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ID0316115700

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    Deutscher Bundestag 161. Sitzung Bonn, den 31. Mai 1961 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Werber 9269 A Erweiterung der Tagesordnung 9269 A Begrüßung einer Parlamentariergruppe der Republik Zypern 9307 C Fragestunde (Drucksache 2760) : Frage des Abg. Reitzner: Deutsch-Österreichischer Ausgleichsvertrag Dr. Carstens, Staatssekretär . . 9269 C, D Reitzner (SPD) 9269 D Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Verwendung von Plastikbomben und Explosivstoff angeblich deutschen Ursprungs bei Attentaten in Wien und Bozen Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 9269 D Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Steuerliche Berücksichtigung der Vorbereitungskosten für die Doktorprüfung Dr. Hettlage, Staatssekretär 9270 A, B, C Faller (SPD) . . . . . . . . 9270 B, C Fragen der Abg. Ritzel und Bauer (Würzburg) Zahl der D-Mark-Millionäre in der Bundesrepublik Dr. Hettlage, Staatssekretär . 9270 C, D, 9271 B Ritzel (SPD) 9271 A, B Frage des Abg. Dr. Czaja: Rechtsverordnung für die Abwicklung von Hauptentschädigungen über Sparguthaben Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9271 C Dr. Czaja (CDU/CSU) . . . . . . 9271 C Fragen der Abg. Merten und Frau Herklotz: Vergütung und Entlohnung des Zivilpersonals der Stationierungsstreitkräfte Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9271 D, 9272 B, C Merten (SPD) 9272 A, B Börner (SPD) . . . . . . . . 9272 B Frage des Abg. Dr. Bucher: Ersatz von Schäden bei Autounfällen unter Beteiligung amerikanischer Wehrmachtsangehöriger mit Privatfahrzeugen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 9272 C, 9273 B Dr. Bucher (FDP) 9273 B Frage des Abg. Kühn (Bonn) : Leitplanken auf der Autobahn Bonn—Köln Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 9273 C, D Kreitmeyer (FDP) 9273 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 Frage des Abg. Dr. Atzenroth: Maßnahmen zur Reinhaltung der Mosel Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 9273 D, 9274 A Ramms (FDP) 9274 A Frage des Abg. Kreitmeyer: Verweisung des Zivilverkehrs und des laufenden Verkehrs von Panzerfahrzeugen zwischen Kasernen und Standortübungsplätzen auf eine gemeinsame Fahrbahn Dr. Seiermann, Staatssekretär 9274 A, B, C Kreitmeyer (FDP) . . . . . . . 9274 B Entwurf einer Bundesärzteordnung (Drucksache 2745) — Erste Beratung — . . . 9274 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (CDU/CSU) (Drucksache 2478) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 2748) — Zweite und dritte Beratung —Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) 9274 D, 9289 D Geiger (Aalen) (SPD) . . 9275 A, 9303 B Winkelheide (CDU/CSU) 9281 C Stingl (CDU/CSU) . . 9282 C, 9297 B, D Börner (SPD) . . . . . 9284 A, 9300 D Dürr (FDP) 9286 B Killat (Unterbach) (SPD) . 9287 B, 9295 B, 9300 B Teriete (CDU/CSU) . . . 9289 B, 9296 C Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . 9289 C Frau Kalinke (CDU/CSU) 9291 D, 9300 B Dr. Schellenberg (SPD) . 9297 C, 9298 A, 9305 C Büttner (SPD) 9298 D Horn (CDU/CSU) . . . 9299 C, 9306 D Ruf (CDU/CSU) . . . . . . . 9301 D Mischnick (FDP) 9304 A Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksache 2390) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2744) — Zweite und dritte Beratung — Franzen (CDU/CSU) . . . . . . 9307 D Folger (SPD) . . . . . . . . . 9308 A Dr. Dahlgrün (FDP) 9309 D, 9315 A, 9327 C Katzer (CDU/CSU) . . . 921(1 B, 9319 A Dr. Imle (FDP) . . . . . . . 9313 A Frau Rudoll (SPD) 9314 A Dr. Burgbacher (CDU/CSU) 9315 D, 9318 C, 9325 D Dr. Becker (Mönchengladbach) (CDU/CSU) 9317A, 9318 B Dr. Starke (FDP) . 9318 D, 9321 C, 9323 A Junghans (SPD) . . . . . . . . 9320 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes (Drucksache 1256); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (Drucksache 2701) — Dritte Beratung — Frau Dr. Probst (CDU/CSU) 9328 A, 9332 A Höhmann (SPD) . . . . . . . . 9329 B Dr. Imle (FDP) . . . . . . . . 9330 D. Krüger (Neheim) (CDU/CSU) . . . 9331 C Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 9332 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Abg. Bauknecht, Kriedemann, Walter, Logemann u. Gen.) (Drucksache 2265); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache 2766) — Zweite und dritte Beratung — 9333 A Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Abg. Dr. Krone, Lenz [Trossingen] u. Gen.) (Drucksache 2779) — Erste Beratung — . . . 9333 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 9333 C Anlagen 9335 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9269 161. Sitzung Bonn, den 31. Mai 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9335 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach *) 2. 6. Altmaier*) 2. 6. Dr. Atzenroth 3. 6. Dr. Baade 31. 5. Baier (Mosbach) 31. 5. Dr. Bärsch 31. 5. Bauer (Würzburg) *) 2. 6. Behrendt 3. 6. Berkhan 31. 5. Berlin 31. 5. Birkelbach 31. 5. Fürst von Bismark *) 2. 6. Blachstein *) 2. 6. Frau Blohm 3. 6. von Bodelschwingh 31. 5. Frau Dr. Brökelschen 31. 5. Dr. Bucerius 31. 5. Cramer 31. 5. Dewald 31. 5. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 31. 5. Döring (Düsseldorf) 31. 5 Eschmann 31. 5. Even (Köln) 31. 5. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 31. 5. Gehring 31. 5. Geiger (München) 31. 5. Gerns *) 2. 6. Dr. Gleissner 31. 5. Goldhagen 31. 5. Dr. Görgen 1. 7. Dr. Götz 31. 5. Dr. Greve 31. 5. Dr. von Haniel-Niethammer 31. 5. Hauffe 1. 7. Dr. Heck (Rottweil) 1. 6. Heye *) 2. 6. Hilbert 31. 5. Höfler*) 2. 6. Höhne 1. 7. Frau Dr. Hubert *) 2. 6. Jacobs *) 2. 6. Jahn (Marburg) 31. 5. Frau Kipp-Kaule 31. 5. Frau Klemmert 1. 7. Dr. Kliesing (Honnef) *) 2. 6. Knobloch 31. 5. Dr. Kohut 31. 5. Dr. Kopf *) 2. 6. Dr. Kreyssig 31. 5. Freiherr von Kühlmann-Stumm 31. 5. Kühn (Köln) *) 2. 6. Kurlbaum 31. 5. Lantermann 31. 5. Leber 31. 5. von Lindeiner-Wildau 3. 6. Lohmar 8. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 1. 7. *) für die Teilnahme an der Tagung der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht (c) Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Margulies 31. 5. Frau Dr. Maxsein *) 2. 6. Mensing 31. 5. Dr. Menzel 31. 5. Dr. Meyer (Frankfurt) *) 2. 6. Freiherr von Mühlen 31. 5. Müller (Worms) 31. 5. Nellen 31. 5. Niederalt 3. 6. Ollenhauer 31. 5. Paul *) 2. 6. Dr. h. c. Pferdmenges 10. 6. Frau Pitz-Savelsberg 31. 5. Pohle 3. 7. Rademacher 1. 7. Frau Dr. Rehling *) 2. 6. Frau Renger*) 2. 6. Richarts 31. 5. Ruhnke 1. 7. Sander 4. 6. Scharnowski 31. 5. Scheel 31. 5. Dr. Schild 31. 5. Schlick 31. 5. Dr. Schmid (Frankfurt) *) 2. 6. Schmidt (Hamburg) 31. 5. Schneider (Bremerhaven) 31. 5. Schneider (Hamburg) 31. 5. Schüttler 31. 5. Schütz (Berlin) 31. 5. Dr. Seffrin 31. 5. Seidl (Dorfen) *) 2. 6. Dr. Serres *) 2. 6. Seuffert 3. 6. Stahl 8. 6. Theis (Duisburg) 10. 6. Dr. Vogel 10. 6. Wacher 31. 5. Wagner 31. 5. Dr. Wahl 31. 5. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) *) 2. 6. Weinkamm 31. 5. Wendelborn 31. 5. Wienand*) 2. 6. Wieninger 31. 5. Frau Wolff 31. 5. Dr. Zimmer *) 2. 6. Anlage 2 Der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender des Bundesschuldenausschusses BSchA - 4/61 Frankfurt (Maim), 18. Mai 1961 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus 9336 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 Betr.: Bericht des Bundesschuldenausschusses nach § 35 Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (BGBl. I S. 95) Der Bundesschuldenausschuß hat die Monats- und Jahresabschlüsse der Kasse der Bundesschuldenverwaltung sowie ihre Geschäftsübersichten geprüft und die nach § 34 Reichsschuldenordnung vorgeschriebene außerordentliche Prüfung ihrer Geld-und Wertpapierbestände von Beamten des Bundesrechnungshofes vornehmen lassen. Ingesamt haben sich bei der Aufsicht über alle der Bundesschuldenverwaltung unter eigener Verantwortung übertragenen Geschäfte nach § 31 RSchO im Rechnungsjahr 1960 Beanstandungen nicht ergeben. Dr. Hertel Anlage 3 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen zu der ersten Beratung des Entwurfs einer Bundesärzteordnung (Drucksache 2745). Die Bundesregierung hat dem 3. Deutschen Bundestag den Entwurf einer Bundesärzteordnung so spät zugeleitet, daß eine abschließende Beratung außerordentlich schwierig sein dürfte. Erlauben Sie mir aber bitte zu § 4 einige Hinweise, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung schriftlich festgehalten bleiben sollten. Der Herr Bundesinnenminister hat in der Begründung darauf hingewiesen, die Ermächtigung zum Erlaß einer Bestallungsordnung sei gegenüber der entsprechenden Bestimmung in der Reichsärzteordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen stärker konkretisiert. Leider ist sein Haus wieder dem schon bei anderer Gelegenheit gerügten Grundsatz treu geblieben, möglichst umfangreiche Vollmachten zu fordern, die nicht genügend konkretisiert werden. Wir glauben daher, daß § 4 sich nicht im Rahmen des Art. 80 GG hält. Ich darf hier nur auf das Vorbild im Richtergesetz verweisen, in dem uns die Konkretisierung der entsprechenden Bestimmungen viel besser und verfassungsrechtlich genügend vorgenommen zu sein scheint. Der Ausschuß sollte im Zusammenhang mit der Beratung des Gesetzes vor allem einmal die Frage der ärztlichen Prüfungen erörtern und überlegen, ob und inwieweit die Rechtsstaatlichkeit der Prüfungen entsprechend den Grundsätzen unseres demokratischen Rechtsstaates gesichert ist. Zwei Fragen dürften unter allen Umständen besonders sorgfältig erwogen werden. Die Prüfungen müssen kollegial abgehalten werden, d. h. es sollten mindestens drei Prüfer anwesend sein, und sie sollten, wenn auch eingeschränkt, der Öffentlichkeit zugänglich sein. Ich glaube, daß das Hohe Haus diesen beiden Grundsätzen zustimmen wird, und sie nicht etwa nur bei den weiteren Beratungen in entsprechenden Bestimmungen ihren Niederschlag finden. Anlage 4 Umdruck 923 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksachen 2478, 2748). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 wird vor Nr. 1 folgende neue Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. In § 160 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Nicht zum Entgelt gehören Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle; das gleiche gilt für Beträge im Sinne des § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle." ' Bonn, den 30. Mai 1961 Arndgen und Fraktion Anlage 5 Umdruck 924 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksachen 2478, 2748). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 Nr. 3 wird in § 183 Abs. 5 nach dem letzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „Beiträge sind nicht zu entrichten." Bonn, den 30. Mai 1961 Arndgen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 925 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksachen 2390, 2744). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt erbracht werden, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9337 2. In § 3 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die vermögenswirksamen Leistungen müssen allen Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 2) des Betriebes oder eines Betriebsteils zugesagt werden." b) wird Absatz 2 gestrichen. 3. Die Worte „Werkstarifverträge" bzw. „Werkstarifvertrag" werden in den folgenden Paragraphen durch die Worte „Tarifverträge" bzw. „Tarifvertrag" ersetzt: a) in § 4 Abs. 1, b) in § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, c) in § 9 Abs. 3 4. In § 10 Abs. 1 werden nach den Worten „nach diesem Gesetz erhoben" die Worte eingefügt „ , die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn von nicht mehr als 15 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt,". Bonn, den 30. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 926 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksachen 2478, 2748). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Vor Artikel 1 wird ein Artikel vor Artikel 1 mit folgender Fassung eingefügt: ,Artikel vor Artikel 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ergänzt: § 616 erhält folgenden neuen Absatz 3: „(3) Für einen Arbeiter (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 und § 165 a der Reichsversicherungsordnung) gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Ist ein Arbeiter durch Krankheit an der Leistung der Dienste verhindert und hat das Dienstverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden, so 'behält er seinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer von zwei Wochen."' 2. In Artikel 2 wird vor Nr. 1 folgende Nr. vor 1 eingefügt: ,vor 1. a) In § 165 Abs. 1 Nr. 2 sowie in den §§ 166 und 167 Abs. 1 werden die Worte „7920 Deutsche Mark" durch die Worte „9000 Deutsche Mark" ersetzt. 3. In Artikel 2 erhält Nr. 1 folgende Fassung: ,1. In § 180 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kassen" die Worte „mit Ausnahme des Krankengeldes," eingefügt und die Worte „22 Deutsche Mark" durch ,die Worte „25 Deutsche Mark" ersetzt. 4. In Artikel 2 wird Nr. 3 wie folgt geändert: a) In § 183 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) Das Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Ist der Versicherte erwerbsunfähig oder erfüllt er die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersruhegeld, so wind Krankengeld für höchstens achtundsiebzig Wochen gewährt. Wird dem Versicherten während der Arbeitsunfähigkeit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung oder Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugebilligt, so wird das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, des Altersruhegeldes oder der Vollrente gekürzt." b) In § 183 werden die Absätze 3, 3 a, 4, 5 und 6 gestrichen. 5. In Artikel 2 wird Nr. 7 gestrichen. 6. Hinter Artikel 2 'wird folgender neuer Artikel vor Artikel 2 a eingefügt: ,Artikel vor Artikel 2 a Das Fünfte Buch der Reichsversicherungsordnung (Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten) wird wie folgt geändert: 1. § 1504 erhält folgende Fassung: „§ 1504 (1) Ist eine Krankheit die Folge eines Unfalles, den ein Träger der Unfallversicherung zu entschädigen hat, so hat 'dieser dem Träger der Krankenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, jedoch nicht die Aufwendungen für kassenärztliche Behandlung und Versorgung mit Arzneien und kleineren Heilmitteln. (2) 'Der Träger der Krankenversicherung hat keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, wenn er die in § 1503 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet. (3) Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der Unfallversicherung sollen eine Vereinbarung über eine Pauschalierung der Erstattungsbeträge oder einen Teil der Erstattungsbeträge treffen." 2. Die §§ 1505, 1507 und 1509 werden gestrichen. 3. § 1510 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Träger der Unfallversicherung hat dem Beauftragten die aus dem Auftrag erwachsenen Kosten zu ersetzen."' 9338 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 7. Hinter Artikel 3 wird folgender Artikel 3 a eingefügt: „Artikel 3 a Ausgleichsstock (1) Zum Ausgleich der durch Artikel vor Artikel 1 dieses Gesetzes entstehenden Aufwendungen ist für Betriebe mit in der Regel bis zu 100 Beschäftigten ein Ausgleichsstock zu errichten. Dieser Ausgleichsstock kann für einzelne oder mehrere Berufe oder Wirtschaftszweige errichtet werden. Der Ausgleichsstock soll bei bestehenden Einrichtungen errichtet werden. (2) Die Mittel für den Ausgleichsstock sind von den in Absatz 1 genannten Arbeitgebern nach der Lohnsumme der Beschäftigten aufzubringen. Diese Arbeitgeber haben einen Erstattungsanspruch gegen den Ausgleichsstock für die auf Grund von Artikel vor Artikel 1 dieses Gesetzes aufgewendeten Beträge. Das Nähere bestimmt die Satzung. (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung, bei der für die einzelnen Berufe oder Wirtschaftszweige der Ausgleichsstock zu errichten ist. Der Ausgleichsstock bedarf einer gesonderten Kassen- und Rechnungsführung. (4) Der Bundesminister für Arbeit erläßt mit Zustimmung ,des Bundesrates die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften." Bonn, den 30. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 927 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksachen 2390, 2744). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 wird in der Fassung der Regierungsvorlage mit der Maßgabe wiederhergestellt, daß nach dem Wort „vereinbarte" hinzugefügt wird" 2. In § 2 Abs. 1 wird folgender Buchstabe vor c eingefügt: „vor c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Bau oder den Erwerb oder die Entschuldung eines öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Familienheimes oder einer öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten eigengenutzten Eigentumswohnung im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,". 3. § 4 Abs. 1 und 2 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 4. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei vermögenswirksamen Leistungen, die auf Grund von Verträgen mit Arbeitnehmern gewährt werden, bedarf die Art der vermögenswirksamen Anlage und die Bestimmung des Unternehmens oder Instituts, bei dem sie erfolgen soll, der Zustimmung des Arbeitnehmers." 5. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 6. § 7 Abs. 2 Buchstabe c wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 7. § 8 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 8. § 9 Abs. 3 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 9. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über das Verfahren zur Anwendung des Pauschsteuersatzes nach Absatz 1, über die Nachforderung der Lohnsteuer in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschsteuersatzes nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben, sowie über die Nachforderung von Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz vom Arbeitgeber in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird." 10. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 1961 in Kraft." Bonn, den 30. Mai 1961 Höcherl und Fraktion Anlage 9 Umdruck 928 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von ,der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes (Drucksachen 1256, 2701). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I 1. Zu Nr. 1 Buchstabe a In § 1 Abs. 1 Buchstabe a wind am Schluß hinter der Klammer „(Bundesgesetzbl. I S. 10) " eingefügt: „ , zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 457),". Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9339 2. Zu Nr. 3 Buchstabe c Der Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) In Absatz 4 Satz 1 ist in der Klammer an Stelle von „§ 22 Abs. 3" zu setzen „§ 22a Abs. 1"; Satz 2 wird gestrichen.' 3. Zu Nr. 5 Buchstabe c Der Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) Absatz 2 Buchstabe i erhält die Fassung: „i) Notstandsarbeiter bei Maßnahmen der wertschaffenden Arbeitslosenhilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 465),".' 4. Zu Nr. 6 Buchstabe c Unter Buchstabe c wird in § 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz das Wort „Pflichtsätze" durch das Wort „Pflichtplätze" ersetzt. 5. Zu Nr. 7 Buchstabe a Der Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,a), In Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Worte angefügt: „nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst,".' 6. Zu Nr. 16 Buchstabe g Die Einleitung in Buchstabe g muß wie folgt heißen: „g) In § 22a Abs. 2 Satz 1 sind . . . 7. Zu Nr. 19a Buchstabe c Der Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a werden die Worte „zwei schwerkriegsbeschädigte Arbeitnehmervertreter" ersetzt durch die Worte „zwei schwerbeschädigte Arbeitnehmervertreter, von denen einer Schwerkriegsbeschädigter sein muß,"; in Satz 2 tritt an die Stelle der Worte „von der Landesregierung bestimmte" das Wort „zuständige".' Bonn, den 30. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Bucher und Fraktion Anlage 10 Umdruck 929 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksachen 2390, 2744). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 1 wird nach den Worten „mit Arbeitnehmern" das Wort „oder" eingefügt; die Worte „oder in Werktarifverträgen" werden gestrichen. 2. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „ähnlichen sachlichen" durch ,das Wort „anderen" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „ein Kalenderjahr" durch die Worte „drei Kalenderjahre" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „oder Werktarifverträge" gestrichen. 5. § 4 Abs. 3 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 6. § 7 Abs. 2 Buchstabe c wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 7. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „oder Werktarifverträge" gestrichen. 8. § 8 Abs. 1 Buchstabe c wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 9. In § 8 Abs, 2 werden die Worte „oder Werktarifverträge" gestrichen. 10. In § 8 Abs. 3 erster Halbsatz werden die Worte „oder Werktarifverträge" und in Buchstabe b die Worte „oder der Werktarifvertrag" gestrichen. 11. In § 9 Abs. 3 wird nach den Worten „schriftliche Verträge (§ 7)" das Wort „oder" eingefügt; ,die Worte „oder Werktarifverträge (§ 8)" werden gestrichen. Bonn, den 31. Mai 1961 Dr. Starke Dr. Imle Dr. Dahlgrün Mischnick Lenz (Trossingen) und Fraktion
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    Rede von Erwin Folger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine sehr geehrten Herren! Ich habe die Ehre, einige Punkte des Änderungsantrags der Fraktion der SPD Umdruck 925 zu begründen.
    I Der Ausschuß für Arbeit hat die Formulierung des Regierungsentwurfs: „Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert" in der Weise geändert, daß nicht jede, sondern nur ganz bestimmte Vereinbarungen anerkannt werden, nämlich Einzelarbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Werktarifverträge. Auf die von der Fraktion der CDU/CSU beantragte neuerliche Änderung, wonach auch die Werktarifverträge wegfallen sollen, werde ich am Schluß noch kurz eingehen.
    Die erklärte Absicht der Mehrheit des Ausschusses für Arbeit war, die regulären Tarifverträge, d. h. Tarifverträge, die für alle Betriebe gelten, die unter ihren Geltungsbereich fallen, auszuschließen. Das ist nach der Meinung der SPD nicht gerechtfertigt. Laut § 1 des Tarifvertragsgesetzes regelt der Tarifvertrag die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Niemand in- und außerhalb dieses Hohen Hauses wird bestreiten, daß vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber den Inhalt von Arbeitsverhältnissen mitbestimmen und dementsprechend durch Tarifverträge geordnet werden können. Es hieße, unser geltendes Tarifrecht hintenherum zu verpfuschen und abzubauen, wollte man solche Vereinbarungen in Zukunft ausschließen. Die sonst so oft angerufene Ordnungsfunktion der Sozialpartner soll in diesem Fall anscheinend verleugnet werden.
    Der erste Halbsatz unseres Änderungsantrages: „Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch ver einbarte vermögenswirksame Leistungen" deckt sich genau mit dem Wortlaut des Regierungsentwurfs. Es ist unseres Erachtens merkwürdig, daß die Opposition schon wieder einmal auf arbeitspolitischem Gebiet einen Regierungsentwurf gegen von der Regierungspartei geplante Verschlechterung verteidigen muß. Der Antrag der SPD bezweckt nur, daß solche Vereinbarungen eben auch durch Tarifverträge möglich sein sollen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dann den Weg wählen, der ihnen zweckmäßig und richtig erscheint.
    Auch Tarifverträge werden freiwillig abgeschlossen. Es ist also nicht so, wie es da und dort dargestellt worden ist, daß dadurch Betriebe gezwungen werden würden, etwas zu tun, wozu sie nicht in der Lage sind. Die Mitglieder der Tarifvertragsparteien, hier insbesondere die Mitglieder der Arbeitgeberverbände, werden schon ihren Einfluß entsprechend geltend machen, wenn sie es nicht für richtig oder nicht für durchführbar halten, solche Vereinbarungen durch Tarifverträge zu treffen. Man sollte aber die Möglichkeit nicht von vornherein ausschließen.
    Außerdem ist es auch ohne weiteres möglich, in Tarifverträgen nach den Regionen, nach der Betriebsgröße oder nach dem fachlichen Geltungsbereich zu differenzieren. Die Folge wird also nicht sein, daß allzu universale Regelungen ohne Rücksich auf die Bedürfnisse der einzelnen Betriebe und Branchen getroffen werden. Man sollte die Möglichkeit nicht verbauen, aus Gründen der Solidarität und des Wettbewerbs Rechtsnormen zu schaffen, wenn ,die Beteiligten das wollen. Viele Unternehmer, insbesondere der mittleren und kleineren Betriebe, können die begünstigten Leistungen für ihre Arbeitnehmer nur dann erbringen, wenn ihre Mitbewerber auf dem Markt das auch tun. Sie können nicht Gefahr laufen, ihre Kalkulation und ihre ganzen Betriebsberechnungen anders aufbauen zu müssen als Betriebe, die solche Leistungen nicht erbringen. Daß die Möglichkeit, die Vereinbarungen durch Tarifverträge zu treffen, offenbleibt, liegt auch im Interesse der Unternehmer selbst, ohne daß man die Betreffenden dazu zwingt, es so zu machen.
    Im Laufe ,der Auseinandersetzungen ist u. a. eingewandt worden, daß solche Tarifverträge möglicherweise als allgemeinverbindlich erklärt werden könnten und dadurch ein unerwünschter Zwang entstehe. Ich erinnere daran, daß die Allgemeinverbindlich-Erklärung von Tarifverträgen an ganz konkrete Voraussetzungen geknüpft ist. Es muß ein Antrag von einer der Tarifvertragsparteien vorliegen. Die tarifgebundenen Arbeitgeber müssen mindestens die Hälfte der unter den Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Die Allgemeinverbindlich-Erklärung muß im öffentlichen Interesse liegen. Außerdem muß das Einvernehmen mit einem paritätisch zusammengesetzten Tarifausschuß hergestellt werden. Es muß den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ihren Organisationen und den Landesarbeitsbehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben und eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Ich glaube,



    Folger
    das sind Voraussetzungen genug, durch die eine unerwünschte Allgemeinverbindlich-Erklärung solcher Tarifverträge aufgehalten werden kann.
    Es ist auch davon gesprochen worden, daß es sich doch um eine Erfolgsbeteiligung handle, die nur betrieblich geregelt werden könne. Dabei wird übersehen, daß es sich bei den begünstigten Leistungen nach diesem Gesetz nicht nur um Erfolgsbeteiligungen, sondern auch um andere vermögenswirksame Leistungen handelt, die sich durchaus für eine tarifvertragliche Regelung eignen.
    In Ziffer 1, zweiter Halbsatz, unseres Änderungsantrags Umdruck 925 stellen wir auf Leistungen ab, „die zusätzlich zum Arbeitsentgelt erbracht werden". Den Charakter der zusätzlichen Leistung zum Arbeitsentgelt halten wir für sehr wichtig, damit auf diese Weise vermieden wird, daß die nach dem Gesetz zu begünstigenden Leistungen einfach aus dem bisherigen freiwilligen Leistungen umgewandelt werden. Das wäre eine ungute Sache und würde sicher auch nicht in Ihrem Interesse oder im Sinne des von Ihnen angestrebten Ziels liegen.
    Der Herr Kollege Franzen hat in seinem Bericht unter anderem schon darauf hingewiesen, daß zum Beispiel für 100 DM, die der einzelne Arbeitnehmer netto erhalten soll, einschließlich Steuern und Sozialabgaben nach dem Gesetz nur noch etwa 110 DM aufzuwenden sind, während nach dem bisherigen Recht hierfür etwa 170 DM aufgewendet werden mußten. Wenn eine bisher freiwillige Leistung in eine nach diesem Gesetz zu begünstigende Leistung umgewandelt wird, dann kann es passieren, daß der Arbeitnehmer leer ausgeht, weil er die Leistung nur unter einer anderen Bezeichnung bekommt, und daß der Unternehmer pro 100 DM 60 DM spart, so daß das Gesetz mehr zu Vermögensbildung der Unternehmer als der Arbeitnehmer dienen könnte.
    Ich bin überzeugt, daß das auch von Ihnen nicht beabsichtigt ist; ich will Ihnen das nicht unterstellen. Aber wir alle kennen wohl die Unternehmer so gut, daß wir wissen, daß sie rechnen können. Das soll gar kein Vorwurf sein; es ist ja der Zweck der unternehmerischen Tätigkeit. Sie werden sehr rasch herausbekommen, daß sie dabei ein ganz nettes Geschäft machen können, insbesondere wenn sie die Leistungen zum Beispiel in Form von Darlehen geben, die im Betrieb verbleiben, oder in Form von Belegschaftsaktien. Dabei machen sie dann das beste Geschäft, weil sie dann praktisch überhaupt keine zusätzlichen Kosten mehr haben.
    Ein solches Ausweichen, eine solche Umwandlung würde auch nicht im Interesse des Mittelstandes liegen, der bisher solche freiwillige Leistungen nicht im gleichen Umfang gegeben hat. Das könnte dazu führen, daß der Mittelstand, der in Zukunft aus den erklärten Gründen des Gesetzes solche Leistungen zusätzlich erbringt, während die Großwirtschaft nur eine Umwandlung vornimmt -- sicher nicht überall und nicht im gleichen Umfange, aber teilweise —, benachteiligt ist; das Gesetz bietet jedenfalls die Möglichkeit dazu.
    Ich bitte, gleich die Ziffer 3 unseres Antrags Umdruck 925 mitbegründen zu dürfen. Das ist lediglich die Konsequenz aus der — hoffentlich! — Annahme der Ziff. 1 unseres Antrages, damit an den entsprechenden Stellen im Gesetz immer darauf hingewiesen wird, daß auch die Möglichkeit offengelassen wird, Tarifverträge abzuschließen.
    In Ihrem Interesse, damit es rascher geht, erlauben Sie mir noch, daß ich einige Bemerkungen zum Antrag Umdruck 927 mache. Die Ziff. 1 Ihres Antrages hat den Zweck, die in der Formulierung und Redigierung im Ausschuß für Arbeit eingefügten Werktarifverträge wieder herauszunehmen, so daß nur noch Einzelarbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen möglich wären. Die Begründung für unsere Ablehnung ergibt sich aus meiner vorherigen Begründung der Ziff. 1 unseres Antrages.
    Das gleiche gilt für die .Ziff. 3 und für die anderen Ziffern, soweit es sich um die Ablehnung des Wahlrechts der Arbeitnehmer handelt. Wenn diese nicht selber die Möglichkeit haben sollen, zu bestimmen, wie ihre vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden, verstehen wir Sie überhaupt nicht mehr. Wir begreifen Sie immer weniger. Bisher hatten Sie immer die Selbstverantwortung, die Eigenverantwortung auf Ihre Fahne geschrieben. Ich brauche nur an Ihre Vorlage über die Neuregelung zur Krankenversicherung zu erinnern, die ja von dem Gedanken getragen ist, daß die Versicherten stärker zur Selbstverantwortung herangezogen werden sollen. Hier wollen Sie nun die Eigenverantwortung ausgerechnet in dem Punkte abbauen oder nicht gelten lassen, der für die Persönlichkeit am interessantesten, am individuellsten ist. Ich erinnere Sie an die Ausführungen unseres ehrenwerten Herrn Präsidenten Gerstenmaier über den Personalismus. Hier wollen Sie vom Personalismus nichts wissen, hier soll praktisch der Unternehmer in Betriebsvereinbarungen und in den Einzelarbeitsverträgen bestimmen können, wie die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden. Sie werden mir entgegenhalten, es stehe ja darin, daß der Arbeitnehmer zustimmen muß. Aber die Zustimmung ist doch etwas ganz anderes als die selbständige, originäre Bestimmung. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sagt: das wird so und so gemacht, dann werden die meisten oder jedenfalls sehr viele Arbeitnehmer eben zustimmen. Wir möchten das nicht; wir möchten, daß der Arbeitnehmer selber bestimmen kann, wie die vermögenswirksamen Leistungen, die er auf Grund dieses Gesetzes vom Arbeitgeber bekommt, angelegt werden.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Dahlgrün.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Rolf Dahlgrün


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir, daß ich die Ziffer 1 des Änderungsantrages der Freien Demokraten auf Umdruck 929 (neu), der soeben verteilt wurde, begründe. Ich glaube, 'daß ich im Einvernehmen mit dem Herrn Präsidenten handle, wenn ich zur Vereinfachung die Ziffern 4, 7, 9, 10 und 11 des



    Dr. Dahlgrün
    Antrags Umdruck 929 (neu) in diese Begründung einbeziehe; sie betreffen denselben Gegenstand.
    Eingangs darf ich darauf aufmerksam machen, daß die Ziffer 1 des Änderungsantrages der Fraktion der CDU/CSU Umdruck 927 inhaltlich dasselbe bedeutet wie unser Änderungsantrag Ziffer 1 auf Umdruck 929 (neu). Und doch besteht ein allerdings grundlegender Unterschied. Wir sagen sehr deutlich und klar, was wir wollen, während bei dem Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU dasselbe auf eine, wenn ich einmal so sagen darf, lautlose Art und Weise erreicht werden soll. Ich halte das nicht für richtig. Man soll bei der Aussprache 'über dieses so wichtige Gesetz klar und deutlich sagen, was man will.
    Wir wollen nicht, daß bei der Durchführung dieser gesetzlichen Bestimmungen die Gewerkschaften, sei es durch Tarifverträge — etwa in der Form des Werktarifvertrages, wie es der Ausschuß vorgeschlagen hat — beteiligt sind, und zwar rein aus sachlichen Gründen.
    Das Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer sieht zwei Formen dafür vor. Ich darf schon hier herausstellen, daß diese beiden Formen in der Vorlage in gesetzestechnisch gar nicht glücklicher Weise dargestellt werden. In § 1 wird von vermögenswirksamen Leistungen gesprochen; die zweite Form, die Ergebnisbeteiligung, wird erst im § 5 nachträglich in das Gesetz hineingeschleust. Wir hätten es lieber gesehen, wenn schon zu Eingang des Gesetzes beide Formen der Zuwendungen an Arbeitnehmer zur Förderung der Vermögensbildung herausgestellt wären.
    Nun, die eine Form ist die Ergebnisbeteiligung —§ 5 und folgende —, die andere Form ist die Zuwendung von 312 DM jährlich seitens des Arbeitgebers unter Übernahme der Lohnsteuer ohne jede Leistungsbezogenheit. Ich glaube, wir werden im weiteren Verlauf der Diskussion noch reichlich Gelegenheit haben, uns über den Wert und die Richtigkeit dieser Art, die Vermögensbildung der Arbeitnehmer zu fördern, zu unterhalten.
    Ich kann aber vorweg schon jetzt sagen, daß wir Freien Demokraten dieses Gesetz ablehnen werden. Wir halten es für schlecht, aber nicht etwa, weil wir Gegner einer breiten Vermögensbildung im Volke wären. Das sund wir selbstverständlich nicht. Ich darf daran erinnern, daß wir seit Jahr und Tag, schon Anfang der 50er Jahre, immer wieder Vorschläge für eine Förderung der Vermögensbildung gemacht haben. Darüber besteht, glaube ich, gar kein Streit; es kann niemand ernstlich behaupten wollen, daß wir da gefehlt hätten. Hier aber dreht es sich darum und das ist der Grund, weshalb wir den Änderungsantrag unter Ziffer 1 des Umdrucks 929 (neu) gestellt haben —, daß die Zuwendung seitens des Arbeitgebers ohne Leistungsbezogenheit was wir an sich schon für schlecht halten — ohne Rücksicht auf irgendwelche Leistungen seitens des Arbeitnehmers erfolgt; und da sind wir allerdings der Meinung, daß dann der Arbeitgeber das mit seinem Arbeitnehmer vertraglich vereinbaren sollte, ohne daß betriebsfremde Organisationen oder Institutionen etwas hineinzureden haben.
    Meine Damen und Herren, wir fürchten, daß diese Form der Zuwendung, leider, möchte ich sagen, die Hauptform der Zuwendungen an die Arbeitnehmer zum Zwecke der Vermögensbildung sein wird. Denn die Frage der Ergebnisbeteiligung scheint mir sehr problematisch zu sein. In der Masse der in Frage kommenden Betriebe — in den kleinen Betrieben, den Handwerksbetrieben, in der mittelständischen Industrie, in mittelständischen Betrieben überhaupt sind in den moisten Fällen die betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen für eine echte Errechnung der Ergebnisbeteiligung nicht vorhanden, und sie können ganz sicher, das werden Ihnen alle Sachverständigen einhellig bezeugen, erst in längerer Zeit, wahrscheinlich erst in jahrelanger Arbeit, erstellt werden. Ich will an dieser Stelle noch gar nicht einmal darauf zu sprechen kommen, daß die Vorschriften zur Ergebnisbeteiligung in der Ausschußfassung des § 6 Abs. 1 wirklich, eich muß es sagen, reichlich naiv erscheinen. Wenn eis schon außerordentliche Schwierigkeiten bereitet, die Ergebnisbeteiligung für den ganzen Betrieb zu errechnen, wieviel schwerer wird es dann sein, diese Ergebnisbeteiligung für Gruppen von Arbeitnehmern oder für einzelne Betriebsteile zu errechnen. Wie man sich das in der Praxis für die Masse der Betriebe vorstellt, ist mir ein völliges Rätsel.
    Die Ergebnisbeteiligung wird außerordentliche Schwierigkeiten bereiten. Das kann wohl niemand bezweifeln. Nun soll zwischen Tarifvertragsparteien, also zwischen einer Mehrheit von Arbeitgebern, die in einem Arbeitgeberverband zusammengeschlossen sind, und einer Gewerkschaft darüber verhandelt werden. Ich halte das für praktisch nicht durchführbar, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil gerade bei den kleinsten und kleinen Betrieben, den Handwerksbetrieben und den mittelständischen Betrieben, die Errechnung des Ergebnisses individuell, von Betrieb zu Betrieb außerordentlich verschieden sein wird, so daß es meiner Überzeugung nach schlechterdings unmöglich ist, daß ein Arbeitgeberverband für seine sämtlichen Mitglieder irgendwelche Vereinbarungen in dieser Richtung trifft.
    Hier zeigen sich die schlechten Seiten dieses Gesetzes, die uns zu der Überzeugung bringen, daß wir es ablehnen müssen: einmal die Privilegierung bestimmter Arbeitnehmer, hauptsächlich in den größeren Industriebetrieben und überhaupt in den Betrieben der Industrie einschließlich der kleinen und mittelständischen Industrie, die durch die Arbeitsmarklage — so bitter es ihr werden wird — gezwungen wird, diese 312 DM zuzuwenden, ohne daß sie auf die Leistung bezogen wären, wenn der Abwanderungssog diesen Betrieben nicht die letzten Arbeitskräfte wegholen soll, die Privilegierung bestimmter Arbeitnehmer gegenüber anderen Gruppen, z. B. den Angehörigen des öffentlichen Dienstes, den Selbständigen usw.
    Auf der anderen Seite steht die Privilegierung bzw. die unterschiedliche Belastung bei den Betrieben selber. Ich habe mir z. B. die Zahlen für Chemie und Bergbau geben lassen. Ich stelle gerade einmal auf den Großbetrieb ab. In der Chemie haben wir



    Dr. Dahlgrün
    ein Grundkapital von etwa 1,9 Milliarden DM und im Bergbau ein Grundkapital von 2 Milliarden DM. Das deckt sich also in etwa. Der Umsatz beträgt bei der Chemie 6,95 Milliarden, beim Bergbau 7,6 Milliarden DM. Auch das ist nach der Größe noch vergleichbar.
    Nun kommt die Differenzierung, die sich sogar bei den Großbetrieben bemerkbar macht. Die Chemie würde, um ihren Leuten die 312 DM zuzuwenden, 45 Millionen DM aufwenden müssen, der Bergbau aber 120 Millionen DM. Ich habe absichtlich Beispiele aus der Großindustrie genommen, bitte aber alle Damen und Herren, sich ergänzend doch einmal vorzustellen, daß ein Handwerksmeister mit 10 Mann Belegschaft für den gleichen Zweck jährlich 3500 DM „Blut" aus seinem Betrieb herausziehen muß; denn die Basis sind ja nicht 312 DM; die Steuer kommt noch hinzu, so daß in Wirklichkeit 343 DM, jährlich also ungefähr 3500 DM aufgewendet werden müssen. Wenn sie dann im Statistischen Jahrbuch feststellen, daß zwei Drittel der Handwerksbetriebe unter 12 000 DM Ergebnis oder Gewinn haben, muß Ihnen klar werden, mit welchen Folgen zu rechnen ist, wenn dieses Gesetz verabschiedet wird.
    Ich will gleich vorwegnehmen, daß die Idee, sich dem Arbeitnehmer gegenüber in Höhe von jährlich 3500 DM bei Stellung einer Bankbürgschaft zu verschulden, letzten Endes die kleinen Betriebe auch nicht weiterbringt. Sie müssen sich vorstellen, daß dem Handwerksmeister am Ende der Fünfjahresfrist eine in voller Höhe bankverbürgte Schuld in Höhe von fünfmal 3500 DM aufgebürdet ist und daß für ihn während der ganzen fünf Jahre — darüber sind wir uns wohl auch alle klar — die Möglichkeit, Kredite bei der Bank aufzunehmen, in Höhe dieser Bankbürgschaft eingeschränkt ist. Daß das im Laufe der Jahre bei einem auch nur kleinen Abschwung — gerade bei den kleinen Betrieben — äußerst unangenehme Folgen haben dürfte, kann meiner Überzeugung nach nicht bestritten werden, ganz abgesehen davon, daß eine derartige Bankbürgschaft einem solchen kleinen Mann noch zusätzliche Kosten bereitet.
    Ich bitte Sie daher, unserem Antrag Umdruck 929 (neu) Ziffer 1 Ihre Zustimmung zu geben, und möchte zum Schluß noch einmal hervorheben, daß sich dieser Antrag inhaltlich mit dem der Fraktion der CDU/CSU deckt.

    (Beifall bei der FDP.)