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    Deutscher Bundestag 161. Sitzung Bonn, den 31. Mai 1961 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Werber 9269 A Erweiterung der Tagesordnung 9269 A Begrüßung einer Parlamentariergruppe der Republik Zypern 9307 C Fragestunde (Drucksache 2760) : Frage des Abg. Reitzner: Deutsch-Österreichischer Ausgleichsvertrag Dr. Carstens, Staatssekretär . . 9269 C, D Reitzner (SPD) 9269 D Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Verwendung von Plastikbomben und Explosivstoff angeblich deutschen Ursprungs bei Attentaten in Wien und Bozen Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 9269 D Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Steuerliche Berücksichtigung der Vorbereitungskosten für die Doktorprüfung Dr. Hettlage, Staatssekretär 9270 A, B, C Faller (SPD) . . . . . . . . 9270 B, C Fragen der Abg. Ritzel und Bauer (Würzburg) Zahl der D-Mark-Millionäre in der Bundesrepublik Dr. Hettlage, Staatssekretär . 9270 C, D, 9271 B Ritzel (SPD) 9271 A, B Frage des Abg. Dr. Czaja: Rechtsverordnung für die Abwicklung von Hauptentschädigungen über Sparguthaben Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9271 C Dr. Czaja (CDU/CSU) . . . . . . 9271 C Fragen der Abg. Merten und Frau Herklotz: Vergütung und Entlohnung des Zivilpersonals der Stationierungsstreitkräfte Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9271 D, 9272 B, C Merten (SPD) 9272 A, B Börner (SPD) . . . . . . . . 9272 B Frage des Abg. Dr. Bucher: Ersatz von Schäden bei Autounfällen unter Beteiligung amerikanischer Wehrmachtsangehöriger mit Privatfahrzeugen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 9272 C, 9273 B Dr. Bucher (FDP) 9273 B Frage des Abg. Kühn (Bonn) : Leitplanken auf der Autobahn Bonn—Köln Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 9273 C, D Kreitmeyer (FDP) 9273 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 Frage des Abg. Dr. Atzenroth: Maßnahmen zur Reinhaltung der Mosel Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 9273 D, 9274 A Ramms (FDP) 9274 A Frage des Abg. Kreitmeyer: Verweisung des Zivilverkehrs und des laufenden Verkehrs von Panzerfahrzeugen zwischen Kasernen und Standortübungsplätzen auf eine gemeinsame Fahrbahn Dr. Seiermann, Staatssekretär 9274 A, B, C Kreitmeyer (FDP) . . . . . . . 9274 B Entwurf einer Bundesärzteordnung (Drucksache 2745) — Erste Beratung — . . . 9274 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (CDU/CSU) (Drucksache 2478) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 2748) — Zweite und dritte Beratung —Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) 9274 D, 9289 D Geiger (Aalen) (SPD) . . 9275 A, 9303 B Winkelheide (CDU/CSU) 9281 C Stingl (CDU/CSU) . . 9282 C, 9297 B, D Börner (SPD) . . . . . 9284 A, 9300 D Dürr (FDP) 9286 B Killat (Unterbach) (SPD) . 9287 B, 9295 B, 9300 B Teriete (CDU/CSU) . . . 9289 B, 9296 C Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . 9289 C Frau Kalinke (CDU/CSU) 9291 D, 9300 B Dr. Schellenberg (SPD) . 9297 C, 9298 A, 9305 C Büttner (SPD) 9298 D Horn (CDU/CSU) . . . 9299 C, 9306 D Ruf (CDU/CSU) . . . . . . . 9301 D Mischnick (FDP) 9304 A Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksache 2390) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2744) — Zweite und dritte Beratung — Franzen (CDU/CSU) . . . . . . 9307 D Folger (SPD) . . . . . . . . . 9308 A Dr. Dahlgrün (FDP) 9309 D, 9315 A, 9327 C Katzer (CDU/CSU) . . . 921(1 B, 9319 A Dr. Imle (FDP) . . . . . . . 9313 A Frau Rudoll (SPD) 9314 A Dr. Burgbacher (CDU/CSU) 9315 D, 9318 C, 9325 D Dr. Becker (Mönchengladbach) (CDU/CSU) 9317A, 9318 B Dr. Starke (FDP) . 9318 D, 9321 C, 9323 A Junghans (SPD) . . . . . . . . 9320 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes (Drucksache 1256); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (Drucksache 2701) — Dritte Beratung — Frau Dr. Probst (CDU/CSU) 9328 A, 9332 A Höhmann (SPD) . . . . . . . . 9329 B Dr. Imle (FDP) . . . . . . . . 9330 D. Krüger (Neheim) (CDU/CSU) . . . 9331 C Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 9332 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Abg. Bauknecht, Kriedemann, Walter, Logemann u. Gen.) (Drucksache 2265); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache 2766) — Zweite und dritte Beratung — 9333 A Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Abg. Dr. Krone, Lenz [Trossingen] u. Gen.) (Drucksache 2779) — Erste Beratung — . . . 9333 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 9333 C Anlagen 9335 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9269 161. Sitzung Bonn, den 31. Mai 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9335 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach *) 2. 6. Altmaier*) 2. 6. Dr. Atzenroth 3. 6. Dr. Baade 31. 5. Baier (Mosbach) 31. 5. Dr. Bärsch 31. 5. Bauer (Würzburg) *) 2. 6. Behrendt 3. 6. Berkhan 31. 5. Berlin 31. 5. Birkelbach 31. 5. Fürst von Bismark *) 2. 6. Blachstein *) 2. 6. Frau Blohm 3. 6. von Bodelschwingh 31. 5. Frau Dr. Brökelschen 31. 5. Dr. Bucerius 31. 5. Cramer 31. 5. Dewald 31. 5. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 31. 5. Döring (Düsseldorf) 31. 5 Eschmann 31. 5. Even (Köln) 31. 5. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 31. 5. Gehring 31. 5. Geiger (München) 31. 5. Gerns *) 2. 6. Dr. Gleissner 31. 5. Goldhagen 31. 5. Dr. Görgen 1. 7. Dr. Götz 31. 5. Dr. Greve 31. 5. Dr. von Haniel-Niethammer 31. 5. Hauffe 1. 7. Dr. Heck (Rottweil) 1. 6. Heye *) 2. 6. Hilbert 31. 5. Höfler*) 2. 6. Höhne 1. 7. Frau Dr. Hubert *) 2. 6. Jacobs *) 2. 6. Jahn (Marburg) 31. 5. Frau Kipp-Kaule 31. 5. Frau Klemmert 1. 7. Dr. Kliesing (Honnef) *) 2. 6. Knobloch 31. 5. Dr. Kohut 31. 5. Dr. Kopf *) 2. 6. Dr. Kreyssig 31. 5. Freiherr von Kühlmann-Stumm 31. 5. Kühn (Köln) *) 2. 6. Kurlbaum 31. 5. Lantermann 31. 5. Leber 31. 5. von Lindeiner-Wildau 3. 6. Lohmar 8. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 1. 7. *) für die Teilnahme an der Tagung der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht (c) Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Margulies 31. 5. Frau Dr. Maxsein *) 2. 6. Mensing 31. 5. Dr. Menzel 31. 5. Dr. Meyer (Frankfurt) *) 2. 6. Freiherr von Mühlen 31. 5. Müller (Worms) 31. 5. Nellen 31. 5. Niederalt 3. 6. Ollenhauer 31. 5. Paul *) 2. 6. Dr. h. c. Pferdmenges 10. 6. Frau Pitz-Savelsberg 31. 5. Pohle 3. 7. Rademacher 1. 7. Frau Dr. Rehling *) 2. 6. Frau Renger*) 2. 6. Richarts 31. 5. Ruhnke 1. 7. Sander 4. 6. Scharnowski 31. 5. Scheel 31. 5. Dr. Schild 31. 5. Schlick 31. 5. Dr. Schmid (Frankfurt) *) 2. 6. Schmidt (Hamburg) 31. 5. Schneider (Bremerhaven) 31. 5. Schneider (Hamburg) 31. 5. Schüttler 31. 5. Schütz (Berlin) 31. 5. Dr. Seffrin 31. 5. Seidl (Dorfen) *) 2. 6. Dr. Serres *) 2. 6. Seuffert 3. 6. Stahl 8. 6. Theis (Duisburg) 10. 6. Dr. Vogel 10. 6. Wacher 31. 5. Wagner 31. 5. Dr. Wahl 31. 5. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) *) 2. 6. Weinkamm 31. 5. Wendelborn 31. 5. Wienand*) 2. 6. Wieninger 31. 5. Frau Wolff 31. 5. Dr. Zimmer *) 2. 6. Anlage 2 Der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender des Bundesschuldenausschusses BSchA - 4/61 Frankfurt (Maim), 18. Mai 1961 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus 9336 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 Betr.: Bericht des Bundesschuldenausschusses nach § 35 Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (BGBl. I S. 95) Der Bundesschuldenausschuß hat die Monats- und Jahresabschlüsse der Kasse der Bundesschuldenverwaltung sowie ihre Geschäftsübersichten geprüft und die nach § 34 Reichsschuldenordnung vorgeschriebene außerordentliche Prüfung ihrer Geld-und Wertpapierbestände von Beamten des Bundesrechnungshofes vornehmen lassen. Ingesamt haben sich bei der Aufsicht über alle der Bundesschuldenverwaltung unter eigener Verantwortung übertragenen Geschäfte nach § 31 RSchO im Rechnungsjahr 1960 Beanstandungen nicht ergeben. Dr. Hertel Anlage 3 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen zu der ersten Beratung des Entwurfs einer Bundesärzteordnung (Drucksache 2745). Die Bundesregierung hat dem 3. Deutschen Bundestag den Entwurf einer Bundesärzteordnung so spät zugeleitet, daß eine abschließende Beratung außerordentlich schwierig sein dürfte. Erlauben Sie mir aber bitte zu § 4 einige Hinweise, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung schriftlich festgehalten bleiben sollten. Der Herr Bundesinnenminister hat in der Begründung darauf hingewiesen, die Ermächtigung zum Erlaß einer Bestallungsordnung sei gegenüber der entsprechenden Bestimmung in der Reichsärzteordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen stärker konkretisiert. Leider ist sein Haus wieder dem schon bei anderer Gelegenheit gerügten Grundsatz treu geblieben, möglichst umfangreiche Vollmachten zu fordern, die nicht genügend konkretisiert werden. Wir glauben daher, daß § 4 sich nicht im Rahmen des Art. 80 GG hält. Ich darf hier nur auf das Vorbild im Richtergesetz verweisen, in dem uns die Konkretisierung der entsprechenden Bestimmungen viel besser und verfassungsrechtlich genügend vorgenommen zu sein scheint. Der Ausschuß sollte im Zusammenhang mit der Beratung des Gesetzes vor allem einmal die Frage der ärztlichen Prüfungen erörtern und überlegen, ob und inwieweit die Rechtsstaatlichkeit der Prüfungen entsprechend den Grundsätzen unseres demokratischen Rechtsstaates gesichert ist. Zwei Fragen dürften unter allen Umständen besonders sorgfältig erwogen werden. Die Prüfungen müssen kollegial abgehalten werden, d. h. es sollten mindestens drei Prüfer anwesend sein, und sie sollten, wenn auch eingeschränkt, der Öffentlichkeit zugänglich sein. Ich glaube, daß das Hohe Haus diesen beiden Grundsätzen zustimmen wird, und sie nicht etwa nur bei den weiteren Beratungen in entsprechenden Bestimmungen ihren Niederschlag finden. Anlage 4 Umdruck 923 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksachen 2478, 2748). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 wird vor Nr. 1 folgende neue Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. In § 160 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Nicht zum Entgelt gehören Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle; das gleiche gilt für Beträge im Sinne des § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle." ' Bonn, den 30. Mai 1961 Arndgen und Fraktion Anlage 5 Umdruck 924 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksachen 2478, 2748). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 Nr. 3 wird in § 183 Abs. 5 nach dem letzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „Beiträge sind nicht zu entrichten." Bonn, den 30. Mai 1961 Arndgen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 925 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksachen 2390, 2744). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt erbracht werden, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9337 2. In § 3 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die vermögenswirksamen Leistungen müssen allen Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 2) des Betriebes oder eines Betriebsteils zugesagt werden." b) wird Absatz 2 gestrichen. 3. Die Worte „Werkstarifverträge" bzw. „Werkstarifvertrag" werden in den folgenden Paragraphen durch die Worte „Tarifverträge" bzw. „Tarifvertrag" ersetzt: a) in § 4 Abs. 1, b) in § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, c) in § 9 Abs. 3 4. In § 10 Abs. 1 werden nach den Worten „nach diesem Gesetz erhoben" die Worte eingefügt „ , die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn von nicht mehr als 15 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt,". Bonn, den 30. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 926 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksachen 2478, 2748). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Vor Artikel 1 wird ein Artikel vor Artikel 1 mit folgender Fassung eingefügt: ,Artikel vor Artikel 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ergänzt: § 616 erhält folgenden neuen Absatz 3: „(3) Für einen Arbeiter (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 und § 165 a der Reichsversicherungsordnung) gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Ist ein Arbeiter durch Krankheit an der Leistung der Dienste verhindert und hat das Dienstverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden, so 'behält er seinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer von zwei Wochen."' 2. In Artikel 2 wird vor Nr. 1 folgende Nr. vor 1 eingefügt: ,vor 1. a) In § 165 Abs. 1 Nr. 2 sowie in den §§ 166 und 167 Abs. 1 werden die Worte „7920 Deutsche Mark" durch die Worte „9000 Deutsche Mark" ersetzt. 3. In Artikel 2 erhält Nr. 1 folgende Fassung: ,1. In § 180 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kassen" die Worte „mit Ausnahme des Krankengeldes," eingefügt und die Worte „22 Deutsche Mark" durch ,die Worte „25 Deutsche Mark" ersetzt. 4. In Artikel 2 wird Nr. 3 wie folgt geändert: a) In § 183 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) Das Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Ist der Versicherte erwerbsunfähig oder erfüllt er die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersruhegeld, so wind Krankengeld für höchstens achtundsiebzig Wochen gewährt. Wird dem Versicherten während der Arbeitsunfähigkeit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung oder Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugebilligt, so wird das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, des Altersruhegeldes oder der Vollrente gekürzt." b) In § 183 werden die Absätze 3, 3 a, 4, 5 und 6 gestrichen. 5. In Artikel 2 wird Nr. 7 gestrichen. 6. Hinter Artikel 2 'wird folgender neuer Artikel vor Artikel 2 a eingefügt: ,Artikel vor Artikel 2 a Das Fünfte Buch der Reichsversicherungsordnung (Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten) wird wie folgt geändert: 1. § 1504 erhält folgende Fassung: „§ 1504 (1) Ist eine Krankheit die Folge eines Unfalles, den ein Träger der Unfallversicherung zu entschädigen hat, so hat 'dieser dem Träger der Krankenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, jedoch nicht die Aufwendungen für kassenärztliche Behandlung und Versorgung mit Arzneien und kleineren Heilmitteln. (2) 'Der Träger der Krankenversicherung hat keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, wenn er die in § 1503 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet. (3) Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der Unfallversicherung sollen eine Vereinbarung über eine Pauschalierung der Erstattungsbeträge oder einen Teil der Erstattungsbeträge treffen." 2. Die §§ 1505, 1507 und 1509 werden gestrichen. 3. § 1510 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Träger der Unfallversicherung hat dem Beauftragten die aus dem Auftrag erwachsenen Kosten zu ersetzen."' 9338 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 7. Hinter Artikel 3 wird folgender Artikel 3 a eingefügt: „Artikel 3 a Ausgleichsstock (1) Zum Ausgleich der durch Artikel vor Artikel 1 dieses Gesetzes entstehenden Aufwendungen ist für Betriebe mit in der Regel bis zu 100 Beschäftigten ein Ausgleichsstock zu errichten. Dieser Ausgleichsstock kann für einzelne oder mehrere Berufe oder Wirtschaftszweige errichtet werden. Der Ausgleichsstock soll bei bestehenden Einrichtungen errichtet werden. (2) Die Mittel für den Ausgleichsstock sind von den in Absatz 1 genannten Arbeitgebern nach der Lohnsumme der Beschäftigten aufzubringen. Diese Arbeitgeber haben einen Erstattungsanspruch gegen den Ausgleichsstock für die auf Grund von Artikel vor Artikel 1 dieses Gesetzes aufgewendeten Beträge. Das Nähere bestimmt die Satzung. (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung, bei der für die einzelnen Berufe oder Wirtschaftszweige der Ausgleichsstock zu errichten ist. Der Ausgleichsstock bedarf einer gesonderten Kassen- und Rechnungsführung. (4) Der Bundesminister für Arbeit erläßt mit Zustimmung ,des Bundesrates die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften." Bonn, den 30. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 927 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksachen 2390, 2744). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 wird in der Fassung der Regierungsvorlage mit der Maßgabe wiederhergestellt, daß nach dem Wort „vereinbarte" hinzugefügt wird" 2. In § 2 Abs. 1 wird folgender Buchstabe vor c eingefügt: „vor c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Bau oder den Erwerb oder die Entschuldung eines öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Familienheimes oder einer öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten eigengenutzten Eigentumswohnung im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,". 3. § 4 Abs. 1 und 2 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 4. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei vermögenswirksamen Leistungen, die auf Grund von Verträgen mit Arbeitnehmern gewährt werden, bedarf die Art der vermögenswirksamen Anlage und die Bestimmung des Unternehmens oder Instituts, bei dem sie erfolgen soll, der Zustimmung des Arbeitnehmers." 5. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 6. § 7 Abs. 2 Buchstabe c wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 7. § 8 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 8. § 9 Abs. 3 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 9. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über das Verfahren zur Anwendung des Pauschsteuersatzes nach Absatz 1, über die Nachforderung der Lohnsteuer in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschsteuersatzes nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben, sowie über die Nachforderung von Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz vom Arbeitgeber in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird." 10. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 1961 in Kraft." Bonn, den 30. Mai 1961 Höcherl und Fraktion Anlage 9 Umdruck 928 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von ,der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes (Drucksachen 1256, 2701). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I 1. Zu Nr. 1 Buchstabe a In § 1 Abs. 1 Buchstabe a wind am Schluß hinter der Klammer „(Bundesgesetzbl. I S. 10) " eingefügt: „ , zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 457),". Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9339 2. Zu Nr. 3 Buchstabe c Der Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) In Absatz 4 Satz 1 ist in der Klammer an Stelle von „§ 22 Abs. 3" zu setzen „§ 22a Abs. 1"; Satz 2 wird gestrichen.' 3. Zu Nr. 5 Buchstabe c Der Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) Absatz 2 Buchstabe i erhält die Fassung: „i) Notstandsarbeiter bei Maßnahmen der wertschaffenden Arbeitslosenhilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 465),".' 4. Zu Nr. 6 Buchstabe c Unter Buchstabe c wird in § 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz das Wort „Pflichtsätze" durch das Wort „Pflichtplätze" ersetzt. 5. Zu Nr. 7 Buchstabe a Der Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,a), In Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Worte angefügt: „nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst,".' 6. Zu Nr. 16 Buchstabe g Die Einleitung in Buchstabe g muß wie folgt heißen: „g) In § 22a Abs. 2 Satz 1 sind . . . 7. Zu Nr. 19a Buchstabe c Der Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a werden die Worte „zwei schwerkriegsbeschädigte Arbeitnehmervertreter" ersetzt durch die Worte „zwei schwerbeschädigte Arbeitnehmervertreter, von denen einer Schwerkriegsbeschädigter sein muß,"; in Satz 2 tritt an die Stelle der Worte „von der Landesregierung bestimmte" das Wort „zuständige".' Bonn, den 30. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Bucher und Fraktion Anlage 10 Umdruck 929 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksachen 2390, 2744). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 1 wird nach den Worten „mit Arbeitnehmern" das Wort „oder" eingefügt; die Worte „oder in Werktarifverträgen" werden gestrichen. 2. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „ähnlichen sachlichen" durch ,das Wort „anderen" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „ein Kalenderjahr" durch die Worte „drei Kalenderjahre" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „oder Werktarifverträge" gestrichen. 5. § 4 Abs. 3 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 6. § 7 Abs. 2 Buchstabe c wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 7. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „oder Werktarifverträge" gestrichen. 8. § 8 Abs. 1 Buchstabe c wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 9. In § 8 Abs, 2 werden die Worte „oder Werktarifverträge" gestrichen. 10. In § 8 Abs. 3 erster Halbsatz werden die Worte „oder Werktarifverträge" und in Buchstabe b die Worte „oder der Werktarifvertrag" gestrichen. 11. In § 9 Abs. 3 wird nach den Worten „schriftliche Verträge (§ 7)" das Wort „oder" eingefügt; ,die Worte „oder Werktarifverträge (§ 8)" werden gestrichen. Bonn, den 31. Mai 1961 Dr. Starke Dr. Imle Dr. Dahlgrün Mischnick Lenz (Trossingen) und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Peter Horn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe keine schriftlich formulierte Schlußerklärung zu verlesen. Ich möchte mich im Hinblick auf die Zeit und im Hinblick darauf, daß wir anschließend noch ein wichtiges Gesetz zu beraten haben, auf folgende kurze Bemerkung beschränken.
    Bei Einbringung unserer Vorlage habe ich bereits grundsätzliche Ausführungen gemacht. Ich habe damals vor allen Dingen auch darauf hingewiesen, daß



    Horn
    wir in dieser Vorlage kein Vorschaltgesetz für die Krankenversicherungsreform sehen; wir erblicken darin nur eine Weiterentwicklung des Gesetzes über die wirtschaftliche Sicherstellung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom Jahre 1957. Der Herr Kollege Mischnick hat soeben wiederum des öfteren von einem Vorschaltgesetz gesprochen. Das gibt mir Veranlassung, noch einmal zu erklären, daß ein Vorschaltgesetz zur Krankenversicherungsreform, wenn wir es einbringen würden, anders aussehen müßte als diese Vorlage.
    Zum anderen sind wir darüber befremdet, daß die Freien Demokraten versuchen, sich so leicht aus der Affäre zu ziehen.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Sie sagen: Wir werden dem Gesetz nicht zustimmen, weil es dies und das zum Inhalt hat und weil das nicht erfüllt wird, was wir seinerzeit hier gefordert haben. — Darüber werden wir sicherlich draußen auch noch zu reden haben.

    (Zuruf von der Mitte: Das werden wir tun!)

    Wir halten dafür, daß wir mit dieser Vorlage, die eine Weiterentwicklung des Gesetzes von 1957 darstellt, durchaus einen recht beachtlichen Fortschritt gebracht haben.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Die Erklärungen zweier CDU-Parteitage, auf die hier verwiesen worden ist, gelten für uns nach wie vor. Wir haben 1957 schon gesagt, daß wir das Ziel nur in Etappen anstreben und erreichen können. Wir schaffen jetzt die zweite Etappe. Dabei bleibt für uns — ich sage es noch einmal — die Grundsatzerklärung unserer Parteitage nach wie vor bestehen. Zum gegebenen Zeitpunkt — darauf dürfen Sie sich verlassen — wird die CDU/CSU-Fraktion die Verpflichtung erfüllen, die ihr von den Parteitagen auferlegt worden ist.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Dabei stehe ich gar nicht an, folgendes zu erklären: Man mag es bedauern, daß die Voraussetzungen dafür heute noch nicht gegeben sind. Aber wir müssen dafür sorgen, daß wir in der weiteren Entwicklung alle miteinander in der Lage sind, die arbeitsrechtliche Lösung zu bejahen. Ich habe bei der ersten Lesung gerade dazu, wieso, weshalb und warum eine arbeitsrechtliche Lösung heute noch nicht möglich ist und weshalb wir deshalb zunächst noch bei der gespaltenen Regelung bleiben müssen, mit Bezug auf unsere Wirtschaft und ihre Struktur entsprechende Ausführungen gemacht. Ich darf heute am Schluß dieser Beratungen darauf noch einmal verweisen.
    Die sozialdemokratische Fraktion hat uns soeben in einer Zehn-Gebote-Erklärung — wenn ich es mal scherzhaft so bezeichnen darf entsprechende Vorhaltungen gemacht und Belehrungen gegeben. Wir freuen uns trotzdem, daß sich die sozialdemokratische Fraktion dazu durchgerungen hat, diesen weiteren beachtlichen Fortschritt in der Lösung dieser Frage heute mitzumachen. Ich kann nur noch einmal bedauern, daß sich die Fraktion der Freien Demokraten dem versagt.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Wird noch das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in der dritten Beratung zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. — Ich bitte um ,die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Gegen die Stimmen der Freien Demokraten ohne Enthaltungen angenommen.
Es bleibt uns noch die Verabschiedung der Gesetzentwürfe Drucksachen 83 und 2571. Ich nehme an, daß die Fraktionen der FDP und der SPD einverstanden sind, daß diese Entwürfe hier einfach für erledigt erklärt werden. — Das ist der Fall. Dann werden sie hiermit ohne Widerspruch für erledigt erklärt.
Dieser Punkt der Tagesordnung ist damit abgeschlossen.
Ich unterbreche die Sitzung bis 14.20 Uhr.

(Unterbrechung der Sitzung von 13.22 Uhr bis 14.23 Uhr.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Die unterbrochene Sitzung wird fortgesetzt.
    Meine Damen und Herren, bevor wir in unseren Beratungen fortfahren, habe ich die Ehre, eine Parlamentariergruppe der Republik Cypern unter Führung des Präsidenten der Abgeordnetenkammer, Herrn Clerides, hier willkommen zu heißen.

    (Beifall.)

    Wir kommen zu Punkt 4 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksache 2390);
    Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (21. Ausschuß) (Drucksache 2744).

    (Erste Beratung 141. Sitzung)

    Berichterstatter ist der Abgeordnete Franzen. Ich erteile ihm das Wort.