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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 17. Sitzung Bonn, den 23. Februar 1962 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung 577 A Fragestunde (Drucksache IV/ 199) Frage des Abg. Hörmann (Freiburg) : Wirtschaftliche Lage des Landkreises Freiburg Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 577 B Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . 577 D Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen auf Feststellung der Nichtigkeit des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Drucksache IV/ 214) 578 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 25. November 1959 über den Beitritt Griechenlands, Norwegens und Schwedens zu dem Übereinkommen vom 17. April 1950 über Gastarbeitnehmer (Drucksache IV/ 109); Schriftlicher _Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/ 190) — Zweite und dritte Beratung — 578 B Entwurf eines Gesetzes über die in Nizza am 15. Juni 1957 unterzeichnete Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken (Drucksache IV/ 101); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/ 193) — Zweite und dritte Beratung — 578 C Entwurf eines Gesetzes über die im Haag am 28. November 1960 unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Drucksache IV/ 102); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/ 198) — Zweite und dritte Beratung — 578 D Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Sechzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Zollkontingente für Zeitungsdruckpapier und Eisen- und Stahlpulver aus Nicht-EWG-Ländern) (Drucksachen IV/ 186, IV/ 195) . . 579 A Mündlicher Bericht des Immunitätsausschusses über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betr. Behandlung von Rechtsverordnungen gemäß § 21 Abs. 6 und § 77 Abs. 5 des Zollgesetzes sowie gemäß § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksachen IV/ 189, IV/ 196) 579 B Mündlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Zehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (nicht liberalisierte Waren der Agrarwirtschaft) (Drucksachen IV/ 130, IV/ 205) Bading (SPD) 579 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 17. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Februar 1962 Entwurf eines Aktiengesetzes sowie Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksache IV/ 171) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Publizität von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Konzernen (SPD) (Drucksache IV/ 203) — Erste Beratung — und dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Minderheiten in Kapitalgesellschaften (SPD) (Drucksache 1V/204) — Erste Beratung — Dr. Stammberger, Bundesminister . 580 A Dr. Deist (SPD) 584 B Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) . . . . 594 D Dr. Atzenroth (FDP) 598 D Dr. Mommer (SPD) 601 C Entwurf eines Bundesurlaubsgesetzes (CDU/CSU) (Drucksache IV/ 207) — Erste Beratung — Scheppmann (CDU/CSU) 601 D Behrendt (SPD) . . . . . . . 602 D Dürr (FDP) 604 C Brand (Remscheid) (CDU/CSU) . 605 D Nächste Sitzung 606 C Anlagen 607 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 17. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Februar 1962 577 17. Sitzung Bonn, den 23. Februar 1962 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Aigner* 23.2. Altmaier 23. 2. Dr. Aschoff* 23. 2. Bazille 23. 2. Berlin 23.2. Birkelbach* 23. 2. Frau Blohm 23. 2. Dr. Brecht 23. 2. Brünen 5. 3 Dr. Bucerius 23. 2. Dr. Burgbacher* 23. 2. Corterier 23. 2. Cramer 23. 2. Dr. Dahlgrün 6. 3. Dr. Deist* 23. 2. Deringer* 23. 2. Dr. Dichgans* 23. 2. Dr. Dittrich 23.2. Drachsler 23. 2. Eisenmann 23. 2. Frau Dr. Elsner* 23.2. Engelbrecht-Greve* 23. 2. Etzel 23.2. Faller* 23. 2. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 23. 2. Dr. Furler* 23. 2. Gedat 23.2. Gehring 23. 2. Gerns 23 .2. D. Dr. Gerstenmaier 28.2. Glombig 14.3. Goldhagen 23.2. Dr. Gradl 23. 2. Haage (München) 23.2. Hahn (Bielefeld)* 23.2. Dr. Heck 23.2. Hirsch 23. 2. Horn 23. 2. Illerhaus* 23.2. Jaksch 23. 2. Kalbitzer* 23. 2. Frau Kalinke 23. 2. Frau Dr. Kiep-Altenloh 23.2. Dr. Kohut 23. 2. Dr. Kreyssig* 23. 2. Kriedemann* 23. 2. Kuntscher 23. 2. Leber 23. 2. Lenz (Brühl)* , 23.2. Lücker (München)* 23.2. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 23. 2. Margulies* 23. 2. Mattick 23.2. Mauk* 23. 2. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 23. 2. Dr. Menzel 31. 3. Metzger* 23. 2. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Michels* 23. 2. Müller (Nordenham) 23. 2. Müller (Remscheid) 27.2. Müller-Hermann* 23. 2. Neubauer 23. 2. Oetzel 7. 4. Ollenhauer 23. 2. Dr.-Ing. Philipp* 23.2. Frau Dr. Probst* 23. 2. Rademacher* 23.2. Reitzner 28. 2. Richarts* 23. 2. Dr. Rieger 10.3. Rollmann 23. 2. Ruland 23. 2. Sänger 23. 2. Schmücker 23. 2. Dr. Schneider 10. 3. Schoettle 23. 2. Seifriz* 23. 2. Seuffert 23. 2. Soetebier 23. 2. Stein 23. 2. Stooß 23. 2. Storch* 23.2. Striebeck 23. 2. Frau Strobel* 23.2. Dr. Tamblé 23. 2. Theis 7. 3. Tobaben 23. 2. Wächter 23. 2. Wehner 23. 2. Weinkamm* 23. 2. Wischnewski* 23. 2. Wullenhaupt 23. 2. Zoglmann 27. 2. Anlage 2 Umdruck 35 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuß) - Geschäftsordnungsangelegenheiten - über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betreffend Behandlung von Rechtsverordnungen gemäß § 21 Abs. 6 und § 77 Abs. 5 des Zollgesetzes sowie gemäß j 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksachen IV/ 189, IV/ 196). Der Bundestag wolle beschließen: Im Ausschußantrag werden die beiden letzten Sätze gestrichen und durch folgenden Text ersetzt: „Eine Abstimmung findet nur statt, wenn der Ausschuß empfiehlt, von dem Recht des Bundestages gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes oder gemäß § 77 Abs. 5 Satz 3 des * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments. 608 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 17. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Februar 1962 Zollgesetzes Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt, wenn bei Aufruf des Tagesordnungspunktes ein entsprechender Antrag aus der Mitte des Hauses vorliegt. Er bedarf der Unterschrift von mindestens so viel Mitgliedern wie einer Fraktionsstärke entspricht. Für Änderungsanträge gilt § 100 der Geschäftsordnung. Bonn, den 21. Februar 1962 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dürr und Fraktion Anlage 3 Umdruck 39 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Dr. Reischl, Dr. Bucher und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die in Nizza am 15. Juni 1957 unterzeichnete Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken (Drucksachen IV/ 101, IV/ 197). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 2 erhält folgenden Satz 2: Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1). Bonn, den 22. Februar 1962 Dr. Weber (Koblenz) Dr. Reischl Dr. Bucher
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Ich sehe keine Wortmeldung.
    Dann kommen wir zur Abstimmung. Wer dem Ausschußantrag folgen, d. h. wer dem Verordnungsentwurf auf Drucksache IV/ 170 zustimmen will, der gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen 10 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen.
    Damit sind die Punkte, die wir vorweg erledigen wollten, erledigt.
    Wir kommen nunmehr zu Punkt 7 der Tagesordnung:
    a) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Aktiengesetzes



    Vizepräsident Dr. Schmid
    sowie des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksache IV/ 171),
    b) Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Publizität von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschrankter Haftung und Konzernen (Drucksache IV/ 203),
    c) Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz von Minderheiten in Kapitalgesellschaften (Drucksache IV/ 204).
    Hier geht mein Vorschlag dahin — die Herren Fraktionsgeschäftsführer sind einverstanden —, daß die drei Entwürfe, die unter a, b und c aufgeführt sind, nacheinander begründet werden und daß sich die Aussprache dann auf alle drei Punkte erstreckt. — Das Haus ist einverstanden.
    Zunächst erteile ich das Wort dem Herrn Justizminister.


Rede von Dr. Wolfgang Stammberger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die beiden jetzt zur ersten Beratung anstehenden Regierungsentwürfe, der Entwurf eines Aktiengesetzes und der Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, haben bereits dem 3. Bundestag vorgelegen. In der ersten Lesung am 7. Dezember 1960 sind die wichtigsten Probleme, die in den Entwürfen geregelt werden, zur Sprache gekommen. Die Sprecher der beiden jetzigen Regierungsparteien haben die Entwürfe begrüßt. Insbesondere haben sie es gutgeheißen, daß die Entwürfe zur Aktienrechtsreform darauf abzielen, die Rechte des Aktionärs und der Hauptversammlung zu verbessern. Auch die vorgeschlagene Regelung des Konzernrechts haben sie gebilligt und nur zu einigen Vorschriften von begrenzter Bedeutung gewisse Einschränkungen gemacht.
Bei diesem Ergebnis der ersten Lesung hat die Bundesregierung keinen Anlaß gesehen, die Entwürfe zu überarbeiten und zu ändern. Sie hat es vielmehr für richtig gehalten, sie unverändert in den neuen Bundestag einzubringen. Um das Gesetzgebungsverfahren zu vereinfachen und die Behandlung der Entwürfe zu erleichtern, ist sogar davon abgesehen worden, die Änderungsvorschläge des Bundesrates, soweit die Bundesregierung ihnen zugestimmt hat, in die Entwürfe bereits einzuarbeiten.
Bei dieser Sachlage möchte ich darauf verzichten, heute nochmals die Auffassung der Bundesregierung zu den wichtigsten in den Entwürfen geregelten Problemen darzulegen. Das hat mein Vorgänger, Herr Minister Schäffer, bei der ersten Beratung im 3. Bundestag getan. Er hat insbesondere über die Gewinnverwendung, die Bildung offener und stiller Rücklagen, das Depotstimmrecht und das Konzernrecht gesprochen. Im einzelnen darf ich auf seine Ausführungen verweisen.
Hervorheben möchte ich jedoch nochmals das Hauptanliegen der beiden Entwürfe, das auch die Sprecher der beiden jetzigen Regierungsparteien während der ersten Lesung im 3. Bundestag betont haben. Es geht bei dieser Aktienrechtsreform darum, die Rechte des Aktionärs zu verbessern, ihm die Stellung einzuräumen, die ihm bei voller Anerkennung der Tatsache, daß die Verwaltung der Aktiengesellschaft die nötige unternehmerische Freiheit haben muß, angesichts dessen gebührt, daß er der Kapitalgeber und Risikoträger ist, daß in der Aktiengesellschaft mit seinem Geld gearbeitet wird.
Das geltende Aktienrecht trägt dem nicht genügend Rechnung. Es schließt den Aktionär von der Mitsprache über die Verwendung der erzielten Gewinne aus. Sein Auskunftsrecht ist weitgehend in das Ermessen des Vorstands gestellt. Die Minderheitsrechte bedingen so starke Minderheiten, daß sie praktisch bei großen Gesellschaften nicht erreichbar sind. Selbst an dem Recht, den Aufsichtsrat zu wählen, kann der Kleinaktionär praktisch nicht mitwirken, weil er bei der derzeitigen Gestaltung des Depotstimmrechts — und er wird sich immer nur indirekt an der Wahl beteiligen können — von der Wahl nicht einmal etwas erfährt, geschweige denn, daß seine Stimme in dem von ihm gewünschten Sinne abgegeben wird.
Bei dieser Rechtslage kann es nicht verbleiben. Die Aktiengesellschaft ist die Rechtsform der Großunternehmen. Nur sie ist in der Lage, die Finanzierungsprobleme zu lösen, welche die großen Aufgaben stellen werden, die auf unsere Wirtschaft zukommen. Ohne Aktionäre kann keine Aktiengesellschaft leben. Sie stellen ihre Ersparnisse der Gesellschaft zur Verfügung und ermöglichen es dadurch, wirtschaftliche Großvorhaben auszuführen.
Aus volkswirtschaftlichen Gründen — von den gesellschaftspolitischen Gründen will ich hier gar nicht sprechen — brauchen wir auch künftig den Aktionär dringend, und zwar, genauer gesagt, möglichst viele Aktionäre. Aus dieser Erkenntnis folgt die Verpflichtung, dem Aktionär die ihm gebührende, nach den Gegebenheiten mögliche rechtliche Stellung zu geben.
Das bedeutet nicht, wie dem Regierungsentwurf immer wieder unterstellt wurde und noch wird, daß der Aktionär zum Unternehmer gemacht werden soll. Es bedeutet vielmehr nur, daß wir die zahlreichen Ordnungsprobleme, die bei der Regelung der Aktiengesellschaft auftreten, auch unter dem Gesichtspunkt des Aktionärs betrachten und zu lösen versuchen und nicht — wie das geltende Recht — nur die Unabhängigkeit und die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung in den Vordergrund stellen.
Das Wesensmerkmal der Aktiengesellschaft, daß nämlich der Aktionär das Kapital gibt, damit beauftragte Unternehmer unter Verwendung dieses Kapitals einen wirtschaftlichen Erfolg erzielen, wird durch den Regierungsentwurf nicht geändert oder auch nur abgeschwächt. Es werden nur aus dieser Auffassung die notwendigen rechtlichen Folgerungen gezogen.
Diese Grundauffassung hat bei der ersten Lesung im 3. Bundestag nicht die Billigung der sozialdemokratischen Opposition gefunden. Zwar haben ihre Sprecher erklärt, auch sie bejahten eine Erweiterung der Rechte der Hauptversammlung und der Aktionäre. Im Zusammenhang mit der Aktie ist davon gesprochen worden, es sei Aufgabe der Demo-



Dr. Stammberger
kratie, dafür zu sorgen, daß möglichst viele Menschen Privatvermögen und Privateigentum haben. Das sind Äußerungen, die man nur begrüßen kann.
Die sozialdemokratische Fraktion hat damals sogar einen Entwurf zum Schutz von Minderheiten in Kapitalgesellschaften, also zum Schutz von Aktionären, eingebracht, der — wohl in abgeänderter Form — auch heute dem Hause wieder vorliegt. Leider kann daraus aber nicht geschlossen werden, daß auch sie bei ihren Erwägungen zur Aktienrechtsreform vom Aktionär und seinen Rechten ausgeht. Ihre Sprecher haben nämlich zugleich erklärt, es sei falsch, den Aktionär in den Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen. Unter Berufung auf Walther Rathenau ist verlangt worden, das Unternehmen als solches zum Ausgangspunkt der gesetzlichen Neuregelung zu nehmen. Man müsse endlich, so ist gesagt worden, zu einem umfassenden Unternehmensrecht vorstoßen. Dieses Unternehmensrecht soll darin bestehen, daß für eine Gruppe von Unternehmen, die als gemeinwichtige Unternehmen bezeichnet werden, zwingend ein Sonderrecht vorgeschrieben wird. Die besonderen Regelungen für diese gemeinwichtigen Unternehmen sollen vor allem die Publizität, das Konzernrecht und die Verfassung der großen Unternehmen betreffen.
Die Bundesregierung hat vor der erneuten Einbringung der Aktienrechtsreform nochmals geprüft, ob ein solcher Umbau unseres Gesellschaftsrechts nicht jedenfalls für sogenannte gemeinwichtige Unternehmen geboten ist. Wir haben das verneinen müssen. Die abweichende Grundauffassung führt nämlich zu abweichenden Lösungen, die auf alles andere als auf eine Verstärkung der Rechte der Aktionäre hinauslaufen.
Ich darf dies näher erläutern, schon um einmal klar herauszustellen, was eigentlich mit dieser besonderen Rechtsform für gemeinwichtige Unternehmen letztlich bezweckt wird.
Es klingt zunächst einleuchtend, wenn von der Notwendigkeit des Übergangs zu einem Unternehmensrecht und von gemeinwichtigen Unternehmen gesprochen wird, deren besondere Rechtsverhältnisse gemäß ihrer Bedeutung für die Volkswirtschaft geregelt werden müßten. Welche praktischen Auswirkungen soll das aber haben? Wie soll diese Regelung im einzelnen aussehen? Ein die Einzelheiten zeigender Entwurf ist bis heute der Öffentlichkeit nicht vorgelegt worden.
Dabei gehe ich davon aus, daß der Entwurf der Sozialdemokratischen. Partei zur Neuordnung der Wirtschaft, den sie vor etwa 11 Jahren dem Bundestag vorgelegt hat, als überholt anzusehen ist; denn sonst wäre wohl auf ihn verwiesen worden. Wir sind also, wenn wir uns über das unterrichten wollen, was mit dem Unternehmensrecht gemeint ist, auf einzelne Äußerungen angewiesen. Dabei erweist sich die Wendung vom Übergang vom Gesellschaftsrecht zum Unternehmensrecht nicht als sehr fruchtbar, weil sie die Bedeutung dessen, was gemeint ist, nicht erkennen läßt. Man kann ihr allenfalls das eine entnehmen, daß beim Unternehmensrecht mehr das Unternehmen im Vordergrund stehen, den Ausgangspunkt bilden soll und nicht die Gesellschaft der Aktionäre.
Dabei wird übersehen, daß es sich bei dem Ausdruck Gesellschaftsrecht um einen klassischen Ausdruck handelt und unser heutiges Gesellschaftsrecht längst ein Unternehmensrecht geworden ist, in dem die Aktionäre nicht mehr die beherrschende Stellung einnehmen, sondern neben der Verwaltung und der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nur noch einer von 3 maßgebenden Faktoren sind:
Wir kommen den wirklichen Gedankengängen nur näher, wenn wir uns den Folgerungen zuwenden, die aus dieser These abgeleitet werden. Nach dem Vorschlag sollen die sogenannten gemeinwichtigen Unternehmen in eine bestimmte Rechtsform gezwungen werden, die durch Sondervorschriften über die Zusammensetzung der 3 Organe — Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung —, über die Publizität und die Konzernverfassung gekennzeichnet sein soll. Dies sei notwendig, weil diese Unternehmen zu großen Leistungsgemeinschaften von allgemein volkswirtschaftlicher Bedeutung emporgewachsen seien. In diesen Unternehmen — ich zitiere aus einem kürzlich erschienen Buch von Cassier — habe das, was noch weitgehend Privatsache ist, nämlich das Kapitaleigentum, mit der Entscheidungsgewalt nichts mehr zu tun; die Entscheidungsgewalt aber sei nicht mehr Privatsache.
Daß es Unternehmen gibt, die wegen ihres Umsatzes, der Zahl ihrer Arbeitnehmer oder ihrer Produktionskraft für die Volkswirtschaft wichtiger sind als andere Unternehmen, ist eine unbestrittene Tatsache. Man muß aber diese Unternehmen nicht deshalb in eine besondere Rechtsform zwingen. Die Struktur dieser für die Volkswirtschaft besonders wichtigen Unternehmen kann sehr verschieden sein. Das Unternehmen kann kapitalintensiv oder arbeitsintensiv sein. Es kann nur einen oder viele Inhaber haben, as kann ein abhängiges oder ein herrschendes Unternehmen sein, es kann vom Staat oder von Privatleuten beherrscht werden. Bei letzteren kann es sich um einen Allein- oder Hauptaktionär oder um Familien handeln. Die Möglichkeit, das Unternehmen entsprechend seiner Struktur hinsichtlich ,der Ausübung der Entscheidungsgewalt zu organisieren, würde beschnitten, wenn wir es in eine Zwangsform pressen wollten. Darunter kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens leiden. Weshalb also dieser Zwang zu einer bestimmten Rechtsform?
Die Frage ist um so mehr berechtigt, als es durchaus möglich erscheint, für die sogenannten gemeinwichtigen Unternehmen Sondervorschriften über die Publizität und die Konzernverfassung zu schaffen — im Schrifttum ist das auch bereits vorgeschlagen worden —, im übrigen aber jedem Unternehmen die Wahl der ihm passenden Rechtsform zu überlassen.
Wenden wir uns, bevor wir die Frage beantworten, erst einmal den Folgen zu, die der Übergang zum Unternehmensrecht und das Sonderrecht für gemeinwichtige Unternehmen haben sollen.



Dr. Stammberger
Zunächst zum Konzernrecht. In der ersten Lesung am 7. Dezember 1960 hat die sozialdemokratische Opposition das Konzernrecht des Regierungsentwurfs als einen beachtlichen Ansatz bezeichnet. Aber sie hat dann gesagt — und damit setzt ihre Kritik ein —, das Problem der Konzerne sei nicht auf den Bereich der Aktiengesellschaften beschränkt, es ergreife auch viele andere Unternehmen. Das ist zweifellos richtig. Der Entwurf unterstellt deshalb auch nicht nur Aktiengesellschaften dem Konzernrecht. Die beim faktischen Konzern zum Schutze der Minderheitsaktionäre und der Gläubiger vorgesehenen Sicherungen gelten z. B. nicht nur, wenn der Konzern von einer Aktiengesellschaft beherrscht wird, sondern auch dann, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine offene Handelsgesellschaft oder gar ein Einzelunternehmen die Konzernspitze bildet. Richtig ist, daß es in der Frage, ob und von wem ein Konzernabschluß aufzustellen ist, darauf ankommt, welche Rechtsform die Konzernspitze hat. Aber auch insoweit ist, wenn der Regierungsentwurf in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung Gesetz wird, nur noch der Gesamtkonzernabschluß des von einer offenen Handelsgesellschaft oder einem Einzelkaufmann geleiteten Konzerns offen. Teilkonzernabschlrüsse sollen auch in solchen Konzernen künftig aufgestellt werden. Der Gesamtkonzernabschluß wirft jedoch besondere Probleme auf, die sorgfältige Prüfung erfordern und für eine Regelung noch nicht reif sind. Deshalb bedarf es aber keiner besonderen Rechtsform für die Konzernspitze.
Daß bei vertraglich geregelten Beherrschungsverhältnissen zunächst nur die Rechtsstellung der abhängigen Aktiengesellschaft geregelt ist, erklärt sich einfach daraus, daß die Probleme bei einer abhängigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ganz anders gelagert sind und nur sehr wenige der jetzt für eine abhängige Aktiengesellschaft vorgesehenen Vorschriften für sie in Betracht kommen. Ihre Schaffung wird Aufgabe der in Vorbereitung befindlichen Reform des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein. Ist das geschehen, so entfällt die eine für den Übergang zum Unternehmensrecht gegebene Begründung, dieser Übergang sei erforderlich, um ein umfassendes Konzernrecht zu entwickeln.
Betrachten wir nun die Publizität etwa näher. Auch für die Schaffung eines einheitlichen Publizitätsrechts für alle Großunternehmen ist eine besondere Rechtsform nicht nötig. Es kann auch eingeführt werden, wenn jedes Großunternehmen die im Einzelfall zweckmäßigste, von den S anderen Großunternehmen verschiedene Rechtsform hat. Wenn bemängelt wird, daß noch nicht alle Großunternehmen einer einheitlichen Publizität unterworfen werden, so kann ich nur feststellen, daß für den größten Teil der Großunternehmen einheitliches Recht gilt. Wir wissen nicht, wann ein Unternehmen nach Auffassung unserer Kritiker ein Großunternehmen ist. Gehe ich hier einmal mit der jüngsten Untersuchung von Cassier davon aus, daß ein Großunternehmen dann vorliegt, wenn es eines der folgenden Größenmerkmale aufweist, nämlich eine Belegschaft von mindestens 10 000 Arbeitskräften oder einen
Jahresumsatz von mindestens 500 Millionen DM oder eine Bilanzsumme von mindestens 500 Millionen DM oder ein Nominalkapital von mindestens 100 Millionen DM, so hätten wir in der Bundesrepublik insgesamt 136 Großunternehmen. Von diesen haben 103 die Rechtsform der Aktiengesellschaft. Von den restlichen 33 sind 19 Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Was sie angeht, so werden wir bei ihnen das Publizitätsproblem bei der von mir bereits erwähnten in Vorbereitung befindlichen Reform des GmbH-Rechts zu entscheiden haben. Es verbleiben zwölf Großunternehmen, zwei davon, nämlich Bundesbahn und Bundespost, scheiden als öffentlich-rechtliche aus. Die übrigen sind in der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft, der Einzelfirma und der Genossenschaft gestaltet. Bei ihnen handelt es sich, abgesehen von drei Unternehmen, um solche Unternehmen, die an der Spitze eines Konzerns stehen. Hier sieht der Aktienrechtsentwurf der Bundesregierung schon jetzt — ich erwähnte es bereits — Teilkonzernabschlüsse vor. Das Problem von Konzernabschlüssen für sie bedarf noch sorgfältiger Prüfung. Es wird gelöst werden; denn auch wir bejahen die Publizität. Warum hier nicht sofort einheitliches Recht geschaffen worden ist, erklärt die Begründung zu den Ihnen vorgelegten Entwürfen. Dort heißt es — ich darf mit Genehmigung des Herrn Präsidenten wortwörtlich zitieren —:
Bei der Ausarbeitung der Vorschriften über den Konzernabschluß war zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften Neuland betritt. Daher erschien es angebracht, vorsichtig und schrittweise vorzugehen, um es der Wirtschaft zu ermöglichen, reibungslos in die neuen Vorschriften hineinzuwachsen. ... Nach dem erwähnten Grundsatz des vorsichtigen, schrittweisen Vorgehens ist davon abgesehen worden, von allen Konzernen ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Obergesellschaft einen Konzernabschluß und Konzerngeschäftsbericht zu verlangen.
Ich glaube deshalb sagen zu können, meine Damen und Herren, daß, wie beim Konzern, auch bei der Publizität zumindest hinsichtlich des anzustrebenden Ziels keine grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten bestehen.
Es bleibt nunmehr der eigentliche Grund für das Verlangen nach einer besonderen Rechtsform für gemeinwichtige Unternehmen. Diese Unternehmen sollen eine ganz besondere Verfassung erhalten. Wie sie aussehen soll, können wir mangels eines Entwurfs nur aus gelegentlichen Äußerungen entnehmen. Vorbild soll offenbar das Modell sein, das in dem Bericht der Studienkommission des Deutschen Juristentages aus dem Jahre 1955 beschrieben worden ist. Nach diesem Modell soll in den gemeinwichtigen Unternehmen die Hauptversammlung aus einer Versammlung der Aktionäre als der Kapitalgeber zu einer aus drei Interessengruppen bestehenden Versammlung umgestaltet werden. Der Einfluß der Aktionäre soll auf ein Drittel der Stimmen in der Hauptversammlung beschränkt werden. Ein weiteres Drittel der Stimmen sollen Arbeitnehmer erhalten, und das restliche Drittel soll „Vertretern



Dr. Stammberger
des öffentlichen Interesses" gegeben werden. Entsprechend soll der Aufsichtsrat aufgegliedert werden. Aktionäre und Arbeitnehmer sollen in ihm paritätisch vertreten sein. Praktisch bedeutet das eine wesentliche Ausdehnung des Mitbestimmungsrechts über das geltende Recht hinaus, das eine Mitbestimmung in der Hauptversammlung nicht kennt und eine paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat nur bei Montanunternehmen vorsieht.
Damit, meine Damen und Herren, sind wir an der entscheidenden Stelle des Vorschlags. Wenn von einem Übergang vom Gesellschaftsrecht zum Unternehmensrecht, von einer modernen Unternehmensverfassung und von gemeinwichtigen Unternehmen gesprochen wird, dann geht es im Grunde genommen um nichts anderes als um eine ganz grundlegende Umgestaltung des Mitbestimmungsrechts in unseren Großunternehmen. Die Konzern- und Publizitätsprobleme, so wichtig sie für sich genommen sein mögen, haben in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Bedeutung. Auf diesen Gebieten lassen sich die Gedanken auch verwirklichen, wenn man es bei den bisherigen Gesellschaftsformen freier Wahl beläßt. Bei der Ersetzung der Gesellschafterversammlung durch Vertreterbänke ist das nicht mehr der Fall.
Zu einer derartigen Änderung der Grundlage unserer großen Gesellschaften sind wir nicht bereit. Vieles läßt sich dagegen sagen. Man könnte fragen, ob sich das überhaupt mit unserer Verfassung vereinbaren läßt. Man könnte wirtschaftliche Überlegungen anstellen und fragen, wie denn solche Unternehmen künftig finanziert werden sollen. Aber das trifft nicht den Kern der Dinge. Es geht hier um die Stellung des Privateigentums in unserer Wirtschaftsordnung. Soll auch in den Fragen, die heute noch eine Hauptversammlung zu entscheiden hat und die sich, abgesehen von der Wahl des Aufsichtsrats, auf Kapitalfragen beziehen, das Privateigentum weiter entrechtet, soll anderen Gruppen ein Mitentscheidungsrecht eingeräumt und aus dem bisherigen Alleinentscheidungsrecht der Gesellschafter ein bloßes Mitspracherecht werden? Soll das Privateigentum nur ein Faktor unter dreien sein und somit keine ausschlaggebende Bedeutung mehr haben? Das ist die politische Frage, die hier zu entscheiden ist. Wie der Regierungsentwurf diese Frage beurteilt, sagt die Begründung. Wir glauben, daß unsere Bemühungen, breiten Volksschichten einen Zugang zur Aktie zu verschaffen und die Aktie volkstümlicher zu machen, nur Erfolg haben werden, wenn wir den Kapitalgeber nicht noch weiter entrechten.
Selbstverständlich sind auch wir uns darüber im klaren, daß ein Großunternehmen nicht mehr lediglich ein Gebilde privatrechtlicher Interessen, sondern daß es ein nationalwirtschaftlicher Faktor ist. Deshalb läßt auch der Ihnen vorgelegte Entwurf nicht den privatrechtlichen Anspruch des Einzelaktionärs auf Ertrag und auf freie Verfügung als alleinige Richtlinie gelten. Mit diesem Anerkenntnis ist aber keineswegs die zwangsläufige Folgerung verbunden, daß deshalb die Entscheidungsbefugnisse der Aktionäre in der Hauptversammlung zu dritteln und auch im Aufsichtsrat
die Aktionäre nur mit einem Drittel vertreten sind.
Ich möchte nicht mißverstanden werden. Es steht außer Frage, daß auch die Arbeitnehmer wesentliche Interessen an ihrem Unternehmen haben. Das geltende Recht erkennt dies an und gibt dem Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat, zum Teil auch im Vorstand. Die Bundesregierung hat nicht die Absicht, dieses Mitbestimmungsrecht bei der Aktienrechtsreform abzuschwächen. Niemand kann behaupten, daß der Regierungsentwurf mitbestimmungsfeindlich ist. Dagegen ist ihm schon der gegenteilige Vorwurf gemacht worden. Während das geltende Aktienrecht das Mitbestimmungsrecht nur an einer Stelle, nämlich bei der Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrates erwähnt, weist der Regierungsentwurf überall dort, wo sich Mitbestimmungsrecht und Aktienrecht berühren, auch auf das Mitbestimmungsrecht hin. Diese Art der Behandlung zeigt, daß die Bundesregierung das Mitbestimmungsrecht als wesentlichen Bestandteil unseres Aktienrechts ansieht und nicht daran denkt, es anzutasten.
Es denkt auch niemand daran, die Rechtsform der Aktiengesellschaft und damit unsere Großunternehmen zur rein privatwirtschaftlichen Bindung zurückzubilden. Deshalb braucht die Fortbildung ihres Rechts im gemeinwirtschaftlichen Sinne aber noch längst nicht in einer neuen Form der Sozialisierung zu bestehen, bei der das Eigentum an ihnen zwar im Privateigentum verbleibt, die Entscheidungsgewalt aber — ich drücke 'mich jetzt vorsichtig aus — teilsozialisiert wird.
Meine Damen und Herren, ich erwähnte vorhin ein im Bericht der Studienkommission des Deutschen Juristentages beschriebenes Modell. Dazu noch einige Feststellungen. Von dem Sprecher der Sozialdemokratischen Partei ist in der ersten Lesung der 3. Legislaturperiode gesagt worden, der von der Regierung vorgelegte Entwurf, mit dem wir es heute wieder zu tun haben, sei rückständig und überholt. Die wirtschaftsrechtliche Literatur sei längst über den Stand der Regierungsvorlage hinaus. Der Deutsche Juristentag habe Vorschläge ausgearbeitet, die in die Überlegungen zu der Aktienrechtsreform einbezogen werden müßten.
Das bedarf einer Richtigstellung. Es gibt nur Vorschläge einer vom Deutschen Juristentag eingesetzten Kommission, die aus 17 Herren, anerkannten Fachleuten aus Wissenschaft und Praxis, bestand. Diese Kommission hat nur Vorschläge zum allgemeinen Aktienrecht gemacht. Was die 'Schaffung einer neuen Rechtsform für gemeinwichtige Unternehmen 'betrifft, so hat sich die Kommission jedes Vorschlages enthalten. Es heißt in ihrem Bericht — ich darf mit Genehmigung des Herrn Präsidenten wörtlich zitieren —:
Der Ausschuß ist zu der Überzeugung gekommen, daß die Bindung der aus einer marktbeherrschenden Stellung fließenden Unternehmensmacht mit anderen rechtlichen Mitteln als denen besonderer unternehmensrechtlicher Regelungen gewährleistet werden muß.



Dr. Stammberger An anderer Stelle:
Unternehmensrechtliche Sonderregelungen gegen unzulässige politische Machtausübung zu treffen, empfiehlt sich nach Ansicht des Ausschusses nicht.
Von dem in dem Bericht erwähnten zwei Modellen für eine neue Rechtsform für Großunternehmen wird ausdrücklich gesagt, daß der Ausschuß in seiner Gesamtheit sich diese Vorschläge nicht zu eigen machen konnte. Es kann deshalb keine Rede davon sein, die Ansichten der Wissenschaft hätten sich schon längst über die Regierungsvorlage hinaus entwickelt.
Meine Damen und Herren, man kann gewiß über die eine oder andere Vorschrift des Entwurfs verschiedener Meinung sein. Man kann sagen, die stillen Reserven seien durch den Entwurf zu sehr oder zu wenig begrenzt, der Vorstand sei bei seiner Geschäftsführung zu frei oder zu sehr gebunden, der Aufsichtsrat müsse mehr eingeschaltet werden. Über eines sollte es aber keine Meinungsverschiedenheit geben. Unsere Wirtschaftsordnung beruht auf der Privatinitiative und auf dem sozialgebundenen und sozialverpflichteten Privateigentum. Diesen Grundlagen haben wir bei der Gestaltung des Aktienrechts Rechnung getragen.
Lassen Sie mich schließen mit den Worten der schriftlichen Begründung des Ihnen vorgelegten Entwurfs:
Nur bei einer diesen Grundsätzen entsprechenden Gestaltung des Aktienrechts werden private Eigentümer immer wieder bereit sein, ihr Kapital einer Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen und so den Bestand und Fortschritt unserer auf der privaten Initiative beruhenden Wirtschaftsordnung zu gewährleisten. Damit wird zugleich der gesellschaftspolitischen Aufgabe, immer breitere Schichten und Kreise unseres Volkes an ,dem Produktionsvermögen der Wirtschaft zu beteiligen und einer Massierung des Kapitals in Händen weniger Personen entgegenzuwirken, wirksam gedient und eine für die Verwirklichung der Forderung breitester Streuung des Eigentums auf dem Gebiete des Aktienwesens entscheidende Voraussetzung geschaffen.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort zur Begründung zu den Buchstaben b) und c) und gleichzeitig zur Aussprache hat der Abgeordnete Deist.