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    Deutscher Bundestag 12. Sitzung Bonn, den 24. Januar 1962 Inhalt: Mandatsniederlegung der Abg. Schmidt (Hamburg) und Frau Keilhack . 289 A Fragestunde (Drucksache IV/139) . . . . Frage des Abg. Dr. Kohut: Vollstreckung von sowjetzonalen Unterhaltsurteilen Dr. Strauß, Staatssekretär . . 289 B, C, D Dr. Kohut (FDP) 289 C, D Frage des Abg. Funk (Neuses am Sand) : Waldabtretung für den Exerzierplatz Brönnhof Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . . 289 D Frage des Abg. Dr. Böhm (Frankfurt) : Leistungen zugunsten von Nationalgeschädigten 290 A Fragen des Abg. Glüsing (Dithmarschen) : Dieselkraftstoff Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 290 B, D Glüsing (Dithmarschen) (CDU/CSU) . 290 D Frage des Abg. Matthöfer: Nichtanerkennung des Anspruchs der Witwe Marie Zilg auf Witwenrente Dr. Claussen, Staatssekretär . 291 A, C Matthöfer (SPD) 291 B, C Fragen des Abg. Funk (Neuses am Sand) : Beanspruchung von Wald in der Gemarkung Reupelsdorf für militärisches Übungsgelände Hopf, Staatssekretär . . 291 D, 292 B Funk (Neuses am Sand) (CDU/CSU) 292 A Frage des Abg. Ritzel: Deutscher Flugsicherungsdienst Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 292 B, C, D, 293 A, B, C, D Ritzel (SPD) 292 C, D Börner (SPD) 293 A Dr. Kohut (FDP) 293 B Brück (CDU/CSU) 293 D Braun (SPD) 293 D Frage des Abg. Hermsdorf: Cuxhaven als Seenot-Hafen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 294 A, B Hermsdorf (SPD) 294 B Frage des Abg. Müller-Hermann: Sachverständigenkommission betr. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 294 C Frage des Abg. Freiherrn von KühlmannStumm: Empfang des zweiten Fernsehprogramms in Nordhessen Stücklen, Bundesminister . . . 294 D II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 12. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Januar 1962 Frage des Abg. Matthöfer: Verschleppung des Redakteurs Heinz Brandt nach Ostberlin Lemmer, Bundesminister . 295 A, B, C, D Matthöfer (SPD) 295 B Neumann (Berlin) (SPD) 295 C Dr. Zimmer (CDU/CSU) 295 D Frage des Abg. Dr. Kohut: Kosten einer Rom-Reise des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 295 D, 296 B, C Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . 296 B, C Frage des Abg. Dr. Bechert: Sammelstelle für Atommüll Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . . . 296 D, 297 A Dr. Bechert (SPD) 297 A Frage des Abg. Dr. Bechert: Genehmigung zur Sicherstellung von Atommüll Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . 297 A, B, C Dr. Bechert (SPD) 297 B Frage des Abg. Dr. Kohut: Eintragung von Blutgruppen in die Personalausweise Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . 297 C, 298 A, B Dr. Kohut (FDP) 298 A, B Frau Dr. Pannhoff (CDU/CSU) . . 298 B Frage des Abg. Dr. Bechert: Zulassung von Hexamethylentetramin als Konservierungsstoff Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . 298 C, . 299 A, B Dr. Bechert (SPD) . . 298 D, 299 A, B Große Anfrage betr. Schutz der Gesundheit gegen radioaktive Strahlung (SPD) (Drucksache IV/26); in Verbindung mit dem Antrag betr. Radioaktivität der Luft und des Regens (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/15) Frau Dr. Hubert (SPD) . . 299 C, ,314 A Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . . 300 C, 314 B Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . . 303 A Dr. Bechert (SPD) . . . 305 C, 314 D Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . . . 311 B Abgabe einer Erklärung der Bundesregierung Schwarz, Bundesminister . . . . . 315 D Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit; in Verbindung mit der Sammelübersicht 2 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen und systematische Übersicht über die in der Zeit vom 17. Oktober 1961 bis 31. Dezember 1961 eingegangenen Petitionen (Drucksache IV/114) Frau Wessel (SPD) 323 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehem. Flakkaserne Bremen-Lesum (Drucksache IV/126) 327 A Entwurf eines Gesetzes über Mindesturlaub für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (SPD) (Drucksache IV/142) — Erste Beratung — 327 A Ubersicht 1 über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/130) 327 A Mündlicher Bericht des Immunitätsausschusses betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen. den Abg. Dr. Nissen (Drucksache IV/136) Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . . 327 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 328 C Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht — Antrag der Bayerischen Staatsregierung auf Feststellung der Nichtigkeit des Gesetzes zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG) vom 17. August 1960 (Drucksache IV/137) 328 D Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses betr. Antrag auf Normenkontrolle bei dem Bundesverfassungsgericht wegen des Sammlungsgesetzes (Drucksache IV/138) . 329 A Nachwahl eines Mitglieds des Rundfunkrats der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Deutschlandfunk" . . 329 A Nächste Sitzung 329 C Anlagen 331 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 12. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Januar 1962 289 12. Sitzung Bonn, den 24. Januar 1962 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Aigner * 26. 1. Frau Albertz 24. 1. Altmaier 1. 2. Arendt (Wattenscheid) * 26. 1. Dr. Arndt (Berlin) 27. 1. Dr. Aschoff * 26. 1. Dr. Barzel 24. 1. Bergmann* 26. 1. Birkelbach* 26. 1. Fürst von Bismarck 24. 1. Dr. Bucerius 24. 1. Dr. Burgbacher * 26. 1. Dr. Deist * 26. 1. van Delden 1. 2. Deringer * 26. 1. Dr. Dichgans * 26. 1. Diekmann 26. 1. Eisenmann 24. 1. Frau Dr. Elsner * 26. 1. Engelbrecht-Greve* 26. 1. Faller * 26. 1. Dr. Dr. h. c. Friedensburg * 26. 1. Dr. Furler * 26. 1. Gedat 15. 2. Hahn (Bielefeld) * 26. 1. Hammersen 24. 1. Illerhaus * 26. 1. Kalbitzer * 26. 1. Frau Kettig 1. 2. Dr. Klein (Berlin) 14. 2. Dr. Kopf 26. 1. Dr. Kliesing (Honnef) 4. 2. Dr. Koch 24. 1. Frau Krappe 27. 1. Dr. Kreyssig* 26. 1. Kriedemann* 26. 1. Krüger 27. 1. Kühn (Hildèsheim) 24. 1. Leber 24. 1. Lenz (Brühl) * 26. 1. Dr. Löhr * 26. 1. Lücker (München) * 26. 1. Maier (Mannheim) 14. 2. Margulies * 26. 1. Mauk * 26. 1. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 24. 1. Metzger * 26. 1. Meyer (Oppertshofen) 24. 1. Michels* 26. 1. Müller (Worms) 27. 1. Müller-Hermann * 26. 1. Dr. Philipp * 26. 1. Frau Dr. Probst * 26. 1. * für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Rademacher* 26. 1. Rasner 1. 2. Reitzner 31. 1. Richarts * 26. 1. Rollmann 24. 1. Dr. Rutschke 26. 1. Scheuren 31. 1. Schmidt (Braunschweig) 2. 2. Dr. Schneider (Saabrücken) 26. 1. Schulhoff 24. 1. Seidel (Fürth) 26. 1. Seifriz* 26. 1. Storch* 26. 1. Striebeck 9. 2. Frau Strobel* 26. 1. Wacher 24. 1. Weinkamm* 26. 1. Weinzierl 24. 1. Werner 15. 2. Wilhelm 26. 1. Wischnewski* 26. 1. b) Urlaubsanträge Dr. Löbe 2. 2. Anlage 2 Schriftliche Begründung des Abgeordneten Behrendt zu .dem von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Mindesturlaub für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (Drucksache IV/142). Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion brachte im 3. Deutschen Bundestag am 16. 3. 1960 ein Gesetz über Mindesturlaub für Arbeitnehmer ein. Das Gesetz wurde vom Bundestag nicht mehr verabschiedet, weil es nur zu einer Beratung im zuständigen Ausschuß für Arbeit kam. In dieser Sitzung des Ausschusses für Arbeit wurden am 15. 6. 1961 sieben Sachverständige gutachtlich zum vorgenannten Mindesturlaubsgesetz gehört. Die SPD wurde durch die Anhörung der Sachverständigen in ihren Vorstellungen bestärkt, die Forderungen sowohl in ihrem Regierungsprogramm als auch im seinerzeitigen Gesetzentwurf auf einen Mindesturlaub von drei Wochen für alle Arbeitnehmer berechtigt aufgestellt zu haben. Aus diesen Überlegungen bringt die sozialdemokratische Bundestagsfraktion dem 4. Deutschen Bundestag gleich zu Beginn seiner Legislaturperiode erneut den Entwurf eines Gesetzes über Mindesturlaub für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) ein. Wir haben den Gesetzentwurf auf Grund der Sachverständigenanhörung in einigen Punkten geändert; entscheidende Veränderungen wurden jedoch nicht vorgenommen. Unverändert blieben daher die zwei Ziele: erstens auf dem Gebiete der materiellen Urlaubsbedingungen einen Mindesturlaub von 18 332 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 12. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Januar 1962 Werktagen für alle Arbeitnehmer festzulegen und zweitens eine einheitliche Regelung der grundsätzlichen Bestimmungen des Urlaubsrechts auf Bundesebene zu schaffen. Zur allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfes ist anzuführen, daß ein längerer Urlaub als 12 Tage heute als notwendig betrachtet wird. Für die Arbeitsmediziner sind drei Wochen Urlaub sogar das Minimum dessen, was ohne Zweifel erwünscht ist. Die Verdichtung des Arbeitsprozesses mit seiner stärkeren arbeitsphysiologischen Belastung, die tägliche Arbeitszeit und die mit ihr gebundenen Zeiten der Wegstrecken — sie betragen nach Professor Dr. med. Graf insgesamt täglich zwischen 10 und 11 Stunden —, aber auch die erschreckenden Belastungen bei den berufstätigen Frauen lassen einen Mindesturlaub von 18 Werktagen für die Wiederherstellung und Erhaltung der Leistungsfähigkeit unserer Arbeitskraft nunmehr unbedingt notwendig werden. Der hohe Grad der Frühinvalidität ist ein nicht zu übersehendes Alarmzeichen und ein weiterer Beweis für die Berechtigung der Forderung auf einen Mindesturlaub von drei Wochen. Diese Forderung wird auch von denen nicht bestritten, die noch Bedenken hinsichtlich einzelner Wirtschafts- und Berufszweige vorbringen. Diese Bedenken und jene Einwände betreffend Kostenlage und Wettbewerbsmöglichkeiten können bei dem heutigen Stand unserer Erkenntnisse vom Gesundheitszustand unserer arbeitenden Bevölkerung nicht mehr als ernsthaft berücksichtigt werden. Wir sind an dem Punkt angelangt, an dem der Erhaltung der Arbeitskraft alle anderen Gesichtspunkte unterzuordnen sind. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß die Beratende Versammlung des Europarates in der Europäischen Sozialcharta einen dreiwöchigen Mindesturlaub festgelegt hat. Des weiteren erscheint es uns nur folgerichtig, daß wir nach der einmütigen Festlegung eines Urlaubs von vier Wochen in dem verabschiedeten Jugendarbeitsschutzgesetz gerade bei den jungen Menschen vom 18. Lebensjahr ab den Urlaub nicht wieder von vier auf zwei Wochen herabsetzen dürfen. Dieses Mindesturlaubsgesetz ist zugleich ein Schutzgesetz für mehr als drei Millionen Arbeitnehmer, für die es in der Bundesrepublik keine tarifvertraglichen Regelungen für den Urlaub gibt. Die tarifvertraglichen Regelungen bestehen deshalb nicht, weil ein Tarifpartner fehlt, und zwar in den weitaus meisten Fällen auf der Arbeitgeberseite. Um so dringender bedarf dieser Personenkreis einer vernünftigen und einwandfreien gesetzlichen Urlaubsregelung. Zum Abschluß .der allgemeinen Begründung sei auch noch. die Frage der Tarifautonomie angesprochen. Seit der Entstehung des modernen Arbeitsrechts sind auch solche zum Bereich der Arbeitsbedingungen gehörenden Gebiete gesetzlich geregelt worden, die zur eigentlichen Zuständigkeit der Sozialpartner gehören. Gesetzliche Regelungen bestimmen also lediglich das Mindestniveau, und an dieser untersten Grenze beginnt das Wirken der Tarifpartner. Ein solches Recht zur Schaffung von Mindestnormen ist dem Gesetzgeber bisher nie ernsthaft bestritten worden. Folglich haben die einzelnen Länder der Bundesrepublik nach 1945 Urlaubsgesetze verabschiedet. Die Länder haben damit die Tarifautonomie der Sozialpartner dort ergänzt, wo das Schutzerfordernis von den Tarifpartnern nicht wahrgenommen werden konnte. Dabei darf weiter nicht übersehen werden, daß nicht alle Arbeitnehmer an Tarife gebunden sind und auch nicht alle durch Tarifbestimmungen erfaßt werden können. Und für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen ist neben bestimmten zu erfüllenden Bedingungen vor allem ein Tarifvertrag Voraussetzung. Das ist aber, wie bereits erwähnt, für mehr als drei Millionen Arbeitnehmer nicht möglich. Durch Gebots- und Verbotsgesetze ist weitgehend in die Gestaltung der Arbeitsbedingungen eingegriffen worden. Hier sei nur an die vielen gesetzlichen Arbeitszeitschutzbestimmungen erinnert. Noch nie wurde bisher geltend gemacht, daß dadurch die Tarifautonomie eingeschränkt wird. So wurden auch bisher von seiten der Arbeitgeberverbände keine Einwendungen gegen die Regelung eines Mindesturlaubs von 12 Tagen in den Ländergesetzen erhoben. Wer also von einem Eingriff in die Tarifautonomie spricht, will keine bundeseinheitliche Regelung von 18 Werktagen Mindesturlaub für alle Arbeitnehmer. Eine gesetzliche Mindestregelung auf Teilgebieten der Arbeitsbedingungen schaltet die Wirksamkeit der Tarifautonomie nicht aus. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf, durch den ein Mindesturlaub von drei Wochen erstrebt wird, ist die Tarifautonomie der Tarifpartner in der Urlaubsfrage unangetastet; denn weiterer und ausreichender Spielraum ist vorhanden, zusätzliche Urlaubsvereinbarungen und -vergünstigungen zu gewähren. Zum Gesetz selbst ist zu sagen, daß es von einem unabdingbaren Anspruch auf einen bezahlten jährlichen Erholungsurlaub von mindestens 18 Werktagen für alle Arbeitnehmer ausgeht. Durch die Bezeichnung Werktage ist klargestellt, daß der Samstag als Urlaubstag anzurechnen ist. Durch das Gesetz werden alle Arbeitnehmer erfaßt, also auch diejenigen in Heimarbeit und diejenigen, die in einem arbeitnehmerähnlichen Abhängigkeitsverhältnis beschäftigt sind. Für den letztgenannten Personenkreis ergibt sich lein besonderes Schutzbedürfnis. Einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen sollen diejenigen Arbeinehmer erhalten, die untererheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit arbeiten. Insbesondere ist hier gedacht an die Arbeitnehmer im Bergbau sowie an solche, die in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Kälte, Lärm, Hitze, Nässe, Druckluft, giftigen Stoffen, Staub, Röntgenstrahlen, radioaktiven Strahlen oder Infektionserregern ausgesetzt sind. Die Festlegung eines derartigen Zusatzurlaubs soll nach Anhören der Tarifpartner durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erfolgen. Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 12. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Januar 1962 333 Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Grundsätzlich soll der Urlaub im Urlaubsjahr gewährt und genommen werden. Nur aus zwingenden betrieblichen oder zwingenden in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ist eine Übertragung in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres gestattet. Urlaubsanspruch entsteht erstmalig sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Derjenige, der kein volles Jahr beschäftigt war, soll für jeden vollen Monat der Beschäftigung ein Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs erhalten, wobei eine Beschäftigung von mindestens 12 Tagen als voller Monat zu zählen ist. Erhaltener Urlaub kann beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses nicht noch einmal geltend gemacht werden. Die Festlegung des Urlaubs soll vom Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 56 Abs. 1 c BVG unter Berücksichtigung ,der Wünsche des Arbeitnehmers erfolgen. Der Urlaub soll zusammenhängend gewährt werden, und seine Abgeltung ist nur statthaft, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als Freizeit gewährt werden kann. Urlaubsentgelt soll nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate berechnet werden. Mögliche Ausfallzeiten durch Freistellung, Krankheit, Arbeitsmangel oder andere Umstände sind bei der Berechnung des Arbeitsverdienstes so zu behandeln, als hätte der betreffende Arbeitnehmer in dieser Zeit voll gearbeitet. Urlaubsentgelt ist vor Urlaubsantritt auszuzahlen. Im Falle der Krankheit dürfen die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Neu aufgenommen wurde in den Gesetzentwurf, — aber in der Praxis zumeist schon so wie vorgesehen behandelt —, daß Zeiten einer Kur oder eines Heilverfahrens, die von den Trägern der Rentenversicherung oder nach gleichen Maßstäben von anderen Stellen gewährt werden, auf den Urlaub nicht angerechnet werden dürfen. Der Zweck des Urlaubs ist die Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft. Kuren und Heilverfahren sind auf die Erhaltung, Wiederherstellung oder Besserung der durch Krankheit oder Gebrechen beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit gerichtet. Es ist dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, auf diese Kur oder ein Heilverfahren zu verzichten, zumal es ein Fall nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist. Eine Anrechnung auf den Jahresurlaub wird auch dadurch ausgeschlossen, daß für solche Zeiten eines Kur- oder Heilverfahrens seitens des Arbeitnehmers kein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts besteht. Selbstverständlich sollen bestehende und zukünftige günstigere Regelungen diesem Gesetz vorgehen. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion legt entscheidenden Wert darauf, daß das Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Kraft tritt. Eine vordringliche Behandlung durch den Ausschuß für Arbeit ist daher erforderlich. Die ständige Zunahme der Arbeitsintensität bei gleichzeitiger Steigerung der physischen oder nervlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer macht das Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfes zum 1. Januar 1962 besonders notwendig. Die deutsche Arbeitnehmerschaft erwartet, nicht zuletzt durch maßgebliche Äußerungen von Vertretern der Bundesregierung bestärkt, die baldige Verabschiedung eines Mindesturlaubsgesetzes.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Stefan Dittrich


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bedaure, daß ich zu dieser späten Stunde noch einen Immunitätsfall vortragen muß. Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat mich ausdrücklich beauftragt, einen mündlichen Bericht zu geben, was ich hiermit tue.
    Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat in seiner zweiten Sitzung der vierten Legislaturperiode vom 17. Januar 1962 be-
    *) Siehe Anlage 2 schlossen, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, I die Immunität des Abgeordneten Dr. Uwe Jens Nissen aufzuheben.
    Der Bundesminister der Justiz hat mit Schreiben vom 16. November 1961 a) einen Bericht des Oberstaatsanwalts in Hildesheim vom 4. Oktober 1961 — Aktenzeichen 9 Js 1/61 —, b) die dem Bericht des Oberstaatsanwalts in Hildesheim beigefügte Fotokopie einer Anklageschrift vom 3. Juli 1961 zur Kenntnis gegeben.
    Der Niedersächsische Minister der Justiz hat den Bericht des Oberstaatsanwalts in Hildesheim ohne die Bitte weitergeleitet, eine Entscheidung des Deutschen Bundestages darüber herbeizuführen, ob das Strafverfahren gegen das Mitglied des 4. Deutschen Bundestages, Herrn Abgeordneten Dr. Uwe Jens Nissen, fortgeführt werden darf. In einem Urteil des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Februar 1953 — vgl. Niedersächsische Rechtspflege 1953, Seite 72 — und auch in einem Beschluß des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 21. Juli 1953 wurde die Auffassung vertreten, daß eine Genehmigung zur Fortführung des Strafverfahrens, das bei Übernahme eines Mandats bereits angehängt war, nicht 'erforderlich sei.
    Der Bundesminister der Justiz regt an, auch ohne Vorliegen eines formellen Antrags eine Entschließung darüber zu fassen, ob die Genehmigung erteilt wird, das Strafverfahren gegen den Bundestagsabgeordneten Henn Dr. Uwe Jens Nissen wegen des Gegenstandes der Beschuldigung eines Vergehens der schweren passiven Bestechung fortzuführen. Der Deutsche Bundestag nimmt diese Anregung auf, weil er der Ansicht ist, daß zur Durchführung eines Strafverfahrens, das bei Übernahme eines Mandats bereits anhängig war, eine Aufhebung der Immunität Voraussetzung ist.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Der Deutsche Bundestag vermag die Ansicht im Urteil des Oberlandesgericht in Celle vom 11. Februar 1953 und in einem Beschluß des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 21. Juli 1953 nicht zu teilen.
    Dem bereits anhängigen Strafverfahren vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Hildesheim liegt folgende Anklageschrift zugrunde:
    1. Der Werksarzt und Oberbürgermeister Dr. med. Uwe Jens Nissen, geboren am 26. 1. 1919 in Uelzen, wohnhaft in Wolfsburg, Rotehof Nr. 9, Deutscher, verheiratet, unbestraft, wird angeklagt, in Wolfsburg in den Jahren 1955 und 1956 als Bürgermeister und Mitglied des Bauausschusses der Stadt Wolfsburg und somit als Beamter für eine Handlung, die eine Verletzung seiner Dienstpflicht enthielt — seine Stimmabgabe zugunsten der Terra-Baubetriebe GmbH bei der Vergabe von Bauaufträgen der Stadt Wolfsburg —, Vorteile angenommen zu haben, nämlich unentgeltliche Bauarbeiten der „Terra" an seinem Wohnhaus im Werte von 8 049,27 DM.



    Dr. Dittrich
    Der Angeklagte Dr. Nissen läßt sich wie folgt ein:
    a) Da er Eigenleistungen erbracht habe, seien, einige der Positionen des Angebotes der „Terra" entfallen. Er habe deshalb geglaubt, der Pauschalpreis, der niedriger als das Angebot gewesen sei, sei dadurch gerechtfertigt. Ein Preisnachlaß sei ihm nicht bewußt geworden, zumal die Einzelverhandlungen von seinem Architekten Guhl geführt worden seien.
    b) Das Angebot für die Kläranlage sei erschreckend hoch gewesen. Deshalb habe er mit dem Mitangeschuldigten Mülmenstädt darüber gesprochen. Er habe ihm, nachdem er Fachleute befragt habe, Vorschläge zur Vereinfachung unterbreitet und um die Kosten zu senken, auch die Gräben selber ausgehoben, also geringe Selbsthilfe geleistet. Er habe daher angenommen, diese Maßnahmen hätten sich entsprechend auf den Preis ausgewirkt. Insbesondere 'habe 'er nicht bemerkt, daß aus dem Angebot nur 4 statt 48 Positionen in die Schlußrechnung aufgenommen worden seien, obwohl die Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Er sei nicht fachkundig genug gewesen, um das beurteilen zu können. Im übrigen habe er sich auf' den Architekten Guhl verlassen, der die Rechnungen vorgeprüft und gebilligt habe.
    Die Schreiben der „Terra" an den Architekten Guhl vom 27. 2. und 17. 4. 1961 ... habe er nicht gelesen; sie seien ihm aber „dem groben Inhalt nach" bekannt geworden.
    c) Da er die Ausschreibung nicht im einzelnen gekannt habe, sei ihm nicht aufgefallen, daß er Sonderwünsche geäußert habe. Zum anderen habe er nicht gewußt, daß die Wünsche hinsichtlich der Verwendung anderen Materials Mehrkosten verursachten. Schließlich seien die zusätzlichen Arbeiten auch teilweise von seiner Ehefrau bestellt worden.
    d) Das Material für die Garage habe er selbst bezahlt. Insgesamt habe er dafür und für die Schwarzarbeit des Maurers 1300 DM aufgewendet. Damit habe er die Garage für bezahlt gehalten.
    e) Die Abrechnung der Garageneinfahrt habe er vergessen, weil er zwischenzeitzeitlich längere Zeit krank gewesen sei. Er habe also keine Geschenke angenommen und auch nicht pflichtwidrig für die Firma „Terra" bei der Vergabe von Arbeiten an öffentlichen Bauten gestimmt.
    Meine Damen und Herren, ich habe diese Einlassung des Angeklagten deshalb in dieser Ausführlichkeit gebracht, weil der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung der Ansicht ist, daß man dem Hohen Hause, wenn eine Anklage vorliegt oder die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten gefordert wird, auch sagen sollte, wie sich der Angeklagte verteidigt. Der Gerechtigkeit wegen und der objektiven Behandlung wegen wollten wir diese Einlassung des Angeklagten zur Kenntnis bringen. Der Tatbestand rechtfertigt — und das schlägt Ihnen der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vor — die Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Dr. Nissen.


Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, Sie haben den Bericht gehört. Ich danke Ihnen, Herr Berichterstatter.
Ich glaube, meine Damen und Herren, wir stehen nach dem Petitum des Ausschusses hier vor einer besonderen Entscheidung. Ich möchte deshalb, wenn wir jetzt abstimmen, ausdrücklich sagen, daß das Haus, wenn es diesem Vorschlag des Ausschusses zustimmt, damit gleichzeitig seinen Willen bekundet, daß die Immunität in diesem Hause mit der Übernahme des Mandats wirksam wird und daß die Zustimmung des Hauses zur Einschränkung oder Aufhebung der Immunität unter allen Umständen in jedem Falle erforderlich ist, mit Ausnahme der in Art. 46 Ziffer 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Fälle, d. h. es sei denn, daß der Abgeordnete bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Ist das klar? Das Haus bestätigt also jetzt, wenn es diesem Vorschlag des Ausschusses folgt, dáß es in jedem Falle, gleichgültig, ob ein Strafverfahren schon läuft oder nicht, in dem Augenblick, wo der Betreffende Mitglied des Hauses wird, der Zustimmung des Hauses zur Fort führung des Strafverfahrens bedarf.
Meines Wissens kommen wir heute zum erstenmal an diesen Fall. Ich möchte ihn deshalb mit allem Nachdruck in das Bewußtsein des Hauses stellen. Ich meinerseits stimme dieser Entscheidung des Ausschusses voll zu; ich halte sie für in völliger Übereinstimmung mit dem Sinn und auch dem Wortlaut des Art. 46 des Grundgesetzes stehend. Es besteht kein Zweifel: Die jetzige Entscheidung bedeutet, daß wir hier eine bestimmte Rechtsauffassung gegenüber anderen Auffassungen vertreten und für sie Nachachtung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland sehen möchten.
Wer dem Antrag des Ausschusses zustimmt, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das ist einstimmig angenommen.
Ich rufe den Punkt 9 der Tagesordnung auf:
Beratung des Mündlichen Berichts des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht — Antrag der Bayerischen Staatsregierung auf Feststellung der Nichtigkeit des Gesetzes zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG) vom 17. August 1960 (BGBl. II S. 2125) — (Drucksache IV/137).
Ich frage den Berichterstatter, Herrn Hoogen, ob er das Wort wünscht. — Der Herr Berichterstatter verzichtet.



Präsident D. Dr. Gerstenmaier
Wer dem Antrag des Ausschusses zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Es ist so beschlossen.
Punkt 10 der Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) betr. Antrag auf Normenkontrolle bei dem Bundesverfassungsgericht wegen des Sammlungsgesetzes (Drucksache IV/138).
Ich frage den Berichterstatter, Herrn Hoogen, ob er das Wort wünscht. — Der Herr Berichterstatter verzichtet.
Wird sonst das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Antrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das ist einstimmig angenommen.
Punkt 11 der Tagesordnung:
Nachwahl eines Mitglieds des Rundfunkrats der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Deutschlandfunk".
Meine Damen und Herren, Sie haben dazu keine Vorlage. Ich muß es also vortragen.
In der 164. Sitzung des 3. Bundestages ist der Abgeordnete Mischnick als Mitglied des Rundfunkrats der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Deutschlandfunk" gewählt worden. Die Fraktion der FDP hat unter dem 22. Januar 1962 vorgeschlagen, für ,den aus diesem Gremium ausscheidenden Abgeordneten Mischnick den Abgeordneten Döring (Düsseldorf) in den Rundfunkrat zu entsenden. Wir haben das in ähnlichen Fällen, wenn kein Widerspruch erhoben worden ist, durch Handaufheben genehmigt. Ist das Haus damit einverstanden, daß auch diesmal so verfahren wird? — Kein Widerspruch. Wer damit einverstanden ist, daß der Abgeordnete Döring (Düsseldorf) in den Rundfunkrat entsandt wird, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Es ist so beschlossen. Herr Abgeordneter Döring (Düsseldorf) ist an Stelle von Herrn Abgeordneten bzw. Bundesminister Mischnick in den Rundfunkrat entsandt.
Damit, meine Damen und Herren, sind wir am Ende der Tagesordnung. Zunächst eine Mitteilung an das Haus. Ich hebe die Präsenzpflicht für Freitag, den 26. Januar, auf. Ich habe nicht den Eindruck, daß die Präsenzpflicht in dieser Woche notwendig ist.
Die nächste Sitzung des Hauses findet statt am Mittwoch, dem 31. Januar, 9 Uhr.
Die Sitzung ist geschlossen.