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    Deutscher Bundestag 161. Sitzung Bonn, den 31. Mai 1961 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Werber 9269 A Erweiterung der Tagesordnung 9269 A Begrüßung einer Parlamentariergruppe der Republik Zypern 9307 C Fragestunde (Drucksache 2760) : Frage des Abg. Reitzner: Deutsch-Österreichischer Ausgleichsvertrag Dr. Carstens, Staatssekretär . . 9269 C, D Reitzner (SPD) 9269 D Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Verwendung von Plastikbomben und Explosivstoff angeblich deutschen Ursprungs bei Attentaten in Wien und Bozen Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 9269 D Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Steuerliche Berücksichtigung der Vorbereitungskosten für die Doktorprüfung Dr. Hettlage, Staatssekretär 9270 A, B, C Faller (SPD) . . . . . . . . 9270 B, C Fragen der Abg. Ritzel und Bauer (Würzburg) Zahl der D-Mark-Millionäre in der Bundesrepublik Dr. Hettlage, Staatssekretär . 9270 C, D, 9271 B Ritzel (SPD) 9271 A, B Frage des Abg. Dr. Czaja: Rechtsverordnung für die Abwicklung von Hauptentschädigungen über Sparguthaben Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9271 C Dr. Czaja (CDU/CSU) . . . . . . 9271 C Fragen der Abg. Merten und Frau Herklotz: Vergütung und Entlohnung des Zivilpersonals der Stationierungsstreitkräfte Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9271 D, 9272 B, C Merten (SPD) 9272 A, B Börner (SPD) . . . . . . . . 9272 B Frage des Abg. Dr. Bucher: Ersatz von Schäden bei Autounfällen unter Beteiligung amerikanischer Wehrmachtsangehöriger mit Privatfahrzeugen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 9272 C, 9273 B Dr. Bucher (FDP) 9273 B Frage des Abg. Kühn (Bonn) : Leitplanken auf der Autobahn Bonn—Köln Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 9273 C, D Kreitmeyer (FDP) 9273 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 Frage des Abg. Dr. Atzenroth: Maßnahmen zur Reinhaltung der Mosel Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 9273 D, 9274 A Ramms (FDP) 9274 A Frage des Abg. Kreitmeyer: Verweisung des Zivilverkehrs und des laufenden Verkehrs von Panzerfahrzeugen zwischen Kasernen und Standortübungsplätzen auf eine gemeinsame Fahrbahn Dr. Seiermann, Staatssekretär 9274 A, B, C Kreitmeyer (FDP) . . . . . . . 9274 B Entwurf einer Bundesärzteordnung (Drucksache 2745) — Erste Beratung — . . . 9274 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (CDU/CSU) (Drucksache 2478) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 2748) — Zweite und dritte Beratung —Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) 9274 D, 9289 D Geiger (Aalen) (SPD) . . 9275 A, 9303 B Winkelheide (CDU/CSU) 9281 C Stingl (CDU/CSU) . . 9282 C, 9297 B, D Börner (SPD) . . . . . 9284 A, 9300 D Dürr (FDP) 9286 B Killat (Unterbach) (SPD) . 9287 B, 9295 B, 9300 B Teriete (CDU/CSU) . . . 9289 B, 9296 C Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . 9289 C Frau Kalinke (CDU/CSU) 9291 D, 9300 B Dr. Schellenberg (SPD) . 9297 C, 9298 A, 9305 C Büttner (SPD) 9298 D Horn (CDU/CSU) . . . 9299 C, 9306 D Ruf (CDU/CSU) . . . . . . . 9301 D Mischnick (FDP) 9304 A Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksache 2390) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2744) — Zweite und dritte Beratung — Franzen (CDU/CSU) . . . . . . 9307 D Folger (SPD) . . . . . . . . . 9308 A Dr. Dahlgrün (FDP) 9309 D, 9315 A, 9327 C Katzer (CDU/CSU) . . . 921(1 B, 9319 A Dr. Imle (FDP) . . . . . . . 9313 A Frau Rudoll (SPD) 9314 A Dr. Burgbacher (CDU/CSU) 9315 D, 9318 C, 9325 D Dr. Becker (Mönchengladbach) (CDU/CSU) 9317A, 9318 B Dr. Starke (FDP) . 9318 D, 9321 C, 9323 A Junghans (SPD) . . . . . . . . 9320 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes (Drucksache 1256); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (Drucksache 2701) — Dritte Beratung — Frau Dr. Probst (CDU/CSU) 9328 A, 9332 A Höhmann (SPD) . . . . . . . . 9329 B Dr. Imle (FDP) . . . . . . . . 9330 D. Krüger (Neheim) (CDU/CSU) . . . 9331 C Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 9332 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Abg. Bauknecht, Kriedemann, Walter, Logemann u. Gen.) (Drucksache 2265); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache 2766) — Zweite und dritte Beratung — 9333 A Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Abg. Dr. Krone, Lenz [Trossingen] u. Gen.) (Drucksache 2779) — Erste Beratung — . . . 9333 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 9333 C Anlagen 9335 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9269 161. Sitzung Bonn, den 31. Mai 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9335 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach *) 2. 6. Altmaier*) 2. 6. Dr. Atzenroth 3. 6. Dr. Baade 31. 5. Baier (Mosbach) 31. 5. Dr. Bärsch 31. 5. Bauer (Würzburg) *) 2. 6. Behrendt 3. 6. Berkhan 31. 5. Berlin 31. 5. Birkelbach 31. 5. Fürst von Bismark *) 2. 6. Blachstein *) 2. 6. Frau Blohm 3. 6. von Bodelschwingh 31. 5. Frau Dr. Brökelschen 31. 5. Dr. Bucerius 31. 5. Cramer 31. 5. Dewald 31. 5. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 31. 5. Döring (Düsseldorf) 31. 5 Eschmann 31. 5. Even (Köln) 31. 5. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 31. 5. Gehring 31. 5. Geiger (München) 31. 5. Gerns *) 2. 6. Dr. Gleissner 31. 5. Goldhagen 31. 5. Dr. Görgen 1. 7. Dr. Götz 31. 5. Dr. Greve 31. 5. Dr. von Haniel-Niethammer 31. 5. Hauffe 1. 7. Dr. Heck (Rottweil) 1. 6. Heye *) 2. 6. Hilbert 31. 5. Höfler*) 2. 6. Höhne 1. 7. Frau Dr. Hubert *) 2. 6. Jacobs *) 2. 6. Jahn (Marburg) 31. 5. Frau Kipp-Kaule 31. 5. Frau Klemmert 1. 7. Dr. Kliesing (Honnef) *) 2. 6. Knobloch 31. 5. Dr. Kohut 31. 5. Dr. Kopf *) 2. 6. Dr. Kreyssig 31. 5. Freiherr von Kühlmann-Stumm 31. 5. Kühn (Köln) *) 2. 6. Kurlbaum 31. 5. Lantermann 31. 5. Leber 31. 5. von Lindeiner-Wildau 3. 6. Lohmar 8. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 1. 7. *) für die Teilnahme an der Tagung der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht (c) Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Margulies 31. 5. Frau Dr. Maxsein *) 2. 6. Mensing 31. 5. Dr. Menzel 31. 5. Dr. Meyer (Frankfurt) *) 2. 6. Freiherr von Mühlen 31. 5. Müller (Worms) 31. 5. Nellen 31. 5. Niederalt 3. 6. Ollenhauer 31. 5. Paul *) 2. 6. Dr. h. c. Pferdmenges 10. 6. Frau Pitz-Savelsberg 31. 5. Pohle 3. 7. Rademacher 1. 7. Frau Dr. Rehling *) 2. 6. Frau Renger*) 2. 6. Richarts 31. 5. Ruhnke 1. 7. Sander 4. 6. Scharnowski 31. 5. Scheel 31. 5. Dr. Schild 31. 5. Schlick 31. 5. Dr. Schmid (Frankfurt) *) 2. 6. Schmidt (Hamburg) 31. 5. Schneider (Bremerhaven) 31. 5. Schneider (Hamburg) 31. 5. Schüttler 31. 5. Schütz (Berlin) 31. 5. Dr. Seffrin 31. 5. Seidl (Dorfen) *) 2. 6. Dr. Serres *) 2. 6. Seuffert 3. 6. Stahl 8. 6. Theis (Duisburg) 10. 6. Dr. Vogel 10. 6. Wacher 31. 5. Wagner 31. 5. Dr. Wahl 31. 5. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) *) 2. 6. Weinkamm 31. 5. Wendelborn 31. 5. Wienand*) 2. 6. Wieninger 31. 5. Frau Wolff 31. 5. Dr. Zimmer *) 2. 6. Anlage 2 Der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender des Bundesschuldenausschusses BSchA - 4/61 Frankfurt (Maim), 18. Mai 1961 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus 9336 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 Betr.: Bericht des Bundesschuldenausschusses nach § 35 Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (BGBl. I S. 95) Der Bundesschuldenausschuß hat die Monats- und Jahresabschlüsse der Kasse der Bundesschuldenverwaltung sowie ihre Geschäftsübersichten geprüft und die nach § 34 Reichsschuldenordnung vorgeschriebene außerordentliche Prüfung ihrer Geld-und Wertpapierbestände von Beamten des Bundesrechnungshofes vornehmen lassen. Ingesamt haben sich bei der Aufsicht über alle der Bundesschuldenverwaltung unter eigener Verantwortung übertragenen Geschäfte nach § 31 RSchO im Rechnungsjahr 1960 Beanstandungen nicht ergeben. Dr. Hertel Anlage 3 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen zu der ersten Beratung des Entwurfs einer Bundesärzteordnung (Drucksache 2745). Die Bundesregierung hat dem 3. Deutschen Bundestag den Entwurf einer Bundesärzteordnung so spät zugeleitet, daß eine abschließende Beratung außerordentlich schwierig sein dürfte. Erlauben Sie mir aber bitte zu § 4 einige Hinweise, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung schriftlich festgehalten bleiben sollten. Der Herr Bundesinnenminister hat in der Begründung darauf hingewiesen, die Ermächtigung zum Erlaß einer Bestallungsordnung sei gegenüber der entsprechenden Bestimmung in der Reichsärzteordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen stärker konkretisiert. Leider ist sein Haus wieder dem schon bei anderer Gelegenheit gerügten Grundsatz treu geblieben, möglichst umfangreiche Vollmachten zu fordern, die nicht genügend konkretisiert werden. Wir glauben daher, daß § 4 sich nicht im Rahmen des Art. 80 GG hält. Ich darf hier nur auf das Vorbild im Richtergesetz verweisen, in dem uns die Konkretisierung der entsprechenden Bestimmungen viel besser und verfassungsrechtlich genügend vorgenommen zu sein scheint. Der Ausschuß sollte im Zusammenhang mit der Beratung des Gesetzes vor allem einmal die Frage der ärztlichen Prüfungen erörtern und überlegen, ob und inwieweit die Rechtsstaatlichkeit der Prüfungen entsprechend den Grundsätzen unseres demokratischen Rechtsstaates gesichert ist. Zwei Fragen dürften unter allen Umständen besonders sorgfältig erwogen werden. Die Prüfungen müssen kollegial abgehalten werden, d. h. es sollten mindestens drei Prüfer anwesend sein, und sie sollten, wenn auch eingeschränkt, der Öffentlichkeit zugänglich sein. Ich glaube, daß das Hohe Haus diesen beiden Grundsätzen zustimmen wird, und sie nicht etwa nur bei den weiteren Beratungen in entsprechenden Bestimmungen ihren Niederschlag finden. Anlage 4 Umdruck 923 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksachen 2478, 2748). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 wird vor Nr. 1 folgende neue Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. In § 160 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Nicht zum Entgelt gehören Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle; das gleiche gilt für Beträge im Sinne des § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle." ' Bonn, den 30. Mai 1961 Arndgen und Fraktion Anlage 5 Umdruck 924 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksachen 2478, 2748). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 Nr. 3 wird in § 183 Abs. 5 nach dem letzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „Beiträge sind nicht zu entrichten." Bonn, den 30. Mai 1961 Arndgen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 925 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksachen 2390, 2744). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt erbracht werden, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9337 2. In § 3 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die vermögenswirksamen Leistungen müssen allen Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 2) des Betriebes oder eines Betriebsteils zugesagt werden." b) wird Absatz 2 gestrichen. 3. Die Worte „Werkstarifverträge" bzw. „Werkstarifvertrag" werden in den folgenden Paragraphen durch die Worte „Tarifverträge" bzw. „Tarifvertrag" ersetzt: a) in § 4 Abs. 1, b) in § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, c) in § 9 Abs. 3 4. In § 10 Abs. 1 werden nach den Worten „nach diesem Gesetz erhoben" die Worte eingefügt „ , die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn von nicht mehr als 15 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt,". Bonn, den 30. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 926 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksachen 2478, 2748). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Vor Artikel 1 wird ein Artikel vor Artikel 1 mit folgender Fassung eingefügt: ,Artikel vor Artikel 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ergänzt: § 616 erhält folgenden neuen Absatz 3: „(3) Für einen Arbeiter (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 und § 165 a der Reichsversicherungsordnung) gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Ist ein Arbeiter durch Krankheit an der Leistung der Dienste verhindert und hat das Dienstverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden, so 'behält er seinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer von zwei Wochen."' 2. In Artikel 2 wird vor Nr. 1 folgende Nr. vor 1 eingefügt: ,vor 1. a) In § 165 Abs. 1 Nr. 2 sowie in den §§ 166 und 167 Abs. 1 werden die Worte „7920 Deutsche Mark" durch die Worte „9000 Deutsche Mark" ersetzt. 3. In Artikel 2 erhält Nr. 1 folgende Fassung: ,1. In § 180 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kassen" die Worte „mit Ausnahme des Krankengeldes," eingefügt und die Worte „22 Deutsche Mark" durch ,die Worte „25 Deutsche Mark" ersetzt. 4. In Artikel 2 wird Nr. 3 wie folgt geändert: a) In § 183 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) Das Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Ist der Versicherte erwerbsunfähig oder erfüllt er die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersruhegeld, so wind Krankengeld für höchstens achtundsiebzig Wochen gewährt. Wird dem Versicherten während der Arbeitsunfähigkeit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung oder Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugebilligt, so wird das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, des Altersruhegeldes oder der Vollrente gekürzt." b) In § 183 werden die Absätze 3, 3 a, 4, 5 und 6 gestrichen. 5. In Artikel 2 wird Nr. 7 gestrichen. 6. Hinter Artikel 2 'wird folgender neuer Artikel vor Artikel 2 a eingefügt: ,Artikel vor Artikel 2 a Das Fünfte Buch der Reichsversicherungsordnung (Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten) wird wie folgt geändert: 1. § 1504 erhält folgende Fassung: „§ 1504 (1) Ist eine Krankheit die Folge eines Unfalles, den ein Träger der Unfallversicherung zu entschädigen hat, so hat 'dieser dem Träger der Krankenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, jedoch nicht die Aufwendungen für kassenärztliche Behandlung und Versorgung mit Arzneien und kleineren Heilmitteln. (2) 'Der Träger der Krankenversicherung hat keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, wenn er die in § 1503 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet. (3) Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der Unfallversicherung sollen eine Vereinbarung über eine Pauschalierung der Erstattungsbeträge oder einen Teil der Erstattungsbeträge treffen." 2. Die §§ 1505, 1507 und 1509 werden gestrichen. 3. § 1510 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Träger der Unfallversicherung hat dem Beauftragten die aus dem Auftrag erwachsenen Kosten zu ersetzen."' 9338 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 7. Hinter Artikel 3 wird folgender Artikel 3 a eingefügt: „Artikel 3 a Ausgleichsstock (1) Zum Ausgleich der durch Artikel vor Artikel 1 dieses Gesetzes entstehenden Aufwendungen ist für Betriebe mit in der Regel bis zu 100 Beschäftigten ein Ausgleichsstock zu errichten. Dieser Ausgleichsstock kann für einzelne oder mehrere Berufe oder Wirtschaftszweige errichtet werden. Der Ausgleichsstock soll bei bestehenden Einrichtungen errichtet werden. (2) Die Mittel für den Ausgleichsstock sind von den in Absatz 1 genannten Arbeitgebern nach der Lohnsumme der Beschäftigten aufzubringen. Diese Arbeitgeber haben einen Erstattungsanspruch gegen den Ausgleichsstock für die auf Grund von Artikel vor Artikel 1 dieses Gesetzes aufgewendeten Beträge. Das Nähere bestimmt die Satzung. (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung, bei der für die einzelnen Berufe oder Wirtschaftszweige der Ausgleichsstock zu errichten ist. Der Ausgleichsstock bedarf einer gesonderten Kassen- und Rechnungsführung. (4) Der Bundesminister für Arbeit erläßt mit Zustimmung ,des Bundesrates die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften." Bonn, den 30. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 927 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksachen 2390, 2744). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 wird in der Fassung der Regierungsvorlage mit der Maßgabe wiederhergestellt, daß nach dem Wort „vereinbarte" hinzugefügt wird" 2. In § 2 Abs. 1 wird folgender Buchstabe vor c eingefügt: „vor c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Bau oder den Erwerb oder die Entschuldung eines öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Familienheimes oder einer öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten eigengenutzten Eigentumswohnung im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,". 3. § 4 Abs. 1 und 2 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 4. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei vermögenswirksamen Leistungen, die auf Grund von Verträgen mit Arbeitnehmern gewährt werden, bedarf die Art der vermögenswirksamen Anlage und die Bestimmung des Unternehmens oder Instituts, bei dem sie erfolgen soll, der Zustimmung des Arbeitnehmers." 5. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 6. § 7 Abs. 2 Buchstabe c wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 7. § 8 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 8. § 9 Abs. 3 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 9. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über das Verfahren zur Anwendung des Pauschsteuersatzes nach Absatz 1, über die Nachforderung der Lohnsteuer in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschsteuersatzes nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben, sowie über die Nachforderung von Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz vom Arbeitgeber in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird." 10. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 1961 in Kraft." Bonn, den 30. Mai 1961 Höcherl und Fraktion Anlage 9 Umdruck 928 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von ,der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes (Drucksachen 1256, 2701). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I 1. Zu Nr. 1 Buchstabe a In § 1 Abs. 1 Buchstabe a wind am Schluß hinter der Klammer „(Bundesgesetzbl. I S. 10) " eingefügt: „ , zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 457),". Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9339 2. Zu Nr. 3 Buchstabe c Der Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) In Absatz 4 Satz 1 ist in der Klammer an Stelle von „§ 22 Abs. 3" zu setzen „§ 22a Abs. 1"; Satz 2 wird gestrichen.' 3. Zu Nr. 5 Buchstabe c Der Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) Absatz 2 Buchstabe i erhält die Fassung: „i) Notstandsarbeiter bei Maßnahmen der wertschaffenden Arbeitslosenhilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 465),".' 4. Zu Nr. 6 Buchstabe c Unter Buchstabe c wird in § 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz das Wort „Pflichtsätze" durch das Wort „Pflichtplätze" ersetzt. 5. Zu Nr. 7 Buchstabe a Der Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,a), In Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Worte angefügt: „nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst,".' 6. Zu Nr. 16 Buchstabe g Die Einleitung in Buchstabe g muß wie folgt heißen: „g) In § 22a Abs. 2 Satz 1 sind . . . 7. Zu Nr. 19a Buchstabe c Der Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a werden die Worte „zwei schwerkriegsbeschädigte Arbeitnehmervertreter" ersetzt durch die Worte „zwei schwerbeschädigte Arbeitnehmervertreter, von denen einer Schwerkriegsbeschädigter sein muß,"; in Satz 2 tritt an die Stelle der Worte „von der Landesregierung bestimmte" das Wort „zuständige".' Bonn, den 30. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Bucher und Fraktion Anlage 10 Umdruck 929 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksachen 2390, 2744). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 1 wird nach den Worten „mit Arbeitnehmern" das Wort „oder" eingefügt; die Worte „oder in Werktarifverträgen" werden gestrichen. 2. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „ähnlichen sachlichen" durch ,das Wort „anderen" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „ein Kalenderjahr" durch die Worte „drei Kalenderjahre" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „oder Werktarifverträge" gestrichen. 5. § 4 Abs. 3 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 6. § 7 Abs. 2 Buchstabe c wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 7. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „oder Werktarifverträge" gestrichen. 8. § 8 Abs. 1 Buchstabe c wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 9. In § 8 Abs, 2 werden die Worte „oder Werktarifverträge" gestrichen. 10. In § 8 Abs. 3 erster Halbsatz werden die Worte „oder Werktarifverträge" und in Buchstabe b die Worte „oder der Werktarifvertrag" gestrichen. 11. In § 9 Abs. 3 wird nach den Worten „schriftliche Verträge (§ 7)" das Wort „oder" eingefügt; ,die Worte „oder Werktarifverträge (§ 8)" werden gestrichen. Bonn, den 31. Mai 1961 Dr. Starke Dr. Imle Dr. Dahlgrün Mischnick Lenz (Trossingen) und Fraktion
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    Rede von Hans Katzer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Dieses Gesetz ist ein Teilstück unserer Gesellschaftspolitik. Es ist die konsequente Fortsetzung der Einheit von Wirtschafts-, Sozial- und Gesellschaftspolitik der Christlichen Demokraten. Die Leitidee dieser Politik ist die Idee der Partnerschaft. Im Gegensatz zur Sozialdemokratischen Partei haben wir uns immer zu dieser Idee der Partnerschaft bekannt. Wir haben uns immer und zu jeder Zeit jedem Klassenkampfdenken energisch widersetzt. Im Gegensatz zu Teilen der FDP haben wir uns immer für eine echte Partnerschaft eingesetzt.

    (Abg. Wehner: „Echte" mußte hinein!)

    Wir haben unter Partnerschaft nie verstanden — wie ich so einige Vorstellungen auf dieser Seite höre —, daß etwa [der Chef am 1. Mai mit [der Putzfrau den Ehrenwalzer tanzt.

    (Heiterkeit.)

    Kernstück unserer Gesellschaftspolitik ist die Eigentumspolitik; denn Wesensmerkmal und sittlicher Wert einer Gesellschaftsordnung werden nicht allein von der Eigentumsordnung, sie werden vielmehr auch von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen geprägt. Wir haben [die feste Zuversicht, daß dieses Gesetz das Eigentum auf eine breitere Grundlage stellen wird. Wir sind zutiefst davon überzeugt, daß dieses Gesetz mit [dazu beiträgt, den materiellen Aufstieg der Arbeitnehmerschaft weiter zu fördern.
    Dabei haben wir nie einen Zweifel daran gelassen, daß uns der materielle Aufstieg der Arbeitnehmerschaft nicht Selbstzweck ist, sondern nur Mittel zum Zweck. Es geht uns darum, daß die Arbeitnehmerschaft mehr noch als bisher teilnehmen kann auch an dem kulturellen und geistigen Leben unseres Volkes.
    Man hat uns von vielen Seiten des Hauses den Vorwurf gemacht, wir hätten dieses Gesetz schon längst vorlegen können. Alle Parteien dieses Hauses sind ja mittlerweile so weit, daß sie die Förderung der Vermögensbildung zumindest mit Worten unterstützen wollen. Die Arbeitnehmerfreundlichkeit der FDP ist in den verschiedenen Änderungsanträgen heute schon sehr deutlich zum Vorschein gekommen. Konkrete Vorschläge allerdings hat noch keine Partei gemacht. Konkrete Vorstellungen haben erst Gestalt gewonnen, als diese Regierungsvorlage — für die wir dem Herrn Arbeitsminister
    an dieser Stelle auch ein Wort des Dankes schuldig sind —

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    auf den Tisch des Hauses gelegt wurde.
    Wir treiben eine Politik des „Schritt für Schritt", wir halten eine Politik des „Alles oder Nichts" für nicht richtig.
    Der erste Schritt war der Wiederaufbau unserer Wirtschaft, der durch die soziale Marktwirtschaft gegen den Willen der SPD eingeleitet wurde. Als wir die soziale Marktwirtschaft einleiteten, sprachen sozialdemokratische Abgeordnete davon, daß das Ergebnis dieser Politik 6 Millionen Arbeitslose sein würden.
    Die zweit e Phase der Marktwirtschaft gilt der Stärkung der Stellung des einzelnen in der Gesellschaft. Diese Phase ist gekennzeichnet durch unsere Forderung: Eigentum für jeden! Zur Verwirklichung dieses Zieles haben wir in dieser Legislaturperiode wesentliche und wichtige Gesetze verabschiedet. Wir haben uns dabei von dem Gesichtspunkt leiten lassen — nach hartem Ringen auch in der eigenen Fraktion —, daß wir die Mittel der Finanz- und Steuerpolitik ebenso wie bei dem Aufbau der Wirtschaft anzuwenden und verstärkt in den Dienst unserer Gesellschaftspolitik zu stellen haben.
    Dieser Grundsatz wurde erstmalig bei der Verabschiedung des Sparprämiengesetzes zur Geltung gebracht, gegen Teile der SPD — deshalb von dokumentarischem Wert — und auch gegen den Willen der FDP, die das bekanntlich nicht mehr wahrhaben will. Schon damals haben Sie diese Politik nicht mitgemacht. Sie haben zwar immer wieder gesagt, Sie seien bereit, die Eigentumsbildung zu fördern; aber dann, wenn Farbe bekannt werden mußte, wenn Sie hier im Plenum die Gesetze mit uns verabschieden sollten, haben Sie sich — siehe Sparprämiengesetz — unseren Vorschlägen verschlossen.
    Das Ergebnis dieser Politik: Die Spareinlagen stiegen von 1950 bis 1960 von 4,1 Milliarden auf mehr als 53 Milliarden DM. Ende 1960 gab es bei den Sparkassen 1,3 Millionen prämienbegünstigte Sparverträge mit einer Einlage von rund 1 Milliarde DM. Beim Investmentsparen haben wir 39 Millionen Anteilsscheine mit einem Inventarwert von 3,1 Milliarden DM, bei den Bausparkassen einen Bestand der Spareinlagen von 9,3 Milliarden DM.
    Wir haben mit der Privatisierung — ebenfalls gegen den Willen der SPD, aber mit stärkster Zustimmung der Bevölkerung — diese Politik fortgesetzt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Privatisierung des Volkwagenwerkes ist eine einzige Bestätigung der Eigentumspolitik der Bundesregierung und der Christlichen Demokraten. Dieser Spruch des Gerichtes ist sehr bedeutsam für die Fortsetzung unserer Politik.

    (Zuruf des Abg. Schmitt-Vockenhausen)

    — Das hat nichts mit Rehabilitierung zu tun. Das
    Urteil enthält eine sehr eindrucksvolle Bestätigung
    unserer Politik, und Sie können sich nicht wundern,



    Katzer
    daß wir uns darüber freuen, sehr verehrter Herr Kollege.

    (Erneuter Zuruf des Abg. Schmitt-Vockenhausen.)

    Wir freuen uns nicht nur darüber, sondern vor allem auch über die Bestätigung unserer These, daß die Mehrheit des deutschen Volkes in den Volksaktien nicht ein Spekulationspapier, sondern ein solides Anlagepapier sieht, und das trotz der erheblichen Kursgewinne, die z. B. bei VW zu verzeichnen waren.
    Ich will Ihre Zeit nicht länger in Anspruch nehmen. Ich könnte Ihnen sonst sehr eindrucksvolle Zahlen über die einkommensstatistische Gruppierung der Zeichner von Volksaktien vortragen. Sie würden überrascht sein, wie viele Leute wahrscheinlich selbst aus dem Kreise Ihrer Wähler von der Möglichkeit, die wir geschaffen haben, Gebrauch gemacht haben.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Das Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer, das wir jetzt in dritter Lesung beraten, setzt diese Politik nicht nur folgerichtig fort, sondern es eröffnet darüber hinaus neue Wege. Bei mancher Kritik an der Vorlage ist doch festzustellen — und ich lege Wert darauf, das hier in der dritten Lesung zu sagen —, daß der Entwurf nach Auffassung des Bundesrats ein grundsätzlich begrüßenswerter Versuch ist, die Maßnahmen zur Förderung des Sparens zu verstärken. Es liegen auch positive gewerkschaftliche Stellungnahmen vor. Gestern noch ist uns die Stellungnahme der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft zugegangen, in der es heißt, der vorliegende Gesetzentwurf entspreche zwar im grundsätzlichen den Forderungen der DAG, es blieben aber doch wesentliche Bestimmungen einer berechtigten Kritik offen. Jedenfalls wird darin zum Ausdruck gebracht, daß der Entwurf im grundsätzlichen den Vorstellungen der DAG entspricht.
    Niemand in diesem Hause kann in dieser Stunde sagen, wie sich dieses Gesetz in der Praxis bewähren wird. Ich habe deshalb mit Absicht auf die bisherigen gesetzgeberischen Maßnahmen hingewiesen. Denn bei allen vergangenen Maßnahmen hatte die Opposition Bedenken. Die tatsächliche Entwicklung dagegen hat uns recht gegeben. Wir haben daher die Zuversicht, daß auch bei diesem Gesetz die tatsächliche Entwicklung uns recht geben wird. Kaum ein anderes Gesetz ist wie dieses auf die Bereitschaft und den guten Willen der Beteiligten angewiesen.
    Wir bitten daher alle Beteiligten, die Arbeitnehmer, die Betriebsräte und Gewerkschaften, die Unternehmer und die Arbeitgeberverbände, von den Möglichkeiten, die dieses Gesetz schafft, Gebrauch zu machen, und wir bitten die Fraktionen dieses Hohen Hauses, diesem Gesetz in dritter Lesung ihre Zustimmung zu geben.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Junghans.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans-Jürgen Junghans


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zur Abstimmung über den vorliegenden Gesetzentwurf in dritter Lesung erkläre ich im Namen der sozialdemokratischen Fraktion folgendes.
    Die sozialdemokratische Fraktion stimmt dem Gesetzentwurf im Grundsatz zu. Es handelt sich dabei um einen zwar ernsthaften, aber in der Problematik begrenzten Anfang, einem Teil der Arbeitnehmer zu ermöglichen, zusätzlich zum Lohn Vermögen zu bilden. Nach Meinung der sozialdemokratischen Fraktion ist es aber auch die einzige Maßnahme der derzeitigen Bundesregierung, die die Sparfähigkeit eines Teiles der Arbeiter und Angestellten verbessern soll.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Die einzige?)

    Als Einzelmaßnahme löst das vorliegende Gesetz das Problem der einseitigen Zusammenballung der wirtschaftlichen Vermögensbildung in der Hand von Großunternehmen in nur unzulänglichem Maße.

    (Beifall bei der SPD.)

    In erster Linie werden die Arbeitnehmer der produzierenden Wirtschaft, insbesondere der Großwirtschaft, infolge der Vorteile, die nach diesem Gesetzentwurf für die Arbeitgeber gewährt werden, an der Vermögensbildung teilhaben. Viele Arbeiter und Angestellte kleinerer und mittlerer Unternehmen und des öffentlichen Dienstes bleiben vor allem auf Grund der Wettbewerbslage ihrer Unternehmen von der Vermögensbildung ausgeschlossen.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Damit wird infolge des Sogs der Arbeitnehmer zum Großbetrieb der wirtschaftliche Konzentrationsprozeß ohne Zweifel gefördert.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Das ist eine Entwicklung, die bisher von der Bundesregierung durch ihre Wirtschafts- und Steuerpolitik bestimmt wurde. Die gerechte Vermögensverteilung muß eine zentrale Aufgabe der gesamten Wirtschaftspolitik werden. Hierzu gehört, daß die Einkommensverhältnisse der Arbeitnehmer und der mittleren und kleineren Unternehmen so verbessert werden, daß sie sparen und Vermögen bilden können.
    Eine aktive Kartell- und Wettbewerbspolitik, auf die die Bundesregierung bisher verzichtet hat, muß dafür sorgen, daß die Einkommen der Arbeitnehmer nicht durch Preiserhöhungen geschmälert werden. Statt einer einseitigen Begünstigung ,der Großwirtschaft in der Steuer- und Finanzpolitik müssen Ertragslage und Leistungskraft der kleinen und mittleren Unternehmen durch Änderungen der Einkommen- und Vermögensteuer und andere von uns wiederholt vorgeschlagene Maßnahmen in entscheidendem Umfang verbessert werden. Damit müssen erst die Voraussetzungen geschaffen werden, die es den kleinen und mittleren Unternehmen ermöglichen, für sich selbst und für ihre Arbeitnehmer Vermögen zu schaffen.
    Andererseits müssen die hohen Gewinne und der darauf beruhende Vermögenszuwachs einer schmalen Schicht von Unternehmen der Großwirtschaft in



    Junghans
    angemessenem Umfang steuerlich erfaßt werden. Der so erfaßte Vermögenszuwachs muß dann wieder der breiten Vermögensstreuung nutzbar gemacht werden.
    Deshalb können wir das vorliegende Gesetz nur als Teillösung betrachten, die das Problem der wahrhaft explosiven Vermögensdifferenzierung, wie es in ,der Veröffentlichung der Herren Zweig und Feldhege vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung heißt, in nur begrenztem Umfang und zum Teil auch mit im Rahmen des Gesetzentwurfs unzulänglichen Mitteln anfaßt.
    So weicht der Gesetzentwurf ohne stichhaltige Gründe von dem Grundsatz ab, daß die materiellen Arbeitsbedingungen in erster Linie durch die Tarifvertragsparteien zu regeln sind. Betrieblich vereinbarte Leistungen können vorwiegend von den kapitalintensiven Großbetrieben gewährt werden. Die Konzentrationstendenzen werden somit nur noch verstärkt, eine_ Gefahr, die bei tarifvertraglichen Regelungen wesentlich geringer ist. Mit dem Schwergewicht auf Betriebsvereinbarungen erhalten die vermögenswirksamen Leistungen nach dem Gesetzentwurf den Charakter betrieblicher Sozialleistungen und werden also in erster Linie zur Erreichung betriebspolitischer Zwecke verwendet werden. Die Tendenz, betriebspolitische Zwecke zu erreichen, wird noch verstärkt durch erstens die Möglichkeit der Umwandlung bisheriger Sozialleistungen in vermögenswirksame Leistungen im Sinne dieses Gesetzes, zweitens die Möglichkeit der Beschränkung auf bestimmte Arbeitsgruppen in ein und demselben Betrieb für vermögenswirksame Leistungen im Sinne dieses Gesetzes, drittens die Beschränkung des Anspruches auf Grund einer bestimmten Betriebszugehörigkeit, viertens durch die Aufhebung der Grenze von 15 000 DM Jahreseinkommen, womit im übrigen auch noch sehr deutlich wird, daß die Verbesserung der Sparfähigkeit als Hauptmotiv des Gesetzentwurfs gar nicht so ernst gemeint war, und fünftens durch die Bevormundung der Arbeitnehmer durch die Streichung des freien Wahlrechts für die Art und Weise der Anlage ihres Vermögens. Damit ist das gesellschaftspolitische Ziel der Vermögensbildung in den Hintergrund gedrängt worden.
    Trotz der gesellschaftspolitischen Mängel, die durch die Ausschußberatungen und die heutige zweite Lesung noch in das Gesetz hineingekommen sind, stimmen wir dem Gesetzentwurf zu.

    (Zurufe von der CDU/CSU: Na also!)

    — Es kommt noch! Wir Sozialdemokraten haben auf unserem Parteitag in Hannover im Jahre 1960 die Forderung aufgestellt, daß tarifliche Vereinbarungen, die der persönlichen Vermögensbildung der Arbeitnehmer dienen, zu fördern sind. Bei diesem Gesetz handelt es sich um eine Teilmaßnahme im Sinne der von uns aufgestellten Forderung. Es müssen aber noch wesentliche wirtschaftspolitische und gesellschaftspolitische Voraussetzungen erfüllt sein, wenn das Problem der Vermögensbildung der Arbeitnehmer gelöst werden soll.
    Wir kündigen daher an, daß wir sofort nach Zusammentritt des neuen Bundestages Gesetzentwürfe einreichen werden, um die gesellschaftspolitischen Mängel dieses Gesetzes zu beseitigen. Wir werden ferner Gesetzentwürfe einreichen, um Voraussetzungen zu schaffen, deren Erfüllung einer wirksamen Veränderung der Vermögensverteilung dienen soll.
    Meine Damen und Herren, nach Auffassung der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion liegt auf Grund der bisherigen Gesellschafts- und Steuerpolitik der Bundesregierung kein Anlaß vor, auf die Vermögensverteilung in der Bundesrepublik stolz zu sein. Der vorliegende Gesetzentwurf kann nur als bescheidenes Selbstbekenntnis zu diesem Problem in letzter Stunde vor der Wahl gewertet werden. Es wird Aufgabe des neu zu wählenden Deutschen Bundestages sein, das Ärgernis der einseitigen Vermögensbildung zu beseitigen. Das wird nur möglich sein, wenn, wie Professor Nell-Breuning es ausgedrückt hat, das Steuer mit Entschiedenheit herumgeworfen wird.

    (Beifall bei der SPD.)