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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 12. Sitzung Bonn, den 24. Januar 1962 Inhalt: Mandatsniederlegung der Abg. Schmidt (Hamburg) und Frau Keilhack . 289 A Fragestunde (Drucksache IV/139) . . . . Frage des Abg. Dr. Kohut: Vollstreckung von sowjetzonalen Unterhaltsurteilen Dr. Strauß, Staatssekretär . . 289 B, C, D Dr. Kohut (FDP) 289 C, D Frage des Abg. Funk (Neuses am Sand) : Waldabtretung für den Exerzierplatz Brönnhof Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . . 289 D Frage des Abg. Dr. Böhm (Frankfurt) : Leistungen zugunsten von Nationalgeschädigten 290 A Fragen des Abg. Glüsing (Dithmarschen) : Dieselkraftstoff Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 290 B, D Glüsing (Dithmarschen) (CDU/CSU) . 290 D Frage des Abg. Matthöfer: Nichtanerkennung des Anspruchs der Witwe Marie Zilg auf Witwenrente Dr. Claussen, Staatssekretär . 291 A, C Matthöfer (SPD) 291 B, C Fragen des Abg. Funk (Neuses am Sand) : Beanspruchung von Wald in der Gemarkung Reupelsdorf für militärisches Übungsgelände Hopf, Staatssekretär . . 291 D, 292 B Funk (Neuses am Sand) (CDU/CSU) 292 A Frage des Abg. Ritzel: Deutscher Flugsicherungsdienst Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 292 B, C, D, 293 A, B, C, D Ritzel (SPD) 292 C, D Börner (SPD) 293 A Dr. Kohut (FDP) 293 B Brück (CDU/CSU) 293 D Braun (SPD) 293 D Frage des Abg. Hermsdorf: Cuxhaven als Seenot-Hafen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 294 A, B Hermsdorf (SPD) 294 B Frage des Abg. Müller-Hermann: Sachverständigenkommission betr. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 294 C Frage des Abg. Freiherrn von KühlmannStumm: Empfang des zweiten Fernsehprogramms in Nordhessen Stücklen, Bundesminister . . . 294 D II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 12. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Januar 1962 Frage des Abg. Matthöfer: Verschleppung des Redakteurs Heinz Brandt nach Ostberlin Lemmer, Bundesminister . 295 A, B, C, D Matthöfer (SPD) 295 B Neumann (Berlin) (SPD) 295 C Dr. Zimmer (CDU/CSU) 295 D Frage des Abg. Dr. Kohut: Kosten einer Rom-Reise des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 295 D, 296 B, C Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . 296 B, C Frage des Abg. Dr. Bechert: Sammelstelle für Atommüll Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . . . 296 D, 297 A Dr. Bechert (SPD) 297 A Frage des Abg. Dr. Bechert: Genehmigung zur Sicherstellung von Atommüll Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . 297 A, B, C Dr. Bechert (SPD) 297 B Frage des Abg. Dr. Kohut: Eintragung von Blutgruppen in die Personalausweise Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . 297 C, 298 A, B Dr. Kohut (FDP) 298 A, B Frau Dr. Pannhoff (CDU/CSU) . . 298 B Frage des Abg. Dr. Bechert: Zulassung von Hexamethylentetramin als Konservierungsstoff Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . 298 C, . 299 A, B Dr. Bechert (SPD) . . 298 D, 299 A, B Große Anfrage betr. Schutz der Gesundheit gegen radioaktive Strahlung (SPD) (Drucksache IV/26); in Verbindung mit dem Antrag betr. Radioaktivität der Luft und des Regens (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/15) Frau Dr. Hubert (SPD) . . 299 C, ,314 A Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . . 300 C, 314 B Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . . 303 A Dr. Bechert (SPD) . . . 305 C, 314 D Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . . . 311 B Abgabe einer Erklärung der Bundesregierung Schwarz, Bundesminister . . . . . 315 D Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit; in Verbindung mit der Sammelübersicht 2 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen und systematische Übersicht über die in der Zeit vom 17. Oktober 1961 bis 31. Dezember 1961 eingegangenen Petitionen (Drucksache IV/114) Frau Wessel (SPD) 323 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehem. Flakkaserne Bremen-Lesum (Drucksache IV/126) 327 A Entwurf eines Gesetzes über Mindesturlaub für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (SPD) (Drucksache IV/142) — Erste Beratung — 327 A Ubersicht 1 über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/130) 327 A Mündlicher Bericht des Immunitätsausschusses betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen. den Abg. Dr. Nissen (Drucksache IV/136) Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . . 327 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 328 C Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht — Antrag der Bayerischen Staatsregierung auf Feststellung der Nichtigkeit des Gesetzes zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG) vom 17. August 1960 (Drucksache IV/137) 328 D Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses betr. Antrag auf Normenkontrolle bei dem Bundesverfassungsgericht wegen des Sammlungsgesetzes (Drucksache IV/138) . 329 A Nachwahl eines Mitglieds des Rundfunkrats der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Deutschlandfunk" . . 329 A Nächste Sitzung 329 C Anlagen 331 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 12. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Januar 1962 289 12. Sitzung Bonn, den 24. Januar 1962 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Aigner * 26. 1. Frau Albertz 24. 1. Altmaier 1. 2. Arendt (Wattenscheid) * 26. 1. Dr. Arndt (Berlin) 27. 1. Dr. Aschoff * 26. 1. Dr. Barzel 24. 1. Bergmann* 26. 1. Birkelbach* 26. 1. Fürst von Bismarck 24. 1. Dr. Bucerius 24. 1. Dr. Burgbacher * 26. 1. Dr. Deist * 26. 1. van Delden 1. 2. Deringer * 26. 1. Dr. Dichgans * 26. 1. Diekmann 26. 1. Eisenmann 24. 1. Frau Dr. Elsner * 26. 1. Engelbrecht-Greve* 26. 1. Faller * 26. 1. Dr. Dr. h. c. Friedensburg * 26. 1. Dr. Furler * 26. 1. Gedat 15. 2. Hahn (Bielefeld) * 26. 1. Hammersen 24. 1. Illerhaus * 26. 1. Kalbitzer * 26. 1. Frau Kettig 1. 2. Dr. Klein (Berlin) 14. 2. Dr. Kopf 26. 1. Dr. Kliesing (Honnef) 4. 2. Dr. Koch 24. 1. Frau Krappe 27. 1. Dr. Kreyssig* 26. 1. Kriedemann* 26. 1. Krüger 27. 1. Kühn (Hildèsheim) 24. 1. Leber 24. 1. Lenz (Brühl) * 26. 1. Dr. Löhr * 26. 1. Lücker (München) * 26. 1. Maier (Mannheim) 14. 2. Margulies * 26. 1. Mauk * 26. 1. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 24. 1. Metzger * 26. 1. Meyer (Oppertshofen) 24. 1. Michels* 26. 1. Müller (Worms) 27. 1. Müller-Hermann * 26. 1. Dr. Philipp * 26. 1. Frau Dr. Probst * 26. 1. * für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Rademacher* 26. 1. Rasner 1. 2. Reitzner 31. 1. Richarts * 26. 1. Rollmann 24. 1. Dr. Rutschke 26. 1. Scheuren 31. 1. Schmidt (Braunschweig) 2. 2. Dr. Schneider (Saabrücken) 26. 1. Schulhoff 24. 1. Seidel (Fürth) 26. 1. Seifriz* 26. 1. Storch* 26. 1. Striebeck 9. 2. Frau Strobel* 26. 1. Wacher 24. 1. Weinkamm* 26. 1. Weinzierl 24. 1. Werner 15. 2. Wilhelm 26. 1. Wischnewski* 26. 1. b) Urlaubsanträge Dr. Löbe 2. 2. Anlage 2 Schriftliche Begründung des Abgeordneten Behrendt zu .dem von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Mindesturlaub für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (Drucksache IV/142). Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion brachte im 3. Deutschen Bundestag am 16. 3. 1960 ein Gesetz über Mindesturlaub für Arbeitnehmer ein. Das Gesetz wurde vom Bundestag nicht mehr verabschiedet, weil es nur zu einer Beratung im zuständigen Ausschuß für Arbeit kam. In dieser Sitzung des Ausschusses für Arbeit wurden am 15. 6. 1961 sieben Sachverständige gutachtlich zum vorgenannten Mindesturlaubsgesetz gehört. Die SPD wurde durch die Anhörung der Sachverständigen in ihren Vorstellungen bestärkt, die Forderungen sowohl in ihrem Regierungsprogramm als auch im seinerzeitigen Gesetzentwurf auf einen Mindesturlaub von drei Wochen für alle Arbeitnehmer berechtigt aufgestellt zu haben. Aus diesen Überlegungen bringt die sozialdemokratische Bundestagsfraktion dem 4. Deutschen Bundestag gleich zu Beginn seiner Legislaturperiode erneut den Entwurf eines Gesetzes über Mindesturlaub für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) ein. Wir haben den Gesetzentwurf auf Grund der Sachverständigenanhörung in einigen Punkten geändert; entscheidende Veränderungen wurden jedoch nicht vorgenommen. Unverändert blieben daher die zwei Ziele: erstens auf dem Gebiete der materiellen Urlaubsbedingungen einen Mindesturlaub von 18 332 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 12. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Januar 1962 Werktagen für alle Arbeitnehmer festzulegen und zweitens eine einheitliche Regelung der grundsätzlichen Bestimmungen des Urlaubsrechts auf Bundesebene zu schaffen. Zur allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfes ist anzuführen, daß ein längerer Urlaub als 12 Tage heute als notwendig betrachtet wird. Für die Arbeitsmediziner sind drei Wochen Urlaub sogar das Minimum dessen, was ohne Zweifel erwünscht ist. Die Verdichtung des Arbeitsprozesses mit seiner stärkeren arbeitsphysiologischen Belastung, die tägliche Arbeitszeit und die mit ihr gebundenen Zeiten der Wegstrecken — sie betragen nach Professor Dr. med. Graf insgesamt täglich zwischen 10 und 11 Stunden —, aber auch die erschreckenden Belastungen bei den berufstätigen Frauen lassen einen Mindesturlaub von 18 Werktagen für die Wiederherstellung und Erhaltung der Leistungsfähigkeit unserer Arbeitskraft nunmehr unbedingt notwendig werden. Der hohe Grad der Frühinvalidität ist ein nicht zu übersehendes Alarmzeichen und ein weiterer Beweis für die Berechtigung der Forderung auf einen Mindesturlaub von drei Wochen. Diese Forderung wird auch von denen nicht bestritten, die noch Bedenken hinsichtlich einzelner Wirtschafts- und Berufszweige vorbringen. Diese Bedenken und jene Einwände betreffend Kostenlage und Wettbewerbsmöglichkeiten können bei dem heutigen Stand unserer Erkenntnisse vom Gesundheitszustand unserer arbeitenden Bevölkerung nicht mehr als ernsthaft berücksichtigt werden. Wir sind an dem Punkt angelangt, an dem der Erhaltung der Arbeitskraft alle anderen Gesichtspunkte unterzuordnen sind. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß die Beratende Versammlung des Europarates in der Europäischen Sozialcharta einen dreiwöchigen Mindesturlaub festgelegt hat. Des weiteren erscheint es uns nur folgerichtig, daß wir nach der einmütigen Festlegung eines Urlaubs von vier Wochen in dem verabschiedeten Jugendarbeitsschutzgesetz gerade bei den jungen Menschen vom 18. Lebensjahr ab den Urlaub nicht wieder von vier auf zwei Wochen herabsetzen dürfen. Dieses Mindesturlaubsgesetz ist zugleich ein Schutzgesetz für mehr als drei Millionen Arbeitnehmer, für die es in der Bundesrepublik keine tarifvertraglichen Regelungen für den Urlaub gibt. Die tarifvertraglichen Regelungen bestehen deshalb nicht, weil ein Tarifpartner fehlt, und zwar in den weitaus meisten Fällen auf der Arbeitgeberseite. Um so dringender bedarf dieser Personenkreis einer vernünftigen und einwandfreien gesetzlichen Urlaubsregelung. Zum Abschluß .der allgemeinen Begründung sei auch noch. die Frage der Tarifautonomie angesprochen. Seit der Entstehung des modernen Arbeitsrechts sind auch solche zum Bereich der Arbeitsbedingungen gehörenden Gebiete gesetzlich geregelt worden, die zur eigentlichen Zuständigkeit der Sozialpartner gehören. Gesetzliche Regelungen bestimmen also lediglich das Mindestniveau, und an dieser untersten Grenze beginnt das Wirken der Tarifpartner. Ein solches Recht zur Schaffung von Mindestnormen ist dem Gesetzgeber bisher nie ernsthaft bestritten worden. Folglich haben die einzelnen Länder der Bundesrepublik nach 1945 Urlaubsgesetze verabschiedet. Die Länder haben damit die Tarifautonomie der Sozialpartner dort ergänzt, wo das Schutzerfordernis von den Tarifpartnern nicht wahrgenommen werden konnte. Dabei darf weiter nicht übersehen werden, daß nicht alle Arbeitnehmer an Tarife gebunden sind und auch nicht alle durch Tarifbestimmungen erfaßt werden können. Und für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen ist neben bestimmten zu erfüllenden Bedingungen vor allem ein Tarifvertrag Voraussetzung. Das ist aber, wie bereits erwähnt, für mehr als drei Millionen Arbeitnehmer nicht möglich. Durch Gebots- und Verbotsgesetze ist weitgehend in die Gestaltung der Arbeitsbedingungen eingegriffen worden. Hier sei nur an die vielen gesetzlichen Arbeitszeitschutzbestimmungen erinnert. Noch nie wurde bisher geltend gemacht, daß dadurch die Tarifautonomie eingeschränkt wird. So wurden auch bisher von seiten der Arbeitgeberverbände keine Einwendungen gegen die Regelung eines Mindesturlaubs von 12 Tagen in den Ländergesetzen erhoben. Wer also von einem Eingriff in die Tarifautonomie spricht, will keine bundeseinheitliche Regelung von 18 Werktagen Mindesturlaub für alle Arbeitnehmer. Eine gesetzliche Mindestregelung auf Teilgebieten der Arbeitsbedingungen schaltet die Wirksamkeit der Tarifautonomie nicht aus. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf, durch den ein Mindesturlaub von drei Wochen erstrebt wird, ist die Tarifautonomie der Tarifpartner in der Urlaubsfrage unangetastet; denn weiterer und ausreichender Spielraum ist vorhanden, zusätzliche Urlaubsvereinbarungen und -vergünstigungen zu gewähren. Zum Gesetz selbst ist zu sagen, daß es von einem unabdingbaren Anspruch auf einen bezahlten jährlichen Erholungsurlaub von mindestens 18 Werktagen für alle Arbeitnehmer ausgeht. Durch die Bezeichnung Werktage ist klargestellt, daß der Samstag als Urlaubstag anzurechnen ist. Durch das Gesetz werden alle Arbeitnehmer erfaßt, also auch diejenigen in Heimarbeit und diejenigen, die in einem arbeitnehmerähnlichen Abhängigkeitsverhältnis beschäftigt sind. Für den letztgenannten Personenkreis ergibt sich lein besonderes Schutzbedürfnis. Einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen sollen diejenigen Arbeinehmer erhalten, die untererheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit arbeiten. Insbesondere ist hier gedacht an die Arbeitnehmer im Bergbau sowie an solche, die in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Kälte, Lärm, Hitze, Nässe, Druckluft, giftigen Stoffen, Staub, Röntgenstrahlen, radioaktiven Strahlen oder Infektionserregern ausgesetzt sind. Die Festlegung eines derartigen Zusatzurlaubs soll nach Anhören der Tarifpartner durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erfolgen. Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 12. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Januar 1962 333 Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Grundsätzlich soll der Urlaub im Urlaubsjahr gewährt und genommen werden. Nur aus zwingenden betrieblichen oder zwingenden in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ist eine Übertragung in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres gestattet. Urlaubsanspruch entsteht erstmalig sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Derjenige, der kein volles Jahr beschäftigt war, soll für jeden vollen Monat der Beschäftigung ein Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs erhalten, wobei eine Beschäftigung von mindestens 12 Tagen als voller Monat zu zählen ist. Erhaltener Urlaub kann beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses nicht noch einmal geltend gemacht werden. Die Festlegung des Urlaubs soll vom Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 56 Abs. 1 c BVG unter Berücksichtigung ,der Wünsche des Arbeitnehmers erfolgen. Der Urlaub soll zusammenhängend gewährt werden, und seine Abgeltung ist nur statthaft, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als Freizeit gewährt werden kann. Urlaubsentgelt soll nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate berechnet werden. Mögliche Ausfallzeiten durch Freistellung, Krankheit, Arbeitsmangel oder andere Umstände sind bei der Berechnung des Arbeitsverdienstes so zu behandeln, als hätte der betreffende Arbeitnehmer in dieser Zeit voll gearbeitet. Urlaubsentgelt ist vor Urlaubsantritt auszuzahlen. Im Falle der Krankheit dürfen die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Neu aufgenommen wurde in den Gesetzentwurf, — aber in der Praxis zumeist schon so wie vorgesehen behandelt —, daß Zeiten einer Kur oder eines Heilverfahrens, die von den Trägern der Rentenversicherung oder nach gleichen Maßstäben von anderen Stellen gewährt werden, auf den Urlaub nicht angerechnet werden dürfen. Der Zweck des Urlaubs ist die Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft. Kuren und Heilverfahren sind auf die Erhaltung, Wiederherstellung oder Besserung der durch Krankheit oder Gebrechen beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit gerichtet. Es ist dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, auf diese Kur oder ein Heilverfahren zu verzichten, zumal es ein Fall nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist. Eine Anrechnung auf den Jahresurlaub wird auch dadurch ausgeschlossen, daß für solche Zeiten eines Kur- oder Heilverfahrens seitens des Arbeitnehmers kein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts besteht. Selbstverständlich sollen bestehende und zukünftige günstigere Regelungen diesem Gesetz vorgehen. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion legt entscheidenden Wert darauf, daß das Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Kraft tritt. Eine vordringliche Behandlung durch den Ausschuß für Arbeit ist daher erforderlich. Die ständige Zunahme der Arbeitsintensität bei gleichzeitiger Steigerung der physischen oder nervlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer macht das Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfes zum 1. Januar 1962 besonders notwendig. Die deutsche Arbeitnehmerschaft erwartet, nicht zuletzt durch maßgebliche Äußerungen von Vertretern der Bundesregierung bestärkt, die baldige Verabschiedung eines Mindesturlaubsgesetzes.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Bechert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich möchte zweierlei darauf antworten. Erstens: Ich habe schon vorhin gesagt, in diesem Informationsblatt sind nicht einmal die Höchstwerte d e r Stationen, die den höchsten Grad an Radioaktivität gemessen haben, veröffentlicht worden, sondern nur die anderer Stationen. Zweitens, ich wiederhole mit etwas anderen Worten: In den großen deutschen Tageszeitungen steht der tägliche Wetterbericht. Aus ihm erfährt man, was mit dem Wetter los ist. Da der Bundesverkehrsminister dem Bundeswetteramt den Auftrag gegeben hat, bei den täglichen Wettermeldungen die Werte über die Radioaktivität der Luft — ich setze hinzu: nur der Luft! — bekanntzugeben, haben also die großen Tageszeitungen an der Stelle, wo sie etwas über die Radioaktivität brachten, nur die Werte über die Radioaktivität der Luft gebracht. Sie haben das offenbar für ausreichend gehalten, weil das Bundesverkehrsministerium im Namen der Bundesregierung angeordnet hatte, daß nur die Werte über die Radioaktivität der Luft veröffentlicht werden. Das ist der Grund, weshalb die Presse nach meiner Ansicht so reagiert hat. Jedenfalls hat sie so reagiert. Die Bundesregierung hat genau gewußt, daß der Grad der Radioaktivität der Luft wahrscheinlich nicht bedenklich werden würde, daß aber die Radioaktivität der Niederschläge in den letzten Jahren schon bedenklich hoch war.


Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Keine weiteren Wortmeldungen. Auch diese Zusatzaussprache ist geschlossen.
Meine Damen und Herren, der Ältestenrat hatte vorgesehen, den Antrag Drucksache IV/15 an den Ausschuß für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft — federführend — zu überweisen. Es meldeten sich allerdings sofort Stimmen, die für die Überweisung an den Ausschuß für Gesundheitswesen als federführenden Ausschuß waren. Unser Sachverstand reichte aber nicht so weit, um definitiv zu entscheiden. Wir waren der Meinung, vorwiegend sei der Ausschuß für Atomkernenergie zuständig. Vielleicht besteht jetzt aber Einigkeit darüber, daß der Ausschuß für Gesundheitswesen federführend sein soll?

(Zustimmung und Widerspruch.)

— Ich höre Widerspruch. Dann wird abgestimmt. Wer dafür ist, dem Ausschuß für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft die Federführung zu übertragen, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist sicher die Mehrheit. Diese Mehrheit deute ich so, daß der Ausschuß für Gesundheitswesen federführend sein soll. Der Antrag wird also an den Ausschuß für Atomkernenergie zur Mitberatung überwiesen.
Damit, meine Damen und Herren, ist dieser Punkt der Tagesordnung erledigt.
Ich rufe auf Punkt 3 der Tagesordnung:
Abgabe einer Erklärung der Bundesregierung.
Das Wort hat der Herr Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Werner Schwarz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bundesregierung erachtet es als ihre Pflicht, das Hohe Haus mit den in Brüssel getroffenen Beschlüssen über eine gemeinsame Agrarpolitik in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bekannt zu machen.
    Diese Beschlüsse haben schon allein dadurch eine außerordentliche Bedeutung erlangt, daß sie die politische Voraussetzung für den Schritt in die zweite Stufe der Übergangszeit zum Gemeinsamen Markt gewesen sind. Sie haben außerdem bewiesen, daß die in der EWG bisher schon festgestellte starke wirtschaftliche Dynamik sich fortsetzen konnte.
    Die übrige freie Welt hat die Verhandlungen in Brüssel mit großer Aufmerksamkeit verfolgt. Sie sah in ihnen einen Prüfstein für die Fähigkeit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, mehr als nur Erklärungen abzugeben — nämlich echt und übernational, unter Hintanstellung der nationalen Sonderinteressen zusammenzuarbeiten. Damit wird der
    316 Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode — 12. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Januar 1962
    Bundesminister Schwarz
    Weg frei für die laufenden Verhandlungen über den Beitritt weiterer europäischer Staaten.
    Die Bewertung des jetzt vollzogenen Schrittes kann nicht auf die. Landwirtschaft selbst beschränkt bleiben. Er stellt ein Politikum ersten Ranges dar. Der Welt ist damit bewiesen worden, daß die kommunistische These vom sterbenden und sich selbst zerfleischenden Kapitalismus nicht zutrifft. Vielmehr ist gerade die freie Welt imstande, neue Formen des Zusammenlebens der Völker zu finden, zum Wohle ihrer Bürger und im Geiste der Freiheit und der Würde des Menschen.
    Während das selbständige Bauerntum in einem fortschreitenden Prozeß mit ungeheurer Grausamkeit in der kommunistisch beherrschten Welt vernichtet wird,- räumt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft dem Bauerntum und damit der Landwirtschaft einen besonderen Platz ein; einen Platz,- der die speziellen Bedingungen dieses Berufsstandes berücksichtigt und ihm zugleich die volle Integration in Wirtschaft und Gesellschaft im gleichen Maße sichern soll, wie es bisher schon das Ziel der Bundesregierung war.
    Der 2. Deutsche Bundestag hat in Erkenntnis dessen das Landwirtschaftsgesetz im Jahre 1955 verabschiedet. In den Spezialbestimmungen des EWG- Vertrages ist für die Landwirtschaft nicht nur fast der gleiche Wortlaut, sondern auch der gleiche Geist wie in unserem Landwirtschaftsgesetz enthalten.
    Es gibt keinen Wirtschaftszweig, der in allen
    Ländern so durch staatliche Maßnahmen beeinflußt wird wie gerade die Landwirtschaft. Angesichts der -unterschiedlichen nationalen Politiken sowie der historisch gewachsenen Strukturen ergibt sich ein völlig verschiedenartiges Bild der Landwirtschaft in den sechs Staaten der Gemeinschaft. Dem muß die landwirtschaftliche Integration besonders Rechnung tragen. Hier wird eine Integrationsform geschaffen, deren besonderes Kennzeichen eine gemeinsame Agrarpolitik ist. Andererseits sollen die in den Artikeln 38 bis 47 des Römischen Vertrages niedergelegten Spezialbestimmungen bewirken, daß dieser Integrationsprozeß besonders behutsam und unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Landwirtschaft vorgenommen wird.
    Um der Landwirtschaft der sechs Staaten eine gemeinsame Orientierung geben zu können, mußte zunächst einmal eine Bestandsaufnahme erfolgen. Sie geschah — gemäß Art. 43 des Vertrages — in einer Landwirtschaftskonferenz der Mitgliedstaaten, wobei zugleich die Grundlagen für die zukünftige gemeinsame Politik gelegt wurden.
    Diese Konferenz, fand vom 3. bis 12. Juli 1958 in Stresa statt. Sie endete mit einer Entschließung der Mitgliedstaaten, die in einem Neun-Punkte-Programm Grundsätze für die gemeinsame Agrarpolitik geschaffen hat. Hierbei wurde unter anderem bestätigt, daß die Landwirtschaft als integrierender Bestandteil der Wirtschaft und als wesentlicher Faktor des sozialen Lebens anzusehen ist, daß zwischen der Politik zur Strukturverbesserung und der Marktpolitik eine enge Wechselbeziehung hergestellt werden muß, daß zwischen Produktions- und Absatzmöglichkeiten ein Gleichgewicht hergestellt werden muß, daß die Subventionen, die dem Geist des Vertrages widersprechen, zu beseitigen sind und daß alle Mittel eingesetzt werden müßten, um die Leistungskraft und die Wettbewerbsfähigkeit der Familienbetriebe angesichts ihrer Bedeutung für die Struktur der europäischen Landwirtschaft zu heben.
    Die Europäische Kommission wurde ersucht, nach diesen Prinzipien ihre Vorschläge zur gemeinsamen Agrarpolitik zu unterbreiten.. Sie tat dies in einem Vorentwurf vom November 1959. Auf der Grundlage der hier entwickelten Ideen fand bald ein lebhafter Gedankenaustausch zwischen den Regierungen, der Wirtschaft, den Verbänden und allen sonstigen interessierten Stellen statt, der dazu führte, daß am 30. Juni 1960 die Kommission neue, überarbeitete Vorschläge vorlegte, zu denen der Wirtschafts- und Sozialausschuß der Gemeinschaft sowie das Europäische Parlament Stellung nahmen.
    Am 20. Dezember 1960 entschied der Ministerrat der Gemeinschaft, daß als ein Mittel der gemeinsamen Agrarpolitik ein Abschöpfungssystem eingeführt und in zunehmendem Maße eine gemeinsame finanzielle Verantwortung für die Agrarpolitik der Gemeinschaft durch die Mitgliedstaaten übernommen werden könnte. Nachdem somit eine Grundlage und eine Übereinstimmung der Absichten der Mitgliedstaaten über die gemeinsame Politik geschaffen war, konnte die Kommission ihre endgültigen Vorschläge im Laufe des Jahres 1961 gemäß Art. 43 des Vertrages vorlegen. Sie waren die Grundlage für die Verhandlungen im Ministerrat vom November 1961 bis Januar 1962. Aufbauend auf den Erfahrungen der sechs Länder ist nun das Konzept für eine in die Zukunft weisende Agrarpolitik geschaffen worden. Zur Entscheidung standen Vorschläge über gemeinsame Marktregelungen für Getreide, Schweinefleisch, Eier, Geflügel, Obst und Gemüse sowie für Wein. Sie wurden ergänzt durch Entwürfe über die Festlegung von objektiven Grundsätzen für die Anwendung von Mindestpreissystemen nach Art. 44 des Vertrages, für die Erhebung von Ausgleichsabgaben bei gewissen Erzeugnissen, die aus landwirtschaftlichen Rohstoffen hergestellt werden, nach Art. 235 des Vertrages, für die Anwendung der allgemeinen Wettbewerbsregeln im Bereich der Landwirtschaft nach Art. 42 des Vertrages sowie für die Festlegung von Einfuhrkontingenten für Weine in die Bundesrepublik Deutschland sowie in die Republiken Frankreich und Italien.
    Die Bundesregierung sah sich bei ihrer Stellungnahme zu den Vorschlägen in einer besonderen Situation. Die Bundesrepublik ist das größte Importland für Agrarerzeugnisse der Gemeinschaft; über 50 % der Agrarausfuhren der Partnerstaaten nimmt sie auf. Dazu kommt, daß die Bundesrepublik auch hinsichtlich der Preise für Agrarerzeugnisse ein besonders anziehender Markt ist. Das hatte zur Folge, daß sich die Wünsche der Partnerstaaten, die alle auf irgendeinem Gebiet Exportinteressen haben, sehr stark auf die Möglichkeit des Zuganges zum deutschen Markt ausrichteten. Die Bundesregierung mußte aber bei allem Verständnis für diese Wünsche



    Bundesminister Schwarz
    die Lage der deutschen Landwirtschaft berücksichtigen und die Ziele des Landwirtschaftsgesetzes beachten.
    Aber nicht nur im Raume der Wirtschaftsgemeinschaft, sondern im weltweiten Maße ist die Bundesrepublik am stärksten von allen Mitgliedstaaten in den internationalen Handel verflochten. Ihre politische, insbesondere ihre handelspolitische Interessenlage gebot ihr, hierauf Rücksicht zu nehmen, um den internatiolen Handelsaustausch nicht zu gefährden, was im übrigen auch einen Grundsatz des Vertrages darstellt. Sie war demzufolge bestrebt, den gemeinsamen Agrarmarkt nicht von den übrigen Märkten abschließen zu lassen, so daß auch weiterhin ein vernünftiger Wettbewerb aufrechterhalten bleiben kann.
    Im übrigen hat sich die Bundesregierung wahrend der Verhandlungen weitaus am stärksten dafür eingesetzt, bei der Regelung der Agrarmärkte auch auf die Belange der Verbraucher Rücksicht zu nehmen. In dem nunmehr sich abzeichnenden größeren Markt wird sich die bereits begonnene Arbeitsteilung in der Landwirtschaft aller EWG-Länder weiter fortsetzen und im größeren Raum verstärken, so daß die Verbraucher auf lange Sicht zu günstigeren Bedingungen versorgt werden können. Damit wird auch der gemeinsame Agrarmarkt zur Hebung des Wohlstandes, der eines der Ziele der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, mit beitragen können.
    Zu den gemeinsamen Marktordnungen in der EWG ist grundsätzlich folgendes zu sagen. Auf Grund des Ergebnisses ,der Brüsseler Beratungen werden die einzelstaatlichen Marktordnungen durch gemeinsame Marktregelungen abgelöst, soweit hierüber Beschlüsse vorliegen oder noch gefaßt werden. Obwohl noch ,einige wesentliche Regelungen für andere Erzeugnisse fehlen — z. B. für Rindfleisch, Zucker, Milch und Milcherzeugnisse, Reis und Fettrohstoffe —, muß man das nunmehr beschlossene System als ,ein Ganzes ansehen. Das erkennt man daraus, daß wesentliche Grundgedanken in fast allen Regelungen wiederkehren.
    Lassen Sie mich nun zu den allgemeinen Problemen der Marktregelungen kommen.
    Entgegen den Vorschlägen der Kommission und den ursprünglichen Wünschen aller anderen Mitgliedstaaten wurde eine Verkürzung der vertraglichen Übergangszeit nicht beschlossen, weil die Bundesregierung — in Übereinstimmung mit den Erklärungen des Bundestages — die volle Übergangsfrist für notwendig erachtete, um zusätzliche soziale und wirtschaftliche Spannungen zu vermeiden. Dies schließt nicht aus, daß, wenn die Entwicklung günstig verläuft, diese Frage später noch einmal überprüft werden kann.
    Ein wesentliches Element des Gemeinsamen Marktes wird ein einheitliches Preisniveau für landwirtschaftliche Erzeugnisse Isein. Über die, Frage der Preisannäherung und insbesondere das zukünftige Preisniveau für Getreide ist bereits viel diskutiert worden. Das Europäische Parlament hat in seiner Stellungnahme zur Getreidemarktordnung vorgeschlagen, als zukünftigen EWG-Preis für Brotgetreide denjenigen vorzusehen, den das Haupteinfuhrland — also die Bundesrepublik - bisher festgelegt und angewandt hat. Die Bundesregierung hat ihrerseits auch stets erklärt, daß sie einer Getreidepreissenkung nicht zustimmen könne, wenn damit Einkommenseinbußen für die Landwirtschaft verbunden wären.
    Im Laufe der Brüsseler Verhandlungen legte die niederländische Regierung dem Ministerrat einen Vorschlag vor, der neben der Beibehaltung der jetzigen Preise auch schon die Modalitäten einer sofort nach dem 1. Juli 1962 zu beginnenden jährlichen Annäherung an den gemeinsamen Richtpreis während der Übergangszeit zwingend festlegen wollte. Die Bundesregierung erklärte sich damit einverstanden, daß in der Endphase ein einheitlicher Richtpreis für Getreide in der Gemeinschaft vorhanden sein muß. Sie lehnte jedoch niederländische Wünsche, vom Erntejahr 1962 an für die Hochpreisländer mit einer Preisermäßigung und für die Niedrigpreisländer mit einer Preiserhöhung zu beginnen, ab und behielt sich die volle Entscheidungsfreiheit für das zukünftige Getreidepreisniveau vor. Sie wies insbesondere darauf hin, daß in der Bundesrepublik erst einmal die Erfahrungen aus der Anwendung des ab 1. Juli 1962 geltenden Richtpreissystems abgewartet werden müssen.
    Der Rat wird erstmalig im Frühjahr 1963 über die Getreidepreisannäherung während der Übergangszeit beschließen. Die Frage, in welcher Weise die Preisannäherung erfolgen soll, ist ausdrücklich bisher offengelassen worden.
    Das wesentliche Schutzinstrument gegenüber marktstörenden Einfuhren aus anderen Ländern, die andere Preise und andere Wettbewerbsbedingungen haben, war bisher für die Bundesrepublik die mengenmäßige Beschränkung der Einfuhren, bei Getreide und Zucker auch die Abschöpfung der Preisunterschiede. Durch das nunmehr angenommene System wird die Schutzwirkung in erster Linie auf die Preisangleichung an der Grenze abgestellt. Diese Preisangleichung erfolgt im Wege der Abschöpfungen. Mit ihnen allein wird jedoch nach den langjährigen deutschen Erfahrungen unter gegebenen Umständen nicht jede Marktlage gemeistert werden können. Sollten daher ernsthafte Schwierigkeiten auftreten, die durch Einfuhren hervorgerufen werden, so wird auch in Zukunft die Anwendung zusätzlicher Schutzmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten möglich sein. Diese zusätzlichen Maßnahmen können in vorübergehender Einstellung der Einfuhren oder darin bestehen, daß vorübergehend die Einfuhrabgaben erhöht werden. Der Mitgliedstaat kann zunächst von den Schutzmaßnahmen autonom Gebrauch machen, muß diese aber der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten sofort mitteilen. Die Kommission hat innerhalb von vier Werktagen in Zusammenarbeit mit dem zu bildenden Verwaltungsausschuß eine Entscheidung zu treffen, ob diese Maßnahmen aufrechterhalten, geändert oder beseitigt werden sollen. Die Entscheidung der Kommission ist unverzüglich vom Mitgliedstaat durchzuführen; dieser kann jedoch binnen einer Frist von höchstens drei Werktagen den Ministerrat anrufen, der unverzüglich zusammentritt und den



    Bundesminister Schwarz
    Beschluß der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern oder für nichtig erklären kann. Bei Getreide wird der Kommissionsentscheid jedoch für 10 Tage ausgesetzt, wenn der Mitgliedstaat, der von der Schutzklausel Gebrauch gemacht hat, den Ministerrat anruft.
    Bei Obst und Gemüse hat die Kommission verbindlich erklärt, daß ein Absinken des Preisniveaus unter 82 % des Durchschnittspreisniveaus der vergangenen drei Jahre eine ernsthafte Marktstörung darstellt und als ein wesentliches Kriterium in jedem Falle die Anwendung der Schutzklausel erlaubt. Bezüglich der Handelsklasse „Extra" kann jedoch der Mitgliedstaat selbst nicht Maßnahmen ergreifen, sondern muß diese bei der Kommission beantragen.
    In jedem Falle müssen gleiche Maßnahmen gleichzeitig oder vorher auch gegenüber Drittländern getroffen werden.
    Da das Preisniveau für Agrarerzeugnisse in den Mitgliedstaaten in der Regel höher ist als das Weltmarktpreisniveau und zwischen den Mitgliedstaaten auch noch unterschiedliche Preishöhen bestehen, muß in gleichem Maße, wie bei der Einfuhr eine Abschöpfung vorgesehen ist, bei der Ausfuhr eine Rückerstattung gewährt werden können. Mit dieser Rückerstattung soll erreicht werden, daß der Ausführer das jeweilige Preisniveau auf dem Markt erreichen kann, den er beliefern will. Deshalb werden bei Getreide und Veredlungserzeugnissen bei Ausfuhren in Drittländern Rückerstattungen gewährt werden können, die etwa der Höhe der Abschöpfung bei der Einfuhr entsprechen. Ein besonderes Problem stellt dabei die Rückerstattung bei der Ausfuhr von Hochpreisländern der EWG nach Niedrigpreisländern der EWG dar. Um diesen Hochpreisländern den Zutritt zu den Märkten der anderen Länder zu gewährleisten, dürfen sie Rückerstattungen bis auf das Weltmarktpreisniveau gewähren, während der einführende Mitgliedstaat dann wieder eine Abschöpfung erheben darf, wobei jedoch eine Präferenz gegenüber den einführenden Drittländern zu gewähren ist.
    Bezüglich weiterer Marktregelungen hat der Rat auf Wunsch der niederländischen, französischen und italienischen Delegationen beschlossen, die Kommission aufzufordern, Vorschläge für eine gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, Zucker, Rindfleisch und Reis vorzulegen; der Rat will sie dann so rechtzeitig verabschieden, daß sie zum 1. November 1962 bzw. für Zucker zum 1. Januar 1963 in Kraft treten können.
    Nun, meine Damen und Herren, ein Wort zur Frage der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik. Im Geiste der gemeinsamen Verantwortung, der sich auch die Bundesregierung nicht entziehen will, hat sie erklärt, daß sie sich an den finanziellen Anforderungen, die die gemeinsame Agrarpolitik stellen wird, in einem zumutbaren Ausmaß beteiligen werde. Zur Durchführung der gemeinsamen Finanzierungsaufgaben ist ein Agrarfonds geschaffen worden. Dieser Fonds wird die Aufgabe haben, die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern, die Interventionen auf den inneren Markt sowie in begrenztem Umfang Ausgaben für die Strukturänderungen, die durch die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes erforderlich werden, zu finanzieren. Der von der Gemeinschaft zu übernehmende Teil der Finanzierung dieser Maßnahmen beginnt mit 1/6 und steigt während der ersten drei Jahre jährlich um 1/6.
    Diese Ausgaben werden durch Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten gedeckt, wobei die Bundesrepublik ihren Beitrag auf 31 % im Höchstfall beschränkt hat. Auch die Benelux-Staaten haben sich zu einem höheren Beitrag, als ihrem Anteil nach dem Haushaltsschlüssel entsprochen hätte, bereit erklärt. Frankreich und Italien dagegen werden weniger zu zahlen haben, als ihrem Anteil nach diesem Schlüssel — nämlich 28 % — entsprochen haben würde.
    An den Entscheidungen und der Durchführung der gemeinsamen Marktordnungen werden sich der Ministerrat der Gemeinschaft, die Europäischen Kommission und die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit beteiligen müssen. Die Bundesregierung hat sich von der Überlegung leiten lassen, daß einmal die Mitgliedstaaten selbst noch die Verantwortung gegenüber ihren Staatsbürgern tragen und daß daher sie und der Ministerrat die berufenen Stellen sind, die die wesentlichen Entscheidungen oder die sachliche Durchführung zu vertreten haben. Um den Ministerrat zu entlasten und die Marktordnungen elastisch zu handhaben, sind für die einzelnen Warenbereiche Verwaltungsausschüsse geschaffen worden, die bei der Durchführung der Marktordnungen, bei der Vorbereitung von grundlegenden Beschlüssen durch den Rat mit der Kommission zusammen tätig werden. Diese Verwaltungsausschüsse, in denen die Mitgliedstaaten vertreten sind, haben jedoch keine Entscheidungsbefugnis, so daß sie keine neuen Organe der Gemeinschaft darstellen, die das auch im Vertrag wohlabgewogene Gefüge der Regelung von Zuständigkeiten zwischen Rat, Kommission und Mitgliedstaaten verzerren könnten. Wird der Verwaltungsausschuß von der Kommission befaßt, so gibt er mit qualifizierter Mehrheit seine Stellungnahme zu den Vorschlägen der Kommission ab. Diese kann zunächst ihre Entscheidungen sofort durchführen. Ist der Verwaltungsausschuß zu einem anderen Ergebnis gekommen, als es dem Kommissionsvorschlag entspricht, so muß die Kommission ihren Vorschlag dem Ministerrat vorlegen. Dieser entscheidet mit qualifizierter Mehrheit. Die Kommission kann ihre Entscheidungen in bestimmten Fällen bis höchstens einen Monat nach der Mitteilung an den Rat aussetzen. Mit diesem Verfahren übernimmt die Kommission eine weitgehende Verantwortung. Ich bin davon überzeugt, daß sie alles daran setzen wird, sich das Vertrauen der Mitgliedstaaten zu erwerben.
    Für die Regelungen der Einzelmärkte ist folgendes beschlossen worden, zunächst für Getreide: Bei der Interessenlage der Mitgliedsländer der Gemeinschaft und der besonderen Bedeutung des Getreidepreises und der Getreidemarktordnung für das gesamt Preis- und Einkommensgefüge der Landwirtschaft ist es verständlich, daß sich ein großer Teil



    Bundesminister Schwarz
    der Brüsseler Verhandlungen auf den Getreidebereich konzentrierte. Bei dieser Sachlage ist es auch erklärlich, daß wir nicht alle unsere Forderungen auf diesem Gebiet durchsetzen konnten. Es ist uns jedoch gelungen, im wesentlichen die Forderung durchzusetzen, daß das gegenwärtige Preisniveau vorläufig erhalten bleibt. Auf Grund der vom Ministerrat beschlossenen Verordnung, die am 1. Juli dieses Jahres wirksam werden soll, ergeben sich erhebliche Änderungen unseres Getreidepreissystems. Zur Regelung des Inlandmarktes werden zukünftig an Stelle unserer Erzeugermindest- und -höchstpreise Interventions- und Richtpreise auf 'der Großhandelsstufe festgesetzt. Somit wird ,den Erzeugern zukünftig nicht mehr der Preis ab Hof oder frei Verladestelle unmittelbar, sondern nur mittelbar dadurch garantiert, daß ein Interventionspreis auf der Großhandelsstufe festgesetzt und durch Intervention gesichert wird. Aus dieser Änderung der Preisparität werden sich jedoch wirksame Einkommensverluste der Landwirtschaft nicht ergeben, weil es uns gelungen ist, die Preisgrenzen, innerhalb welcher die Mitgliedstaaten ihre Getreidepreise ab 1. Juli dieses Jahres festzusetzen haben, so abzustecken, daß die Erzeuger im Hauptzuschußgebiet dieselbe Preishöhe garantiert bekommen, die ihnen bisher in Form unseres Mindestpreises gesichert wurde. Das heißt, daß der zukünftige Interventionspreis auf der Großhandelsstufe um den Wert der Paritätsverschiebung höher als unser bisheriger Erzeugermindestpreis festgesetzt werden darf.
    Als weiteres wesentliches Element ist zu vermerken, daß im Rahmen des neuen Richtpreissystems an Stelle unserer in allen Gebieten etwa gleich hohen Getreidepreise ein ausgeprägtes regionales Preisgefälle treten soll. Demgemäß soll für das Hauptzuschußgebiet, also in unserem Falle das Ruhrgebiet mit dem Vermarktungszentrum Duisburg, ein Grundrichtpreis festgesetzt werden, der dem bisherigen Niveau entspricht. Von diesem Grundrichtpreis sollen regionale Richt- und Interventionspreise abgeleitet werden, die dem natürlichen Preisgefälle, d. h. dem Frachtkostengefälle entsprechen. Die absolute Anwendung eines solchen Preisgefälles hätte für die deutsche Landwirtschaft erhebliche Einnahmeausfälle zur Folge gehabt. In den marktfernen Gebieten, z. B. im östlichen Bayern, hätte sich eine Getreidepreissenkung um etwa 50 DM je Tonne ergeben.
    In sehr zähen Verhandlungen ist es jedoch gelungen, eine Möglichkeit zu schaffen, im Rahmen einer größeren Zahl von Paritäts- und Interventionspunkten das regionale Preisgefälle so zu mildern, daß die genannten Preisminderungen nur zu etwa einem Viertel wirksam werden. Die Milderung wird allerdings in diesem Umfang nach dem Wortlaut der Verordnung nur insoweit möglich sein, als eine ausreichende Senkung unserer Frachtkosten für Getreide vorausgeht. Da die Frachtsätze unseres Eisenbahntarifs ganz erheblich höher liegen als die Frachtsätze in den anderen Mitgliedstaaten, dürfte auch eine Berechtigung bestehen, eine erhebliche Senkung der Frachtkosten durchzuführen, wenn — wie im vorliegenden Falle — das Einkommen der
    Landwirtschaft, insbesondere in den marktfernen Gebieten, davon abhängt. Die nach einer solchen wirksamen Milderung noch verbleibenden Auswirkungen des regionalen Preisgefälles sind relativ gering. Die Bundesregierung hat in Aussicht genommen, den betroffenen Gebieten in geeigneter Weise einen Ausgleich zu bieten.
    Des weiteren muß der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen werden, daß die Festsetzung von Interventions- und Richtpreisen und damit die Preisgarantie nicht für alle Getreidearten vorgesehen ist. Auch für Roggen hatte die Kommission zunächst keine garantierten Preise vorgesehen. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Roggenanbaues, insbesondere für die von der Natur weniger begünstigten Gebiete, habe ich jedoch die Aufnahme des Roggens in das Preissystem gefordert und auch durchsetzen können,

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    so daß die Preisgarantie für Roggen der Landwirtschaft auch zukünftig erhalten bleibt.
    Im übrigen ist bei den Getreidearten, für die Richtpreise festgesetzt werden, auch ein saisonales Preisgefälle mit 5 bis 10 Monatsreports vorgesehen, wie wir es bei Brotgetreide seit Bestehen unseres Marktordnungsgesetzes bereits kennen.
    Neben den Änderungen des Preissystems auf dem Inlandsmarkt erfahren auch die Maßnahmen auf dem Gebiet der Einfuhr eine gewisse Änderung. Während die Sicherung des Inlandsmarktes gegen störende Wirkungen der Einfuhren bei uns durch Abschöpfungen und mengenmäßige Regelungen erfolgt, soll diese Aufgabe zukünftig in der Regel nur von der Abschöpfung erfüllt werden. Das ist jedoch nur möglich, wenn die Abschöpfungen entsprechend wirksam gestaltet werden. Das von der Kommission vorgeschlagene und vom Rat nunmehr beschlossene Verfahren der Festsetzung von Schwellenpreisen für eingeführtes Getreide und der Ermittlung der frei-Grenz-Preise bzw. cif-Preise entspricht unserer bisherigen Verfahrenstechnik der Festsetzung von Abgabe- und Übernahmepreisen; in der Wirksamkeit dürfte es jedoch unsere Abschöpfungsregelung so verbessern, daß eine ausreichende Sicherung unseres Inlandsmarktes gewährleistet sein dürfte. Darüber hinaus ist — wie ich schon eingangs erwähnte — die Anwendung einer Schutzklausel vorgesehen, wonach die Einfuhren vorübergehend gesperrt werden können, wenn es die Marktlage erfordert.
    Schließlich muß noch darauf hingewiesen werden, daß die Abschöpfungsregelung auch für die meisten industriellen Veredelungserzeugnisse aus Getreide — soweit sie zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß dem Vertrag von Rom zählen — angewendet wird. Dadurch ist es möglich, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Einfuhrabgaben für den Rohstoff Getreide und denen für die daraus hergestellten Erzeugnisse herbeizuführen. Das dürfte für die Ernährungsindustrie von besonderem Interesse und besonderer Bedeutung sein. Im übrigen ist nicht ausgeschlossen, daß Sonderregelungen, die es bezüglich der Abschöpfung für



    Bundesminister Schwarz
    bestimmte Getreidearten und bestimmte Verwendungszwecke des Getreides bei uns in großer Zahl gibt, nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang angewendet werden können, um die Geschlossenheit und Wirksamkeit des Systems nicht zu beeinträchtigen.
    Schließlich enthält die beschlossene Verordnung eine Unzahl von Einzelheiten, auf die ich in diesem Zusammenhang nicht näher eingehen kann.
    Wenn ich nun eine kurze Würdigung der Beschlüsse deis Ministerrates — soweit sie sich auf Getreide beziehen — anschließen darf, so möchte ich feststellen, daß sich die Auswirkungen sowohl für die Landwirtschaft als auch für die Verbraucher in relativ engen Grenzen halten werden. Es werden jedoch schon im Rahmen des neuen Richtpreissystems Tendenzen sichtbar, die zu einer gewissen Neuorientierung der landwirtschaftlichen Produktion Anlaß geben können. Gewisse Milderungen bei der Durchführung dieses Systems sind zwar für die nächsten Jahre gesichert. Es muß aber damit gerechnet werden, daß spätestens am Ende der Übergangszeit, also nach annähernd acht Jahren, die jetzt nur in gemilderter Form hervortretenden Tendenzen voll wirksam werden. Darauf sollten sich die deutsche Landwirtschaft sowie alle übrigen beteiligten Wirtschaftskreise schon heute einstellen. Allerdings kann damit gerechnet werden, daß die Wettbewerbsverhältnisse zu diesem Zeitpunkt weitgehend angeglichen sein werden. Die Bundesregierung wird jedenfalls ihre Bemühungen in dieser Richtung mit allem Nachdruck fortsetzen.
    Für einige wichtige Erzeugnisse der Veredelungswirtschaft sind in Brüssel ebenfalls Verordnungen über eine schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktordnung beschlossen worden. Ihnen kommi. bei der Bedeutung der Veredelungswirtschaft eine besondere Rolle zu. Rund 28 % der Verkaufserlöse der Landwirtschaft stammen aus der Vermarktung von Schweinen, Eiern und Geflügel. In den anderen Mitgliedstaaten der EWG liegen die Verhältnisse ähnlich. Das System der Brüsseler Marktordnung weicht erheblich von dem ab, was zur Zeit in der Bundesrepublik gilt. Bei Schweinefleisch ist durch das Vieh- und Fleischgesetz und die bestehenden bilateralen handelsvertraglichen Vereinbarungen mengenmäßiger Regelungen bisher ein verhältnismäßig ausreichender Schutz gegeben; dagegen risst die Einfuhr von Geflügel und Eiern gegenüber allen Ländern — mit Ausnahme der Ostblockstaaten — rechtlich oder de facto liberalisiert. Für Geflügel und Eier, die für die bäuerliche Veredelungswirtschaft immer mehr an Bedeutung gewinnen, wurde für Eier schon 1956, für Geflügel 1961 durch das Gesetz zur Förderung der Bier- und Geflügelwirtschaft ein System von Ausgleichsbeträgen in der Bundesrepublik zu dem Zweckeingeführt, der Landwirtschaft einen Teil der Futtermittelkostendifferenzen in Form von Ausgleichsbeträgen zu erstatten. Der Verbraucher konnte bei diesem System die Eier und das Geflügel aus dem Ausland, abgesehen von einem mäßigen Zoll, zu Weltmarktpreisen kaufen.
    Die Vorschläge der Kommission sehen wie bei Getreide auch bei auf Getreidebasis veredelten Produkten ein Abschöpfungssystem an Stelle von mengenmäßigen Regelungen und Zöllen vor. Die Bundesregierung hat sich entschlossen, einem solchen System zuzustimmen. Sie ist jedoch von Anfang an dafür eingetreten, daß für alle drei Warengebiete die Methode gleich sein sollte. Die Abschöpfung sollte nach ihrer Auffassung umfassen einen Teilbetrag, der den. Unterschied in den Futterkosten ausgleicht, einen weiteren, gegenüber allen Mitgliedsländern und Drittländern gleichen Betrag, welcher die nicht futterbedingten Kosten ausgleichen sollte, und gegenüber Drittländern einen mäßigen Präferenzzoll, der sich allmählich bis zum Ende der Übergangszeit erhöhen sollte. Frankreich forderte für alle drei Warengebieteeine Abschöpfung auf der Basis von Referenzpreisen, d. h. es sollte von den durchschnittlichen Marktpreisen während der letzten drei Jahre ausgegangen und der Unterschied dieser Marktpreise abgeschöpft werden. Es liegt auf der Hand, wie schwierig es ist, wirklich vergleichbare Preise zu finden. Unterschiede bei der Feststellung der Preise in den zum Vergleich heranzuziehenden Qualitäten und Handelsklassen, Verschiedenheiten in den Marktorganisationen, in den Handelsspannen und anderes mehr machen echte Vergleiche außerordentlich schwer. In längeren Beratungen ist es zu einem Kompromiß gekommen. Zwar wird bei allen drei Warengebieten entsprechend den deutschen Wünschen und in Konsequenz des bei Getreide angewandten Systems der sogenannte Futterkostenanteil bei der Abschöpfung gesondert berücksichtigt; bei Eiern wird auch hinsichtlich des zweiten Abschöpfungsbetrages nach deutscher Vorstellung verfahren. Bei Geflügel ist aber wahlweise für solche Länder, die mengenmäßige Beschränkungen zur Zeit anwenden, eine Abschöpfung auf der Basis von Referenzpreisen zugestanden worden. Und bei Schweinen ist für alle Länder der Gemeinschaft die Abschöpfungsregelung nach dem Referenzpreissystem unter Wahrung der Futterkostendifferenz beschlossen worden. Wir haben den Kompromiß angenommen, jedoch durchgesetzt, daß die Abschöpfungsbeträge, die für die Anwendung der Verordnung entscheidend sind, einstimmig vom Rat festgelegt werden. Dadurch besteht eine genügend starke Möglichkeit, Einfluß auf die Errechnung der Referenzpreise zu nehmen.
    Um zu verhindern, daß zu anomal niedrigen Preisen eingeführt wird, die unter den Produktionskosten der Lieferländer liegen, ist für alle drei Warengebiete — Schweinefleisch, Eier und Geflügel — die Festsetzung eines Einschleusungspreises gegenüber Drittländern beschlossen worden. Es wird für alle Drittländer einheitlich in fairer Weise ein Preis berechnet, zu dem diese Länder in der Lage sind, Schweine, Eier und Geflügel zu produzieren und anzubieten. Sofern die tatsächlichen Angebote aus Drittländern unter diesen Preis fallen, kann das importierende Land die Abschöpfung um den Betrag erhöhen, um den der Einschleusungspreis unterschritten ist. Der sogenannte Einschleusungspreis ist also praktisch ein Mindestangebotspreis.
    Für Schweinefleisch ist eine entsprechende Regelung auch gegenüber Mitgliedstaaten vorgesehen,



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    nicht aber bei Geflügel und Eiern. Außerdem ist für alle drei Warengebiete die Anwendung der Schutzklausel vorgesehen, über die ich bereits gesprochen habe.
    Ich bin überzeugt, daß dieses Marktordnungssystem der Landwirtschaft die Möglichkeit gibt, auch auf dem Gebiet der Veredelungswirtschaft zu konkurrieren. Für Eier und Geflügel dürfte eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand der vollen Liberalisierung mit oft ungenügendem Futterkostenausgleich und wenig wirksamem Schutz gegen Niedrigpreiseinfuhren verwirklicht worden sein. Die deutsche Delegation hat der Bundesregierung die Möglichkeit offengehalten, die Zahlung von Ausgleichsbeträgen bei Eiern für einige Zeit fortzusetzen. Die Auswirkungen des Abschöpfungssystems auf den innerdeutschen Markt können somit zunächst beobachtet werden.
    Für Obst und Gemüse sollten nach dem Vorschlag der Kommission sämtliche mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Anwendung von Mindestpreisen für die Handelsklasse EXTRA bis zum 1. Juli 1962, für die Klasse I bis zum 1. Januar 1964 und für die Klasse II bis zum 1. Juli 1965 aufgehoben werden. Die Kommission meinte, daß schon die Einführung gemeinsamer Qualitätsnormen für diese Klassen die Verhältnisse auf dem Obst- und Gemüsemarkt so grundlegend bessern würde, daß auf die Anwendung von Mindestpreisen verzichtet werden könne. Demgegenüber stand Frankreich auf dem Standpunkt, daß nur eine ins einzelne gehende
    Marktordnung die Möglichkeit geben könnte, auf die Schutzwirkung der Anwendung von Mindestpreisen zu verzichten. Im Hinblick auf die Erfahrungen, die die Bundesregierung vor geraumer Zeit mit der Behandlung eines Gesetzentwurfes über die Schaffung einer Marktordnung für Obst und Gemüse gemacht hatte, konnte sie sich diesem französischen Verlangen nicht anschließen. Die jetzt verabschiedete Verordnung für Obst und Gemüse sieht jedoch immerhin vor, ,daß der Rat bis zum 1. Juli 1964 gemeinschaftliche Vorschriften für das Funktionieren der Märkte und der Handelsgeschäfte erläßt. Im übrigen tritt an Stelle der Vorschriften über die Anwendung von Mindestpreisen zu den vorher genannten Zeitpunkten die Schutzklausel. Auf die von der. Kommission zu Protokoll gegebene Zusage, daß sie eine ernstliche Marktstörung normalerweise als gegeben ansehen werde, wenn der Preis für ein Erzeugnis unter 82 % der Durchschnittspreise der voraufgegangenen Jahre absinkt, möchte ich hier noch einmal hinweisen.
    Für die Klasse EXTRA kommt eine autonome Anwendung der Schutzklausel nicht in Betracht. Entgegen den Wünschen verschiedener anderer Delegationen hat jedoch die Kommission die Möglichkeit, auf Antrag auch hier Schutzmaßnahmen des Importlandes zu genehmigen. Im übrigen werden gemeinsame verbindliche Qualitätsnormen für jedes Erzeugnis durch Übernahme von Genfer Standards ab 1. Juli 1962 eingeführt. Gleichzeitig wird eine entsprechende Qualitätskontrolle verbindlich angeordnet. Schließlich hat der Rat die Möglichkeit, einheitliche Einfuhrregelungen gegenüber Drittländern zu treffen, wobei je nach den gegebenen Verhältnissen Einfuhren unterbunden oder Ausgleichsabgaben erhoben werden können.
    Die vom Rat beschlossene Weinmarktordnung sieht neben einigen Bestimmungen zur Errichtung eines Weinbaukatasters sowie über Ertrags- und Bestandsmeldungen den Erlaß einer Gemeinschaftsregelung für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete vor, wie es auch im deutschen Weinbaugesetz enthalten ist. Bis zuletzt war umstritten, ob die französische Vorstellung von Qualitätsweinen im Sinne einer Ursprungsbezeichnung oder der deutsche Wunsch, sich an die in der Bundesrepublik geltenden Herkunftsbezeichnungen anzuschließen, maßgebend sein sollte. Schließlich wurde beiden Gesichtspunkten Rechnung getragen. Der Rat wird eine solche Gemeinschaftsregelung für Qualitätsweine bis zum 1. Januar 1963 erlassen.
    Im Rahmen des Beschlusses über die Eröffnung von Weinkontingenten durch Frankreich und Italien wurde dem Wunsche der Bundesregierung Rechnung getragen, auch die deutsche Einfuhr von der Automatik einer jährlichen Kontingentserhöhung zu lösen. Es wurde vielmehr anerkannt, daß sich auch die Weineinfuhr in die Bundesrepublik nach denselben Grundsätzen richten soll wie die Einfuhr nach Frankreich und Italien. Das deutsche Weineinfuhrkontingent wurde für 1962 noch um 10 % gegenüber 1961 erhöht, wobei ein bestimmter Teil für Qualitätsweine vorgesehen ist. Ab 1963 findet diese automatische Aufstockung nicht mehr statt.
    Die Bundesregierung hat immer wieder entscheidenden Wert darauf gelegt, daß gleichzeitig mit der Annahme gemeinschaftlicher Marktordnungsgrundsätze die Wettbewerbsunterschiede innerhalb der einzelnen Wirtschaftszweige und die wettbewerbsverzerrenden Exportsubventionen und ähnliche Maßnahmen abgebaut werden. \\Die jetzt auch verabschiedete Verordnung zu Art. 42 des EWG-Vertrages ist ein wesentlicher Beitrag dazu.
    Mit Wirkung vom 1. Februar 1962 hat die Kammission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaten fortlaufend ein Inventar aller Beihilferegelungen zu erstellen und die geltenden Regelungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Vertrage zu prüfen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1962 — also gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der einzelnen Warenverordnungen — hat die Kommission gegen Dumping-Praktiken einzuschreiten. Außerdem ist in den Warenverordnungen für Schweinefleisch, Eier und Geflügel sowie Obst und Gemüse die Anwendung von staatlichen Beihilfen, soweit sie den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten.
    Ferner konnte schließlich erreicht werden, daß die Bestimmungen über das Verhalten der landwirtschaftlichen Erzeuger und Erzeugerverbände im Rahmen des deutschen Kartellrechts auch im Gemeinsamen Markt ihre Gültigkeit behalten.
    In der Entscheidung nach Art. 44 des Vertrages sind objektive Grundsätze für die Festsetzung von Mindestpreisen aufgestellt worden, die die Mitgliedstaaten autonom anwenden können. Diese Ent-



    Bundesminister Schwarz
    scheidung hat jedoch nur dort Bedeutung, wo ein gemeinsames Marktordnungssystem noch nicht existiert oder noch nicht voll in Kraft getreten ist. Im Falle derartiger Systeme haben die Mitgliedstaaten auf die Anwendung .dieses autonomen Rechts verzichtet. Nach der genannten Entscheidung halben die einzelnen Mitglieder die Möglichkeit, verschiedene Mindestpreissysteme zu wählen. Es geht insbesondere um die Frage, ob Mindestausfuhrpreise oder Mindesteinfuhrpreise eingeführt werden sollen. Die Bundesrepublik hat bisher beide Systeme im Einvernehmen mit den beteiligten Exportländern erfolgreich angewandt. Bei der Bestimmung der Höhe der Mindestpreise wird zwischen Marktordnungswaren mit feststehenden Interventionspreisen und anderen Erzeugnissen unterschieden. Bei den letzteren werden die Mindestpreise an Hand von bestimmten Referenzpreisen der letzten drei Jahre errechnet. Dabei können auch die Gestehungskosten berücksichtigt werden.
    Ernährungsindustrie und Ernährungshandwerk hatten bisher darunter zu leiden, daß sie im Zuge der fortschreitenden Liberalisierung der Wareneinfuhr und der Zollsenkung mit Auslandsangeboten zu rechnen hatten, die auf der Grundlage niedriger Rohstoffkosten zustande gekommen waren. Die Bundesregierung hat hier nach hartnäckigen Verhandlungen erreicht, daß nunmehr die Möglichkeit gegeben ist, diese Wettbewerbsunterschiede durch die Erhebung von Ausgleichsabgaben an .der Grenze so lange auszugleichen, bis die Rohstoffpreise im Gemeinsamen Markt einander angeglichen sind. Darüber hinaus sieht die Verordnung nach Art. 235 vor, daß die dann noch vorhandenen Kostenunterschiede in der Verarbeitungstätigkeit durch die zusätzliche Erhebung eines zollähnlichen Betrages 'bis zu 5% ausgeglichen werden können.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, lassen Sie sich nun noch ein paar Worte über die Auswirkungen der Brüsseler Beschlüsse sagen. Diese Beschlüsse werden weitreichende Auswirkungen auf das wirtschaftliche und staatliche Leben in der Bundesrepublik haben, die naturgemäß noch nicht bis in alle Einzelheiten zu übersehen sind und daher im jetzigen Augenblick nur angedeutet werden können.
    Die Verordnungen des Ministerrats sind europäisches Recht und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie setzen Idas nationale Recht außer Kraft, soweit es mit ihnen nicht vereinbar ist. Wenn also z. B. am 1. Juli 1962 die neue Getreidemarktordnung in Kraft tritt, dann sind mit ihr wesentliche Bestimmungen des Getreidegesetzes sowie des Getreidepreisgesetzes nicht mehr vereinbar. Es wird noch geprüft, ob und wie bekanntgemacht werden soll, um welche Bestimmungen der einzelnen deutschen Gesetze es sich handelt, die als aufgehoben betrachtet werden müssen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten die Pflicht, die Verordnungen des Ministerrats durch nationale Durchführungsverordnungen auszufüllen. Dazu werden Rechtsvorschriften erforderlich sein. Es wird noch geprüft, ob die Bundesregierung beim Deutschen Bundestag um eine allgemeine gesetzliche Ermächtigung nachsuchen soll, entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen.
    Die Frage ist aufgeworfen worden, ob die Brüsseler Beschlüsse nicht vertragsändernd seien und damit vom Parlament ratifiziert werden müßten. Insbesondere ist dabei darauf hingewiesen worden, daß im Rahmen .der Marktregelungen die Anwendung von Mindestpreisen nach Art. 44 des Vertrages nicht mehr möglich sei. Nach Ansicht der Bundesregierung stellt dies keine Vertragsänderung dar; es handelt sich vielmehr um eine einstimmige Willenserklärung der Mitgliedstaaten, von einem nach dem Vertrag zustehenden Recht in bestimmten Fällen keinen Gebrauch mehr zu machen.
    Die Bundesregierung ist der Ansicht, daß zufolge der Geschlossenheit des jetzt gefundenen Systems die Grundlagen der Wettbewerbsgleichheit auch für die deutsche Landwirtschaft gegeben sind. Sie wird die gleichen Chancen auf dem Markt haben wie die Landwirtschaften der anderen Mitgliedstaaten auch. Sie hat dabei den Vorteil, daß sie sich mit einem großen Teil ihrer Produktion in der Nähe großer Verbrauchszentren befindet. Diese Chance wird sie in dem Maße ausnützen können, wie sie imstande ist, gleichbleibende, hochwertige, vom Verbraucher gewünschte Qualitäten in notwendigem Umfang liefern zu können.
    Aber auch die Exportmöglichkeiten sind für sie verbessert worden. Die Märkte der Mitgliedstaaten werden ihr nicht mehr durch Maßnahmen verschlossen sein, die einen echten, fairen Wettbewerb bisher ausgeschlossen haben.
    Insbesondere sieht aber die Bundesregierung verstärkte Absatzchancen für die Landwirtschaft bei .den Veredelungserzeugnissen und hier insbesondere bei Eiern und Geflügel. Auf diesen Märkten gibt es nicht nur Ausdehnungsmöglichkeiten im Hinblick auf noch mögliche Verbrauchssteigerungen. Die deutsche Landwirtschaft ist vielmehr in die Lage versetzt, ihren eigenen Anteil an der Gesamtversorgung zu steigern.
    Gewisse Veränderungen werden sich für die marktfernen Gebiete in der Bundesrepublik ergeben. Als Folge der sich schrittweise anbahnenden Regionalisierung der Preise wird hier die Landwirtschaft prüfen müssen, inwieweit sie ihre Produktionsstruktur ,den neuen Bedingungen anpassen muß.
    Da die beschlossenen Verordnungen erhebliche Änderungen in den nationalen Agrarsystemen mit sich bringen und da auch Erfahrungen über die neuen agrarpolitischen Instrumente noch nicht vorliegen, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob das vom Ministerrat beschlossene System durch die Praxis noch gewissen Anpassungen oder Änderungen unterworfen werden muß. Die Bundesregierung wird darauf achten, daß die Vorteile des Gemeinsamen Marktes der Landwirtschaft und den Verbrauchern gleichermaßen zugute kommen.

    (Beifall.)