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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 32. Sitzung Bonn, den 22. Mai 1962 Inhalt: Abg. Porzner tritt in den Bundestag ein . 1349 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (FDP) (Drucksache IV/342) — zusätzliche Ausschußüberweisung — 1349 A Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Fünfzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (GATT-Ausgleichszugeständnisse) (Drucksachen IV/385, IV/412) — Fortsetzung der Beratung — . . . . . 1349 B Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Zwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Frühkartoffeln) (Drucksachen IV/402, IV/413) — Fortsetzung der Beratung — 1349 C Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Kraftwagen zum Befördern von Personen) (Drucksachen IV/410, IV/414) — Fortsetzung der Beratung — Dr. Deist (SPD) 1349 D Schmücker (CDU/CSU) 1350 D Dr. Dörinkel (FDP) . . . . . . 1351 A Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit (Drucksachen IV/353, IV/341) ; Mündlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/411) — Zweite und dritte Beratung — Junghans (SPD) . . . . 1352 D, 1358 B Brand (CDU/CSU) 1354 A Dr. Atzenroth (FDP) . . 1354 B, 1355 A, 1358 C Börner (SPD) 1355 C Leber (SPD) . . 1355 A, 1359 A, 1360 A, 1361 D, 1362 C Dr. Imle (FDP) 1360 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 1361 A Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Sparbeiträge (SPD) (Drucksache IV/273) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/407 [neu]) — Erste Beratung — 1362 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. November 1961 mit der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten usw. (Finanz- und Ausgleichsvertrag) (Drucksache IV/392) — Erste Beratung — 1362 D II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 22. Mai 1962 Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (16. ÄndG LAG) (Drucksache IV/395) — Erste Beratung — 1363 A Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes (Abg. Struve, Bauer (Wasserburg), Bauknecht, Dr. Pflaumbaum, Gibbert, Krug, Lücker (München), Dr. Schmidt (Gellersen), Seither, Dröscher, u. Gen.) (Drucksache IV/358) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes (FDP) Drucksache IV/408) — Erste Beratung — Dr. Frey (CDU/CSU) 1363 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP betr. Radioaktivität der Luft und des Regens (Drucksachen IV/15, IV/281) 1363 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die Zwölfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Angleichungszoll für Fondantmasse — Neufestsetzung) vom 27. Februar 1962 (Drucksachen IV/241, IV/389) . . . . . . . 1363 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die Erste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste — Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung vom 7. März 1962 (Drucksachen IV/257, IV/390) Bading (SPD) 1363 D Bericht des Außenhandelsausschusses über die Neunte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (internationale Vereinheitlichung; Apfelsinen usw.) vom 6. April 1962 (Drucksachen IV/361, IV/391) 1364 C Nächste Sitzung 1364 C Anlagen . . 1365 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 22. Mai 1962 1349 32. Sitzung Bonn, den 22. Mai 1962 Stenographischer Bericht Beginn: 15.02 Uhr
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschl. a) Beurlaubungen Adorno 30.6. Dr. Arndt (Berlin) 22. 5. Dr. Barzel 25. 5. Dr. Besold 22. 5. Birkelbach 22. 5. Fürst von Bismarck 23. 5. Dr. Brecht 15. 6. Brese 22. 5. Dr. Burgbacher 23. 5. Deringer 25. 5. Drachsler 26. 5. Frau Eilers 22. 5. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 23. 5. Frau Funcke (Hagen) 22. 5. Dr. Furler 22. 5. Gaßmann 22. 5. Gewandt 4. 6. Dr. Hahn (Heidelberg) 22. 5. Hauffe 22. 5. Dr. Hesberg 31. 5. Dr. Höchst 25. 5. Hörauf 23. 5. Hübner 23. 5. Jacobs 31. 5. Dr. Klein (Berlin) 1. 7. Koenen (Lippstadt) 9. 6. Kreitmeyer 22. 5. Kriedemann 22. 5. Frau Dr. Kuchtner 31. 5. Liehr 22. 5. Majonica 22. 5. Mattick 22. 5. Mauk 25. 5. Frau Meermann 25. 5. Dr. Menzel 31. 5. Michels 26. 5. Dr. Morgenstern 23. 5. Neumann (Allensbach) 11. 6. Oetzel 25. 5. Dr. h. c. Pferdmenges 25. 5. Rademacher 22. 5. Rasner 26. 5. Frau Dr. Rehling 25. 5. Richarts 22. 5. Rollmann 25. 5. Ruland 31. 5. Schlick 26. 5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 12. 6. Schultz 22. 5. Dr. Serres 22. 5. Steinhoff 11. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 26. 5. Wegener 22. 5. Weinkamm 23. 5. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschl. b) Urlaubsanträge Eichelbaum 31. 5. Kraus 31. 5. Dr. Kreyssig 31. 5. Kühn (Bonn) 31. 5. Dr. Siemer 11. 6. Urban 29. 6. Anlage 2 Schriftliche Begründung der Abgeordneten Frau Beyer zu dem von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Sparbeiträge (Drucksache IV/273). Für Idle Einbringung dieses Antrages waren für meine Fraktion technische, wirtschaftliche und soziale Gründe maßgebend. Es wird wohl niemand in diesem Hause geben, der den Wert und die Bedeutung dieser Gesetze zur Förderung des Sparwillens unterschätzt und nicht die volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit, ja Notwendigkeit anerkennt, vor allem wenn man an die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes in der Zukunft denkt. Genauso dürfte es aber in diesem Haus nicht unbekannt sein, daß die vorhandenen Gesetze Mängel aufzeigen, die sich bei der praktischen Anwendung ergeben haben. Ein führendes Blatt sagte vor wenigen Wochen in einem Artikel: „Weiterhin Zweiklassen-Sparförderung?". Das Parlament hat daher die Verpflichtung, in der kommenden Beratung nicht nur über die Verlängerung des geltenden Sparprämiengesetzes zu sprechen, sondern das Gesamtproblem zu untersuchen und den berechtigten Einwänden Rechnung zu tragen. Die sozialdemokratische Fraktion hatte einen Unterausschuß mit der Prüfung dieses Gesamtproblems beauftragt, der unter Leitung des nunmehr leider erkrankten Kollegen Dr. Brecht stand. Wenn wir uns nun heute mit diesem Entwurf für eine Zusammenfassung ,der beiden Sparprämiengesetze einsetzen, so gibt es hierfür eine ganze Anzahl sehr sachlicher Gründe. Ich darf mit den technischen Fragen beginnen und hier als erstes auf das Auslaufen des allgemeinen Sparprämiengesetzes mit Ende dieses Jahres hinweisen. Zweitens sind wesentliche Änderungen im Wohnungsbauprämiengesetz erforderlich. Nach einem Bericht .des Bundesfinanzministeriums im Finanzausschuß über anstehende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wurde u. a. ausgeführt, daß das Wohnungsbauprämiengesetz gegen die Art. 3 und 6 des Grundgesetzes verstößt, da hier eine ungleiche Behandlung von Ledigen und Verheirateten vorliegt. Zur Begründung darf ich anführen, daß Ledige eine Maximalprämie von 520 DM bei einer Sparleistung von 1800 DM erhalten können, Verheiratete 1366 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 22. Mai 1962 L) dagegen nur eine Maximalprämie von 640 DM bei einer Sparleistung von 2800 DM. Als dritten Punkt nenne ich die Verwaltungsverfahren, die nicht nur stark angewachsen, sondern auch immer schwieriger geworden sind. Dies hängt damit zusammen, daß Wohnungsbausparer zusätzlich noch das Sparprämiengesetz für sich in Anwendung bringen können, wobei ich natürlich hinzufügen muß, daß dies von der Leistungskraft des einzelnen abhängig ist. Wenn man sich aber die Vielfalt der Verwaltungsverfahren ansieht, kommt man, ohne zu übertreiben, zu der Überzeugung, daß die Zwiespältigkeit, Unübersichtlichkeit und Kompliziertheit kaum noch zu übertreffen sind. Hierin ist auch eine Ursache dafür zu sehen, daß die Gesetze vor allem von einfachen Leuten nur ganz gering in Anspruch genommen werden. Nach einer Statistik beteiligen sich z. B. in ländlichen Gebieten nur 1,8 %. Es ist wie bei vielen unserer Steuergesetze auch hier ein Steuerberater notwendig, um mit der Problematik fertig zu werden. Nun zu den wirtschaftlichen und sozialen Gründen unseres Entwurfs. Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß in der Öffentlichkeit der Vorwurf des Zweiklassensystems gemacht wird. In diesem Artikel wird vor allem auf dis einseitige Begünstigung des Wohnungsbauprämiensparens hingewiesen und auf die Tatsache, daß viele dieses Gesetz nur in Anspruch nehmen, um die besten Chancen für sich zu nutzen, ohne daß der Wille zum Bauen überhaupt vorhanden ist. Das trifft in erster Linie für die höheren Einkommensgruppen zu. Wenn aber von einem Zweiklassensystem gesprochen wird, so sind hier noch zusätzliche Gesichtspunkte anzuführen. Wir haben in unseren Steuergesetzen seit Jahren Begünstigungen, die vor allem den höheren und höchsten Einkommen zugute kommen. Ich will auf die Wirkung der Freibeträge nicht näher eingehen, da jedem in diesem Hause bekannt ist, daß die Wirkung um so größer ist, je höher das Einkommen ist. Wir haben vor acht Tagen hier eine Debatte über die Baupreise gehabt. In diesem Zusammenhang hat mein Kollege Leber einige sehr einleuchtende Beispiele im Zusammenhang mit dem § 7 b des Einkommensteuergesetzes herausgestellt, die — das ist jedenfalls nach der ersten Aussprache im Finanzausschuß anzunehmen — zu einer Reform dieses Paragraphen führen werden. Die Folge davon ist die Bildung großer Sachvermögen bei ganz bestimmten Gruppen unserer Bevölkerung. Dies wiederum hat in weiten Kreisen das Gefühl einer ungerechten Behandlung aufkommen lassen. Was aber besonders anfechtbar ist und das Gefühl eines Zweiklassensystems noch stärkt, ist die Tatsache, daß diese staatlich geförderten und aus Steuermitteln mit finanzierten Sachvermögen aus unversteuertem Einkommen gebildet werden konnten. Sehen wir uns dagegen die Möglichkeiten des Arbeitnehmers an, so stellen wir fest, daß ihm nur eine Ersparnis aus versteuertem Einkommen möglich ist; denn sein. Einkommen wird ihm erst nach Abzug aller sozialen und steuerlichen Abgaben ausgehändigt. Dazu kommen weitere Nachteile für Arbeitnehmer. Ich will hier nur an die Manipuliermöglichkeiten des Einkommensteuerpflichtigen erinnern, über die wir uns bereits wiederholt unterhalten haben. Ich muß in diesem Zusammenhang auch auf die bisherige Scheinhilfe für Kinderreiche hinweisen. Denn erst Familien mit drei und mehr Kindern erhalten eine höhere Sparprämie, allerdings nur, wenn sie auch eine höhere Sparleistung nachweisen. Da entsteht sofort die Frage, welche kinderreiche Familie überhaupt in der Lage ist, einen Betrag von 1800 DM zu sparen. Daß diese Prämie noch unter der Wohnungsbausparprämie für Ledige liegt, sei nur am Rande vermerkt. Inzwischen haben wir die Vorlage der Regierungskoalition unter der Drucksache IV/407 erhalten. Der erste Entwurf wurde uns am Mittwoch mittag auf den Tisch gelegt. Er enthielt neben dem gestaffelten Prämiensatz für Familien mit Kindern eine höhere Grundprämie von 150 DM für Ledige und 300 DM für Verheiratete. Vier Stunden später lag dann ein neuer Entwurf vor, in dem die Erhöhung der Grundprämie wieder rückgängig gemacht wurde; allerdings trug dieser Entwurf auch die Unterschrift der FDP. Ich kann nur hinzufügen: und daß nach monatelangen Beratungen. Wenn ich von dem vorliegenden Entwurf der Regierungskoalition ausgehe, so gibt es in einem Punkt keine Meinungsverschiedenheit; denn die gestaffelte höhere Prämie für Familien mit Kindern stimmt in ihren Sätzen mit unserem Entwurf überein und ist auch in der Höhe dem Wohnungsbausparprämiengesetz angepaßt. Unser Entwurf aber geht in folgenden Punkten über die Vorlage der CDU hinaus. Ich darf es noch einmal kurz zusammenfassen. Wir wollen als erstes eine Vereinfachung, was bedeutet, daß die vorhandenen beiden. Gesetze — Sparprämiengesetz und Wohnungsbauprämiengesetz — zusammengefaßt werden. Wir wollen mit dieser Vereinfachung erreichen, daß ein größerer Prozentsatz unserer Bevölkerung das Gesetz ohne Steuerberater anwenden kann. Als zweites geht es um eine gleiche Behandlung, was einen einheitlichen Prämiensatz von 25 % erforderlich macht, der bisher bereits im Wohnungsbausparprämiengesetz enthalten ist. Dazu kommt die Beseitigung der inzwischen festgestellten Mängel und Fehler. Hierbei denke ich vor allem an die laufende Verfassungsklage. Ich bin der Auffassung, daß das Parlament nicht erst das Urteil abwarten darf, bis es zu einer dem Grundgesetz entsprechenden Formulierung kommt. Als dritten und wesentlichsten Punkt wünschen wir eine stärkere Begünstigung der kleinen Einkommen. In dieser unserer Meinung wurden wir noch bestärkt durch einen Artikel in der Zeitschrift ,,Sparkasse" vom 15. Dezember 1961 unter der Überschrift „Zum Einfluß der Sozial- und Altersstruktur auf den Abschluß prämienbegünstigter Sparverträge". Wir sehen in einer solchen Maßnahme auch eine wesentliche Unterstützung des geneinsamen Zieles zu einer besseren und breiteren Vermögensstreuung. Ich bin sicher, daß ich mich in fieser Frage mit vielen Kollegen dieses Hauses in Übereinstimmung befinde, nicht zuletzt auch mit Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 22. Mai 1962 1367 Kollegen der CDU/CSU. Ich glaube die Feststellung treffen zu können, daß die bisher getroffenen Maßnahmen auf diesem Gebiet noch als völlig unzureichend zu bezeichnen sind. Worauf es uns also ganz besonders ankommt, ist, durch einen höheren Prämiensatz herauszustellen und besonders anzuerkennen, daß Sparbeträge kleiner Einkommenbezieher eine wirkliche Leistung, ja eine Tat bedeuten, während Sparbeträge von Beziehern großer Einkommen leicht fallen. Man müßte es sogar als Verschwendung bezeichnen, wenn diese Gruppen es ablehnen zu sparen. Wir sind der Meinung, daß die jahrelange Begünstigung großer Einkommen endlich abgelöst werden muß durch eine höhere Bewertung und eine höhere Prämie der Sparrate kleiner Einkommensträger. Wir befinden uns mit diesem Wollen neben dem „Handelsblatt", daß das heutige System als ein Zweiklassensystem bezeichnet hat, in guter Gesellschaft mit weiten Kreisen unserer Bevölkerung. Den Mitgliedern unseres Hauses ist erst in den letzten Tagen eine erneute Stellungnahme des Raiffeisenverbandes zugegangen, in der zur Frage der einheitlichen Sparförderung u. a. unbefristete Sparförderungsmaßnahmen und eine Gleichschaltung aller Förderungsmaßnahmen verlangt werden. Nun noch einige Bemerkungen zum Inhalt unseres Antrages. § 1 sieht eine einheitliche Festlegung der Sparleistungen auf 6 Jahre vor. Wir wollen hier den bisherigen Unterschied beseitigen und glauben, daß dies volkswirtschaftlich richtig und wegen des höheren Prämiensatzes auch vertretbar ist. In § 2 sind auch die Genossenschaftsanteile einbezogen. Es handel sich hier um einen alten Antrag der SPD. Wir sind der Meinung, daß es sich hier um eine typische Sparform für Familien mit niedrigem Einkommen handelt. Nach § 3 ist eine vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung unschädlich, wenn der Prämiensparer nach dem Vertragsabschluß 1. stirbt, 2. völlig erwerbsunfähig wird. Die Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung nach Ablauf von drei Jahren ist unschädlich, wenn der Prämiensparer nach dem Vertragsabschluß heiratet oder wenn die Sparbeiträge und die Prämien nachweisbar unverzüglich und unmittelbar im Inland zum Bau und Erwerb eines Eigenheimes, einer Kleinsiedlung, einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder als Finanzierungsbeitrag zur Erlangung einer Mietwohnung verwendet werden. In § 4 ist die Gesamtsumme der Sparbeiträge, die jährlich prämiiert werden kann, für Nichtverheiratete auf 1200 DM und für Verheiratete auf 2400 DM festgesetzt. § 5 setzt eine Prämie von 25 % fest, so wie bereits heute im Wohnungsbausparprämiengesetz. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Prämie bei einem oder zwei Kindern auf 27 %, bei drei bis fünf Kindern auf 30 %, bei mehr als fünf Kindern auf 35 %. Beträgt das Einkommen bei einem Ledigen bis zu 7200 DM und 14 400 DM bei Verheirateten, so erhöht sich die Prämie um weitere 5 %. Ich bitte hier, eine redaktionelle Änderung vorzunehmen; und zwar muß es im Absatz 2 „Einkommen" statt „Jahreseinkommen" heißen. Der Absatz 3 muß noch einen Zusatz erhalten, den wir in der Ausschußberatung beantragen werden. Hier ist die Festsetzung eines Pauschalsatzes notwendig, um die Werbungskosten und Sonderausgaben abzudecken und so zu dem gekürzten BruttoArbeitslohn zu kommen. Damit soll wenigstens in etwa eine Gleichbehandlung des Lohnsteuerpflichtigen gegenüber dem Einkommensteuerpflichtigen erreicht werden. Ich mache diese Bemerkung vor allem im Hinblick auf eine kritische Äußerung einer Zeitung vom 11. April und möchte hinzufügen, daß der Opposition leider kein Regierungsapparat zur Verfügung steht. Aber wie wir alle wissen, müssen auch Entwürfe aus den Ministerien noch nachträglich Änderungen erfahren. § 7. Hiernach soll die Zahlung der Prämien und Zinsen erst nach Abschluß der Spardauer erfolgen. Wir halten dies vor allem auch im Hinblick auf die derzeitige Haushaltlage für wichtig. Nach dem § 10 sollen die Mittel je zur Hälfte von Bund und Ländern aufgebracht werden. § 11 regelt das Wahlrecht. Es ist wichtig, zu wissen, daß dieses Sparprämiengesetz und der § 10 des Einkommensteuergesetzes nicht zusammen in Anspruch genommen werden dürfen. Jeder Steuerzahler kann auch nur einmal wählen; eine Änderung ist in einem Kalenderjahr nicht möglich. Was nun die Finanzierung anbetrifft, so sind hierüber von uns bereits Zahlen genannt worden. Ich will jedoch ergänzend dazu bemerken, daß nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums von 1959 bis 1961 bei einem Prozentsatz von 20 % insgesamt 565 Millionen DM an Sparprämien gutgeschrieben wurden. Eine Erhöhung um 5 % würde somit rund 65 Millionen DM ausmachen. Gehe ich von dem jetzigen CDU-Entwurf aus, dann erhöht sich die Summe für die Zusatzprämien für Familien mit Kindern um weitere 40 bis 45 Millionen DM, so daß damit 110 Millionen DM Ausfall in Frage kommen. Welche Erhöhung durch die zusätzliche Prämie von 5 % für kleine Einkommen — 7200 bzw. 14 400 DM — herhauskommt, ist sehr schwer zu errechnen. Die Zahlen können nur gegriffen werden. Es sollte aber bei dieser Frage berücksichtigt werden, daß der Staat in der Zukunft für seinen außerordentlichen Etat mehr als bisher den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen muß — das trifft sicher auch für die Industrie zu —, so daß wir das größte Interesse an höheren Sparleistungen haben müssen. Dabei sollte berücksichtigt werden, daß durch Kürzung oder Streichung von Steuerbegünstigungen auf anderen Gebieten weitere Mittel frei werden. Es gibt natürlich auch Einwendungen gegen unseren Vorschlag. Sie kommen aus den Sparkassenverbänden, die befürchten, daß sie durch eine Zusammenfassung der Gesetze Einbußen erleiden. Hierzu möchte ich vorweg sagen, daß wir in diesem Haus keine Prämiengesetze für Verbände zu machen haben, sondern für Sparer, und daß seither das Sparprämiengesetz vor allem wohl diejenigen Personen bevorzugt hat, die gar nicht die Absicht hatten zu bauen. 1368 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 22. Mai 1962 Ich darf in dem Zusammenhang auf zwei Erweiterungen aufmerksam machen. Mit unserem Gesetzentwurf soll ein größerer Anreiz zum Sparen für kleine Einkommen gegeben werden. Ich bin sicher, daß sich hierunter sehr viele Baufreunde befinden werden; denn das Ziel jedes arbeitenden Menschen ist doch im Grunde heute wie gestern und morgen, ein eigenes Häuschen zu besitzen. Dazu kommt die vorzeitige Auszahlungsmöglichkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 2, wonach eine vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung nach Ablauf von drei Jahren unschädlich ist, wenn der Prämiensparer heiratet oder wenn die Sparbeiträge für ein Eigenheim, eine Kleinsiedlung, eine Eigentumswohnung oder auch eine Mietwohnung verwendet werden. Das wiederum wird vor allem für Ledige ein zusätzlicher Anreiz sein und sie anhalten, das Wohnungsbausparprämiengesetz anzuwenden. Soweit meine Begründung. Ich darf hinzufügen, daß die SPD niemals engstirnig ist und daß sie weiteren Verbesserungsvorschlägen stets aufgeschlossen gegenübersteht. Ich darf zum Schluß kommen und sagen, daß der von der Koalition eingebrachte Entwurf unserem Antrag nur zum Teil entspricht. Ich freue mich, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 22. 3. 1962 lesen zu können, daß auch in der CDU erwogen wird, zu einer Zusammenfassung der vorhandenen Sparförderungsmaßnahmen zu kommen. Das wiederum gibt mir die Hoffnung, daß unter Berücksichtigung der von mir genannten Tatbestände, der laufenden Verfahren und der Kritik in der Öffentlichkeit eine gründliche Beratung im Ausschuß möglich ist, um so zu einer weitgehenden Annäherung und zu einem einheitlichen und gerechten Gesetz zu kommen. Ich beantrage die Überweisung an den Wirtschaftsausschuß — federführend — und an den Finanzausschuß zur Mitberatung. Anlage 3 Schriftliche Begründung des Herrn Bundesministers Mischnick zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (16. ÄndG LAG) (Drucksache IV/395). Die Bundesregierung legt mit der Drucksache IV/395 den Entwurf eines 16. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vor. Der Wunsch, möglichst bald auch auf dem Gebiet der Lastenausgleichsgesetzgebung zu einem, wenn auch vielleicht vorläufigen Abschluß zu kommen, ist nur zu verständlich. Die Schwierigkeiten, die dem entgegenstehen, sind insbesondere den Kollegen bekannt, die sich im einzelnen mit diesen Fragen in den letzten Jahren befaßt haben. Die Bundesregierung wird alles versuchen, um diesen Wunsch, der zuletzt auch im Bundesrat durch Herrn Ministerpräsident von Hassel zum Ausdruck gebracht wurde, soweit als möglich nachzukommen. Ich bitte aber zu bedenken, daß die Rückwirkungen der Rentenanpassungsgesetze auf die Lastenausgleichsgesetzgebung zu einer jährlichen Überprüfung zwingen, sofern der Auftrag des Deutschen Bundestages vom 13. Dezember 1961 nicht zu einer generellen Lösung führen sollte. Das 16. Änderungsgesetz ist durch die letzte Rentenanpassung terminlich gebunden. Nach dem Rentenanpassungsgesetz erfolgt bei den Rentenanrechnungsbestimmungen ab 1. Juni eine Änderung. Die 16. Novelle sieht vor, — wie es bisher stets gehandhabt wurde — die Rentenerhöhung in der Rentenversicherung durch Erhöhung der Freibeträge den Unterhaltshilfeempfängern auch nach dem 31. Mai zugute kommen zu lassen. Der Regierungsentwurf bestimmt deshalb, daß der sogenannte Freibetrag zur Unterhaltshilfe bei der Versicherungsrente um 6 DM monatlich, nämlich von 27 DM auf 33 DM, bei den übrigen Renten im entsprechenden Verhältnis, erhöht wird. Der Erhöhungsbetrag ist ein Pauschalbetrag, da es natürlich nicht möglich ist, in einem Gesetz jeden einzelnen Fall durchzurechnen und zu bestimmen. Die Unterhaltshilfeempfänger, die Sozialrente erhalten und auch den Selbständigenzuschlag zur Unterhaltshilfe beziehen, werden in diese Regelung einbezogen. Aus technischen Gründen wird hier der Selbständigenzuschlag entsprechend erhöht. Weitere kleine Verbesserungen des Freibetrages der Unterhaltshilfe beziehen sich auf die Renten aus dem Bundesversorgungsgesetz, auf Unfallrenten und andere. Eine weitere wesentliche Verbesserung betrifft den sogenannten kleinen Stichtag. In der 14. Novelle war bestimmt worden, daß Vertriebene, die aus der Sowjetzone und aus dem sowjetischen Sektor von Berlin nach dem 31. 12. 1952 in das Bundesgebiet einschließlich West-Berlin gekommen waren, Hilfen aus dem Härtefonds des Lastenausgleichs erhalten können. Darüber hinaus wurde bestimmt, daß der eben genannte Personenkreis, soweit er die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 Bundesvertriebenengesetz erhalten hat, voll in alle Rechte des Lastenausgleichs hineinwächst, obgleich der Stichtag des 31. 12. 1952 nicht erfüllt ist. Als Endtermin war aber für beide Maßnahmen der 31. 12. 1960 gesetzt. Die Bundesregierung hält es nicht für vertretbar, die Vertriebenen, die nach 1960, meistens unter erheblich erschwerten Umständen, aus der SBZ und dem Ostsektor von Berlin flüchten konnten, von diesen Vergünstigungen auszuschließen. Der Regierungsentwurf verlegt deshalb diesen Stichtag auf den 31. 12. 1965, d. h. praktisch bis zum Ende dieser Legislaturperiode. Die Bestimmungen des Entwurfes zur Abgabenseite stellen im wesentlichen eine Anpassung an die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes dar. Außerdem wird mit den Bestimmungen des Entwurfs eine Vereinfachung und eine gerechtere Anwendung der Vorschriften erreicht. Bei der Vermögensabgabe handelt es sich in erster Linie um die Vorschriften über die Familienermäßigung und über die Vergünstigung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 53 und 54 des Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 22. Mai 1962 1369 Lastenausgleichsgesetzes. Die bisher einheitliche Vermögensgrenze für alle Abgabepflichtigen wird nunmehr nach dem Familienstand der Abgabepflichtigen gestaffelt, wodurch sich insbesondere für die Verheirateten eine Verbesserung ergibt. Schließlich wird die erst durch die 14. Novelle geschaffene Vorschrift des § 55 b des Lastenausgleichsgesetzes verbessert. Im Rahmen dieser Vorschrift können künftig auch solche Hausbesitzer eine Minderung der Vermögensabgabe wegen Kriegssachschäden erhalten, die den Schaden schon vor dem Währungsstichtag beseitigt haben. Bei der Hypothekengewinnabgabe werden Vergünstigungen gewährt, wenn die von Kriegsschäden betroffenen Gebäude bis zum 31. Dezember 1962 wieder aufgebaut oder wiederhergestellt werden. Es steht jetzt schon fest, daß die Wiederaufbaumaßnahmen bis dahin nicht in allen Fällen abgeschlossen sein können; die Frist soll daher durch die 16. Novelle bis zum 31. Dezember 1965 verlängert werden. Die übrigen zur Hypothekengewinnabgabe vorgesehenen Änderungen sollen Zweifel bei der Auslegung einiger Vorschriften klären. Anlage 4 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Rehs für die Fraktion der SPD zu dem Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache IV/395). Es durfte erwartet werden, daß die Bundesregierung mit diesem erst kurz vor Ablauf des ersten Jahres der neuen Legislaturperiode vorgelegten eigenen Vorschlag zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes den Notwendigkeiten Rechnung tragen würde, über die in Fachkreisen wie bei den Betroffenen seit langem Übereinstimmung besteht. Es durfte erwartet werden, daß die Bundesregierung hierbei die Einsicht und den Willen erkennen lassen würde, wenigstens einige der schweren Unrechtsprobleme anzupacken, die bisher im Lastenausgleichsgesetz ungelöst geblieben sind, insbesondere das sachlich ausdiskutierte Problem des Anwesenheitsstichtages. Diese Erwartung ist bitter enttäuscht worden. Der Entwurf befaßt sich neben einigen Änderungen von geringerer Tragweite mit der Anpassung des Freibetrages für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Kriegsschadenrente im Hinblick auf das Vierte Rentenanpassungsgesetz. Der hierzu gegebenen Begründung kann bis auf die Erhöhung des Freibetrages von 6 DM gefolgt werden. Diese Erhöhung ist zu gering. Es ist nicht zutreffend, daß dieser Betrag der durchschnittlichen Anhebung der Sozialversicherungsrente von Unterhaltshilfeempfängern entspricht. Der Schnitt dieser Erhöhung liegt vielmehr mindestens bei 7 DM, wenn nicht bei 8 DM. Bei den Beratungen im Lastenausgleichsausschuß wird daher eine entsprechende weitere Anhebung dieses Betrages zu erörtern und vorzuschlagen sein. Die bezüglich des Stichtages in dem Regierungsentwurf vorgesehene Regelung ist jedoch völlig unzulänglich. Das noch offene Kernproblem, nämlich die Beseitigung des Anwesenheitsstichtages vom 31. Dezember 1952 für die Heimatvertriebenen aus der Zone, die nicht gleichzeitig Inhaber eines C-Ausweises sind, wird überhaupt nicht aufgegriffen. Die von der Regierung nur vorgesehene Verlegung des in der 14. Novelle für die C-Ausweisinhaber bestimmten Stichtages vom 31. Dezember 1960 auf den 31. Dezember 1965 bedeutet angesichts der zwischenzeitlichen „politischen Entwicklung" praktisch nur eine Erweiterung des bereits begünstigten Personenkreises zeitlich um etwa 1/2 Jahr. Während durch diese Änderung etwa 20 000 Menschen geholfen würde, würden 350 bis 400 000 Heimatvertriebene weiter von den ihnen rechtlich zustehenden Ansprüchen aus dem Lastenausgleich ausgeschlossen bleiben. Anläßlich der Beratungen des Regierungsentwurfs im Bundesrat ist bekannt geworden, daß die Bundesregierung die völlige Beseitigung des Anwesenheitsstichtages vom 31. Dezember 1952 abgelehnt hat, weil sie angeblich 2,3 Milliarden DM koste und im Ausgleichsfonds gegenwärtig angeblich ein Fehlbetrag von 1,5 Milliarden DM bestehe. Beides ist falsch. Die Mehrleistungen durch die Beseitigung dieses Stichtages würden rund 900 Millionen DM betragen, und im Ausgleichsfonds sind zur Zeit bereits nachweisbar Reserven von mehreren Milliarden D-Mark vorhanden. Die Erfüllung der erforderlichen Mehrleistungen wäre also aus dem Ausgleichsfonds ohne zusätzliche Belastungen sofort möglich. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion hat in ihrer Schriftlichen Begründung zu der von ihr am 13. März 1962 eingebrachten 16. Novelle zum Lastenausgleichsgesetz — Drucksache IV/250 — ihren Standpunkt zur Frage der Beseitigung des Stichtags vom 31. Dezember 1952 klargestellt. Die Berechtigung und Notwendigkeit dieses sozialdemokratischen Antrages wird durch den jetzigen Regierungsentwurf bestätigt. Es liegt jetzt bei den Fraktionen der Regierungskoalition, ob sie in dieser Frage den schlechten Weg des Regierungsentwurfes mitgehen und das Stichtagsproblem abermals verschleppen oder den Opfern dieses Stichtages endlich auch Gerechtigkeit widerfahren lassen wollen. Anlage 5 Umdruck 104 Entschließungsantrag der Abgeordneten Ritzel, Dr. Möller, Cramer und Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit (Drucksachen IV/341, IV/353, IV/411). 1370 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 22. Mai 1962 Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, von der Bestimmung des § 8 des Haushaltsgesetzes 1962 in der vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen Fassung in bezug auf die 20%ige Sperre von Haushaltsmitteln keinen Gebrauch zu machen, soweit es sich um Aufwendungen für den Straßenbau (Einzelplan 12) handelt. Bonn, den 17. Mai 1962 Ritzel Dr. Möller Cramer Jürgensen Lange (Essen) Hörmann (Freiburg) Frehsee Arendt (Wattenscheid) Schröder (Osterode) Faller Haage (München) Iven (Düren) Hermsdorf Dr. Kreyssig Büttner Birkelbach Dr. Kübler Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 105 Entschließungsantrag der Abgeordneten Lohmar, Dr. Frede, Schwabe und Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit (Drucksachen IV/341, IV/353, IV/411). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, von der Bestimmung des § 8 des Haushaltsgesetzes 1962 in der vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen Fassung in bezug auf die 20%ige Sperre von Haushaltsmitteln keinen Gebrauch zu machen, soweit es sich um Aufwendungen für den Ausbau der wissenschaftlichen Hochschulen (Einzelplan 6) handelt. Bonn, den 17. Mai 1962 Lohmar Dr. Frede Schwabe Biermann Wegener Welslau Frau Zimmermann (Brackwede) Junker Hufnagel Junghans Höhmann (Hessisch Lichtenau) Jacobi (Köln) Könen (Düsseldorf) Büttner Matthöfer Bading Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 110 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, 'EDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit (Drucksachen IV/341, IV/353, IV/411). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 ist 'das Datum „19. Mai 1962" durch das Datum „22. Mai 1962" zu ersetzen. 2. In § 1 Abs. 3 ist der Punkt .am Ende von Nr. 2 durch ein Komma zu ersetzen und danach folgende Nummer 3 anzufügen: „3. das Gebäude für Gottesdienst und Seelsorge bestimmt ist." 3. In § 1 Abs. 4 sind im ersten Satz das Wort „Gebieten" durch das Wort „Zonenrandgebieten" und im letzten Satz die Worte „Die Gebiete" durch die Worte „Die betreffenden Teile der Zonenrandgebiete" zu ersetzen. 4. In § 6 sind hinter dem Wort „Berlin" die Worte „und im Saarland" anzufügen. Bonn, 22. Mai 1962 Dr. Dollinger und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 8 Umdruck 111 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit (Drucksachen IV/341, IV/353, IV/411). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag bis zum 1. Oktober 1962 einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den eine Reform des § 7 b des Einkommensteuergesetzes vorgenommen wird, mit der Maßgabe, daß unter Aufrechterhaltung des Baues von eigengenutzten Wohngebäuden eine mißbräuchliche Ausnutzung und ungerechtfertigte Bereicherungen vermieden werden. Die derzeitige starke Begünstigung der Bezieher hoher Einkommen ist zu beseitigen. Bonn, 22. Mai 1962 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hans-Jürgen Junghans


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn schon nur die Zonenrandgebiete vom Bauverbot ausgenommen werden sollen und nicht die Länderklausel bestehen soll, bitten wir, den Begriff „Zonenrandgebiete" zu erweitern, indem wir sagen: „den von dem Interministeriellen Ausschuß für Notstandsgebietsfragen (IMNOS) festgelegten Förderungsgebieten für 1961 ". Damit erfassen wir auch die sogenannten Sanierungsgebiete, die außerhalb der Zonenrandgebiete liegen.
    Dieses Hohe Haus hat seit 1954 die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur in diesen Gebieten beschlossen. Sie erfassen damit zusätzlich auch die Sanierungsgebiete in Schleswig-Holstein, im Emsland und im Bayerischen Wald.
    Welche Gebiete der Förderungsgebiete bestimmt werden sollen, ist dann nach wie vor Sache der Landesregierung, wenn Angebot und Nachfrage in den Bauleistungen ausgeglichen sind. Ich bitte deshalb um Annahme des Antrags, den Begriff „Zonenrandgebiete" zu ersetzen durch den Begriff: „den von dem Interministeriellen Ausschuß für Notstandsgebietsfragen (IMNOS) festgelegten Förderungsgebieten für 1961". Ich bitte um Zustimmung zu diesem Antrag.


Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Wird dazu das Wort gewünscht? — Herr Abgeordneter Dr. Atzenroth.

(Abg. Dr. Atzenroth: Darf ich unseren Änderungsantrag begründen?)

— Den Antrag der CDU/CSU und FDP.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Atzenroth


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! Die beiden Koalitionsparteien haben sich darüber abgesprochen, daß § 1 Abs. 4 geändert werden soll. Ich darf daran erinnern, daß wir es als einen Grundsatz bezeichnet haben, das Gesetz müsse einfach zu handhaben sein. Es soll keine Ausnahmen geben, die von irgendeiner Behörde kontrolliert, und keine Anträge, die entweder durch Ablehnung oder durch Zustimmung beschieden werden können. Bei der Anwendung dieses Gesetzes sollte kein Beamter tätig werden.

    (Abg. Dr. Dr. h. c. Dresbach: Sie sind eine Parsifalfigur!)

    Im Ausschuß war eine Fassung gefunden worden, nach der die Länderregierungen Rechte erhalten sollten, die sie hätten ausüben können, und zwar in der verschiedensten Form. Jedes Land hätte bei der Auslegung mehr oder weniger strenge Maßstäbe anlegen können. Das wollten wir unter allen Umständen vermeiden. Deswegen ist es für uns auch unmöglich, den Änderungsantrag zu unserem Änderungsantrag anzunehmen; damit würde wieder eine Vollmacht in die Hände der Länderregierungen gelegt, die wir in diesem Zusammenhang, besonders angesichts der Kurzfristigkeit des Gesetzes, nicht haben wollen.
    Wir haben uns darüber geeinigt, daß nur ein Gebiet, und zwar ein klar erfaßbares Gebiet, ausgenommen werden soll: die Zonenrandgebiete. Hier handelt es sich um ein Politikum. Hier wollen wir keine Einschränkung der Bautätigkeit. Hier soll grundsätzlich, selbst wenn es einmal Überhitzungserscheinungen geben sollte, das Verbot keine Gültigkeit haben.
    Unser Änderungsantrag unter Ziffer 3, das Wort „Gebieten" durch das Wort „Zonenrandgebieten" zu ersetzen, ist klar und eindeutig und hält sich in dem Rahmen, in dem wir das Gesetz gefaßt und verabschiedet haben wollen.
    Wir bitten Sie, unseren Änderungsantrag Umdruck 110 Ziffer 3 anzunehmen und den Änderungsantrag zu diesem Änderungsantrag abzulehnen.