ein Weisungsrecht nicht zur Verfügung. Er kann nur versuchen, falls die Reklame als Verunstaltung empfunden wird, auf die Deutsche Bundesbahn einzuwirken, damit offensichtliche Mißstände abgestellt werden. Das ist auch schon in wiederholten Fällen geschehen.
Bekanntlich nutzen die Gemeinden und Kreise, insbesondere die Großstädte, schon seit langem die Möglichkeit der Außenwerbung an den Omnibussen und Straßenbahnen ihrer Nahverkehrsbetriebe aus, um dadurch zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Auch die Deutsche Bundesbahn hat unter gleichen Gesichtspunkten ihre Omnibusse am 1. Januar 1963 grundsätzlich für eine Nutzung der Außenflächen durch Reklame freigegeben.
Die Omnibusse der Deutschen Bundesbahn mit Sonderausstattung, die überwiegend im Gelegenheits- und Ausflugsverkehr oder im qualifizierten Linienverkehr, wie zum Beispiel auf der „Romantischen Straße" eingesetzt werden, bleiben von der Außenwerbung nach wie vor ausgenommen.
Im wesentlichen wird sich also die Außenwerbung auf diejenigen Omnibusse beschränken, die im Linienverkehr, vor allem in den Ballungsgebieten der Städte und deren Umgebung eingesetzt sind, wo auch die Nahverkehrsmittel ihre Außenwerbung betreiben.
Mit der Wirtschaftswerbung im Bereich der Deutschen Bundesbahn ist die Eisenbahn-Reklame GmbH in Kassel beauftragt.
Die Bundesregierung ist in dieser Frage grundsätzlich der Auffassung, daß der Deutschen Bundesbahn in Erfüllung der ihr gesetzlich auferlegten Pflicht zu kaufmännischer Geschäftsführung eine angemessene Werbung in und an ihren Fahrzeugen zugestanden werden muß.