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ID0407918000

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    Deutscher Bundestag 79. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1963 Inhalt: Fragestunde (Drucksache IV/1331) Frage des Abg. Faller: Zuschüsse für Abschlußklassen von Mittelschulen beim Besuch Berlins Dr. Heck, Bundesminister . . 3823 A, B Faller (SPD) . . . . . . . . . 3823 B Frage des Abg. Varelmann: Neue Betriebe in wirtschaftlich schwach strukturierten Gebieten Dr. Westrick, Staatssekretär . 3823 C, D, 3824 A Varelmann (CDU/CSU) . 3823 D, 3824 A Frage des Abg. Varelmann: Regionale Ballung der Wirtschaft und Krankenstand Dr. Westrick, Staatssekretär 3824 A, B Varelmann (CDU/CSU) . . 3824 B, C Frage des Abg. Varelmann: Steigerung der Lohnnebenkosten in Ballungsgebieten Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3824 C Frage ,des Abg. Ertl: Holzeinfuhren aus Ostblockländern Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3824 C, 3825 A, B Ertl (FDP) 3825 A, B Fragen ides Abg. Dr. Wuermeling: Erzgruben im Siegerland . . . . . 3825 C Frage des Abg. Ertl: Mittel für biologische Schädlingsbekämpfung Schwarz, Bundesminister . . . 3826 C, D Ertl (FDP) 3826 C, D Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . 3826 D Frage des Abg. Ertl: Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an landwirtschaftsfremde Interessenten Schwarz, Bundesminister . . 3827 A, B, C Ertl (FDP) 3827 B, C Fragen des Abg. Herold: Wettbewerbsverzerrungen auf dem Braumalzmarkt Schwarz, Bundesminister . . . . 3827 C, D Fragen des Abg. Dr. Vogel: Afrikanische Schweinepest . . . . . 3828 C Frage des Abg. Drachsler: Mittel für den Wirtschaftswegebau Schwarz, Bundesminister 3828 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 79. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. Juni 1963 Fragen des Abg. Schmidt (Braunschweig) : Verstöße gegen Naturschutzbestimmungen durch Gastarbeiter Blank, Bundesminister 3828 D, 3829 A Fragen des Abg. Fritsch: Familientrennung durch Vermittlung von Arbeitskräften aus dem Bayerischen und Oberpfälzer Wald nach auswärts Blank, Bundesminister . 3829 A, B, C, 3830 A, B, C, D, 3831 A, B Fritsch (SPD) 3830 A, B, C Folger (SPD) . . . . . . 3830 C, D Bading (SPD) . . . . . . . 3831 A, B Frage des Abg. Fritsch: Härteausgleich in der Kriegsopferversorgung Blank, Bundesminister . . 3831 C, D Fritsch (SPD) . . . . . . . 3831 C, D Frage des Abg. Dr. Wuermeling: Verwaltungskosten bei der Gewährung des Kindergeldes durch die Bundesanstalt in Nürnberg Blank, Bundesminister . 3831 D, 3832 B Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . 3832 B Frage des Abg. Diebäcker: Freiwillige Weiterversicherung von Spätheimkehrern in der Sozialversicherung Blank, Bundesminister . . . 3832 C, D, 3833 A, B Diebäcker (CDU/CSU) . . 3832 D, 3833 A Dröscher (SPD) 3833 A, B Frage des Abg. Faller: „Grenzgänger" im deutsch-schweizerischen Abkommen Blank, Bundesminister 3833 B, D, 3834 A Faller (SPD) 3833 D, 3834 A Fragen des Abg. Spies: Anerkennung der Zeugnisse der Bundeswehrfachschulen . . . . . . . 3834 B Fragen des Abg. Berkhan: Wünsche Hamburgs auf Herausgabe von Sonderbriefmarken — Bundespostminister und Hamburg Stücklen, Bundesminister . 3834 C, 3835 A Berkhan (SPD) . . . . 3834 D, 3835 A Schwabe (SPD) 3835 A, B Fragen des Abg. Schwabe: Beschäftigung von Bundespostbediensteten außerhalb ihres Wohnortes Stücklen, Bundesminister . . 3835 B, C, D Schwabe (SPD) . . . . . . . . 3835 C Frage des Abg. Peiter: Gespräche von öffentlichen Fernsprechern in Landgemeinden Stücklen, Bundesminister • 3835 D, 3836 D Peiter (SPD) 3836 C Frage des Abg. Liehr: Moderne Telefonapparate Stücklen, Bundesminister 3836 D Liehr (SPD) 3836 D Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau (Drucksache IV/1080); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/1279, zu IV/1279) — Zweite und dritte Beratung —Arendt (Wattenscheid) (SPD) . . . 3837 B Dr. Burgbacher (CDU/CSU) 3839 B, 3845 A Dr. Aschoff (FDP) . . . . . . . 3839 D Dr.-Ing. Philipp (CDU/CSU) . . . 3841 B Lange (Essen) (SPD) 3842 A Dr Westrick, Staatssekretär . . . 3842 C Kurlbaum (SPD) 3843 C Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit (CDU/CSU) (Drucksache IV/1257); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/1271, zu IV/1271) — Zweite und dritte Beratung — Matthöfer (SPD) 3846 B Mertes (FDP) . . . . . . . . 3846 C Dr. Ramminger (CDU/CSU) . . . 3847 D Dr Kempfler (CDU/CSU) 3851 A Mick (CDU/CSU) 3851 C Börner (SPD) 3852 B Dr. Westrick, Staatssekretär . . 3855 C Frau Funcke (Hagen) (FDP) . . . 3857 C Dr. von Brentano (CDU/CSU) . . 3858 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 79. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. Juni 1963 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Drucksachen IV/902 [neu], IV/1208); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/1281) — Rücküberweisung an den Ausschuß — 3859 B Entwurf eines Gesetzes über öffentliche Jugendzahnpflege (Bundesjugendzahnpflegegesetz) (SPD) (Drucksache IV/1260) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes über Jugendzahnpflege (Bundesjugendzahnpflegegesetz) (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/1266) — Erste Beratung — Dr. Tamblé (SPD) . . . . . . . 3859 C Frau Dr. Heuser (FDP) . . . . . 3861 B Nächste Sitzung . . . . . . . . . 3861 D Anlagen 3863 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 79. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. Juni 1963 3823 79. Sitzung Bonn, den 20. Juni 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 14.06 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Arndt (Berlin) 30. 9. Dr. Dr. h. c. Baade 1. 7. Beuster 1. 7. Dr. Bleiß 21.6. Corterier 23. 6. Dr. Deist 22. 6. Deringer 21. 6. Dr. Dittrich 20. 6. Eisenmann 21. 6. Etzel 20. 6. Funk (Neuses am Sand) 30. 6. Gaßmann 21.6. Gerns 28. 6. Hahn (Bielefeld) * 21. 6. Dr. Harm (Hamburg) 1. 7. Heiland 20. 6. Hellenbrock 21. 6. Dr. Hellige 21. 6. Hübner 21.6. Kraus 1. 7. Kriedemann 21. 6. Krug 21.6. Leber 30. 6. Lemmer 26. 6. Maier (Mannheim) 21. 6. Margulies 21. 6. Metter 1. 7. Metzger * 21. 6. Dr. Mommer 15. 7. Müller (Worms) 21. 6. Neumann (Allensbach) 20. 6. Ollenhauer 21.6. Rademacher 21. 6. Rollmann 20. 6. Ruf 20. 6. Dr. Starke 21. 6. Stein 20. 6. Dr. Süsterhenn 22. 6. * Zur Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Unertl 20. 6. Wittmer-Eigenbrodt 31. 7. b) Urlaubsanträge Frau Albertz 27. 6. Baldauf 26. 6. Frau Eilers 26. 6. Gehring 26. 6. Hösl 26. 6. Könen (Düsseldorf) 26. 6. Lautenschlager 26. 6. Schmidt (Kempten) 26. 6. Dr. Willeke 26. 6. Anlage 2 Schriftliche Ausführungen des Herrn Bundesministers Blank zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Fritsch *). Die Zustimmung zur Gewährung einer Leistung im Wege des Härteausgleichs gemäß § 89 Abs. 1 BVG ist in folgenden Fällen erteilt worden: 1. Schädigung während des freiwilligen Arbeitsdienstes vor dem 1. 7. 1934, wenn nach früheren Vorschriften bereits ein Härteausgleich gewährt wurde (§ 3 Abs. 1 Buchst. i BVG) 2. Schädigung bei Westwallarbeitern vor Beginn des Krieges, wenn den Hinterbliebenen bereits früher Härteausgleichsversorgung gewährt wurde (§ 3 Abs. 1 Buchst. m BVG) 3. bei Tod durch marodierende Ausländer (§ 5 Abs. 1 BVG) 4. bei Schädigungen während der Besetzung des Sudetenlandes (§ 5 Abs. 1 BVG) 5. bei Schädigungen, die durch Operationen polnischer Banden nach dem 1. Weltkrieg verursacht wurden (§ 5 Abs. 1 BVG) 6. Übernahme der Kosten der 2. Pflegeklasse bei Krankenhausbehandhung in besonderen Fällen (§ 10 Abs. 1 BVG) *) Siehe Seite 3831 B 7. Übernahme der Kosten bei selbstdurchgeführter Heil- und Krankenbehandlung (§ 10 Abs. 3 und 5 BVG) 8. Gewährung von Krankenbehandlung für nicht im Haushalt des Beschädigten lebende Kinder (§ 10 BVG) 9. Übernahme der Kosten für Ablesekurse für Schwerhörige und für Sprachheilschulung (§ 10 BVG) 10. Gewährung von besonderen Heilbehandlungsmaßnahmen (§ 14 Abs. 6 BVG) 11. Auszahlung der Ausgleichsrente während der Heilstättenbehandlung, Anm.: Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 ist in das 1. NOG nicht mehr aufgenommen worden. 12. Übernahme der Mehrkosten für Krankenhausbehandlung (§ 2 Abs. 1 VO zu § 28 BVG a. F.) 13. Erhöhung der Ausgleichsrente um den für die Ehefrau vorgesehenen Betrag (§ 32 BVG) 14. Erhöhung der Beschädigtenrente für 1 Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres während der Berufsausbildung, für deren Beginn das 18. Lebensjahr vorgeschrieben ist nach der Verheiratung des Kindes für die Dauer der Gebrechlichkeit für 1 Enkelkind 15. bei Versäumnis der Anmeldefrist für eine Gesundheitsstörung, die sich auf eine Schädigung vor dem 1. 9. 1939 stützt (§ 57 Abs. 2) Anm.: Mit Rundschreiben vom 21. 7. 1960 ist der Härteausgleich allgemein zugelassen worden für die Zeit vor dem 1. 6. 1960, weil mit dem 1. NOG die Fristvorschriften fortgefallen sind. 16. Weitergewährung eines nach früheren Vorschriften gewährten Härteausgleichs (VV Nr. 1 Buchst. b zu § 89 BVG a. F.) 17. Gewährung des Einkommensausgleichs (§ 17 SVG) 18. Brautversorgung (§ 38 BVG) 19. Härteausgleich, wenn die Ehe kein Jahr gedauert hat (§ 38 Abs. 2) 20. Gewährung des Unterschiedsbetrages zwischen der Grundrente einer noch nicht 40- bzw. 45jährigen Witwe und der vollen Grundrente (§ 40 a. F.) Anm.: Die Vorschrift ist durch die 6. Novelle geändert worden. 21. Gewährung der Witwenausgleichsrente (§ 41 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 4 BVG) 22. Witwenrente im Falle der Scheidung (§ 42 BVG) Härteausgleich bei Fortfall des Kindergeldes oder der Ausgleichsrente infolge Erhöhung der Sozialrente (§ 41 a BVG) 23. Gewährung von Heiratsabfindung (§ 44 Abs. 1 BVG) 24. Wiederaufleben der Witwenrente bei Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe (§ 44 Abs. 2 BVG) 25. Gewährung von Beihilfen (§ 44 Abs. 3 und 4 BVG a. F.) 26. Gewährung von Witwenbeihilfen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BVG a. F.) 27. Bestattungsgeld (§ 53 BVG) 28. Waisenrente bei Gebrechlichkeit, wenn Arbeitsversuch länger als .6 Monate dauerte (§ 45 BVG) 29. Waisenrente bei Gebrechlichkeit nach dem 18. Lebensjahr bzw. der Verheiratung (§ 45 BVG) 30. Waisenrente über das 18. bzw. 25. Lebensjahr bei Berufsausbildung (§ 45 BVG) 31. Waisenrente über die Verheiratung hinaus bei Berufsausbildung (§ 45 BVG) 32. Waisenrente nach der Mutter, wenn Vater im Ausland lebt und für den Unterhalt der Waise nicht aufkommt (§ 45 BVG) 33. Unterschied zwischen Halb- und Vollwaisenrente (§ 45 BVG) 34. Krankenbehandlung für Eltern, wenn wegen des Bezugs von Altershilfe für Landwirte die Elternrente fortfällt (§ 28 BVG a. F.) 35. Einzelfälle, in denen die Versagung einer Versorgung an Kriegsopfer, die nicht in § 7 BVG aufgeführt sind und für die noch keine allgemeine Zustimmung nach § 8 BVG vorliegt, eine besondere Härte bedeuten würde. Anlage 3 Umdruck 304 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau (Drucksachen IV/1080, IV/1279). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Der Verband soll darauf hinwirken, daß durch Zusammenfassung von Steinkohlen- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 79. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. Juni 1963 3865 bergwerken, durch Aufschluß der an ein Steinkohlenbergwerk angrenzenden Grubenfelder oder -felderteile, durch Kauf, Tausch oder Pacht von Grubenfeldern, durch Erwerb von Beteiligungen zu Bergwerksgesellschaften oder durch Zusammenschluß von Bergwerksgesellschaften wirtschaftlicher arbeitende Fördereinheiten geschaffen werden." b) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt: „ (2 a) Der Verband hat sicherzustellen, daß a) alle Gefahren und Nachteile für Steinkohlenbergwerke beseitigt werden, die sich aus der Stilllegung anderer Steinkohlenbergwerke ergeben. Bei auftretenden Schäden gewährt der Verband einen finanziellen Ausgleich in Höhe der entstandenen oder laufenden Aufwendungen, die sich aus solchen Schäden ergeben. Die seit dem 15. Mai 1962 geleisteten und durch die Stillegung von Steinkohlenbergwerken anderer Unternehmen entstandenen Aufwendungen werden den betroffenen Bergwerksgesellschaften erstattet, b) bei Stillegung der einzigen Schachtanlage einer Bergwerksgesellschaft die Ansprüche der zum Bezug von Hausbrandkohle berechtigten Arbeitnehmer erfüllt werden." 2. § 6 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „ (5) Beschlüsse werden mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt." 3. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens acht und höchstens sechzehn Mitgliedern, die zur Hälfte von der Verbandsversammlung gewählt und zur Hälfte von den Bundesländern und Gemeinden, in denen Steinkohle gefördert wird, entsandt werden. Als Mitglieder des Verwaltungsrates wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder des Verbandes sind oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung eines Mitgliedes oder von Vereinigungen von Mitgliedern berechtigt sind. Von den gewählten Mitgliedern muß aus jedem Revier mindestens eine nach Satz 2 wählbare Person dem Verwaltungsrat angehören." 4. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Bund trägt die Hälfte der Mittel, die der Verband zur Gewährung der Grundprämie für die Stillegung eines Steinkohlenbergwerkes benötigt. Voraussetzung für. die Gewährung der Mittel ist der vom Verband im einzelnen zu erbringende Nachweis, daß a) die Stillegung, für die eine Grundprämie beansprucht wird, volkswirtschaftlich zweckmäßig ist und b) das Unternehmen, das die Grundprämie beansprucht, nicht in der Lage ist, die nach der Stillegung fortbestehenden langfristigen Totlasten (Vergütung von Bergschäden, Zahlung von Pensionen an die außerbetrieblichen Belegschaftsmitglieder und Befriedigung von Ansprüchen der Berginvaliden auf Lieferung von Deputatkohle) aus eigenen Mitteln der Gesellschaft zu decken, ohne daß dadurch die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet wird." 5. Nach § 31 wird ein § 31 a mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 31 a Lohnsteuer Sofern ein Mitglied die Prämie oder einen Teil der Prämie für Zahlung an von Stillegung betroffene Arbeitnehmer im Rahmen eines Sozialplanes (Betriebsvereinbarung) verwendet, wird dieser Betrag beim Arbeitnehmer von der Lohnsteuer befreit." Bonn, den 19. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 308 Änderungsantrag der Fraktion der FDP und der Abgeordneten Strauß, Dr. Kempfler, Dr. Ramminger, Krug, Unertl und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit (Drucksachen IV/1257, IV/1271). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 erhält folgende neue Fassung: ,Artikel 1 Das Gesetz zur Einschränkung der Bautätigkeit vom 8. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 365) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 a) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Geschäfts- oder Warenhaus" gestrichen; 3866 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 79. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. Juni 1963 b) Abs. 1 Satz 1 wird Nr. 3 gestrichen; die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3, Nr. 5 wird Nr. 4; c) Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „1 bis 3" durch die Worte „1 und 2" ersetzt; d) Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „1 bis 3" durch die Worte „1 und 2" ersetzt. 2. In § 7 werden die Worte „30. Juni 1963" durch die Worte „30. Juni 1964" ersetzt.' 2. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit" Bonn, den 20. Juni 1963 Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Strauß Dr. Kempfler Dr. Ramminger Krug Unertl Bauer (Wasserburg) Dr. Brenck Drachsler Ehnes Frau Geisendörfer Freiherr zu Guttenberg Dr. von HanielNiethammer Illerhaus Kemmer Frau Dr. Kuchtner Lemmrich Lermer Memmel Frau Dr. Probst Schlee Spies Sühler Vogt Wagner Weigl Weinzierl Wieninger Dr. Winter Ziegler Anlage 5 Umdruck 309 Änderungsantrag der Abgeordneten Strauß, Dr. Kempfler, Wagner, Dr. Ramminger, Unertl, Weigl, Ertl, Schmidt (Kempten) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit (Drucksachen IV/1257, IV/1271). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 erhält folgende Fassung: ,Artikel 1 Das Gesetz zur Einschränkung der Bautätigkeit vom 8. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 365) erhält folgende Fassung: § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verbote der Absätze 1 und 2 tin solchen Gebieten außer Kraft zu setzen, in denen das Angebot an Bauleistungen ausreicht, um die vorhandene Nachfrage ordnungsgemäß zu befriedigen, und der Wettbewerb durch eine zu hohe Nachfrage nicht nachteilig beeinflußt wird. Die Gebiete sind in der Rechtsverordnung zu bezeichnen." 5. In § 7 werden die Worte „mit Ablauf des 30. Juni 1963" durch die Worte „mit Ablauf des 31. Dezember 1963" ersetzt.' Bonn, den 20. Juni 1963 Strauß Dr. Kempfler Wagner Dr. Ramminger Unertl Weigl Bauer (Wasserburg) Dr. Besold Dr. Brenck Drachsler Ehnes Frau Geisendörfer Freiherr zu Guttenberg Dr. Gleissner Dr. von HanielNiethammer Kemmer Krug Frau Dr. Kuchtner Lemmrich Lermer Memmel Frau Dr. Probst Schlee Seidl (München) Spies Sühler Vogt Weinzierl Wieninger Dr. Winter Ziegler Ertl Schmidt (Kempten) Dr. Dehler Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) Dr. Hamm (Kaiserslautern) Frau Dr. Kiep-Altenloh Dr. Miessner Anlage 6 Umdruck 305 Änderungsantrag der Abgeordneten Seuffert, Könen (Düsseldorf) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Drucksachen IV/ 902 [neu], IV/1208, IV/1281). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird folgende Nummer 01 eingefügt: „01. Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Fahrzeugen, die ausschließlich zum Wegebau, zur Straßenreinigung, zur Müll- oder Fäkalienabfuhr verwendet werden und entweder für den Bund, ein Land, eine Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 79. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. Juni 1963 3867 Gemeinde oder einen Zweckverband zugelassen sind oder ausschließlich in deren Auftrag verwendet werden. Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;" Bonn, den 19. Juni 1963 Seuffert Könen (Düsseldorf) Büttner Folger Jacobi (Köln) Dr. Koch Ritzel Dr. Schäfer Schmitt-Vockenhausen Anlage 7 Umdruck 306 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Rutschke, Dorn, Reichmann und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Drucksachen IV/902 [neu], IV/1208, IV/1281). Der Bundestag wolle beschließen: Der bisherige Wortlaut des Artikels 1 erhält die Bezeichnung Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,(2) In § 3 Abs. 2 Ziff. 1 werden vor dem zweiten Semikolon folgende Worte angefügt: „oder wenn die Ehefrau oder die anerkannte Pflegeperson des Körperbehinderten das Personenkraftfahrzeug im Rahmen der Haushaltsführung benutzt."' Bonn, den 19. Juni 1963 Dr. Rutschke Dorn Reichmann Dr. Aschoff Dr. Emde Frau Funcke (Hagen) Dr. Hamm Hammersen Frau Dr. Heuser Dr. Imle Keller Kubitza Freiherr von Kühlmann-Stumm Kreitmeyer Dr. Mälzig Mertes Soetebier Anlage 8 Umdruck 307 Änderungsantrag der Abgeordneten Goldhagen, Baier (Mosbach), Dr. Bieringer, Dr. Hauser, Reichmann und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Drucksachen IV/902 (neu), IV/1208, IV/1281). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 wird am Schluß der Befreiungsvorschrift das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: „Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ,ausgeschlossen, daß ein Landwirt landwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb oder landwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung befördert;". Bonn, den 20. Juni 1963 Goldhagen Baier (Mosbach) Dr. Bieringer Dr. Hauser Reichmann Frau Dr. DiemerNicolaus Wächter Dr. Löbe Dr. Hamm (Kaiserslautern) Hammersen Dr. Supf Ertl Logemann Dr. Aschoff Busse Dr. Gleissner Leicht Dr. Althammer Dr. Vogel Dr. Artzinger Leonhard Rollmann Porten Frau Dr. Maxsein Bühler Gaßmann Dr. h. c. Güde Dr. Winter Dr. Kanka Dr. Wahl Frau Dr. Kuchtner Benda Josten Missbach Faller Weber (Georgenau) Ollesch Schmidt (Kempten) Dr. Krümmer Dr. Rutschke Dr. Effertz Sander Peters (Poppenbüll) Walter Kreitmeyer Dr. Kohut Dorn Spitzmüller Dr. Hoven Stooß Haase (Kassel) Mengelkamp Dr. Götz Dr. Huys Frau Klee Biechele Memmel Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell Dr. Fritz (Ludwigshafen) Wagner Gibbert Dr. Wilhelmi Kuntscher Dr. Wuermeling Seidl (München) Becker Frau Pitz-Savelsberg Spies Frau Schanzenbach Hilbert Dr. Czaja Berberich Dr. Reinhard Maucher Lemmrich Dr. Seffrin Höfler Adorno Drachsler Stauch Frau Dr. Probst Dr. Ramminger Böhme (Hildesheim)
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. August Ramminger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Ich sagte eben, daß es eine vage Hoffnung ist, wenn wir annehmen, daß die Baupreise in diesem Jahre, 1963, nur um 6 oder 7 % steigen werden. Nebenbei möchte ich nur noch bemerken, daß sich die Bauindustrie bereits ausgerechnet hat, daß die Einführung der Mehrwertsteuer — sie ist natürlich noch in weiter Sicht — eine durchschnittliche Erhöhung der Baupreise um mindestens 3 % bedeutet.
    Man hat bei den erhofften Auswirkungen des Baustoppgesetzes auf die Preise vielleicht etwas übersehen: daß der Anstieg der Baupreise nicht in erster Linie nachfragebedingt ist, also nicht bloß durch die Einschränkung des Bauvolumens gedämpft werden kann. Die Baupreise sind vielmehr meistens kostenbedingt, und bei der Kostenentwicklung spielen die eben genannten übertariflichen Lohnzahlungen, die steigenden Soziallasten und die Lohnnebenkosten neben dem Rationalisierungsbemühen im Baugewerbe eine große Rolle.
    Den Grund für einen langfristigen Anstieg der Baupreise findet z. B. das Ifo-Institut in München in den produktionstechnischen Gegebenheiten; denn das Baugewerbe gehört zu jenen Wirtschaftszweigen, in deren Kostenstruktur die kostensteigernde Komponente ' der Lohnerhöhungen stärker ausgeprägt ist als die kostensenkende Komponente der Rationalisierung.
    Der Rede kurzer Sinn ist, daß die Preisbewegungen im Baugewerbe eine langfristige Entwicklung haben, also durch kurzfristige Maßnahmen, wie der Baustopp nun einmal eine ist, nicht wirksam gebremst werden können. Daher geht die erhoffte Wirkung, die steigenden Baupreise zu stoppen, von dem Bundesbaustoppgesetz auch in keiner Weise aus.
    Weil es sich bei den Preisbewegungen im Baugewerbe um langfristige Entwicklungen handelt, ist auch keineswegs ein starker Preisauftrieb durch die nach diesem Winter aufgestaute Nachfrage zu befürchten, wie es im Bericht des Herrn Abgeordneten Matthöfer zur Verlängerung des Baustoppgesetzes heißt. Außerdem möchte ich feststellen, daß es sich bei dem sogenannten Bauüberhang aus dem Winter nicht um solche Größen handelt, die dem Baumarkt sehr stark durcheinanderbringen würden. Denn von 582 000 Wohnungen waren Ende 1962 bereits rund 371 000 unter Dach und Fach. Es ist also mehr eine Sache des Ausbaugewerbes, ob es den Rückstand irgendwie aufholen kann.
    Zu der Frage, warum sich das Baustoppgesetz nicht dämpfend auf die Preise ausgewirkt hat, muß man noch sagen: Auch eine Abschwächung der Nachfrage kann bei der komplizierten Zusammensetzung der Herstellungskosten im Baugewerbe das Preisniveau nicht ausreichend beeinflussen. Solange der Satz gilt: „Jetzt bauen ist billiger als warten", hat ein solches Gesetz keine Wirksamkeit, weil es im Gegensatz zur gesamtwirtschaftlichen Preisentwicklung steht.
    Allerdings gebe ich zu, daß man durch die Verschiebung der Baunachfrage von einem Jahr mit überbeschäftigten Kapazitäten auf ein darauffolgendes Jahr mit schwächeren Kapazitätsauslastungen eine Kostenersparnis und eine entsprechende Preisberuhigung erzielen könnte, wenn wir die Gewißheit hätten, daß im nächsten Jahr tatsächlich eine Entspannung auf dem Baumarkt eintreten wird. Diese Gewißheit haben wir aber eben nicht. Im Gegenteil, wir wissen genau, daß wir einem wachsenden Bedarf entgegensehen.
    Versucht man nun, zur Dämpfung der Baukonjunktur weniger Bauten zu genehmigen, dann bleiben viele dringend notwendige Bauten unausgeführt, und wir müssen doch zugeben: wenn es in der Bundesrepublik Mangelerscheinungen gibt, so sind sie meist darauf zurückzuführen, daß die Bautätigkeit hinter dem Bedarf zurückgeblieben ist. Das ist nicht nur im Straßenbau so, sondern spiegelt sich auch im Mangel an Schulen, Krankenhäusern und Altersheimen wider. Wird aber durch eine Verschiebung dieser notwendigen Bauten der Bedarf immer noch drängender und größer, dann drückt dieser Bedarf notwendig auf den Baumarkt. Der



    Dr. Ramminger
    Baumarkt wird durch diese Verschiebung also nicht geordnet, sondern wir geraten in den kommenden Jahren in noch größere Schwierigkeiten. Es ist daher meines Erachtens besser, den Baumarkt dem .ausgleichenden Marktmechanismus zu überlassen, als mit unzureichenden Gesetzen einzugreifen. Ich bin sogar überzeugt, daß es gar kein zureichendes Gesetz gibt, das die Wirkungen erzielen könnte, die wir für den Baumarkt erhoffen. Es gibt heute schon Anzeichen, daß das erreichte Preisniveau einen Kreis von Bauwilligen von 'Bauabsichten .abschreckt. Das ist eben schon eine Wirkung des Marktmechanismus selbst.
    Wenn wir eine Nachfrageberuhigung auf dem Baumarkt erreichen wollen, dann kann das nur durch Einschränkung der Bauten der öffentlichen Hand angestrebt werden. Aber man sagt, das sei unmöglich. Ich bin anderer Meinung. Dazu möchte ich kurz noch folgendes sagen. Wenn man vom Staat her schon in die Bauwirtschaft eingreifen zu müssen glaubt, dann muß man eben gegen die hektisch anmutenden Ansprüche der öffentlichen Hand zur Errichtung von Großbauten etwas tun. Deshalb sind notwendig: erstens ein wirtschaftsgerechtes Verhalten aller Parlamente bei der Bewilligung der Baumittel,

    (Beifall rechts)

    zweitens sollte man daran denken, ob man nicht eine Koordinierungsstelle für Bund, Länder und Gemeinden in der Form irgendeiner obersten Baubehörde schaffen sollte. Wenn man das Wort „Behörde" hört, ist man etwas geschreckt. Diese Behörde wäre aber ungleich wirkungsvoller 'als ein Baustoppgesetz oder eine Bausteuer oder gar ein Gesetz zur Lizenzierung. Diese oberste Baubehörde würde schon in der Errichtung eine wirksamere Bremse gegen die öffentlichen Bauten darstellen, als sie sonst möglich wäre.
    Zumindest könnte diese Behörde, die Koordinierungsbehörde, den Wettlauf der drei Ebenen von Bund, Ländern und Kommunen um Baukapazitäten regeln und so wirklich eine Ordnung auf dem Baumarkt von dieser Seite her schaffen; denn es ist für Sachkenner heute klar, daß der gewerbliche Baumarkt eine stagnierende Tendenz aufweist, während das Bauvolumen der öffentlichen Hand anwächst, und zwar in sehr starkem Maße, wie die von mir eingangs genannten Zahlen zeigen.
    Es gilt daher, das offensichtliche Mißverhältnis zwischen Bauvolumen und Baukapazität auf den drei Teilgebieten des Wohnungsbaus, der gewerblichen Bauten und der öffentlichen Bauten grundsätzlich zu regeln, wenn man vom Staat her etwas Wirksames tun will. Dazu ist das Baustoppgesetz ungeeignet. Hier könnte nur etwa eine Koordinierungsstelle für Bund, Länder und Gemeinden etwas ausrichten; dann hätten wir einen wirklichen Baustopp erzielt.
    Nun noch ein Wort zur Baukonjunktur in Bayern. Unter dem 4. Juni 1963 meldet der Bayerische Bauindustrieverband einen starken Rückgang der Nachfrage im Hochbau. Diese stark rückläufige Tendenz der Nachfrageentwicklung halte an, so heißt es in diesem Bericht. Die Zahl der Baugenehmigungen war in Bayern im März 1963 um ein volles Drittel kleiner als im März 1962. Der Rückgang betrug bei Wohngebäuden 27 %, bei den Nichtwohnbauten der privaten und öffentlichen Bauherren zusammen sogar 40 %. Für das erste Vierteljahr 1963 ergibt sich somit in Bayern ein Rückgang der neugenehmigten Hochbauten um 32 % und des hierfür veranschlagten Bauaufwands um 29 % gegenüber dem ersten Quartal 1962. Diese amtliche Statistik wird durch das Bauhauptgewerbe bestätigt.
    Dies bedeutet nun weiter, daß in den meist revierfernen Gebieten Bayerns die Baukonjunktur heute rückläufig zu werden beginnt und keiner Bremse mehr durch ein Baustoppgesetz bedarf. Man muß ja schließlich bedenken, daß Konjunkturwellen erst zuletzt die revierfernen Gebiete erreichen, dafür aber auch dort wieder zuerst abebben.
    Was hier für ganz Bayern gilt, gilt insbebsondere für die revierfernen Gebiete Ostbayerns. Hier ist laut Bericht des Arbeitsamtes Passau erstmals die Tatsache zu verzeichnen, daß es im Monat Mai arbeitslose Bauarbeiter gab, weil die Vermittlungsmöglichkeiten in die südlichen bayerischen Ballungsgebiete in diesem Jahr stark nachgelassen haben.
    Sie werden nun verstehen, meine Damen und Herren, daß uns solche Erscheinungen dazu bestimmen, weder einer Verlängerung des Baustoppgesetzes noch einer Neuauflage eines eventuell schärferen Gesetzes zuzustimmen. Daher bitte ich das Hohe Haus, das Baustoppgesetz auslaufen zu lassen und der Verlängerung nicht zuzustimmen, den Antrag auf Drucksache IV/1257 also abzulehnen.
    Für den Fall, daß sich jedoch dafür keine Mehrheit in diesem Hause bildet, möchte ich noch kurz die Änderungsanträge auf den Umdrucken 308 und 309 berühren. Nach dem Änderungsantrag auf Umdruck 308, über den Herr Mertes schon gesprochen hat, sollen im § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „Geschäftsoder Warenhaus" gestrichen werden. Außerdem sollen die Bauverbote für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, § 1 Abs. 1 Nr. 3, aufgehoben werden. Nun, ich bin nicht der Meinung, daß es bei uns nicht genügend Warenhäuser und Gaststätten gebe,

    (Heiterkeit)

    aber diese Bestimmungen bedeuten für diese Wirtschaftszweige eine diskriminierende Härte und unterbinden außerdem den Ausbau des Fremdenverkehrs in den neu erschlossenen und noch nicht überlaufenen Fremdenverkehrsgebieten der Bundesrepublik; sie unterbinden vor allem auch den weiteren Ausbau eines so hervorragenden neuen Thermalbades wie Füssing an der bayerisch-österreichischen Grenze. Diese Bestimmungen des Baustoppgesetzes sind — das wurde schon angesprochen — auch aus verfassungsrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sie gegen die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Berufsausübung verstoßen. Es wurde schon darauf hingewiesen, daß eine Verfassungsbeschwerde läuft. Daher können wir eigentlich nicht anders, als daß wir die Bestimmungen, die mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, streichen.



    Dr. Ramminger
    Ich möchte noch darauf hinweisen, daß bei Ablehnung des Änderungsantrages auf Umdruck 308 und bei eventueller Annahme des Änderungsantrages auf Umdruck 309 die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausgeräumt sind, wenn auch nach der hier vorgesehenen Klausel die Länder das Bauen von Warenhäusern und Gaststätten bei Bedarf erlauben können.
    Meine Damen und Herren, die Annahme des Änderungsantrages auf Umdruck 308 ist also notwendig, und darum möchte ich Sie bitten.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Kempfler zur Begründung des Änderungsantrages Umdruck 309 *).

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Friedrich Kempfler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach den grundlegenden Ausführungen meiner Vorredner kann ich mich zur Begründung des Antrags Umdruck 309 auf einige Sätze beschränken.
    Es ist eine bekannte Tatsache, daß sich der Konjunkturaufschwung in der Bundesrepublik regional sehr verschieden vollzogen hat. Wenn es dazu der Beweise bedürfte, dann wäre das Frage-und-Antwort-Spiel in der heutigen Fragestunde ausreichend. Dementsprechend gibt es in der Bundesrepublik natürlich auch Gebiete, in denen die Nachfrage nach Bauleistungen weit über das Angebot hinausgeht. Es gibt aber andererseits Gebiete, in denen sich Angebot und Nachfrage die Waage halten, und es gibt wiederum vereinzelte Gebiete, in denen das Angebot die Nachfrage noch übersteigt.
    Diesem Umstand wollte § 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juni 1962, das jetzt ausläuft, Rechnung tragen. Er hat dies aber nur unvollkommen getan, indem er eine Ausnahme vom Baustopp nur für die Notstandsgebiete zuließ. Der Begriff „Notstandsgebiete" deckt sich aber nicht mit dem Begriff „Gebiete ohne Bauüberhitzung". Um nun den Landesregierungen die Möglichkeit zu geben, auch hier einzugreifen, hat der neue Regierungsentwurf den Abs. 4 so fassen wollen, wie wir es mit unserem Änderungsantrag beantragen, nämlich ohne Rücksicht darauf, ob ein Gebiet Notstandsgebiet ist oder nicht, Zonenrandgebiet oder nicht, die Landesregierungen zu ermächtigen, den Baustopp nicht anzuwenden. Die Fassung des Gesetzentwurfs, die auch unsere Fassung ist, hat der Bundesrat gebilligt, und einige Länder haben schon angekündigt, daß sie den Vermittlungsausschuß anrufen werden, wenn diese sogenannte Regionalklausel nicht Aufnahme in das Verlängerungsgesetz findet.
    Die Antragsteller stehen auf dem Standpunkt, daß man durch Gesetz für die Gebiete, die einer Korrektur nicht bedürfen, die also die in unserem Antrag näher bezeichneten Eigenschaften aufweisen, Ausnahmen durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen zulassen sollte. Viele dieser Gebiete liegen im Zonenrandgebiet und genießen die regio-
    *) Siehe Anlage 5
    nale Förderung. Es wäre sinnwidrig, wenn man die normale Aufwärtsentwicklung dieser Gebiete durch den Baustopp drosselte, während man anderseits durch Bundesleistungen gezielte Verbesserungen anstrebt. Der Herr Kollege Ramminger hat bereits Beispiele angeführt. Ich kann mich also auf diese wenigen Ausführungen beschränken. Die Auswirkungen des Gesetzes sind sowieso außerordentlich umstritten. Auch hier darf ich mich auf die Ausführungen meines Herrn Vorredners beziehen. Es besteht aber kein Zweifel darüber, daß bezüglich der Gebiete ohne Konjunkturüberhitzung durch die vorgesehene Regelung das klassische Wort verwirklicht würde: Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage.
    Ich bitte Sie deshalb, unserem Antrag zuzustimmen, wie das heute auch schon der Ausschuß für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung getan hat.

    (Beifall rechts.)