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    Deutscher Bundestag 36. Sitzung Bonn, den 27. Juni 1962 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Heide 1479 A Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im 4. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1961 (Drucksache IV/505) . . . . . . . . 1479 A Zur Tagesordnung: Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 1479 C Glombig (SPD) . . . . . . . . 1480 C Dr. Schellenberg (SPD) . . . . . 1481 D Dr. von Brentano (CDU/CSU) . . . 1481 D Fragestunde (Drucksache IV/510) Frage des Abg. Ollenhauer: Beitritt Großbritanniens zu den Europäischen Gemeinschaften Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1482 D, 1483 A, B Ollenhauer (SPD) . . . . . . . 1482 D Majonica (CDU/CSU) . . . . . . 1483 A Dr. Birrenbach (CDU/CSU) . . . . 1483 A Erler (SPD) 1483 B Dr. Mommer (SPD) 1483 B Frage des Abg. Erler: Assoziierung Schwedens, der Schweiz und Österreichs mit der EWG Dr. Schröder, Bundesminister . .1483 C, D, 1484 A Erler (SPD) . . . . . . 1483 C, 1484 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1483 D, 1484 A Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 1484 A Frage des Abg. Dr. Schmid (Frankfurt) : Gefahren für die europäische Einigungspolitik durch einseitige Zusammenarbeit Dr. Schröder, Bundesminister . . 1484 C, D, 1485B Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1484 C Wehner (SPD) . . . 1484 D, 1485 A Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 1485 B Frage des Abg. Dr. Deist: Stellungnahme des 4. Internationalen Kongresses der Europäischen Bewegung betr. politische Einigung Europas Dr. Schröder, Bundesminister . . 1485 C, D, 1486 A Dr. Deist (SPD) 1485 D Dr. Kopf (CDU/CSU) 1486 A Frage des Abg. Dr. Mommer: Unmittelbare Wahlen zum Europaparlament Dr. Schröder, Bundesminister . . 1486 B, C Dr. Mommer (SPD) . . . . . . 1486 B Majonica (CDU/CSU) 1486 C Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1486 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Frage des Abg. Mattick: Aufnahme bestimmter Länder in die EWG Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1486 D, 1487 A, C, D, 1488 A, B Mattick (SPD) . . . . . . . . 1486 D Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . . 1487 C Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1487 D, 1488 A Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 1488 A Blachstein (SPD) . . . . . . . . 1488 A Frage des Abg. Metzger: Demokratisch-parlamentarische Entwicklung Europas Dr. Schröder, Bundesminister . 1488 B, C, D Metzger (SPD) . . . . . . . 1488 B, C Frage des Abg. Wehner: Gefahren für die EWG Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1488 D, 1489 A, B, C, D Wehner (SPD) . . . . . . . 1489 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1489 B Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 1489 C Erler (SPD) 1489 C, D Frage des Abg. Birkelbach: Politische Einigung Europas durch Konferenzen von Regierungschefs oder Schaffung von Organen Dr. Schröder, Bundesminister 1490 A, B, C, D, 1491 A, B Birkelbach (SPD) 1490 A, B Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 1490 C, 1491 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1490 D Dr. Mommer (SPD) 1490 D Frage der Abg. Frau Dr. Hubert: Übertragung von Souveränitätsrechten an europäische Organe Dr. Schröder, Bundesminister . 1491 B, C, D Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . 1491 B, C Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 1491 C Dr. Mommer (SPD) 1491 D Frage des Abg. Blachstein: Vertreter Spaniens auf dem Münchener Kongreß der Europäischen Bewegung Dr. Schröder, Bundesminister 1492 A, B, C, D, 1493 A Blachstein (SPD) 1492 A, B Mattick (SPD) . . . . . . . 1492 C Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . 1492 C Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 1492 D Wehner (SPD) . . . . . . . . 1493 A Erler (SPD) . . . . . . . . . 1493 A Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Ablehnung von Einladungen in die Bundesrepublik durch Bürger der Republik Ceylon Dr. Schröder, Bundesminister . . 1493 B, C Kahn-Ackermann (SPD) . . . . 1493 B, C Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Stahlwerk Heluan in Ägypten Dr. Schröder, Bundesminister . . 1493 C, D, 1494 A Kahn-Ackermann (SPD) . . . . . 1493 D Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . 1494 A Frage des Abg. Spies: Vertrag mit Dänemark über Kriegsgräberfürsorge Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1494 A Frage des Abg. Spies: Vertrag mit Frankreich über Kriegsgräberfürsorge Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1494 B Spies (CDU/CSU) . . . . . . . 1494 B Frage der Abg. Frau Dr. Hubert: Empfehlung des Europarates betr. Stipendien aus dem Kulturfonds Dr. Schröder, Bundesminister . . 1494 C, D Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . 1494 C, D Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Kritik an den diplomatischen Vertretungen in Afrika Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1494 D Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Bau eines neuen Botschaftsgebäudes in Wien Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1495 A Frage des Abg. Keller: Sittlichkeitsverbrechen an Kindern Dr. Stammberger, Bundesminister . 1495 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 III Frage des Abg. Wittrock: Wohnungsdefizit Lücke, Bundesminister 1495 D, 1496 A, B Wittrock (SPD) . . . . 1495 D, 1496 A Frage des Abg. Dr. Kohut: Mieten für aus Bundesmitteln mitfinanzierten Wohnungen in Bonn Lücke, Bundesminister . . 1496 C, 1497 A Dr. Kohut (FDP) . . . . 1496 D, 1497 A Sammelübersicht 8 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen und systematische Übersicht über die vom 17. Oktober 1961 bis 31. Mai 1962 eingegangenen Petitionen (Drucksache IV/459) . . . . 1497 B Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Lastenausgleichsbank (Drucksache IV/536) 1497 B Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung der Abschöpfungen. nach Maßgabe der Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Abschöpfungserhebungsgesetz) (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/464) ; Berichte des Haushalts- und des Finanzausschusses (Drucksachen IV/545, IV/530) — Zweite Beratung —Dr. Koch (SPD) . . . . . . . . 1497 C Seuffert (SDP) . . . . 1500 B, 1502 C Dr. Serres (CDU/CSU) 1500 D, 1501 B, 1509 D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 1501 C Bauknecht (CDU/CSU) . . . . 1502 A Schwarz, Bundesminister 1502 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/466) ; Mündlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/531) — Zweite Beratung — Dr. Koch (SPD) . . . . . . . . 1503 C Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/463) ; Berichte des Haushalts- und des Ernährungsausschusses (Drucksachen IV/520, IV/515, zu IV/515) — Zweite Beratung — Müller (Worms) (SPD) . 1504 A, 1506 D Bauknecht (CDU/CSU) . 1505 C, 1508 B Logemann (FDP) 1506 C Schwarz, Bundesminister 1507 D Dr. Serres (CDU/CSU) 1508 C, D, 1509 A, B Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/465) ; Berichte des Haushalts- und des Ernährungsausschusses (Drucksachen IV/521 [neu], . IV/516, zu IV/516) — Zweite Beratung —Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 1499 D Müller (Ravensburg) (SPD) . . . . 1510 B Frehsee (SPD) . . . . 1511 A, 1519 D Schwarz, Bundesminister . 1513 D, 1522 D Ertl (FDP) 1514 D Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 1515 D Lücker (München) (CDU/CSU) . . 1517 B Dr. Serres (CDU/CSU) . 1521 C, 1523 C Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . 1522 A Bauknecht (CDU/CSU) 1522 D Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Düngemittel (Düngemittelgesetz) (Drucksache IV/287); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/496) — Zweite und dritte Beratung — 1523 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. Dezember 1958 über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (Drucksache IV/175); Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/481) — Zweite und dritte Beratung — 1524 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1960 mit dem Malaiischen Bund über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache IV/279) ; Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/513) — Zweite und dritte Beratung — 1524 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (2. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) (Drucksache IV/396); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache IV/488) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 1524 D IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. Mai 1961 mit dem Königreich Griechenland über Arbeitslosenversicherung (Drucksache IV/283); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/480) Zweite und dritte Beratung — 1525 A Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 112 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 19. Juni 1959 über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fischerei (Drucksache IV/232); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/508) — Zweite und dritte Beratung — 1525 C, Entwurf eines Vereinsgesetzes (Drucksache IV/430) — Erste Beratung — Höcherl, Bundesminister . 1525 D 1528 B Hansing (SPD) 1526 D Dr. Barzel (CDU/CSU) 1528 C Entwurf eines Gesetzes über Ausbildungsförderung (SPD) (Drucksache IV/415) — Erste Beratung — Frau Freyh (Frankfurt) (SPD) . . . 1529 A Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 1533 D Dr. Stoltenberg (CDU/CSU) . . . 1535 A Dürr (FDP) 1537 C Lohmar (SPD) 1538 D Antrag betr. Berufsausbildungsgesetz (SPD) (Drucksache IV/354) Folger (SPD) . . . . . . . . 1541 A Diebäcker (CDU/CSU) 1544 A Dr. Imle (FDP) 1545 D Dr. Mommer (SPD) 1548 B Schmücker (CDU/CSU) . . . . 1548 C Dürr (FDP) . . . . . . . . . 1548 D Liehr (SPD) . . . . . . .. 1549 A Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht (Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar) (Drucksache IV/474) — Erste Beratung — 1553 A Antrag betr. ausländische Arbeitskräfte in der Bundesrepublik (SPD) (Drucksache IV/470) Gerlach (SPD) 1553 B Blank, Bundesminister 1554 D Schriftlicher Bericht Ides Verteidigungsausschusses über den Jahresbericht 1961 des Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksachen IV/371, IV/477) 1555 A Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes ,(Drucksache IV/495, Umdruck 25) . . . 1555 B Mündlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache IV/478, Umdruck 26) Dr. Supf (FDP) 1555 C Mündlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD unid den Entschließungsantrag der 'Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache IV/489, Umdrucke 27, 37) Dr. Süsterhenn (CDU/CSU) 1556 B Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über die Entwürfe einer Verordnung zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der in Artikel 12 Absatz 1 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen der EWG und der EAG vorgesehenen Steuer zugunsten der Gemeinschaft und einer Verordnung Nr. ... der Räte zur Aufstellung der Liste der Leistungen und Zulagen, die im Hinblick auf die Familie gewährt werden usw. (Drucksachen IV/403, IV/454, IV/526) 1556 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Entwurf einer Verordnung über das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (Drucksachen IV/359, IV/490) 1557 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Sechzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Holzhäuser) (Drucksachen IV/455, IV/484) . . . . 1557 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Siebzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs (Sardinen usw.) (Drucksachen IV/456, IV/485) . . . . 1557 C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 V Schniftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Achtzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Salz, Naturkork usw.) (Drucksachen IV/457, IV/486) 1557 D Schriftlicher Bericht deis Außenhandelsausschusses über den Entwurfeiner Neunzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Fertigbauteile) (Drucksachen IV/458, IV/487) . . . . . 1557 D Schniftlicher Bericht deis Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontingente der EKGS — 2. Halbjahr 1962) (Drucksachen IV/522, IV/532) . . 1558 A Schriftlicher Bericht deis Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Methylprednisolon usw.) (Drucksachen IV/523, IV/533) . . . . . . . . . 1558B Schniftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Achtundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Wein, zum Herstellen von Weindestillat) (Drucksachen IV/524, IV/534) . . . . . 1558 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelisausschusses über den Entwurf einer Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontingente für Aluminiumoxyd und für Rohaluminium) (Drucksachen IV/525, IV/535) 1558 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßen) (Drucksachen IV/439, IV/482) . . 1558 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Dritte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz — (Drucksache IV/452, IV/483) 1558 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 3. Mai 1962 (Drucksachen IV/418, IV/494) . . . 1558 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehemaligen Flakkaserne Leonberg an den Landkreis Leonberg (Drucksachen IV/208, IV/491) . . . . . . . 1558 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehemaligen Sedankaserne in Ulm an die Firma Telefunken GmbH (Drucksachen IV/243, IV/492) . . . . . 1559 A Ubersicht 5 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/493) . . . . . 1559 A Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Jakob Baumann, Zweibrücken, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 161 (Zweibrücken) (Drucksache IV/497) . . . 1559 B Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Julius Schuster, Stuttgart, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 (Drucksache IV/498) . . . 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Dr. Fritz Hintze, Hösseringen, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 39 (Uelzen) (Drucksache IV/499) . . . . . . 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Heinrich Kindler, Lörrach-Stetten, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 (Drucksache IV/500) 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Heinz Rieger, Tübingen, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Land Schleswig-Holstein (Drucksache IV/5Q1) . . . . . . . . 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Heinrich Schöfbeck, Bochum, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 111 (Wattenscheid—Wanne-Eickel) (Drucksache IV/502) 1559 D Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Dr. Heinz Josef Varain, Kiel, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Land Schleswig-Holstein (Drucksache IV/503) 1559 D VI Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Harry Griebat, Bochum, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 75 (Wuppertal I) (Drucksache IV/504) . . . . . . 1559 D Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Emil Sander, Oberhausen, und anderer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Land Nordrhein-Westfalen (Drucksache IV/514) 1559 D Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Kurt Erlebach, Hamburg, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 21 (Hamburg VII) (Drucksache IV/518) . . . . . . 1560 A Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des. Ludwig Landwehr, Osnabrück, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 28 (Osnabrück-Stadt und -Land) (Drucksache IV/519) 1560 A Mündlicher Bericht des Wahlprüfungsausschusses betr. a) Aufhebung der Immunität von Abgeordneten bei Verkehrsdelikten und Bagatellsachen, b) Ermächtigung gemäß § 197 StGB (Drucksache IV/506) Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 1560 B, 1561 C Wittrock (SPD) 1560 D Nächste Sitzung 1561 D Anlagen 1563 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 1479 36. Sitzung Bonn, den 27. Juni 1962 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 35. Sitzung Seite 1444 B Zeile 5 von unten statt „sind zwei" : sind nicht zwei. Anlagen zum Stenographischen Bericht" Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneta(r) Adorno 30. 6. Dr. Aigner* 29. 6. Arendt (Wattenscheid) * 29. 6. Dr. Aschoff* 29. 6. Dr. Atzenroth 29. 6. Bergmann* 29. 6. Fürst von Bismarck 30. 6. Börner 27. 6. Dr. Brecht 30. 6. Brese 30. 6. Burckhardt 27. 6. Dr. ,Burgbacher* 29. 6. Dr. Deist* 29. 6. Deringer* 29. 6. Dr. Dichgans* 29. 6. Drachsler 30. 6. Eichelbaum 30. 6. Frau Dr. Elsner* 29. 6. Engelbrecht-Greve* 29. 6. Dr. Eppler 30. 6. Faller* 29. 6. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 29. 6. Dr. Furler* 29. 6. Goldhagen 30. 6. Hahn (Bielefeld)* 29.6. Heiland 27. 6. Illerhaus* 29. 6. Kalbitzer* 29. 6. Frau Dr. Kiep-Altenloh 27. 6. Dr. Klein (Berlin) 30. 6. Koenen (Lippstadt) 30. 6. Dr. Kreyssig* 29. 6. Kriedemann* 29. 6. Kühn (Bonn) 30. 6. Kühn (Köln) 30.6. Lenz (Bremerhaven) 30.6. Lenz (Brühl)* 29.6. Dr. Löhr* 29. 6. Lücker (München) * 29. 6. Dr. Mälzig 27.6. Margulies* 29. 6. Matthöfer 30. 6. Mauk* 29. 6. Dr. Menzel 30. 6. Metzger* 29. 6. Michels* 29. 6. Müller-Hermann* 29. 6. Oetzel 29. 6. Dr.-Ing. Philipp* 29.6. Frau Dr. Probst* 29. 6. Rademacher* 29. 6. Ramms 27. 6. Richarts* 29. 6. Ritzel 29. 6. Schlick 29. 6. Seifriz* 29. 6. Seither 1. 8. Spitzmüller 28. 6. beurlaubt bis einschließlich Storch* 29. 6. Frau Strobel* 29. 6. Unertl 30. 6. Urban 30. 6. Dr. Vogel 30.6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 29. 6. Weinkamm* 29. 6. Welke 30. 6. Wischnewski* 29. 6. Anlage 2 Erklärung gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Antrag der SPD-Fraktion die Drucksache IV/509 auf die Tagesordnung zu setzen. Für mich persönlich - nicht für meine Fraktion - gebe ich folgende Erklärung ab: Der Antrag der SPD zur Beamtenbesoldung würde eine allgemeine Aussprache über die Besoldungssituation der Beamten ermöglichen. Nachdem diese Frage seit Monaten in der Offentlichkeit diskutiert wird, wäre es ohne Zweifel notwendig, hierzu auch im Parlament noch vor der Sommerpause Stellung zu nehmen. So wäre es sicherlich angebracht, hier im Bundestag in diesem Augenblick die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit der von der Bundesregierung verabschiedeten sog. Harmonisierungsnovelle zu diskutieren, die ja immerhin fast eine halbe Milliarde DM kosten soll. Aber alles das ist nicht möglich, wenn der SPD-Antrag heute ;abgelehnt wird. Darum stimme ich dafür, diesen Antrag IV/509 auf die Tagesordnung zu setzen. Dr. Miessner Anlage 3 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Hüttebräuker auf die Zusatzfrage zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Dröscher (Fragestunde der 34. Sitzung vom 14. Juni 1962 Drucksache IV/453 Frage X/5.) *) Die Zahl der auf Kreisebene tätigen landwirtschaftlichen Beratungskräfte betrug im Jahre 1961 insgesamt 2837 (1473 Lehrkräfte an Landwirtschaftsschulen, die zugleich in der Beratung tätig sind, und 1364 zusätzliche Wirtschaftsberater). Die entsprechende Vergleichszahl der Beraterinnen beläuft sich auf 1160 (1037) Lehrerinnen an Landwirtschaftsfür die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments *) siehe 34. Sitzung Seite 1433 C. schulen, die zugleich in der Beratung tätig sind, und 123 zusätzliche Beraterinnen). . Ein Teil der zusätzlichen Berater sind in den privaten Ringen, deren es 247 in Niedersachsen und 71 in Schleswig-Holstein gibt, tätig. Hinzu kommen noch 782 Spezialberater (hiervon als Spezialberater auf Bundesebene für den Obst-und Gartenbau, die Geflügelhaltung und die Waldbauernberatung je 1 Berater und für die Arbeitswirtschaft 3 Berater) sowie als Hilfskräfte der Wirtschaftsberatung 502 im Ackerbau, 130 in der Geflügelhaltung, 57 im Obst- und Gartenbau und 138 in der ländlichen Hauswirtschaft. Anlage 4 Umdruck 128 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen IV/463, IV/515). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Zu § 1 Abs. 1: a) Anlage 1 erhält folgende Fassung: Anlage .1 (zu § 1 Nr. 1 Buchstabe a) Grundrichtpreise für den Handelsplatz Duisburg (frei Entladestelle Duisburg Hafen - Wasserlöschstelle —) I II III Weichweizen Roggen Gerste in DM jet 1962 Juli 460,50 418,50 398,50 August 460,50 418,50 398,50 September 464,50 422,50 398,50 Oktober 468,50 426,50 402,50 November 472,50 430,50 405,80 Dezember 476,50 434,50 409,10 1963 Januar 480,50 438,50 412,40 Februar 484,50 442,50 415,70 März 488,50 446,50 419,00 April 492,50 450,50 422,30 Mai 496,50 454,50 422,30 Juni 500,50 458,50 422,30 b) In Anlage 2 (§ 1 Nr. 1 Buchstabe b) vermindern sich die darin genannten Preise um die aus der Anlage 1 ersichtlichen Abschläge. c) Anlage 3 erhält folgende Fassung: Anlage 3 (zu § 1 Nr. 2 Buchstabe a) Grundinterventionspreise für den Handelsplatz Duisburg (frei Entladestelle an dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lager in Duisburg) I II III Weichweizen Roggen Gerste in DM je t 1962 Juli 438,50 398,50 379,50 August 438,50 398,50 379,50 September 442,50 402,50 379,50 Oktober 446,50 406,50 383,50 November 450,50 410,50 386,80 Dezember 454,50 414,50 390,10 1963 Januar 458,50 418,50 393,40 Februar 462,50 422,50 396,70 März 466,50 426,50 400,00 April 470,50 430,50 403,30 Mai 474,50 434,50 403,30 Juni 478,50 438,50 403,30 d) In Anlage 4 (zu § 1 Nr. i2 Buchstabe b) vermindern sich die darin genannten Preise um die aus der Anlage 3 ersichtlichen Abschläge. 2. Dem § 1 sind folgende neue Absätze 3 bis 5 anzufügen: ,,,(3) Die für die Errechnung der abgeleiteten Richt- und Interventionspreise anzuwendenden Frachtkosten sind so zu bemessen, daß das durchschnittliche Niveau der übrigen Mitgliedstaaten annähernd erreicht wird. Der Bund stellt nötigenfalls entsprechende Ausgleichsmittel zur Verfügung. (4) Soweit sich für eingeführtes Getreide durch erhöhte Abschöpfungen, durch den Wegfall der Frachterstattungen und des Preisausgleiches für höhere Weltmarktpreise Verteuerungen ergeben, sind diese nach Artikel 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Bund auszugleichen. (5) Falls .sich aus diesem Gesetz unzumutbare Einkommensminderungen für bäuerliche Betriebe ergeben, sind diese vom Bund zu tragen." Bonn, den 26. Juni 1962 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 129 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den — 27. Juni 1962 1565 zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Drucksachen IV/465, IV/516) Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Soweit sich für Eier, Geflügelfleisch und Schweinefleisch durch dieses Gesetz Verteuerungen ergeben, sind die Abschöpfungssätze nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 20 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 945) (SchweinefleischVerordnung), nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 21 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Eier vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 953) (Eier-Verordnung) und nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 22 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 959) (GeflügelfleischVerordnung) zu verringern. Die Bundesregierung ist verpflichtet, die diesbezüglichen Anträge bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Kommission) zu stellen." 2. In § 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Falls sich aus diesem Gesetz unzumutbare Einkommensminderungen für bäuerliche Betriebe ergeben, sind diese durch den Bund auszugleichen." Bonn, den 26. Juni 1962 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 131 Änderungsantrag des Abgeordneten Bauknecht zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen IV/ 463, IV/515). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Richtpreise und Interventionspreise sowie die Handelsplätze ergeben sich für die Zeit vom 30. Juli 1962 bis 30. Juni 1963 aus den Anlagen 1 bis 4." 2. In § 4 werden a) in Absatz 1 die Worte „gilt als" ersetzt durch die Worte „ist die"; b) in Absatz 2 das Wort „sinngemäß" gestrichen. 3. § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 9 oder nach § 11 ergangenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Verordnung erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann geahndet werden, wenn die Rechtsverordnung dies bestimmt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich 1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung oder eine Bescheinigung zu erschleichen, die nach einer zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erforderlich ist, 2. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes) von Umständen, die nach der Verordnung Nr. 19, nach diesem Gesetz oder nach einer zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht. (4) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann, wenn sie 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 4. § 13 Abs. 1 beginnt wie folgt: „(1) Die Bußgeldvorschriften des § 12 gelten auch ... " 5. § 14 erhält folgende Fassung: „§ 14 (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung nach § 12, so kann ge- 1566 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 gen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und die Zuwiderhandlung hierauf beruht. (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu. fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark. Im Falle eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 beträgt die Geldbuße 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Deutsche Mark." 6. § 15 erhält folgende Fassung: „§ 15 (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder als Prokurist einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer Personenhandelsgesellschaft eine Zuwiderhandlung nach den §§ 12 oder 14, so kann auch gegen die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft ein Bußgeld nach Maßgabe dieser Vorschriften festgesetzt werden. (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder aus ihr gezogen hat." 7. § 15 a Abs. 2 wird gestrichen. 8. § 15 b erhält folgende Fassung: „§ 15 b Gegenstände, auf die sich eine der in § 12 Abs. 1 mit Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können eingezogen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes über Voraussetzung der Einziehung, das selbständige Einziehungsverfahren und die Entschädigung entsprechend." 9. Folgender § 15 c wird eingefügt: „§ 15 c Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend." 10. Folgender § 15 d wird eingefügt: „§ 15 d Die Verwaltungsbehörde und die Einfuhr- und Vorratsstelle können die ihnen durch § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes eingeräumten Befugnisse auch ausüben, um die Einhaltung der Verordnung Nr. 19 dieses Gesetzes und der zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 und dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften zu überwachen." 11. § 18 erhält folgende Fassung „§ 18 Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 1962 in Kraft." Bonn, den 26. Juni 1962 Bauknecht Anlage 7 Umdruck 132 Änderungsantrag dies Abgeordneten Bauknecht zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Drucksachen IV/465, IV/516). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 6 Abs. 1 wird in § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft „§ 22 Abs. 1" geändert in „§ 2 Abs. 1". 2. § 8 erhält folgende Fassung: ,,§ 8 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 3 oder nach § 7 ergangenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Verordnung erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann geahndet werden, wenn die Rechtsverordnung dies bestimmt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich 1. 'unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung oder eine Bescheinigung zu erschleichen, die nach einer der zur Durchführung der Schweinefleischverordnung, der Eierverord- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 1567 nung, der Geflügelfleischverordnung oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erforderlich ist, 2. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes) von Umständen, die nach der Schweinefleischverordnung, der Eierverordnung, der Geflügelfleischverordnung, nach diesem Gesetz oder nach einer zur Durchführung der genannten Verordnungen oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher und Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht. (4) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann, wenn sie 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 3. § 9 Abs. 1 beginnt wie folgt: „ (1) Die Bußgeldvorschriften des § 8 gelten auch ..." 4. § 10 erhält folgende Fassung: .,§ 10 (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung nach § 8, so kann gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und die Zuwiderhandlung hierauf beruht. (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark. Im Falle eines Verstoßes gegen § 8 Abs.- 3 Nr. 2 beträgt die Geldbuße 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Deutsche Mark." 5. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 11) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder als Prokurist einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer Personenhandelsgesellschaft eine Zuwiderhandlung nach den §§ 8 oder 10, so kann auch gegen die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft ein Bußgeld nach Maßgabe dieser Vorschriften festgesetzt werden. (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder aus ihr gezogen hat." 6. § 11 a Abs. 2 wird gestrichen. 7. § 11 b erhält folgende Fassung: „§ 11 b Gegenstände, auf die sich eine der in § 8 Abs. 1 mit Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können eingezogen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes über Voraussetzung der Einziehung, das selbständige Einziehungsverfahren und die Entschädigung entsprechend." 8. Folgender § 11 c wird eingefügt: „§ 11 c Die §i§ 42 und 43 Abs, 3 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes geltend entsprechend." 9. Folgender § 11 d wird eingefügt: „§ 11 d Die Verwaltungsbehörde, die Einfuhr- und Vorratsstelle und die Außenhandelstelle können die ihnen durch § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes eingeräumten Befugnisse auch ausüben, um 'die Einhaltung der Schweinefleischverordnung, der Eierverordnung, der Geflügelfleischverordnung, dieses Gesetzes und der zur Durchführung der genannten Verordnungen und dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften zu überwachen." 10. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 1962 in Kraft." Bonn, den 26. Juni 1962 Bauknecht 1568 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Anlage 8 Umdruck 133 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Abschöpfungserhebungsgesetzes (Drucksachen IV/ 464, IV/530) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Zahlungsaufschub Die Zahlung der Abschöpfung wird auf Antrag des Abschöpfungsschuldners bei Sicherheitsleistung bis zum 15. ides auf die Entstehung der Abschöpfungsschuld folgenden Monats auf geschoben, nach Lagerung in Abschöpfungsaufschublagern bis zum 15. des Monats, in dem die Abschöpfungsschuld fällig wird." 2. Der § 8 wird in der Fassung der Vorlage — Drucksache 1V/464 — wiederhergestellt. Bonn, den 27. Juni 1962 Struve und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 9 Umdruck 134 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen IV/463, IV/515) Der Bundestag wolle beschließen: § 9 erhält folgenden neuen Absatz 3: „ (3) Für die Mitwirkung des Bundestages und des Bundesrates bei den Rechtsverordnungen gemäß Absatz 2 gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes entsprechend." Bonn, den 27. Juni 1962 Struve und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 10 Umdruck 135 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, 'FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch) Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Drucksachen IV/465, IV/516). Der Bundestag wolle beschließen: § 3 erhält folgenden neuen Absatz 2 a: ,, (2) Für die Mitwirkung des Bundestages und des Bundesrates bei den Rechtsverordnungen gemäß Absatz 2 gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes entsprechend." Bonn, den 27. Juni 1962 Struve und Fraktion Dr. Mende unid Fraktion Anlage 11 Umdruck 136 Änderungsantrag der Abgeordneten Hansing, Dr. Harm, Jürgensen, Seuffert und Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Abschöpfungserhebungsgesetzes (Drucksachen IV/464, IV/530) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „oder zu einem besonderen Abschöpfungsverkehr — mit Ausnahme des Abschöpfungsgutversands —" gestrichen. 2. In § 4 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: „ (3) Werden Waren aus einem Zollaufschublager ausgelagert, so wird auf Antrag der am Tage der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz angewendet. Der Zeitpunkt der Auslagerung ist der zuständigen Zollstelle rechtzeitig vorher anzuzeigen." 3. Bisheriger Absatz 3 wird Absatz 4. 4. Bisheriger Absatz 4 wird Absatz 5. Bonn, ,den 27. Juni 1962 Hansing Dr. Harm Jürgensen Seuffert Ollenhauer und Fraktion

Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
b) Mündlicher Bericht des Finanzausschusses (14. Ausschuß) (Drucksache IV/530).

(Erste Beratung 35. Sitzung)

Ich frage zunächst den Herrn Berichterstatter des Finanzausschusses, Herrn Abgeordneten Dr. Koch, ob er das Wort wünscht. — Bitte sehr!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gerhard Koch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Auftrage des Finanzausschusses habe ich Ihnen zu dem Initiativgesetzentwurf auf Drucksache IV/464 folgende mündliche Begründung zu geben:
    Zunächst im allgemeinen über den Zweck des Gesetzes: Nach dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden die bisher eigenständigen Agrarmärkte der Mitgliedstaaten schrittweise zu einem gemeinsamen Agrarmarkt verschmolzen. Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte wird durch die Einführung eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Abschöpfungssystems vorbereitet. Durch dieses System werden alle Zölle, Abgaben gleicher Wirkung und mengenmäßigen Beschränkungen ersetzt.
    Damit bilden die Abschöpfungen ab 30. Juli 1962 den einzigen Außenschutz für die einzelnen Marktbereiche, die durch die Verordnungen Nr. 19 — Getreideverordnung —, Nr. 20 — Schweinefleischverordnung —, Nr. 21 — Eierverordnung — und Nr. 22 — Geflügelfleischverordnung — in das Abschöpfungssystem einbezogen worden sind. Sie finden diese EWG-Verordnungen im Bundesgesetzblatt vom 14. Juni 1962, Teil II Seite 709 ff., veröffentlicht. Mit der Einbeziehung weiterer Marktbereiche kann gerechnet werden.
    Diese Verordnungen des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die kraft Art. 189 des EWG-Vertrages in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltendes Recht sind, werden durch entsprechende nationale Durchführungsgesetze ergänzt und bilden die materielle Grundlage für die nationalen Agrarmarktordnungen und damit auch für die deutsche Agrarmarktordnung im gemeinsamen Markt.
    Um Rechtssicherheit für die beteiligten Wirtschaftskreise und Klarheit bei der Grenzabfertigung zu schaffen, bedarf es darüber hinaus eines zusammenfassenden Gesetzes, in dem das Abschöpfungserhebungsverfahren einheitlich für den Bereich der deutschen Agrarmarktordnung geregelt wird.



    Dr. Koch
    Die für die Abschöpfungserhebung maßgeblichen Vorschriften sind in dem vorliegenden Gesetzentwurf enthalten. Hiernach sind Abschöpfungen wie Zölle zu erheben.
    Das große Einfuhrvolumen der Bundesrepublik an Agrarerzeugnissen, die Vielzahl der Einfuhrbeteiligten und die Bedeutung der Abschöpfung seinnahmen für den Bundeshaushalt erfordern ein Erhebungsverfahren, das dem im gewerblichen Bereich angewendeten Verfahren entspricht.
    Im Interesse der Verbraucher und 'der beteiligten Wirtschaftskreise können damit die Vorteile ides neuen deutschen Zollrechts — also etwa Zollgutveredelung, Zollgutverwendung, Zollgutlagerung und anderes — voll ausgenutzt werden, so daß idas Abschöpfungssystem 'wirtschaftsnah und mit 'der notwendigen Elastizität gehandhabt werden kann.
    Durch 'die Anwendung der Zollvorschriften auf das Abschöpfungsverfahren und die Enhebung der Abschöpfungen durch die Bundesfinanzbehörden wird es voraussichtlich möglich sein, .zusätzliche Personalausgaben zu vermeiden. Nennenswerte Sachausgaben werden 'zusätzlich nicht entstehen.
    Zur Rechtslage: Abschöpfungen sind Abgaben, die nach festen Abschöpfungssätzen beim Warenverkehr von bestimmten Agrarerzeugnissen iiber die Zollgrenze erhoben werden. Sie dienen idem Schutz des inländischen Agrarmarktes unid bewirken eine Preisangleichung. Der Ausschuß hat sich eingehend mit der Rechtsnatur der Abschöpfung, insbesondere mit den sich daraus nach den tgrundgesetzlichen Vorschriften ergebenden Folgerungen, nämlich etwa Zustehen des Aufkommens aus der Abschöpfung, Verwaltungskompetenz, befaßt. Er ist zu idem Ergebnis gekommen, ,daß ,es sich bei der Abschöpfung um eine Abgabe handelt, 'die, verfassungsrechtlich gesehen, zu den Zöllen im Sinne von Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 108 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes gehört. Der Ausschuß ist in dieser Auffassung durch die vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 29. Oktober 1958 betreffend Helgoländer Gemeindeausfuhrsteuer (2 BvL 19/56; Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 8 S. 260 ff.) gemachten Ausführungen über das Wesen von Abgaben, die von der Warenbewegung über die Grenze erhoben werden, bestärkt worden. Damit steht also nach der Meinung des Ausschusses die Gesetzgebungs-, Erhebungs- und Verwaltungskompetenz über die Abschöpfungsabgaben dem Bund zu.
    Zu ,den Bestimmungen nunmehr im einzelnen. Zu § 1: Der Abschöpfungsgegenstand ist in der Weise bestimmt, ,daß hierdurch sowohl die gegenwärtig vorgeschriebenen als auch die noch zu erwartenden Abschöpfungen, z. B. von Milch .und Milcherzeugnissen, erfaßt werden.
    Zu § 2: Grundsätzlich ist das deutsche Zollrecht anwendbar. Nach dieser Feststellung ist § 2 Abs. 2 eigentlich überflüssig, weil er selbstverständlich ist.
    Zu § 3: Diese Vorschrift schafft Klarheit über den Abschöpfungssatz, nämlich den Tarif, den der Abfertigungsbeamte auf ,die einzelnen Warenpartien anzuwenden hat. Die Abschöpfungsisätze werden bestimmt bei Eiern, Geflügel unid Schweinefleisch grundsätzlich nach Verordnungen ides Ministerrates bzw. der Kommission der EWG, idle nach § 189 EWG-Gesetz unmittelbar geltendes Recht in der Bundesrepublik Deutschland sind. Bei Getreide sind die Berechnungsgrundlagen für ¡die Abschöpfungssätze teils durch Rechtsnormen der EWG, teils durch nationale Rechtsnormen festgelegt. Die Errechnung und Bekanntmachung erfolgt nach Iden Bestimmungen des § 6 'der Drucksache IV/463, die Ihnen als Gesetzentwurf vorliegt (Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung .der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG) .
    Zu § 4 Abs. 1 und 2: Maßgebender Zeitpunkt für die Anwendung des Abschöpfungssatzes. Einer besonderen Bestimmung des Zeitpunktes für die Anwendung des Abschöpfungssatzes bedarf es, um die Abschöpfung entsprechend dem Grundsatz der EWG-Verordnungen möglichst genau für den „Tag der Einfuhr" zu ermitteln, damit die Abschöpfung die Aufgabe der Preisangleichung erfüllen kann.

    (62 Zu Abs. 3: Die Möglichkeiten des Veredlungsverkehrs werden für den Handel mit Drittländern bedeutsam sein. Hierdurch können Rohstoffe zu Weltmarktpreisen verarbeitet und ausgeführt werden. Damit werden auch für die Fälle, in denen die EWG-Verordnungen Restitutionen nicht vorsehen, die Ausfuhrmöglichkeiten gewährleistet. Soweit Nebenerzeugnisse und Abfälle im Inland verbleiben, werden sie mit dem Satz abgeschöpft, der am Tage der Gestellung gilt; denn an diesem Tage treten sie, wirtschaftlich gesehen, mit dem durch die Abschöpfung geschützten inneren Markt in Verbindung. Abs. 4 bezieht sich auf Getreidetermingeschäfte. Die Vorschrift erfaßt die Fälle der sogenannten Vorfixierung der Abschöpfung gemäß Art. 17 Abs. 2 der EWG-Getreideverordnung Zu § 5 habe ich Ihnen namens des Finanzausschusses in Abweichung von der Vorlage die Streichung dieses Paragraphen vorzuschlagen. Während der Wirtschaftsausschuß und der Außenhandelsausschuß vorgeschlagen haben, den § 5 der Vorlage zu streichen — so hat es auch der Finanzausschuß beschlossen —, hat der Ernährungsausschuß empfohlen, den § 5 bestehen zu lassen. Der Finanzausschuß ist zu seinem Vorschlag, den § 5 zu streichen, auf Grund von zweierlei Erwägungen gekommen. Einmal hat der Finanzausschuß die Erkenntnis gewonnen, daß die Abschöpfungsbeträge, verfassungsrechtlich gesehen, als Zölle anzusehen sind. Dann ist es aber logisch, § 37 Abs. 2 des Zollgesetzes, der die GeDr. Koch währung des Zollaufschubs vorsieht, bestehen zu lassen. Zweite Erwägung für die Streichung: die Abschöpfungsbeträge, die an die Stelle der bisherigen Zölle treten, werden voraussichtlich höher sein als die Zölle. Der Importeur hat in Zukunft allein schon dadurch höhere Kosten. Der Wegfall des Zollaufschubs würde ihn also doppelt belasten, zumal da er bei Wegfall des Zollaufschubs mit größter Wahrscheinlichkeit Bankkredit in Anspruch nehmen muß. Dadurch ergeben sich Zinskosten, die höher liegen als die Kosten, die jetzt bei dem Zollschub entstehen. Deshalb hat der Finanzausschuß vorgeschlagen, § 5 der Vorlage zu streichen. § 6 befaßt sich mit ,der Bevorratung. Die der staatlichen Bevorratung dienende Ware muß abschöpfungsfrei gelagert werden können, wenn dies im Interesse der Bundesrepublik erforderlich ist. Hier wird erst abgeschöpft, wenn die Ware gewälzt, das heißt in den Binnenmarkt gegeben wird. Die Möglichkeiten der privaten Lagerhaltung ergeben sich aus der Anwendbarkeit des Zollrechts. In § 7 ist vorgesehen, daß über Streitigkeiten wegen Abschöpfungsbeschetiden das finanzamtliche Berufungsverfahren zugelassen werden soll. Sie sehen den Verweis auf § 229 der Reichsabgabenordnung. Es ist vorgesehen, die Marktordnungsstelle zu dem Verfahren vor den Finanzgerichten hinzuzuziehen, wenn deren besondere Sachkunde erforderlich oder nützlich sein könnte. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen mit dem Abschöpfungsbescheid der Zollstelle zugleich die von den Marktordnungsstellen allgemein bekanntgemachten Abschöpfungssätze angefordert werden. Der Finanzausschuß schlägt Ihnen gleichfalls die Streichung des § 8 vor. Bei der Beratung des § 8 hat sich der Finanzausschuß mit § 22 der Abgabenordnung befaßt, der die Aufrechterhaltung des Steuergeheimnisses vorsieht, und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Annahme des § 8, wenn wir also § 8 in der hier beschlossenen Form bestehen lassen würden, einen wesentlichen Einbruch in das Steuergeheimnis bedeuten würde. Der Finanzausschuß ist aus grundsätzlichen Erwägungen nicht bereit, einen Einbruch in das Steuergeheimnis zuzulassen. Im übrigen können die Bundesfinanzbehörden über die mengenmäßigen Warenübergänge über die Grenze den Ernährungsbehörden ohne weiteres Mitteilung machen. Die Bundesfinanzbehörden sollen aber nicht den Namen des Importeurs, der die Abfertigung beantragt, den Ernährungsbehörden mitteilen können. Es wird also vorgeschlagen, § 8 in der Vorlage Drucksache IV/464 zu streichen. Zu Abs. 1 und Abs. 3 des § 9 — Ermächtigungen — ist auf das Zollgesetz zu verweisen. Im § 78 Abs. 1 und 2 des Zollgesetzes finden wir bereits gleichlautende Ermächtigungen. Wir haben hier nur die Modifikation, daß der Bundesfinanzminister, wenn er seine Verwaltungsverordnungen erläßt, dazu das Einvernehmen des Ernährungsministers braucht. Mögliche Auswirkungen auf die Ernährungswirtschaft werden damit von vornherein berücksichtigt. Zu § 9 Abs. 2 ist folgendes zu bemerken. Nach Abs. 2 werden die von der Abschöpfung erfaßten Waren in einem Abschöpfungstarif zusammengefaßt. Die Notwendigkeit, diesen Abschöpfungstarif durch Rechtsnorm festzusetzen, ergibt sich daraus, daß die Erläuterung des Abschöpfungstarifs nach § 9 Abs. 3 ebenfalls durch Rechtsnorm festgesetzt werden soll. Die Ermächtigung des § 9 Abs. 2 bezieht sich auf das Tarifschema. Die Abschöpfungssätze ergeben sich aus anderen Rechtsquellen, die ich in meiner Begründung zu § 3 bereits näher bezeichnet habe. Zu den §§ 10 und 12 habe ich folgendes zu bemerken. Über die Beschlüsse des Finanzausschusses hinaus habe ich auf Grund von Mitteilungen, die mir inzwischen zugegangen sind, dem Hohen Hause vorzuschlagen, in § 10 und § 12 den Zeitpunkt dahin zu ändern, daß an Stelle des 1. Juli 1962 der 30. Juli 1962 tritt. Ich werde das bei § 12, zu dem ich noch kommen werde, näher begründen. Zu § 10 ist zu bemerken, daß diese Übergangsvorschrift nur die wirtschaftlich nicht sehr bedeutsamen Fälle betrifft, in denen für Agrarerzeugnisse die Abschöpfungsschuld nach dem Inkrafttreten ses Gesetzes entsteht, der für die Anwendung des Tarifsatzes maßgebende Zeitpunkt aber vorher gelegen hat. § 11 enthält die übliche Berlinklausel. Zu § 12 — Änderung des Termins des Inkrafttretens. Das Gesetz muß gleichzeitig mit den Durchführungsgesetzen zu den EWG-Agrarverordnungen in Kraft treten, da die Abschöpfungsregelung von diesem Zeitpunkt ab anzuwenden ist. Da der Ministerrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der EWG-Agrarverordnungen Nrn. 19 bis 22 auf den 30. Juli verschieben wird, ist es notwendig, diesen Zeitpunkt abweichend von der vorliegenden Drucksache IV/464 als Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen. Das ist aber der 30. Juli 1962. Daraus ergibt sich, daß in den §§ 10 und 12 die Worte „1. Juli 1962" durch die Worte „30. Juli 1962" ersetzt werden müssen. Namens des Finanzausschusses darf ich dem Hohen Hause empfehlen, den Initiativgesetzentwurf Drucksache IV/464 mit den von mir vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen. Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Meine Damen und Herren, ehe ich zur zweiten Lesung aufrufe, muß ich das Haus von folgendem unterrichten. Bei dem Tagesordnungspunkt 8, der noch nicht aufgerufen ist, stellt sich heraus, daß einer der mitbeteiligten Ausschüsse, der Ernährungsausschuß, ein der Sache nachträglich verhandelt und Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgenommen hat. Außerdem liegt ein Änderungsantrag Umdruck 132 zum Gesetzentwurf Drucksache IV/465 vor. Der Vorsitzende des Haushaltsausschusses macht — nach meiner Überzeugung mit vollem Recht — darauf aufmerksam, daß die Annahme dieser Änderungen die finanziellen Auswirkungen der Vorlage ganz wesentlich verändern würde. Der Haushaltsausschuß muß deshalb unter allen Umständen — das folgt aus § 96 der Geschäftsordnung; es steht zwar nicht wörtlich drin, gehört aber dem Sinne nach dazu — die Möglichkeit haben, sich mit den Konsequenzen der veränderten Präsident D. Dr. Gerstenmaier Vorlage auseinanderzusetzen, bevor das Haus darüber verhandelt. Herr Bauknecht, ich kann Ihnen daher im Moment das Wort nicht geben. Der Haushaltsausschuß muß die Möglichkeit haben, sich damit zu befassen und zu überlegen, was daraus werden würde, wenn . . . Ich schlage dem Hause vor, dem Haushaltsausschuß diese Möglichkeit zu geben, in der Tagesordnung fortzufahren und nachher den Änderungsantrag zu behandeln. Herr Antragsteller, das ist auch in Ihrem Interesse. Ist das Haus mit der erneuten Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache IV/465 an den Haushaltsausschuß zu einer abschließenden Stellungnahme einverstanden? — Das. ist der Fall; es wird so verfahren. Wir fahren mit der zweiten Lesung des Abschöpfungserhebungsgesetzes fort. Ich rufe auf §§ '1, —2, — und 3. — Änderungsanträge liegen nicht vor. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den §§ 1 bis 3 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen. Wir kommen zu § 4. Dazu hegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 136 vor. Ist er schon verteilt? Er ist nicht verteilt. Herr Abgeordneter Seuffert, wollen Sie ihn bitte vorlesen und begründen. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Änderungsantrag, den wir Ihnen der Eile halber vorlegen, ohne daß er schon verteilt wäre, betrifft eine Frage, die sehr technisch aussieht, aber große wirtschaftliche Auswirkungen haben kann. In den Freihäfen unserer Häfen — Bremen, Hamburg usw. — sind für die in Betracht kommenden Waren, insbesondere Getreide, keine solchen Lagereinrichtungen vorhanden wie z. B. in den niederländischen Konkurrenzhäfen; unsere Importeure sind sehr weitgehend auf die Lagerung von Zollgütern außerhalb der Freihäfen in Zollgutlagern und Zollaufschublagern angewiesen, und zwar viel weitgehender, als man in den ausländischen Konkurrenzhäfen darauf angewiesen ist. Nun ist die Befürchtung aufgetaucht, daß die Verbringung eines Abschöpfungsguts aus dem Freihafen in ein Zollgutlager oder Zollaufschublager — ich möchte zunächst vom Zollgutlager sprechen — außerhalb des Freihafens bereits schädlich sein könnte in dem Sinne, daß damit der Abschöpfungssatz festgelegt ist, insofern nämlich, als das als eine Antragstellung für einen besonderen Abschöpfungsverkehr angesehen werden könnte. Wenn das richtig wäre, würden die Importeure der deutschen Häfen stark benachteiligt sein gegenüber den ausländischen Häfen. Wir beantragen deshalb unter Ziffer 1, in § 4 Abs. 2 Satz 1 die Worte „oder zu einem besonderen Abschöpfungsverkehr — mit Ausnahme des Abschöpfungsgutversands —" zu streichen, um damit klarzustellen, daß auch durch diese Verbringung in Zollgutlager der Abschöpfungssatz noch nicht festgelegt wird. Wir haben einen zweiten Antrag zu § 4 des Gesetzes gestellt. Nach dem Zollgesetz kann derjenige, der eine Ware in ein Zollaufschublager verbracht hat — was eine Abfertigung zum freien Verkehr voraussetzt; im Zollaufschublager ist die Ware zum freien Verkehr abgefertigt —, für den Fall, daß sich der Zollsatz zwischen der Verbringung in das Zollaufschublager — das ist die Abfertigung zum freien Verkehr — und dem Tage der Auslagerung aus dem Zollaufschublager verändert hat, beantragen, daß der letztere Zollsatz, also der vom Zeitpunkt der Entnahme aus dem Zollaufschublager, angewendet wird. Wir möchten sicherund klarstellen, daß diese Bestimmung des Zollrechts auch für die Abschöpsungsabgaben gilt. Es soll also auch hier beantragt werden können, statt des an sich maßgebenden Abschöpfungssatzes am Tage der Einbringung ins Zollaufschublager den Abschöpfungssatz am Tage der Auslagerung aus dem Zollaufschublager anzuwenden, wie es im Zollgesetz auch für Zölle vorgesehen ist. Deswegen unser weiterer Antrag; ich darf ihn verlesen: In § 4 wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt: Werden Waren aus einem Zollaufschublager ausgelagert, so wird auf Antrag der am Tage der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz angewandt. Der Zeitpunkt der Auslagerung ist der zuständigen Zollstelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Das letztere ist natürlich notwendig, um eine zeitliche Kontrolle der Auslagerung zu ermöglichen. Dann würde der bisherige Abs. 3 zu Abs. 4 und der bisherige Abs. 4 zu Abs. 5 werden. Ich wäre Ihnen dankbar, meine Damen und Herren, wenn Sie diesen Anträgen stattgeben würden, die, wie ich bemerken darf, auf sehr eindringliche Vorträge der Städte Bremen und Hamburg zurückgehen, mit diesen eingehend durchgesprochen worden sind und von ihnen auch für dringend notwendig gehalten werden, um Schädigungen der deutschen Häfen im internationalen Vergleich hintanzuhalten. Es ist nötig, derartige Dinge in ihren Einzelheiten hier im Plenum zu behandeln, da es sich um ein Gesetz handelt, das nun einmal den Bundesrat nicht durchlaufen hat und bei dem wegen des Zeitdrucks es ausgeschlossen werden muß, daß der Bundesrat etwa über den Vermittlungsausschuß noch Korrekturen vornimmt. Das Haus hat diese zwei Änderungsanträge zunächst entgegengenommen, ohne daß sie schon verteilt wären. Herr Abgeordneter Serres, wollen Sie zu beiden Änderungsanträgen sprechen? Herr Präsident! Ich habe die Bitte, die Abstimmung zu diesen beiden Anträgen so lange auszusetzen, bis die Drucksache Dr. Serres vorliegt Wir haben doch den Wunsch, uns noch einmal mit der Drucksache zu befassen, da zum Teil auch eine Reihe von technischen Problemen darin sind. Es erscheint notwendig, auch darüber noch einmal kurz Rücksprache mit den Sachverständigen der Bundesregierung zu nehmen. Ich wäre den Antragstellern dankbar, wenn sie diesem Ersuchen stattgäben, damit wir uns noch einmal kurz dahin verständigen könnten, ob wir den Antrag unterstützen können. Sie sind einverstanden, es muß so gemacht werden, Herr Kollege Seuffert. Ich stelle diese Abstimmung und damit den ganzen § 4 zurück. Ich rufe auf den § 5. Hierzu liegt ein Änderungsantrag vor. Ich nehme an, daß der Umdruck 133 verteilt ist. Herr Dr. Serres, ich mache auf folgende Schwierigkeit aufmerksam. Sie sollten Ihren Änderungsantrag ändern; denn der Ausschuß hat die §§ 5 und 8 gestrichen. Infolgedessen kann in Ihrem Änderungsantrag nicht gelesen werden: „Der § 5 erhält folgende Fassung", sondern Sie müssen sagen: „Es wird ein neuer § 5 eingefügt." Eine reine Formalität. Das Wort zur Begründung des Änderungsantrags Umdruck 133 hat Herr Abgeordneter Dr. Serres. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich nehme gern die Anregung des Herrn Präsidenten auf und stelle einen entsprechenden Antrag. Im übrigen spreche ich also zum Änderungsantrag Umdruck 133. Wie der Herr Präsident schon zutreffend ausgeführt hat, hat der federführende Finanzausschuß beschlossen, dem Hause zu empfehlen, die §§ 5 und 8 des Abschöpfungserhebungsgesetzes, Drucksache IV/464, zu streichen. Was den § 5 angeht, so hätte dieser Beschluß des Finanzausschusses zur Folge, daß Zahlungsaufschub nach den Bestimmungen des Zollgesetzes gewährt würde. Das würde bedeuten, daß ein Zahlungsaufschub von drei Monaten gewährt wird. Die beiden antragstellenden Fraktionen waren der Auffassung, daß eine solche Frist für den Zahlungsaufschub zu weitgehend isst und daß sie verkürzt werden sollte. Deswegen ist die vorliegende Fassung des § 5 beantragt worden. Danach kann der Zahlungsaufschub höchstens bis zu sechs Wochen gewährt werden; die Mindestfrist wäre 14 Tage. Ich wäre dankbar, wenn das Haus diesem Antrag zustimmen wollte. Dann hat der Finanzausschuß beantragt, den § 8 zu streichen. § 8 befaßt sich mit der Auskunfterteilung. Nach dem Antrag soll also die Befugnis der Bundesfinanzbehörde nicht mehr bestehen, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten usw. Auskünfte zu erteilen. Wir waren der Auffassung, daß diese Bestimmung aufrechterhalten werden sollte, und haben daher einen entsprechenden Antrag in Ziffer 2 des Umdrucks 133 gestellt. Die beiden antragstellenden Fraktionen sind der Meinung, daß die Auskunfterteilung dringend erforderlich ist wegen der Maßnahmen, die unter Umständen vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten getroffen werden müssen. Die dafür nötigen Angaben müssen von den Bundesfinanzbehörden geliefert werden. Ich darf Sie bitten, meine Damen und Herren, dem Änderungsantrag Umdruck 133 Ihre Zustimmung zu geben. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schmidt Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sie haben aus dem Vortrag des Berichterstatters die Gründe gehört, die den Finanzausschuß veranlaßt haben, für die Streichung des § 5 und des § 8 einzutreten. Wir sind für die Streichung des § 5 eingetreten — ich darf die Gründe noch einmal wiederholen —, weil wir eine möglichst gleichförmige Anpassung an das Zollrecht wünschten. Der Finanzausschuß hat sich seit Monaten wiederholt mit der Frage der Überprüfung der Zollaufschubfristen befaßt. Innerhalb des Ausschusses war eine sehr starke Tendenz, das alles zu überprüfen. Man könnte also das, was in dem Änderungsantrag zum Abschöpfungserhebungsgesetz gefordert wird, sehr wohl auch im Zollgesetz so regeln. Ich glaube, es ist nicht wünschenswert, daß für die verschiedensten Artikel verschiedene Fristen bestehen. Aber das ist ein rein formaler Gesichtspunkt. Man kann also unter Umständen aus wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten durchaus der Anregung folgen, die die beiden Fraktionen der Regierungsmehrheit für den § 5 geben. Ganz anders scheint mir dagegen die Sache bei § 8 zu liegen. Hier wird eine ganz grundsätzliche Frage angerührt, die wir um der Sache willen nicht ohne weiteres passieren lassen sollten. Wenn man den § 8 liest, wie er da steht, ist er völlig harmlos. Er ist eine solche Platitüde, daß man überhaupt davon absehen sollte; denn daß die Bundesfinanzbehörden befugt sind, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den Marktordnungsstellen allgemeine Auskünfte zu erteilen über die Erfahrungen, die sie im Grenzverkehr, im Abfertigungsverkehr machen, das braucht nicht gesetzlich geregelt zu werden. Das ist innerhalb der Exekutive selbstverständlich und ist eine Frage des Vertrauensverhältnisses der Behörden; das braucht nicht geregelt zu werden. Aber als wir der Sache nachgingen, stellten wir fest, daß dahinter mehr steht, daß nämlich damit indirekt das Steuergeheimnis des § 22 der Abgabenordnung angetastet werden soll, daß gewissermaßen ein Loch geöffnet werden soll, um Auskünfte auch über die Person des Steuerpflichtigen zu geben, nämlich Auskünfte über ausländische Importeure und 'über inländische Importeure. Dr. Schmidt Da hatte allerdings der Ausschuß aus grundsätzlichen Erwägungen die schwersten Bedenken. Praktisch würde diese Regelung dazu führen, daß Schwarze Listen geführt werden über Personen, die unerwünscht sind öder erwünscht sind. Alles das widerspricht unserem Zollund Steuersystem so grundsätzlich, daß wir dem unter keinen Umständen folgen sollten. Der Bundesernährungsminister und die Marktordnungsstellen sollen alle Auskünfte über den Marktverkehr über die Grenze bekommen, die notwendig sind, soweit sie sich auf Waren beziehen. Wir wünschen aber unter keinen Umständen, daß das auch insoweit geschieht, als sie sich auf Personen beziehen. Das steht hinter dem § 8, und deshalb darf er meines Erachtens nicht wiederhergestellt werden. Das Wort hat der Abgeordnete Bauknecht. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es tut mir leid, daß ich den Ausführungen meines Kollegen Schmidt Dem Hause ist vielleicht unbekannt, daß ¡an und für sich durch die Vorlage der Koalition nichts Neues geschaffen werden soll. Die Auskünfte in der Form, wie wir sie haben wollen, werden schon seit 11 Jahren gegeben, beispielsweise bei der Abschöpfung bei Getreide. Der Gedanke der Abschöpfung ist gar nichts Neues. Dort wind die Regelung schon mehr als ein Jahrzehnt praktiziert. Es hat keine Widerstände und keine Anstände gegeben. Das Neue ist nur: bisher waren 'die Meldungen an die Einfuhrund Vorratsstelle notwendig, und nunmehr, nachdem die praktische Handhabung der Abschöpfung von der Einfuhrund Vorratsstelle an 'die Zollbehörde übergegangen ist, .verlangen wir, daß von der Zollbehörde die gleichen Auskünfte wie bisher durch idle Einfuhrund Vorratsstelle gegeben werden. Diese Dinge sind von erheblicher Bedeutung. Wir haben jetzt eine neue Form der Marktordnung, und niemand weiß, wie sich idas alles auf den Markt auswirkt. Weil 'die Europäische Kommission das erkannt hat, hat sie die Möglichkeit geschaffen, im Verordnungswege beispielsweise eine Schutzklausel anzuwenden, wenn der Markt, sagen wir, zuungunsten 'der deutschen Erzeuger zusammenzubrechen droht oder wenn das deutsche Getreide gar nicht abfließt und neue Kosten dadurch entstehen, daß alles aber die Interventionskäufe wieder dem Staate zuläuft. Hierfür ist eine laufende Ubersicht notwendig, da sind die Einzelheiten entscheidend. Ich bitte daher, daß Sie die Vorlage annehmen, also den § 8 in der Form, wie er in der Ausschußdrucksache steht, und den Antrag des Finanzausschusses abzulehnen. Das Wort hat der Abgeordnete Seuffert. Herr Präsident! Meine Dament und Herren! Die beantragte neue Fassung des § 5 bringt eine Verkürzung der bisher geltenden Stundungsfristen. Die Stundungsfristen sind vielleicht auf vielen 'Gebieten sowieso etwas zu lang. Wir können uns also mit der beantragten neuen Fassung einverstanden erklären. Was den § 8 anbelangt, so scheint mir gerade zu den Bemerkungen (des Kollegen Bauknecht einiges klarzustellen zu sein. Das, was bisher geübt worden ist, nämlich Meldungen der Zollstellen an die Einfuhrund Vorratsstellen usw., kann nur so beschaffen gewesen sein, daß dieser § 8 dazu nicht erforderlich ist. Es ist vollständig klar, daß die Zollstellen Meldungen über Einfuhren, Einfuhrmengen, festgesetzte Zollbeträge usw. ohne Namensnennung der Beteiligten machen können und meiden sollen und dazu einen Paragraphen wie diesen § 8 nicht brauchen. Solange sie diesen Paragraphen nicht hatten, konnten sie Meldungen mit Namensangabe der Beteiligten nicht machen; daran hinderte sie der § 22 der Abgabenordnung über das Steuergeheimnis. Wenn also nur die bisherige Übung fortgesetzt werden soll, ist der § 8 als unnötig zu streichen. Er ist nur erforderlich, wenn es zur Durchführung der Marktordnung für notwendig gehalten wird, daß die Zollstellen — db sie das technisch können, ist eine andere Frage — Meldungen mit Namensangaben über die an den Geschäften Beteiligten an die Stellen 'des Bundesernährungsministeriums usw. geben. Wenn das beabsichtigt ist, braucht man den § 8; wenn man nur die 'bisherige Übung beibehalten will, braucht man ihn nicht. Falls bisher Meldungen mit Namensnennung ergangen sein sollten, wäre das unzulässig gewesen. Das Ernährungsministerium ist wegen technischer und zeitlicher Verhinderung nicht in der Lage gewesen, uns im Finanzausschuß darzutun, daß es in der Tat Meldungen mit Namensnennung für die Erfüllung seiner Aufgaben braucht. Die Zollstellen haben uns übrigens auch nicht erklären können, daß sie in der Lage sind, solche Meldungen fertigzustellen. Es wäre also für unsere Stellungnahme zu diesem Antrag notwendig, zu wissen, ob das Ernährungsministerium uns begründen kann, daß solche namentliche Mitteilungen notwendig sind. Wenn wir uns davon überzeugen könnten — was wir bisher nicht konnten —, müßten wir dem § 8 zustimmen: Das Wort hat der Herr Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der § 8, der hier zur Debatte steht, ist für die 'Durchführung der Maßnahmen, die wir zu ergreifen gedenken, von außergewöhnlicher Wichtigkeit. Es ist so, wie der Herr Vorredner gesagt hat, daß wir bereits in der Vergangenheit durch den Vorgang der Warenübernahme über die Einfuhr-und Vorratsstelle die Daten bekommen haben, die wir brauchten; ich möchte hinzufügen, Herr Kollege, Bundesminister Schwarz auch mit Namensnennung bei der 'Erteilung des Übernahmevertrages. Ich lasse eis dahingestellt sein, ob Ihre Meinung richtig ist oder vielleicht auch nicht, ob das zulässig war oder nicht. In jedem Fall ist es aber jetzt so, daß wir unter allen Umständen — angesichts der Komplikation, die wir über Schutzklauseln, Lizenzen usw. in das ganze Marktordnungssystem bekommen — eine klare Beweisführung brauchen, um welche Mengen, welchen Preis, welchen Namen es sich handelt; nicht in allen Fällen, aber um irgendwelche kritische Situation im Griff zu behalten. Deswegen brauchen wir den § 8. Wir brauchen ihn einmal zur Festsetzung von Zusatzbeträgen bei Unterschreitung des Einschleusungspreises durch Angebotspreise, zweitens zur Verringerung des Abschöpfungsbetrages bei zu geringer Einfuhr, drittens zur rechtzeitigen und unangreitbaren Anwendung von Maßnahmen der Schutzklauseln. Der letztgenannte Punkt betrifft einen Fall, der ganz besonders kritisch ist. Wenn der Markt völlig andere Wege geht als die, die man erwartet, müssen wir Schutzklauseln anwenden und sind gegenüber der Kommission und dem Ministerrat beweispflichtig. Viertens brauchen wir Unterlagen für eine laufende Unterrichtung der Kommission über Einfuhrund Preisentwicklung. Da wir nach Ansicht meines Hauses mit dem § 8 nichts Neues von Ihnen verlangen — es sei denn, daß bisher die Einfuhrund Vorratsstellen diejenigen waren, die die Meldungen machten, während es jetzt die Finanzverwaltung sein soll —, darf ich Sie bitten, den § 8 wiederherzustellen. Wir kommen zur Abstimmung, und zwar zunächst über den Antrag Umdruck 133 Ziffer 1 auf Neufassung des § 5. Wer dem Antrag zustimmt, der gebe bitte Zeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen. Ich rufe § 6 und § 7 auf. Wer zustimmt, gebe bitte Zeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen. Wir stimmen nunmehr über Ziffer 2 des von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP gestellten Antrages Umdruck 133 ab, den § 8 in der Fassung der Vorlage — Drucksache IV/464 — wiederherzustellen. Wer diesem Antrag zustimmt, gebe bitte Zeichen — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Antrag ist angenommen. Damit ist § 8 wieder eingefügt. Ich rufe auf § 9. Wer zustimmt, gebe bitte Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen. In § 10 und § 12 ist nach dem Antrag des Berichterstatters der Termin des 1. Juli durch den 30. Juli zu ersetzen. Wer mit der Maßgabe dieser Änderung den §§ 10 und 12 sowie dem § 11 zustimmt, gebe bitte Handzeichen. — Gegenprobe! — Angenommen. Einleitung und Überschrift. Wer zustimmt, gebe bitte Zeichen. — Gegenprobe! — Angenommen. Wir können die zweite Beratung noch nicht schließen, da zu § 4 noch ein Änderungsantrag angekündigt ist. Wir werden diesen Punkt wieder aufnehI men, sobald der Umdruck vorliegt. *)