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ID0401101200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 11. Sitzung Bonn, den 19. Januar 1962 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Siemer 261 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache IV/ 92) — Erste Beratung — Strauß, Bundesminister . 261 B, 280 B Erler (SPD) 268 D Dr. Jaeger (CDU/CSU) 274 A Schultz (FDP) 277 B Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/115) — Erste Beratung —Dr. Zimmermann (München) (CDU/CSU) 284 B Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Wehrpflichtigen und der ehemaligen Wehrpflichtigen in der sozialen Rentenversicherung (SPD) (Drucksache IV/ 122) — Erste Beratung — Dr. Schellenberg (SPD) 285 B Nächste Sitzung 286 D Anlage 287 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 11. Sitzung. Bonn, Freitag, den 19. Januar 1962 261 11. Sitzung Bonn, den 19. Januar 1962 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr.
  • folderAnlagen
    Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach* 19. 1. Altmaier 1. 2. Dr. Arndt 19. 1. Dr. Atzenroth 19. 1. Bauer (Würzburg) * 19. 1. Bauknecht 19. 1. Dr. Bechert 20. 1. Berkhan* 19.1. Dr. Birrenbach 19. 1. Fürst von Bismarck * 19. 1. Blachstein * 19. 1. Börner 19. 1. Dr. h. c. Brauer 19. 1. Dr. Brenck 19. 1. Dr. Bucerius 19. 1. Burckhardt 19. 1. Corterier 19. 1. Dr. Deist 21. 1. van Delden 1. 2. Dr. Dichgans 28. 1. Dr. Dittrich 19. 1. Drachsler 19. 1. Ehnes 19. 1. Eisenmann 19. 1. Etzel 19.1. Frau Dr. Flitz * 19. 1. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 19. 1. Dr. Furler * 19. 1. Gedat 15. 2. Gerns * 19. 1. Dr. Gleissner 19. 1. Haage (München) 19. 1. Haase (Kellinghusen) 19. 1. Hammersen 19. 1. Harnischfeger 19. 1. Hilbert 2,1.1. Dr. Höchst 19. 1. Höfler * 19. 1. Frau Dr. Hubert * 19. 1. Illerhaus 19. 1. Jacobi (Köln) 19. 1. Jacobs * 19. 1. Jaksch 20. 1. Frau Kalinke 19. 1. Frau Keilhack 19. 1. Kemmer 19.1. Dr. Kempfler 19. 1. Frau Kettig 19. 1. Killat 19. 1. Dr. Klein 14. 2. Dr. Kliesing (Honnef) 4. 2. Dr. Kopf * 19. 1. Frau Korspeter 19. 1. Frau Krappe 20. 1. Krüger 27. 1. Kühn (Bonn) 19. 1. Lenz (Bremerhaven) 20. 1. Lenze (Attendorn) * 19. 1. Lohmar 19. 1. Lücker (München) 19. 1. Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Maier (Mannheim) 14. 2. Mattick 19. 1. Mauk 19. 1. Frau Dr. Maxsein* 19. 1. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 19. 1. Dr. Meyer (Frankfurt) * 19. 1. Meyer (Oppertshofen) 19. 1. Dr. Morgenstern 19. 1. Müller (Worms) 27. 1. Müller-Hermann 19. 1. Paul * 19. 1. Peters (Norden) 19. 1. Dr. h. c. Pferdmenges 19. 1. Dr. Pflaumbaum 19. 1. Pöhler 19. 1. Rademacher 19. 1. Frau Dr. Rehling * 19. 1. Reitzner 31. 1. Frau Renger * 19. 1. Ritzel 19. 1. Rohde 19. 1. Dr. Rutschke 26. 1. Scheuren 31. 1. Dr. Schmid (Frankfurt) * 19. 1. Schmidt (Braunschweig) 2. 2. Schmidt (Hamburg) 31. 1. Schmidt (Würgendorf) 19. 1. Dr. Schneider 19. 1. Schütz (München) 19. 1. Seidel (Fürth) 19. 1. Seidl (München) * 19. 1. Seither 19. 1. Dr. Serres * 19. 1. Dr. Siemer 19. 1. Soetehier 19. 1. Stooß 19. 1. Striebeck 9. 2. Dr. Süsterhenn * 19. 1. Frau Vietje 19. 1. Dr. Wahl * 19. 1. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) * 19. 1. Wegener 19. 1. Weinzierl 19. 1. Werner 15. 2. Wienand* 19. 1. Windelen 19. 1. Winkelheide 19. 1. Wittrock 19. 1. Dr. Zimmer * 19. 1. b) Urlaubsanträge Rasner 1. 2. Dr. Rieger 10. 3. *. für die Teilnahme an der Tagung der Beratenden Versammlung dies Europarates. Abweichungen und Veränderungen bitte dem zuständigen Büro - Zimmer A 336 bzw. Hausapparat Nr. 2885 - melden.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Friedrich Zimmermann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Hohes Haus! Der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP enthält sachlich zwei Probleme, erstens die Wahl von Soldaten in kommunale Vertretungskörperschaften, zweitens die Möglichkeit, Jubiläumszuwendungen an Soldaten zu geben.
    Die gegenwärtige gesetzliche Regelung des passiven Wahlrechts von Soldaten a) bei Bundestags-, b) bei Landtags- und c) bei Kommunalwahlen geht dahin, daß die Soldaten ihre Zustimmung zur Aufstellung für eine dieser Wahlen ihren Vorgesetzten mitteilen müssen. Berufssoldaten treten für die Zeit ihres Mandats in den Ruhestand und bekommen Ruhegehalt. Nach Ablauf der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft, in die sie gewählt worden waren, haben sie Anspruch auf Wiedereinstellung. Soldaten auf Zeit erhalten nach § 25 Abs. 2 anstatt eines Ruhegehalts die Hälfte ihrer bisherigen Bezüge, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf ihrer Verpflichtungszeit.
    Ein Vergleich mit der Regelung für die übrigen öffentlichen Bediensteten ergibt folgendes Bild. Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag findet für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes das Bundesgesetz vom 4. August 1953 Anwendung. Nach diesem Gesetz tritt der Angehörige des öffentlichen Dienstes mit dem Tag der Annahme der Wahl in den Ruhestand. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag wird er auf Antrag wieder eingestellt. Für die Wahl in die Landtage sind in einigen Ländern Gesetze ergangen, die dem oben genannten Bundesgesetz entsprechen und sich auf Landesbeamte beziehen, so z. B. in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Für die Wahlen zu kommunalen Vertretungskörperschaften gibt es einzelne Gemeindeordnungen, so in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz, die die Wählbarkeit von Gemeindebeamten °der Beamten aus Gemeindeaufsichtsbehörden bei kommunalen Wahlen ausschließen oder beschränken.
    Die Regelung des § 25 des Soldatengesetzes, die die Soldaten als öffentliche Bedienstete des Bundes auch bei der Annahme der Wahl zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft in den Ruhestand treten läßt, ist also eine einmalige Regelung. Es gibt keine entsprechende Vorschrift für die übrigen öffentlichen Bediensteten.
    Für eine Änderung der bisherigen Regelung sprechen folgende Argumente: Erstens. Die Tätigkeit in einer kommunalen Vertretungskörperschaft nimmt einen Mandatsträger zeitlich weniger in Anspruch als ein Landtags- oder gar ein Bundestagsmandat. Zweitens. Kommunalwahlen haben nicht den eminent politischen Charakter wie Bundestags- oder Landtagswahlen. Drittens. Die Soldaten sind, wenn sie für Kommunalwahlen nur bei Eintritt in den Ruhestand ein Mandat übernehmen können, gegenüber anderen öffentlichen Bediensteten erheblich schlechter gestellt. Viertens. Angesichts dieser erheblichen, nachteiligen Regelung wird sich, wie sich auch in der Vergangenheit gezeigt hat, kaum ein Soldat bereitfinden können, für kommunale Vertretungskörperschaften zu kandidieren, so daß praktisch diese staatsbürgerlich wichtige Betätigung für den ganzen Berufsstand der Soldaten ganz und gar entfällt.
    Es darf nicht verschwiegen werden, daß es auch Bedenken in dieser Richtung gibt. Ich will zwei davon anführen. Natürlich besteht, wenn man eine Neuregelung, wie wir sie beantragen, vorhat, die Möglichkeit, daß ein politischer Mißbrauch durch eine geschlossen wählende Garnison nicht ausgeschlossen werden kann. Auch die Gefahr des Mißbrauchs durch einzelne kann gegeben sein. Man könnte auch sagen, daß man grundsätzlich eine Trennung von Exekutive und Legislative gerade beim Soldaten möglichst ernst nehmen soll. Aber diese Punkte, über die im Ausschuß noch näher zu sprechen sein wird, müssen meines Erachtens gegenüber jenen zurücktreten, die ich vorher genannt habe.
    Bei Abwägung der positiven und negativen Gründe und der bisherigen Erfahrung und Entwicklung in der Bundeswehr haben wir uns mit diesem Antrag für eine Änderung der derzeitigen Regelung ausgesprochen. Art. 1 Nr. 1 formuliert § 25 Abs. 1 des Soldatengesetzes so, daß nunmehr auch für den Soldaten die Annahme einer Wahl in eine kommunale Vertretungskörperschaft möglich ist, ohne daß



    Dr. Zimmermann
    er in den Ruhestand versetzt werden muß. Art. 1 Nr. 3 der Vorlage enthält sachlich nichts anderes.
    Zum Punkt 2 der Änderung. Nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes findet eine Reihe von besoldungsrechtlichen Vorschriften, die für Bundesbeamte gelten, auch für Soldaten Anwendung. Der 3. Bundestag hat beschlossen, für die Beamten bei Dienstjubiläen Jubiläumszuwendungen zu geben. Das ist in § 80 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 21. August 1961 geregelt. Die Soldaten erhalten nach den Grundsätzen der Beamtenbesoldung ihre Dienstbezüge. Es ist deshalb nach unserer Auffassung richtig, wenn auch für die Soldaten die Möglichkeit von Jubiläumszuwendungen geschaffen wird. Das sieht Art. 1 Nr. 2 unserer Vorlage vor. Es bedeutet also praktisch eine Gleichstellung des Soldaten mit dem Beamten in diesem Punkt. Da die Regelung für die Beamten am 1. Oktober 1961 in Kraft getreten ist, streben wir an, daß die Regelung für Soldaten ebenfalls, also rückwirkend, zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
Vorgeschlagen ist Überweisung an den Ausschuß für Verteidigung — federführend —, an den Ausschuß für Inneres — mitberatend — und an den Haushaltsausschuß gemäß § 96 der Geschäftsordnung. Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Wir kommen nun zu Punkt 9 c) :
Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gleichstellung der Wehrpflichtigen und der ehemaligen Wehrpflichtigen in der sozialen Rentenversicherung (Drucksache IV/ 122).
Wird zur Begründung das Wort gewünscht? — Herr Abgeordneter Professor Schellenberg.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ernst Schellenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Entwurf der sozialdemokratischen Fraktion behandelt eines der Probleme, deren Lösung nach unserer Auffassung zur sinnvollen Weiterentwicklung der Rentenversicherung erforderlich ist. Wir nehmen die Beratung des Gesetzentwurfs zu Punkt 9 a) zum Anlaß, um endlich für eine völlige Gleichstellung aller Wehrpflichtigen in der sozialen Rentenversicherung Sorge zu tragen.
    Für die Zeit nach dem 1. Mai 1961 ist für alle Wehrpflichtigen eine Rentenversicherung auf Bundeskosten gewährleistet. Wir Sozialdemokraten sind froh, daß dieses geltende Recht auch auf Grund unserer Initiative im Ausschuß geschaffen worden ist. Jetzt ist der nächste Schritt zur Gleichstellung zu tun. Nach dem geltenden Recht sind Wehrplichtige für die Zeit vor dem 1. Mai 1961 sowie Soldaten des ersten und zweiten Weltkrieges in der Rentenversicherung unterschiedlich behandelt. Die Berücksichtigung der Wehrdienstzeiten hängt für diese
    Wehrpflichtigen vom Nachweis sogenannter Vorversicherungs- und Anschlußversicherungszeiten ab. Praktisch bedeutet dies, daß der Zufall, ob der Wehrpflichtige eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung, unter Umständen nur von einer Woche, ausgeübt hat, darüber entscheidet, ob seine gesamte Wehrdienstzeit bei der Berechnung der späteren Rente berücksichtigt wird oder nicht.
    Das ist keine sinnvolle Regelung. Wir sind der Auffassung, daß der Staat für alle Bürger, die wehrpflichtig sind oder waren, gleiches Recht auch im sozialen Bereich zu schaffen hat. Das soll durch unseren Gesetzentwurf in folgender Weise erreicht werden:
    Erstens sollen alle Zeiten des Wehrdienstes bei der Bundeswehr, im ersten und zweiten Weltkrieg, auch Zeiten des militärähnlichen Dienstes, unter Umständen also auch die Dienstzeiten von Frauen, ohne Einschränkungen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt werden. Gleiches soll gelten für die Zeiten der Kriegsgefangenschaft ,und einer daran anschließenden Krankheit oder Arbeitslosigkeit.
    Zweitens soll die Ausschlußfrist des geltenden Rechts, wonach Beiträge, die vor dem Jahre 1924 gezahlt sind, unter Umständen keine Berücksichtigung finden, für Zeiten des Wehrdienstes nicht angewandt werden. Das wird praktisch vor allen Dingen denen zugute kommen, die im zweiten Weltkrieg Soldaten waren und einen freien Beruf ausüben und ihre Rentenversicherung nicht aufrechterhalten konnten.
    Drittens soll die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung durch .die Ableistung des Wehrdienstes nicht eingeengt werden. Es sollen also Zeiten des Wehrdienstes, gleichgültig, wann sie geleistet worden sind — Bundeswehr, erster und zweiter Weltkrieg —, auch die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung wie eine versicherungspflichtige Beschäftigung bieten.
    Viertens sollen für diejenigen, die Wehrzeiten zurückgelegt haben, auch die Möglichkeiten der gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation, wie sie in den Rentenversicherungsneuregelungsgesetzen festgelegt wurden, Geltung haben.
    Fünftens soll schließlich bei der Anrechnung der sogenannten Halbdeckung die Wehrpflichtzeit außer Betracht bleiben. Dadurch wird praktisch der sehr unerfreuliche Zustand beseitigt, daß heute frühere Wehrpflichtige, je länger sie Soldaten waren, um so geringere Aussicht haben, bei der späteren Rente die Zeiten der Schul- und Berufsausbildung, der Krankheit und Arbeitslosigkeit als sogenannte Ausfallzeiten berücksichtigt zu erhalten. Auch dieses Unrecht, soll durch unseren Gesetzentwurf beseitigt werden.
    Unser Gesetzentwurf sieht vor, daß prinzipiell die Zeiten des Wehrdienstes nach dem Lohn und Gehalt des persönlichen Arbeitslebens des einzelnen Wehrpflichtigen berücksichtigt werden, dies deshalb, damit nicht ein Wehrdienst indirekt zur Kürzung des Rentenanspruchs durch Senkung der Bemes-



    Dr. Schellenberg
    sungsgrundlage führt. Ferner soll für alle Wehrpflichtigen mindestens die allgemeine Bemessungsgrundlage, d. h. der durchschnittliche Arbeitsverdienst aller Beschäftigten, gelten.
    Der Gesetzentwurf muß — leider, muß ich sagen — auch die Arbeitslage der Rentenversicherungsträger berücksichtigen. Deshalb ist es — wir bedauern es sehr — nicht möglich, den Gesetzentwurf auch auf die laufenden Renten zu erstrecken. Das würde die Neufestsetzung der Renten für die über 350 000 Menschen, die heute schon auf die Bewilligung ihrer Rente warten, für längere Zeit praktisch blockieren. Jedoch sieht unser Entwurf vor, daß das neue Recht nicht nur für Neuanträge, sondern auch für im Verfahren befindliche Fälle gelten soll. Das hat auch Anwendung zu finden auf alle Rentenfälle, die kraft Gesetzes oder der besonderen persönlichen Lage umzurechnen oder neufestzusetzen sind. Beispielsweise soll bei Erreichen der Altersgrenze, wenn die Altersrente festgesetzt wird, nach unserer Auffassung das neue, bessere Recht für die laufenden Renten Anwendung finden.
    Ich möchte in diesem Zusammenhang namens der sozialdemokratischen Fraktion nachdrücklich erklären, daß wir gelegentlich weiterer Initiative für den Bereich der Rentenversicherung auch konkrete Vorschläge machen werden, um Ungerechtigkeiten gegenüber sogenannten Altrentnern bei der Bewertung der Militärzeiten zu beseitigen, neben der Behebung anderer Ungerechtigkeiten, über die wir zu gegebener Zeit in diesem Hohen Hause sprechen ) werden.

    (Abg. Stingl: Wir werden miteinander darüber sprechen!)

    — Ich freue mich sehr, daß auch Sie Ihre Bereitschaft erkennen lassen, Ungerechtigkeiten im geltenden Rentenrecht zu beseitigen.
    Zum Schluß noch wenige Worte zur Finanzierung. Grundsätzlich müssen — darüber wird in diesem Hause keine Meinungsverschiedenheit bestehen — Ausgaben der Rentenversicherung für Zeiten des Wehrdienstes aus Mitteln des Bundes finanziert werden.
    Nun gibt es vielschichtige Probleme hinsichtlich der Zuschüsse, die der Bund gegenwärtig in Höhe von rund 6,5 Milliarden DM der Rentenversicherung zu gewähren hat. Die Höhe dieses Zuschusses ist weitgehend von historischen Zufälligkeiten abhängig. Die Höhe des Zuschusses ist nicht auf die Rechtstatbestände, für die er gewährt wird, bezogen. Deshalb wird es im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Rentenversicherung auch zu überlegen sein, wie die Finanzsituation der Rentenversicherung auch in bezug auf die Zweckbestimmung der Bundeszuschüsse übersichtlicher gestaltet werden kann. Das ist eine spätere, sehr verantwortungsvolle Aufgabe. Wir sind deshalb der Ansicht, daß bis zur weiteren Klärung dieser 'Zusammenhänge — ein erstes Gespräch über finanzielle Probleme konnten wir gestern im Sozialpolitischen Ausschuß führen — die Mittel für diesen Gesetzentwurf von der Rentenversicherung übernommen werden sollten. Das kann auch deshalb vertreten werden, weil die Aufwendungen nach diesem Gesetz erst allmählich anfallen.
    Ich beantrage Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuß für Sozialpolitik und bitte die Damen und Herren der Koalitionsparteien, mitzuhelfen, daß dieser Gesetzentwurf so zügig wie nur möglich beraten wird, damit auch er am 1. April dieses Jahres in Kraft treten kann. Wir Sozialdemokraten meinen, daß wir damit eine gemeinsame Verpflichtung gegenüber all denen erfüllen, die wehrpflichtig waren und die Anspruch auf gleiches soziales Recht erhalten müssen.

    (Beifall bei der SPD.)