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Metadaten
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  • date_rangeDatum: 27. Juni 1962

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 36. Sitzung Bonn, den 27. Juni 1962 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Heide 1479 A Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im 4. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1961 (Drucksache IV/505) . . . . . . . . 1479 A Zur Tagesordnung: Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 1479 C Glombig (SPD) . . . . . . . . 1480 C Dr. Schellenberg (SPD) . . . . . 1481 D Dr. von Brentano (CDU/CSU) . . . 1481 D Fragestunde (Drucksache IV/510) Frage des Abg. Ollenhauer: Beitritt Großbritanniens zu den Europäischen Gemeinschaften Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1482 D, 1483 A, B Ollenhauer (SPD) . . . . . . . 1482 D Majonica (CDU/CSU) . . . . . . 1483 A Dr. Birrenbach (CDU/CSU) . . . . 1483 A Erler (SPD) 1483 B Dr. Mommer (SPD) 1483 B Frage des Abg. Erler: Assoziierung Schwedens, der Schweiz und Österreichs mit der EWG Dr. Schröder, Bundesminister . .1483 C, D, 1484 A Erler (SPD) . . . . . . 1483 C, 1484 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1483 D, 1484 A Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 1484 A Frage des Abg. Dr. Schmid (Frankfurt) : Gefahren für die europäische Einigungspolitik durch einseitige Zusammenarbeit Dr. Schröder, Bundesminister . . 1484 C, D, 1485B Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1484 C Wehner (SPD) . . . 1484 D, 1485 A Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 1485 B Frage des Abg. Dr. Deist: Stellungnahme des 4. Internationalen Kongresses der Europäischen Bewegung betr. politische Einigung Europas Dr. Schröder, Bundesminister . . 1485 C, D, 1486 A Dr. Deist (SPD) 1485 D Dr. Kopf (CDU/CSU) 1486 A Frage des Abg. Dr. Mommer: Unmittelbare Wahlen zum Europaparlament Dr. Schröder, Bundesminister . . 1486 B, C Dr. Mommer (SPD) . . . . . . 1486 B Majonica (CDU/CSU) 1486 C Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1486 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Frage des Abg. Mattick: Aufnahme bestimmter Länder in die EWG Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1486 D, 1487 A, C, D, 1488 A, B Mattick (SPD) . . . . . . . . 1486 D Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . . 1487 C Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1487 D, 1488 A Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 1488 A Blachstein (SPD) . . . . . . . . 1488 A Frage des Abg. Metzger: Demokratisch-parlamentarische Entwicklung Europas Dr. Schröder, Bundesminister . 1488 B, C, D Metzger (SPD) . . . . . . . 1488 B, C Frage des Abg. Wehner: Gefahren für die EWG Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1488 D, 1489 A, B, C, D Wehner (SPD) . . . . . . . 1489 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1489 B Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 1489 C Erler (SPD) 1489 C, D Frage des Abg. Birkelbach: Politische Einigung Europas durch Konferenzen von Regierungschefs oder Schaffung von Organen Dr. Schröder, Bundesminister 1490 A, B, C, D, 1491 A, B Birkelbach (SPD) 1490 A, B Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 1490 C, 1491 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1490 D Dr. Mommer (SPD) 1490 D Frage der Abg. Frau Dr. Hubert: Übertragung von Souveränitätsrechten an europäische Organe Dr. Schröder, Bundesminister . 1491 B, C, D Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . 1491 B, C Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 1491 C Dr. Mommer (SPD) 1491 D Frage des Abg. Blachstein: Vertreter Spaniens auf dem Münchener Kongreß der Europäischen Bewegung Dr. Schröder, Bundesminister 1492 A, B, C, D, 1493 A Blachstein (SPD) 1492 A, B Mattick (SPD) . . . . . . . 1492 C Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . 1492 C Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 1492 D Wehner (SPD) . . . . . . . . 1493 A Erler (SPD) . . . . . . . . . 1493 A Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Ablehnung von Einladungen in die Bundesrepublik durch Bürger der Republik Ceylon Dr. Schröder, Bundesminister . . 1493 B, C Kahn-Ackermann (SPD) . . . . 1493 B, C Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Stahlwerk Heluan in Ägypten Dr. Schröder, Bundesminister . . 1493 C, D, 1494 A Kahn-Ackermann (SPD) . . . . . 1493 D Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . 1494 A Frage des Abg. Spies: Vertrag mit Dänemark über Kriegsgräberfürsorge Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1494 A Frage des Abg. Spies: Vertrag mit Frankreich über Kriegsgräberfürsorge Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1494 B Spies (CDU/CSU) . . . . . . . 1494 B Frage der Abg. Frau Dr. Hubert: Empfehlung des Europarates betr. Stipendien aus dem Kulturfonds Dr. Schröder, Bundesminister . . 1494 C, D Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . 1494 C, D Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Kritik an den diplomatischen Vertretungen in Afrika Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1494 D Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Bau eines neuen Botschaftsgebäudes in Wien Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1495 A Frage des Abg. Keller: Sittlichkeitsverbrechen an Kindern Dr. Stammberger, Bundesminister . 1495 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 III Frage des Abg. Wittrock: Wohnungsdefizit Lücke, Bundesminister 1495 D, 1496 A, B Wittrock (SPD) . . . . 1495 D, 1496 A Frage des Abg. Dr. Kohut: Mieten für aus Bundesmitteln mitfinanzierten Wohnungen in Bonn Lücke, Bundesminister . . 1496 C, 1497 A Dr. Kohut (FDP) . . . . 1496 D, 1497 A Sammelübersicht 8 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen und systematische Übersicht über die vom 17. Oktober 1961 bis 31. Mai 1962 eingegangenen Petitionen (Drucksache IV/459) . . . . 1497 B Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Lastenausgleichsbank (Drucksache IV/536) 1497 B Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung der Abschöpfungen. nach Maßgabe der Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Abschöpfungserhebungsgesetz) (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/464) ; Berichte des Haushalts- und des Finanzausschusses (Drucksachen IV/545, IV/530) — Zweite Beratung —Dr. Koch (SPD) . . . . . . . . 1497 C Seuffert (SDP) . . . . 1500 B, 1502 C Dr. Serres (CDU/CSU) 1500 D, 1501 B, 1509 D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 1501 C Bauknecht (CDU/CSU) . . . . 1502 A Schwarz, Bundesminister 1502 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/466) ; Mündlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/531) — Zweite Beratung — Dr. Koch (SPD) . . . . . . . . 1503 C Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/463) ; Berichte des Haushalts- und des Ernährungsausschusses (Drucksachen IV/520, IV/515, zu IV/515) — Zweite Beratung — Müller (Worms) (SPD) . 1504 A, 1506 D Bauknecht (CDU/CSU) . 1505 C, 1508 B Logemann (FDP) 1506 C Schwarz, Bundesminister 1507 D Dr. Serres (CDU/CSU) 1508 C, D, 1509 A, B Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/465) ; Berichte des Haushalts- und des Ernährungsausschusses (Drucksachen IV/521 [neu], . IV/516, zu IV/516) — Zweite Beratung —Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 1499 D Müller (Ravensburg) (SPD) . . . . 1510 B Frehsee (SPD) . . . . 1511 A, 1519 D Schwarz, Bundesminister . 1513 D, 1522 D Ertl (FDP) 1514 D Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 1515 D Lücker (München) (CDU/CSU) . . 1517 B Dr. Serres (CDU/CSU) . 1521 C, 1523 C Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . 1522 A Bauknecht (CDU/CSU) 1522 D Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Düngemittel (Düngemittelgesetz) (Drucksache IV/287); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/496) — Zweite und dritte Beratung — 1523 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. Dezember 1958 über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (Drucksache IV/175); Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/481) — Zweite und dritte Beratung — 1524 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1960 mit dem Malaiischen Bund über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache IV/279) ; Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/513) — Zweite und dritte Beratung — 1524 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (2. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) (Drucksache IV/396); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache IV/488) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 1524 D IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. Mai 1961 mit dem Königreich Griechenland über Arbeitslosenversicherung (Drucksache IV/283); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/480) Zweite und dritte Beratung — 1525 A Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 112 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 19. Juni 1959 über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fischerei (Drucksache IV/232); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/508) — Zweite und dritte Beratung — 1525 C, Entwurf eines Vereinsgesetzes (Drucksache IV/430) — Erste Beratung — Höcherl, Bundesminister . 1525 D 1528 B Hansing (SPD) 1526 D Dr. Barzel (CDU/CSU) 1528 C Entwurf eines Gesetzes über Ausbildungsförderung (SPD) (Drucksache IV/415) — Erste Beratung — Frau Freyh (Frankfurt) (SPD) . . . 1529 A Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 1533 D Dr. Stoltenberg (CDU/CSU) . . . 1535 A Dürr (FDP) 1537 C Lohmar (SPD) 1538 D Antrag betr. Berufsausbildungsgesetz (SPD) (Drucksache IV/354) Folger (SPD) . . . . . . . . 1541 A Diebäcker (CDU/CSU) 1544 A Dr. Imle (FDP) 1545 D Dr. Mommer (SPD) 1548 B Schmücker (CDU/CSU) . . . . 1548 C Dürr (FDP) . . . . . . . . . 1548 D Liehr (SPD) . . . . . . .. 1549 A Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht (Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar) (Drucksache IV/474) — Erste Beratung — 1553 A Antrag betr. ausländische Arbeitskräfte in der Bundesrepublik (SPD) (Drucksache IV/470) Gerlach (SPD) 1553 B Blank, Bundesminister 1554 D Schriftlicher Bericht Ides Verteidigungsausschusses über den Jahresbericht 1961 des Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksachen IV/371, IV/477) 1555 A Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes ,(Drucksache IV/495, Umdruck 25) . . . 1555 B Mündlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache IV/478, Umdruck 26) Dr. Supf (FDP) 1555 C Mündlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD unid den Entschließungsantrag der 'Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache IV/489, Umdrucke 27, 37) Dr. Süsterhenn (CDU/CSU) 1556 B Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über die Entwürfe einer Verordnung zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der in Artikel 12 Absatz 1 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen der EWG und der EAG vorgesehenen Steuer zugunsten der Gemeinschaft und einer Verordnung Nr. ... der Räte zur Aufstellung der Liste der Leistungen und Zulagen, die im Hinblick auf die Familie gewährt werden usw. (Drucksachen IV/403, IV/454, IV/526) 1556 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Entwurf einer Verordnung über das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (Drucksachen IV/359, IV/490) 1557 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Sechzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Holzhäuser) (Drucksachen IV/455, IV/484) . . . . 1557 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Siebzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs (Sardinen usw.) (Drucksachen IV/456, IV/485) . . . . 1557 C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 V Schniftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Achtzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Salz, Naturkork usw.) (Drucksachen IV/457, IV/486) 1557 D Schriftlicher Bericht deis Außenhandelsausschusses über den Entwurfeiner Neunzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Fertigbauteile) (Drucksachen IV/458, IV/487) . . . . . 1557 D Schniftlicher Bericht deis Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontingente der EKGS — 2. Halbjahr 1962) (Drucksachen IV/522, IV/532) . . 1558 A Schriftlicher Bericht deis Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Methylprednisolon usw.) (Drucksachen IV/523, IV/533) . . . . . . . . . 1558B Schniftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Achtundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Wein, zum Herstellen von Weindestillat) (Drucksachen IV/524, IV/534) . . . . . 1558 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelisausschusses über den Entwurf einer Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontingente für Aluminiumoxyd und für Rohaluminium) (Drucksachen IV/525, IV/535) 1558 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßen) (Drucksachen IV/439, IV/482) . . 1558 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Dritte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz — (Drucksache IV/452, IV/483) 1558 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 3. Mai 1962 (Drucksachen IV/418, IV/494) . . . 1558 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehemaligen Flakkaserne Leonberg an den Landkreis Leonberg (Drucksachen IV/208, IV/491) . . . . . . . 1558 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehemaligen Sedankaserne in Ulm an die Firma Telefunken GmbH (Drucksachen IV/243, IV/492) . . . . . 1559 A Ubersicht 5 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/493) . . . . . 1559 A Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Jakob Baumann, Zweibrücken, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 161 (Zweibrücken) (Drucksache IV/497) . . . 1559 B Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Julius Schuster, Stuttgart, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 (Drucksache IV/498) . . . 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Dr. Fritz Hintze, Hösseringen, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 39 (Uelzen) (Drucksache IV/499) . . . . . . 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Heinrich Kindler, Lörrach-Stetten, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 (Drucksache IV/500) 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Heinz Rieger, Tübingen, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Land Schleswig-Holstein (Drucksache IV/5Q1) . . . . . . . . 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Heinrich Schöfbeck, Bochum, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 111 (Wattenscheid—Wanne-Eickel) (Drucksache IV/502) 1559 D Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Dr. Heinz Josef Varain, Kiel, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Land Schleswig-Holstein (Drucksache IV/503) 1559 D VI Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Harry Griebat, Bochum, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 75 (Wuppertal I) (Drucksache IV/504) . . . . . . 1559 D Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Emil Sander, Oberhausen, und anderer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Land Nordrhein-Westfalen (Drucksache IV/514) 1559 D Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Kurt Erlebach, Hamburg, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 21 (Hamburg VII) (Drucksache IV/518) . . . . . . 1560 A Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des. Ludwig Landwehr, Osnabrück, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 28 (Osnabrück-Stadt und -Land) (Drucksache IV/519) 1560 A Mündlicher Bericht des Wahlprüfungsausschusses betr. a) Aufhebung der Immunität von Abgeordneten bei Verkehrsdelikten und Bagatellsachen, b) Ermächtigung gemäß § 197 StGB (Drucksache IV/506) Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 1560 B, 1561 C Wittrock (SPD) 1560 D Nächste Sitzung 1561 D Anlagen 1563 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 1479 36. Sitzung Bonn, den 27. Juni 1962 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 35. Sitzung Seite 1444 B Zeile 5 von unten statt „sind zwei" : sind nicht zwei. Anlagen zum Stenographischen Bericht" Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneta(r) Adorno 30. 6. Dr. Aigner* 29. 6. Arendt (Wattenscheid) * 29. 6. Dr. Aschoff* 29. 6. Dr. Atzenroth 29. 6. Bergmann* 29. 6. Fürst von Bismarck 30. 6. Börner 27. 6. Dr. Brecht 30. 6. Brese 30. 6. Burckhardt 27. 6. Dr. ,Burgbacher* 29. 6. Dr. Deist* 29. 6. Deringer* 29. 6. Dr. Dichgans* 29. 6. Drachsler 30. 6. Eichelbaum 30. 6. Frau Dr. Elsner* 29. 6. Engelbrecht-Greve* 29. 6. Dr. Eppler 30. 6. Faller* 29. 6. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 29. 6. Dr. Furler* 29. 6. Goldhagen 30. 6. Hahn (Bielefeld)* 29.6. Heiland 27. 6. Illerhaus* 29. 6. Kalbitzer* 29. 6. Frau Dr. Kiep-Altenloh 27. 6. Dr. Klein (Berlin) 30. 6. Koenen (Lippstadt) 30. 6. Dr. Kreyssig* 29. 6. Kriedemann* 29. 6. Kühn (Bonn) 30. 6. Kühn (Köln) 30.6. Lenz (Bremerhaven) 30.6. Lenz (Brühl)* 29.6. Dr. Löhr* 29. 6. Lücker (München) * 29. 6. Dr. Mälzig 27.6. Margulies* 29. 6. Matthöfer 30. 6. Mauk* 29. 6. Dr. Menzel 30. 6. Metzger* 29. 6. Michels* 29. 6. Müller-Hermann* 29. 6. Oetzel 29. 6. Dr.-Ing. Philipp* 29.6. Frau Dr. Probst* 29. 6. Rademacher* 29. 6. Ramms 27. 6. Richarts* 29. 6. Ritzel 29. 6. Schlick 29. 6. Seifriz* 29. 6. Seither 1. 8. Spitzmüller 28. 6. beurlaubt bis einschließlich Storch* 29. 6. Frau Strobel* 29. 6. Unertl 30. 6. Urban 30. 6. Dr. Vogel 30.6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 29. 6. Weinkamm* 29. 6. Welke 30. 6. Wischnewski* 29. 6. Anlage 2 Erklärung gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Antrag der SPD-Fraktion die Drucksache IV/509 auf die Tagesordnung zu setzen. Für mich persönlich - nicht für meine Fraktion - gebe ich folgende Erklärung ab: Der Antrag der SPD zur Beamtenbesoldung würde eine allgemeine Aussprache über die Besoldungssituation der Beamten ermöglichen. Nachdem diese Frage seit Monaten in der Offentlichkeit diskutiert wird, wäre es ohne Zweifel notwendig, hierzu auch im Parlament noch vor der Sommerpause Stellung zu nehmen. So wäre es sicherlich angebracht, hier im Bundestag in diesem Augenblick die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit der von der Bundesregierung verabschiedeten sog. Harmonisierungsnovelle zu diskutieren, die ja immerhin fast eine halbe Milliarde DM kosten soll. Aber alles das ist nicht möglich, wenn der SPD-Antrag heute ;abgelehnt wird. Darum stimme ich dafür, diesen Antrag IV/509 auf die Tagesordnung zu setzen. Dr. Miessner Anlage 3 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Hüttebräuker auf die Zusatzfrage zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Dröscher (Fragestunde der 34. Sitzung vom 14. Juni 1962 Drucksache IV/453 Frage X/5.) *) Die Zahl der auf Kreisebene tätigen landwirtschaftlichen Beratungskräfte betrug im Jahre 1961 insgesamt 2837 (1473 Lehrkräfte an Landwirtschaftsschulen, die zugleich in der Beratung tätig sind, und 1364 zusätzliche Wirtschaftsberater). Die entsprechende Vergleichszahl der Beraterinnen beläuft sich auf 1160 (1037) Lehrerinnen an Landwirtschaftsfür die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments *) siehe 34. Sitzung Seite 1433 C. schulen, die zugleich in der Beratung tätig sind, und 123 zusätzliche Beraterinnen). . Ein Teil der zusätzlichen Berater sind in den privaten Ringen, deren es 247 in Niedersachsen und 71 in Schleswig-Holstein gibt, tätig. Hinzu kommen noch 782 Spezialberater (hiervon als Spezialberater auf Bundesebene für den Obst-und Gartenbau, die Geflügelhaltung und die Waldbauernberatung je 1 Berater und für die Arbeitswirtschaft 3 Berater) sowie als Hilfskräfte der Wirtschaftsberatung 502 im Ackerbau, 130 in der Geflügelhaltung, 57 im Obst- und Gartenbau und 138 in der ländlichen Hauswirtschaft. Anlage 4 Umdruck 128 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen IV/463, IV/515). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Zu § 1 Abs. 1: a) Anlage 1 erhält folgende Fassung: Anlage .1 (zu § 1 Nr. 1 Buchstabe a) Grundrichtpreise für den Handelsplatz Duisburg (frei Entladestelle Duisburg Hafen - Wasserlöschstelle —) I II III Weichweizen Roggen Gerste in DM jet 1962 Juli 460,50 418,50 398,50 August 460,50 418,50 398,50 September 464,50 422,50 398,50 Oktober 468,50 426,50 402,50 November 472,50 430,50 405,80 Dezember 476,50 434,50 409,10 1963 Januar 480,50 438,50 412,40 Februar 484,50 442,50 415,70 März 488,50 446,50 419,00 April 492,50 450,50 422,30 Mai 496,50 454,50 422,30 Juni 500,50 458,50 422,30 b) In Anlage 2 (§ 1 Nr. 1 Buchstabe b) vermindern sich die darin genannten Preise um die aus der Anlage 1 ersichtlichen Abschläge. c) Anlage 3 erhält folgende Fassung: Anlage 3 (zu § 1 Nr. 2 Buchstabe a) Grundinterventionspreise für den Handelsplatz Duisburg (frei Entladestelle an dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lager in Duisburg) I II III Weichweizen Roggen Gerste in DM je t 1962 Juli 438,50 398,50 379,50 August 438,50 398,50 379,50 September 442,50 402,50 379,50 Oktober 446,50 406,50 383,50 November 450,50 410,50 386,80 Dezember 454,50 414,50 390,10 1963 Januar 458,50 418,50 393,40 Februar 462,50 422,50 396,70 März 466,50 426,50 400,00 April 470,50 430,50 403,30 Mai 474,50 434,50 403,30 Juni 478,50 438,50 403,30 d) In Anlage 4 (zu § 1 Nr. i2 Buchstabe b) vermindern sich die darin genannten Preise um die aus der Anlage 3 ersichtlichen Abschläge. 2. Dem § 1 sind folgende neue Absätze 3 bis 5 anzufügen: ,,,(3) Die für die Errechnung der abgeleiteten Richt- und Interventionspreise anzuwendenden Frachtkosten sind so zu bemessen, daß das durchschnittliche Niveau der übrigen Mitgliedstaaten annähernd erreicht wird. Der Bund stellt nötigenfalls entsprechende Ausgleichsmittel zur Verfügung. (4) Soweit sich für eingeführtes Getreide durch erhöhte Abschöpfungen, durch den Wegfall der Frachterstattungen und des Preisausgleiches für höhere Weltmarktpreise Verteuerungen ergeben, sind diese nach Artikel 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Bund auszugleichen. (5) Falls .sich aus diesem Gesetz unzumutbare Einkommensminderungen für bäuerliche Betriebe ergeben, sind diese vom Bund zu tragen." Bonn, den 26. Juni 1962 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 129 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den — 27. Juni 1962 1565 zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Drucksachen IV/465, IV/516) Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Soweit sich für Eier, Geflügelfleisch und Schweinefleisch durch dieses Gesetz Verteuerungen ergeben, sind die Abschöpfungssätze nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 20 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 945) (SchweinefleischVerordnung), nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 21 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Eier vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 953) (Eier-Verordnung) und nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 22 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 959) (GeflügelfleischVerordnung) zu verringern. Die Bundesregierung ist verpflichtet, die diesbezüglichen Anträge bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Kommission) zu stellen." 2. In § 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Falls sich aus diesem Gesetz unzumutbare Einkommensminderungen für bäuerliche Betriebe ergeben, sind diese durch den Bund auszugleichen." Bonn, den 26. Juni 1962 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 131 Änderungsantrag des Abgeordneten Bauknecht zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen IV/ 463, IV/515). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Richtpreise und Interventionspreise sowie die Handelsplätze ergeben sich für die Zeit vom 30. Juli 1962 bis 30. Juni 1963 aus den Anlagen 1 bis 4." 2. In § 4 werden a) in Absatz 1 die Worte „gilt als" ersetzt durch die Worte „ist die"; b) in Absatz 2 das Wort „sinngemäß" gestrichen. 3. § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 9 oder nach § 11 ergangenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Verordnung erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann geahndet werden, wenn die Rechtsverordnung dies bestimmt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich 1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung oder eine Bescheinigung zu erschleichen, die nach einer zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erforderlich ist, 2. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes) von Umständen, die nach der Verordnung Nr. 19, nach diesem Gesetz oder nach einer zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht. (4) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann, wenn sie 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 4. § 13 Abs. 1 beginnt wie folgt: „(1) Die Bußgeldvorschriften des § 12 gelten auch ... " 5. § 14 erhält folgende Fassung: „§ 14 (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung nach § 12, so kann ge- 1566 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 gen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und die Zuwiderhandlung hierauf beruht. (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu. fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark. Im Falle eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 beträgt die Geldbuße 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Deutsche Mark." 6. § 15 erhält folgende Fassung: „§ 15 (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder als Prokurist einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer Personenhandelsgesellschaft eine Zuwiderhandlung nach den §§ 12 oder 14, so kann auch gegen die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft ein Bußgeld nach Maßgabe dieser Vorschriften festgesetzt werden. (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder aus ihr gezogen hat." 7. § 15 a Abs. 2 wird gestrichen. 8. § 15 b erhält folgende Fassung: „§ 15 b Gegenstände, auf die sich eine der in § 12 Abs. 1 mit Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können eingezogen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes über Voraussetzung der Einziehung, das selbständige Einziehungsverfahren und die Entschädigung entsprechend." 9. Folgender § 15 c wird eingefügt: „§ 15 c Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend." 10. Folgender § 15 d wird eingefügt: „§ 15 d Die Verwaltungsbehörde und die Einfuhr- und Vorratsstelle können die ihnen durch § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes eingeräumten Befugnisse auch ausüben, um die Einhaltung der Verordnung Nr. 19 dieses Gesetzes und der zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 und dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften zu überwachen." 11. § 18 erhält folgende Fassung „§ 18 Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 1962 in Kraft." Bonn, den 26. Juni 1962 Bauknecht Anlage 7 Umdruck 132 Änderungsantrag dies Abgeordneten Bauknecht zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Drucksachen IV/465, IV/516). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 6 Abs. 1 wird in § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft „§ 22 Abs. 1" geändert in „§ 2 Abs. 1". 2. § 8 erhält folgende Fassung: ,,§ 8 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 3 oder nach § 7 ergangenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Verordnung erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann geahndet werden, wenn die Rechtsverordnung dies bestimmt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich 1. 'unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung oder eine Bescheinigung zu erschleichen, die nach einer der zur Durchführung der Schweinefleischverordnung, der Eierverord- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 1567 nung, der Geflügelfleischverordnung oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erforderlich ist, 2. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes) von Umständen, die nach der Schweinefleischverordnung, der Eierverordnung, der Geflügelfleischverordnung, nach diesem Gesetz oder nach einer zur Durchführung der genannten Verordnungen oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher und Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht. (4) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann, wenn sie 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 3. § 9 Abs. 1 beginnt wie folgt: „ (1) Die Bußgeldvorschriften des § 8 gelten auch ..." 4. § 10 erhält folgende Fassung: .,§ 10 (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung nach § 8, so kann gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und die Zuwiderhandlung hierauf beruht. (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark. Im Falle eines Verstoßes gegen § 8 Abs.- 3 Nr. 2 beträgt die Geldbuße 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Deutsche Mark." 5. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 11) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder als Prokurist einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer Personenhandelsgesellschaft eine Zuwiderhandlung nach den §§ 8 oder 10, so kann auch gegen die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft ein Bußgeld nach Maßgabe dieser Vorschriften festgesetzt werden. (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder aus ihr gezogen hat." 6. § 11 a Abs. 2 wird gestrichen. 7. § 11 b erhält folgende Fassung: „§ 11 b Gegenstände, auf die sich eine der in § 8 Abs. 1 mit Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können eingezogen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes über Voraussetzung der Einziehung, das selbständige Einziehungsverfahren und die Entschädigung entsprechend." 8. Folgender § 11 c wird eingefügt: „§ 11 c Die §i§ 42 und 43 Abs, 3 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes geltend entsprechend." 9. Folgender § 11 d wird eingefügt: „§ 11 d Die Verwaltungsbehörde, die Einfuhr- und Vorratsstelle und die Außenhandelstelle können die ihnen durch § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes eingeräumten Befugnisse auch ausüben, um 'die Einhaltung der Schweinefleischverordnung, der Eierverordnung, der Geflügelfleischverordnung, dieses Gesetzes und der zur Durchführung der genannten Verordnungen und dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften zu überwachen." 10. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 1962 in Kraft." Bonn, den 26. Juni 1962 Bauknecht 1568 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Anlage 8 Umdruck 133 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Abschöpfungserhebungsgesetzes (Drucksachen IV/ 464, IV/530) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Zahlungsaufschub Die Zahlung der Abschöpfung wird auf Antrag des Abschöpfungsschuldners bei Sicherheitsleistung bis zum 15. ides auf die Entstehung der Abschöpfungsschuld folgenden Monats auf geschoben, nach Lagerung in Abschöpfungsaufschublagern bis zum 15. des Monats, in dem die Abschöpfungsschuld fällig wird." 2. Der § 8 wird in der Fassung der Vorlage — Drucksache 1V/464 — wiederhergestellt. Bonn, den 27. Juni 1962 Struve und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 9 Umdruck 134 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen IV/463, IV/515) Der Bundestag wolle beschließen: § 9 erhält folgenden neuen Absatz 3: „ (3) Für die Mitwirkung des Bundestages und des Bundesrates bei den Rechtsverordnungen gemäß Absatz 2 gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes entsprechend." Bonn, den 27. Juni 1962 Struve und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 10 Umdruck 135 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, 'FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch) Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Drucksachen IV/465, IV/516). Der Bundestag wolle beschließen: § 3 erhält folgenden neuen Absatz 2 a: ,, (2) Für die Mitwirkung des Bundestages und des Bundesrates bei den Rechtsverordnungen gemäß Absatz 2 gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes entsprechend." Bonn, den 27. Juni 1962 Struve und Fraktion Dr. Mende unid Fraktion Anlage 11 Umdruck 136 Änderungsantrag der Abgeordneten Hansing, Dr. Harm, Jürgensen, Seuffert und Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Abschöpfungserhebungsgesetzes (Drucksachen IV/464, IV/530) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „oder zu einem besonderen Abschöpfungsverkehr — mit Ausnahme des Abschöpfungsgutversands —" gestrichen. 2. In § 4 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: „ (3) Werden Waren aus einem Zollaufschublager ausgelagert, so wird auf Antrag der am Tage der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz angewendet. Der Zeitpunkt der Auslagerung ist der zuständigen Zollstelle rechtzeitig vorher anzuzeigen." 3. Bisheriger Absatz 3 wird Absatz 4. 4. Bisheriger Absatz 4 wird Absatz 5. Bonn, ,den 27. Juni 1962 Hansing Dr. Harm Jürgensen Seuffert Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Wird weiter das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
    Ich habe so verstanden, Herr Abgeordneter, daß Sie nicht nur den § 8, sondern auch die §§ 9, 10, 11, 11 a, 11 b, 11 c und 11 d gemeint haben. Praktisch würden alle diese Paragraphen an die Stelle der jetzt vom Ausschuß vorgeschlagenen Fassung treten.

    (Abg. Dr. Serres: Ja!)

    Wir komen zur Abstimmung. Wer den aufgerufenen §§ 8 bis 11 d in der Fassung des Änderungsantrags Umdruck 132 zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen zahlreiche Enthaltungen angenommen.
    Wir kommen zu § 13.

    (Abg. Bauknecht: Es ist beantragt, das Daturn zu ändern!)

    — Danach soll das Gesetz am 30. Juli 1962 in Kraft treten.
    Wortmeldungen liegen nicht vor. Wer dem § 13 in der vorgeschlagenen Fassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; § 13 ist angenomen.
    Wer der Einleitung und der Überschrift des Gesetzes zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
    Die dritte Beratung soll am Freitag stattfinden. Ich rufe auf Punkt 9 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Düngemitteln (Düngemittelgesetz) (Drucksache IV/287) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Drucksache IV/496).

    (Erste Beratung 26. Sitzung.)




    Vizepräsident Schoettle
    Berichterstatter ist der Abgeordnete Seither. — Der Herr 'Berichterstatter verweist auf den Schriftlichen Bericht.
    Wir kommen zur zweiten Beratung. Ich eröffne die Aussprache. Wird .das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
    Ichrufe auf §§ 1,-2,-3,-4,-5,-6,-7, — 8, — 9, — 10, — Einleitung und Überschrift. — Wer den aufgerufenen Paragraphen sowie der Einleitung und der Überschrift zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
    Wir kommen zur
    dritten Beratung.
    Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
    Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz in dritter Beratung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Danke. Die Gegenprobe! — Das Gesetz ist einstimmig angenommen und damit verabschiedet.
    Ich rufe auf den Punkt 10 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. Dezember 1958 über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (Drucksache IV/175);
    Schriftlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (3. Ausschuß) (Drucksache IV/481).

    (Erste Beratung 14. Sitzung).

    Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Dr. Martin. Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort? — Der Berichterstatter verzichtet offenbar auf die mündliche Berichterstattung.
    Wir treten in die Beratung ein. Ich rufe auf: Art. 1, 2, 3 und 4, Einleitung und Überschrift. — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Aussprache.
    Wir kommen zur Abstimmung. Wer stimmt dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. September 1958 zu? Ich bitte um ein Handzeichen! — Danke. Die Gegenprobe! — Enthaltungen? — Keine Gegenstimmen. — Keine Enthaltungen; das Gesetz ist in zweiter Beratung angenommen.
    Wir treten in die
    dritte Beratung ,
    ein. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache.
    Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Gesetz in dritter Beratung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Danke. Ich bitte uni die Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle fest, daß das Gesetz einstimmig angenommen worden ist.
    Ich rufe den Punkt 11 der Tagesordnung auf:
    Zweite und ,dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Malaiischen Bund über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache IV/279);
    Schriftlicher 'Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (3. Ausschuß) '(Drucksache IV/513).

    (Erste Beratung 28. Sitzung).

    Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Blumenfeld. Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort? — Das scheint nicht der Fall zu sein. Wird sonst das Wort gewünscht? — Auch .das ist nicht der Fall.
    Wir kommen zur Abstimmung. Ich rufe auf: Art. 1, 2, 3, Einleitung und Überschrift des Gesetzes. Wer stimmt den aufgerufenen Artikeln sowie der Einleitung und Überschrift zu? Ich 'bitte um ein Handzeichen! — Danke. Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
    Wir treten in die
    dritte Beratung
    ein. Ich eröffne die Aussprache. Das Wort wird nicht gewünscht. Die Aussprache ist geschlossen.
    Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Gesetz in dritter Beratung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — 'Danke. Ich bitte um die Gegenprobe! — Soweit ich sehe: keine Gegenstimmen! Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
    Ich rufe den Punkt 12 der Tagesordnung auf:
    Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu 'dem Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (2. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) (Drucksache IV/396) ;
    Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (23. Ausschuß) '(Drucksache IV/488).


Rede von: Unbekanntinfo_outline

Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Wendelborn. Ich vermute, daß der Herr Berichterstatter darauf verzichtet, das Wort zu nehmen. — Das scheint so zu sein.
Wir treten in die Beratung ein. Ich rufe auf Art, 1, Art. 2, die Einleitung und die Überschrift des Gesetzes. — Das Wort wird nicht gewünscht.
Wir stimmen ab. Wer stimmt dem Gesetz zu? — Danke. Gegenprobe! — Angenommen.
Ich rufe auf zur
dritten Beratung. — Das Wort wird nicht gewünscht.



Vizepräsident Schoettle
Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem. aufgerufenen Gesetz in dritter Beratung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Keine Gegenstimmen. Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
Ich rufe auf Punkt 13 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. Mai 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Arbeitslosenversicherung (Drucksache IV/283) ;
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (21. Ausschuß) (Drucksache IV/480).

(Erste Beratung 26. Sitzung)

Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Blöcker. Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort? —

(Abg. Blöcker: Ich verzichte!)

— Er verzichtet.
Wir treten in die Beratung ein. Ich rufe auf die Art. 1, 2 und 3, die Einleitung und die Überschrift des Gesetzes. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Die Aussprache ist geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer den aufgerufenen Artikeln, der Einleitung und der Überschrift des Gesetzes zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Danke. Gegenprobe! — Angenommen.
Wir treten ein in die
dritte Beratung.
— Das Wort wird nicht gewünscht.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Gesetz in dritter Beratung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Danke. Gegenprobe! — Ich nehme an, daß die stehenden Herren Abgeordneten nicht abstimmen wollen. Ich stelle fest, daß das Gesetz einstimmig angenommen ist.
Ich rufe auf Punkt 14 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 112 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 19. Juni 1959 über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fischerei (Drucksache IV/232);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (21. Ausschuß) (Drucksache IV/508). (Erste Beratung 21. Sitzung)
Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Hussong.

(Abg. Hussong: Ich verzichte!)

— Der Berichterstatter verzichtet.
Ich eröffne die Aussprache. Ich rufe auf Art. 1, — Art. 2, — Art. 3, — die Einleitung und die Überschrift des Gesetzes. — Das Wort wird nicht gewünscht.
Wir stimmen ab. Wer den aufgerufenen Artikeln, der Einleitung und der Überschrift zustimmt, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Keine Gegenstimmen. Einstimmig angenommen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Wer dem Gesetz in der Schlußabstimmung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Danke. Gegenprobe! — Keine Gegenstimmen. Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Punkt 18 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vereinsgesetzes (Drucksache IV/430).
Soll das Gesetz begründet werden? — Das Wort hat der Herr Bundesminister des Innern.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hermann Höcherl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Entwurf eines Vereinsgesetzes regelt einen Bereich des öffentlichen Lebens, der von großer politischer Bedeutung ist. Seine Verabschiedung ist vor allem deswegen notwendig und meines Erachtens vordringlich, weil das Reichsvereinsgesetz von 1908 abgelöst werden muß und an die Stelle der jetzt noch geltenden bruchstückhaften, unübersichtlichen und veralteten Bestimmungen eine zeitgemäße Neuregelung gesetzt werden muß.
    Das neue Vereinsgesetz wird einen nicht unerheblichen Beitrag zur Festigung der freiheitlichen und rechtsstaatlichen Ordnung leisten. Einerseits präzisiert es den Bereich der gegen behördliche Eingriffe gesicherten Vereinigungsfreiheit. Andererseits soll es die Grundlage bilden für das Einschreiten von Behörden gegen Vereinigungen aller Art, deren Bestrebungen sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, den Gedanken der Völkerverständigung oder die Strafgesetze richten.
    Das Grundgesetz garantiert in Art. 9 Abs. 1 die Vereinsfreiheit so umfassend, daß es insoweit kaum näherer gesetzlicher Festlegung bedarf. Eine wesentliche Aufgabe des Vereinsgesetzes muß es sein, Ausführungsvorschriften zu den Verbotstatbeständen des zweiten Absatzes des Art. 9 zu schaffen, die die Durchführung erforderlicher Vereinsverbote im Interesse unserer demokratischen Lebensordnung wirksam gewährleisten und zugleich das Verfahren so eingehend und gewissenhaft regeln, daß den Erfordernissen des Rechtsstaates und der Rechtssicherheit Genüge geschieht.
    Die Grundzüge des Entwurfs lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen. Sie wissen, daß dem Entwurf eine sehr umfangreiche Begründung beigegeben ist, aber ich darf zur Vereinfachung Ihrer ersten Beratung eine kurze Zusammenfassung geben.
    In die Vereinigungsfreiheit soll erst eingegriffen werden können, nachdem die im Vereinsgesetz bestimmten Behörden durch Verwaltungsakt festgestellt haben, daß die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes gegeben sind, mit anderen Worten: daß die Vereinigung sich verfassungswid-



    Bundesinnenminister Höcherl
    rig, strafgesetzwidrig oder völkerverhetzend betätigt. Der Entwurf legt damit die auch schon jetzt in Schrifttum und Rechtsprechung herrschende Auffassung zugrunde, daß aus Gründen der Rechtssicherheit nicht jede Exekutivbehörde in eigener Zuständigkeit die Prüfung nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes anstellen kann.
    Bei der Faststellung eines Verbots nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes ist mit der Auflösung des Vereins grundsätzlich auch die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens zu verbinden. Damit wird verhindert, daß die materiellen Mittel des verbotenen Vereins in anderer Weise erneut verfassungswidrigen oder strafgesetzwidrigen Bestrebungen dienstbar gemacht werden. Eine solche Einziehung hat bereits die Republikschutzgesetzgebung der Weimarer Zeit gekannt. Neu ist, daß das Verfahren und die Rechtsfolgen der Einziehung im einzelnen genau geregelt werden.
    Der Entwurf umfaßt weiter ein gesetzliches Verbot, Ersatzorganisationen verbotener Vereinigungen zu bilden, und behält die Feststellung, ob eine Ersatzorganisation gegeben ist, besonderer Verfügung der gesetzlich bestimmten Behörden vor. Eine Neuerung ist ferner die gesetzliche Regelung der Rechtsstellung von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen. Schließlich enthält der Entwurf eine Privilegierung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen mit Rücksicht auf das Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation, Sondervorschriften für Kapitalgesellschaften und Strafnormen, die die Einhaltung der Vereinsverbote sicherstellen sollen.

    (die Zuständigkeit des Bundesministers deis Innern als Ermittlungsund Verbotsbehörde bei Vereinigungen, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Es Nun erweist aber die Praxis — und wir haben viele Beispiele 'dafür —, daß 'die Vereinigungen, die hier in Betracht kommen — und das sind ja vielflach nichteingetragene Vereine im Sinne 'des Bürgerlichen Gesetzbuches — keinen bestimmten Sitz oder sogar mehrere Sitze haben oder die Geschäfte formell in einem Lande führen, in dem die Vereinigung nicht oder kaum hervortritt. Hier 'hätte der Vorschlag des Bundesrates entweder überhaupt keine Verbotszustiändigkeit oder konkurrierende Länderzuständigkeiten zur Folge, ein zweifellos untragbares Ergebnis. Eine andere erprobte Taktik verfassungswidriger Vereinigungen ist die wiederholte Verlegung des Sitzes, die dann bei der Verwirklichung des Vorschlags 'des (Bundesrates jeweils einen Wechsel der Ermittlungsund Verbotszuständigkeit nach sich ziehen müßte. Der Bundesrat glaubt eine ausreichende Abhilfe dieser Schwierigkeiten dadurch zu finden, daß die Bundesregierung die Befugnis erhalten soll, 'die zuständigen Landesbehörden zum Verbot verfassungswidriger oder välkerverhetzender Vereinigungen anzuweisen. Würde aber die Bundesregierung, wenn sie nicht Ermittlungsbehörde ist, sich die ausreichende Tatsachenkenntnis verschaffen können, 'die die Voraussetzung für die Ausübung einer solchen Weisungsbefugnis wäre? Im übrigen würde eine etwa so 'auf Weisung handelnde Landesregierung unter Umständen ein Verbot auszusprechen und zu vertreten haben, für das sie politisch die Verantwortung ablehnt. Ich .glaube 'daher, diese Erwägungen zwingen zu der Erkenntnis, daß das Verbot einer überregionalen Vereinigung und die ihm vorausgehenden Ermittlungen nur in die Zuständigkeit des Bundes gelegt werden 'können, wenn eine reibungslose und vollständige Verwirklichung des Gesetzeszweckes erreicht werden soll. Ist das 'aber der Fall, dann ist nach den auch vom 'Bundesverfassungsgericht bestätigten Grundsätzen unseres Grundgesetzes eine Verwaltungszuständigkeit des Bundes nicht nur zulässig, sondern schlechthin geboten. Der Entwurf — das möchte ich abschließend bemerken — ist das Ergebnis eines Bemühens, die Erfordernisse der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit mit denen der Sicherheit unseres Staates und unserer Demokratie in Einklang und zur Deckung zu bringen. Ich bin daher sicher, daß dieses Hohe Haus bei seinen Beratungen beiden Aspekten gebührend Rechnung tragen wird. Wir treten in die Aussprache ein. Das Wort hat der Abgeordnete Hansing. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nachdem der Herr Innenminister den Entwurf erläutert hat, wird eine große bekannte deutsche Zeitung, die vor einiger Zeit schrieb, daß dieses Vereinsgesetz als Ablösung des Vereinsrechts zu betrachten sei, ihren Standpunkt revi'di'eren müssen. Diese große Zeitung wird nach dem Bericht des Herrn Innenministers einsehen, daß dieses Vereinsgesetz doch etwas mehr ist als die Ablösung des Vereinsrechts. Der Sinn des Vereinsgesetzes kann nur im Zusammenhang mit dem Art. 9 Hansing des Grundgesetzes gesehen wenden, obwohl die Bundesregierung nicht klar genug die zentrale Bedeutung des Grundgesetzes unid besonders des Art. 9 herausstellt. Im Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes wird die Vereinsfreiheit konstituiert; im Abs. 2 das Verbot von Vereinigungen. Die Grundlage ,aber des Vereinsverbots ist nicht 'das Vereinsgesetz, sondern Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes. Das Vereinsgesetz kann nur 'die Zuständigkeit und das Verfahren regeln. Die materielle Frage, wann ein Verein verboten ist, ist in Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes abschließend geregelt. Es sollten also keinerlei Ausnahmen im Vereinsgesetz vorgesehen werden. Daß die Neuregelung des Vereinsrechts notwendig ist, unterliegt keinem Zweifel. Ob aber dieser Gesetzentwurf den Erfordernissen des modernen Staatsrechts und Staatsschutzes entspricht, wie es im Bulletin zu lesen ist, möchte ich sehr bezweifeln. Wir jedenfalls sind der Meinung, daß der Entwurf in der vorliegenden Fassung den Forderungen, die an einen modernen Staatsschutz zu stellen sind, nicht genügt. Die umstrittensten Paragraphen sind die §§ 1, 3 und 16, denn sie sind von politischer Bedeutung. Bei der Beratung in den zuständigen Ausschüssen wird es sich zeigen, ob es der Bundesregierung tatsächlich darauf ankommt, ein Gesetz zu schaffen, welches der modernen Auffassung vom Staatsschutz entspricht, oder darauf, Wünsche durchzusetzen, die sie in der Vergangenheit nicht hat durchsetzen können. In § 1 Abs. 2 heißt es: Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden 1. auf politische Parteien ... 2. auf Religionsgesellschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen ... Daß die großen Religionsgesellschaften nicht unter dieses Gesetz fallen, ist selbstverständlich, da sie Körperschaften öffentlichen Rechtes sind. Es bleiben aber noch die kleinen Vereinigungen, die sich ebenfalls der Pflege einer Weltanschauung hingeben. Mithin würde das Gesetz insoweit bereits eine Ausnahme bringen. Das Vereinsgesetz kann aber keine Ausnahme machen, denn die Grundlage bleibt Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die Frage ist allein, ob solche Vereinigungen unter das Verbot des Art. 9 Abs. 2 fallen. Nur unter diesem Gesichtspunkt dürfen wir das Problem in den Ausschüssen behandeln. Wir werden uns in den zuständigen Ausschüssen zu überlegen haben, wie diese Vereinigungen zu behandeln sind. Die Begründung der Bundesregierung, daß solche Vereinigungen wie die, von denen ich eben sprach, sobald sie sich politisch betätigen, unter das Vereinsgesetz fallen und verboten werden können, sticht nicht ganz; denn die Grenzen sind hier sehr schwer zu ziehen. Es ist nicht immer gut, Beispiele aus der Vergangenheit heranzuziehen, aber hier ist es vielleicht doch angebracht: Die Ludendorff-Bewegung hat uns gezeigt, wie groß in solchen Fällen die Schwierigkeiten der Abgrenzung' sind. Eine andere wichtige Bestimmung ist der § 3 mit der Regelung der Verbotszuständigkeit. Es heißt in § 3 Abs. 2: Verbotsbehörde ist 1. die oberste Landesbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; 2. der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Gewiß Weden hier Gesetze für alle Staatsbürger und für alle Regierungen, also nicht nur die jetzt amtierende, gemacht. Aber man kann es uns als Opposition nicht verübeln, daß wir auf Grund der Vergangenheit und bedenklicher Äußerungen bestimmter Politiker in der jüngsten Zeit diesem Gesetzentwurf sehr kritisch und mißtrauisch gegenüberstehen und gefühlsmäßig, aber auch von der Sache her dazu neigen, die Verbotszuständigkeit mehr den Ländern zu geben. Aber darüber, glaube ich, sollten wir uns noch im Ausschuß gründlich unterhalten. Ich nehme an, daß uns der Innenminister gute Argumente geben wird, und daß er uns vielleicht überzeugt, daß wir doch einer zentralen Regelung zustimmen können. Nun aber zu dem § 16. Bei diesem Paragraphen muß die Regierung Farbe bekennen. Ich sagte schon, dieses Vereinsgesetz sollte nicht etwa dazu dienen, Dinge durch die Hintertür hereinzubringen, die man in der Vergangenheit nicht erledigen konnte, Herr Minister. Wenn tatsächlich ein neues Vereinsgesetz geschaffen werden soll, dann müssen Sie das auch im § 16 klar herausstellen. Hier muß die Regierung Antwort geben. Im Jahre 1956 beschloß der Bundestag auf Empfehlung der Bundesregierung, daß die Bundesrepublik Deutschland dem Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts beitritt. In Art. 4 dieses Übereinkommens heißt es: „Die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dürfen im Verwaltungswege weder aufgelöst noch zeitweilig eingestellt werden." Ich stelle hier die Frage: Steht die Bundesregierung zu diesem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, dem der Bundestag einstimmig zugestimmt hat? Wenn ja, Herr Minister, wie kommt dann das Bundesinnenministerium dazu, in § 16 die Möglichkeit des Verbots durch Verwaltungsbehörden zu geben? Ich sage nochmals: In Art. 4 des Arbeitsabkommens heißt es: „Die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dürfen im Verwaltungswege weder aufgelöst noch zeitweilig eingestellt werden." Sie selber aber bringen in § 16 die Möglichkeit des Verbots durch Verwaltungsbehörden. Wir dürfen wohl auch die Frage stellen, was man mit diesem § 16 vorhat. Denn daß Sie die Arbeitgeberverbände nicht verbieten werden, darüber sind wir uns wohl hier im Hause alle einig. Kommen Sie Hansing bitte nicht damit, daß ein Verbot der Verwaltungsbehörde erst dann wirksam wird, wenn es unanfechtbar ist! Wir sind der Meinung, daß Verbote gegenüber den Arbeitnehmeroder Arbeitgeberorganisationen — die wir sowieso ausschließen —einzig und allein von einem Verwaltungsgericht, nicht aber von einer Verwaltu ngsbehörde ausgesprochen werden dürften. Hier muß Klarheit geschaffen werden. Ich glaube, es ist an der Zeit, daß sich die Bundesregierung und auch die Mehrheit dieses Hauses klar zu dem Beschluß des Bundestages aus dem Jahre 1956 bekennen. In § 1 sieht die Bundesregierung vor, daß Vereinigungen — ich spreche jetzt nicht von den großen, anerkannten Religionsgesellschaften —, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, nicht unter das Vereinsgesetz fallen. Ich frage den Bundesinnenminister: Sind irgendwelche Sekten zuverlässiger, politisch kompetenter oder staatstreuer als die Gewerkschaften? Meine Damen und Herren, ich habe im Rahmen der ersten Lesung die wichtigsten Punkte dieses Entwurfs aufgezeigt. Die Ausschüsse werden ein gerütteltes Maß an Arbeit haben, wenn der vorliegende Entwurf als neues Vereinsgesetz wirklich in Erscheinung treten soll. Wird das Wort weiter gewünscht? — Der Herr Bundesminister des Innern. Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte nur auf einige Bemerkungen des Herrn Kollegen Hansing eingehen. Zunächst hat er erklärt — das war sein Haupteinwand; vielleicht war es nur eine unbeabsichtigte Unterstellung —, daß wir mit dem berühmten § 16 vielleicht unlautere Absichten hätten. Herr Kollege Hansing, ich glaube nicht, daß Sie der Bundesregierung mit Recht oder mit vernünftigen Gründen so etwas unterstellen können. § 16 ist vielmehr in seiner Sonderstellung ein Beweis dafür, daß die Bundesregierung das für sie verbindliche Abkommen durchaus zu schätzen weiß. Sie hat deswegen. den § 16 als Sonderstellung für diese Art von Vereinigungen eingeführt. Die Auslegung, die Sie dem Art. 4 des Übereinkommens geben, ist meines Erachtens deswegen nicht zutreffend, weil in § 16 des Gesetzentwurfs der gerichtliche Schutz — und zwar ein Schutz, wie er kaum in einem anderen Lande möglich ist — absolut sichergestellt ist. Erst wenn die Rechtskraft einer solchen Entscheidung eingetreten ist, sei es dadurch, daß eine gerichtliche Entscheidung nicht beantragt ist, sei es, daß die letzte Instanz ausgeschöpft ist, ist ein Verbot möglich. Mehr an Rechtsschutz zu verlangen, ist, glaube ich, nicht notwendig. Österreich und Italien, die dem gleichen Abkommen beigetreten sind und die ähnliche gesetzliche Maßnahmen getroffen haben, haben sich zu dieser Auffassung bekannt. Was Sie über die Religionsgesellschaften ausführten, ist ebenfalls unzutreffend, und zwar deswegen, weil Religionsgesellschaften den besonderen Schutz der Verfassung nur dann genießen, wenn sie sich auf die eigentliche religiöse und geistige Tätigkeit beschränken. All die anderen Dinge, die Sie angesprochen haben und die vor allem Sekten usw. betreffen können, die in ihrer Tätigkeit über diese Beschränkungen hinausgehen, unterliegen natürlich genauso den Vomschniften wie bei allen übrigen Vereinigungen; Einzelhandlungen solcher religiösen Vereinigungen, die einen grundgesetzlichen Schutz haben, sind, wenn sie sich gegen gesetzliche Verbote richten, durchaus in geeigneter Form abzuwehren. Ihr ganzes Mißtrauen, Herr Kollege Hansing, scheint mir nicht begründet, und ich bin sogar der Auffassung, wenn Sie die Begründung, die wir dem Gesetz beigegeben haben und die sehr umfangreich und gründlich ist, genau studiert hätten, hätten Sie einen Teil der Ausführungen, die Sie gemacht haben, nicht gemacht. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Barzel. ,Herr Präsident! Meine Damen! Meine Herren! Wir haben nicht die Absicht, in dieser grundsätzlichen ersten Lesung in Details einzutreten; wir möchten ausdrücklich darauf verzichten und uns auf wenige Bemerkungen beschränken. Wir stimmen grundsätzlich dem Entwurf der Bundesregierung zu und danken dem Herrn Bundesminister des Innern dafür, daß er ihn vorgelegt hat. Es ist ein guter Entwurf. Wir unterstreichen auch die Bitte des Herrn Bundesministers, daß dieser Entwurf vordringlich im Hause behandelt werden sollte. Ich möchte mich zú den von Herrn Kollegen Hansing vorgetragenen Einzelheiten, nachdem der Herr Minister selber gesprochen hat, nicht äußern, mit einer Ausnahme. Ich glaube, Herr Kollege Hansing, daß in der Tat die Befürchtungen, die Sie aus dem § 16 herleiten, nicht berechtigt sind. Man wird im Ausschuß im einzelnen darüber sprechen können. Ich habe — gerade eben, als Sie vortrugen — die Begründung dazu nachgelesen und kann nur sagen, daß ich durchaus die Auffassung des Herrn Bundesministers des Innern decke. Ich möchte mich bedanken, daß Sie anerkannt haben, daß in diesem Gesetzentwurf etwas vom modernen Staatsschutz — das war Ihr Wort zweimal — enthalten sei. Ich glaube, das ist ein Anlaß, zu hoffen, daß wir hier dieses Gesetz bald und recht einmütig verabschieden können. Für uns allerdings — und ich glaube, auch für Sie — ist dies nicht nur ein Aspekt des Staatsschutzes, sondern ein Stück Gestaltung freiheitlicher Ordnung. Denn der Staatsschutz kommt nur da, wo die Freiheit mißbraucht wird. Auf diese Bemerkungen möchten wir uns heute beschränken. Wir danken für den Entwurf; wir stimmen ihm grundsätzlich zu; wir sehen der AusschußDeutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36, Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 1529 Dr. Barzel beratung entgegen und hoffen mit Vergnügen, zu einer einmütigen Verabschiedung alsbald zu kommen. Wird das Wort weiter gewünscht? — Das ist nicht der Fall; ich schließe die Aussprache. Das Gesetz soll überwiesen werden an den Ausschuß für Inneres — federführend — und an den Rechtsausschuß und den Ausschuß für Arbeit — mitberatend —. Ist das Haus mit diesen Überweisungsvorschlägen einverstanden? — Es erfolgt kein Widerspruch; dann ist die Überweisung erfolgt. Wir kommen nun zu Punkt 19 a der Tagesordnung. Obwohl hier zwei Punkte miteinander gekoppelt sind, ist mir von den Antragstellern versichert worden, daß es sich um sehr verschiedene Gegenstände handele, so daß eine getrennte Beratung durchaus zweckmäßig erscheine. Ich rufe also auf Punkt 19 a der Tagesordnung: Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Ausbildungsförderung Der Gesetzentwurf soll begründet werden. Zur Begründung hat Frau Abgeordnete Freyh das Wort. Herr Präsident! )


    (Beifall in der Mitte.)