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Dem Ministerium ist nicht bekannt, daß die Zahl der sogenannten Dringlichkeitsfälle seit dem Inkrafttreten des Abbaugesetzes zugenommen hat. Selbstverständlich ist in vielen Orten der Bundesrepublik zur Zeit noch ein mehr oder weniger starker Wohnungsmangel vorhanden. Dem trägt aber das Abbaugesetz in yollem´ Umfang Rechnung. Es hat bekanntlich die Wohnungszwangswirtschaft nicht mit einem Schlage abgeschafft, sondern sieht nur deren stufenweisen Abbau bis zum Jahre 1966 vor. Die Zwangswirtschaft wird nur in dem gleichen Umfang, in dem Wohnungen gebaut werden, abgebaut. In den Orten, in denen die Wohnungsmarktlage noch angespannt ist, besteht demzufolge zunächst — ich muß von meinem Standpunkt aus sagen: leider — die Wohnungszwangswirtschaft weiter.
Unzutreffend wäre die Behauptung, daß die Anzahl der Eigenbedarfsklagen allgemein wesentlich zugenommen hat. Der Herr Bundesjustizminister hat im letzten Jahr auf meine Bitte hin eine entsprechende Rundfrage bei den Landesjustizverwaltungen gehalten. Das Ergebnis dieser Enquete war, daß — von geringfügigen örtlichen Ausnahmen abgesehen — von einem nennenswerten Ansteigen der Mietaufhebungsurteile keine Rede sein kann.
Eine andere Entwicklung wäre auch kaum vorstellbar, da das Abbaugesetz nun wirklich alle erdenklichen Sicherungen geschaffen hat. Zwar schreibt der neugefaßte § 4 des Mieterschutzgesetzes vor, daß auch die Interessen des Vermieters, der sich selbst in unzulänglichen Wohnverhältnissen befindet, gebührend zu berücksichtigen sind. Ich glaube, das Hohe Haus sollte sich darin einig sein, daß es nicht nur Interessen der Mieter, sondern auch Interessen der Vermieter gibt. Auf der anderen Seite wird aber gerade durch die neue Fassung die Eigenbedarfsklage dadurch erschwert, daß das Gericht zugunsten des Mieters die allgemeinen örtlichen Wohnverhältnisse bei der Beurteilung der Sachlage heranziehen muß. Damit ist eine elastische Regelung getroffen, die der jeweiligen örtlichen Situation Rechnung trägt und den Gerichten eine sinnvolle Behandlung der schwierigen Eigenbedarfsklagen ermöglicht. Wenn es im Einzelfall zu einem Räumungsurteil kommt, so besteht nach wie vor die Möglichkeit, Räumungsschutz und im Anschluß daran Vollstreckungsschutz zu erhalten.