Rede von
Matthias
Hoogen
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auf Seite 2 des Schriftlichen Berichts sehen Sie, daß sich der Rechtsausschuß mit der Vorlage befaßt hat. Das ist nicht etwa deshalb geschehen, weil die Mitglieder des Rechtsausschusses glaubten, auf dem Gebiet des Milch- und Fettwesens besonders sachverständig zu sein, sondern weil der Gesetzentwurf •eine Vorschrift enthält, wonach er mit Wirkung vom 1. Juli 1957, also mit ungefähr vierjähriger Rückwirkung, in Kraft treten soll. Es ist sicher und bleibt hoffentlich eine Ausnahme in diesem Hohen Hause, daß wir Gesetze mit einer solchen rückwirkenden Kraft verabschieden. Deshalb hat der Rechtsausschuß sich mit dieser Frage befaßt.
Ich darf zunächst bemerken, daß das Ergebnis der Beratungen im Rechtsausschuß zwar eindeutig, aber keineswegs übereinstimmend gewesen ist. Im vorliegenden Falle glaubten wir indessen deshalb der Rückwirkung — in modifizierter Form, deswegen auch der Änderungsantrag — zustimmen zu können, weil es den Beteiligten keineswegs unzumutbar ist, diese Rückwirkung hinzunehmen. Denn das, was der Gesetzgeber vor vier Jahren wollte, ist damals hier im Hohen Hause vom Berichterstatter eindeutig gesagt worden. Die Beteiligten werden also jetzt keineswegs nachträglich mit einer Rückwirkung, wenn ich mich so ausdrücken darf, überfallen. Das sind die Erwägungen, die auch mit der Rechtsprechung, die sich zu dieser Frage beim Bundesverfassungsgericht und beim Bundesverwaltungsgericht entwickelt hat, übereinstimmen.
Der Rechtsausschuß hat ,die Gelegenheit benutzt, zu § 5 eine weitere Änderung des Gesetzentwurfs vorzuschlagen, und zwar auch diesmal wieder nicht deswegen, weil er sich auf diesem Gebiete für besonders sachverständig hielte, sondern weil in dem letzten, Ihnen vor einigen Wochen zugegangenen Bericht des Bundesrechnungshofs davon die Rede ist, daß die Gesetzgebung auf diesem Gebiet doch nicht ganz klar sei; ich habe mich mit Absicht etwas zurückhaltend ausgedrückt. Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Januar 1960 schließen wir, daß der § 5 einen Mangel enthält. Unter Hinweis auf die Bemerkung des Bundesrechnungshofs haben wir deshalb die Gelegenheit benutzt, im Interesse einer möglichst eindeutigen und klaren
Gesetzgebung auf diesem Gebiet Ihnen vorzuschlagen, in den § 5, der die Überschrift trägt „Besondere Liefer- und Abnahmepflichten", hinter den Worten „zur Sicherung der Versorgung" die Worte einzufügen: „oder zur Annäherung der wirtschaftlichen Ergebnisse" — der wirtschaftlichen Ergebnisse!, nämlich der gerechteren Beteiligung der Erzeuger am Trinkmilchmarkt. Denn diese Beteiligung ist durch die gesetzgeberische Regelung nicht so auch nur annähernd gleichmäßig, wie sie es wohl sein könnte. Durch die Einfügung dieser Worte glauben wir, den Behörden über § 12 in Verbindung mit dem § 8, der den Behörden die entsprechende Pflicht auferlegt, die Möglichkeit zu geben, diese wirtschaftliche Annäherung zwar nicht hundertprozentig, aber doch mehr zu erreichen, als das bisher der Fall war.
Aus diesem Grunde bitte ich, dem Änderungsantrag zuzustimmen.