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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 162. Sitzung Bonn, den 14. Juni 1961 Inhalt: Nachruf auf die Opfer des Eisenbahnunglücks bei Eßlingen . . . . . . . . 9341 A Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Kirchhoff und Giencke . . . . . 934,1 B Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im dritten Vierteljahr des Rechnungsjahrs 1960 (Drucksache 2787) 9341 B Änderung der Tagesordnung . . . . . 9341 B Fragestunde (Drucksache 2811) Fragen des Abg. Dr. Kohut: Rückgabe des deutschen Privatvermögens in den USA Dr. Carstens, Staatssekretär . 9342 A, B, C Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . . 9342 B Müller-Hermann (CDU/CSU) . . . 9342 B Kreitmeyer (FDP) . . . . . . . 9342 C Frage des Abg. Dr. Mommer: Einreisevisen für Ausländer Dr. Hölzl, Staatssekretär . . . . . 9342 D Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Rechtsgrundlage für die statistische Erfassung der Geschlechtskrankheiten Dr. Hölzl, Staatssekretär . . . . 9343 A, C Bauer (Würzburg) (SPD) 9343 B Frage des Abg. Schmidt (Hamburg) : Volkssternwarte Bochum Dr. Hölzl, Staatssekretär 9343 C Frage des Abg. Dr. Mommer: Paßunion der sechs EWG-Staaten Dr. Hölzl, Staatssekretär 9343 D, 9344 A, B Dr. Mommer (SPD) . . . . 9343 D, 9344 A Jahn (Marburg) (SPD) 9344 A Frage des Abg. Eplée: Altersversorgung der älteren Angestellten des öffentlichen Dienstes Dr. Hölzl, Staatssekretär . . . . 9344 B, C Eplée (CDU/CSU) 9344 C Frage des Abg. Dr. Mommer: Plakate zur Volkszählung Dr. Hölzl, Staatssekretär 9344 D, 9345 A, B, C Dr. Mommer (SPD) . . . . 9344 D, 9345 A Jahn (Marburg) (SPD) 9345 B, C Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . 9345 B Frage des Abg. Dr. Menzel: Interview des Generalbundesanwalts Dr. Güde 9345 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 162. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Juni 1961 Frage des Abg. Dr. Bucher: Höchstbetrag für abzugsfähige Werbegeschenke Dr. Hettlage, Staatssekretär . 9346 A, B, C Dr. Bucher (FDP) . . . . . . 9346 B, C Frage des Abg. Diel: Freibeträge bei der Vermögensabgabe Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9346 D Diel (CDU/CSU) . . . . . . . . 9346 D Frage des Abg. Schultz: Abschlußbericht betr. Beschaffung von Schützenpanzerwagen Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9347 A Frage des Abg. Wilhelm: Verunreinigung der Rossel Dr. Westrick, Staatssekretär 9347 A, B, C, D Wilhelm (SPD) . . . . . . . 9347 B, C Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) 9347 C, D Fragen des Abg. Wilhelm: Entschädigung bei Bergschäden im Warndtgebiet Dr. Westrick, Staatssekretär . . 9347 D 9348 A, C Wilhelm (SPD) 9348 B Ritzel (SPD) . . . . . . . . 9348 C Frage des Abg. Walter: Importzugeständnisse für USA-Schlachtgeflügel Schwarz, Bundesminister . . . . . 9348 D Frage des Abg. Mauk: Ausbau der bäuerlichen Geflügelmast Schwarz, Bundesminister . 9348 D, 9349 A Mauk (FDP) . . . . . . . . . 9349 A Frage des Abg. Mauk: Kredite für den Ausbau der bäuerlichen Geflügelmast Schwarz, Bundesminister 9349 D, 9350 A, B, C Mauk (FDP) 9350 A Weber (Georgenau) (FDP) . . . 9350 B, C Frage des Abg. Logemann: Zusätze in Futtermittelmischungen betr. USA-Geflügel Schwarz, Bundesminister 9349 B Frage des Abg. Logemann: Amerikanisches Schlachtgeflügel und Lebensmittelgesetz 9350 C Frage des Abg. Murr: Langfristiges Lieferabkommen über Rindfleisch mit der französischen Regierung Schwarz, Bundesminister 9350 D, 9351 A, B Murr (FDP) 9351 A Mauk (FDP) . . . . . . . . 9351 A Frage des Abg. Leicht: Einfuhr unverzollter französischer Kartoffeln 9351 B Frage des Abg. Bay: Tiefflugübungsgebiet über dem Schwarzwald Strauß, Bundesminister . . . . 9351 C, D 9352 A, B Dr. Schäfer (SPD) . . . 9351 D, 9352 A Frage des Abg. Metzger: Gegenleistung für die Übereignung bundeseigenen Geländes an den Sportverein St. Stephan in Darmstadt-Griesheim Strauß, Bundesminister . . . 9352 B, C, D Metzger (SPD) 9352 C, D Frage des Abg. Schultz: Wein als Verpflegungsbestandteil in der Bundeswehr Strauß, Bundesminister 9353 A Schultz (FDP) 9353 D Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin (Drucksache 2817) Dr. Klein, Senator des Landes Berlin 9354 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) (Drucksache 2818) Dr. Klein, Senator des Landes Berlin 9354 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über das Kreditwesen (Drucksache 2819) Hoogen (CDU/CSU) 9354 D Schmücker (CDU/CSU) . . . . 9355 B Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 162. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Juni 1961 III Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (Drucksache 2820) Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . . 9356 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz — GrdstVG) (Drucksache 2821) Seidl (Dorfen) (CDU/CSU) . . . . 9356 D Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes usw. (Steueränderungsgesetz 1961) (Drucksache 2822) Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 9358 D Seuffert (SPD) 9359 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundesseuchengesetz) (Drucksache 2823) Seidl (Dorfen) (CDU/CSU) . . . 9359 D Dr. Stammberger (FDP) 9361 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Sicherung von Beweisen in besonderen Fällen (Drucksache 2824) Dr. Schäfer (SPD) 9362 A Frau Korspeter (SPD) 9363 A Mischnick (FDP) 9363 C Eichelbaum (CDU/CSU) 9363 D Schriftlicher Bericht des Auswärt. Ausschusses über den Antrag der Fraktionen der SPD, FDP zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. Haltung der Bundesregierung auf der NATO-Konferenz am 16. Dezember 1957 und über den Antrag der Fraktion der SPD zur Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. die internationale Lage, die Sicherung Berlins und die Wiedervereinigung Deutschlands (Drucksache 2740, Umdrucke 6, 408) und Ergänzung zum Schriftlichen Bericht des Auswärt. Ausschusses (Drucksache 2807) Jaksch (SPD) . . . . . . . . . 9364 A Dr. Kopf (CDU/CSU) 9365 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache 2782) — Erste Beratung — 9367 C Entwurf eines Deutschen Richtergesetzes (Drucksache 516); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2785) — Zweite und dritte Beratung — Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 9368 A Hoogen (CDU/CSU) . . . 9370 A, 9379 B Dr. Arndt (SPD) . 9370 B, 9372 A, 9378 B Schlee (CDU/CSU) 9374 C Dr. Bucher (FDP) 9376 D Berichtigung zu § 10 des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschaffenheit von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie dafür bestimmte Detergentien . . . . 9380 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (Drucksache 2583) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2814) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Wahl (CDU/CSU) 9380 C Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (Drucksache 2584) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen 2815, zu 2815) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 9381 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Drucksache 2585); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2816) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 9381 B Entwurf einer Bundesärzteordnung (Drucksache 2745); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache 2810) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Stammberger (FDP) . 9381 C, 9382 D Dr. Bärsch (SPD) . . . . . . . 9382 B Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . . 9383 C Entwurf eines Gesetzes über die Ermächtigung des Gouverneurs für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Finanz-Corporation zur Stimmenabgabe für eine Änderung des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation (Drucksache 2741); Mündlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache 2813) — Zweite und dritte Beratung — 9384 C IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 162. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Juni 1961 Entwurf eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksache 2053); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache 2725 [neu]) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Lindenberg (CDU/CSU) 9384 D, 9387 A Dr. Seume (SPD) 9385 B Dr. Erhard, Bundesminister . . . 9388 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 20. September 1960 mit der Argentinischen Republik über den Luftverkehr (Drucksache 2582); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache 2826) — Zweite und dritte Beratung — . 9389 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 28. September 1960 mit dem Königreich Belgien über Leistungen zugunsten belgischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind (Drucksache 2640); Berichte des Haushaltsausschusses und des Auswärt. Ausschusses (Drucksachen 2798, 2803) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . 9389 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. November 1960 zur Änderung und Ergänzung des Vertrages vom 18. Januar 1952 mit dem Königreich der Niederlande über die Festsetzung einer Betriebsgrenze für ostwärts der deutsch-niederländischen Landesgrenze liegende Steinkohlenfelder (Drucksache 2661); Mündlicher Bericht des Auswärt. Ausschusses (Drucksache 2804) — Zweite und dritte Beratung — 9389 D Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Baumwollsaatöl usw.) (Drucksache 2739); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 2797) — Zweite und dritte Beratung — 9390 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 31. Dezember 1960 über die Verlängerung des Abkommens über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (Drucksache 2671); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 2801, zu 2801) — Zweite und dritte Beratung — Birkelbach (SPD) 9390 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft (Abg. Schmücker, Illerhaus, Diebäcker u. Gen.) (Drucksache 2788) — Erste Beratung — 9391 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft (Abg. Dr. Reinhard, Wittmer-Eigenbrodt, Bauknecht, Hesemann, Dr. Gossel, Dr. Siemer, Wehking, Dr. Pflaumbaum u. Gen.) (Drucksache 2806) — Erste Beratung — 9391 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft (FDP) (Drucksache 2834) — Erste Beratung — . 9391 C Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (15. ÄndG LAG) (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache 2835) — Erste Beratung — . 9391 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Erdbeeren, Apfelkraut usw.) (Drucksachen 2680, 2802) . . . . 9391 D Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1958 — Einzelplan 20 — (Drucksachen 2090, 2796) . . . . . . . . . . . 9391 D Mündlicher Bericht des Auswärt. Ausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. berufliche und soziale Sicherung Deutscher in Entwicklungsländern (Drucksachen 2607, 2805) Dr. Martin (CDU/CSU) 9392 B Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1960 (Drucksache 2799, Umdruck 565) . . 9393 A Ubersicht 19 des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 2800) 9393 B Antrag betr. Unwetterkatastrophe in den Landkreisen Eggenfeld und Vilsbiburg (Abg. Dr. Kempfler, Hörauf u. Gen.) (Drucksache 2783) . . . . . . . . . 9393 C Antrag betr. Unwetter- und Hochwasserschäden (SPD) (Drucksache 2792) . . . . 9393 C Nächste Sitzung 9393 D Anlagen 9395 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 162. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Juni 1961 9341 162. Sitzung Bonn, den 14. Juni 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 14.01 Uhr
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 17. 6. Berkhan 14. 6. Dr. Brecht 14. 6. Brese 14. 6. Burgemeister 14. 6. Dr. Deist 14. 6. Drachsler 18. 6. Geiger (München) 14. 6. Dr. Görgen 1. 7. Dr. Greve 16. 6. Freiherr zu Guttenberg 16. 6. Dr. von Haniel-Niethammer 18. 6. Hauffe 1. 7. Heiland 14. 6. Höhne 1. 7. Holla 16. 6. Horn 16. 6. Dr. Jordan 14. 6. Keller 14. 6. Keuning 14. 6. Frau Kipp-Kaule 16. 6. Frau Klemmert 1. 7. Krammig 14. 6. Frau Krappe 14. 6. Dr. Krone 16. 6. Lantermann 16. 6. Lautenschlager 14. 6. Leber 16. 6. Lenz (Trossingen) 14. 6. Lohmar 16. 6. Dr. Löhr 16. 6. Frau Dr. Dr. h, c. Lüders 1. 7. Margulies 16. 6. Frau Nadig 14. 6. Neumann 14. 6. enhauer 14. 6. Pohle 3. 7. Rademacher 1. 7. Ruhnke 1. 7. Scharnowski 16. 6. Schneider (Bremerhaven) 14. 6. Schütz (Berlin) 16. 6. Dr. Seffrin 16. 6. Seither 14. 6. Struve 17. 6. Weinkamm 14. 6. b) Urlaubsanträge Dr. Bucerius 15. 7. Goldhagen 1. 7. Killat (Unterbach) 24. 6. Pietscher 20. 6. Frau Strobel 24. 6. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Wiestrick vom 2. 6. 1961 auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Diemer-Nicolaus (Fragestunde der 160. Sitzung vom 30.5. 1961, Drucksache 2760, Frage V/1): Ist die Bundesregierung bereit, dem Parlament oder wenigstens Abgeordneten auf ihren Wunsch die vom Bundeskartellamt im Februar 1961 der Bundesregierung vorgelegten einzelnen Kapitel des Kartellberichtes bekanntzugeben? Ich habe bereits in der Fragestunde am 3. Mai 1961 mitgeteilt, daß das Bundeskartellamt dem Bundeswirtschaftsministerium im Februar 1961 nur vorläufige Fassungen einzelner Kapitel des Tätigkeitsberichts vorgelegt hat. Bei diesen vorläufigen Fassungen handelte es sich lediglich um Beiträge einzelner Abteilungen und Referate des Bundeskartellamtes zu dem Gesamtbericht. Diese Beiträge wurden auch nach der Übersendung an das Bundeswirtschaftsministerium im Bundeskartellamt noch überarbeitet und aufeinander abgestimmt. Sie waren für die interne Diskussion bestimmt und gaben daher auch noch nicht die Auffassung des Bundeskartellamtes wieder. Ich bitte um Verständnis dafür, wenn ich bei dieser Sachlage keine Möglichkeit siehe, Beiträge bekanntzugeben, die als Teilentwürfe des Tätigkeitsberichts anzusehen sind und noch nicht die endgültige Auffassung des Bundeskartellamtes wiedergeben. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Strauß vom 31.5. 1961 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bauer (Würzburg) (Fragestunde der 160. Sitzung vom 30. 5. 1961, Drucksache 2760, Frage VIII/3) : Trifft die anläßlich einer Verhandlung gegen einen Soldaten der Bundeswehr berichtete Äußerung eines Gerichtsvorsitzenden zu, „es werde den Soldaten sehr leicht gemacht, auch tagsüber an Alkohol heranzukommen", und ist das Bundesverteidigungsministerium ggf. bereit, den Ausschank alkoholischer Getränke während der Tagesdienstzeit in Kantinen für Soldaten im Dienst auszuschließen. Ob ,es zutrifft, daß in einer Verhandlung gegen einen Soldaten von einem Gerichtsvorsitzenden geäußert wurde, „es werde den Soldaten sehr leicht gemacht, auch tagsüber an Alkohol heranzukommen", kann ich nicht bestätigen. Verhandlungsprotokolle der Strafgerichte werden mir im allgemeinen nicht übersandt. Ich kann aber versichern, daß es den Soldaten - sofern der Dienst es erfordert - schwerer als den anderen Staatsbürgern gemacht wird, Alkohol zu sich zu nehmen. Für Soldaten mit bestimmten Tätigkeiten ist in den einschlägigen Dienstvorschriften ein Alkoholverbot erlassen, so z. B. für Kraftfahrer und Piloten. In den Kantinen der Bundeswehr ist der Alkoholausschank nach dem Zapfenstreich bis zum Dienstbeginn verboten. Die Disziplinarvorgesetzten haben die Möglichkeit, aus dienstlichen Gründen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein Alkoholverbot 9396 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 162. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Juni 1961 für ihre Soldaten anzuordnen. Verstöße gegen solche Befehle werden disziplinar geahndet. Ein generelles Verbot halte ich nicht für angebracht. Anlage 4 Berichtigungen zu den Schriftlichen Berichten des Abgeordneten Dr. Wahl. Es ist zu lesen: Drucksache 2814 Seite 1 linke Spalte Zeile 22 statt „eine Entscheidung" : ein Urteil; rechte Spalte Zeile 14 statt „gegen die" : gegen den; Zeile 21 statt „zur Unterrichtung des Exequators" : zur Erreichung des Exequaturs; Seite 2 linke Spalte Zeile 1 statt „in dem" : indem; Zeile 6 statt „gesetzmäßig anzuerkennen": ihrer Gesetzmäßigkeit anzuerkennen; rechte Spalte Zeile 1 statt „diesen Ländern" : den strengeren Ländern; zu Drucksache 2815 linke Spalte Zeile 22 statt „auch" : schon; rechte Spalte Zeile 11 statt „für den Exequator" : für das Exequatur; Drucksache 2816 linke Spalte Zeile 27 statt „die Lösung eine" : diese Lösung auf dem Gebiet des Kollisionsrechts eine; Zeile 33 statt „vom" : am; Zeile 34 statt „durch Gesetzgebungsakte eigenes Recht" : durch Gesetzgebungsakte abweichen und ihr eigenes Recht . . . Anlage 5 Umdruck 933 Änderungsantrag der Abgeordneten Hoogen, Jahn (Marburg), Dr. Bucher und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Deutschen Richtergesetzes (Drucksachen 516, 2785). Der Bundestag wolle beschließen: § 117 wird folgender Satz angefügt: „Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes." Bonn, den 14. Juni 1961 Hoogen Jahn (Marburg) Dr. Bucher Benda Dr. Hauser Schlee Schröter (Berlin) Frau Dr. Schwarzhaupt Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Dr. Weber (Koblenz) Dr. Winter Wittrock Anlage 6 Umdruck 934 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesärzteordnung (Drucksachen 2745, 2810). Der Bundestag wolle beschließen: § 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Bundesregierung regelt nach Anhörung des Deutschen Fakultätentages und der Arbeitsgemeinschaft der Ärztekammern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Bestallungsordnung für Ärzte die Mindestdauer des medizinischen Studiums, das Nähere über die ärztliche Prüfung, die Medizinalassistentenzeit und die Bestallung sowie die Prüfungsgebühren." Bonn, den 14. Juni 1961 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 7 Umdruck 935 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesärzteordnung (Drucksachen 2745, 2810). Der Bundestag wolle beschließen: In § 11 Satz 1 wird das Wort „Westdeutschen" gestrichen. Bonn, den 14. Juni 1961 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 8 Umdruck 936 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs ,eines Deutschen Richtergesetzes (Drucksachen 516, 2785). Der Bundestag wolle beschließen: In § 22 wild folgender neuen Absatz 2 a eingefügt: „(2 a) Die Dienstaufsicht wird über die Gerichte des Bundes von dem Bundesminister der Justiz, über die Gerichte der Länder von den Justizministern der Länder ausgeübt." Bonn, den 14. Juni 1961 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 9 Umdruck 937 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr Lindenberg zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksachen 2053, 2725 [neu]) . Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Abs. 1 werden die Worte „und der früheren Landeszentralbank Saar" gestrichen. Bonn, den 14. Juni 1961 Dr. Lindenberg
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    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ein Grundlagengesetz wie das Deutsche Richtergesetz sollte nicht in zweiter und dritter Lesung verabschiedet werden, ohne daß dazu prinzipielle Ausführungen gemacht werden. An die Spitze meiner Ausführungen muß ich deshalb zunächst mein Bedauern darüber stellen, daß außer dem Herrn Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz, wenn ich recht sehe, niemand aus dem Kreise der Bundesregierung anwesend ist.

    (Abg. Jahn [Marburg] : Sehr richtig!)

    Vielleicht nimmt der Herr Staatssekretär späterhin im Verlauf der Debatte noch Gelegenheit, dem Bundestage zu erklären, warum der Herr Bundesminister der Justiz nicht zugegen ist. Ich hätte eigentlich gedacht, daß ein Gesetz von dieser Bedeutung nicht ohne eine Regierungserklärung des Bundesministers der Justiz verabschiedet werden könnte.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich kann mich über diese Art des Umgangs zwischen Bundesregierung und Bundestag nur verwundern.
    Zur Sache selbst ist zu sagen, daß im Mittelpunkt des ersten Deutschen Richtergesetzes das große Thema der richterlichen Unabhängigkeit steht. Der Grund, warum meine Fraktion einem mit so vielen Schwächen und Mängeln behafteten Gesetz, einem Gesetz, das wirklich so wenig bringt, zustimmt, ist der, daß es einen wesentlichen Fortschritt enthält, nämlich eine verstärkte und gerichtliche Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit.
    Bezüglich der Problematik, bis wohin die Aufsicht der Justizverwaltung über einen Richter gehen kann und von wo ab die richterliche Unabhängigkeit beginnt, bringt dieses Gesetz die positive Neuerung, daß jeweils die Dienstgerichte angerufen werden können, um zu entscheiden, ob die richterliche Unabhängigkeit gewahrt geblieben oder ob sie verletzt worden ist. Das ist der Kern des Gesetzgebungswerks. Diesen Kern bejahen wir, und darum werden wir dem Gesetz auch zustimmen.
    Es wird aber notwendig sein, aus diesem Anlaß doch noch einige Ausführungen zur Problematik der richterlichen Unabhängigkeit zu machen. Denn es entsteht die Frage, wozu die richterliche Unabhängigkeit gewährt ist. Ich kann nicht mit den Ausführungen in dem gedruckten Bericht des Herrn Berichterstatters, des Herrn Kollegen Schlee, übereinstimmen, in denen ,er im Anschluß an die Regierungsvorlage sagt, es sei die Aufgabe der Gerichte, Streitigkeiten zu entscheiden. Ich weiß wohl, daß diese Auffassung in der Wissenschaft vertreten
    wird. Es ist auch sicher, daß die Gerichte eine friedenswahrende Aufgabe haben, — aber nicht nur die Gerichte allein, sondern das gilt für alle Organe des Staates. Das ist nicht das Eigentliche der Gerichtsbarkeit, zumal es wesentliche Gerichtsbarkeiten gibt, die gar nicht streitig zu sein brauchen oder die mindestens, wie es bei der Strafgerichtsbarkeit der Fall ist, kein Parteienstreit sind. Das Wesentliche der Gerichtsbarkeit ist, daß wir in unserem öffentlichen und privaten Leben eine Stelle der Unbefangenheit und Unabhängigkeit brauchen, die in Zweifelsfällen für eine erhöhte Gewißheit sorgt. Es ist notwendig, z. B. in Fragen des Eherechts, in Fragen des Strafrechts, daß Gewißheiten geschaffen werden in einer im Rahmen der menschlichen Irrtumsmöglichkeit absoluten Gewißheit. Die Gerichte sind nicht nur mit der Aufgabe betraut, Recht anzuwenden oder Recht fortzuentwickeln, sondern, was immer wieder vergessen wird, in erster Linie damit, Wahrsprüche zu fällen. Denn es gibt keine andere Instanz in unserem staatlichen Leben als die der Gerichte, die befugt ist, mit der Fülle staatlicher Beweismittel eine Wahrheit verbindlich, auch für andere oder sogar manchmal für alle, als erwiesen festzustellen. Das ist ihr eigentlicher Grund, die Wahrheitsaufgabe der Rechtsprechung, an die sich dann ihre zweite Aufgabe anschließt, nämlich aus Berechtigungen rechtskräftige Berechtigungen zu machen, Rechtskraft zu wirken und zu schaffen.
    Aus diesem Gesichtspunkt heraus hat die Verfassung bestimmt, daß die Richter unabhängig sind zu dem Ziel, nur Recht und Gesetz unterworfen und allein der Wahrheit verpflichtet zu sein; das muß man jeweils hinzufügen. Darum sagt das Grundgesetz, daß die rechtsprechende Gewalt, die diese besondersartigen Aufgaben hat, den Richtern, d. h. allein den Richtern, anvertraut ist, weil Wahrsprüche mit Verbindlichkeit für und gegen Beteiligte oder sogar mit Verbindlichkeit für und gegen jedermann nur von einer unabhängigen, allein der Wahrheit, dem Gesetz und dem Recht verpflichteten Stelle erlassen werden können.
    Deshalb muß ich auch diese Gelegenheit ergreifen, hier in aller Öffentlichkeit zu beklagen, daß es dem Gedanken des Grundgesetzes in seinem Art. 92 — daß die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist — nach wie vor ins Gesicht schlägt, wenn immer noch in der Bundesrepublik Deutschland Postämter und Finanzämter Strafgerichtsbarkeit ausüben und Geldstrafen und sogar Ersatzfreiheitsstrafen verhängen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Aus dieser Besonderheit der rechtsprechenden Gewalt, daß sie sich auf Wahrheit und Recht richtet und darum der Unabhängigkeit bedarf, ergibt sich dann auch die Notwendigkeit, ein Richtergesetz zu schaffen, das neben das Beamtengesetz tritt und neben andere Gesetze, die den öffentlichen Dienst regeln. Denn der öffentliche Dienst, das Amtsrecht als umfassender Begriff, gliedert sich in das Recht für Beamte, in das Recht für Soldaten, in das Recht für Richter, ja sogar auch in das Recht für Mitglieder von Bundes- und Landesregierungen. Das Grundgesetz spricht in Art. 48 auch davon, daß die Ab-



    Dr. Arndt
    geordneten ein Amt haben. Es geht deshalb lediglich darum, diese Besonderheit zur Geltung zu bringen, die sich aus der richterlichen Unabhängigkeit ergibt. Nicht aber liegt darin, daß nun der eine Teil des öffentlichen Dienstes vor den anderen Teilen bevorzugt oder ihnen gegenüber benachteiligt werden soll. Die richterliche Unabhängigkeit führt dazu — das ist das Herzstück des Richtens —, daß — nach einem wunderbaren Wort des Chefpräsidenten Fritz Werner — gerichtet werden kann nur in „unvertretbarer Einsamkeit". Der Beamte kann und soll sich, wenn er Zweifel hat, ob etwas der Verfassung oder dem Gesetz entspricht, von der Verantwortung dadurch entlasten, daß er eine Weisung seines Vorgesetzten herbeiführt, eine Weisung, deren Bindekraft dort endet, wo das Strafrecht mit schweren Folgen beginnt. Der Richter kann das nicht; seine Unabhängigkeit schließt derlei Weisungen aus. Sie macht ihn unvertretbar, und darum erfordert sie auch eine besondersartige Regelung.
    Deshalb kommt es auch zu einer eigentümlichen Stellung des Richters zu dem Recht, das er zu sprechen hat, das durch ihn zur Sprache kommt. Denn durch seinen Wahr- und Rechtsspruch identifiziert sich der Richter mit dem Recht, das er spricht. Er übernimmt die Mitverantwortung dafür. Ich muß das hier mit dieser Nachdrücklichkeit betonen — auch als einen ,der inneren Gründe für die Erforderlichkeit eines Richtergesetzes —, weil wir infolge eines sinnentleerten Positivismus bis in unsere Tage hinein, mindestens bis zum Jahre 1945, die verfehlte Auffassung hatten, der Richter trage für das Gesetz keine Verantwortung; wenn das Gesetz dies oder jenes bestimme, so wende er es eben an — Befehl ist Befehl! Das geht nicht. In seiner unvertretbaren Einsamkeit, in der ein Richter Wahrheit und Recht zu sprechen hat, identifiziert er sich mit dem Gesetz und übernimmt dafür die Mitverantwortung. Darum hat ihm das Grundgesetz auch die Prüfung anvertraut — nicht die Entscheidung, die Prüfung —, ob das Gesetz mit den Grundsätzen der Verfassung in Einklang steht.
    Das führt zu dem, was wir in diesem Gesetz als Lücken beklagen müssen. Das Gesetz hat viele Lücken. Wenn man sich über die neue Auffassung vom Richterum klar wird, wie sie das Bonner Grundgesetz kennzeichnet, dann müßte es das Ergebnis sein, daß wenigstens für die hohen und höchsten Richter, die mit der reinen Rechtsprechung betraut sind, in den Revisions- und Verfassungsgerichten, mit dem Grundsatz der Anonymität gebrochen wird. Wenn wir die Richterpersönlichkeiten bekommen wollen, die wir mit Bewunderung und nicht ohne Neid in den angelsächsischen Ländern sehen, dann müssen wir anfangen, den Richter aus dem Behördendasein und aus der Anonymität zu erlösen, die ihn gegenwärtig bei uns immer noch kennzeichnen.
    Der Ausschuß hat sich nicht in der Lage gesehen, diesen entscheidenden Schritt zu tun. Unser Ausschuß hat sich leider auch nicht in der Lage gesehen, die Folgerungen aus der unvertretbaren Einsamkeit des Richters und seiner Mitverantwortung für das Recht, das er spricht, zu ziehen, die sich aus
    Art. 4 des Grundgesetzes, aus der Gewissensfreiheit, ergeben.
    Das Gesetz ist ohnehin erst ein Anfang; denn es konnte sich noch nicht mit der Frage beschäftigen, wie künftig Richter ausgebildet werden sollen. Bisher sind die Studien darüber, wie wir eine wahrhafte Richterausbildung bekommen, erst in der Vorbereitung. Es liegt zur Diskussion die Denkschrift eines Arbeitskreises vor, so daß eine entscheidende Frage des Richtergesetzes — wie bekomme ich einen glaubwürdigen Richter? — noch nicht gelöst werden konnte. Ja, es ist sogar zu befürchten, daß manches in dem Gesetz einer Lösung für die Zukunft entgegensteht; denn aus einem Gesetz, das personale Gerichtsverfassung bringen sollte, ist weitgehend ein berufsständisches Gesetz geworden, und es hat eine Laufbahn, die gar nicht zum Richterwesen gehört, weitgehend so festgelegt, daß es in Zukunft nicht mehr möglich sein wird, wie ,es nach 1945 gewesen ist, Persönlichkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes für das Richteramt zu gewinnen. Das ist nach meiner Überzeugung sehr zu beklagen.
    Weil man von der Mehrheit im Ausschuß dieses Gesetz wesentlich mehr als ein berufsständisches Gesetz denn als ein Gesetz personaler Gerichtsverfassung behandelt hat, ist auch das Problem der Staatsanwaltschaft zu kurz gekommen. Die Bestimmungen über die Staatsanwaltschaft gehören zur Gerichtsverfassung. Wenn man ein Gesetz über die personale Gerichtsverfassung macht, dann dürften nach meiner Überzeugung die Aufgabe und die Einrichtung der Staatsanwaltschaft in diesem Gesetz nicht außer acht bleiben. Die Öffentlichkeit ist mit Recht erfüllt mit den Fragen, ob nun die Staatsanwaltschaft weisungsgebunden ist, ja oder nein und inwieweit. Dieses Problem ist fällig. Diese Frage hätte unbedingt in das Gesetz hineingehört, wie überhaupt die Staatsanwälte hineingehört hätten auf Grund der Kompetenz zur Gerichtsverfassung; denn die Staatsanwälte sind zwar für ihre Person Beamte, aber ihrer Funktion nach sind sie Organe der Rechtspflege.
    Es ist manchmal erschütternd, daß man erst wieder Gesichtspunkte und Gedanken in Erinnerung rufen muß, die verschüttet sind, die aber eigentlich einem Demokraten geläufig sein sollten. Wie ist denn die Staatsanwaltschaft im vergangenen Jahrhundert aus den neuen Freiheitsideen entstanden? Sie ist entstanden, weil man um der Freiheit des Bürgers willen die Exekutive davon ausschließen wollte, strafgerichtliche Verfolgungen vorzunehmen. Darum ist die Staatsanwaltschaft aus einer Freiheitsidee einst als Mittlerin zwischen der Exekutive und der Gerichtsbarkeit entstanden. Darum ist es nur dem Staatsanwalt und der Polizei lediglich, soweit sie Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft ist und ihre Beamten Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, erlaubt, einen Barger strafrechtlich zu beobachten und gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten. Das alles ist so weit verschüttet — ich verrate jetzt kein Geheimnis —, daß die selbstverständliche Vorstellung des Bundesministeriums für Justiz, daß die Staatsanwaltschaft als ein Organ



    Dr. Arndt
    der Rechtspflege ihrer Rechtsstellung nach in dieses Gesetz mit einbezogen werden sollte, gescheitert ist an dem Einspruch anderer Ressorts in der Bundesregierung — ich vermute, daß es namentlich das Bundesministerium des Innern gewesen ist —, die die alten Grundgedanken, warum also die Staatsanwaltschaft eine solche freiheitliche Einrichtung ist und warum man durch Einsetzung der Staatsanwaltschaft Polizei und innere Verwaltung beschränkt hat, vergessen haben. Das sind Lücken im Gesetz, die uns zur Klage Anlaß geben.
    Nun noch ein weiteres Wort über die richterliche Unabhängigkeit, weil es in diesem Augenblick besonders notwendig ist. Der Richter ist unabhängig, um der Wahrheit, dem Gesetz und dem Recht verpflichtet zu sein und zu ,dienen. Das gehört zu einer Einheit zusammen.
    Darum kann von einer Antastung der Unabhängigkeit dort nicht mehr die Rede sein, wo sie fehlte, weil die Bindung allein an Wahrheit, Recht und Gesetz nicht mehr gegeben war, sondern wir eine so unerfreuliche Erscheinung hatten, wie es die sogenannte „gelenkte Justiz" gewesen ist, die totalitäre Mißvorstellungen auf die Gerichtsbarkeit übertrug. Das möchte ich hier mit aller Deutlichkeit sagen. Denn Sie alle wissen, daß dieses Gesetz auch in seinen Vorschriften einen Weg eröffnet, der dazu führen soll, mit einem schweren und bitteren Erbe der Vergangenheit fertig zu werden. Der Himmel bewahre uns davor, daß wir noch in diesem oder im nächsten Bundestag über das bittere Erbe der Vergangenheit im Bereich der Gerichtsbarkeit ausführlicher oder in den Einzelheiten sprechen müßten.
    Wir haben uns bemüht, einen Weg zu finden, der gegangen werden kann, ohne unzumutbare Entschlüsse zu fordern. Darum ist jene Übergangsvorschrift so formuliert, daß ein Richter und ein Staatsanwalt ihre Versetzung in den Ruhestand beantragen können, ohne sich damit selber zu diskriminieren. Ich möchte ausdrücklich bemerken: Es können — und vermutlich werden — darunter gerade auch Persönlichkeiten sein, die sich Ereignisse, in die sie durch schicksalhafte Verstrickung hineingekommen sind, zu Herzen nehmen und sich ein Gewissen daraus machen.
    Der Weg also, den wir einvernehmlich mit dem Bundesrat hier eröffnen wollen, soll unserer Auffassung nach dazu dienen, mit diesem schweren und bitteren Erbe der Vergangenheit rechtlich fertig zu werden.
    Bedenken bestehen hinsichtlich des Bundesgerichtshofes als Disziplinargericht, zumal es dabei die Frage ist, ob nicht eine Mitwirkung des Richterwahlausschusses erforderlich wäre.
    Das Gesetz ist ein erster Schritt. Was wir Sozialdemokraten bedauern, ist, daß es nur ein halber Schritt vorwärts ist und in mancher Hinsicht auch ein halber Schritt zurück. Man könnte an unserer Berufung zur Gesetzgebung zweifeln, wenn man sieht, wie schmal das Ergebnis einer so langwierigen und von allen Seiten ernsthaften Arbeit gewesen ist. Da wir aber, wie ich eingangs sagte, den einen Kern
    anerkennen, nämlich, daß dieses Gesetz zur Festigung und richterlichen Bewährung der Unabhängigkeit beiträgt, werden wir ihm unsere Zustimmung nicht versagen.

    (Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine Damen und Herren! Der Herr Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz hat mir die Mitteilung gemacht, daß Herr Bundesjustizminister Schäffer heute deswegen abwesend ist, weil er sich auf Einladung der österreichischen Regierung in Wien befindet zur Eröffnung des Ersten Österreichischen Juristentages.

(Abg. Dr. Arndt: Das Richtergesetz sollte wichtiger sein!)

Das Wort hat der Abgeordnete Schlee.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Albrecht Schlee


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Mein Damen und Herren! Die Verabschiedung des Richtergesetzes gibt zunächst die seltene Gelegenheit, von dieser Stelle aus einmal ein paar Worte für die Richter zu sprechen.
    Wir nennen unsere Bundesrepublik mit Stolz einen Rechtsstaat. Der Bundestag und die Parlamente der Länder nehmen für sich in Anspruch, daß sie mit weisen und guten Gesetzen unseren Staat so einrichten, daß er diesen Namen verdient. Das Grundgesetz hat die Grundrechte des Menschen an seine Spitze gestellt und die rechtsprechende Gewalt in einem Maße ausgebaut, wie es in Deutschland noch niemals der Fall war. Man hat schon wiederholt davon gesprochen, daß wir einen Rechtswegestaat hätten. Die Richter, die die rechtsprechende Gewalt auszuüben haben, haben dafür einzustehen, daß aus diesem Rechtswegestaat im Einzelfall der Rechtsstaat in Erscheinung tritt.
    In den letzten Jahren ist manchmal — vielleicht kann man sogar sagen, oft — der Vorwurf laut geworden, daß es den Richtern, vor allem den Richtern in den Tatsacheninstanzen, nicht immer gelinge, dieser Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt gerecht zu werden. Ich möchte dazu einige Worte sagen.
    In Deutschland isst die Einsicht wenig verbreitet, daß jede Meinung etwas Subjektives ist. Nahezu in jedem Verfahren steht der Richter unter dem Zwang, sich aus weit gespannten Rechtsnormen eine Rechtsmeinung für den einzelnen Fall zu bilden. Wie ich schon gesagt 'habe, ist die Einsicht im deutschen Volke nicht sehr weit verbreitet, daß eine Meinung immer etwas Subjektives ist und daß man die Berechtigung der eigenen Meinung und die Berechtigung der Meinungen anderer nicht mit objektiven Maßstäben messen kann, so wie man z. B. einen Raum messen kann. Wer zum Gericht geht, glaubt, daß nur er recht hat, und hat in aller Regel kein Verständnis dafür, daß auch eine andere Meinung vertreten werden kann oder einer anderen Meinung 'der Erfolg beschieden ist.
    Dazu kommen besonders die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Sachverhalts. Sehr oft betrachten die Beteiligten den Prozeß nicht als ein Verfahren,



    Schlee
    in dem die Wahrheit ermittelt, ein Sachverhalt festgestellt werden soll, sondern als einen Streit, in dem es darum geht, den Sieg zu erringen oder die Niederlage abzuwehren, und sie sagen oft nur die Hälfte. Die Zeugen unterliegen oft ihrer getrübten Erinnerung. Sie sagen die Unwahrheit, unbewußt, manchmal auch bewußt. Die Meinungen der Sachverständigen gehen auseinander.
    Seit Jahrtausenden wird die Justitia als Frau mit verbundenen Augen dargestellt. Das soll Symbol dafür sein, daß der Richter Recht zu sprechen hat ohne Ansehen der Person. Ich glaube, man muß anerkennen, daß sich der deutsche Richterstand dieser Unparteilichkeit immer befleißigt hat. Das Bild der Justitia als Frau mit verbundenen Augen könnte vielleicht noch besser so gedeutet werden, daß der Richter die Gerechtigkeit oft aus einem Sachverhalt suchen muß, bei dem vieles im Dunkeln blieb und vieles im Dunkeln gehalten wurde.
    Die Richter sind nach dem Grundgesetz unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Diese Unterwerfung unter das Gesetz besagt aber doch wohl auch, ,daß der Richter auf dem Boden seines Staates stehen muß. Auch Sie verlangen vom Richter, daß er Ihre Gesetze anwendet, daß er sie in loyaler Weise anwendet, daß er das Recht spricht, das Sie mit diesen Gesetzen schaffen wollen.
    Die Erfahrungen der Vergangenheit — gerade die Erfahrungen im „Dritten Reich" —haben das Problem aufkommen lassen, ob der Richter auch berechtigt ist, dem Gesetz die Gefolgschaft zu verweigern. ) Denn im Grundgesetz heißt es nicht nur, daß der Richter unabhängig und dem Gesetz unterworfen ist. Es heißt auch, daß die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden ist. Es heißt weiterhin, daß die Freiheit des Gewissens unverletzlich ist.
    Wir haben diese Frage im Ausschuß sehr eingehend erörtert, wie sich ,der Richter zu verhalten hat, wenn er glaubt, daß ein Gesetz höheren Rechtsnormen, höheren Normen nicht entspricht. Es ist selbstverständlich nach unserer Meinung, daß er dann nicht berechtigt ist, sich sein eigenes Recht zu bilden und nach seiner eigenen Meinung Recht zu sprechen und Recht anzuwenden. Wir glauben, daß das Grundgesetz hier vorgezeichnet hat, wie sich der Richter verhalten muß. Er hat die Möglichkeit — Herr Kollege Arndt hat davon gesprochen —, ein Gesetz, dessen Gültigkeit er in Zweifel zieht, dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, und das Bundesverfassungsgericht hat die Aufgabe, an den Normen und an den Grundrechten des Grundgesetzes zu prüfen, ob das Gesetz rechtmäßig, verfassungsmäßig ist oder nicht. Wenn diese Entscheidung ergeht und wenn die Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nach den Normen des Grundgesetzes bejaht, bestätigt wird, dann muß sich der Richter bei dieser Entscheidung beruhigen. Er ist aber in der Freiheit seines Gewissens nicht gebunden. Niemand kann ihn zwingen, dennoch ein Gesetz anzuwenden, das er nach seinem Gewissen nicht anwenden zu können glaubt. Aber wir haben es abgelehnt, hier besondere Möglichkeiten des Ausweichens in das Richtergesetz aufzunehmen; wir glauben, daß der Richter dann, wenn
    er aus seinem Gewissen heraus die Anwendung eines Gesetzes trotz der Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht ablehnen muß, die Konsequenz ziehen und auf sein Richteramt verzichten muß.
    Ich habe von der Unabhängigkeit v o m Gesetz gesprochen, und ich möchte auch einiges von der Unabhängigkeit für das Gesetz sagen; denn in erster Linie besteht die Unabhängigkeit für das Gesetz. Der Richter soll in der Lage sein, das Gesetz so, wie es erlassen ist, so, wie es gemeint ist, anzuwenden, die Rechtsstellung zu gewähren — ohne fremde Einflüsse —, die sich aus dem Gesetze ergibt. Dazu ist ihm im Laufe der Entwicklung der letzten hundert Jahre die Unabhängigkeit von der Staatsgewalt eingeräumt und vom Grundgesetz garantiert worden.
    Die Regierung und der Rechtsausschuß haben in dem Entwurf, der Ihnen nun zur Verabschiedung vorliegt, alle möglichen Garantien dieser richterlichen Unabhängigkeit beschlossen. Ich glaube, daß es eine weitere Ausdehnung der Sicherungen wohl kaum geben wird. Wir sind dabei geblieben, daß die Berufung auf Lebenszeit wie bisher, so auch in Zukunft die beste Grundlage für die Unabhängigkeit und für die unabhängige Entscheidung des Richters sein wird.
    Der Richter steht in einem Dienstverhältnis, und die Einwirkung eines Dienstverhältnisses wird niemals ganz zu beseitigen sein. Ich bin der Meinung, eine Unabhängigkeit, die überhaupt nicht verteidigt werden müßte, wäre nicht gut, würde vielleicht in Willkür umschlagen. Es ist die Pflicht der Richter, sich in der dienstrechtlichen Abhängigkeit, in den dienstrechtlichen Bindungen als eine unabhängige Richterpersönlichkeit in der Ausübung ihres Amtes zu zeigen und zu bewähren, und nur derjenige, der die Kraft hat, diese Unabhängigkeit auch in den dienstrechtlichen Bindungen zu beweisen und zu erhalten, wird auch eine starke Richterpersönlichkeit sein.
    Wir haben mit dem Gesetz einen Auftrag des Grundgesetzes erfüllt. Das Grundgesetz verlangt in Art. 98, daß die Rechtsstellung der Richter im Bund und der Richter in den Ländern durch besondere Gesetze zu regeln sind. Wir wissen sehr wohl, daß nicht alle Wünsche erfüllt worden sind. Es ist uns und es ist wohl auch der Regierung darauf angekommen, zunächst die bewährten Grundsätze, die bewährten Regeln für die Rechtsstellung der Richter, wie sie sich in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgebildet haben, als ein einheitliches Recht für alle deutschen Richter, für die Richter aller deutschen Gerichtszweige zu schaffen. Wir dürfen aber nicht ganz die Neuerungen übersehen, die hier eingeführt worden sind und die Herr Kollege Dr. Arndt zum Teil erwähnt hat.
    Da ist zunächst einmal das Dienstgericht, das nicht nur die Zuständigkeit in den Disziplinarsachen der Richter haben soll, sondern das auch in allen Angelegenheiten zuständig sein soll, die die Unabhängigkeit, die Versetzung des Richters, die Entlassung aus seinem Amte und die Versetzung in den Ruhestand betreffen. Es ist ein Gericht, das im Grund-



    Schlee
    Besetz in Art. 97 Abs. 2 vorgeschrieben ist. Es ist ein Gericht, das angerufen werden kann, wenn der Richter glaubt, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Das ist etwas Neues, daß der Richter die Möglichkeit hat, sich dagegen zu wehren, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seine Amtsführung eingreifen will, und daß letzten Endes richterliche Gremien darüber zu entscheiden haben, wie weit die Dienstaufsicht gehen darf und wo sie ihre Grenzen findet.
    Wir dürfen als weitere neue Einrichtung auch nicht die Präsidialräte vergessen. Nach dem Vorbild anderer Länder z. B. der Französischen Republik — sollen auch in der deutschen Gerichtsbarkeit Präsidialräte eingerichtet werden, die aus Richtern bestehen, teils aus ernannten, teils aus gewählten. Mit diesen Präsidialräten soll in Zukunft auch der deutsche Richterstand bei der Ernennung der deutschen Richter zum Worte kommen.
    Es ist richtig, daß der Entwurf mit Neuerungen sehr vorsichtig gewesen ist und daß er alle Probleme vermeidet, die das Gesetz hätten zu Fall bringen können, daß er alle Probleme vermeidet, die für eine endgültige Lösung noch nicht herangereift sind. Es muß der zukünftigen Gesetzgebung vorbehalten bleiben, eine deutsche Gerichtsverfassung und dazu ein vollständiges Richterrecht aus einem Guß zu schaffen. Denn darüber waren wir uns auch einig: Es handelt sich beim Richtergesetz nicht um eine Berufsordnung für einen Stand, der irgendwelche Privilegien haben will, sondern es handelt sich darum, daß die Einrichtung der rechtsprechenden Gewalt ergänzt wird durch Bestimmungen, die es denen, denen die rechtsprechende Gewalt anvertraut ist, ermöglichen, sie auch so, wie das Grundgesetz es verlangt, auszuüben.
    Ich will zu einer anderen Seite der Angelegenheit noch ein Wort sagen. Ich hatte vor wenigen Tagen Gelegenheit, mit dem Personalreferenten eines Ministeriums, das kein Justizministerium war, zu sprechen. Dieser erklärte mir, daß alle anderen Verwaltungen für die jungen Juristen jetzt viel attraktiver seien. Es sind Erscheinungen vorhanden, die befürchten lassen, daß der Dienst in der Gerichtsbarkeit, in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowohl wie in anderen Gerichtsbarkeiten, nicht mehr so attraktiv ist, wie er in früheren Jahrzehnten war, daß die besten Kräfte sich nicht mehr darum bewerben, ein Richteramt zu erhalten. Ich glaube, das kommt zum Teil daher, daß die Belastung der Richter sehr groß geworden ist. Es muß mit allen Mitteln vermieden werden, daß die richterliche Tätigkeit nur noch eine Erfüllung von statistischen Planzielen wird, daß es nur noch darauf ankommt, daß der Richter am Ende des Geschäftsjahres sein Pensum erledigt hat. Es muß darauf ankommen, daß der Richter ein gutes Recht spricht, daß er eine gute Arbeit leistet, und eine gute Arbeit verlangt, gerade im Richteramt, Ruhe, verlangt Überlegung, verlangt Ausgeglichenheit und läßt sich nicht mit Statistiken messen. Gerade dieser Seite sollten die Landesjustizverwaltungen ihre Aufmerksamkeit widmen; denn es ist der Güte der deutschen Rechtsprechung
    abträglich, daß beste junge Kräfte sich von ihr abwenden und einen anderen Beruf suchen.
    Ein Wort zum Schluß. Es wäre nicht richtig, in dieser Stunde der Verabschiedung des Richtergesetzes die Erinnerung an die böse, aber kurze Zeit der Justiz im „Dritten Reich" in den Vordergrund zu stellen. In dieser Stunde muß die Untadeligkeit, muß das hohe Ansehen in den Vordergrund gestellt werden, das die deutschen Richter in Jahrhunderten bewahrt und auch im „Dritten Reich" nicht gänzlich verloren haben. Eines hat uns diese Vergangenheit gelehrt: Ein Staat kann als Rechtsstaat nur bestehen, wenn sich alle drei Gewalten dem Recht unterworfen und dem Recht verpflichtet fühlen. Aber die letzte Verantwortung bleibt bei der rechtsprechenden Gewalt und damit bei den Richtern.
    Darum sollte die Verabschiedung des Richtergesetzes ein Aufruf an die deutschen Richter sein, sich in der Zukunft dieser Verantwortung und der besonderen Anforderung an ihren Charakter, die diese Verantwortung verlangt, bewußt zu bleiben.
    Ich bitte Sie, diesem Gesetz Ihre Zustimmung zu erteilen. Denn wir sind der Überzeugung, daß Regierung und Ausschüsse ein gutes Gesetz vorgelegt haben.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)