Rede von: Unbekanntinfo_outline
Die Führer der Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Polizei, des Bundesgrenzschutzes, der Feuerwehr, des Zollgrenzdienstes und der Zollfahndung sind gesetzlich von der Beachtung der Verkehrszeichen und Lichtzeichen befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, allerdings unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dringend geboten ist. Die Führer der anderen bevorrechtigten Fahrzeuge, z. B. der Krankenwagen, dürfen in Notstandsfällen, z. B. bei höchster Gefahr für Menschenleben, von der Verkehrsregelung abweichen. Um rechtzeitig zu warnen, hat der Fahrer nicht nur die blaue Blinkleuchte, sondern auch die sogenannte „Mehrklanghupe zu betätigen.
Die Rechtsprechung hat inzwischen klargestellt, daß der nach § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung bevorrechtigte Fahrer nicht rücksichtslos fahren darf, sondern mit einer Verwirrung der anderen Verkehrsteilnehmer rechnen und zudem berücksichtigen muß, daß die Wahrnehmbarkeit seiner Signale durch Witterungseinflüsse, Verkehrslärm oder sonstige Umstände beeinträchtigt sein kann.
Bedauerlicherweise ereignen sich trotzdem Unfälle in nicht unerheblicher Zahl und Schwere, die durch diese sogenannten Wegerechtsfahrzeuge veranlaßt werden oder an denen sie beteiligt sind.
Die Bundesregierung hat leider gegenüber den bevorrechtigten Organisationen nur zu einem geringen Teil eine Weisungsbefugnis, da die Durchführung der Verkehrsgesetze den Ländern obliegt. Mein Haus hat jedoch die Gelegenheit schon bisher benutzt, alle beteiligten Stellen, insbesondere die obersten Landesverkehrsbehörden erneut darauf hinzuweisen, daß von ihnen alles zu geschehen hat, um die Unfallgefahren, die durch sogenannte Wegerechtsfahrzeuge hervorgerufen werden können, so weit wie möglich auszuschalten.
Ich habe veranlaßt, daß diese Sache in der nächsten Besprechung mit den Ländern über Straßenverkehrssicherheitsfragen erneut auf Grund Ihrer Initiative zur Sprache gebracht wird.