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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 12. Sitzung Bonn, den 24. Januar 1962 Inhalt: Mandatsniederlegung der Abg. Schmidt (Hamburg) und Frau Keilhack . 289 A Fragestunde (Drucksache IV/139) . . . . Frage des Abg. Dr. Kohut: Vollstreckung von sowjetzonalen Unterhaltsurteilen Dr. Strauß, Staatssekretär . . 289 B, C, D Dr. Kohut (FDP) 289 C, D Frage des Abg. Funk (Neuses am Sand) : Waldabtretung für den Exerzierplatz Brönnhof Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . . 289 D Frage des Abg. Dr. Böhm (Frankfurt) : Leistungen zugunsten von Nationalgeschädigten 290 A Fragen des Abg. Glüsing (Dithmarschen) : Dieselkraftstoff Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 290 B, D Glüsing (Dithmarschen) (CDU/CSU) . 290 D Frage des Abg. Matthöfer: Nichtanerkennung des Anspruchs der Witwe Marie Zilg auf Witwenrente Dr. Claussen, Staatssekretär . 291 A, C Matthöfer (SPD) 291 B, C Fragen des Abg. Funk (Neuses am Sand) : Beanspruchung von Wald in der Gemarkung Reupelsdorf für militärisches Übungsgelände Hopf, Staatssekretär . . 291 D, 292 B Funk (Neuses am Sand) (CDU/CSU) 292 A Frage des Abg. Ritzel: Deutscher Flugsicherungsdienst Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 292 B, C, D, 293 A, B, C, D Ritzel (SPD) 292 C, D Börner (SPD) 293 A Dr. Kohut (FDP) 293 B Brück (CDU/CSU) 293 D Braun (SPD) 293 D Frage des Abg. Hermsdorf: Cuxhaven als Seenot-Hafen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 294 A, B Hermsdorf (SPD) 294 B Frage des Abg. Müller-Hermann: Sachverständigenkommission betr. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 294 C Frage des Abg. Freiherrn von KühlmannStumm: Empfang des zweiten Fernsehprogramms in Nordhessen Stücklen, Bundesminister . . . 294 D II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 12. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Januar 1962 Frage des Abg. Matthöfer: Verschleppung des Redakteurs Heinz Brandt nach Ostberlin Lemmer, Bundesminister . 295 A, B, C, D Matthöfer (SPD) 295 B Neumann (Berlin) (SPD) 295 C Dr. Zimmer (CDU/CSU) 295 D Frage des Abg. Dr. Kohut: Kosten einer Rom-Reise des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 295 D, 296 B, C Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . 296 B, C Frage des Abg. Dr. Bechert: Sammelstelle für Atommüll Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . . . 296 D, 297 A Dr. Bechert (SPD) 297 A Frage des Abg. Dr. Bechert: Genehmigung zur Sicherstellung von Atommüll Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . 297 A, B, C Dr. Bechert (SPD) 297 B Frage des Abg. Dr. Kohut: Eintragung von Blutgruppen in die Personalausweise Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . 297 C, 298 A, B Dr. Kohut (FDP) 298 A, B Frau Dr. Pannhoff (CDU/CSU) . . 298 B Frage des Abg. Dr. Bechert: Zulassung von Hexamethylentetramin als Konservierungsstoff Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . 298 C, . 299 A, B Dr. Bechert (SPD) . . 298 D, 299 A, B Große Anfrage betr. Schutz der Gesundheit gegen radioaktive Strahlung (SPD) (Drucksache IV/26); in Verbindung mit dem Antrag betr. Radioaktivität der Luft und des Regens (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/15) Frau Dr. Hubert (SPD) . . 299 C, ,314 A Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . . 300 C, 314 B Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . . 303 A Dr. Bechert (SPD) . . . 305 C, 314 D Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . . . 311 B Abgabe einer Erklärung der Bundesregierung Schwarz, Bundesminister . . . . . 315 D Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit; in Verbindung mit der Sammelübersicht 2 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen und systematische Übersicht über die in der Zeit vom 17. Oktober 1961 bis 31. Dezember 1961 eingegangenen Petitionen (Drucksache IV/114) Frau Wessel (SPD) 323 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehem. Flakkaserne Bremen-Lesum (Drucksache IV/126) 327 A Entwurf eines Gesetzes über Mindesturlaub für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (SPD) (Drucksache IV/142) — Erste Beratung — 327 A Ubersicht 1 über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/130) 327 A Mündlicher Bericht des Immunitätsausschusses betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen. den Abg. Dr. Nissen (Drucksache IV/136) Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . . 327 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 328 C Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht — Antrag der Bayerischen Staatsregierung auf Feststellung der Nichtigkeit des Gesetzes zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG) vom 17. August 1960 (Drucksache IV/137) 328 D Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses betr. Antrag auf Normenkontrolle bei dem Bundesverfassungsgericht wegen des Sammlungsgesetzes (Drucksache IV/138) . 329 A Nachwahl eines Mitglieds des Rundfunkrats der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Deutschlandfunk" . . 329 A Nächste Sitzung 329 C Anlagen 331 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 12. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Januar 1962 289 12. Sitzung Bonn, den 24. Januar 1962 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Aigner * 26. 1. Frau Albertz 24. 1. Altmaier 1. 2. Arendt (Wattenscheid) * 26. 1. Dr. Arndt (Berlin) 27. 1. Dr. Aschoff * 26. 1. Dr. Barzel 24. 1. Bergmann* 26. 1. Birkelbach* 26. 1. Fürst von Bismarck 24. 1. Dr. Bucerius 24. 1. Dr. Burgbacher * 26. 1. Dr. Deist * 26. 1. van Delden 1. 2. Deringer * 26. 1. Dr. Dichgans * 26. 1. Diekmann 26. 1. Eisenmann 24. 1. Frau Dr. Elsner * 26. 1. Engelbrecht-Greve* 26. 1. Faller * 26. 1. Dr. Dr. h. c. Friedensburg * 26. 1. Dr. Furler * 26. 1. Gedat 15. 2. Hahn (Bielefeld) * 26. 1. Hammersen 24. 1. Illerhaus * 26. 1. Kalbitzer * 26. 1. Frau Kettig 1. 2. Dr. Klein (Berlin) 14. 2. Dr. Kopf 26. 1. Dr. Kliesing (Honnef) 4. 2. Dr. Koch 24. 1. Frau Krappe 27. 1. Dr. Kreyssig* 26. 1. Kriedemann* 26. 1. Krüger 27. 1. Kühn (Hildèsheim) 24. 1. Leber 24. 1. Lenz (Brühl) * 26. 1. Dr. Löhr * 26. 1. Lücker (München) * 26. 1. Maier (Mannheim) 14. 2. Margulies * 26. 1. Mauk * 26. 1. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 24. 1. Metzger * 26. 1. Meyer (Oppertshofen) 24. 1. Michels* 26. 1. Müller (Worms) 27. 1. Müller-Hermann * 26. 1. Dr. Philipp * 26. 1. Frau Dr. Probst * 26. 1. * für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Rademacher* 26. 1. Rasner 1. 2. Reitzner 31. 1. Richarts * 26. 1. Rollmann 24. 1. Dr. Rutschke 26. 1. Scheuren 31. 1. Schmidt (Braunschweig) 2. 2. Dr. Schneider (Saabrücken) 26. 1. Schulhoff 24. 1. Seidel (Fürth) 26. 1. Seifriz* 26. 1. Storch* 26. 1. Striebeck 9. 2. Frau Strobel* 26. 1. Wacher 24. 1. Weinkamm* 26. 1. Weinzierl 24. 1. Werner 15. 2. Wilhelm 26. 1. Wischnewski* 26. 1. b) Urlaubsanträge Dr. Löbe 2. 2. Anlage 2 Schriftliche Begründung des Abgeordneten Behrendt zu .dem von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Mindesturlaub für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (Drucksache IV/142). Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion brachte im 3. Deutschen Bundestag am 16. 3. 1960 ein Gesetz über Mindesturlaub für Arbeitnehmer ein. Das Gesetz wurde vom Bundestag nicht mehr verabschiedet, weil es nur zu einer Beratung im zuständigen Ausschuß für Arbeit kam. In dieser Sitzung des Ausschusses für Arbeit wurden am 15. 6. 1961 sieben Sachverständige gutachtlich zum vorgenannten Mindesturlaubsgesetz gehört. Die SPD wurde durch die Anhörung der Sachverständigen in ihren Vorstellungen bestärkt, die Forderungen sowohl in ihrem Regierungsprogramm als auch im seinerzeitigen Gesetzentwurf auf einen Mindesturlaub von drei Wochen für alle Arbeitnehmer berechtigt aufgestellt zu haben. Aus diesen Überlegungen bringt die sozialdemokratische Bundestagsfraktion dem 4. Deutschen Bundestag gleich zu Beginn seiner Legislaturperiode erneut den Entwurf eines Gesetzes über Mindesturlaub für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) ein. Wir haben den Gesetzentwurf auf Grund der Sachverständigenanhörung in einigen Punkten geändert; entscheidende Veränderungen wurden jedoch nicht vorgenommen. Unverändert blieben daher die zwei Ziele: erstens auf dem Gebiete der materiellen Urlaubsbedingungen einen Mindesturlaub von 18 332 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 12. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Januar 1962 Werktagen für alle Arbeitnehmer festzulegen und zweitens eine einheitliche Regelung der grundsätzlichen Bestimmungen des Urlaubsrechts auf Bundesebene zu schaffen. Zur allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfes ist anzuführen, daß ein längerer Urlaub als 12 Tage heute als notwendig betrachtet wird. Für die Arbeitsmediziner sind drei Wochen Urlaub sogar das Minimum dessen, was ohne Zweifel erwünscht ist. Die Verdichtung des Arbeitsprozesses mit seiner stärkeren arbeitsphysiologischen Belastung, die tägliche Arbeitszeit und die mit ihr gebundenen Zeiten der Wegstrecken — sie betragen nach Professor Dr. med. Graf insgesamt täglich zwischen 10 und 11 Stunden —, aber auch die erschreckenden Belastungen bei den berufstätigen Frauen lassen einen Mindesturlaub von 18 Werktagen für die Wiederherstellung und Erhaltung der Leistungsfähigkeit unserer Arbeitskraft nunmehr unbedingt notwendig werden. Der hohe Grad der Frühinvalidität ist ein nicht zu übersehendes Alarmzeichen und ein weiterer Beweis für die Berechtigung der Forderung auf einen Mindesturlaub von drei Wochen. Diese Forderung wird auch von denen nicht bestritten, die noch Bedenken hinsichtlich einzelner Wirtschafts- und Berufszweige vorbringen. Diese Bedenken und jene Einwände betreffend Kostenlage und Wettbewerbsmöglichkeiten können bei dem heutigen Stand unserer Erkenntnisse vom Gesundheitszustand unserer arbeitenden Bevölkerung nicht mehr als ernsthaft berücksichtigt werden. Wir sind an dem Punkt angelangt, an dem der Erhaltung der Arbeitskraft alle anderen Gesichtspunkte unterzuordnen sind. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß die Beratende Versammlung des Europarates in der Europäischen Sozialcharta einen dreiwöchigen Mindesturlaub festgelegt hat. Des weiteren erscheint es uns nur folgerichtig, daß wir nach der einmütigen Festlegung eines Urlaubs von vier Wochen in dem verabschiedeten Jugendarbeitsschutzgesetz gerade bei den jungen Menschen vom 18. Lebensjahr ab den Urlaub nicht wieder von vier auf zwei Wochen herabsetzen dürfen. Dieses Mindesturlaubsgesetz ist zugleich ein Schutzgesetz für mehr als drei Millionen Arbeitnehmer, für die es in der Bundesrepublik keine tarifvertraglichen Regelungen für den Urlaub gibt. Die tarifvertraglichen Regelungen bestehen deshalb nicht, weil ein Tarifpartner fehlt, und zwar in den weitaus meisten Fällen auf der Arbeitgeberseite. Um so dringender bedarf dieser Personenkreis einer vernünftigen und einwandfreien gesetzlichen Urlaubsregelung. Zum Abschluß .der allgemeinen Begründung sei auch noch. die Frage der Tarifautonomie angesprochen. Seit der Entstehung des modernen Arbeitsrechts sind auch solche zum Bereich der Arbeitsbedingungen gehörenden Gebiete gesetzlich geregelt worden, die zur eigentlichen Zuständigkeit der Sozialpartner gehören. Gesetzliche Regelungen bestimmen also lediglich das Mindestniveau, und an dieser untersten Grenze beginnt das Wirken der Tarifpartner. Ein solches Recht zur Schaffung von Mindestnormen ist dem Gesetzgeber bisher nie ernsthaft bestritten worden. Folglich haben die einzelnen Länder der Bundesrepublik nach 1945 Urlaubsgesetze verabschiedet. Die Länder haben damit die Tarifautonomie der Sozialpartner dort ergänzt, wo das Schutzerfordernis von den Tarifpartnern nicht wahrgenommen werden konnte. Dabei darf weiter nicht übersehen werden, daß nicht alle Arbeitnehmer an Tarife gebunden sind und auch nicht alle durch Tarifbestimmungen erfaßt werden können. Und für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen ist neben bestimmten zu erfüllenden Bedingungen vor allem ein Tarifvertrag Voraussetzung. Das ist aber, wie bereits erwähnt, für mehr als drei Millionen Arbeitnehmer nicht möglich. Durch Gebots- und Verbotsgesetze ist weitgehend in die Gestaltung der Arbeitsbedingungen eingegriffen worden. Hier sei nur an die vielen gesetzlichen Arbeitszeitschutzbestimmungen erinnert. Noch nie wurde bisher geltend gemacht, daß dadurch die Tarifautonomie eingeschränkt wird. So wurden auch bisher von seiten der Arbeitgeberverbände keine Einwendungen gegen die Regelung eines Mindesturlaubs von 12 Tagen in den Ländergesetzen erhoben. Wer also von einem Eingriff in die Tarifautonomie spricht, will keine bundeseinheitliche Regelung von 18 Werktagen Mindesturlaub für alle Arbeitnehmer. Eine gesetzliche Mindestregelung auf Teilgebieten der Arbeitsbedingungen schaltet die Wirksamkeit der Tarifautonomie nicht aus. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf, durch den ein Mindesturlaub von drei Wochen erstrebt wird, ist die Tarifautonomie der Tarifpartner in der Urlaubsfrage unangetastet; denn weiterer und ausreichender Spielraum ist vorhanden, zusätzliche Urlaubsvereinbarungen und -vergünstigungen zu gewähren. Zum Gesetz selbst ist zu sagen, daß es von einem unabdingbaren Anspruch auf einen bezahlten jährlichen Erholungsurlaub von mindestens 18 Werktagen für alle Arbeitnehmer ausgeht. Durch die Bezeichnung Werktage ist klargestellt, daß der Samstag als Urlaubstag anzurechnen ist. Durch das Gesetz werden alle Arbeitnehmer erfaßt, also auch diejenigen in Heimarbeit und diejenigen, die in einem arbeitnehmerähnlichen Abhängigkeitsverhältnis beschäftigt sind. Für den letztgenannten Personenkreis ergibt sich lein besonderes Schutzbedürfnis. Einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen sollen diejenigen Arbeinehmer erhalten, die untererheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit arbeiten. Insbesondere ist hier gedacht an die Arbeitnehmer im Bergbau sowie an solche, die in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Kälte, Lärm, Hitze, Nässe, Druckluft, giftigen Stoffen, Staub, Röntgenstrahlen, radioaktiven Strahlen oder Infektionserregern ausgesetzt sind. Die Festlegung eines derartigen Zusatzurlaubs soll nach Anhören der Tarifpartner durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erfolgen. Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 12. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Januar 1962 333 Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Grundsätzlich soll der Urlaub im Urlaubsjahr gewährt und genommen werden. Nur aus zwingenden betrieblichen oder zwingenden in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ist eine Übertragung in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres gestattet. Urlaubsanspruch entsteht erstmalig sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Derjenige, der kein volles Jahr beschäftigt war, soll für jeden vollen Monat der Beschäftigung ein Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs erhalten, wobei eine Beschäftigung von mindestens 12 Tagen als voller Monat zu zählen ist. Erhaltener Urlaub kann beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses nicht noch einmal geltend gemacht werden. Die Festlegung des Urlaubs soll vom Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 56 Abs. 1 c BVG unter Berücksichtigung ,der Wünsche des Arbeitnehmers erfolgen. Der Urlaub soll zusammenhängend gewährt werden, und seine Abgeltung ist nur statthaft, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als Freizeit gewährt werden kann. Urlaubsentgelt soll nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate berechnet werden. Mögliche Ausfallzeiten durch Freistellung, Krankheit, Arbeitsmangel oder andere Umstände sind bei der Berechnung des Arbeitsverdienstes so zu behandeln, als hätte der betreffende Arbeitnehmer in dieser Zeit voll gearbeitet. Urlaubsentgelt ist vor Urlaubsantritt auszuzahlen. Im Falle der Krankheit dürfen die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Neu aufgenommen wurde in den Gesetzentwurf, — aber in der Praxis zumeist schon so wie vorgesehen behandelt —, daß Zeiten einer Kur oder eines Heilverfahrens, die von den Trägern der Rentenversicherung oder nach gleichen Maßstäben von anderen Stellen gewährt werden, auf den Urlaub nicht angerechnet werden dürfen. Der Zweck des Urlaubs ist die Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft. Kuren und Heilverfahren sind auf die Erhaltung, Wiederherstellung oder Besserung der durch Krankheit oder Gebrechen beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit gerichtet. Es ist dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, auf diese Kur oder ein Heilverfahren zu verzichten, zumal es ein Fall nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist. Eine Anrechnung auf den Jahresurlaub wird auch dadurch ausgeschlossen, daß für solche Zeiten eines Kur- oder Heilverfahrens seitens des Arbeitnehmers kein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts besteht. Selbstverständlich sollen bestehende und zukünftige günstigere Regelungen diesem Gesetz vorgehen. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion legt entscheidenden Wert darauf, daß das Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Kraft tritt. Eine vordringliche Behandlung durch den Ausschuß für Arbeit ist daher erforderlich. Die ständige Zunahme der Arbeitsintensität bei gleichzeitiger Steigerung der physischen oder nervlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer macht das Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfes zum 1. Januar 1962 besonders notwendig. Die deutsche Arbeitnehmerschaft erwartet, nicht zuletzt durch maßgebliche Äußerungen von Vertretern der Bundesregierung bestärkt, die baldige Verabschiedung eines Mindesturlaubsgesetzes.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren, Sie haben die Regierungserklärung ge-



    Präsident D. Dr. Gerstenmaier
    hört. Die Aussprache soll vereinbarungsgemäß am 31. Januar stattfinden.
    Ich rufe auf den Punkt 4 der Tagesordnung:
    a) Mündlicher Bericht des Ausschusses für Petitionen (2. Ausschuß) über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 der Geschäftsordnung,
    b) Beratung der Sammelübersicht 2 des Ausschusses für Petitionen (2. Ausschuß) über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Übersicht über die beim Deutschen Bundestag in der Zeit vom 17. Oktober 1961 bis 31. Dezember 1961 eingegangenen Petitionen (Drucksache IV/114).
    Das Wort als Berichterstatterin hat Frau Abgeordnete Wessel.


Rede von Helene Wessel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe die Ehre, Ihnen den ersten Mündlichen Bericht des Ausschusses für Petitionen in dieser Wahlperiode zu erstatten. Er soll ihnen einen Einblick in Art und Umfang der Tätigkeit des Ausschusses, vornehmlich in der vergangenen dritten Legislaturperiode, vermitteln, gleichzeitig aber auch dessen Aufgabe und Bedeutung den zahlreichen neuen Mitgliedern des Hohen Hauses aufzeigen.
Der Petitionsausschuß leitet seine Tätigkeit aus Artikel 17 des Grundgesetzes der Bundesrepublik ab, in dem die Ausübung des Petitionsrechts verfassungsrechtlich festgelegt ist. Nach dieser Bestimmung darf sich jeder, der imstande ist, seine Gedanken vernünftig und in verständlicher Form zu äußern, ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Beruf, Konfession oder Nationalität einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen bittend und beschwerdeführend an den Deutschen Bundestag wenden. Die Bitten und Beschwerden müssen möglichst in deutscher Sprache vorgebracht werden und eigenhändig unterschrieben sein. Sie sollen an den Deutschen Bundestag, seinen Präsidenten oder unmittelbar an den Ausschuß für Petitionen gerichtet werden. Schreiben mit anderen, oft den seltsamsten und phantasievollsten Adressen erreichten aber ebenfalls durchweg die richtige Stelle.
In den vier Jahren der dritten Legislaturperiode wurden 44 499 Petitionen an den Ausschuß herangetragen, abgesehen von 288 858 Massenpetitionen zur Rot-Kreuz-Konvention gegen Atomwaffen, bei denen es sich um Petitionen handelte, die nicht auf die Initiative von einzelnen, sondern auf eine Aktion des Arbeitsausschusses „Kampf dem Atomtod", zurückgingen, die alle das gleiche, und zwar das politische Anliegen enthielten, die Bundesregierung gemeinsam mit anderen Staaten zur Ächtung der nuklearen Massenvernichtungswaffen aufzufordern.
Im 1. Bundestag, also von 1949 bis 1953, gelangten 27 200 Petitionen an den Ausschuß; in der 2. Legislaturperiode, von 1953 bis 1957, waren es schon 33 000 Eingaben. Diese Zahlen geben allerdings nicht alle an den Bundestag gerichteten Petitionen wieder, weil viele Petenten unmittelbar an
Abgeordnete, Fachausschüsse, Fraktionen und andere Stellen schreiben. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung der Eingaben, einer leichteren Scheidung der Querulanten von echten Bittstellern, zur Vermeidung überflüssiger Behördenarbeit und möglicherweise unterschiedlicher Bescheide durch Rückfragen bei mehreren Stellen und zwecks Erfassung der Gesamtzahl der Petitionen wäre es allerdings angebracht, alle Bitten und Beschwerden möglichst über den Ausschuß für Petitionen an das Büro des Bundestages zu richten. Dennoch weisen die genannten Zahlen einen stetigen, nicht unerheblichen Anstieg — vor allen Dingen in der dritten Wahlperiode — auf, der meines Erachtens zeigt, daß sich das Petitionsrecht und die Institution ,des Petitionsausschusses als Hilfe in mancherlei Not und Sorge immer mehr im Bewußtsein der Öffentlichkeit verankern. Er offenbart aber auch, daß die 29 Ausschußmitglieder — in dieser Wahlperiode sind es allerdings 27 — und die Verwaltungsangehörigen niemals so viel Arbeit hatten wie in den vergangenen vier Jahren.
Alle Eingaben werden im Büro für Petitionen registriert und auf die Formerfordernisse vorgeprüft. 735 beleidigende, erpresserische, absolut unklare oder anonyme Zuschriften — selbstverständlich gibt es bei den Petitionen auch solche —, die etwa 2 % aller Einsendungen betrafen, wurden in der dritten Wahlperiode nicht behandelt oder nicht beantwortet. 12 317 Eingaben, also 30 % aller Zuschriften, waren zur Beratung im Bundestag entweder aus Zuständigkeitsgründen nicht geeignet oder weil sie Gerichtsverfahren betrafen, weil der Rechtsweg oder der Instanzenweg nichterschöpft war oder weil sie keine neuen Tatsachen oder Beweismittel gegenüber früheren Eingaben enthielten. Den Einsendern gingen entsprechende Mitteilungen zu. Eingaben, die wegen Unzuständigkeit des Bundestages zur Beratung nicht geeignet waren — sie machten etwa 1/5 % aus —, wurden den Volksvertretungen der Länder, die dafür in Frage kamen, übersandt. Es handelte sich dabei im wesentlichen um Beschwerden wegen Handlungen oder Unterlassungen von Länderbehörden auf den Gebieten der Kriegsopferversorgung, des Kriegsgefangenenentschädigungs- und des Heimkehrerrechts, der Rentenversicherung der Arbeiter, der Wiedergutmachung, der Kultur, des Gesundheitswesens, des Sozialrechts, des Flüchtlingswesens, des Wohnungsbaus, des Siedlungswesens, der Wohnraumbewirtschaftung oder des Justizwesens. Alle diese Gebiete liegen nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundes, sondern sind den Ländern übertragen worden.
Bei allen übrigen Petitionen, für deren Behandlung der Bundestag zuständig ist, werden den Einsendern Eingangsbestätigungen erteilt und schriftliche oder, falls notwendig, auch mündliche Stellungnahmen der zuständigen Bundesminister eingeholt; das ist vor allem bei Beschwerden aus dem Bereich der Verwaltung der Fall, insbesondere bei Fragen des auswärtigen Dienstes, des Verkehrs, der Bundesbahn, der Bundespost, der Verteidigung, der Zoll- und Arbeitsverwaltung, des Rechts der bei den Bundesbehörden beschäftigten Personen sowie der



Frau Wessel
Rentenversicherung der Angestellten und des Lastenausgleichs.
Die Stellungnahmen der Bundesregierung werden zusammen mit der Eingabe zwei nach ihrem Beruf und ihrer fachlichen Eignung ausgewählten Berichterstattern, die Mitglieder des Petitionsausschusses sind, zur Überprüfung und Bearbeitung vorgelegt. Diese haben dem Ausschuß zu berichten und die Art der Erledigung jeder einzelnen Petition vorzuschlagen. Der Ausschuß berät jede Petition und beschließt die Art ihrer Erledigung. Er legt seine Beschlußfassung und die Empfehlung für eine Beschlußfassung .des Plenums dem Hohen Hause durchschnittlich mindestens einmal im Monat — wie heute — in einer Sammelübersicht vor. Heute liegt diese Sammelübersicht als Drucksache IV/114 in Ihrer Mappe. Erst nach der Annahme dieser Sammelübersicht durch das Plenum kann das Büro den Einsendern die Erledigung ihrer Petition in Form eines mit Gründen vorsehenen Bescheides des Bundestagspräsidenten mitteilen.
Die gesamte Bearbeitung von der Registrierung bis zur Bescheiderteilung nimmt durchschnittlich etwa 4 bis 5 Monate in Anspruch, weil die Ermittlungen der Bundesregierung zu den erbetenen Stellungnahmen in den meisten Fällen bis hinunter in die untersten Instanzen beim Bund und bei den Gemeinden erstreckt werden müssen. Ich erwähne diese Tatsache deshalb, weil es Damen und Herren dieses Hohen Hauses gibt, die sich für Petitionen interessieren, bei denen die Petenten aus ihrem Wahlkreis stammen. Ich wiederhole, daß die Bearbeitung durchschnittlich eine Zeit von 4 bis 5 Monaten erfordert.
Aus der Dauer des Petitionsverfahrens erklärt sich, daß am Ende der dritten Wahlperiode noch 2373 Petitionen nicht erledigt waren. Ihre Zahl wird sich — nachdem der neue Bundestag und der Petitionsausschuß wieder konstituiert sind — schnell verringern.
In 1466 Fällen konnte in der dritten Wahlperiode dem Anliegen der Einsender voll entsprochen und ein positiver Bescheid erteilt werden; das sind zwar nur etwa 3 % aller erledigten Petitionen, aber doch immerhin etwa 16 % aller im Bundestag sachlich behandelten Eingaben um Abhilfe persönlicher Beschwerden, wenn man die zur Beratung im Bundestag nicht geeigneten und die im Interesse der Allgemeinheit — zwecks Annahme, Ablehnung oder Abänderung von Gesetzen — eingebrachten Petitionen ausnimmt.
Etwa ebenso viele Petitionen wurden der Bundesregierung zur Berücksichtigung, zur Erwägung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen, während etwa 7 % den zuständigen Fachausschüssen zugeleitet wurden, weil sich dort bereits entsprechende Gesetzesvorlagen befanden.
Ungefähr 17 % der Eingaben wurden durch überzeugende Stellungnahmen der Bundesregierung gegenstandslos, und weitere rund 37 % erledigten sich durch Beschlüsse über andere Gegenstände, weil der Bundestag bereits in anderem Zusammenhang der Sache nach das Anliegen des Einsenders geprüft hatte und daher eine erneute Beratung des Begehrens überflüssig erschien.
Meine Damen und Herren, weit gespannt ist der Bogen der Inhalte dieser Petitionen. Er umfaßt praktisch alle Sachgebiete des täglichen Lebens und der öffentlichen und hoheitlichen Betätigung des Staates. Der Petitionsausschuß ist daher ein instruktives und dankbares Arbeitsfeld für junge Abgeordnete, ich möchte sagen: für parlamentarische Neulinge. Nirgends lernt man so viel echte Demokratie, die Sorgen der Wähler und den Gang der Verwaltungsmaschinerie kennen wie hier.
Die größte Zahl der Einsender — etwa 35 % —befaßte sich in der dritten Wahlperiode mit Fragen der Verteidigung, was seinen Grund in dem Für und Wider um die Ausrüstung der Bundeswehr mit Atomwaffen hatte. In diesem Prozentsatz ist selbstverständlich nicht die hohe Zahl von rund 288 000 Massenpetitionen einbegriffen, die ich schon erwähnt habe; diese Petitionen wendeten sich ganz speziell gegen die atomare Aufrüstung.
Die nächstgrößere Gruppe der Petenten wünschte höhere Sozialversicherungsrenten — sie macht etwa 11 % aus —, Lastenausgleichsleistungen — etwa 8 % — oder Kriegsopferversorgungsrenten — etwa
6 % —.
Einem großen Teil der Einsender — auch das zu erfahren ist ganz interessant — ging es jedoch nicht nur um die Verwirklichung persönlicher Anliegen. Ihre Zuschriften hatten Vorschläge zu Gesetzesänderungen und -verbesserungen zum Inhalt und betrafen z. B. das Notdienstgesetz, die Ladenschlußregelung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Lebensmittelgesetz, die Kriegsopferversorgung, die Krankenversicherung, den Lastenausgleich und das Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes.
Interessant ist vielleicht noch, daß ein Drittel der Bittsteller, die sich an den 3. Bundestag — mit nicht nur persönlichen, sondern zum Teil auch durchaus berechtigten allgemeinen Anliegen — wandten, Frauen waren. Das ist meines Erachtens ein Anzeichen dafür, daß das Interesse der Frauen nicht nur an der Tagespolitik, sondern auch an der Mitgestaltung und Einflußnahme bei der Beratung von Gesetzesvorlagen wächst.
Am meisten wurde vom Petitionsrecht — auf je 1 Million der Bevölkerung berechnet — in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Berlin — in dieser Reihenfolge — Gebrauch gemacht. Es ist ganz interessant, zu erwähnen, daß fast die Hälfte der Einzelpetitionen von Petenten kamen, die in NordrheinWestfalen wohnen. Ob das damit zusammenhängt, daß der Bundestag in Nordrhein-Westfalen tagt, kann ich natürlich nicht sagen. Aber immerhin sind auch solche Aufstellungen, die jetzt immer regelmäßig in den Sammelübersichten erscheinen, für das Interesse an der Arbeit des Petitionsausschusses des Bundestages nicht unwichtig.
Meine Damen und Herren, schenken Sie mir nun noch kurz Gehör für einige praktische Fälle aus unserer Arbeit, die Ihnen zeigen mögen, daß der



Frau Wessel
Ausschuß nicht überflüssig ist und daß seine Tätigkeit beachtet und gewürdigt wird.
Viele Petitionen gingen und gehen von Reparations- und Restitutionsgeschädigten ein. Einem Petenten, der als Deutscher schon 14 Jahre lang in Griechenland gelebt hatte, wurde nach Kriegsende seine Eigentumswohnung vom griechischen Staat zum Zwecke der Reparation beschlagnahmt. Der jetzt 78jährige Petent durfte zwar seine Wohnung zurückkaufen, mußte dafür aber fremdes Kapital im Werte von ca. 9380 DM und Zinsen aufwenden und begehrt nun von der Bundesrepublik die Erstattung des Darlehens.
Ein weiteres Kapitel möchte ich hier anfügen, und zwar betrifft es die in den ersten Nachkriegsjahren zwangsweise durchgeführten Besatzungs-Holzeinschläge, die sogenannten E- und F-Hiebe. Diese Holzeinschläge zu Reparationszwecken betrafen insbesondere den privaten Waldbesitz in den einzelnen Bundesländern. Die entstandenen Substanzverluste gefährden zusammen mit den allgemeinen Übernutzungen der Kriegs- und Nachkriegszeit die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Forstbetriebe noch auf Jahrzehnte und machen daher eine Entschädigung dringend erforderlich.
Im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz ist die Entschädigung für Reparations- und Restitutionsschäden sowie für Schäden aus der Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes ausgeklammert worden und, wie man sagte, späterer Gesetzgebung vorbehalten. Leider ist es aber zu dieser Gesetzgebung in der vergangenen Legislaturperiode „wegen verschiedener rechtlicher Schwierigkeiten" noch nicht gekommen. Der Bundesminister der Finanzen hat daher als Übergangsregelung, wie es heißt, am 4. Juni 1960 Richtlinien über die Gewährung bedingt rückzahlbarer Darlehen erlassen. Diese Darlehen werden nach den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes, z. B. bei hohem Alter oder schwerer wirtschaftlicher Bedrängnis, gewährt. Gerade aus den Erfahrungen, die wir mit diesen Petitionen im Petionsausschuß gemacht haben, kommt es hoffentlich dazu, daß in dieser Wahlperiode das Gesetz zur Entschädigung von Rückerstattungs-, Reparations- und Restitutionsschäden verabschiedet werden kann.
Ein besonders interessanter, aber dazu sehr tragischer Fall hat den Ausschuß veranlaßt, sich mit dem Problem einer Haftung ohne Verschulden für nachteilige Folgen ärztlicher Eingriffe und der Einführung einer Operationsrisikoversicherung zu befassen. Bei der Einsenderin war nach einer in der Nähe der Wirbelsäule vorgenommenen Novocaineinspritzung durch den Arzt eines Versorgungskrankenhauses eine komplette Lähmung der ganzen unteren Körperhälfte mit weitgehender Bewegungsunfähigkeit, dauernder Bettlägerigkeit, Pflegebedürftigkeit und voller Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Nach der rechtskräftigen Abweisung ihrer Schadensersatzhage gegen den Arzt und gegen das Land als Träger des Krankenhauses bat die Petentin um Hilfe und regte gleichzeitig eine Änderung des § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches dahingehend an, daß die Ärzte ohne Verschulden, auf Grund des bloßen Nachweises eines ursächlichen
Zusammenhanges zwischen einer Behandlung und den eingetretenen schädlichen Folgen, schadensersatzpflichtig gemacht werden sollten. Außerdem sollte eine Operationsrisikoversicherung zur Hilfe in den Fällen eingeführt werden, in denen eine Heilbehandlung schwere gesundheitliche Schädigungen des Patienten zur Folge hatte, ohne daß eine Haftung des Arztes besteht.
Der Ausschuß war sich mit der Bundesregierung darin einig, daß das rechtskräftige Urteil bindend ist und nicht Gegenstand einer Behandlung der Eingabe sein könnte und daß die gewünschten Gesetzesänderungen nicht mit rückwirkender Kraft getroffen werden könnten, wenn es überhaupt dazu kommen sollte. Im übrigen sei die Einführung einer Gefährdungshaftung für die ärztliche Tätigkeit mangels einer typischen Gefahrenquelle nicht veranlaßt, obwohl nicht zu verkennen ist, daß es bei ärztlichen Eingriffen für den Geschädigten oft sehr schwierig ist, ein fahrlässiges Handeln des Arztes nachzuweisen.
Der Ausschuß hat sich sehr eingehend mit diesem Fall befaßt. Besonders, der Kollege Dürr hat sich sehr dafür eingesetzt; er hat persönlich mit der Petentin gesprochen und hat die ganzen Fragen dem Petitionsausschuß sehr ausführlich dargelegt. Der Ausschuß war der Meinung, daß die Schaffung einer Operationsrisikoversicherung trotz der bestehenden Schwierigkeiten, die sich insbesondere auf die Abschätzung des zu übernehmenden Risikos beziehen, erneut und weiterhin geprüft werden sollte und daß in zurückliegenden Fällen der vorliegenden Art wegen der besonderen Tragik versucht werden sollte, eine einmalige Beihilfe bzw. eine Abfindung von dem staatlichen Krankenhausträger oder, wie wir auch erwogen hatten, auf Grund des neuen Bundessozialhilfegesetzes gewährt werden sollte.
Ich habe Ihnen diese Petition etwas ausführlicher dargelegt, damit Sie daraus ersehen, daß der Ausschuß es sich bei der 'Behandlung dieser Petitionen nicht leicht macht, besonders wenn er das Gefühl hat, daß es sich um einen Menschen handelt, der an den Petitionsausschuß als die letzte Stelle, von der er noch eine Hilfe erhofft, herantritt. Die Eingabe ist in der vorliegenden Sammelübersicht enthalten; Sie können das Nähere daraus entnehmen.
Voller Erfolg war den umfangreichen Ermittlungen und Bemühungen. des Ausschusses hinsichtlich der Wiederbeschäftigung eines früheren Postinspektoranwärters beschieden. Der Petent war aus dem Postdienst mit der Begründung entlassen worden, er habe seine Erkrankung — seine Eigenschaft als Typhusdauerausscheider — verschwiegen und die Bundespost könne die vom Gesundheitsamt geforderten Sicherungsvorkehrungen nicht erfüllen. Dem Petenten wurde von seiner Dienststelle nahegelegt, er solle doch versuchen, ob er nicht in der Wirtschaft eine entsprechende Stelle bekommen könne. Wir haben dann auf Veranlassung des Ausschusses bei dem Bundesressort, nämlich dem Postministerium, Ermittlungen anstellen lassen, die folgendes Ergebnis hatten. Die Dauerausscheidung von pathogenen Darmkeimen ist keine Erkrankung im



Frau Wessel
medizinischen Sinne und kein Grund zu einer Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.
Wenn das für den privaten Arbeitgeber feststeht, muß es selbstverständlich auch für Arbeiter, Angestellte oder Beamte gelten, die im öffentlichen Dienst stehen. Nach dem Merkblatt Nr. 13 des Bundesgesundheitsamtes aus dem Jahre 1958, das wir auch herangezogen haben — betreffend die Arbeitsvermittlung von Bakterienausscheidern —, ist die Verwendungsfähigkeit dieser Personen nicht auf Berufe mit völlig isolierbarem Arbeitsplatz beschränkt; sie sollen lediglich aus gewissen Betrieben der Nahrungsmittelindustrie und ähnlichen Bereichen ferngehalten werden. Der Petent ist daher bei Einhaltung der entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen auch im Bereiche der Bundespost, so stellte der Ausschuß fest, ungefährlich, sofern die vorgeschriebenen Desinfektionsmaßnahmen in jedem Postbetrieb durchführbar sind. Da außerdem festgestellt wurde, daß der Vorwurf, der Petent habe bed seiner Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Bundespost seine Dauerausscheidereigenschaft nicht angegeben, nicht begründet war, wurde der Petent zur Fortsetzung seines Vorbereitungsdienstes als Anwärter für den gehobenen Postdienst auf Antrag des Petitionsausschusses wieder eingestellt.
Auch dieser Fall zeigt ganz konkret, daß man doch, wenn man sich um die Angelegenheit sehr sorgfältig kümmert, die Möglichkeit hat, den Petenten zu helfen, damit sie auch Vertrauen zu der Arbeit unseres Ausschusses fassen.
Auf Grund einer anderen Petition — es ist ein ganz anderes Gebiet — regte der Bundesmindster für Verkehr an, daß die gelbe Ortstafel nach den Bildern 37 und 38 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung auf der gegenüberliegenden Straßenseite wiederholt wird, wenn das Ortsschild infolge starken Verkehrs zeitweilig verdeckt oder infolge dies Straßenverlaufs von dem Kraftfahrer erst spät bemerkt werden kann. Damit wurde dem Anliegen, die innerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung einzuhalten und die Ortstafel als geschwindigkeitsregelndes Zeichen beachten zu können, durch die Anregung teines Petenten Rechnung getragen.
Zum Schluß möchte ich Ihnen noch eine andere Petition vortragen, die etwas erheiternden Inhalts ist. Sie enthält einen zwar kaum realisierbaren Vorschlag einer „treuen Staatsbürgerin" aus Nürnberg, wie sie sich bezeichnet. Die sich als „modisch sehr beschlagen" ausgebende Dame bietet sich unter dem Motto „Alles fürs Vaterland" an, jedem Abgeordneten auf Bestellung komplett, wie sie sagt, „passend für seine Partei in der Farbe" einen Pullover zu stricken. Sie fügt hinzu, für den Herrn Bundestagspräsidenten wolle sie einen goldenen Pullover stricken und als besondere modische Vervollkommnung für jeden Abgeordneten eine zum Pullover passende Mütze, „bekrönt von dem flügelschlagenden Bundesadler in plastischer Häkelarbeit". Sie sehen, der Petitionsausschuß wird auch mit solchen Dingen befaßt, die wir im Ausschuß natürlich nicht behandeln, die wir aber immerhin als ein Zeichen dafür betrachten, welche Gedanken man sich über die äußere Ausstattung der Bundestagsabgeordneten macht.
Mein Bericht und auch die Beispiele, die ich angeführt habe, können Ihnen, meine Damen und Herren, nur einen kleinen Einblick in und einen kleinen Ausblick auf die vielseitige und vielgestaltige, interessante Tätigkeit des Petitionsausschusses geben. Dennoch denke ich, daß er Ihnen die besondere Bedeutung des Petitionsausschusses als eines Bindegliedes zwischen Bürger und Staat aufgezeigt hat. Er hört die Stimme des Volkes und vernimmt die Sorgen und Nöte, wie man sagt, des kleinen Mannes, die keineswegs nur Ausdruck von Querulantentum oder Besserwisserei sind, sondern oft von echter Beschwer und echter Bedrängnis zeugen.
Durch seinen nicht zu unterschätzenden Einfluß und durch seine Zusammenarbeit mit den Ministerien kann der Ausschuß viel dazu beitragen, die bei allem guten Willen noch immer nicht ausreichenden Bemühungen zu verstärken, jedem Menschen in unserem Staat sein ihm zukommendes Recht zu verschaffen. Gewicht und Bedeutung der Ausschußtätigkeit der Abgeordneten liegen daher nicht so sehr in der Beschäftigung mit den Ereignissen und Problemen der Tagespolitik wie in der Tiefen-, Breiten- und Dauerwirkung der Kleinarbeit für die Integrierung der Bürger in den Staat.
Die Mitglieder des Ausschusses für 'Petitionen können dazu beitragen, daß der einzelne Vertrauen zum Staat und dessen hoheitlicher Gewalt gewinnt und daneben das Bewußtsein erhält, mitverantwortlich zu sein für eine demokratische, soziale und rechtsstaatliche Ordnung. Das geschieht dadurch, daß der Ausschuß die Regierung hinsichtlich möglicher Mißbräuche und Gesetzesverletzungen gegenüber dem Bürger überwacht und daß er Anregungen und Vorschläge zur Verbesserung bestehender oder Schaffung neuer Gesetze, insbesondere bei Hinweisen auf Lücken, Härten oder Unbilligkeiten in den Gesetzen und ihrer Durchführung, auf Brauchbarkeit prüft, sammelt und auswertet.
Das Petitionswesen ist damit der Ausdruck des demokratischen Prinzips, daß der Bürger nicht für den Staat, sondern der Staat für den Bürger, für das Gemeinwohl aller da ist. Diesem Prinzip zu fortdauernder Wirkung zu verhelfen ist auch eine und wohl überhaupt die hohe, verantwortungsvolle, würdige und dankbare Aufgabe der Mitglieder und Mitarbeiter im Petiionsausschuß.
Meine Damen und Herren, damit habe ich meinen Bericht beendet. Ich bitte Sie abschließend, den Anträgen des Ausschusses zur Erledigung der in Drucksache IV/114 enthaltenen Petitionen zuzustimmen.

(Allgemeiner Beifall.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich danke der Frau Berichterstatterin. Wird das Wort gewünscht?
    — Das ist nicht der Fall.
    Wir kommen zur Beschlußfassung über den Antrag des Ausschusses in Drucksache IV/114. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen.
    — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Es ist so beschlossen.



    Präsident D. Dr. Gerstenmaier
    Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf:
    Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehemaligen Flakkaserne BremenLesum an den Verein für Innere Mission in Bremen (Drucksache IV/126).
    Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
    Vorgeschlagen ist die Überweisung an den Haushaltsausschuß. — Ich höre keinen Widerspruch; das Haus stimmt dieser Überweisung zu.
    Ich rufe Punkt 6 der Tagesordnung auf:
    Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Mindesturlaub für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (Drucksache IV/142).
    Hier liegt eine schriftliche Begründung vor, die mir übergeben worden ist. Ich nehme sie zu Protokoll. *)
    Ich frage, ob das Wort gewünscht wird. — Das Wort wird nicht gewünscht.
    Vorgeschlagen ist die Überweisung des Entwurfs an den Ausschuß für Arbeit. — Kein Widerspruch; es ist so beschlossen.
    Ich rufe Punkt 7 der Tagesordnung auf:
    Beratung der Übersicht 1 des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/130).
    Wird das Wort dazu gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
    Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — 'Enthaltungen? — Es ist beschlossen.
    Ich rufe Punkt 8 der Tagesordnung auf:
    Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuß) — Immunitätsangelegenheiten — betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abgeordneten Dr. Nissen gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 16. November 1961 (Drucksache IV/136).
    Der Berichterstatter, Herr Abgeordneter Dr. Dittrich, hat das Wort.