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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 36. Sitzung Bonn, den 27. Juni 1962 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Heide 1479 A Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im 4. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1961 (Drucksache IV/505) . . . . . . . . 1479 A Zur Tagesordnung: Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 1479 C Glombig (SPD) . . . . . . . . 1480 C Dr. Schellenberg (SPD) . . . . . 1481 D Dr. von Brentano (CDU/CSU) . . . 1481 D Fragestunde (Drucksache IV/510) Frage des Abg. Ollenhauer: Beitritt Großbritanniens zu den Europäischen Gemeinschaften Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1482 D, 1483 A, B Ollenhauer (SPD) . . . . . . . 1482 D Majonica (CDU/CSU) . . . . . . 1483 A Dr. Birrenbach (CDU/CSU) . . . . 1483 A Erler (SPD) 1483 B Dr. Mommer (SPD) 1483 B Frage des Abg. Erler: Assoziierung Schwedens, der Schweiz und Österreichs mit der EWG Dr. Schröder, Bundesminister . .1483 C, D, 1484 A Erler (SPD) . . . . . . 1483 C, 1484 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1483 D, 1484 A Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 1484 A Frage des Abg. Dr. Schmid (Frankfurt) : Gefahren für die europäische Einigungspolitik durch einseitige Zusammenarbeit Dr. Schröder, Bundesminister . . 1484 C, D, 1485B Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1484 C Wehner (SPD) . . . 1484 D, 1485 A Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 1485 B Frage des Abg. Dr. Deist: Stellungnahme des 4. Internationalen Kongresses der Europäischen Bewegung betr. politische Einigung Europas Dr. Schröder, Bundesminister . . 1485 C, D, 1486 A Dr. Deist (SPD) 1485 D Dr. Kopf (CDU/CSU) 1486 A Frage des Abg. Dr. Mommer: Unmittelbare Wahlen zum Europaparlament Dr. Schröder, Bundesminister . . 1486 B, C Dr. Mommer (SPD) . . . . . . 1486 B Majonica (CDU/CSU) 1486 C Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1486 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Frage des Abg. Mattick: Aufnahme bestimmter Länder in die EWG Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1486 D, 1487 A, C, D, 1488 A, B Mattick (SPD) . . . . . . . . 1486 D Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . . 1487 C Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1487 D, 1488 A Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 1488 A Blachstein (SPD) . . . . . . . . 1488 A Frage des Abg. Metzger: Demokratisch-parlamentarische Entwicklung Europas Dr. Schröder, Bundesminister . 1488 B, C, D Metzger (SPD) . . . . . . . 1488 B, C Frage des Abg. Wehner: Gefahren für die EWG Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1488 D, 1489 A, B, C, D Wehner (SPD) . . . . . . . 1489 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1489 B Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 1489 C Erler (SPD) 1489 C, D Frage des Abg. Birkelbach: Politische Einigung Europas durch Konferenzen von Regierungschefs oder Schaffung von Organen Dr. Schröder, Bundesminister 1490 A, B, C, D, 1491 A, B Birkelbach (SPD) 1490 A, B Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 1490 C, 1491 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1490 D Dr. Mommer (SPD) 1490 D Frage der Abg. Frau Dr. Hubert: Übertragung von Souveränitätsrechten an europäische Organe Dr. Schröder, Bundesminister . 1491 B, C, D Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . 1491 B, C Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 1491 C Dr. Mommer (SPD) 1491 D Frage des Abg. Blachstein: Vertreter Spaniens auf dem Münchener Kongreß der Europäischen Bewegung Dr. Schröder, Bundesminister 1492 A, B, C, D, 1493 A Blachstein (SPD) 1492 A, B Mattick (SPD) . . . . . . . 1492 C Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . 1492 C Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 1492 D Wehner (SPD) . . . . . . . . 1493 A Erler (SPD) . . . . . . . . . 1493 A Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Ablehnung von Einladungen in die Bundesrepublik durch Bürger der Republik Ceylon Dr. Schröder, Bundesminister . . 1493 B, C Kahn-Ackermann (SPD) . . . . 1493 B, C Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Stahlwerk Heluan in Ägypten Dr. Schröder, Bundesminister . . 1493 C, D, 1494 A Kahn-Ackermann (SPD) . . . . . 1493 D Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . 1494 A Frage des Abg. Spies: Vertrag mit Dänemark über Kriegsgräberfürsorge Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1494 A Frage des Abg. Spies: Vertrag mit Frankreich über Kriegsgräberfürsorge Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1494 B Spies (CDU/CSU) . . . . . . . 1494 B Frage der Abg. Frau Dr. Hubert: Empfehlung des Europarates betr. Stipendien aus dem Kulturfonds Dr. Schröder, Bundesminister . . 1494 C, D Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . 1494 C, D Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Kritik an den diplomatischen Vertretungen in Afrika Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1494 D Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Bau eines neuen Botschaftsgebäudes in Wien Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1495 A Frage des Abg. Keller: Sittlichkeitsverbrechen an Kindern Dr. Stammberger, Bundesminister . 1495 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 III Frage des Abg. Wittrock: Wohnungsdefizit Lücke, Bundesminister 1495 D, 1496 A, B Wittrock (SPD) . . . . 1495 D, 1496 A Frage des Abg. Dr. Kohut: Mieten für aus Bundesmitteln mitfinanzierten Wohnungen in Bonn Lücke, Bundesminister . . 1496 C, 1497 A Dr. Kohut (FDP) . . . . 1496 D, 1497 A Sammelübersicht 8 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen und systematische Übersicht über die vom 17. Oktober 1961 bis 31. Mai 1962 eingegangenen Petitionen (Drucksache IV/459) . . . . 1497 B Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Lastenausgleichsbank (Drucksache IV/536) 1497 B Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung der Abschöpfungen. nach Maßgabe der Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Abschöpfungserhebungsgesetz) (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/464) ; Berichte des Haushalts- und des Finanzausschusses (Drucksachen IV/545, IV/530) — Zweite Beratung —Dr. Koch (SPD) . . . . . . . . 1497 C Seuffert (SDP) . . . . 1500 B, 1502 C Dr. Serres (CDU/CSU) 1500 D, 1501 B, 1509 D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 1501 C Bauknecht (CDU/CSU) . . . . 1502 A Schwarz, Bundesminister 1502 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/466) ; Mündlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/531) — Zweite Beratung — Dr. Koch (SPD) . . . . . . . . 1503 C Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/463) ; Berichte des Haushalts- und des Ernährungsausschusses (Drucksachen IV/520, IV/515, zu IV/515) — Zweite Beratung — Müller (Worms) (SPD) . 1504 A, 1506 D Bauknecht (CDU/CSU) . 1505 C, 1508 B Logemann (FDP) 1506 C Schwarz, Bundesminister 1507 D Dr. Serres (CDU/CSU) 1508 C, D, 1509 A, B Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/465) ; Berichte des Haushalts- und des Ernährungsausschusses (Drucksachen IV/521 [neu], . IV/516, zu IV/516) — Zweite Beratung —Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 1499 D Müller (Ravensburg) (SPD) . . . . 1510 B Frehsee (SPD) . . . . 1511 A, 1519 D Schwarz, Bundesminister . 1513 D, 1522 D Ertl (FDP) 1514 D Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 1515 D Lücker (München) (CDU/CSU) . . 1517 B Dr. Serres (CDU/CSU) . 1521 C, 1523 C Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . 1522 A Bauknecht (CDU/CSU) 1522 D Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Düngemittel (Düngemittelgesetz) (Drucksache IV/287); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/496) — Zweite und dritte Beratung — 1523 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. Dezember 1958 über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (Drucksache IV/175); Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/481) — Zweite und dritte Beratung — 1524 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1960 mit dem Malaiischen Bund über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache IV/279) ; Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/513) — Zweite und dritte Beratung — 1524 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (2. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) (Drucksache IV/396); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache IV/488) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 1524 D IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. Mai 1961 mit dem Königreich Griechenland über Arbeitslosenversicherung (Drucksache IV/283); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/480) Zweite und dritte Beratung — 1525 A Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 112 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 19. Juni 1959 über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fischerei (Drucksache IV/232); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/508) — Zweite und dritte Beratung — 1525 C, Entwurf eines Vereinsgesetzes (Drucksache IV/430) — Erste Beratung — Höcherl, Bundesminister . 1525 D 1528 B Hansing (SPD) 1526 D Dr. Barzel (CDU/CSU) 1528 C Entwurf eines Gesetzes über Ausbildungsförderung (SPD) (Drucksache IV/415) — Erste Beratung — Frau Freyh (Frankfurt) (SPD) . . . 1529 A Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 1533 D Dr. Stoltenberg (CDU/CSU) . . . 1535 A Dürr (FDP) 1537 C Lohmar (SPD) 1538 D Antrag betr. Berufsausbildungsgesetz (SPD) (Drucksache IV/354) Folger (SPD) . . . . . . . . 1541 A Diebäcker (CDU/CSU) 1544 A Dr. Imle (FDP) 1545 D Dr. Mommer (SPD) 1548 B Schmücker (CDU/CSU) . . . . 1548 C Dürr (FDP) . . . . . . . . . 1548 D Liehr (SPD) . . . . . . .. 1549 A Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht (Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar) (Drucksache IV/474) — Erste Beratung — 1553 A Antrag betr. ausländische Arbeitskräfte in der Bundesrepublik (SPD) (Drucksache IV/470) Gerlach (SPD) 1553 B Blank, Bundesminister 1554 D Schriftlicher Bericht Ides Verteidigungsausschusses über den Jahresbericht 1961 des Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksachen IV/371, IV/477) 1555 A Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes ,(Drucksache IV/495, Umdruck 25) . . . 1555 B Mündlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache IV/478, Umdruck 26) Dr. Supf (FDP) 1555 C Mündlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD unid den Entschließungsantrag der 'Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache IV/489, Umdrucke 27, 37) Dr. Süsterhenn (CDU/CSU) 1556 B Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über die Entwürfe einer Verordnung zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der in Artikel 12 Absatz 1 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen der EWG und der EAG vorgesehenen Steuer zugunsten der Gemeinschaft und einer Verordnung Nr. ... der Räte zur Aufstellung der Liste der Leistungen und Zulagen, die im Hinblick auf die Familie gewährt werden usw. (Drucksachen IV/403, IV/454, IV/526) 1556 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Entwurf einer Verordnung über das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (Drucksachen IV/359, IV/490) 1557 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Sechzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Holzhäuser) (Drucksachen IV/455, IV/484) . . . . 1557 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Siebzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs (Sardinen usw.) (Drucksachen IV/456, IV/485) . . . . 1557 C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 V Schniftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Achtzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Salz, Naturkork usw.) (Drucksachen IV/457, IV/486) 1557 D Schriftlicher Bericht deis Außenhandelsausschusses über den Entwurfeiner Neunzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Fertigbauteile) (Drucksachen IV/458, IV/487) . . . . . 1557 D Schniftlicher Bericht deis Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontingente der EKGS — 2. Halbjahr 1962) (Drucksachen IV/522, IV/532) . . 1558 A Schriftlicher Bericht deis Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Methylprednisolon usw.) (Drucksachen IV/523, IV/533) . . . . . . . . . 1558B Schniftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Achtundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Wein, zum Herstellen von Weindestillat) (Drucksachen IV/524, IV/534) . . . . . 1558 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelisausschusses über den Entwurf einer Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontingente für Aluminiumoxyd und für Rohaluminium) (Drucksachen IV/525, IV/535) 1558 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßen) (Drucksachen IV/439, IV/482) . . 1558 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Dritte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz — (Drucksache IV/452, IV/483) 1558 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 3. Mai 1962 (Drucksachen IV/418, IV/494) . . . 1558 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehemaligen Flakkaserne Leonberg an den Landkreis Leonberg (Drucksachen IV/208, IV/491) . . . . . . . 1558 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehemaligen Sedankaserne in Ulm an die Firma Telefunken GmbH (Drucksachen IV/243, IV/492) . . . . . 1559 A Ubersicht 5 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/493) . . . . . 1559 A Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Jakob Baumann, Zweibrücken, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 161 (Zweibrücken) (Drucksache IV/497) . . . 1559 B Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Julius Schuster, Stuttgart, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 (Drucksache IV/498) . . . 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Dr. Fritz Hintze, Hösseringen, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 39 (Uelzen) (Drucksache IV/499) . . . . . . 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Heinrich Kindler, Lörrach-Stetten, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 (Drucksache IV/500) 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Heinz Rieger, Tübingen, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Land Schleswig-Holstein (Drucksache IV/5Q1) . . . . . . . . 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Heinrich Schöfbeck, Bochum, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 111 (Wattenscheid—Wanne-Eickel) (Drucksache IV/502) 1559 D Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Dr. Heinz Josef Varain, Kiel, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Land Schleswig-Holstein (Drucksache IV/503) 1559 D VI Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Harry Griebat, Bochum, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 75 (Wuppertal I) (Drucksache IV/504) . . . . . . 1559 D Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Emil Sander, Oberhausen, und anderer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Land Nordrhein-Westfalen (Drucksache IV/514) 1559 D Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Kurt Erlebach, Hamburg, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 21 (Hamburg VII) (Drucksache IV/518) . . . . . . 1560 A Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des. Ludwig Landwehr, Osnabrück, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 28 (Osnabrück-Stadt und -Land) (Drucksache IV/519) 1560 A Mündlicher Bericht des Wahlprüfungsausschusses betr. a) Aufhebung der Immunität von Abgeordneten bei Verkehrsdelikten und Bagatellsachen, b) Ermächtigung gemäß § 197 StGB (Drucksache IV/506) Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 1560 B, 1561 C Wittrock (SPD) 1560 D Nächste Sitzung 1561 D Anlagen 1563 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 1479 36. Sitzung Bonn, den 27. Juni 1962 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 35. Sitzung Seite 1444 B Zeile 5 von unten statt „sind zwei" : sind nicht zwei. Anlagen zum Stenographischen Bericht" Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneta(r) Adorno 30. 6. Dr. Aigner* 29. 6. Arendt (Wattenscheid) * 29. 6. Dr. Aschoff* 29. 6. Dr. Atzenroth 29. 6. Bergmann* 29. 6. Fürst von Bismarck 30. 6. Börner 27. 6. Dr. Brecht 30. 6. Brese 30. 6. Burckhardt 27. 6. Dr. ,Burgbacher* 29. 6. Dr. Deist* 29. 6. Deringer* 29. 6. Dr. Dichgans* 29. 6. Drachsler 30. 6. Eichelbaum 30. 6. Frau Dr. Elsner* 29. 6. Engelbrecht-Greve* 29. 6. Dr. Eppler 30. 6. Faller* 29. 6. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 29. 6. Dr. Furler* 29. 6. Goldhagen 30. 6. Hahn (Bielefeld)* 29.6. Heiland 27. 6. Illerhaus* 29. 6. Kalbitzer* 29. 6. Frau Dr. Kiep-Altenloh 27. 6. Dr. Klein (Berlin) 30. 6. Koenen (Lippstadt) 30. 6. Dr. Kreyssig* 29. 6. Kriedemann* 29. 6. Kühn (Bonn) 30. 6. Kühn (Köln) 30.6. Lenz (Bremerhaven) 30.6. Lenz (Brühl)* 29.6. Dr. Löhr* 29. 6. Lücker (München) * 29. 6. Dr. Mälzig 27.6. Margulies* 29. 6. Matthöfer 30. 6. Mauk* 29. 6. Dr. Menzel 30. 6. Metzger* 29. 6. Michels* 29. 6. Müller-Hermann* 29. 6. Oetzel 29. 6. Dr.-Ing. Philipp* 29.6. Frau Dr. Probst* 29. 6. Rademacher* 29. 6. Ramms 27. 6. Richarts* 29. 6. Ritzel 29. 6. Schlick 29. 6. Seifriz* 29. 6. Seither 1. 8. Spitzmüller 28. 6. beurlaubt bis einschließlich Storch* 29. 6. Frau Strobel* 29. 6. Unertl 30. 6. Urban 30. 6. Dr. Vogel 30.6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 29. 6. Weinkamm* 29. 6. Welke 30. 6. Wischnewski* 29. 6. Anlage 2 Erklärung gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Antrag der SPD-Fraktion die Drucksache IV/509 auf die Tagesordnung zu setzen. Für mich persönlich - nicht für meine Fraktion - gebe ich folgende Erklärung ab: Der Antrag der SPD zur Beamtenbesoldung würde eine allgemeine Aussprache über die Besoldungssituation der Beamten ermöglichen. Nachdem diese Frage seit Monaten in der Offentlichkeit diskutiert wird, wäre es ohne Zweifel notwendig, hierzu auch im Parlament noch vor der Sommerpause Stellung zu nehmen. So wäre es sicherlich angebracht, hier im Bundestag in diesem Augenblick die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit der von der Bundesregierung verabschiedeten sog. Harmonisierungsnovelle zu diskutieren, die ja immerhin fast eine halbe Milliarde DM kosten soll. Aber alles das ist nicht möglich, wenn der SPD-Antrag heute ;abgelehnt wird. Darum stimme ich dafür, diesen Antrag IV/509 auf die Tagesordnung zu setzen. Dr. Miessner Anlage 3 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Hüttebräuker auf die Zusatzfrage zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Dröscher (Fragestunde der 34. Sitzung vom 14. Juni 1962 Drucksache IV/453 Frage X/5.) *) Die Zahl der auf Kreisebene tätigen landwirtschaftlichen Beratungskräfte betrug im Jahre 1961 insgesamt 2837 (1473 Lehrkräfte an Landwirtschaftsschulen, die zugleich in der Beratung tätig sind, und 1364 zusätzliche Wirtschaftsberater). Die entsprechende Vergleichszahl der Beraterinnen beläuft sich auf 1160 (1037) Lehrerinnen an Landwirtschaftsfür die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments *) siehe 34. Sitzung Seite 1433 C. schulen, die zugleich in der Beratung tätig sind, und 123 zusätzliche Beraterinnen). . Ein Teil der zusätzlichen Berater sind in den privaten Ringen, deren es 247 in Niedersachsen und 71 in Schleswig-Holstein gibt, tätig. Hinzu kommen noch 782 Spezialberater (hiervon als Spezialberater auf Bundesebene für den Obst-und Gartenbau, die Geflügelhaltung und die Waldbauernberatung je 1 Berater und für die Arbeitswirtschaft 3 Berater) sowie als Hilfskräfte der Wirtschaftsberatung 502 im Ackerbau, 130 in der Geflügelhaltung, 57 im Obst- und Gartenbau und 138 in der ländlichen Hauswirtschaft. Anlage 4 Umdruck 128 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen IV/463, IV/515). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Zu § 1 Abs. 1: a) Anlage 1 erhält folgende Fassung: Anlage .1 (zu § 1 Nr. 1 Buchstabe a) Grundrichtpreise für den Handelsplatz Duisburg (frei Entladestelle Duisburg Hafen - Wasserlöschstelle —) I II III Weichweizen Roggen Gerste in DM jet 1962 Juli 460,50 418,50 398,50 August 460,50 418,50 398,50 September 464,50 422,50 398,50 Oktober 468,50 426,50 402,50 November 472,50 430,50 405,80 Dezember 476,50 434,50 409,10 1963 Januar 480,50 438,50 412,40 Februar 484,50 442,50 415,70 März 488,50 446,50 419,00 April 492,50 450,50 422,30 Mai 496,50 454,50 422,30 Juni 500,50 458,50 422,30 b) In Anlage 2 (§ 1 Nr. 1 Buchstabe b) vermindern sich die darin genannten Preise um die aus der Anlage 1 ersichtlichen Abschläge. c) Anlage 3 erhält folgende Fassung: Anlage 3 (zu § 1 Nr. 2 Buchstabe a) Grundinterventionspreise für den Handelsplatz Duisburg (frei Entladestelle an dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lager in Duisburg) I II III Weichweizen Roggen Gerste in DM je t 1962 Juli 438,50 398,50 379,50 August 438,50 398,50 379,50 September 442,50 402,50 379,50 Oktober 446,50 406,50 383,50 November 450,50 410,50 386,80 Dezember 454,50 414,50 390,10 1963 Januar 458,50 418,50 393,40 Februar 462,50 422,50 396,70 März 466,50 426,50 400,00 April 470,50 430,50 403,30 Mai 474,50 434,50 403,30 Juni 478,50 438,50 403,30 d) In Anlage 4 (zu § 1 Nr. i2 Buchstabe b) vermindern sich die darin genannten Preise um die aus der Anlage 3 ersichtlichen Abschläge. 2. Dem § 1 sind folgende neue Absätze 3 bis 5 anzufügen: ,,,(3) Die für die Errechnung der abgeleiteten Richt- und Interventionspreise anzuwendenden Frachtkosten sind so zu bemessen, daß das durchschnittliche Niveau der übrigen Mitgliedstaaten annähernd erreicht wird. Der Bund stellt nötigenfalls entsprechende Ausgleichsmittel zur Verfügung. (4) Soweit sich für eingeführtes Getreide durch erhöhte Abschöpfungen, durch den Wegfall der Frachterstattungen und des Preisausgleiches für höhere Weltmarktpreise Verteuerungen ergeben, sind diese nach Artikel 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Bund auszugleichen. (5) Falls .sich aus diesem Gesetz unzumutbare Einkommensminderungen für bäuerliche Betriebe ergeben, sind diese vom Bund zu tragen." Bonn, den 26. Juni 1962 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 129 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den — 27. Juni 1962 1565 zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Drucksachen IV/465, IV/516) Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Soweit sich für Eier, Geflügelfleisch und Schweinefleisch durch dieses Gesetz Verteuerungen ergeben, sind die Abschöpfungssätze nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 20 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 945) (SchweinefleischVerordnung), nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 21 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Eier vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 953) (Eier-Verordnung) und nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 22 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 959) (GeflügelfleischVerordnung) zu verringern. Die Bundesregierung ist verpflichtet, die diesbezüglichen Anträge bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Kommission) zu stellen." 2. In § 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Falls sich aus diesem Gesetz unzumutbare Einkommensminderungen für bäuerliche Betriebe ergeben, sind diese durch den Bund auszugleichen." Bonn, den 26. Juni 1962 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 131 Änderungsantrag des Abgeordneten Bauknecht zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen IV/ 463, IV/515). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Richtpreise und Interventionspreise sowie die Handelsplätze ergeben sich für die Zeit vom 30. Juli 1962 bis 30. Juni 1963 aus den Anlagen 1 bis 4." 2. In § 4 werden a) in Absatz 1 die Worte „gilt als" ersetzt durch die Worte „ist die"; b) in Absatz 2 das Wort „sinngemäß" gestrichen. 3. § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 9 oder nach § 11 ergangenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Verordnung erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann geahndet werden, wenn die Rechtsverordnung dies bestimmt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich 1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung oder eine Bescheinigung zu erschleichen, die nach einer zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erforderlich ist, 2. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes) von Umständen, die nach der Verordnung Nr. 19, nach diesem Gesetz oder nach einer zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht. (4) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann, wenn sie 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 4. § 13 Abs. 1 beginnt wie folgt: „(1) Die Bußgeldvorschriften des § 12 gelten auch ... " 5. § 14 erhält folgende Fassung: „§ 14 (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung nach § 12, so kann ge- 1566 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 gen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und die Zuwiderhandlung hierauf beruht. (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu. fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark. Im Falle eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 beträgt die Geldbuße 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Deutsche Mark." 6. § 15 erhält folgende Fassung: „§ 15 (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder als Prokurist einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer Personenhandelsgesellschaft eine Zuwiderhandlung nach den §§ 12 oder 14, so kann auch gegen die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft ein Bußgeld nach Maßgabe dieser Vorschriften festgesetzt werden. (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder aus ihr gezogen hat." 7. § 15 a Abs. 2 wird gestrichen. 8. § 15 b erhält folgende Fassung: „§ 15 b Gegenstände, auf die sich eine der in § 12 Abs. 1 mit Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können eingezogen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes über Voraussetzung der Einziehung, das selbständige Einziehungsverfahren und die Entschädigung entsprechend." 9. Folgender § 15 c wird eingefügt: „§ 15 c Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend." 10. Folgender § 15 d wird eingefügt: „§ 15 d Die Verwaltungsbehörde und die Einfuhr- und Vorratsstelle können die ihnen durch § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes eingeräumten Befugnisse auch ausüben, um die Einhaltung der Verordnung Nr. 19 dieses Gesetzes und der zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 und dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften zu überwachen." 11. § 18 erhält folgende Fassung „§ 18 Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 1962 in Kraft." Bonn, den 26. Juni 1962 Bauknecht Anlage 7 Umdruck 132 Änderungsantrag dies Abgeordneten Bauknecht zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Drucksachen IV/465, IV/516). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 6 Abs. 1 wird in § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft „§ 22 Abs. 1" geändert in „§ 2 Abs. 1". 2. § 8 erhält folgende Fassung: ,,§ 8 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 3 oder nach § 7 ergangenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Verordnung erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann geahndet werden, wenn die Rechtsverordnung dies bestimmt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich 1. 'unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung oder eine Bescheinigung zu erschleichen, die nach einer der zur Durchführung der Schweinefleischverordnung, der Eierverord- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 1567 nung, der Geflügelfleischverordnung oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erforderlich ist, 2. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes) von Umständen, die nach der Schweinefleischverordnung, der Eierverordnung, der Geflügelfleischverordnung, nach diesem Gesetz oder nach einer zur Durchführung der genannten Verordnungen oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher und Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht. (4) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann, wenn sie 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 3. § 9 Abs. 1 beginnt wie folgt: „ (1) Die Bußgeldvorschriften des § 8 gelten auch ..." 4. § 10 erhält folgende Fassung: .,§ 10 (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung nach § 8, so kann gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und die Zuwiderhandlung hierauf beruht. (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark. Im Falle eines Verstoßes gegen § 8 Abs.- 3 Nr. 2 beträgt die Geldbuße 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Deutsche Mark." 5. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 11) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder als Prokurist einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer Personenhandelsgesellschaft eine Zuwiderhandlung nach den §§ 8 oder 10, so kann auch gegen die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft ein Bußgeld nach Maßgabe dieser Vorschriften festgesetzt werden. (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder aus ihr gezogen hat." 6. § 11 a Abs. 2 wird gestrichen. 7. § 11 b erhält folgende Fassung: „§ 11 b Gegenstände, auf die sich eine der in § 8 Abs. 1 mit Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können eingezogen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes über Voraussetzung der Einziehung, das selbständige Einziehungsverfahren und die Entschädigung entsprechend." 8. Folgender § 11 c wird eingefügt: „§ 11 c Die §i§ 42 und 43 Abs, 3 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes geltend entsprechend." 9. Folgender § 11 d wird eingefügt: „§ 11 d Die Verwaltungsbehörde, die Einfuhr- und Vorratsstelle und die Außenhandelstelle können die ihnen durch § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes eingeräumten Befugnisse auch ausüben, um 'die Einhaltung der Schweinefleischverordnung, der Eierverordnung, der Geflügelfleischverordnung, dieses Gesetzes und der zur Durchführung der genannten Verordnungen und dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften zu überwachen." 10. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 1962 in Kraft." Bonn, den 26. Juni 1962 Bauknecht 1568 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Anlage 8 Umdruck 133 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Abschöpfungserhebungsgesetzes (Drucksachen IV/ 464, IV/530) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Zahlungsaufschub Die Zahlung der Abschöpfung wird auf Antrag des Abschöpfungsschuldners bei Sicherheitsleistung bis zum 15. ides auf die Entstehung der Abschöpfungsschuld folgenden Monats auf geschoben, nach Lagerung in Abschöpfungsaufschublagern bis zum 15. des Monats, in dem die Abschöpfungsschuld fällig wird." 2. Der § 8 wird in der Fassung der Vorlage — Drucksache 1V/464 — wiederhergestellt. Bonn, den 27. Juni 1962 Struve und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 9 Umdruck 134 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen IV/463, IV/515) Der Bundestag wolle beschließen: § 9 erhält folgenden neuen Absatz 3: „ (3) Für die Mitwirkung des Bundestages und des Bundesrates bei den Rechtsverordnungen gemäß Absatz 2 gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes entsprechend." Bonn, den 27. Juni 1962 Struve und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 10 Umdruck 135 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, 'FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch) Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Drucksachen IV/465, IV/516). Der Bundestag wolle beschließen: § 3 erhält folgenden neuen Absatz 2 a: ,, (2) Für die Mitwirkung des Bundestages und des Bundesrates bei den Rechtsverordnungen gemäß Absatz 2 gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes entsprechend." Bonn, den 27. Juni 1962 Struve und Fraktion Dr. Mende unid Fraktion Anlage 11 Umdruck 136 Änderungsantrag der Abgeordneten Hansing, Dr. Harm, Jürgensen, Seuffert und Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Abschöpfungserhebungsgesetzes (Drucksachen IV/464, IV/530) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „oder zu einem besonderen Abschöpfungsverkehr — mit Ausnahme des Abschöpfungsgutversands —" gestrichen. 2. In § 4 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: „ (3) Werden Waren aus einem Zollaufschublager ausgelagert, so wird auf Antrag der am Tage der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz angewendet. Der Zeitpunkt der Auslagerung ist der zuständigen Zollstelle rechtzeitig vorher anzuzeigen." 3. Bisheriger Absatz 3 wird Absatz 4. 4. Bisheriger Absatz 4 wird Absatz 5. Bonn, ,den 27. Juni 1962 Hansing Dr. Harm Jürgensen Seuffert Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)


    (Sehr richtig! bei der SPD.)


Rede von Brigitte Freyh
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Von seiten der zuständigen Ressortminister ist in den letzten Jahren durch Referentenentwürfe praktisch anerkannt worden, daß hier eine Aufgabe besteht, die gelöst werden muß. Darüber hinaus hat die interessierte Öffentlichkeit immer wieder auf die Regelung der Ausbildungsförderung in einem Bundesgesetz gedrängt. Ich darf erinnern etwa an den Verein für öffentliche und private Fürsorge, an die Gesellschaft für sozialen Fortschritt, an die Arbeitsgemeinschaft Jugendaufbauwerk, an den Deutschen Gewerkschaftsbund und an verschiedene Studentenverbände.
Anläßlich der Beratung der Novelle zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz ist ersichtlich geworden, daß auf einen Einbau der Ausbildungsförderung in das Jugendwohlfahrtsgesetz verzichtet wurde. Herr Minister Wuermeling hat in seinen damals zu Protokoll gegebenen schriftlichen Ausführungen jedoch ausdrücklich betont, daß das Ausklammern der Regelurig des Ausbildungsbeihilfewesens kein Ausweichen bedeute und daß darüber, daß etwas geschehen müsse, innerhalb der Bundesregierung keine Meinungsverschiedenheiten bestünden. Es wurde ausdrücklich erklärt, daß in den beteiligten Bundesressorts die Beratungen über die erreichbaren Ziele und die einzuschlagenden Wege mit Nachdruck und Gründlichkeit fortgesetzt werden, bis Klarheit und Einverständnis erreicht ist und dem Wunsch des Bundestages vom April 1959 entsprochen werden kann.
Inzwischen sind wieder eineinhalb Jahre — vermutlich mit Ressortberatungen — verstrichen. Eine umfassende Regelung von Ausbildungsförderungsmaßnahmen kann nur noch in Form eines Sondergesetzes getroffen werden. Die sozialdemokratische Fraktion hat einen entsprechenden Gesetzentwurf ausgearbeitet und legt ihn heute vor, weil sie davon überzeugt ist, daß diese Fragen nun dringend geregelt werden müssen.
Aus den vielfältigen Äußerungen und Ankündigungen hoffen wir jedenfalls den Schluß ziehen zu können, daß die Türen der CDU-Fraktion für eine Regelung der Fragen der Ausbildungsförderung tatsächlich offenstehen.
Lassen Sie mich bitte zunächst einiges Allgemeine über die Gedankengänge sagen, die unserem Entwurf zugrunde liegen. Damit möchte ich gleichzeitig versuchen, die Situation zu umreißen, der sich das Ausbildungsförderungswesen anpassen muß.
Unter den Entwicklungstendenzen der modernen Industriegesellschaft zeichnet sich eine ganz besonders klar und deutlich ab: der Bedarf an qualifizierten ausgebildeten Arbeitskräften wächst außerordentlich rasch und wird in Zukunft vermutlich noch rascher wachsen. Helmut Schelsky hat einmal darauf hingewiesen, daß die industrielle Gesellschaft die Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse und Aufgaben in Berufe hineingetragen hat, die noch vor einer Generation allein mit Erfahrung und Praxisausbildung zu meistern waren. Bereits vorhandene Berufe ändern in dieser Weise ihre Struktur, und neue Berufe entstehen. Diese Verschiebung in der Art der Qualifikation durch die jüngste Entwicklung läßt sich beispielsweise daran ablesen, daß ein steigender Bedarf an Ausgebildeten besteht, die über die Ausbildung eines Facharbeiters mit handwerklicher Lehre hinaus auch über eine besondere technische Ausbildung verfügen.
Es ändern sich jedoch nicht nur die Ausbildungsinhalte, auch die Bedarfszahlen wachsen. Für die technisch-naturwissenschaftlichen Fachgebiete hat sich — zumindest theoretisch — bereits die Überzeugung durchgesetzt, daß mit einer Expansion über den bloßen Bedarf hinaus gerechnet werden muß. Aber z. B. auch für den Lehrerberuf läßt sich ein sol-



Frau Freyh (Frankfurt)

cher zusätzlicher Bedarf real begründen und errechnen.
Aus all dem folgt als notwendige Konsequenz, daß auch das wachsen muß, was man vielleicht als Reservoir an Kräften für qualifizierte Berufe bezeichnen könnte.
Die Organisation unseres Bildungswesens und seine Verknüpfung mit den Möglichkeiten des Zugangs zu einer bedeutenden Zahl von Berufen ist natürlich immer wieder Gegenstand von Diskussionen und Reformvorschlägen gewesen., Aber darum geht es hier nicht. Zunächst handelt es sich beidiesem sogenannten Berechtigungswesen einfach um Tatsachen, von denen man in der gegenwärtigen Situation ausgehen muß. Die Schulen sind nach Helmut Schelsky nach wie vor primäre entscheidende und nahezu einzige soziale Dirigierungsstellen für Rang, Stellung und Lebenschancen des einzelnen in unserer Gesellschaft.
Aus dieser Feststellung ergibt sich in unserem Zusammenhang die Frage, ob denn der Zugang zu qualifizierenden Ausbildungsstätten weit genug offensteht. Haben bei gleicher Begabung alle befähigten jungen Menschen wirklich in befriedigendem Maße die Möglichkeit zum Besuch weiterführender Schulen und Ausbildungsstätten? Die Untersuchungen und das statistische Material lassen erhebliche Zweifel aufkommen.
Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes kamen im Jahre 1960 von rund 600 000 Berufsanfängern 73 % unmittelbar aus Volksschulen und Berufsfachschulen, darunter allein 58 % aus Volksschulen. Dabei muß man sich vergegenwärtigen, daß die Berufsfachschulen unmittelbar nach dem Volksschulabschluß besucht werden können und in überwiegendem Maße auf eine Berufsausübung in kaufmännischen und Frauenberufen vorbereiten. Die Gruppe der Vierzehn- bis Zwanzigjährigen, die ihrem Alter nach eine qualifizierte Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben kann, hatte nach derselben Zusammenstellung an den neu ins Erwerbsleben Eintretenden einen Anteil von 86,4 %. In demselben Jahr wurden nur 12,8 % der Gesamtzahl der Berufsanfänger, d. h. jeder achte Jugendliche, nach einer qualifizierten Berufsausbildung berufstätig. Beschränkt man sich bei dieser Betrachtung auf Hochschulen, lehrerbildende Anstalten und Ingenieurschulen, so handelt es sich lediglich um einen Anteil von 4,7 °/o unter sämtlichen Berufsanfängern des Jahres 1960. Damit wird ohne Frage der künftige Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften nicht gedeckt werden können.
Diese Feststellung wird noch deutlicher im internationalen Vergleich. Der Quote von 4,7 % Hochschulabsolventen und Abgängern aus Ingenieurschulen und pädagogischen Ausbildungsstätten in der Bundesrepublik steht in den Vereinigten Staaten eine Quote von 12 % gegenüber. In Schweden sind es 11 %, in der Sowjetunion, wenn auch unter anderen Inhalten und Zielen des Bildungsvorganges, ungefähr eine doppelt so hohe Quote wie in der Bundesrepublik.
Niemand wird behaupten wollen, daß es in der Bundesrepublik soviel weniger begabte junge Menschen geben sollte als in den zum Vergleich herangezogenen Ländern. Dagegen scheinen Begründungen, wie sie etwa von Professor Edding gegeben wurden, durchaus wahrscheinlich: Schnelles Wirtschaftswachstum läßt in der Regel auch die Zahlen der qualifiziert Ausgebildeten schnell anwachsen. Das ist nicht nur eine Folge der Möglichkeiten für viele Familien, ihre Kinder nicht unmittelbar nach Beendigung der Volksschulpflicht als Mitverdiener betrachten zu müssen, sondern unter gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten geradezu eine Notwendigkeit.
In den zum Vergleich herangezogenen Ländern sind die Förderungsmöglichkeiten für den Besuch weiterführender Schulen besser ausgebaut. Nicht zuletzt dürfte das aus der Erkenntnis geschehen, daß das Fehlen von gut ausgebildeten Kräften zur Stagnation der Wirtschaftsentwicklung und damit zu sinkendem Lebensstandard und verminderter internationaler Wettbewerbsfähigkeit beitragen würde.

(Sehr richtig! bei der SPD.)

Unter diesem Gesichtspunkt muß die Frage gestellt werden, wann die Bundesrepublik mit vermehrten Anstrengungen zu einer breiten Förderung ihres Nachwuchses beginnen will. Das reale Sozialprodukt je Einwohner hat sich in den Jahren von 1950 bis 1960 verdoppelt. Die Zahl der qualifiziert Ausgebildeten ist in diesem Zeitraum bei weitem nicht in der notwendigen Relation angestiegen.
Nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes haben alle Deutsche das Recht, Beruf und Ausbildungsstätte frei zu wählen. In der überwiegenden Zahl der Länderverfassungen ist das Recht auf Erziehung und Ausbildung klar festgelegt. In einer Reihe von Länderverfassungen wird dieses Recht ausdrücklich nur nach Maßgabe der Begabung und Fähigkeiten bestimmt, unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Elternhauses. Eine freiheitlich-demokratische Gesellschaftsordnung bedarf zweifellos solcher Prinzipien. Der Staat muß jedoch auch ausreichende Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung treffen. In jeder Gesellschaft wird es notwendigerweise Differenzierungen zwischen den Erwachsenen geben. Um so mehr gehört es zu den politischen und moralischen Verpflichtungen, wenigstens den jungen Menschen soweit wie irgend möglich gleiche Startbedingungen für das Leben zu geben.
Die gegenwärtige Form der Ausbildungsbeihilfen ist gewiß unzureichend. Soweit es sich um bundeseinheitliche Regelungen handelt, orientiert sich die Hilfe an Sozialtatbeständen und an bestimmten Gruppen von Geschädigten. Überspitzt könnte man fast sagen, daß die ungefähr 20 Förderungsmöglichkeiten eine Umkehrung der verfassungsmäßigen Garantie darstellen. Sie bieten gleich begabten Jugendlichen in der gleichen wirtschaftlichen Situation nicht die gleiche Chance.

(Abg. Memmel: Das mit der Verfassung müssen Sie aber noch einmal erklären!)

— Das ist in doppeltem Sinne zu verstehen, Herr Kollege. Ich komme jetzt gerade dazu.



Frau Freyh (Frankfurt)

Die Höhe der Beihilfe entscheidet sich nicht nur nach dem Leistungsträger, den der Jugendliche in Anspruch nimmt. Sie schafft auch Ungleichheit zwischen dem zu einer Beihilfe Berechtigten und Jugendlichen aus Familien gleichen Einkommens, die keinerlei Anspruch haben. Die verschiedenartigen Förderungsmöglichkeiten sind aus Sonderbedürfnissen entstanden. Vorwiegend handelt es sich um Maßnahmen zur Überwindung von Kriegsfolgen. Die Ausbildungsbeihilfen sind nur ein Teilbereich einer Konzeption mit eigenständiger Zielrichtung. Aber die so entstandene Vielfalt und Ungleichmäßigkeit zwingt geradezu zu einer umfassenden Neuregelung.
Vielleicht erlauben Sie mir, dazu ein Beispiel aus meinem beruflichen Wirkungskreis heranzuziehen, das die Dinge vielleicht noch etwas klarerstellt. Ein einundzwanzigjähriger junger Mann war am 13. August 1961 aus Ostberlin nach Westberlin geflohen. Er hatte die Volksschule besucht und eine Berufsausbildung absolviert, allerdings in Westberlin schon vor der Schließung der Grenzen eine Schule zur Vorbereitung Berufstätiger auf die Reifeprüfung besucht. Er bewarb sich in einem Bundesland um Aufnahme in ein Institut des Zweiten Bildungsweges und bestand auch eine dafür vorgesehene Ausleseprüfung. Da er weder über Familienunterstützung noch über Ersparnisse verfügte, wurde er auf die Möglichkeit öffentlicher Ausbildungsbeihilfen hingewiesen. Er beantragte deshalb erstens Beihilfen aus dem Garantiefonds für jugendliche Zuwanderer, weitens Ausbildungsbeihilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, drittens Ausbildungsbeihilfen des betreffenden Bundeslandes.
Zum Zeitpunkt des ganztägigen Unterrichtsbeginns — er hatte im Februar diese Anträge gestellt, der Unterricht begann Ende April — war noch keine der beantragten Beihilfen bewilligt. Deshalb gab ihm eine kommunale Stiftung als Vorauszahlung auf die zu erwartenden Beihilfen eine Überbrückungshilfe. Als schließlich Ende Mai die Garantiefondsmittel bewilligt wurden, wurden sie ihm nicht ausgezahlt unter Hinweis auf die kommunale Leistung. Zwischen der kommunalen Stiftung und der die Garantiefondsmittel verwaltenden Stelle mußte nun noch die Frage der vorrangigen Leistung geklärt werden. Sollte jedoch auch über den Antrag auf Lastenausgleichsbeihilfe positiv entschieden werden, würde 'dies zur Folge haben, daß erstens die 'Mittel aus dem Garantiefonds wieder gekürzt werden würden und zweitens die Landesbeihilfen neu berechnet werden müßten. Hier handelt es sich, wenn man es kurz auf einen Nenner bringen darf, um einen jungen Mann, der die Begabung zu einer qualifizierten Ausbildung besitzt und studieren möchte. Er verfügt selbst nicht über die notwendigen Mittel, ist aber im Sinne des heutigen Förderungswesens ein mehrfach Anspruchsberechtigter. Er setzt mit seinen Anträgen den Verwaltungsmechanismus von vier für ihn zuständigen Ämtern in Bewegung, die sich nach langwierigen Bewilligungsverfahren auch noch darüber einigen müssen, aus welchen Teilbeträgen 'des jeweiligen Amtes sich schließlich 'die benötigten Ausbildungsbeihilfen zusammensetzen.

(Abg. Dr. Mommer: Warum einfach, wenn es kompliziert geht?!)

Ich habe hiermit durchaus 'keinen Ausnahmefall geschildert. Diese Beispiele ließen sich beliebig vermehren. Das Beispiel sollte nur dazu 'dienen, Ihnen das gegenwärtige System noch einmal deutlich in Erinnerung zu rufen unid auch darauf hinzuweisen, daß hier eine Änderung dringend notwendig geworden ist.

(Beifall bei der SPD.)

Das gegenwüärtige Beihilfewesen schafft aber nicht nur Ungleichheiten in den Voraussetzungen und Leistungen und ist für den Bürger und zum Teil auch für die Durchführungsbehörden völlig unübersichtlich geworden; in der Offentlichkeit und in interessierten Fachkreisen ist auch auf einen anderen Mangel immer wieder hingewiesen worden. Die jetzige Förderung läßt die Kinder aus Familien mittlerer Einkommen weitgehend unberücksichtigt. Dazu gehören vor allem die festbesoldeten Einkommensempfänger dieser Gruppen, deren Einkommen erfahrungsgemäß am ehesten hinter der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zurückbleiben.
Es sind vor allem zwei Gründe, die die Kritik hervorrufen. Erstens sind die Einkommensgrenzen für die Familie des Antragstellers zu niedrig angesetzt, zweitens werden die Kosten für den Lebensunterhalt unid den Ausbildungsbedarf des Auszubildenden selbst häufig zu gering angenommen. Das gilt beispielsweise nicht nur für Ausbildungsbeihilfen nach idem Bundessozialhilfegesetz, sondern auch für die Einschätzung 'der Ausbildungskosten und damit 'für die Höhe der Stipendien nach 'dem Honnefer Modell, der Studentenförderung.
Ich möchte für diesen Teil der Kritik einen bekannten Hochschullehrer zitieren. Herr Professor Tellenbach kommt hinsichtlich der Höhe und der Verwendung der Stipendien nach dem Honnefer Modell, die in der Anfangsförderung 195 DM monatlich — ohne Ferienmonate — und in der Hauptförderung 245 DM betragen, zu dem Schluß, „daß wohl jede Sorge vergeht, daß Wohlleben und Luxus zu falschen Perspektiven und Ablenkungen verführen könnten. Eher ergibt sich die Frage, ob bei einer so weitgehenden materiellen Beengtheit die Bildungsmöglichkeiten noch frei genug genutzt werden können."
Hinzu kommt, daß eine Reihe von bundeseinheitlichen Förderungsmaßnahmen mit der zunehmenden Entfernung vom Kriegsende allmählich auslaufen. Die bundeseinheitlichen Ausbildungsbeihilfen haben im Jahre 1960 von den Geförderten ungefähr 75 % Jugendliche mit kriegsfolgebestimmten Ansprüchen gefördert. Ich glaube, das ist eine recht beachtliche Zahl, die eine Rolle spielt bei der Frage, ob wir nicht dringend am System etwas ändern müssen.

(Beifall bei der SPD.)

Neben diesen sogenannten bundeseinheitlichen Regelungen haben vor allem die Bundesländer Aus-



Frau Freyh (Frankfurt)

bildungsbeihilfen vergeben. Obwohl die Verfassungspostulate weitgehend übereinstimmen, wurden jedoch sehr unterschiedliche Regelungen für die Ausbildungsförderung getroffen. Bei einem Vergleich des relativen Schulbesuchs in den einzelnen Bundesländern ergibt sich folgendes: In Schleswig-Holstein besuchen relativ fast doppelt so viele Schüler weiterführende Schulen wie in Nordrhein-Westfalen, in Hessen fast ein Drittel mehr als in Rheinland-Pfalz. Die Gleichheit der Ausbildungschancen ist zweifellos nicht gegeben. Die Möglichkeiten zu besserer Ausbildung variieren in den einzelnen Bundesländern beträchtlich.
Diese Darlegungen mögen ausreichen, um zunächst den Rahmen. abzustecken für das nach Meinung der sozialdemokratischen Fraktion dringend benötigte neue Gesetz.
Ich möchte einige Punkte aus dem vorgelegten Entwurf herausgreifen. Der Gesetzentwurf sieht die Einbeziehung aller staatlichen und staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtungen und die Ausbildung in Lehr- und Anlernberufen vor. Die Förderungsmöglichkeit soll also von der Lehrlingsausbildung und den mittleren und höheren Schulen über die Berufsfach- und Fachschulen bis zu den Hochschulen reichen. Nur ein derart umfassendes und einheitliches System kann die Gewähr bieten, daß der befähigte junge Mensch seine Anlagen bis zu dem Ausbildungsgrad entfalten kann, in dem er seine Kräfte am sinnvollsten und nutzbringendsten in einem Beruf einzusetzen vermag.
Die vorgesehene Einheitlichkeit ist mehr als eine bloße Vereinheitlichung. Das Gesetz soll nicht bloß eine Zusammenfassung der bisherigen Regelungen nach vereinheitlichten Voraussetzungen und Leistungen bringen; es soll sich vielmehr unmittelbar an der Aufgabe der Ausbildungsförderung selbst orientieren. Wenn sich Begabungen je nach der Herausforderung und Pflege, die sie erfahren, entwickeln, gehören auch die vorbereitenden Ausbildungsstufen in ein solches System. Wir können es uns aus vielen Gründen nicht mehr leisten, nur einzelne Ausbildungsgänge zu fördern.
Ein anderer Gesichtspunkt: Wie anders soll in einem föderalistischen Staat wie der Bundesrepu blik eine gleichwertige Förderung aller Ausbildungsmöglichkeiten erreicht werden als in einem System, das für alle Ausbildungsgänge soweit wie möglich und sinnvoll einheitliche Voraussetzungen schafft?

(Beifall bei der SPD.)

Außerdem kann nur in einer umfassenden Regelung die Ausbildung in einem weiteren Beruf befriedigend berücksichtigt werden. Eine solche Möglichkeit fehlte bisher in den bundeseinheitlichen Förderungsmaßnahmen. Das hat sich in vielen Fällen als ein Hemmnis für den beruflichen und sozialen Aufstieg erwiesen. Eine Korrektur des zunächst eingeschlagenen beruflichen Weges hat sich aber gerade in den letzten Jahren aus wirtschaftlichen und bildungspolitischen Erwägungen als notwendig erwiesen. Beispielsweise setzt der Zweite Bildungsweg die Bewährung in einem praktischen Beruf voraus, dient aber ausdrücklich der Vorbereitung auf eine erneute Ausbildung in einem der Begabung adäquateren Beruf.
Die Ausbildungsförderung soll sowohl den Ausbildungsbedarf als auch die Kosten des Lebensunterhalts umfassen. Erleichterungen, die den Ausbildungsbedarf betreffen wie Gebühren- oder Schulgeldfreiheit, haben sicherlich als Förderungsmaßnahmen positive Wirkungen. Sie reichen aber erfahrungsgemäß bei weitem nicht aus, um den Familien und Jugendlichen, die in dieses Gesetz einbezogen werden sollen, eine ausreichende finanzielle Entlastung zu bringen. Die Lebenshaltungskosten sind deshalb ein wichtiger Bestandteil der Ausbildungskosten.
Das Gesetz sieht eine Unterscheidung vor nach den Kosten, die für eine Ausbildung am Familienwohnsitz oder bei auswärtiger Unterbringung entstehen. Es ist bewußt berücksichtigt worden, daß die Ausnutzung vorhandener Ausbildungseinrichtungen bei der unterschiedlichen Struktur der Bundesrepublik sehr häufig nur möglich sein dürfte, wenn die Ausbildung auch an einem anderen Orte durchgeführt werden kann als am Familienwohnsitz oder in dessen unmittelbarer Umgebung.
Die Bundeskompetenz zur Ausbildungsförderung kann sich nur auf eine Hilfe erstrecken, die gegeben wird, wenn der Auszubildende selber oder seine Familie nicht in der Lage ist, die Kosten der Ausbildung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Das galt auch für die bisherigen Maßnahmen zur Ausbildungsförderung. Aber wie die Erfahrungen gelehrt haben, kann die Eigenleistung nicht, wie beispielsweise im Sozialhilfegesetz und in den Sonderregelungen zur Beseitigung von Kriegsfolgetatbeständen, am physischen Existenzminimum orientiert sein. Das würde die Wirksamkeit eines Ausbildungsförderungsgesetzes in Frage stellen.

(Beifall bei der SPD.)

Soll die Aufgabe einer aktiven Ausbildungsförderung nicht verfehlt werden, so kann als Maßstab nur eine Regelung gewählt werden, die sich an der Leistungskraft mittlerer Einkommen orientiert. Die vorgeschlagenen Freibeträge, die beispielsweise für die Eltern bei einfachen Ausbildungsgängen monatlich 460 DM und bei qualifizierten Ausbildungsgängen monatlich 550 DM betragen sollen, sind Mindestsätze, wenn das Gesetz seinen Sinn erfüllen soll. Daneben muß gewährleistet sein, daß diese Beträge nicht durch Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mit ihren Rückwirkungen auf Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten entwertet werden. Eine solche Anpassung der Einkommensfreibeträge ist der Bundesregierung ausdrücklich auferlegt.
Die Zuständigkeit für die Durchführung soll bei den Ländern liegen. Sie sollen Organisation und Verfahren regeln und die für die Durchführung des Gesetzes und die Feststellung der Eignung zuständigen Stellen bestimmen. Die besonderen Gegebenheiten an den wissenschaftlichen Hochschulen sollen dabei ausdrücklich berücksichtigt werden. Die Förderung an den wissenschaftlichen Hochschulen soll wie bisher gehandhabt und der Bereich der Hoch-



Frau Freyh (Frankfurt)

begabtenförderung von diesem Gesetz nicht berührt werden.
Eine Ausnahme in dieser Regelung bilden lediglich die Förderungsmaßnahmen bei Lehr- und An-lernberufen, die unter Berücksichtigung der dort bereits gesammelten Erfahrungen als Pflichtaufgabe der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übertragen werden sollen.
Die Bundesregierung wird im Rahmen ihrer Kompetenz insbesondere zu Verordnungen, die die Kosten des Lebensunterhalts und die Einkommensfreibeträge betreffen, ermächtigt. Auf diese Weise ist eine den verfassungsmäßigen Grundlagen entsprechende Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern gewährleistet. Selbstverständlich kam bei den bisherigen Formen der Ausbildungsbeihilfen eine Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über einzelne Bundesländer hinaus nicht in Betracht. Wenn die Ausbildungsförderung einheitlich und hoffentlich auch schnell die qualifiziert ausgebildeten Kräfte in unserem Lande vermehren und die Gleichheit der Chancen aller Jugendlichen sichern soll, so kann dies nur durch ein einheitliches Gesetz erreicht werden.
Die Gesamtsumme der Aufwendungen wird nach Schätzungen jährlich etwa 850 Millionen DM betragen. Sie soll von den Ländern und für den Teilbereich der Lehrlingsausbildung von der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung finanziert werden. Der Bund leistet beiden Trägern einen Zuschuß in Höhe von 40 % des Aufwandes. Die geschätzten Mehraufwendungen des Bundes werden pro Haushaltsjahr etwa 60 Millionen DM betragen. Damit wäre aber ein sehr viel effektiverer Einsatz der Bundesmittel gewährleistet, als er mit den bisherigen Förderungsmaßnahmen erreichbar war.
Die Aufwendungen scheinen nach Auffassung der sozialdemokratischen Fraktion durchaus vertretbar. Auf das Bruttosozialprodukt des Jahres 1961 bezogen, ergeben sie eine Quote von 3 pro mille. Die bisherigen Aufwendungen der Bundesrepublik für das gesamte Schul- und Hochschulwesen betrugen im Jahre 1959/60 3,6 % des Bruttosozialprodukts. Eine Vermehrung um die notwendigen Mittel der Ausbildungsförderung würde die Bundesrepublik auch weiterhin weit hinter den Aufwendungen beispielsweise der USA mit 4,6 und der UdSSR mit 7,1 % des Bruttosozialproduktes zurückstehen lassen.
Abschließend möchte ich noch einmal zusammenfassen, welche Gründe uns zur Vorlage dieses Gesetzes über die Ausbildungsförderung bewogen haben und worin unsere wesentlichen Vorschläge bestehen.
Die Bundesregierung hat in der vergangenen Legislaturperiode das von allen Fraktionen geforderte Gesetz über Ausbildungsbeihilfen für alle Jugendlichen nicht vorgelegt. Der vermehrte Bedarf an qualifiziert ausgebildeten jungen Menschen kann in absehbarer Zeit nicht mehr gedeckt werden, wenn nicht die Absolventen höherer Ausbildungsgänge beträchtlich zunehmen. Dazu reicht das gegenwärtige
Förderungswesen nicht aus. Eine gesetzliche Neuregelung muß deshalb die Voraussetzungen und Leistungen der Ausbildungsförderung vereinheitlichen, sie außerdem so wirkungsvoll gestalten, daß ein größerer Kreis von jungen Menschen vor allem aus mittleren Einkommensgruppen berücksichtigt werden kann.
Das Gesetz zur Ausbildungsfärderung soll alle Bildungs- und Ausbildungsgänge nach beendigter Volksschulpflicht umfassen, damit sich geeignete junge Menschen auch in den vorbereitenden Ausbildungsstufen entfalten können. In diesem Sinne ist die Ausbildungsförderung unter dem Gesichtspunkt der Angleichung der beruflichen Startchancen und mit dem Ziel der vermehrten Ausschöpfung der Begabungsreserven ein neuer sozialpolitischer Aufgabenbereich. Gerade in der Jugendpolitik aber haben sich die Bedürfnisse für eine produktive Sozialpolitik vermehrt, und es ist an der Zeit, den veränderten Voraussetzungen Rechnung zu tragen.

(Beifall bei der SPD.)

Meine Fraktion beantragt, den Entwurf dem Ausschuß für Familien- und Jugendfragen — federführend — und den Ausschüssen für Arbeit und Kulturpolitik sowie dem Haushaltsausschuß zur Mitberatung zu überweisen.

(Beifall bei der SPD.)


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    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Herr Bundesminister für Familien- und Jugendfragen.