Rede:
ID0406702700

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 7
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Dr.: 1
    7. Güde.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 66. und 67. Sitzung Bonn, den 15. März 1963 Inhalt: 66. Sitzung Erweiterung der Tagesordnung . . . . 3025 A Vizepräsident Schoettle 3025 A, 3026 B, C Bading (SPD) 3025 B Rasner (CDU/CSU) . . . 3025 D, 3026 C Dr. Mommer (SPD) . . 3025 D, 3026 B, C Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Neugliederung des Bundesgebietes gemäß Artikel 29 Abs. 1 bis 6 des Grundgesetzes (Erstes Neugliederungsgesetz) (Drucksache IV/834) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung des Gebietsteiles Baden des Bundeslandes Baden-Württemberg nach Artikel 29 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes (Abg. Dr. Kopf, Dr. h. c. Güde, Hilbert, Dr. Hauser, Dr. Bieringer u. Gen.) (Drucksache IV/846) — Erste Beratung — Höcherl, Bundesminister . 3026 D, 3047 D Dr. Kopf (CDU/CSU) 3028 B Dr. Filbinger, Minister des Landes Baden-Württemberg . 3033 B, 3046 D Dr. Wahl (CDU/CSU) 3037 B Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller (SPD) 3039 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 3042 C Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . . 3044 B Wittrock (SPD) 3045 D Spitzmüller (FDP) 3048 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 3049 D Beschlußunfähigkeit . . . . . . . . 3050 C Nächste Sitzung 3050 C 67. Sitzung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/1056) — Erste Beratung — . . . . 3051 A Antrag betr. Vorlage des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der Rechte aus Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Sowjetsektor von Berlin oder in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SPD) (Drucksache 1V/1031) 3051 B Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Abg. Etzel, Brand, Dr. Schmid [Wuppertal], Wacher, Dr. Imle und Fraktionen der CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/661 [neu]); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen IV/1047, zu IV/1047) — Zweite und dritte Beratung — 3051 B II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 66. und 67. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. März 1963 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes (Drucksache IV/1021); Mündlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/1069) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 3052 A Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/986) — Erste Beratung — 3052 C Nächste Sitzung 3052 D Anlagen 3053 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 66. und 67. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. März 1963 3025 66. Sitzung Bonn, den 15. März 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
  • folderAnlagen
    *) Siehe Anlage 7 **) Siehe Anlagen 8, 9 und 10 Deutscher Bundestag - 4. Wahlperiode - 66. und 67. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. März 1963 3053 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Dr Arndt (Berlin) 16. 3. Dr. Dr. h. c. Baade 31. 3. Dr. Bechert 15.3. Frau Berger-Heise 15. 3. Bergmann* 15.3. Frau Beyer (Frankfurt) 15. 3. Blachstein 15. 3. Blöcker 15.3. Frau Blohm 15.3. Burgemeister 15. 3. Cramer 15. 3. Dr. Dittrich 15. 3. Dr. Dörinkel 15.3. Drachsler 15. 3. Dr. Dr. h. c. Dresbach 31. 3. Frau Eilers 15.3. Erler 23. 3. Etzel 15. 3. Even (Köln) 15.3. Figgen 20.4. Franke 15. 3. Dr. Frede 20.4. Frehsee 16. 3. Dr. Frey (Bonn) 31. 3. Funk (Neuses am Sand) 31.3. Gaßmann 5. 4. Gehring 15.3. Gerns 15.3. Dr. Gleissner 15.3. Dr. Gradl 15.3. Freiherr zu Guttenberg 31. 3. Hahn (Bielefeld)* 15.3. Hammersen 15.3. Hauffe 16.3. Hellenbrock 31.3. Dr. Hellige 20.4. Dr. Hesberg 15. 3. Horn 15.3. Jaksch 26.4. Kalbitzer 15. 3. Katzer 31.3. Frau Kipp-Kaule 15. 3. Dr. Klein (Berlin) 15. 3. Dr. Knorr 4. 4. Dr. Kreyssig* 15. 3. Kriedemann 15. 3. Kühn (Hildesheim) 15.3. Kurlbaum 15. 3. Lenz (Brühl) 15.3. Lenze (Attendorn) 15. 3. Lermer 16. 3. Liehr 15.3. Lohmar 30.4. Dr. Löhr 15.3. Dr. Luda 15. 3. Margulies* 15. 3. Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Mattick 15. 3. Mauk 15. 3. Meis 23. 3. Dr. Mende 15.3. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 15. 3. Metzger 15. 3. Müller (Berlin) 31. 3. Müller (Nordenham) 15. 3. Müller (Worms) 15. 3. Oetzel 30. 3. Ollenhauer 15.3. Frau Dr. Pannhoff 31. 3. Dr. Pflaumbaum 15.3. Rademacher* 15. 3. Dr. Rieger (Köln) 27. 3. Rohde 15. 3. Schlick 15. 3. Dr. Schmid (Frankfurt) 15.3. Schultz 15. 3. Dr. Schwörer 15.3. Dr. Seffrin 15.3. Seither 25. 3. Dr. Serres 23.3. Seuffert 15. 3. Storch* 15.3. Strauß 18. 3. Strohmayr 15.3. Varelmann 15. 3. Frau Vietje 31.3. Wacher 15. 3. Wehking 15.3. Wischnewski 15. 3. Wittmer-Eigenbrodt 30. 4. Anlage 2 Umdruck 220 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten. Beratung des von den Abgeordneten Etzel, Brand, Dr. Schmidt (Wuppertal), Wacher, Dr. Imle und den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen IV /661 [neu], IV/ 1047). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Zu Artikel 1 Nr. 2 a) In Absatz 5 Nr. 1 des § 7 werden die Worte „sowie von Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert," gestrichen. b) In der Anlage 3 zu § 7 Abs. 5 Nr. 2 werden gestrichen: a) „01.03 Schweine, lebend" b) „aus 04.01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert, soweit nicht der Steuersatz von 1,5 v. H. gilt, z. B. Rahm, Molke, saure Milch, Kefir, Joghurt". 3054 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 66. und 67. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. März 1963 c) In Absatz 5 Nr. 2 des § 7 werden die Worte „und Milcherzeugnisse" gestrichen. d) In der Anlage 4 zu § 7 Abs. 5 Nr. 3 wird „01.02 Rinder (einschließlich Büffel), lebend" gestrichen. 2. Der bisherige Wortlaut ,des Artikels 2 erhält die Bezeichnung Absatz 1. Folgender Absatz 2 wind angefügt: „(2) Soweit für die Gegenstände der Anlagen 5 und 6 zu § 7 Abs. 6 des Gesetzes die Ausgleichsteuer gegenüber dem bisherigen Stand erhöht wird, tritt die Erhöhung drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft." Bonn, den 14. März 1963 Struve und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 3 Umdruck 222 Änderungsantrag der Abgeordneten MüllerHermann, Dr. Löbe, Hansing, Lenz (Bremerhaven), Seifriz zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Etzel, Brand, Dr. Schmidt (Wuppertal), Wacher, Dr. Imle und den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen IV/ 661 [neu], IV/ 1047). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 wird in Absatz 5 die Nr. 5 gestrichen. Bonn, den 14. März 1963 Müller-Hermann Dr. Löbe Hansing Lenz (Bremerhaven) Seifriz Anlage 4 Schriftliche Erklärung der Abgeordneten Müller-Hermann, Dr. Löbe, Hansing, Lenz, Seifriz zu dem zur 2. Lesung des Entwurfs eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes — Drucksachen IV /661 (neu), IV/ 1047, zu IV/ 1047 — gestellten Antrages auf Umdruck 222. Die unterzeichneten Abgeordneten verzichten auf die Einbringung ihres im Umdruck 222 vorgelegten Antrages, in Art. 1 Nr. 2 die Nr. 5 in Absatz 5 zu streichen. Sie halten jedoch ihre Bedenken gegen eine Herabsetzung der Umsatzausgleichsteuer für Wollkammzüge von 4 % auf 1 % aufrecht, wie sie die EWG-Kommission von der Bundesregierung verlangt hat. Solange innerhalb der EWG eine Harmonisierung der Steuerpolitik unter Berücksichtigung sowohl der direkten als auch der indirekten Steuern nicht erreicht worden ist, muß die verlangte Maßnahme zu einer weiteren Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen im EWG-Bereich führen. Der abrupte Abbau der gegenwärtigen Umsatzausgleichsteuer für Wollkammzüge widerspricht außerdem dem Inhalt des EWG-Vertrages, der eine harmonische Angleichung der Wettbewerbsverhältnisse anstrebt. Müller-Hermann Stefan Seifriz Hermann Hansing W. Lenz Dr. Löbe Anlage 5 Umdruck 221 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur dritten Beratung des von den Abgeordneten Etzel, Brand, Dr. Schmidt (Wuppertal), Wacher, Dr. Imle und den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksachen IV/ 661 [neu], IV/ 1047). Der Bundestag wolle beschließen: Die Gründe für die Erhebung einer Umsatzausgleichsteuer bei der Einfuhr sind die gleichen wie für die Ausfuhrvergütung. Der Bundestag ist daher der Auffassung, daß ebenso wie bei der Umsatzausgleichsteuer eine Überprüfung und Korrektur der Sätze für die Ausfuhrvergütung erforderlich sind, zumal in verschiedenen Wirtschaftsbereichen die Veränderungen der Umsatzausgleichsteuer Rückwirkungen auf die Höhe der Umsatzsteuervorbelastung in der Exportindustrie hat. Die Bundesregierung wird daher ersucht, die Liste der Ausfuhrvergütungspositionen anhand der tatsächlichen Umsatzsteuervorbelastung zu überprüfen und im Bundestag Korrekturen vorzunehmen. Dabei wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens mit dem Inkrafttreten der neuen Sätze bei der Umsatzausgleichsteuer abzustimmen sein. Bonn, den 14. März 1963 Dr. von Brentano und Fraktion Frau Funcke (Hagen) Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 6 Schriftliche Ausführungen des Abgeordneten Dr. Stecker für den Finanzausschuß zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes (Drucksachen IV/ 1021, IV/ 1069). Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 66. und 67. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. März 1963 3055 Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes — Drucksache IV/ 1021 — wurde von der Bundesregierung am 28. Februar 1963 dem Bundestag zugestellt, der ihn in seiner 63. Plenarsitzung am 8. März 1963 in erster Lesung ohne Aussprache an den Finanzausschuß — federführend — und an den Wirtschaftsausschuß zur Mitberatung überwies. .Beide Ausschüsse berieten und verabschiedeten die Vorlage in getrennten Sitzungen am 13. März 1963. Bei den Beratungen im Ausschuß war die Verlängerung der Geltungsdauer der Steuersätze für Heizöl als solche nicht streitig. Die Erörterungen gingen vielmehr .darum, ob entsprechend der Regierungsvorlage die bisherigen Sätze unverändert fünf Jahre lang fortgelten sollen oder ob eine Degression eingebaut werden soll. Die Befürworter der gleichbleibenden Steuersätze beriefen sich darauf, daß mit ihrer Konzeption der energiepolitische Zweck des Gesetzes, nämlich der Kohle die Möglichkeit einer stetigen Anpassung an die in 'ihrer Struktur veränderte Energie-Marktlage zu geben, am besten erreicht werden könne und das zu erwartende Aufkommen aus der Steuer auch notwendig sei, um den für den Bund zu erwartenden Aufwand zu decken. Die Befürworter einer Degression legten besonderen Wert darauf, im Gesetz sichtbar zu machen, daß es sich bei der Erhebung der Heizölsteuer um eine vorübergehende Anpassungsmaßnahme handele, .die aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht eines Tages zu einer Dauereinrichtung als allgemeines Deckungsmittel für den Bundeshaushalt werden dürfe. Bei der Abstimmung wurde ein auf den Bundesrat zurückgehender Antrag abgelehnt, der für zwei Jahre gleichbleibende und für weitere drei Jahre nach unten gestaffelte Steuersätze vorsieht. Angenommen wurde dagegen mit Mehrheit ein zwischen den Vorschlägen der Bundesregierung und des Bundesrates vermittelnder Antrag. Er sieht für vier Jahre gleichbleibende Steuersätze und für weitere zwei Jahre die Hälfte der Ausgangssätze vor. Dieser Form des Gesetzes hat auch der Wirtschaftsausschuß einstimmig seine Zustimmung gegeben. Im übrigen soll es nach dem Willen des Ausschusses bei der Regierungsvorlage bleiben. Ein Antrag, den Art. 3 zu streichen, der der Bundesregierung das Recht gibt, den Steuersatz aus gesamtwirtschaftlichen Gründen zu verändern, wurde abgelehnt. Der Ausschuß stellte ausdrücklich und einhellig klar, daß das Aufkommen aus der Heizölsteuer keineswegs nur der Kohle selbst zukommen solle, sondern wie bisher schon nach Maßgabe des Haushaltsplanes auch dazu dienen solle, in allen Teilen der Bundesrepublik, also auch den revierfernen, die energiewirtschaftlichen Verhältnisse zu verbessern. Es handele sich also auch nicht um eine irgendwie geartete Finanzausgleichsmaßnahme zugunsten bestimmter Länder. Anlage 7 Umdruck 224 Entschließungsantrag der Abgeordneten Kurlbaum, Memmel, Regling, Weinzierl, Ruf, Hörauf, Dr. Kempfler und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes (Drucksachen IV/ 1021, IV/ 1069). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag alsbald Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, die Energiekosten innerhalb der Bundesrepublik besser als bisher aneinander anzugleichen, um dadurch die Wettbewerbslage der Unternehmen in den revierfernen Gebieten zu verbessern und die Kosten der dort ansässigen Bevölkerung für Heizungszwecke zu vermindern. Bonn, den 15. März 1963 Kurlbaum Memmel Regling Weinzierl Ruf Hörauf Dr. Kempfler Dr. Hauser Leukert Maier (Mannheim) Mertes Leonhard Bühler Glüsing Gedat Lang (München) Hilbert Klinker Hörnemann Dr. Zimmermann (München) Kohlberger Dr. Burgbacher Struve Müller-Hermann Bauknecht Dr. Czaja Goldhagen Dr. Artzinger Dr. h. c. Güde Bieringer Biechele Frau Dr. Kuchtner Vogt Frau Jacobi (Marl) Stooß Adorno Berberich Dr. Brenck Bauer (Wasserburg) Seidl (München) Bals Krug Dr. Winter Stiller Seifriz Hansing Dr. Tamblé Diekmann Lange (Essen) Porzner Bading Frau Beyer (Frankfurt) Ravens Haase (Kellinghusen) Busch Ertl Unertl Marx Fritsch Höhne Folger Anlage 8 Schriftliche Begründung der Abgeordneten Frau Pitz-Savelsberg zu dem von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (Drucksache IV/ 986). 3056 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 66. und 67. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. März 1963 Das Gesetz über die Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres stellt den sozialen Dienst der Jugend der Berufsausbildung gleich. Das bedeutet, daß während der Zeit eines solchen Dienstes, der in den Einzelbestimmungen des Gesetzes näher beschrieben ist, alle gesetzlichen Leistungen für Kinder, u. a. Kindergeld, Kinderzuschlag zum Beamtengehalt, Waisenrenten und Steuervergünstigungen, zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr weitergewährt werden. Verzögert ein solcher Dienst die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus, so erfolgt die Weitergewährung auch für diese Zeit, nicht länger allerdings als für ein Jahr. Die im freiwilligen sozialen Dienst verbrachte Zeit wird bis zur Dauer von einem Jahr auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Bundesbeamtengesetzes und des Bundesbeamtenrechtsrahmengesetze.s angerechnet und gilt als Anrechnungszeit im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie ist anrechnungsfähig in der Angestellten- und in der Arbeiterrentenversicherung. Zeiten, die vor dem 17. Lebensjahr liegen, werden nicht angerechnet. Schließlich sind im Gesetz Beurlaubungsmöglichkeiten für Beamte auf Probe vorgesehen zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres. Die Gleichstellung des freiwilligen sozialen Jahres mit der Berufsausbildung ist aus folgenden Gründen notwendig. Nach geltendem Recht wird der Sozialdienst wie Erwerbsarbeit behandelt mit der Folge der vollen Anrechnung der Bezüge aus diesem Dienst auf die Versorgungsbezüge für Kinder und auf Steuervorteile. Ein Kind, das einen Sozialdienst leistet, gilt als versorgt und zählt nicht mehr mit bei den von der Familie überwiegend unterhaltenen Kindern. Das führt zu den in den folgenden Beispielen dargelegten Folgen: Beispiel 1: Da das älteste Kind einer Familie in einen Sozialdienst eintritt, entfällt für das dritte Kind das Kindergeld. Alle drei Kinder verlieren die Fahrpreisermäßigung auf der Bundesbahn, die kinderreichen Familien zusteht. Beispiel 2: Ein Versorgungsamt fragt an, ob die Tochter H. der Kriegerwitwe B. den sozialen Dienst, den sie eben ableiste, als praktischen Teil einer Ausbildung zu einem sozialen Beruf brauche. In diesem Fall könne die Rente während der Zeit des Dienstes weitergezahlt werden, nicht aber, wenn dieser Dienst keinen Zusammenhang mit der Berufsausbildung habe. Da das Mädchen wahrheitsgemäß angab, es wolle Lehrerin werden, wurde die Rentenzahlung eingestellt und wurden die bereits zu Unrecht bezogenen Beträge zurückgefordert. Beispiel 3: Das dritte Kind einer Familie geht nach dem Abitur in einen Sozialdienst. Es zählt nicht mehr mit unter den von der Familie überwiegend zu unterhaltenden Kindern, mit der Folge, daß die beiden älteren Geschwister, die aus dem Honnefer Modell gefördert werden, eine wesentliche Einbuße in der Förderung erleiden. Diese Benachteiligungen des freiwilligen sozialen Dienstes sind unvertretbar. Entstanden ist der freiwillige soziale Dienst aus dem Gedanken der Hilfeleistung der Jugend in einer Notlage, die durch das ständige Sinken der Zahl der Pflegekräfte und der Haushaltshilfen bedingt ist. Der Mangel an. helfenden Kräften führte zu immer wiederholten Aufrufen 'der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der Jugendverbände an die Jugend, einen Teil ihrer Freizeit für den Dienst am Nächsten zur Verfügung zu stellen. Diese Aufrufe fanden ein anerkennenswertes Echo. Die uneigennützige Hilfsbereitschaft, mit der die Jugend die opfervollen Dienste übernahm, oft unter Verzicht auf gute Verdienstmöglichkeiten in ihren Berufen, muß von dieser Stelle ausdrücklich anerkennend hervorgehoben werden. Wer behauptet, daß in einer Welt der Leistung und Gegenleistung, des Gewinnstrebens um jeden Preis, der Impuls des Helfenwollens verlorengegangen sei und daß es zwecklos sei, ihn auf dem Weg über den freiwilligen sozialen Dienst wieder beleben zu wollen, der wird durch diese Jugend eindeutig widerlegt. Die Leistung der Jugend ist aber mehr als ein Akt privater Caritas; es ist ein Dienst, der der Gesellschaft selbst geleistet wird. Da sich aber nur ein Teil der Jugend an diesem Dienst gegenüber dem Ganzen beteiligt, muß diesem Teil eine besondere Würdigung zukommen. Hier kann man nicht mit Heller und Pfennigen werten. Hier kommt es nur noch auf eine ideelle Bewertung an. Deshalb verleiht 'dieses Gesetz dem freiwilligen sozialen Dienst den Rang der Berufsausbildung. Der freiwillige soziale Dienst ist keine Angelegenheit des Arbeitsmarktes. Neben der praktischen Hilfeleistung als solcher darf ein wesentlicher innerer Grund nicht übersehen werden, der dieses Gesetz rechtfertigt. Es ist der erzieherische Wert für den jungen Menschen selbst. Er gewinnt Kenntnisse, die ihm im Leben nützen, menschliche Erfahrungen und innere Reife. Die unmittelbar mit der Not des Mitmenschen befaßte Jugend wird in eindringlicher Weise darauf hingewiesen, daß auch in einem geordneten Gemeinwesen, in einem ganzen System von Sicherheiten für alle Lebenslagen doch oft weite Bereiche ungesichert bleiben und daß menschliche Not letztlich nur durch persönlichen menschlichen Einsatz gelindert werden kann. Die beste Erfahrung, die junge Menschen aus solchen Diensten mitnehmen, ist das Bewußtsein, daß man sie und ihre Hilfeleistung braucht. Um des großen erzieherischen Gewinns willen sollte man allen jungen Menschen die Möglichkeit bieten, sich vorübergehend 'der praktischen Sozialarbeit zu widmen. Wenn auch der freiwillige soziale Dienst die große Lücke im Bereich der beruflichen Arbeit nicht füllen kann, so ist doch eines sicher, daß nämlich viele Jugendliche durch das Befaßtsein mit praktischer Sozialarbeit auch Interesse an einer sozialen Berufsarbeit gewinnen werden. Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode --- 66. und 67. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. März 1963 3057 Wie sieht der freiwillige soziale Dienst aus, für den die Wirkungen dieses Gesetzes gelten? Soziale Dienste werden in vielerlei Form geleistet, angefangen bei gelegentlichem Sonntagsnachmittagsdienst über Feriendienste zum vollen Jahresdienst. Der volle Jahresdienst — ausnahmsweise kann es auch ein Dienst von mindestens sechs Monaten sein — ist der Dienst im Sinne dieses Gesetzes. Er kann von Jugendlichen beider Geschlechter geleistet werden. Der Dienst muß eine geschlossene Maßnahme darstellen, er kann nicht die Summe von etlichen kurzfristigen Tätigkeiten sein. Ausdrücklich muß gesagt werden, daß der freiwillige soziale Dienst durch dieses Gesetz nicht eingeführt wird. Der Gesetzgeber setzt ihn so voraus, wie er von den Trägern bisher entwickelt worden ist, und läßt ihn in seinem Wesen unangetastet. Er stellt ihn in den einzelnen Bestimmungen nur dar. Er begrenzt die Wirkungen dieses Gesetzes auf Dienste, die in der Zeit zwischen dem 17. und dem 25. Lebensjahr geleistet werden. Mit der Festlegung der untersten Grenze bei .17 Jahren wird verhindert, daß das freiwillige soziale Jahr in andere Einrichtungen wie hauswirtschaftliche Lehre oder Pflegevorschule hineinwirkt, die in der Regel jüngeren Mädchen offen sind. Die obere Grenze von 25 Jahren kann überschritten werden in Fällen, in denen ein sozialer Dienst über das 25. Lebensjahr hinaus dauert, er kann aber nicht mehr nach dem 25. Lebensjahr mit den Wirkungen dieses Gesetzes begonnen werden. Ein wesentliches Merkmal des Dienstes ist die Freiwilligkeit. Ein Zwang ist mit dem inneren Wesen jeder karitativen Arbeit unvereinbar. Vor jeder Zwangsmaßnahme stünde auch der Riegel des Grundgesetzes. Ein Pflichtjahr muß deshalb außer Betracht bleiben. Es scheitert auch an der praktischen Durchführbarkeit. Wenn man den Entlaßjahrgang nur der Mädchen für 1962 zugrunde legte und auf je 25 nur eine Betreuungskraft rechnete — was nach allen Erfahrungen zu wenig wäre —, brauchte man 16 000 qualifizierte sozial-pädagogische Betreuungskräfte. Diese sind einfach nicht vorhanden. Der Dienst erfolgt in der Regel gegen ein Taschengeld. Der Träger gewährt Unterkunft und Verpflegung. Er hat für ausreichenden Versicherungsschutz einschließlich der Unfallversicherung Sorge zu tragen. Der Dienst besteht in einer Hilfstätigkeit pflegerischer, erzieherischer oder hauswirtschaftlicher Art in Krankenanstalten, Heimen, Kindergärten und Kindertagesstätten und in Einzelhaushalten. Die Träger sind nach 'der bisherigen Praxis die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände sowie anerkannte Jugendverbände, die aber schon ihrer Zielsetzung nach für diese Aufgabe geeignet sind. Das Gesetz erschließt auch den Gebietskörperschaften die Einrichtung sozialer Dienste. Zwar ist nicht gemeint, daß jedes kommunale Krankenhaus oder jeder kommunale Kindergarten Träger sein kann. Leistungsfähige Trägergruppen werden sich aber ergeben bei sinnvollem Zusammenschluß für diese Aufgabe auf einer höheren Ebene, etwa der Ebene eines Landeskommunalverbandes. Über die im Gesetz benannten Träger hinaus kann die vom Lande bestimmte Anerkennungsbehörde weitere Träger zulassen. Die Länder schaffen die Ausführungsbestimmungen, nach denen die Anerkennung vor sich geht. Der Bundesgesetzgeber stellt zwar zwei unabdingbare Voraussetzungen für die Anerkennung der Dienste, für die die anerkannten Träger die Verantwortung übernehmen. Im i§ 2 Abs. 2 werden als Voraussetzung der Anerkennung eine geeignete pädagogische Führung und eine sachgerechte Betreuung verlangt. Die derzeitigen Pläne erfüllen diese Voraussetzungen. Sie weisen einen für alle Teilnehmer gleichen Grundausbildungslehrgang von drei bis vier Wochen aus. Danach erfolgt getrennter Einsatz in den verschiedenen Einrichtungen. In regelmäßigen Abständen werden die Jugendlichen vom Träger — etwa über ein Wochenende — zusammengerufen zum Erfahrungsaustausch und zur Nachschulung. Die Einsatzstelle steht unter ständiger Beobachtung durch den Träger. Das ist ganz besonders wichtig für den sozialen Dienst in Haushaltungen. Anstaltshaushalte werfen keine Probleme in der Hinsicht auf. Für die Durchführung der Dienste in Einzelhaushalten werden sich die Träger geeigneter Durchführungshilfen auf Ortsebene stützen müssen. Es kommt auch nicht jeder Einzelhaushalt in Frage. Das Gesetz verlangt das Vorliegen einer besonderen Lage. Die besondere Lage wird immer bei mehreren Kindern gegeben sein, ebenso bei der Landfrau oder auch bei hilfsbedürftigen alten Menschen in der eigenen Wohnung. Die Jugendlichen gehen eine Verpflichtung gegenüber dem Träger des Dienstes ein. Die Verpflichtungserklärung, die in der Regel über ein Jahr lautet, gilt als Antragsunterlage für die Fortzahlung der Leistungen für Kinder. Sie löst also die Weitergewährung der Bezüge aus. Am Ende des Dienstes stellt der Träger ein Testat aus. Nach dem Entwurf soll das Gesetz in Kraft treten am Tage nach seiner Verkündung. Aus vielen Gründen, die hier nicht erst dargelegt zu werden brauchen, muß das Gesetz mit dem Schulbeginn nach Ostern in Kraft sein oder zu diesem Termin wirksam werden. Die Länder sind aufgefordert, die Bemühungen des Bundes zur Förderung des freiwilligen sozialen Dienstes durch die eigenen zu ergänzen. Ich beantrage die Überweisung an den Ausschuß für Familien- und Jugendfragen. Anlage 9 Schriftliche Ausführungen der Abgeordneten Frau Funke zu dem von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres (Drucksache IV/ 986). 3058 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 66. und 67. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. März 1963 Wer freiwillig helfen will, soll dadurch keine persönlichen Nachteile haben, — das ist der Grundgedanke dieses Gesetzentwurfes, den die Fraktionen der CDU und FDP eingebracht haben. Es geht darum, daß diejenigen jungen Menschen, die ein Jahr ihres Lebens freiwillig und ohne Bezahlung in den Dienst des hilfsbedürftigen Nächsten stellen, während dieser Zeit nicht ihre Ansprüche auf Kindergeld, Waisenrente, Versorgung oder ihr Beamtenrecht verlieren, und daß ihnen diese Zeit später in der Altersversicherung nicht verloren geht. Bisher werden diese freiwilligen Dienste, wie sie von verschiedenen karitativen Verbänden eingerichtet und durchgeführt werden, zuerst als diakonisches Jahr, rechtlich als Erwerbstätigkeit angesehen, und dadurch entfielen für die jungen Mädchen und ihre Eltern Ansprüche und Vergünstigungen, die ihnen im Falle einer Berufsausbildung weitergewährt worden wären. Meine Fraktion ist demgegenüber der Auffassung, daß es sich bei solchem Einsatz nicht vorrangig um die Arbeitsleistung und schon gar nicht um Erwerbstätigkeit handelt, denn es wird lediglich ein Taschengeld, nicht aber Tariflohn bezahlt. Der freiwillige Dienst am Nächsten ist vielmehr ein Stück Erziehung, — Erziehung zur Gemeinschaft, Erziehung zur Hilfsbereitschaft und zum praktischen Tun, eine Erziehung dazu, Anforderungen des Volkes auch persönlich ernst zu nehmen, und eine Erziehung dazu, sich zu entscheiden und die einmal getroffene Entscheidung durchzuhalten, auch wenn ) es schwerfällt. Daß die jungen Mädchen zudem in Haus und Pflege vieles lernen können, was ihnen später als Hausfrau und Mutter nützlich sein wird, braucht kaum erwähnt zu werden. Die FDP lehnt alle Überlegungen ab, die dahin zielen, den Mangel an Pflege- und Hilfskräften in Krankenhäusern, Alters- und Kinderheimen oder Haushalten durch eine Dienstverpflichtung (Pflichtjahr) zu beheben. Aber sie befürwortet die freiwillige Entscheidung zu einem persönlichen Einsatz als ein Stück staatsbürgerlicher Praxis sehr und will daher mögliche Erschwernisse gern beseitigen. Nach dem Gesetzentwurf kann der freiwillige soziale Dienst in Krankenanstalten, Kindergärten, Kindertagesstätten, Alters- und Erholungsheimen und ähnlichen Einrichtungen oder in Familien in besonderer Lage z. B. kinderreichen Familien geleistet werden. Voraussetzung ist, daß es sich um eine nicht entgeltliche ganztägige Tätigkeit von längerer Dauer — etwa 1 Jahr — handelt. Den Trägern des Dienstes — karitative Verbände, Land oder Kommunen, Jugendverbänden usw. — wird zur Auflage gemacht, daß nicht nur eine sachgemäße Betreuung und Schutz vor Ausnutzung, sondern auch eine pädagogische Führung gewährleistet wird. Darum sind wir der Meinung, daß die Anerkennung im einzelnen und somit auch eine Kontrolle den Landesbehörden zu übertragen ist. Es wäre zu wünschen, daß durch die Beseitigung von Erschwernissen und Nachteilen die Zahl der jungen Menschen, die sich freiwillig zum Helfen entscheiden, nicht unbeträchtlich größer werden möchte. Eine Bereitschaft zum sozialen Handeln ist — das möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich zur Ehre der heranwachsenden Generation sagen — durchaus in unserer Jugend vorhanden. Es liegt nur an uns, sie in geeigneter Weise zu aktivieren. Darum beantragen auch wir die Überweisung des Gesetzentwurfes an den Ausschuß für Familien- und Jugendfragen. Anlage 10 Schriftliche Ausführungen der Abgeordneten Frau Schanzenbach für die Fraktion der SPD zu dem von den Fraktionen der CDU/ CSU, FDP eingereichten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (Drucksache IV/ 986). Es besteht die Gefahr, daß (der Antrag der CDU/ CSU, FDP — Drucksache IV/ 986 —, der ein Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres ist, in der Offentlichkeit Mißverständnissen unterliegt. Es handelt sich nicht um die Einführung eines sozialen Jahres für junge Mädchen auf gesetzlicher Grundlage. Hier sollen lediglich die im Zusammenhang mit der bisherigen ehrenamtlichen Tätigkeit junger Mädchen in Krankenhäusern und anderen sozialen Einrichtungen entstandenen wirtschaftlichen Härten ausgeglichen werden. Die Einbringer des Antrages sind der Meinung, daß durch die Behebung dieser Mängel die Bereitschaft zu freiwilligen sozialen Diensten gefördert wird. Die SPD-Fraktion bejaht die freiwillige, ehrenamtliche soziale Tätigkeit. Ohne diese Hilfe für den Nächsten kann eine Demokratie nicht leben. Die in der Nachkriegszeit geleistete soziale Arbeit zur Behebung der ,außerordentlichen Notstände wäre ohne die freiwillige Hilfe vieler Frauen und Männer undenkbar gewesen. Auch heute können wir in den Gemeinden, in den Wohlfahrtsverbänden und sonstigen sozialen Einrichtungen auf die ehrenamtliche, freiwillige Mitarbeit gar nicht verzichten. Durch den besonderen Einsatz im Dienst für den Nächsten darf selbstverständlich den Helfern kein wirtschaftlicher Schaden entstehen. Die SPD-Fraktion ist gerne bereit, wirtschaftliche Einbußen, die durch freiwilligen Einsatz entstehen, abbauen zu helfen. Deshalb werden wir an dem vorgelegten Gesetzentwurf mitarbeiten. Wir möchten aber zum Ausdruck bringen, daß wir im Zusammenhang mit diesem Antrag einige Bedenken haben, auf die wir deutlich hinweisen wollen. Einzelpersonen und Verbände haben wegen des Mangels an Pflegepersonal für Krankenhäuser, Altersheime, Kinderheime und für Haushalte die Einführung eines Pflichtjahres für Mädchen gefordert. Die Forderungen werden etwa folgendermaßen begründet: „Ein Pflichtjahr, aber ohne politische oder militärische Vorzeichen, mit Wahlmöglichkeiten, tarifgemäßer Bezahlung und Garantie für die Erhaltung des Arbeitsplatzes". Evangelische Frauen fordern ein Gesetz, „das ihren Töchtern ein Kampfjahr gegen die Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 66. und 67. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. März 1963 3059 Not der Hilflosen auferlegt. Ein Jurist fordert die gesetzliche Einführung eines sogenannten Familienjahres, um in Anpassung an den Wandel der gesellschaftlichen Struktur die Mädchen auf den künftigen Familienhaushalt vorzubereiten. Professor Thielicke meinte, daß analog der militärischen Dienstpflicht für die männlichen Jugendlichen ein pflegerisches Dienstjahr für die weibliche Jugend eingeführt werden sollte. Die Einbringer des Antrags lehnen zwar ein Pflichtjahr ab, aber nachdem das Pflichtjahr der Vergangenheit oder eine ähnliche Einrichtung immer noch von Interessenten für wünschbar gehalten wird, muß mit allem Nachdruck festgestellt werden, daß die SPD-Fraktion die Einführung eines Pflichtjahres ablehnen wird. Das Grundgesetz verbietet ein Pflichtjahr, und da eine Grundgesetzänderung nur mit den Stimmen der SPD-Fraktion möglich ist, haben wir hierin die beste Gewähr, daß eine diesbezügliche Änderung nicht vorgenommen werden wird. Es ist eine Illusion, zu glauben, daß der Mangel an Pflegerinnen und hauswirtschaftlichen Kräften durch die Einführung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines Pflichtjahres behoben werden kann. Das meinen die Antragsteller gewiß nicht, aber in der Öffentlichkeit könnte dieser Eindruck entstehen. Der Mangel an Pflegekräften hat verschiedene Ursachen, denen unbedingt nachgegangen werden muß, wenn dem Notstand abgeholfen werden soll. Das Heilmittel in einer gesetzlich festgelegten Dienstverpflichtung junger Mädchen zu sehen, beweist die Unkenntnis des tatsächlichen Sachverhalts. Der Mangel an Pflegekräften und hauswirtschaftlichen Hilfen ist nicht allein die Folge unserer wirtschaftlichen Entwicklung, der sozialen Umstrukturierung und der Kriegsauswirkungen. Die Mängel sind ganz wesentlich darin begründet, daß nichts oder zu wenig oder zu spät getan wurde, um die Berufsnotstände gerade dieser Berufszweige zu beseitigen. Die Ausbildung und die Arbeitsbedingungen in den sozialen, pflegerischen und hauswirtschaftlichen Berufen entsprechen noch zu einem großen Teil dem Dienstverhältnis des vorigen Jahrhunderts. Nur wenn diese Berufe modern ausgestattet werden mit einem freien Arbeitsvertrag, mit einer ordentlichen Unterbringung, mit einer guten Bezahlung, werden diese Mangelberufe von den jungen Mädchen im größeren Umfange wieder ergriffen. Der in dem Gesetzentwurf angesprochene freiwillige soziale Dienst stellt den sozialen Einrichtungen nur unausgebildete Kräfte zur Verfügung. Mit dem Einsatz ungelernter Arbeitskräfte wird weder der Mangel an Fachkräften in den Krankenanstalten noch in den Haushalten behoben. Es wäre eine große Chance für die Gesundheitsministerin gewesen, wenn sie der Frage, weshalb der große Mangel an Pflegekräften vorhanden ist, nachgegangen wäre und eine Konzeption entwickelt hätte, wie diese Not mit den modernen Mitteln unserer Gesellschaft und Wirtschaft behoben werden könnte. Mit dem vorliegenden Entwurf wird lediglich eine wirtschaftliche Frage behandelt. Am eigentlichen Problem geht er vorbei. Anlage 11 Schriftliche Antwort der Frau Bundesminister Dr. Schwarzhaupt vom 11. März 1963 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Kohut Drucksache IV/ 1019, Frage XIII/ 1 Wie viele Leprakranke gibt es in der Bundesrepublik? Nach Mitteilung des Bundesgesundheitsamtes sind in der Bundesrepublik 12 Leprakranke gemeldet. 8 Personen, die zur Zeit nicht ansteckend sind, werden von Fachärzten aus Spezialkliniken laufend beobachtet; 4 Personen sind in stationärer Behandlung. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Carstens vom 14. März 1963 auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Hubert Drucksache IV/ 1022, Frage I Welches ist der Stand der Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens vom 28. April 1960 über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial, dessen sachliche Prüfung durch die beteiligten Bundesministerien nach Auskunft des Bundesaußenministers vom 29. November 1961 — Drucksache IV/ 40 — in Kürze abgeschlossen werden sollte? Ich darf im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheitswesen zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen: Die sachliche Prüfung des -Übereinkommens durch die beteiligten Bundesressorts ist abgeschlossen. Nach dem Ergebnis dieser sachlichen Prüfung steht der Ratifizierung des Übereinkommens nichts entgegen. Es sind lediglich Schwierigkeiten rechtsförmlicher Art, die bislang eine Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde verzögert haben. Die mit dem Übereinkommen bezweckte Zollbefreiung wird dadurch jedoch nicht beeinflußt. Das Übereinkommen wird nämlich schon in der Praxis angewendet. Dies ist dadurch möglich, daß ,die in dem Übereinkommen vorgesehenen Abgabenbefreiungen von der Bundesrepublik auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 4 des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 in Verbindung mit den §§ 64, 117 bis 125 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 und nach den Verbrauchssteuergesetzen gewährt werden können.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsiden! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Als die Tagesordnung festgesetzt wurde, haben wahrscheinlich die meisten nicht geglaubt, daß die Frage, wie der Südwestraum gestaltet werden soll, eine derart umfangreiche Diskussion auslösen wird. Aber diejenigen, die schon lange im Bundestag sind und die die früheren Gesetze kennen, mußten damit rechnen, daß der heutige Vormittag dafür gebraucht wird.
    Ich bitte auch die Kollegen, die nicht aus dem Südwestraum sind, Verständnis dafür zu haben, daß es für uns, die wir in Baden-Württemberg wohnen — ob es nun die sind, die zuerst im Land Baden waren, wie die Herren Kollegen Kopf, Hilbert und Güde, oder die andern, die damals im Land Württemberg-Baden gewohnt haben —, eine echte Herzensangelegenheit ist, was jetzt aus unserem südwestlichen Baden-Württemberg, das sich so gut zusammengefunden hat, wird.
    Der Bundestag steht jetzt, nachdem die Bundesregierung auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts diesen Gesetzentwurf vorgelegt hat und der Entwurf von Herrn Kopf vorliegt, vor der Entscheidung, welchem Gesetz er zustimmt. Ich teile die nicht nur von Herrn Minister Höcherl, sondern auch die von Herrn Professor Wahl und von Herrn Kollegen Möller vertretene Auffassung, daß die Bundesregierung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in verfassungsgerechter Weise nachgekommen ist. Ich teile auch die Auffassung, daß die Fragestellung des Regierungsentwurfs dem entspricht, was Art. 29 des Grundgesetzes vorschreibt. Ich bin der Auffassung, daß die Regierung richtig und fair gehandelt und daß sie den Entwurf wirklich verfassungsgemäß gestaltet hat.
    Ich habe Verständnis dafür, daß Herr Kollege Kopf sich nicht so einfach mit dieser Fragestellung abfinden möchte. Aber, Herr Kollege Kopf, die Fragestellung in Ihrem Entwurf ist ja nun wirklich nicht möglich. Von Herrn Minister Filbinger ist bereits eindringlich und überzeugend dargelegt worden, daß sie nicht mehr verfassungskonform ist. Sie, Herr Kollege Kopf, sind ein viel zu guter Jurist, um nicht ganz klar den Widerspruch zu erkennen. Das Land Baden-Württemberg ist nicht mehr das Land Baden-Württemberg, wenn das gesamte Land Baden nicht mehr dazugehört. Dann ist es eben nur noch Württemberg und Baden, aber niemals mehr BadenWürttemberg. Deshalb müssen Sie, wenn Sie ehrlich sind, auch einsehen, daß die in Ihrem Entwurf vorgesehene Fragestellung nicht haltbar ist.
    Eine andere Frage ist die, ob eine Alternativfrage gestellt werden sollte. Dazu muß ich sagen, daß wir als Freie Demokraten mit unserer Auffassung nicht die Entscheidung bringen. Herr Kopf, Sie haben die Auffassung vertreten — und haben sich dabei auf den Kommentar von Maunz-Dürig bezogen —, eine Alternativfrage wäre nicht grundgesetzwidrig. Ich halte eine solche Alternativfrage nicht für zulässig. Diese Frage stand bereits im 3. Bundestag in dem damaligen Rechtsausschuß zur Diskussion. Der Rechtsausschuß des 3. Bundestages hat seinerzeit entschieden: Es geht nicht. Wenn Sie
    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 66. und 67. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. März 1963 3043
    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    schon sagen, der 3. Bundestag und dessen Rechtsausschuß hätten sich mit der Frage befaßt, können Sie doch nicht so einfach über das hinweggehen, was damals von der Mehrheit des Rechtsausschusses als verfassungsgemäß und was als nicht verfassungsgemäß angesehen wurde.

    (Abg. Wittrock: Sehr richtig!)

    Herr Kollege Kopf, Sie haben weiterhin gesagt, Sie möchten, daß jetzt wirklich ein sicheres, ein rechtlich gesichertes Gesetz ergeht. Wenn Sie aber schon von vornherein wissen, daß eine Alternativfragestellung, ob verfassungsgemäß oder nicht — jetzt ganz vorsichtig ausgedrückt —, auch von Ihnen aus zumindest umstritten ist, dürfen Sie, wenn Sie ein verfassungssicheres Gesetz haben wollen, zu dieser Alternativfrage nur nach einer Änderung des Grundgesetzes kommen.
    Eine Änderung des Grundgesetzes nehme ich in keinem Falle leicht. Die Freien Demokraten wären aber — und haben das auch schon wiederholt erklärt — bereit, sich einer Grundgesetzänderung nicht zu versagen, sondern an ihr mitzuwirken, und zwar in dem Sinne, wie es von Herrn Minister Filbinger für die Landesregierung Baden-Württemberg gesagt worden ist.
    Aber die Gespräche über eine solche Grundgesetzänderung, die ja die Voraussetzung für die Alternativfrage wäre, Herr Kollege Kopf, müssen Sie zunächst mit der SPD führen. Solange sich die SPD einem derartigen Anliegen versagt, können wir darüber gar nicht weiter diskutieren. Es wäre
    verlorene Zeit, noch weiter über diese Dinge zu sprechen.
    Deswegen konnte auch die Bundesregierung gar nicht anders, als auf dem Boden des Art. 29 des Grundgesetzes stehend die Frage so zu stellen, wie sie im Regierungsentwurf enthalten ist.

    (im Rechtsausschuß des Bundesrates sehr eingehend geprüft wurde. Die Konzeption, die in dieser Beziehung im Regierungsentwurf enthalten ist, wurde für ausreichend erachtet. Ich finde auch, daß die Grundidee, die darin enthalten ist, gut ist. Es werden schon die Länder genannt, die den Forderungen des Art. 29 Abs. 1 entsprechen und die eine wirtschaftliche, kulturelle und geschichtliche Zusammengehörigkeit haben, die in sich also ausgeglichen sind. Es ist durchaus möglich, jetzt für das Land Baden-Württemberg eine Vorausabstimmung vorzunehmen. Ich habe Verständnis dafür, daß die SPD, die ja in Hessen in der Regierung ist, möglichst bald auch den Volksentscheid in den Gebieten geregelt haben möchte, wo das Volksbegehren günstig gewesen ist. Aber, Herr Kollege Möller, Sie werden mit mir in der Auffassung übereinstimmen, daß in den dortigen Gebieten die Fragen nicht so einfach wie im baden-württembergischen Raum sind. Dort handelt es sich nämlich um Gebiete, die — wie auch das Land Hessen — erst nach 1945 in dieser Form neu geschaffen worden sind, während die Landesgrenzen von Baden-Württemberg schon von früher her festlagen. Das war ja auch ein Grund dafür, daß Art. 118 hier eine besondere Regelung vorgesehen hatte. Wir Freien Demokraten stehen, solange eine Grundgesetzänderung nicht möglich ist, weil die SPD nicht mitmachen will, hinter dem Regierungsentwurf, und wir wünschen — das möchte ich mit aller Eindeutigkeit sagen —, daß das Land Baden-Württemberg, das sich durchaus bewährt hat, auch in Zukunft erhalten bleibt. Ich kann mich auch insofern auf die Ausführungen von Herrn Minister Filbinger beziehen. Ich möchte Sie jetzt nicht mit der Aufzählung dessen langweilen, was nach dem Zusammenschluß der drei Länder geschaffen worden ist und wie günstig sich das gerade auch für das Land Baden ausgewirkt hat. Es ist weiterhin schon in den Ausführungen von Herrn Professor Wahl zum Ausdruck gekommen, daß in diesem Zusammenhang nicht nur Südbaden gesehen werden darf. Es muß auch berücksichtigt werden, wie sich die Notstandsgebiete gerade in den nordbadischen Landesteilen, die an den Main angrenzen, z. B. die Kreise Tauberbischofsheim, Buchen, Sinsheim, und wie sich in Südbaden der Hotzenwald erholt haben. Es ist viel getan worden, und es war eine glückliche Ergänzung im ganzen Land. Ich verstehe, daß das Luther-Gutachten unparteiisch zu dem Ergebnis gekommen ist, daß das Land Baden-Württemberg, so wie es jetzt besteht, wirklich ein vorbildliches Land im Sinne von Art. 29 ist. Wir Freien Demokraten wünschen allerdings, daß dieser Gesetzentwurf möglichst bald beraten wird und daß auch möglichst bald eine endgültige Abstimmung stattfindet. Wir hoffen allerdings auch, daß dann, wenn die Badener Bevölkerung sich für die Erhaltung des Landes Baden-Württemberg ausspricht und eine andere Fragestellung, als sie im Regierungsentwurf enthalten ist, nicht möglich ist, Herr Kollege Kopf sich als ein guter, der Tradition Badens entsprechender Demokrat erweisen wird und daß das Bundesverfassungsgericht nicht erneut angerufen wird, sondern daß mit dieser Entscheidung auch eine echte Befriedung unseres Landes eintritt. Jetzt ein Wort zu der Frage, an welchen Ausschuß verwiesen werden soll. Ich gehöre dem Rechtsausschuß an, und Sie wissen, daß ich alle Fragen, die mit der Verfassungsmäßigkeit zusammenhängen, sehr ernst nehme. Ich habe Verständnis dafür, daß dieses Problem sehr genau geprüft werden muß. Herr Kollege Kopf, es ist nie daran gedacht gewesen, den Rechtsausschuß bei derartigen Gesetzen auszuschließen. Aber in dem vorliegenden Fall muß ich doch ganz objektiv zunächst einmal prüfen, welcher Ausschuß nach dem politischen Gehalt der Gesetze dafür zuständig ist. Da es sich um eine 3044 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 66. und 67. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. März 1963 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Frage der Neugliederung nach Art. 29 handelt, ist das eine ganz eminente innenpolitische Frage. (Abg. Wittrock: Auch nach der bisherigen ständigen Praxis muß man sich orientieren!)

    — Im 3. Bundestag war, glaube ich, der Rechtsausschuß federführend.

    (Zurufe: Auch der Innenausschuß!)

    — Auch der Innenausschuß, und im Rechtsausschuß ist das Gesetz gescheitert. Ich glaube, daß der Innenausschuß — der Herr Innenminister hat ja den Gesetzentwurf auch vorgelegt — der Ausschuß ist, der federführend sein muß. Ich bin bei der Zusammensetzung des Rechtsausschusses überzeugt, auch wenn ich all die Unterschriften sehe, die unter dem Kopf-Entwurf stehen, daß der Rechtsausschuß in keiner Weise übergangen wird, sondern daß die juristischen und verfassungsmäßigen Probleme, die in dem Gesetzentwurf sind, im Rechtsausschuß eingehend behandelt werden.
    Aber wir wollen uns nicht den Blick trüben lassen. Es ist vollkommen richtig gesagt worden, es handelt sich hier in erster Linie nicht um eine Rechtsfrage, sondern um die politische Frage: Soll das Land Baden-Württemberg erhalten bleiben? Wir hoffen, daß Innenausschuß und Rechtsausschuß recht bald zu einer abschließenden Regelung und Beratung kommen.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Güde.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Max Güde


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Worte sind bald genug gewechselt.

    (Beifall.)

    — Ich habe mir gedacht, daß ich dafür Beifall erhalten werde. Ich werde mich infolgedessen der politischen Lyrik enthalten und nicht weiter Uhland und andere schwäbische Dichter zitieren, obwohl sie mir sehr gut gefallen.
    Ob der Herr Innenminister des Landes Baden-Württemberg sich so sehr freut, von der SPD umarmt zu werden, das zu entscheiden muß ich ihm überlassen. Ich freue mich, daß die SPD mit der badisch-württembergischen Regierung wieder einmal so einig ist. Sicher hat der sehr geehrte Kollege Dr. Möller nicht mich und meine Freunde gemeint, als er von denen sprach, die sich im Kreis herumdrehen und von der Verfassungsänderung und vom Quorum und von der Alternativfrage sprechen; das war seit zwei Jahren die badisch-württembergische Regierung. Ich denke, die Einigkeit von Herrn Möller mit der badisch-württembergischen Regierung erstreckt sich doch wohl auch auf diesen Punkt.
    Meine Damen und Herren, ich glaube, wir hätten nicht so reden sollen, als ob wir hier jetzt das Problem zu entscheiden hätten, und wir hätten nicht in die ganze Breite dessen zu gehen brauchen, was in den Ausschüssen nachher diskutiert werden muß. Eines ist sicher: Das zweite Neugliederungsgesetz, auf dem das Land Baden-Württemberg beruht, ist eklatant mißglückt. Daran können Sie nichts ändern, Herr Kollege Möller. Es ist durch das zweite Urteil des Bundesverfassungsgerichts mißglückt, weil ihm die Dauerwirkung fehlt. Ich will Ihnen doch die für mich und für die Zukunft entscheidende Stelle in die Erinnerung zurückrufen. Wohl steht in dem Urteil, daß das zweite Neugliederungsgesetz nach Art. 118 verfassungsmäßig ist, aber es steht darin der Rechtsgrundsatz — und an dem scheitert im Grunde das Gesetz —, daß eine Neugliederung, die dem in einem solchen Volksentscheid zum Ausdruck gebrachten Mehrheitswillen der Bevölkerung nicht entspricht, nur verbindlich werden kann, wenn die Mehrheit der Bevölkerung des Bundesgebietes in einem Volksentscheid zustimmt, daß der Mehrheitswille der regionalen Bevölkerung also nur durch den Mehrheitswillen des Gesamtvolkes überwunden wird. Zweifellos ist der Staat legal, aber es fehlt ihm bis entweder zur Bestätigung durch das Gebietsvolk oder zur Überwindung des Widerspruchs des Gebietsvolkes durch das Bundesvolk die letzte Legitimität.