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    Deutscher Bundestag 161. Sitzung Bonn, den 31. Mai 1961 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Werber 9269 A Erweiterung der Tagesordnung 9269 A Begrüßung einer Parlamentariergruppe der Republik Zypern 9307 C Fragestunde (Drucksache 2760) : Frage des Abg. Reitzner: Deutsch-Österreichischer Ausgleichsvertrag Dr. Carstens, Staatssekretär . . 9269 C, D Reitzner (SPD) 9269 D Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Verwendung von Plastikbomben und Explosivstoff angeblich deutschen Ursprungs bei Attentaten in Wien und Bozen Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 9269 D Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Steuerliche Berücksichtigung der Vorbereitungskosten für die Doktorprüfung Dr. Hettlage, Staatssekretär 9270 A, B, C Faller (SPD) . . . . . . . . 9270 B, C Fragen der Abg. Ritzel und Bauer (Würzburg) Zahl der D-Mark-Millionäre in der Bundesrepublik Dr. Hettlage, Staatssekretär . 9270 C, D, 9271 B Ritzel (SPD) 9271 A, B Frage des Abg. Dr. Czaja: Rechtsverordnung für die Abwicklung von Hauptentschädigungen über Sparguthaben Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9271 C Dr. Czaja (CDU/CSU) . . . . . . 9271 C Fragen der Abg. Merten und Frau Herklotz: Vergütung und Entlohnung des Zivilpersonals der Stationierungsstreitkräfte Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9271 D, 9272 B, C Merten (SPD) 9272 A, B Börner (SPD) . . . . . . . . 9272 B Frage des Abg. Dr. Bucher: Ersatz von Schäden bei Autounfällen unter Beteiligung amerikanischer Wehrmachtsangehöriger mit Privatfahrzeugen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 9272 C, 9273 B Dr. Bucher (FDP) 9273 B Frage des Abg. Kühn (Bonn) : Leitplanken auf der Autobahn Bonn—Köln Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 9273 C, D Kreitmeyer (FDP) 9273 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 Frage des Abg. Dr. Atzenroth: Maßnahmen zur Reinhaltung der Mosel Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 9273 D, 9274 A Ramms (FDP) 9274 A Frage des Abg. Kreitmeyer: Verweisung des Zivilverkehrs und des laufenden Verkehrs von Panzerfahrzeugen zwischen Kasernen und Standortübungsplätzen auf eine gemeinsame Fahrbahn Dr. Seiermann, Staatssekretär 9274 A, B, C Kreitmeyer (FDP) . . . . . . . 9274 B Entwurf einer Bundesärzteordnung (Drucksache 2745) — Erste Beratung — . . . 9274 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (CDU/CSU) (Drucksache 2478) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 2748) — Zweite und dritte Beratung —Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) 9274 D, 9289 D Geiger (Aalen) (SPD) . . 9275 A, 9303 B Winkelheide (CDU/CSU) 9281 C Stingl (CDU/CSU) . . 9282 C, 9297 B, D Börner (SPD) . . . . . 9284 A, 9300 D Dürr (FDP) 9286 B Killat (Unterbach) (SPD) . 9287 B, 9295 B, 9300 B Teriete (CDU/CSU) . . . 9289 B, 9296 C Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . 9289 C Frau Kalinke (CDU/CSU) 9291 D, 9300 B Dr. Schellenberg (SPD) . 9297 C, 9298 A, 9305 C Büttner (SPD) 9298 D Horn (CDU/CSU) . . . 9299 C, 9306 D Ruf (CDU/CSU) . . . . . . . 9301 D Mischnick (FDP) 9304 A Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksache 2390) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2744) — Zweite und dritte Beratung — Franzen (CDU/CSU) . . . . . . 9307 D Folger (SPD) . . . . . . . . . 9308 A Dr. Dahlgrün (FDP) 9309 D, 9315 A, 9327 C Katzer (CDU/CSU) . . . 921(1 B, 9319 A Dr. Imle (FDP) . . . . . . . 9313 A Frau Rudoll (SPD) 9314 A Dr. Burgbacher (CDU/CSU) 9315 D, 9318 C, 9325 D Dr. Becker (Mönchengladbach) (CDU/CSU) 9317A, 9318 B Dr. Starke (FDP) . 9318 D, 9321 C, 9323 A Junghans (SPD) . . . . . . . . 9320 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes (Drucksache 1256); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (Drucksache 2701) — Dritte Beratung — Frau Dr. Probst (CDU/CSU) 9328 A, 9332 A Höhmann (SPD) . . . . . . . . 9329 B Dr. Imle (FDP) . . . . . . . . 9330 D. Krüger (Neheim) (CDU/CSU) . . . 9331 C Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 9332 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Abg. Bauknecht, Kriedemann, Walter, Logemann u. Gen.) (Drucksache 2265); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache 2766) — Zweite und dritte Beratung — 9333 A Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Abg. Dr. Krone, Lenz [Trossingen] u. Gen.) (Drucksache 2779) — Erste Beratung — . . . 9333 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 9333 C Anlagen 9335 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9269 161. Sitzung Bonn, den 31. Mai 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9335 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach *) 2. 6. Altmaier*) 2. 6. Dr. Atzenroth 3. 6. Dr. Baade 31. 5. Baier (Mosbach) 31. 5. Dr. Bärsch 31. 5. Bauer (Würzburg) *) 2. 6. Behrendt 3. 6. Berkhan 31. 5. Berlin 31. 5. Birkelbach 31. 5. Fürst von Bismark *) 2. 6. Blachstein *) 2. 6. Frau Blohm 3. 6. von Bodelschwingh 31. 5. Frau Dr. Brökelschen 31. 5. Dr. Bucerius 31. 5. Cramer 31. 5. Dewald 31. 5. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 31. 5. Döring (Düsseldorf) 31. 5 Eschmann 31. 5. Even (Köln) 31. 5. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 31. 5. Gehring 31. 5. Geiger (München) 31. 5. Gerns *) 2. 6. Dr. Gleissner 31. 5. Goldhagen 31. 5. Dr. Görgen 1. 7. Dr. Götz 31. 5. Dr. Greve 31. 5. Dr. von Haniel-Niethammer 31. 5. Hauffe 1. 7. Dr. Heck (Rottweil) 1. 6. Heye *) 2. 6. Hilbert 31. 5. Höfler*) 2. 6. Höhne 1. 7. Frau Dr. Hubert *) 2. 6. Jacobs *) 2. 6. Jahn (Marburg) 31. 5. Frau Kipp-Kaule 31. 5. Frau Klemmert 1. 7. Dr. Kliesing (Honnef) *) 2. 6. Knobloch 31. 5. Dr. Kohut 31. 5. Dr. Kopf *) 2. 6. Dr. Kreyssig 31. 5. Freiherr von Kühlmann-Stumm 31. 5. Kühn (Köln) *) 2. 6. Kurlbaum 31. 5. Lantermann 31. 5. Leber 31. 5. von Lindeiner-Wildau 3. 6. Lohmar 8. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 1. 7. *) für die Teilnahme an der Tagung der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht (c) Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Margulies 31. 5. Frau Dr. Maxsein *) 2. 6. Mensing 31. 5. Dr. Menzel 31. 5. Dr. Meyer (Frankfurt) *) 2. 6. Freiherr von Mühlen 31. 5. Müller (Worms) 31. 5. Nellen 31. 5. Niederalt 3. 6. Ollenhauer 31. 5. Paul *) 2. 6. Dr. h. c. Pferdmenges 10. 6. Frau Pitz-Savelsberg 31. 5. Pohle 3. 7. Rademacher 1. 7. Frau Dr. Rehling *) 2. 6. Frau Renger*) 2. 6. Richarts 31. 5. Ruhnke 1. 7. Sander 4. 6. Scharnowski 31. 5. Scheel 31. 5. Dr. Schild 31. 5. Schlick 31. 5. Dr. Schmid (Frankfurt) *) 2. 6. Schmidt (Hamburg) 31. 5. Schneider (Bremerhaven) 31. 5. Schneider (Hamburg) 31. 5. Schüttler 31. 5. Schütz (Berlin) 31. 5. Dr. Seffrin 31. 5. Seidl (Dorfen) *) 2. 6. Dr. Serres *) 2. 6. Seuffert 3. 6. Stahl 8. 6. Theis (Duisburg) 10. 6. Dr. Vogel 10. 6. Wacher 31. 5. Wagner 31. 5. Dr. Wahl 31. 5. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) *) 2. 6. Weinkamm 31. 5. Wendelborn 31. 5. Wienand*) 2. 6. Wieninger 31. 5. Frau Wolff 31. 5. Dr. Zimmer *) 2. 6. Anlage 2 Der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender des Bundesschuldenausschusses BSchA - 4/61 Frankfurt (Maim), 18. Mai 1961 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus 9336 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 Betr.: Bericht des Bundesschuldenausschusses nach § 35 Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (BGBl. I S. 95) Der Bundesschuldenausschuß hat die Monats- und Jahresabschlüsse der Kasse der Bundesschuldenverwaltung sowie ihre Geschäftsübersichten geprüft und die nach § 34 Reichsschuldenordnung vorgeschriebene außerordentliche Prüfung ihrer Geld-und Wertpapierbestände von Beamten des Bundesrechnungshofes vornehmen lassen. Ingesamt haben sich bei der Aufsicht über alle der Bundesschuldenverwaltung unter eigener Verantwortung übertragenen Geschäfte nach § 31 RSchO im Rechnungsjahr 1960 Beanstandungen nicht ergeben. Dr. Hertel Anlage 3 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen zu der ersten Beratung des Entwurfs einer Bundesärzteordnung (Drucksache 2745). Die Bundesregierung hat dem 3. Deutschen Bundestag den Entwurf einer Bundesärzteordnung so spät zugeleitet, daß eine abschließende Beratung außerordentlich schwierig sein dürfte. Erlauben Sie mir aber bitte zu § 4 einige Hinweise, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung schriftlich festgehalten bleiben sollten. Der Herr Bundesinnenminister hat in der Begründung darauf hingewiesen, die Ermächtigung zum Erlaß einer Bestallungsordnung sei gegenüber der entsprechenden Bestimmung in der Reichsärzteordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen stärker konkretisiert. Leider ist sein Haus wieder dem schon bei anderer Gelegenheit gerügten Grundsatz treu geblieben, möglichst umfangreiche Vollmachten zu fordern, die nicht genügend konkretisiert werden. Wir glauben daher, daß § 4 sich nicht im Rahmen des Art. 80 GG hält. Ich darf hier nur auf das Vorbild im Richtergesetz verweisen, in dem uns die Konkretisierung der entsprechenden Bestimmungen viel besser und verfassungsrechtlich genügend vorgenommen zu sein scheint. Der Ausschuß sollte im Zusammenhang mit der Beratung des Gesetzes vor allem einmal die Frage der ärztlichen Prüfungen erörtern und überlegen, ob und inwieweit die Rechtsstaatlichkeit der Prüfungen entsprechend den Grundsätzen unseres demokratischen Rechtsstaates gesichert ist. Zwei Fragen dürften unter allen Umständen besonders sorgfältig erwogen werden. Die Prüfungen müssen kollegial abgehalten werden, d. h. es sollten mindestens drei Prüfer anwesend sein, und sie sollten, wenn auch eingeschränkt, der Öffentlichkeit zugänglich sein. Ich glaube, daß das Hohe Haus diesen beiden Grundsätzen zustimmen wird, und sie nicht etwa nur bei den weiteren Beratungen in entsprechenden Bestimmungen ihren Niederschlag finden. Anlage 4 Umdruck 923 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksachen 2478, 2748). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 wird vor Nr. 1 folgende neue Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. In § 160 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Nicht zum Entgelt gehören Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle; das gleiche gilt für Beträge im Sinne des § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle." ' Bonn, den 30. Mai 1961 Arndgen und Fraktion Anlage 5 Umdruck 924 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksachen 2478, 2748). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 Nr. 3 wird in § 183 Abs. 5 nach dem letzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „Beiträge sind nicht zu entrichten." Bonn, den 30. Mai 1961 Arndgen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 925 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksachen 2390, 2744). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt erbracht werden, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9337 2. In § 3 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die vermögenswirksamen Leistungen müssen allen Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 2) des Betriebes oder eines Betriebsteils zugesagt werden." b) wird Absatz 2 gestrichen. 3. Die Worte „Werkstarifverträge" bzw. „Werkstarifvertrag" werden in den folgenden Paragraphen durch die Worte „Tarifverträge" bzw. „Tarifvertrag" ersetzt: a) in § 4 Abs. 1, b) in § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, c) in § 9 Abs. 3 4. In § 10 Abs. 1 werden nach den Worten „nach diesem Gesetz erhoben" die Worte eingefügt „ , die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn von nicht mehr als 15 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt,". Bonn, den 30. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 926 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksachen 2478, 2748). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Vor Artikel 1 wird ein Artikel vor Artikel 1 mit folgender Fassung eingefügt: ,Artikel vor Artikel 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ergänzt: § 616 erhält folgenden neuen Absatz 3: „(3) Für einen Arbeiter (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 und § 165 a der Reichsversicherungsordnung) gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Ist ein Arbeiter durch Krankheit an der Leistung der Dienste verhindert und hat das Dienstverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden, so 'behält er seinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer von zwei Wochen."' 2. In Artikel 2 wird vor Nr. 1 folgende Nr. vor 1 eingefügt: ,vor 1. a) In § 165 Abs. 1 Nr. 2 sowie in den §§ 166 und 167 Abs. 1 werden die Worte „7920 Deutsche Mark" durch die Worte „9000 Deutsche Mark" ersetzt. 3. In Artikel 2 erhält Nr. 1 folgende Fassung: ,1. In § 180 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kassen" die Worte „mit Ausnahme des Krankengeldes," eingefügt und die Worte „22 Deutsche Mark" durch ,die Worte „25 Deutsche Mark" ersetzt. 4. In Artikel 2 wird Nr. 3 wie folgt geändert: a) In § 183 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) Das Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Ist der Versicherte erwerbsunfähig oder erfüllt er die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersruhegeld, so wind Krankengeld für höchstens achtundsiebzig Wochen gewährt. Wird dem Versicherten während der Arbeitsunfähigkeit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung oder Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugebilligt, so wird das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, des Altersruhegeldes oder der Vollrente gekürzt." b) In § 183 werden die Absätze 3, 3 a, 4, 5 und 6 gestrichen. 5. In Artikel 2 wird Nr. 7 gestrichen. 6. Hinter Artikel 2 'wird folgender neuer Artikel vor Artikel 2 a eingefügt: ,Artikel vor Artikel 2 a Das Fünfte Buch der Reichsversicherungsordnung (Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten) wird wie folgt geändert: 1. § 1504 erhält folgende Fassung: „§ 1504 (1) Ist eine Krankheit die Folge eines Unfalles, den ein Träger der Unfallversicherung zu entschädigen hat, so hat 'dieser dem Träger der Krankenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, jedoch nicht die Aufwendungen für kassenärztliche Behandlung und Versorgung mit Arzneien und kleineren Heilmitteln. (2) 'Der Träger der Krankenversicherung hat keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, wenn er die in § 1503 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet. (3) Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der Unfallversicherung sollen eine Vereinbarung über eine Pauschalierung der Erstattungsbeträge oder einen Teil der Erstattungsbeträge treffen." 2. Die §§ 1505, 1507 und 1509 werden gestrichen. 3. § 1510 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Träger der Unfallversicherung hat dem Beauftragten die aus dem Auftrag erwachsenen Kosten zu ersetzen."' 9338 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 7. Hinter Artikel 3 wird folgender Artikel 3 a eingefügt: „Artikel 3 a Ausgleichsstock (1) Zum Ausgleich der durch Artikel vor Artikel 1 dieses Gesetzes entstehenden Aufwendungen ist für Betriebe mit in der Regel bis zu 100 Beschäftigten ein Ausgleichsstock zu errichten. Dieser Ausgleichsstock kann für einzelne oder mehrere Berufe oder Wirtschaftszweige errichtet werden. Der Ausgleichsstock soll bei bestehenden Einrichtungen errichtet werden. (2) Die Mittel für den Ausgleichsstock sind von den in Absatz 1 genannten Arbeitgebern nach der Lohnsumme der Beschäftigten aufzubringen. Diese Arbeitgeber haben einen Erstattungsanspruch gegen den Ausgleichsstock für die auf Grund von Artikel vor Artikel 1 dieses Gesetzes aufgewendeten Beträge. Das Nähere bestimmt die Satzung. (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung, bei der für die einzelnen Berufe oder Wirtschaftszweige der Ausgleichsstock zu errichten ist. Der Ausgleichsstock bedarf einer gesonderten Kassen- und Rechnungsführung. (4) Der Bundesminister für Arbeit erläßt mit Zustimmung ,des Bundesrates die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften." Bonn, den 30. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 927 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksachen 2390, 2744). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 wird in der Fassung der Regierungsvorlage mit der Maßgabe wiederhergestellt, daß nach dem Wort „vereinbarte" hinzugefügt wird" 2. In § 2 Abs. 1 wird folgender Buchstabe vor c eingefügt: „vor c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Bau oder den Erwerb oder die Entschuldung eines öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Familienheimes oder einer öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten eigengenutzten Eigentumswohnung im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,". 3. § 4 Abs. 1 und 2 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 4. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei vermögenswirksamen Leistungen, die auf Grund von Verträgen mit Arbeitnehmern gewährt werden, bedarf die Art der vermögenswirksamen Anlage und die Bestimmung des Unternehmens oder Instituts, bei dem sie erfolgen soll, der Zustimmung des Arbeitnehmers." 5. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 6. § 7 Abs. 2 Buchstabe c wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 7. § 8 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 8. § 9 Abs. 3 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 9. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über das Verfahren zur Anwendung des Pauschsteuersatzes nach Absatz 1, über die Nachforderung der Lohnsteuer in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschsteuersatzes nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben, sowie über die Nachforderung von Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz vom Arbeitgeber in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird." 10. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 1961 in Kraft." Bonn, den 30. Mai 1961 Höcherl und Fraktion Anlage 9 Umdruck 928 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von ,der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes (Drucksachen 1256, 2701). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I 1. Zu Nr. 1 Buchstabe a In § 1 Abs. 1 Buchstabe a wind am Schluß hinter der Klammer „(Bundesgesetzbl. I S. 10) " eingefügt: „ , zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 457),". Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9339 2. Zu Nr. 3 Buchstabe c Der Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) In Absatz 4 Satz 1 ist in der Klammer an Stelle von „§ 22 Abs. 3" zu setzen „§ 22a Abs. 1"; Satz 2 wird gestrichen.' 3. Zu Nr. 5 Buchstabe c Der Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) Absatz 2 Buchstabe i erhält die Fassung: „i) Notstandsarbeiter bei Maßnahmen der wertschaffenden Arbeitslosenhilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 465),".' 4. Zu Nr. 6 Buchstabe c Unter Buchstabe c wird in § 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz das Wort „Pflichtsätze" durch das Wort „Pflichtplätze" ersetzt. 5. Zu Nr. 7 Buchstabe a Der Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,a), In Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Worte angefügt: „nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst,".' 6. Zu Nr. 16 Buchstabe g Die Einleitung in Buchstabe g muß wie folgt heißen: „g) In § 22a Abs. 2 Satz 1 sind . . . 7. Zu Nr. 19a Buchstabe c Der Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a werden die Worte „zwei schwerkriegsbeschädigte Arbeitnehmervertreter" ersetzt durch die Worte „zwei schwerbeschädigte Arbeitnehmervertreter, von denen einer Schwerkriegsbeschädigter sein muß,"; in Satz 2 tritt an die Stelle der Worte „von der Landesregierung bestimmte" das Wort „zuständige".' Bonn, den 30. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Bucher und Fraktion Anlage 10 Umdruck 929 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksachen 2390, 2744). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 1 wird nach den Worten „mit Arbeitnehmern" das Wort „oder" eingefügt; die Worte „oder in Werktarifverträgen" werden gestrichen. 2. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „ähnlichen sachlichen" durch ,das Wort „anderen" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „ein Kalenderjahr" durch die Worte „drei Kalenderjahre" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „oder Werktarifverträge" gestrichen. 5. § 4 Abs. 3 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 6. § 7 Abs. 2 Buchstabe c wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 7. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „oder Werktarifverträge" gestrichen. 8. § 8 Abs. 1 Buchstabe c wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 9. In § 8 Abs, 2 werden die Worte „oder Werktarifverträge" gestrichen. 10. In § 8 Abs. 3 erster Halbsatz werden die Worte „oder Werktarifverträge" und in Buchstabe b die Worte „oder der Werktarifvertrag" gestrichen. 11. In § 9 Abs. 3 wird nach den Worten „schriftliche Verträge (§ 7)" das Wort „oder" eingefügt; ,die Worte „oder Werktarifverträge (§ 8)" werden gestrichen. Bonn, den 31. Mai 1961 Dr. Starke Dr. Imle Dr. Dahlgrün Mischnick Lenz (Trossingen) und Fraktion
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    Rede von Margot Kalinke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Bitte schön: bei den Angestelltenersatzkassen! Bei den Betriebskrankenkassen, Innungskassen und



    Frau Kalinke
    Ortskrankenkassen haben wir selbstverständlich einen unterschiedlichen Beitrag für Arbeiter und Angestellte, wie es die Reichsversicherungsordnung vorschreibt. Aber Sie, Herr Kollege Schellenberg, wissen sehr genau, daß auf Grund der Entwicklung, die unaufhaltsam ist, auch bei den Angestelltenersatzkassen — und Herr Killat weiß das auch die vorläufige Erhöhung nicht die letzte ist, sondern — ich komme noch darauf — die an die Grundlöhne gekoppelte Honorargestaltung, die an besondere Verträge gekoppelten Honoraransprüche, die stetig steigenden Kosten in der Krankenversicherung für Arzneien, Krankenhauspflegesätze usw. dazu führen werden, daß diese Beitragserhöhung leider nicht die letzte ist, weil Sie die Möglichkeiten und Mittel abgelehnt haben, mit denen man solche Beitragserhöhungen hätte vermeiden können.

    (Abg. Stingl: Sehr richtig!)

    Ich antworte Ihnen weiter, Herr Kollege Schellenberg und Herr Kollege Killat und Herr Kollege Börner — und jedem, der daran wahrhaft interessiert sein möge —: Die Frage der Beitragsgestaltung für die Angestellten ist eine höchst ernste sozialpolitische und sozialethische Frage; es ist nämlich die Frage, wie weit man die Beitragsgrenzen noch heraufsetzen darf, ohne sich darüber klar zu sein, welche Konsequenzen die Höhe der Beiträge auf das Verhalten der Versicherten haben wird, unter Berücksichtigung dessen, daß 80 % unseres Volkes der gesetzlichen Krankenversicherung bereits angehören. Es wird genau das Gegenteil von dem eintreten, was Herr Killat gesagt hat: eine Gruppe der Versicherungspflichtigen, denen man Versicherungsbeiträge und Steuer auf Heller und Pfennig abnimmt, wird die Zeche zu bezahlen haben für die gerade in der Politik der Angestelltenersatzkassen nicht immer sehr glückliche Beitragspolitik für die freiwillig Weiterversicherten.
    Wenn Sie mit Ihren Behauptungen nun sagen, daß für die Krankenkassen die Versicherungspflichtgrenze für ihre Finanzgrundlagen und Sanierung von besonderer Bedeutung ist, so sage ich Ihnen, daß sie von besonderer Bedeutung ist für die Erhaltung des Prinzips der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung.
    Sie haben mir das Stichwort gegeben für eine Aussprache, die ich sehr ungern eröffne. Aber Ihre Be hauptung darf nicht unwiderlegt bleiben. Sie haben die Behauptung aufgestellt, nach statistischen Unterlagen — und Sie bedienen sich da offenbar der Unterlagen einer Krankenkasse, die ich genauso 'kenne wie Sie, Unterlagen, die ja auch in der Offentlichkeit diskutiert worden sind, von Ihnen wie von mir — sei bei den Ersatzkassen der Durchschnittsbeitrag, der für die Leistungen ausgegeben werden müsse, auf 25 Mark 1960 gestiegen, und Sie folgern nun haarscharf — nach Ihrer Vorstellung —, daß die Beitragsleistungen deshalb viel zu hoch sind und nun durch die Einbeziehung weiterer Personenkreise die Beitragsleistung niedriger werden könnte. Das ist eine falsche Schlußfolgerung, Herr Kollege. Sie hätten folgern müssen, was in der Regierungsvorlage zur Krankenversicherungsreform enthalten war. Sie hätten die Schaffung der Voraussetzungen für eine gerechte Beitragsfindung für die Weiterversicherten mit höherem Einkommen beantragen müssen. Sie wollen sozial- und leistungsgerechte Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung im Gegensatz zu meinen politischen Freunden sogar nach mathematischen Grundsätzen finden. Ich meine, die mathematischen Grundsätze sollten der Privatversicherung vorbehalten bleiben. Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung sollte gefunden werden nach den wirklichen Kosten, dem Bedarf im Zusammenhang mit der Solidarhaftung dann aber auch für alle Versicherten nach gleichen Grundsätzen. Bisher sind Sie den Beweis schuldig geblieben, daß die freiwillig Weiterversicherten und die Versicherungsberechtigten mit höheren EinkomBedarf im Zusammenhang mit der Solidarhaftung, aufbringen, den sie aufbringen müßten für den Leistungsanspruch, den sie stellen. Die Krankenkassen, die das getan haben — ich nenne sie bei Namen; Sie haben es nicht getan —, wie z. B. die Barmer Ersatzkasse, haben mit ausgezeichnetem Material den Beweis dafür geführt, und ihre Selbstverwaltung hat auch entsprechende Maßnahmen durch entsprechende Erhöhung der Beiträge für die freiwillig Weiterversicherten getroffen.
    Nur ein Ja zu den Grundsätzen der Regierungsvorlage hätte die Voraussetzung gegeben, die Finanzkrise der Krankenversicherung abzubremsen. Die Stellungnahme der SPD hat uns daran gehindert, schon jetzt das Notwendige zu tun.

    (Zuruf des Abg. Schellenberg.)

    — Wir werden auch nicht versäumen, Herr Professor Schellenberg, die Versicherten auf D-Mark und Pfennig über das zu unterrichten, was sie nach Ihren Vorstellungen und durch Ihre Schuld nun wirklich zu zahlen haben.

    (Abg. Geiger [Aalen] : D-Mark und Pfennig ist gut! Dann hätten wir aber mehr zu berichten, Frau Kollegin!)

    — Das wird auf den Geist und die Geschicklichkeit ankommen, nicht immer auf die Lautstärke.
    Die Befreiung der Krankenversicherung und das Problem der Solidarhaftung hat aber, Herr Kollege Killat, wenn ich Ihnen das sagen darf, noch ein besonderes Argument für sich, über das Sie nicht gesprochen haben. Es wäre sehr interessant, auch für die Zukunft die Frage zu untersuchen, ob Sonderpreise für Arzneien, ob Sondervereinbarungen für Krankenhauspflegesätze und ob besondere Vorteile, die den Ärzten bei der Honorargestaltung für die gesetzliche Krankenversicherung abverlangt werden, in der Zukunft vertretbar sind, wenn der Kreis der Versicherungspflichtigen immer weiter ausgedehnt wird. Wir sind der Meinung, daß wir dieses Problem bei der Beratung der Reform der Krankenversicherung sehr sorgfältig diskutieren müssen. Wir werden uns ganz besonders den ausreichenden Schutz der Versicherungspflichtigen angelegen sein lassen, nämlich den Schutz der Versicherungspflichtigen mit Einkommen, die in der Regel unter denen der freiwillig Weiterversicherer und Versicherungsberechtigten liegen, vor einer Ausbeutung, der sie



    Frau Kalinke
    zum Teil heute schon ausgesetzt sind. Wir werden uns auch den Schutz all der mittelständischen Schichten angelegen sein lassen, die nämlich die Beiträge als Lohnnebenkosten zu zahlen haben, und die wir nicht nur angesichts der bevorstehenden Wahlen ansprechen, sondern deren Anliegen wir bei allen Auseinandersetzungen in der Sozialpolitik berücksichtigen wollen. Bei Kenntnis aller Zusammenhänge der Sozialversicherungsstatistik werden Sie, die Sie sich damit befaßt haben, zugeben müssen, daß es ein zwingendes Gebot der sozialen Gerechtigkeit ist, dafür zu sorgen, daß die von Ihnen angeschnittenen Probleme der Solidarität im größeren Zusammenhang der Krankenversicherungsreform diskutiert werden. Wenn es Ihnen dann um sozialgerechte Beiträge geht, werden Sie die Möglichkeit haben, dazu das Notwendige zu sagen.
    Sie haben — ich habe es schon anfangs angesprochen — der Christlich-Demokratischen Union, wie zu erwarten war, ihre früheren Beschlüsse vorgeworfen. Die Ausführungen in der „Soziale Sicherheit" Heft 5/1961 haben Ihnen dazu vielleicht noch einiges Material gegeben. Ich bin der Meinung, daß die heutigen Beschlüsse der Christlich-Demokratischen Union Beschlüsse sind, die dem Gemeinwohl entsprechen, weil sie nicht allein alle Wünsche einer Gruppe erfüllen, sondern auch die Wünsche der anderen beteiligten Gruppen berücksichtigen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Der Kollege Arndgen hat bereits bei der Debatte im Juni 1957 gesagt, daß diese Fragen, die Sie heute vorbringen, in den größeren Zusammenhang der Krankenversicherungsreform gehören, und ich bin sicher, daß wir alle sie in diesem größeren Zusammenhang noch einmal diskutieren werden. Die Grundsatzfrage aber, die bei der Beratung dieser Vorlage zur Diskussion steht, ist die, wie wir auf dem Wege zur Lohnfortzahlung für alle Arbeitnehmer ein Stück weiterkommen, nicht aber die, die Sozialversicherungspflichtigen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach den Vorstellungen der sozialdemokratischen Fraktion und aller ihrer Funktionäre in allen Organisationen weiterzuentwickeln.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Wird zu diesem Punkt das Wort gewünscht? Herr Abgeordneter Killat.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Arthur Killat


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Frau Kollegin Kalinke hat mich hier einige Male zitiert, und ich komme nicht umhin, darauf einige Antworten zu geben.
    Frau Kollegin, ich habe nicht gesagt, daß Sie lendenlahme Reden halten, sondern ich habe gesagt, daß zu den Anträgen, die wir gestellt haben und heute noch stellen werden, ständig Erklärungen abgegeben werden, die man nur als „lendenlahm" ansehen kann. Sie haben vor wenigen Wochen einen Antrag aus Ihrer Fraktion in den Sozialpolitischen Ausschuß hineingebracht.

    (Abg. Frau Kalinke: Bei der Reformgesetzgebung!)

    — Verzeihung, der Antrag auf Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze hat überhaupt nichts mit einer Reform der Krankenversicherung zu tun! Sonst hätten wir seit 1949 ja schon vier Krankenversicherungsreformen durchgeführt. Es ist vielmehr — wie in anderen Fällen auch — eine Anpassung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung. Sie können also nicht immer erklären: Aber diesen Antrag müssen wir heute ablehnen, weil er in irgendeiner Weise der Reform vorgreift. Das zu meiner Bemerkung „lendenlahme Erklärung".
    Sie haben auch davon gesprochen, daß wir mit unserem Antrag auf Anhebung der Versicherungspflichtgrenze am Ende in die Situation geraten würden, daß alle Angestellten in die gesetzliche Zwangsversicherung einbezogen werden. Ich glaube, niemand in diesem Hause hat, soweit ich das in den letzten Jahren übersehen konnte, eine solche Forderung erhoben. Allerdings wird von den Angestellten sowohl für die Renten- als auch für die Krankenversicherung nach wie vor die Forderung nach dem vollen Arbeitgeberzuschuß zu den Krankenversicherungs- oder Rentenversicherungsleistungen erhoben, wobei die Krankenversicherungsleistung —darüber könnte man sprechen — auch von einem anderen Träger erbracht werden könnte. Auch das zur Klarstellung. Sie ziehen weiter die Schlußfolgerung, daß die SPD hiermit eine Zwangsversicherung für das ganze Volk anstrebe. Ich glaube, das ist doch sehr weit über das Ziel hinausgeschossen.
    Nun haben Sie bestritten, daß die Angestellten nach Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze einen Anspruch auf den Arbeitgeberanteil haben, und haben behauptet, ,daß die Angestellten, wenn diese Grenze nicht heraufgesetzt wird, des sozialen Schutzes in der Krankenversicherung ja nicht verlustig gehen. Das trifft nur zu, Frau Kollegin Kalinke, für die Möglichkeit, die Sicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu finden. Im vollen Umfang aber trifft zu, daß alle Angestellten beim Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze des vollen Arbeitgeberzuschusses zum Krankengeld verlustig gehen. Das ist eine Frage, an der Sie nicht vorbeikommen.
    Sie haben darauf abgehoben, daß wir bei einer solchen Entwicklung, nämlich einer ständigen Anhebung der Versicherungspflichtgrenze, in eine Situation gerieten, in der letzlich auch die Angestellten in ein Zwangsversicherungssystem einbezogen würden. Das stimmt nicht. Es soll vielmehr nur eine Einbeziehung der Angestellten erfolgen, die im Zuge der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung nun auch bezüglich der Versicherungspflichtgrenze mitgehen sollen.
    Es wäre sehr reizvoll, hier noch über manche Ihrer Ausführungen zu diskutieren. Über eines, glaube ich, sollte man abschließend sprechen, nämlich über die Betrachtungsweise, die Sie immer hinsichtlich der Beitragsleistung der Pflichtversicherten und der freiwillig Versicherten anzustellen belieben,

    (Abg. Frau Kalinke: Nicht belieben, sondern Sie haben das angeschnitten!)

    und zwar mit dem Tenor, die freiwillig Versicherten
    zahlten bei den Ersatzkassen teilweise weniger als



    Killat (Unterbach)

    den Höchstbeitrag, der in der Pflichtversicherung vorgesehen ist. Ich muß nochmals betonen: der Durchschnittsausgabensatz für alle Mitglieder dieser Kassen — Familienangehörige einbezogen — machte monatlich im vergangenen Jahr 25 DM aus und wird im kommenden Jahr vielleicht annähernd 27 DM betragen.
    Jeder Beitrag, der über diesem Satz liegt, ist ein Solidaritätsbeitrag für die Mitversicherten, wobei bei den freiwillig Versicherten unterstellt werden kann, daß sie diesen Solidaritätsbeitrag sogar freiwillig zahlen. Er liegt zwischen 40 und 50 DM; teilweise werden die Beiträge jetzt noch angehoben. Sie zahlen diese Beiträge, obwohl im Schnitt gesehen ein Satz von 26 oder 27 DM ausreichen würde.