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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 79. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1963 Inhalt: Fragestunde (Drucksache IV/1331) Frage des Abg. Faller: Zuschüsse für Abschlußklassen von Mittelschulen beim Besuch Berlins Dr. Heck, Bundesminister . . 3823 A, B Faller (SPD) . . . . . . . . . 3823 B Frage des Abg. Varelmann: Neue Betriebe in wirtschaftlich schwach strukturierten Gebieten Dr. Westrick, Staatssekretär . 3823 C, D, 3824 A Varelmann (CDU/CSU) . 3823 D, 3824 A Frage des Abg. Varelmann: Regionale Ballung der Wirtschaft und Krankenstand Dr. Westrick, Staatssekretär 3824 A, B Varelmann (CDU/CSU) . . 3824 B, C Frage des Abg. Varelmann: Steigerung der Lohnnebenkosten in Ballungsgebieten Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3824 C Frage ,des Abg. Ertl: Holzeinfuhren aus Ostblockländern Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3824 C, 3825 A, B Ertl (FDP) 3825 A, B Fragen ides Abg. Dr. Wuermeling: Erzgruben im Siegerland . . . . . 3825 C Frage des Abg. Ertl: Mittel für biologische Schädlingsbekämpfung Schwarz, Bundesminister . . . 3826 C, D Ertl (FDP) 3826 C, D Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . 3826 D Frage des Abg. Ertl: Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an landwirtschaftsfremde Interessenten Schwarz, Bundesminister . . 3827 A, B, C Ertl (FDP) 3827 B, C Fragen des Abg. Herold: Wettbewerbsverzerrungen auf dem Braumalzmarkt Schwarz, Bundesminister . . . . 3827 C, D Fragen des Abg. Dr. Vogel: Afrikanische Schweinepest . . . . . 3828 C Frage des Abg. Drachsler: Mittel für den Wirtschaftswegebau Schwarz, Bundesminister 3828 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 79. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. Juni 1963 Fragen des Abg. Schmidt (Braunschweig) : Verstöße gegen Naturschutzbestimmungen durch Gastarbeiter Blank, Bundesminister 3828 D, 3829 A Fragen des Abg. Fritsch: Familientrennung durch Vermittlung von Arbeitskräften aus dem Bayerischen und Oberpfälzer Wald nach auswärts Blank, Bundesminister . 3829 A, B, C, 3830 A, B, C, D, 3831 A, B Fritsch (SPD) 3830 A, B, C Folger (SPD) . . . . . . 3830 C, D Bading (SPD) . . . . . . . 3831 A, B Frage des Abg. Fritsch: Härteausgleich in der Kriegsopferversorgung Blank, Bundesminister . . 3831 C, D Fritsch (SPD) . . . . . . . 3831 C, D Frage des Abg. Dr. Wuermeling: Verwaltungskosten bei der Gewährung des Kindergeldes durch die Bundesanstalt in Nürnberg Blank, Bundesminister . 3831 D, 3832 B Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . 3832 B Frage des Abg. Diebäcker: Freiwillige Weiterversicherung von Spätheimkehrern in der Sozialversicherung Blank, Bundesminister . . . 3832 C, D, 3833 A, B Diebäcker (CDU/CSU) . . 3832 D, 3833 A Dröscher (SPD) 3833 A, B Frage des Abg. Faller: „Grenzgänger" im deutsch-schweizerischen Abkommen Blank, Bundesminister 3833 B, D, 3834 A Faller (SPD) 3833 D, 3834 A Fragen des Abg. Spies: Anerkennung der Zeugnisse der Bundeswehrfachschulen . . . . . . . 3834 B Fragen des Abg. Berkhan: Wünsche Hamburgs auf Herausgabe von Sonderbriefmarken — Bundespostminister und Hamburg Stücklen, Bundesminister . 3834 C, 3835 A Berkhan (SPD) . . . . 3834 D, 3835 A Schwabe (SPD) 3835 A, B Fragen des Abg. Schwabe: Beschäftigung von Bundespostbediensteten außerhalb ihres Wohnortes Stücklen, Bundesminister . . 3835 B, C, D Schwabe (SPD) . . . . . . . . 3835 C Frage des Abg. Peiter: Gespräche von öffentlichen Fernsprechern in Landgemeinden Stücklen, Bundesminister • 3835 D, 3836 D Peiter (SPD) 3836 C Frage des Abg. Liehr: Moderne Telefonapparate Stücklen, Bundesminister 3836 D Liehr (SPD) 3836 D Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau (Drucksache IV/1080); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/1279, zu IV/1279) — Zweite und dritte Beratung —Arendt (Wattenscheid) (SPD) . . . 3837 B Dr. Burgbacher (CDU/CSU) 3839 B, 3845 A Dr. Aschoff (FDP) . . . . . . . 3839 D Dr.-Ing. Philipp (CDU/CSU) . . . 3841 B Lange (Essen) (SPD) 3842 A Dr Westrick, Staatssekretär . . . 3842 C Kurlbaum (SPD) 3843 C Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit (CDU/CSU) (Drucksache IV/1257); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/1271, zu IV/1271) — Zweite und dritte Beratung — Matthöfer (SPD) 3846 B Mertes (FDP) . . . . . . . . 3846 C Dr. Ramminger (CDU/CSU) . . . 3847 D Dr Kempfler (CDU/CSU) 3851 A Mick (CDU/CSU) 3851 C Börner (SPD) 3852 B Dr. Westrick, Staatssekretär . . 3855 C Frau Funcke (Hagen) (FDP) . . . 3857 C Dr. von Brentano (CDU/CSU) . . 3858 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 79. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. Juni 1963 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Drucksachen IV/902 [neu], IV/1208); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/1281) — Rücküberweisung an den Ausschuß — 3859 B Entwurf eines Gesetzes über öffentliche Jugendzahnpflege (Bundesjugendzahnpflegegesetz) (SPD) (Drucksache IV/1260) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes über Jugendzahnpflege (Bundesjugendzahnpflegegesetz) (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/1266) — Erste Beratung — Dr. Tamblé (SPD) . . . . . . . 3859 C Frau Dr. Heuser (FDP) . . . . . 3861 B Nächste Sitzung . . . . . . . . . 3861 D Anlagen 3863 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 79. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. Juni 1963 3823 79. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 14.06 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Arndt (Berlin) 30. 9. Dr. Dr. h. c. Baade 1. 7. Beuster 1. 7. Dr. Bleiß 21.6. Corterier 23. 6. Dr. Deist 22. 6. Deringer 21. 6. Dr. Dittrich 20. 6. Eisenmann 21. 6. Etzel 20. 6. Funk (Neuses am Sand) 30. 6. Gaßmann 21.6. Gerns 28. 6. Hahn (Bielefeld) * 21. 6. Dr. Harm (Hamburg) 1. 7. Heiland 20. 6. Hellenbrock 21. 6. Dr. Hellige 21. 6. Hübner 21.6. Kraus 1. 7. Kriedemann 21. 6. Krug 21.6. Leber 30. 6. Lemmer 26. 6. Maier (Mannheim) 21. 6. Margulies 21. 6. Metter 1. 7. Metzger * 21. 6. Dr. Mommer 15. 7. Müller (Worms) 21. 6. Neumann (Allensbach) 20. 6. Ollenhauer 21.6. Rademacher 21. 6. Rollmann 20. 6. Ruf 20. 6. Dr. Starke 21. 6. Stein 20. 6. Dr. Süsterhenn 22. 6. * Zur Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Unertl 20. 6. Wittmer-Eigenbrodt 31. 7. b) Urlaubsanträge Frau Albertz 27. 6. Baldauf 26. 6. Frau Eilers 26. 6. Gehring 26. 6. Hösl 26. 6. Könen (Düsseldorf) 26. 6. Lautenschlager 26. 6. Schmidt (Kempten) 26. 6. Dr. Willeke 26. 6. Anlage 2 Schriftliche Ausführungen des Herrn Bundesministers Blank zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Fritsch *). Die Zustimmung zur Gewährung einer Leistung im Wege des Härteausgleichs gemäß § 89 Abs. 1 BVG ist in folgenden Fällen erteilt worden: 1. Schädigung während des freiwilligen Arbeitsdienstes vor dem 1. 7. 1934, wenn nach früheren Vorschriften bereits ein Härteausgleich gewährt wurde (§ 3 Abs. 1 Buchst. i BVG) 2. Schädigung bei Westwallarbeitern vor Beginn des Krieges, wenn den Hinterbliebenen bereits früher Härteausgleichsversorgung gewährt wurde (§ 3 Abs. 1 Buchst. m BVG) 3. bei Tod durch marodierende Ausländer (§ 5 Abs. 1 BVG) 4. bei Schädigungen während der Besetzung des Sudetenlandes (§ 5 Abs. 1 BVG) 5. bei Schädigungen, die durch Operationen polnischer Banden nach dem 1. Weltkrieg verursacht wurden (§ 5 Abs. 1 BVG) 6. Übernahme der Kosten der 2. Pflegeklasse bei Krankenhausbehandhung in besonderen Fällen (§ 10 Abs. 1 BVG) *) Siehe Seite 3831 B 7. Übernahme der Kosten bei selbstdurchgeführter Heil- und Krankenbehandlung (§ 10 Abs. 3 und 5 BVG) 8. Gewährung von Krankenbehandlung für nicht im Haushalt des Beschädigten lebende Kinder (§ 10 BVG) 9. Übernahme der Kosten für Ablesekurse für Schwerhörige und für Sprachheilschulung (§ 10 BVG) 10. Gewährung von besonderen Heilbehandlungsmaßnahmen (§ 14 Abs. 6 BVG) 11. Auszahlung der Ausgleichsrente während der Heilstättenbehandlung, Anm.: Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 ist in das 1. NOG nicht mehr aufgenommen worden. 12. Übernahme der Mehrkosten für Krankenhausbehandlung (§ 2 Abs. 1 VO zu § 28 BVG a. F.) 13. Erhöhung der Ausgleichsrente um den für die Ehefrau vorgesehenen Betrag (§ 32 BVG) 14. Erhöhung der Beschädigtenrente für 1 Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres während der Berufsausbildung, für deren Beginn das 18. Lebensjahr vorgeschrieben ist nach der Verheiratung des Kindes für die Dauer der Gebrechlichkeit für 1 Enkelkind 15. bei Versäumnis der Anmeldefrist für eine Gesundheitsstörung, die sich auf eine Schädigung vor dem 1. 9. 1939 stützt (§ 57 Abs. 2) Anm.: Mit Rundschreiben vom 21. 7. 1960 ist der Härteausgleich allgemein zugelassen worden für die Zeit vor dem 1. 6. 1960, weil mit dem 1. NOG die Fristvorschriften fortgefallen sind. 16. Weitergewährung eines nach früheren Vorschriften gewährten Härteausgleichs (VV Nr. 1 Buchst. b zu § 89 BVG a. F.) 17. Gewährung des Einkommensausgleichs (§ 17 SVG) 18. Brautversorgung (§ 38 BVG) 19. Härteausgleich, wenn die Ehe kein Jahr gedauert hat (§ 38 Abs. 2) 20. Gewährung des Unterschiedsbetrages zwischen der Grundrente einer noch nicht 40- bzw. 45jährigen Witwe und der vollen Grundrente (§ 40 a. F.) Anm.: Die Vorschrift ist durch die 6. Novelle geändert worden. 21. Gewährung der Witwenausgleichsrente (§ 41 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 4 BVG) 22. Witwenrente im Falle der Scheidung (§ 42 BVG) Härteausgleich bei Fortfall des Kindergeldes oder der Ausgleichsrente infolge Erhöhung der Sozialrente (§ 41 a BVG) 23. Gewährung von Heiratsabfindung (§ 44 Abs. 1 BVG) 24. Wiederaufleben der Witwenrente bei Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe (§ 44 Abs. 2 BVG) 25. Gewährung von Beihilfen (§ 44 Abs. 3 und 4 BVG a. F.) 26. Gewährung von Witwenbeihilfen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BVG a. F.) 27. Bestattungsgeld (§ 53 BVG) 28. Waisenrente bei Gebrechlichkeit, wenn Arbeitsversuch länger als .6 Monate dauerte (§ 45 BVG) 29. Waisenrente bei Gebrechlichkeit nach dem 18. Lebensjahr bzw. der Verheiratung (§ 45 BVG) 30. Waisenrente über das 18. bzw. 25. Lebensjahr bei Berufsausbildung (§ 45 BVG) 31. Waisenrente über die Verheiratung hinaus bei Berufsausbildung (§ 45 BVG) 32. Waisenrente nach der Mutter, wenn Vater im Ausland lebt und für den Unterhalt der Waise nicht aufkommt (§ 45 BVG) 33. Unterschied zwischen Halb- und Vollwaisenrente (§ 45 BVG) 34. Krankenbehandlung für Eltern, wenn wegen des Bezugs von Altershilfe für Landwirte die Elternrente fortfällt (§ 28 BVG a. F.) 35. Einzelfälle, in denen die Versagung einer Versorgung an Kriegsopfer, die nicht in § 7 BVG aufgeführt sind und für die noch keine allgemeine Zustimmung nach § 8 BVG vorliegt, eine besondere Härte bedeuten würde. Anlage 3 Umdruck 304 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau (Drucksachen IV/1080, IV/1279). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Der Verband soll darauf hinwirken, daß durch Zusammenfassung von Steinkohlen- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 79. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. Juni 1963 3865 bergwerken, durch Aufschluß der an ein Steinkohlenbergwerk angrenzenden Grubenfelder oder -felderteile, durch Kauf, Tausch oder Pacht von Grubenfeldern, durch Erwerb von Beteiligungen zu Bergwerksgesellschaften oder durch Zusammenschluß von Bergwerksgesellschaften wirtschaftlicher arbeitende Fördereinheiten geschaffen werden." b) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt: „ (2 a) Der Verband hat sicherzustellen, daß a) alle Gefahren und Nachteile für Steinkohlenbergwerke beseitigt werden, die sich aus der Stilllegung anderer Steinkohlenbergwerke ergeben. Bei auftretenden Schäden gewährt der Verband einen finanziellen Ausgleich in Höhe der entstandenen oder laufenden Aufwendungen, die sich aus solchen Schäden ergeben. Die seit dem 15. Mai 1962 geleisteten und durch die Stillegung von Steinkohlenbergwerken anderer Unternehmen entstandenen Aufwendungen werden den betroffenen Bergwerksgesellschaften erstattet, b) bei Stillegung der einzigen Schachtanlage einer Bergwerksgesellschaft die Ansprüche der zum Bezug von Hausbrandkohle berechtigten Arbeitnehmer erfüllt werden." 2. § 6 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „ (5) Beschlüsse werden mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt." 3. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens acht und höchstens sechzehn Mitgliedern, die zur Hälfte von der Verbandsversammlung gewählt und zur Hälfte von den Bundesländern und Gemeinden, in denen Steinkohle gefördert wird, entsandt werden. Als Mitglieder des Verwaltungsrates wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder des Verbandes sind oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung eines Mitgliedes oder von Vereinigungen von Mitgliedern berechtigt sind. Von den gewählten Mitgliedern muß aus jedem Revier mindestens eine nach Satz 2 wählbare Person dem Verwaltungsrat angehören." 4. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Bund trägt die Hälfte der Mittel, die der Verband zur Gewährung der Grundprämie für die Stillegung eines Steinkohlenbergwerkes benötigt. Voraussetzung für. die Gewährung der Mittel ist der vom Verband im einzelnen zu erbringende Nachweis, daß a) die Stillegung, für die eine Grundprämie beansprucht wird, volkswirtschaftlich zweckmäßig ist und b) das Unternehmen, das die Grundprämie beansprucht, nicht in der Lage ist, die nach der Stillegung fortbestehenden langfristigen Totlasten (Vergütung von Bergschäden, Zahlung von Pensionen an die außerbetrieblichen Belegschaftsmitglieder und Befriedigung von Ansprüchen der Berginvaliden auf Lieferung von Deputatkohle) aus eigenen Mitteln der Gesellschaft zu decken, ohne daß dadurch die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet wird." 5. Nach § 31 wird ein § 31 a mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 31 a Lohnsteuer Sofern ein Mitglied die Prämie oder einen Teil der Prämie für Zahlung an von Stillegung betroffene Arbeitnehmer im Rahmen eines Sozialplanes (Betriebsvereinbarung) verwendet, wird dieser Betrag beim Arbeitnehmer von der Lohnsteuer befreit." Bonn, den 19. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 308 Änderungsantrag der Fraktion der FDP und der Abgeordneten Strauß, Dr. Kempfler, Dr. Ramminger, Krug, Unertl und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit (Drucksachen IV/1257, IV/1271). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 erhält folgende neue Fassung: ,Artikel 1 Das Gesetz zur Einschränkung der Bautätigkeit vom 8. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 365) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 a) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Geschäfts- oder Warenhaus" gestrichen; 3866 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 79. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. Juni 1963 b) Abs. 1 Satz 1 wird Nr. 3 gestrichen; die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3, Nr. 5 wird Nr. 4; c) Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „1 bis 3" durch die Worte „1 und 2" ersetzt; d) Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „1 bis 3" durch die Worte „1 und 2" ersetzt. 2. In § 7 werden die Worte „30. Juni 1963" durch die Worte „30. Juni 1964" ersetzt.' 2. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit" Bonn, den 20. Juni 1963 Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Strauß Dr. Kempfler Dr. Ramminger Krug Unertl Bauer (Wasserburg) Dr. Brenck Drachsler Ehnes Frau Geisendörfer Freiherr zu Guttenberg Dr. von HanielNiethammer Illerhaus Kemmer Frau Dr. Kuchtner Lemmrich Lermer Memmel Frau Dr. Probst Schlee Spies Sühler Vogt Wagner Weigl Weinzierl Wieninger Dr. Winter Ziegler Anlage 5 Umdruck 309 Änderungsantrag der Abgeordneten Strauß, Dr. Kempfler, Wagner, Dr. Ramminger, Unertl, Weigl, Ertl, Schmidt (Kempten) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit (Drucksachen IV/1257, IV/1271). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 erhält folgende Fassung: ,Artikel 1 Das Gesetz zur Einschränkung der Bautätigkeit vom 8. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 365) erhält folgende Fassung: § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verbote der Absätze 1 und 2 tin solchen Gebieten außer Kraft zu setzen, in denen das Angebot an Bauleistungen ausreicht, um die vorhandene Nachfrage ordnungsgemäß zu befriedigen, und der Wettbewerb durch eine zu hohe Nachfrage nicht nachteilig beeinflußt wird. Die Gebiete sind in der Rechtsverordnung zu bezeichnen." 5. In § 7 werden die Worte „mit Ablauf des 30. Juni 1963" durch die Worte „mit Ablauf des 31. Dezember 1963" ersetzt.' Bonn, den 20. Juni 1963 Strauß Dr. Kempfler Wagner Dr. Ramminger Unertl Weigl Bauer (Wasserburg) Dr. Besold Dr. Brenck Drachsler Ehnes Frau Geisendörfer Freiherr zu Guttenberg Dr. Gleissner Dr. von HanielNiethammer Kemmer Krug Frau Dr. Kuchtner Lemmrich Lermer Memmel Frau Dr. Probst Schlee Seidl (München) Spies Sühler Vogt Weinzierl Wieninger Dr. Winter Ziegler Ertl Schmidt (Kempten) Dr. Dehler Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) Dr. Hamm (Kaiserslautern) Frau Dr. Kiep-Altenloh Dr. Miessner Anlage 6 Umdruck 305 Änderungsantrag der Abgeordneten Seuffert, Könen (Düsseldorf) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Drucksachen IV/ 902 [neu], IV/1208, IV/1281). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird folgende Nummer 01 eingefügt: „01. Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Fahrzeugen, die ausschließlich zum Wegebau, zur Straßenreinigung, zur Müll- oder Fäkalienabfuhr verwendet werden und entweder für den Bund, ein Land, eine Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 79. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. Juni 1963 3867 Gemeinde oder einen Zweckverband zugelassen sind oder ausschließlich in deren Auftrag verwendet werden. Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;" Bonn, den 19. Juni 1963 Seuffert Könen (Düsseldorf) Büttner Folger Jacobi (Köln) Dr. Koch Ritzel Dr. Schäfer Schmitt-Vockenhausen Anlage 7 Umdruck 306 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Rutschke, Dorn, Reichmann und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Drucksachen IV/902 [neu], IV/1208, IV/1281). Der Bundestag wolle beschließen: Der bisherige Wortlaut des Artikels 1 erhält die Bezeichnung Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,(2) In § 3 Abs. 2 Ziff. 1 werden vor dem zweiten Semikolon folgende Worte angefügt: „oder wenn die Ehefrau oder die anerkannte Pflegeperson des Körperbehinderten das Personenkraftfahrzeug im Rahmen der Haushaltsführung benutzt."' Bonn, den 19. Juni 1963 Dr. Rutschke Dorn Reichmann Dr. Aschoff Dr. Emde Frau Funcke (Hagen) Dr. Hamm Hammersen Frau Dr. Heuser Dr. Imle Keller Kubitza Freiherr von Kühlmann-Stumm Kreitmeyer Dr. Mälzig Mertes Soetebier Anlage 8 Umdruck 307 Änderungsantrag der Abgeordneten Goldhagen, Baier (Mosbach), Dr. Bieringer, Dr. Hauser, Reichmann und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Drucksachen IV/902 (neu), IV/1208, IV/1281). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 wird am Schluß der Befreiungsvorschrift das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: „Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ,ausgeschlossen, daß ein Landwirt landwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb oder landwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung befördert;". Bonn, den 20. Juni 1963 Goldhagen Baier (Mosbach) Dr. Bieringer Dr. Hauser Reichmann Frau Dr. DiemerNicolaus Wächter Dr. Löbe Dr. Hamm (Kaiserslautern) Hammersen Dr. Supf Ertl Logemann Dr. Aschoff Busse Dr. Gleissner Leicht Dr. Althammer Dr. Vogel Dr. Artzinger Leonhard Rollmann Porten Frau Dr. Maxsein Bühler Gaßmann Dr. h. c. Güde Dr. Winter Dr. Kanka Dr. Wahl Frau Dr. Kuchtner Benda Josten Missbach Faller Weber (Georgenau) Ollesch Schmidt (Kempten) Dr. Krümmer Dr. Rutschke Dr. Effertz Sander Peters (Poppenbüll) Walter Kreitmeyer Dr. Kohut Dorn Spitzmüller Dr. Hoven Stooß Haase (Kassel) Mengelkamp Dr. Götz Dr. Huys Frau Klee Biechele Memmel Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell Dr. Fritz (Ludwigshafen) Wagner Gibbert Dr. Wilhelmi Kuntscher Dr. Wuermeling Seidl (München) Becker Frau Pitz-Savelsberg Spies Frau Schanzenbach Hilbert Dr. Czaja Berberich Dr. Reinhard Maucher Lemmrich Dr. Seffrin Höfler Adorno Drachsler Stauch Frau Dr. Probst Dr. Ramminger Böhme (Hildesheim)
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Keine weiteren Wortmeldungen? — Wir kommen zur Abstimmung über die Änderungsanträge, zunächst Umdruck 308. Ich nehme an, die Antragsteller sind damit einverstanden oder legen Wert darauf, daß nach Ziffern getrennt abgestimmt wird. Umdruck 308 Ziff. 1! Wer zuzustimmen wünscht, gebe bitte ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Antrag ist abgelehnt.
    Legen die Antragsteller Wert darauf, daß auch über den Antrag Umdruck 308 Ziff. 2 abgestimmt wird?

    (Zurufe: Nein!)

    — Damit ist auch Ziff. 2 erledigt.
    Abstimmung über den Änderungsantrag Umdruck 309 im ganzen! Einverstanden?

    (Zustimmung.)

    Wer dem Änderungsantrag Umdruck 309 zuzustimmen wünscht, gebe bitte ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Es besteht keine Einigkeit im Vorstand. Die Abstimmung wird wiederholt. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Änderungsantrag Umdruck 309 zuzustimmen wünschen, aufzustehen. — Gegenprobe! — Zwei Schriftführer sind der Meinung, das erste sei die Mehrheit gewesen.

    (Zuruf: Zwei zu eins!)

    — Meine Damen und Herren, so geht es nicht; aber ich glaube, die beiden Herren haben recht. „Zwei zu eins" kann man nicht sagen, wenn es sich um eine pünktliche und gewissenhafte Feststellung handelt; aber ich glaube, das erste war die Mehrheit. Der Änderungsantrag Umdruck 309 ist angenommen.
    Wir kommen zur
    dritten Beratung.
    Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Wird das
    Wort gewünscht? — Das Wort zur allgemeinen Aus-



    Präsident D. Dr. Gerstenmaier
    sprache in dritter Lesung wird nicht gewünscht. Änderungsanträge zur dritten Lesung liegen mir nicht vor. Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrages Umdruck 309 — der ist jetzt Abstimmungsgrundlage — zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Meine Damen und Herren, das ist auf keinen Fall feststellbar. — Enthaltungen? — Ich bedaure, meine Damen und Herren, es muß ausgezählt werden. Ich bitte, die Türen zu schließen.

    (Abg. Börner: Die SPD-Fraktion bittet um Unterbrechung der Sitzung!)

    — Jetzt bin ich in der Abstimmung. Jetzt kann ich einen anderen Antrag überhaupt nicht zulassen, meine Herren; das tut mir leid. Ich muß jetzt in der Abstimmung fortfahren. —
    Meine Damen und Herren, ich gebe das Ergebnis der Auszählung bekannt. Mit Ja haben 196 Mitglieder des Hauses gestimmt, mit Nein 88 Mitglieder des Hauses, enthalten haben sich 46 Mitglieder des Hauses. Danach ist das Gesetz auf Drucksache IV/ 1257 in dritter Lesung angenommen, und zwar in Entsprechung zu dem Änderungsantrag in der zweiten Lesung auf Umdruck 309.
    Ich schlage dem Hause vor, daß die Überschrift geändert wird. Sie ist ein Bestandteil des Gesetzes. In dem Änderungsantrag ist eine Änderung der Überschrift nicht beantragt worden. Ich müßte also insoweit den Gesetzentwurf Drucksache IV/1257 aufnehmen. In der Drucksache IV/1257 heißt es: „Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit". Nun haben wir hier aber nicht nur eine Verlängerung der Geltungsdauer, sondern auch eine Änderung des Gesetzes. Also müßte es heißen: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes und der Geltungsdauer des Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit". Ist das Haus damit einverstanden? Redaktionelle Änderung! — Es ist so beschlossen.
    Meine Damen und Herren, ich rufe auf Punkt 21 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Drucksachen IV/902 [neu] IV/1208) ;
    Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/1281)


    (Erste Bratung 63., 76. Sitzung).

    Dazu liegen Änderungsanträge Umdrucke 305, 306 und 307 vor *).
    Ehe ich der Berichterstatterin, Frau Beyer (Frankfurt), das Worte gebe, teile ich mit, daß eine interfraktionelle Übereinkunft erzielt worden ist, diesen Gesetzentwurf an den Ausschuß zurückzuüberweisen. Ist das Haus damit einverstanden?

    (Abg. Dr. Rutschke: Mit den Anträgen, die vorliegen, Herr Präsident!)

    *) Siehe Anlagen 6, 7 und 8
    — Mit den Änderungsanträgen, die vorliegen, an den Ausschuß zurück. Das Haus ist einverstanden?
    — Kein Widerspruch; es ist so beschlossen.
    Ich rufe auf Punkt 16 der Tagesordnung:
    a) Erste Beratung des von der Fraktion der SPD
    eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über öffentliche Jugendzahnpflege (Bundesjugendzahnpflegegesetz) (Drucksache IV/1260),
    b) Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Jugendzahnpflege Bundesjugendzahnpflegegesetz) (Drucks ache IV/1266).
    Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Zunächst zu dem Entwurf Drucksache IV/1260 Herr Abgeordneter Dr. Tamblé.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe die Ehre, für die sozialdemokratische Bundestagsfraktion die Begründung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache IV/1260 geben zu dürfen. Ich möchte hierzu zunächst einige kurze grundsätzliche Ausführungen machen. Mehr als 90 % der zivilisierten Menschheit leiden an Zahnfäule - Karies — und in vielen Gegenden der Bundesrepublik sind auch schon die Schulkinder zu 60 bis 70 % von dieser ernst zu nehmenden Volkskrankheit befallen. Die Behandlung der Zahnkaries erfordert jährlich Hunderte von Millionen D-Mark, für die zum großen Teil die Allgemeinheit aufzukommen hat. Immer wieder wird darauf hingewiesen, daß diese erschreckende Zahl verkleinert werden könnte, wenn gewisse Vorbeugungsmaßnahmen durchgeführt würden.
Aus diesen Erwägungen entstand die Initiative zu einem Jugendzahnpflegegesetz, das der Vorbeugung gegen Gebißerkrankungen dienen soll. Mit einem gewissen Recht sind wir zunächst etwas skeptisch, wenn wir davon hören, daß die Gesundheit durch gesetzgeberische Maßnahmen gefördert werden soll. Es liegt jedoch auf der Hand, daß, wenn je derartige Gesetze sinvoll sind, auf jeden Fall das geplante Jugendzahnpflegegesetz zu ihnen gehören muß.
Zwei grundsätzliche Erwägungen sind es, auf denen sein Gedanke beruht, und zwar einmal die, daß Gebißerkrankungen, vor allem die Zahnfäule, durch vorbeugende Maßnahmen tatsächlich zum großen Teil verhindert werden können, weiter die Erkenntnis, daß diese vorbeugenden Maßnahmen beim Schulkind sehr oft schon zu spät kommen. Nur die systematische Überwachung und Betreuung des Kindes vom dritten Lebensjahr an, des Schulkindes und des Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr ermöglichen es, wirklich vorbeugend wirken zu können. Von diesem Alter an kann man erwarten, daß die jungen Menschen an die Überwachung und Behandlung gewöhnt und dann auch einsichtig genug sind, sich weiterhin freiwillig zahnärztlich überwachen zu lassen.
Niemand denkt daran, eine zahnärztliche Behandlung zu erzwingen. In Griechenland und auch in Japan gibt es Gesetze, nach denen jeder Bürger



Dr. Tamblé
durch die Polizei zum Zahnarzt gebracht werden kann, wenn er versäumt, sich dort vorzustellen. Diese Gesetze gründen in erster Linie auf der Tatsache, daß durch den Kariesbefall des einzelnen die Gemeinschaft geschädigt wird. Natürlich lehnen wir einen solchen Zwang ab, so verständlich auch seine Begründung sein mag. Ein derartiges Verfahren würde einen Eingriff in die vom Grundgesetz garantierten Persönlichkeitsrechte darstellen. Außerdem wäre es weder den kleinen Patienten noch den behandelnden Zahnärzten zuzumuten.
Den Erkrankungen des Gebisses kann man am leichtesten und erfolgreichsten vorbeugen. Die Gebißkrankheiten unterscheiden sich durch einige ganz wesentliche Punkte von fast allen übrigen Störungen der Gesundheit des menschlichen Organismusses. Die für alle Betrachtungen entscheidende Eigenart des Zahnes und seines Versorgungsorganes, der Pulpa, besteht darin, daß sie keine Regenerationsmöglichkeit besitzen. Ein einmal begonnener Prozeß kann also als eine chronisch-fortschreitende, nicht heilbare Erkrankung betrachtet werden, die vom Ausgangspunkt von der Größe einer Stecknadelspitze über die Pulpa an das Nerven- und Gefäßsystem des Organismusses eindringt und in der Lage ist, in Form dentogener Fernstörungen neue Krankheiten - Erkrankungen anderer Organe, wie Herz, Gelenke, Nieren usw. — zu setzen.
Trotz zahlreicher Versuche einer echten kausalen Therapie oder einer echten Prophylaxe bleibt der gegenwärtigen Zahnheilkunde nach wie vor als erfolgversprechendes Mittel ausschließlich die rechtzeitige Behandlung, die den Zahn und die Gesamtheit des Kauorgans nicht nur kaufähig erhält, sondern ihn auch biologisch am Leben erhält. Gerade die Forderung nach der Lebenderhaltung des Zahnes ist von außerordentlicher Wichtigkeit. Die unabdingbare Voraussetzung für eine solche zahnärztliche Behandlung ist aber das rechtzeitige Erscheinen des zahnkranken Menschen in der Praxis des Zahnarztes. Dann und nur dann ist die zahnärztliche Kunst in der Lage, die Lebenderhaltung und das Stoppen eines kariösen Prozesses über viele Jahre hinaus mit großer Wahrscheinlichkeit zu ermöglichen.
Dabei handelt es sich keineswegs nur darum, alle kleinsten Schäden möglichst früh zu erkennen und zu beseitigen, sondern vor allem auch um die Aufklärung der Eltern über vorbeugendes Verhalten, beispielsweise über richtige Ernährung und die sonstige Lebensweise des Kindes. Dem, der meint, damit sei im Grunde doch wieder alles freiwillig, und so werde ein Gesetz, das nur Untersuchungen vorsieht, nichts nützen, widerspricht die Erfahrung der Zahnärzte aus großen Modellversuchen. In Großbetrieben und in Schulen, in denen nach dem Prinzip der systematischen Untersuchung mit ausschließlicher freiwilliger Behandlung verfahren wurde, hat sich gezeigt, daß der weitaus größere Teil der jugendlichen Patienten ohne weiteres „mitspielt".
Die meisten Eltern wollen ja das Beste für die Gesundheit ihrer Kinder. Die Aufklärung erreicht sie nur nicht in hinreichendem Maße. Hierzu soll die systematische Untersuchung Abhilfe schaffen. Bei dieser Gelegenheit kann mit den Eltern schon des dreijährigen Kindes der Wert zweckmäßiger Ernährung, regelmäßiger Pflege des Milchgebisses und der Frühbehandlung erörtert werden. Wenn dann die Eltern erst einmal wissen, daß auch das Milchgebiß erhalten werden muß, daß Schäden an ihm oft für Dauerschäden ausschlaggebend sind, daß seine Pflege und Erhaltung maßgebend sind für die Verhütung von Stellungsfehlern und Kiefermißbildungen, dann werden sie auch auf die notwendige Frühbehandlung des Kindes achten.
Leider werden nur 35 % aller Jugendlichen in der Bundesrepublik in dieser oder ähnlicher Weise auf zahnärztlichem Gebiet sozialhygienisch betreut. Weitaus der größte Teil unserer Jugend wird noch immer nicht untersucht und veranlaßt, sich rechtzeitig in Behandlung zu begeben.
In Deutschland liegen genügend Erfahrungen auf allen Gebieten der Jugendzahnpflege vor, und zwar aus den Kommunen und Kreisen, die aus bürgerlichem Gemeinsinn und Verantwortungsgefühl vielfach schon seit mehr als 50 Jahren Jugendzahnpflege in irgendeiner Form betreiben, obwohl der Gesetzgeber es bisher nicht von ihnen verlangt hat. Dieser Eigeninitiative der kommunalen Selbstverwaltung soll selbstverständlich in keiner Weise durch eine bundesgesetzliche Regelung irgendeine Beschränkung auferlegt werden. Das Gesetz muß sich vielmehr an diejenigen richten, die ein Mindestmaß des Notwendigen bisher nicht realisieren konnten.
Unsere Gesetzesvorlage steckt den Rahmen für die öffentliche Jugendzahnpflege ab. Die Zuständigkeit des Bundes ist nach Art. 74 Ziffer 7 des Grundgesetzes gegeben und liegt im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Aufgabe dieser sozialhygienischen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche soll es sein, die vorbeugende Zahnpflege zu fördern, Schäden rechtzeitig zu erkennen und auf notwendige zahnärztliche Behandlung hinzuwirken. Die Behandlung selbst soll uneingeschränkt den frei praktizierenden Zahnärzten überlassen bleiben.
Der Bundeshaushalt wird nicht in Anspruch genommen. Die Durchführung dieses Gesetzes wird nur vorübergehend einen erhöhten Einsatz von öffentlichen Mitteln erfordern. Großversuche haben bewiesen, daß schon nach dreijähriger systematischer Betreuung die Gesamtkosten erheblich zurückgehen. Damit ist auch die Wirtschaftlichkeit des Gesetzes sichergestellt.
Der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion berücksichtigt weitgehend Vorschläge, die von verschiedenen im Bereich der Gesundheitspflege tätigen Organisationen nach mehrjährigen Beratungen ausgearbeitet worden sind. Schon im Jahre 1957 hatte der Bundesgesundheitsrat folgendes Votum erstattet:
Die gesetzliche Regelung der Jugendzahnpflege wird für notwendig gehalten. Die Jugendzahnpflege soll nach vollendetem vierten Lebensjahr beginnen und bis zur Schulentlassung durchgeführt werden.



Dr. Tamblé
Der für ein derartiges Gesetz damals zuständige Bundesminister des Innern hielt es für angebracht, eine gesetzliche Regelung zurückzustellen, bis die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt sei. Wir halten diese Bedenken nicht für gerechtfertigt.
Später hat dann auch die Bundesregierung mehrfach angekündigt, im Bereich der öffentlichen Jugendzahnpflege gesetzgeberisch tätig zu werden. Diesen Ankündigungen sind aber bis heute keine Taten gefolgt. Die Passivität des Gesundheitsministeriums paßt sich allerdings der politischen Vorstellungswelt des Herrn Arbeitsministers Blank an, der die zahnärztliche Untersuchung sogar mit zusätzlichen Gebühren belegen will. Während sich Herr Blank und die CDU/CSU mit diesen sozialpolitisch bedenklichen Plänen beschäftigen, beschränkt sich das Gesundheitsministerium darauf, zu beobachten, wie sich der Gesundheitszustand der Bevölkerung immer mehr verschlechtert. Dieses unverantwortliche Zögern der Bundesregierung hat die sozialdemokratische Fraktion veranlaßt, nunmehr selber die Initiative für die Erstellung eines Jugendzahnpflegegesetzes zu ergreifen.
Wir beantragen, die Drucksache IV/1260 an den Ausschuß für Gesundheitswesen zu überweisen.

(Beifall bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Zur Einbringung und Begründung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, FDP hat das Wort die Abgeordnete Frau Dr. Heuser.