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    Deutscher Bundestag 161. Sitzung Bonn, den 31. Mai 1961 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Werber 9269 A Erweiterung der Tagesordnung 9269 A Begrüßung einer Parlamentariergruppe der Republik Zypern 9307 C Fragestunde (Drucksache 2760) : Frage des Abg. Reitzner: Deutsch-Österreichischer Ausgleichsvertrag Dr. Carstens, Staatssekretär . . 9269 C, D Reitzner (SPD) 9269 D Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Verwendung von Plastikbomben und Explosivstoff angeblich deutschen Ursprungs bei Attentaten in Wien und Bozen Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 9269 D Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Steuerliche Berücksichtigung der Vorbereitungskosten für die Doktorprüfung Dr. Hettlage, Staatssekretär 9270 A, B, C Faller (SPD) . . . . . . . . 9270 B, C Fragen der Abg. Ritzel und Bauer (Würzburg) Zahl der D-Mark-Millionäre in der Bundesrepublik Dr. Hettlage, Staatssekretär . 9270 C, D, 9271 B Ritzel (SPD) 9271 A, B Frage des Abg. Dr. Czaja: Rechtsverordnung für die Abwicklung von Hauptentschädigungen über Sparguthaben Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9271 C Dr. Czaja (CDU/CSU) . . . . . . 9271 C Fragen der Abg. Merten und Frau Herklotz: Vergütung und Entlohnung des Zivilpersonals der Stationierungsstreitkräfte Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9271 D, 9272 B, C Merten (SPD) 9272 A, B Börner (SPD) . . . . . . . . 9272 B Frage des Abg. Dr. Bucher: Ersatz von Schäden bei Autounfällen unter Beteiligung amerikanischer Wehrmachtsangehöriger mit Privatfahrzeugen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 9272 C, 9273 B Dr. Bucher (FDP) 9273 B Frage des Abg. Kühn (Bonn) : Leitplanken auf der Autobahn Bonn—Köln Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 9273 C, D Kreitmeyer (FDP) 9273 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 Frage des Abg. Dr. Atzenroth: Maßnahmen zur Reinhaltung der Mosel Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 9273 D, 9274 A Ramms (FDP) 9274 A Frage des Abg. Kreitmeyer: Verweisung des Zivilverkehrs und des laufenden Verkehrs von Panzerfahrzeugen zwischen Kasernen und Standortübungsplätzen auf eine gemeinsame Fahrbahn Dr. Seiermann, Staatssekretär 9274 A, B, C Kreitmeyer (FDP) . . . . . . . 9274 B Entwurf einer Bundesärzteordnung (Drucksache 2745) — Erste Beratung — . . . 9274 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (CDU/CSU) (Drucksache 2478) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 2748) — Zweite und dritte Beratung —Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) 9274 D, 9289 D Geiger (Aalen) (SPD) . . 9275 A, 9303 B Winkelheide (CDU/CSU) 9281 C Stingl (CDU/CSU) . . 9282 C, 9297 B, D Börner (SPD) . . . . . 9284 A, 9300 D Dürr (FDP) 9286 B Killat (Unterbach) (SPD) . 9287 B, 9295 B, 9300 B Teriete (CDU/CSU) . . . 9289 B, 9296 C Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . 9289 C Frau Kalinke (CDU/CSU) 9291 D, 9300 B Dr. Schellenberg (SPD) . 9297 C, 9298 A, 9305 C Büttner (SPD) 9298 D Horn (CDU/CSU) . . . 9299 C, 9306 D Ruf (CDU/CSU) . . . . . . . 9301 D Mischnick (FDP) 9304 A Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksache 2390) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2744) — Zweite und dritte Beratung — Franzen (CDU/CSU) . . . . . . 9307 D Folger (SPD) . . . . . . . . . 9308 A Dr. Dahlgrün (FDP) 9309 D, 9315 A, 9327 C Katzer (CDU/CSU) . . . 921(1 B, 9319 A Dr. Imle (FDP) . . . . . . . 9313 A Frau Rudoll (SPD) 9314 A Dr. Burgbacher (CDU/CSU) 9315 D, 9318 C, 9325 D Dr. Becker (Mönchengladbach) (CDU/CSU) 9317A, 9318 B Dr. Starke (FDP) . 9318 D, 9321 C, 9323 A Junghans (SPD) . . . . . . . . 9320 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes (Drucksache 1256); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (Drucksache 2701) — Dritte Beratung — Frau Dr. Probst (CDU/CSU) 9328 A, 9332 A Höhmann (SPD) . . . . . . . . 9329 B Dr. Imle (FDP) . . . . . . . . 9330 D. Krüger (Neheim) (CDU/CSU) . . . 9331 C Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 9332 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Abg. Bauknecht, Kriedemann, Walter, Logemann u. Gen.) (Drucksache 2265); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache 2766) — Zweite und dritte Beratung — 9333 A Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Abg. Dr. Krone, Lenz [Trossingen] u. Gen.) (Drucksache 2779) — Erste Beratung — . . . 9333 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 9333 C Anlagen 9335 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9269 161. Sitzung Bonn, den 31. Mai 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9335 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach *) 2. 6. Altmaier*) 2. 6. Dr. Atzenroth 3. 6. Dr. Baade 31. 5. Baier (Mosbach) 31. 5. Dr. Bärsch 31. 5. Bauer (Würzburg) *) 2. 6. Behrendt 3. 6. Berkhan 31. 5. Berlin 31. 5. Birkelbach 31. 5. Fürst von Bismark *) 2. 6. Blachstein *) 2. 6. Frau Blohm 3. 6. von Bodelschwingh 31. 5. Frau Dr. Brökelschen 31. 5. Dr. Bucerius 31. 5. Cramer 31. 5. Dewald 31. 5. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 31. 5. Döring (Düsseldorf) 31. 5 Eschmann 31. 5. Even (Köln) 31. 5. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 31. 5. Gehring 31. 5. Geiger (München) 31. 5. Gerns *) 2. 6. Dr. Gleissner 31. 5. Goldhagen 31. 5. Dr. Görgen 1. 7. Dr. Götz 31. 5. Dr. Greve 31. 5. Dr. von Haniel-Niethammer 31. 5. Hauffe 1. 7. Dr. Heck (Rottweil) 1. 6. Heye *) 2. 6. Hilbert 31. 5. Höfler*) 2. 6. Höhne 1. 7. Frau Dr. Hubert *) 2. 6. Jacobs *) 2. 6. Jahn (Marburg) 31. 5. Frau Kipp-Kaule 31. 5. Frau Klemmert 1. 7. Dr. Kliesing (Honnef) *) 2. 6. Knobloch 31. 5. Dr. Kohut 31. 5. Dr. Kopf *) 2. 6. Dr. Kreyssig 31. 5. Freiherr von Kühlmann-Stumm 31. 5. Kühn (Köln) *) 2. 6. Kurlbaum 31. 5. Lantermann 31. 5. Leber 31. 5. von Lindeiner-Wildau 3. 6. Lohmar 8. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 1. 7. *) für die Teilnahme an der Tagung der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht (c) Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Margulies 31. 5. Frau Dr. Maxsein *) 2. 6. Mensing 31. 5. Dr. Menzel 31. 5. Dr. Meyer (Frankfurt) *) 2. 6. Freiherr von Mühlen 31. 5. Müller (Worms) 31. 5. Nellen 31. 5. Niederalt 3. 6. Ollenhauer 31. 5. Paul *) 2. 6. Dr. h. c. Pferdmenges 10. 6. Frau Pitz-Savelsberg 31. 5. Pohle 3. 7. Rademacher 1. 7. Frau Dr. Rehling *) 2. 6. Frau Renger*) 2. 6. Richarts 31. 5. Ruhnke 1. 7. Sander 4. 6. Scharnowski 31. 5. Scheel 31. 5. Dr. Schild 31. 5. Schlick 31. 5. Dr. Schmid (Frankfurt) *) 2. 6. Schmidt (Hamburg) 31. 5. Schneider (Bremerhaven) 31. 5. Schneider (Hamburg) 31. 5. Schüttler 31. 5. Schütz (Berlin) 31. 5. Dr. Seffrin 31. 5. Seidl (Dorfen) *) 2. 6. Dr. Serres *) 2. 6. Seuffert 3. 6. Stahl 8. 6. Theis (Duisburg) 10. 6. Dr. Vogel 10. 6. Wacher 31. 5. Wagner 31. 5. Dr. Wahl 31. 5. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) *) 2. 6. Weinkamm 31. 5. Wendelborn 31. 5. Wienand*) 2. 6. Wieninger 31. 5. Frau Wolff 31. 5. Dr. Zimmer *) 2. 6. Anlage 2 Der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender des Bundesschuldenausschusses BSchA - 4/61 Frankfurt (Maim), 18. Mai 1961 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus 9336 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 Betr.: Bericht des Bundesschuldenausschusses nach § 35 Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (BGBl. I S. 95) Der Bundesschuldenausschuß hat die Monats- und Jahresabschlüsse der Kasse der Bundesschuldenverwaltung sowie ihre Geschäftsübersichten geprüft und die nach § 34 Reichsschuldenordnung vorgeschriebene außerordentliche Prüfung ihrer Geld-und Wertpapierbestände von Beamten des Bundesrechnungshofes vornehmen lassen. Ingesamt haben sich bei der Aufsicht über alle der Bundesschuldenverwaltung unter eigener Verantwortung übertragenen Geschäfte nach § 31 RSchO im Rechnungsjahr 1960 Beanstandungen nicht ergeben. Dr. Hertel Anlage 3 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen zu der ersten Beratung des Entwurfs einer Bundesärzteordnung (Drucksache 2745). Die Bundesregierung hat dem 3. Deutschen Bundestag den Entwurf einer Bundesärzteordnung so spät zugeleitet, daß eine abschließende Beratung außerordentlich schwierig sein dürfte. Erlauben Sie mir aber bitte zu § 4 einige Hinweise, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung schriftlich festgehalten bleiben sollten. Der Herr Bundesinnenminister hat in der Begründung darauf hingewiesen, die Ermächtigung zum Erlaß einer Bestallungsordnung sei gegenüber der entsprechenden Bestimmung in der Reichsärzteordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen stärker konkretisiert. Leider ist sein Haus wieder dem schon bei anderer Gelegenheit gerügten Grundsatz treu geblieben, möglichst umfangreiche Vollmachten zu fordern, die nicht genügend konkretisiert werden. Wir glauben daher, daß § 4 sich nicht im Rahmen des Art. 80 GG hält. Ich darf hier nur auf das Vorbild im Richtergesetz verweisen, in dem uns die Konkretisierung der entsprechenden Bestimmungen viel besser und verfassungsrechtlich genügend vorgenommen zu sein scheint. Der Ausschuß sollte im Zusammenhang mit der Beratung des Gesetzes vor allem einmal die Frage der ärztlichen Prüfungen erörtern und überlegen, ob und inwieweit die Rechtsstaatlichkeit der Prüfungen entsprechend den Grundsätzen unseres demokratischen Rechtsstaates gesichert ist. Zwei Fragen dürften unter allen Umständen besonders sorgfältig erwogen werden. Die Prüfungen müssen kollegial abgehalten werden, d. h. es sollten mindestens drei Prüfer anwesend sein, und sie sollten, wenn auch eingeschränkt, der Öffentlichkeit zugänglich sein. Ich glaube, daß das Hohe Haus diesen beiden Grundsätzen zustimmen wird, und sie nicht etwa nur bei den weiteren Beratungen in entsprechenden Bestimmungen ihren Niederschlag finden. Anlage 4 Umdruck 923 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksachen 2478, 2748). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 wird vor Nr. 1 folgende neue Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. In § 160 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Nicht zum Entgelt gehören Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle; das gleiche gilt für Beträge im Sinne des § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle." ' Bonn, den 30. Mai 1961 Arndgen und Fraktion Anlage 5 Umdruck 924 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksachen 2478, 2748). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 Nr. 3 wird in § 183 Abs. 5 nach dem letzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „Beiträge sind nicht zu entrichten." Bonn, den 30. Mai 1961 Arndgen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 925 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksachen 2390, 2744). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt erbracht werden, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9337 2. In § 3 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die vermögenswirksamen Leistungen müssen allen Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 2) des Betriebes oder eines Betriebsteils zugesagt werden." b) wird Absatz 2 gestrichen. 3. Die Worte „Werkstarifverträge" bzw. „Werkstarifvertrag" werden in den folgenden Paragraphen durch die Worte „Tarifverträge" bzw. „Tarifvertrag" ersetzt: a) in § 4 Abs. 1, b) in § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, c) in § 9 Abs. 3 4. In § 10 Abs. 1 werden nach den Worten „nach diesem Gesetz erhoben" die Worte eingefügt „ , die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn von nicht mehr als 15 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt,". Bonn, den 30. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 926 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksachen 2478, 2748). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Vor Artikel 1 wird ein Artikel vor Artikel 1 mit folgender Fassung eingefügt: ,Artikel vor Artikel 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ergänzt: § 616 erhält folgenden neuen Absatz 3: „(3) Für einen Arbeiter (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 und § 165 a der Reichsversicherungsordnung) gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Ist ein Arbeiter durch Krankheit an der Leistung der Dienste verhindert und hat das Dienstverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden, so 'behält er seinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer von zwei Wochen."' 2. In Artikel 2 wird vor Nr. 1 folgende Nr. vor 1 eingefügt: ,vor 1. a) In § 165 Abs. 1 Nr. 2 sowie in den §§ 166 und 167 Abs. 1 werden die Worte „7920 Deutsche Mark" durch die Worte „9000 Deutsche Mark" ersetzt. 3. In Artikel 2 erhält Nr. 1 folgende Fassung: ,1. In § 180 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kassen" die Worte „mit Ausnahme des Krankengeldes," eingefügt und die Worte „22 Deutsche Mark" durch ,die Worte „25 Deutsche Mark" ersetzt. 4. In Artikel 2 wird Nr. 3 wie folgt geändert: a) In § 183 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) Das Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Ist der Versicherte erwerbsunfähig oder erfüllt er die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersruhegeld, so wind Krankengeld für höchstens achtundsiebzig Wochen gewährt. Wird dem Versicherten während der Arbeitsunfähigkeit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung oder Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugebilligt, so wird das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, des Altersruhegeldes oder der Vollrente gekürzt." b) In § 183 werden die Absätze 3, 3 a, 4, 5 und 6 gestrichen. 5. In Artikel 2 wird Nr. 7 gestrichen. 6. Hinter Artikel 2 'wird folgender neuer Artikel vor Artikel 2 a eingefügt: ,Artikel vor Artikel 2 a Das Fünfte Buch der Reichsversicherungsordnung (Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten) wird wie folgt geändert: 1. § 1504 erhält folgende Fassung: „§ 1504 (1) Ist eine Krankheit die Folge eines Unfalles, den ein Träger der Unfallversicherung zu entschädigen hat, so hat 'dieser dem Träger der Krankenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, jedoch nicht die Aufwendungen für kassenärztliche Behandlung und Versorgung mit Arzneien und kleineren Heilmitteln. (2) 'Der Träger der Krankenversicherung hat keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, wenn er die in § 1503 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet. (3) Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der Unfallversicherung sollen eine Vereinbarung über eine Pauschalierung der Erstattungsbeträge oder einen Teil der Erstattungsbeträge treffen." 2. Die §§ 1505, 1507 und 1509 werden gestrichen. 3. § 1510 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Träger der Unfallversicherung hat dem Beauftragten die aus dem Auftrag erwachsenen Kosten zu ersetzen."' 9338 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 7. Hinter Artikel 3 wird folgender Artikel 3 a eingefügt: „Artikel 3 a Ausgleichsstock (1) Zum Ausgleich der durch Artikel vor Artikel 1 dieses Gesetzes entstehenden Aufwendungen ist für Betriebe mit in der Regel bis zu 100 Beschäftigten ein Ausgleichsstock zu errichten. Dieser Ausgleichsstock kann für einzelne oder mehrere Berufe oder Wirtschaftszweige errichtet werden. Der Ausgleichsstock soll bei bestehenden Einrichtungen errichtet werden. (2) Die Mittel für den Ausgleichsstock sind von den in Absatz 1 genannten Arbeitgebern nach der Lohnsumme der Beschäftigten aufzubringen. Diese Arbeitgeber haben einen Erstattungsanspruch gegen den Ausgleichsstock für die auf Grund von Artikel vor Artikel 1 dieses Gesetzes aufgewendeten Beträge. Das Nähere bestimmt die Satzung. (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung, bei der für die einzelnen Berufe oder Wirtschaftszweige der Ausgleichsstock zu errichten ist. Der Ausgleichsstock bedarf einer gesonderten Kassen- und Rechnungsführung. (4) Der Bundesminister für Arbeit erläßt mit Zustimmung ,des Bundesrates die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften." Bonn, den 30. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 927 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksachen 2390, 2744). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 wird in der Fassung der Regierungsvorlage mit der Maßgabe wiederhergestellt, daß nach dem Wort „vereinbarte" hinzugefügt wird" 2. In § 2 Abs. 1 wird folgender Buchstabe vor c eingefügt: „vor c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Bau oder den Erwerb oder die Entschuldung eines öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Familienheimes oder einer öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten eigengenutzten Eigentumswohnung im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,". 3. § 4 Abs. 1 und 2 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 4. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei vermögenswirksamen Leistungen, die auf Grund von Verträgen mit Arbeitnehmern gewährt werden, bedarf die Art der vermögenswirksamen Anlage und die Bestimmung des Unternehmens oder Instituts, bei dem sie erfolgen soll, der Zustimmung des Arbeitnehmers." 5. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 6. § 7 Abs. 2 Buchstabe c wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 7. § 8 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 8. § 9 Abs. 3 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 9. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über das Verfahren zur Anwendung des Pauschsteuersatzes nach Absatz 1, über die Nachforderung der Lohnsteuer in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschsteuersatzes nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben, sowie über die Nachforderung von Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz vom Arbeitgeber in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird." 10. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 1961 in Kraft." Bonn, den 30. Mai 1961 Höcherl und Fraktion Anlage 9 Umdruck 928 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von ,der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes (Drucksachen 1256, 2701). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I 1. Zu Nr. 1 Buchstabe a In § 1 Abs. 1 Buchstabe a wind am Schluß hinter der Klammer „(Bundesgesetzbl. I S. 10) " eingefügt: „ , zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 457),". Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Mai 1961 9339 2. Zu Nr. 3 Buchstabe c Der Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) In Absatz 4 Satz 1 ist in der Klammer an Stelle von „§ 22 Abs. 3" zu setzen „§ 22a Abs. 1"; Satz 2 wird gestrichen.' 3. Zu Nr. 5 Buchstabe c Der Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) Absatz 2 Buchstabe i erhält die Fassung: „i) Notstandsarbeiter bei Maßnahmen der wertschaffenden Arbeitslosenhilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 465),".' 4. Zu Nr. 6 Buchstabe c Unter Buchstabe c wird in § 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz das Wort „Pflichtsätze" durch das Wort „Pflichtplätze" ersetzt. 5. Zu Nr. 7 Buchstabe a Der Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,a), In Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Worte angefügt: „nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst,".' 6. Zu Nr. 16 Buchstabe g Die Einleitung in Buchstabe g muß wie folgt heißen: „g) In § 22a Abs. 2 Satz 1 sind . . . 7. Zu Nr. 19a Buchstabe c Der Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a werden die Worte „zwei schwerkriegsbeschädigte Arbeitnehmervertreter" ersetzt durch die Worte „zwei schwerbeschädigte Arbeitnehmervertreter, von denen einer Schwerkriegsbeschädigter sein muß,"; in Satz 2 tritt an die Stelle der Worte „von der Landesregierung bestimmte" das Wort „zuständige".' Bonn, den 30. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Bucher und Fraktion Anlage 10 Umdruck 929 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drucksachen 2390, 2744). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 1 wird nach den Worten „mit Arbeitnehmern" das Wort „oder" eingefügt; die Worte „oder in Werktarifverträgen" werden gestrichen. 2. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „ähnlichen sachlichen" durch ,das Wort „anderen" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „ein Kalenderjahr" durch die Worte „drei Kalenderjahre" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „oder Werktarifverträge" gestrichen. 5. § 4 Abs. 3 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 6. § 7 Abs. 2 Buchstabe c wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 7. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „oder Werktarifverträge" gestrichen. 8. § 8 Abs. 1 Buchstabe c wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 9. In § 8 Abs, 2 werden die Worte „oder Werktarifverträge" gestrichen. 10. In § 8 Abs. 3 erster Halbsatz werden die Worte „oder Werktarifverträge" und in Buchstabe b die Worte „oder der Werktarifvertrag" gestrichen. 11. In § 9 Abs. 3 wird nach den Worten „schriftliche Verträge (§ 7)" das Wort „oder" eingefügt; ,die Worte „oder Werktarifverträge (§ 8)" werden gestrichen. Bonn, den 31. Mai 1961 Dr. Starke Dr. Imle Dr. Dahlgrün Mischnick Lenz (Trossingen) und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ernst Schellenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Kollege Dürr, ist Ihnen bekannt, daß die einzige Möglichkeit, derartigen Mißbrauch im steuerrechtlichen Sinne zu verhindern, darin liegt, die volle Lohnfortzahlung durchzuführen, und sind Sie bereit, dazu heute mit uns den ersten Schritt zu tun?

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Hermann Dürr
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Kollege Schellenberg, darauf läßt sich deutlich antworten, daß natürlich immer die einfachste Lösung die wenigsten Maßbrauchsmöglichkeiten in sich birgt. Darin, Herr Kollege Schellenberg, bin ich mit Ihnen völlig einig.
Dieses Vorschaltgesetz in der Form, wie es uns die Mehrheitsfraktion dieses Hauses vorlegt, hat den Nachteil, daß es — ich übertreibe — nicht Fleisch und nicht Fisch ist. Ich glaube, Sie sind derselben Meinung.

(Abg. Stingl: Auf welcher Seite sind Sie denn? Beim Fisch oder beim Fleisch?)

Aber zurück zu dem, was ich sagte: Wenn auch nur einer Mißbrauch treiben will, müssen wir sehen, daß wir ihm durch unsere Gesetzesparagraphen einen solchen Mißbrauch nicht erleichtern. Und gerade deshalb, weil wir ausgefeilte Gesetze brauchen, hat die Fraktion der FDP lange und oft genug gegen Vorschaltgesetze ihre Bedenken vorgebracht.
Aber auch darüber müssen wir uns klar sein: gute und ausgefeilte Gesetze allein genügen nicht. Was wir auf diesem Gebiet brauchen, ist der Aufstand der zahllosen Anständigen gegen die wenigen Unanständigen, gegen die wenigen, die meinen, wenn sie krankfeiern, ohne krank zu sein, benach-



Dürr
teiligten sie nur ihren Chef, der möglicherweise Vermögensmillionär ist. Wir müssen alle miteinander diesen Leuten klarmachen — ich muß als junger Mensch gestehen, ,daß junge Leute sehr oft krankfeiern, ohne krank zu sein —,

(Zuruf von der CDU/CSU: Das liegt auch am Arzt!)

daß einer, der krankfeiert, ohne krank zu (sein, nicht seinen Chef betrügt, sondern seinen Kollegen von der Werkbank nebenan, und daß dieses Verhalten die AOK-Beiträge ein die Höhe treibt.

(Beifall bei der FDP.)

Bei diesem Aufstand der vielen Anständigen gegen die wenigen Unanständigen sind wir, gleich welcher politischen Richtung wir angehören, auf die Milarbeit sämtlicher Gewerkschaftler, auch der Gewerkschaftler aller Richtungen hier in diesem Hohen Hause angewiesen, und in dem Sinne, Herr Kollege Geiger, hoffe ich auf eine gute gemeinsame Arbeit.

(Beifall bei der FDP.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)


    (der SPD auf Umdruck 926 abstimmen. Wer diesem Antrag zuzustimmen wünscht, der gebe bitte Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Antrag ist abgelehnt. Ich rufe dann Art. 1 auf. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Es ist gebeten worden, über Nr. 2 gesondert abzustimmen. — Ich bitte, zunächst über Art. 1 Nr. I abzustimmen. Wer zuzustimmen wünscht, gebe bitte Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei Enthaltungen angenommen. Ich rufe dann Nr. 2 auf. Wer zuzustimmen wünscht, gebe Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen. Ich rufe dann Nr. 3 — mit der vom Berichterstatter gegebenen Berichtigung — und Nr. 4 auf. Wer zuzustimmen wünscht, gebe bitte Handzeichen. —Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einigen Enthaltungen angenommen. Ich rufe Art. 2 auf. Nach den Anträgen auf Umdruck 926 Ziffer 2 und 923 soll hier eine Einschaltung erfolgen. Wer begründet Ziffer 2 des Antrages Umdruck 926? — Bitte, Herr Abgeordneter. Herr Präsident! Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Mit Zustimmung des Herrn Präsidenten darf ich auch gleich Ziffer 3 ides Änderungsantrages 926 begründen. In Ziffer 2 und 3 dieses Änderungsantrags geht es um die Frage der Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze und die Frage der Erhöhung der Grundlohnsumme, die für die Beitragsbemessungsgrenze von entscheidender Bedeutung sind. In diesem Gesetz werden eine Reihe von Leistungsverbesserungen behandelt, für die aber keine Deckungsgrundlage geschaffen worden ist. Es ist typisch für diese Gesetzesvorlage, daß die CDU/ CSU-Fraktion weder einen Finanzstatus vorgelegt noch eine Rechnungslegung über die voraussichtlichen Ausgaben oder Einnahmen beigebracht hat. Die Frage der Versicherungspflichtgrenze ist für die Angestellten mit ,der Jahresarbeitsverdienstgrenze gekoppelt. Die Jahresarbeitsverdienstgrenze ist amber gleichzeitig auch die Beitragsbemessungshöchstgrenze für alle versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten. Sie liegt zur Zeit bei 7920 DM im Jahr oder monatlich 660 DM. Die Festsetzung der Versicherungspflichtgrenze ist einmal für die Sicherung der Finanzgrundlage der Krankenkassen, zum andern aber auch für die Gestaltung der Versichertenbeiträge von besonderer Bedeutung. Je höher die Arbeitsverdienstgrenze gezogen wird, um so breiter wird die Solidaritätsbasis der Versicherten, die gemeinsam alle Soziallasten tragen. Ich darf einmal an Hand eines Beispiels die etwas komplexe Materie darstellen, ,die im Zusammenhang mit der Jahresarbeitsverdienstgrenze steht. Für die Angestellten bei den Ersatzkassen — das trifft in gleichem Umfang für alle gesetzlichen Kassen zu, die auch Angestellte versichert haben — sind nach den vorliegenden statistischen Unterlagen im Jahre 1958 durchschnittlich etwa 23 DM, 1960 etwa 25 DM monatlich an Gesamtausgaben je Versicherten einschließlich der Leistungen für die Familienangehörigen ausgegeben. Dem steht eine Beitragsleistung gegenüber von monatlich — mit der Klasse 1 — 1,95 DM bei Monatseinkommen bis zu 45 DM, über 3,90 DM in der Klasse 2 bis zu rund 43 DM im Monat. Nach der Tabelle der Versicherungsklassen, von denen es zur Zeit 22 gibt, betragen die Beitragssteigerungen 1,95 DM monatlich für je 30 DM Einkommen. Angesichts dieses Tatbestandes kann man ermitteln, daß in 12 dieser 22 Beitragsklassen ein Beitrag gezahlt wird, der unter der notwendigen monatlichen Gesamtausgabe für ein Mitglied liegt. Die übrigen 10 Beitragsklassen zahlen Beiträge von 25 bis 43 DM. Bis 1949 lag die Jahresarbeitsverdienstgrenze bei 3600 DM bzw. 300 DM. Dem entspricht eine Beitragszahlung von 19,50 DM. Hätte man diese Beitragsgrenze 1949 nicht erhöht — sie ist im Verlaufe der Jahre 1952 und 1957 noch einmal angehoben worden —, würden wir mit dem Höchstbeitrag von 19,50 DM zu Beitragserhöhungen gekommen sein, die weit über 100 % dessen ausmachen, was heute zu zahlen ist. Eine erhöhte Jahresarbeitsverdienstgrenze schafft die Basis für den Solidaritätsausgleich durch die besser verdienenden Einkommensgruppen zugunsten der weniger Verdienenden. Man kann sagen, daß sich ,die Ausgabesätze etwa alle zwei Jahre erhöhen, sei es durch Anhebung der Arzthonorare, sei es durch Preissteigerungen bei den Medikamenten oder auch durch verbesserte Medikamente, sei es durch Anhebung der Krankenhauspflegesätze und so fort. Es ist eine dynamische Kostensteigerung, und dieser dynamischen Kostensteigerung steht in einem gewissen Umfang eine gleichlaufende dynamische Steigerung der Einkommen gegenüber. Man kann eben sagen: Auch Gesundheit kostet heute mehr! Killat Wenn man nunmehr die Beitragsgrenze angesichts der Einkommensentwicklung der Versicherten wie auch der Entwicklung der Kostensätze in der Krankenversicherung nicht erhöht, kann man sich den Zeitpunkt ausrechnen, in dem die Deckung der Ausgaben zu einem noch vertretbaren Beitragssatz nicht mehr möglich ist. Wir würden bei einer Nichterhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze die paradoxe Situation erleben, daß eine immer größer werdende Gruppe der Versicherungspflichtigen Beiträge zahlt, die unter dem Durchschnittssatz der Leistungskosten liegen. Der Solidaritätsausgleich, die Grundlage jeder gesunden Sozialversicherung, würde damit endgültig zerstört werden. Die Festsetzung der Jahresarbeitsverdienstgrenze und damit auch der Beitragsbemessungsgrenze muß versicherungsmathematisch ausgewogen sein. Auf diese Weise würde sich ein allgemein vertretbarer Beitragssatz, der zur Deckung der Ausgaben ausreicht, ergeben. Wird der Personenkreis der Versicherungspflichtigen, abgestellt auf Einkommenshöhe und Beitragsleistung, zu eng gezogen, so müssen unangemessen hohe Beitragssätze festgesetzt werden, und diese Beitragssätze müssen ausschließlich von Versicherten gezahlt werden, deren Einkommen in der Regel nahe am Existenzminimum liegt. Aus diesem Grunde wurde auch in der Vergangenheit alle vier bis fünf Jahre die Arbeitsverdienstgrenze in der Krankenversicherung gesetzlich neu festgesetzt. Sie lag bis 1949 bei 300 DM im Monat, ab Herbst 1949 bei 375 DM, ab 1952 bei 500 DM und ab 1957 bei 660 DM im Monat oder bei 7920 DM Jahreseinkommen. Von der Gründung der Krankenkassen bis in die dreißiger Jahre hinein lag die Beitragshöchstgrenze etwa beim Zweieinhalbbis Dreifachen des durchschnittlichen Einkommens. 1949 lag diese Grenze nur noch bei 1600/o des durchschnittlichen Einkommens. Das hängt mit der damaligen Lohnentwicklung nach Aufhebung des Lohnstopps usw. zusammen. Aber selbst wenn man diese 1600/o des Durchschnittseinkommens zugrunde legte, müßte man heute die Beitragsgrenze auf mindestens 800 DM monatlich festsetzen. Seit der letzten Festsetzung der Jahresarbeitsverdienstgrenze im Jahre 1957 sind die Löhne und Gehälter, statistisch ausgewiesen, um durchschnittlich etwa 25 bis 300/o angehoben worden. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung der Einkommen müßten wir heute von einer Beitragsbemessungsgrenze von 850 DM monatlich ausgehen. Uns Sozialdemokraten geht es um eine sozial gerechte Beitragsgestaltung, die versicherungsmathematisch ausgewogen und auch zu verantworten ist. Deshalb beantragen wir, in den §§ 165, 166 und 167 die Jahresarbeitsverdienstgrenze auf 9000 DM bzw. die Monatsarbeitsverdienstgrenze auf 750 DM festzusetzen. Das entspricht einer Erhöhung gegenüber 1957 um nur 15 % und liegt noch weit unter dem Erhöhungssatz, der sich ergeben würde, wenn man die tatsächliche Veränderung der Einkommen seit 1957 in Rechnung stellte. Ich vertrete in diesem Augenblick wohl nicht nur eine Vorlage der sozialdemokratischen Fraktion, sondern auch einen Antrag, der von der Mehrheitsfraktion, der CDU/CSU, im Sozialpolitischen Ausschuß eingebracht und von uns allen angenommen worden ist. Leider — auch das darf ich wohl feststellen — findet sich im Augenblick wohl niemand aus ,der Mehrheitsfraktion, der heute vor dem Plenum des Hauses diesen Antrag vertritt. Für die 5 Millionen Angestellten liegt die Bedeutung der gesetzlich festzusetzenden Grenze darüber hinaus noch darin, daß die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit über den Arbeitgeberzuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung entscheidet. Alle Angestellten, deren Monatseinkommen die Grenze von 660 DM übersteigt, verlieren den halben Beitragsanteil, den die Arbeitgeber sonst gesetzlich zu zahlen haben. Eine Untersuchung über die Schichtung der Einkommen der Angestellten, die von den Krankenkassen vorgenommen wurde, hat ergeben, daß 1957 nur ein Viertel der Angestellten, heute dagegen bereits fast 40 °/o der Angestellten die Versicherungspflichtgrenze überschritten haben und damit auch des sozialen Schutzes der Krankenversicherung verlustig gehen. Nach einer mir gestern zugegangenen Mitteilung einer großen Krankenkasse machte in ihrem Versichertenkreis die Zahl der Nichtversicherungspflichtigen 1958 25 %, 1959 27 % und heute bereits 39 % aus. Aus diesen Zahlen, die authentisch sind, kann man erkennen, daß ein immer größerer Prozentsatz der Angestellten ohne Rücksicht auf den Familienstand durch Herauswachsen aus der Versicherungspflicht den Arbeitgeberzuschuß verliert. Insofern ist auch unser Antrag für die Angestellten von gewisser sozialpolitischer, aber auch finanzieller Bedeutung. Meine Damen und Herren, nachdem der vorliegende Gesetzentwurf durch teilweisen Fortfall der Karenztage, durch die Erhöhung des Krankengeldes auf 65 bis 75 % für die gesamte Leistungsdauer, durch Fortfall der Aussteuerung und auch durch eine Leistungsausweitung für die Familienangehörigen die Belastungen für die Krankenkassen um mehrere 100 Millionen DM erhöht, wäre es unverantwortlich, wenn ,der Bundestag die dringend notwendige Anhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze entsprechend der Entwicklung der Einkommen in den letzten vier Jahren nicht vornähme. Wer sich aber trotz des vorliegenden eindeutigen Tatbestandes dieser notwendigen und bescheidenen Anhebung der Verdienstgrenze widersetzt, zieht sich, glaube ich, ,den Verdacht zu, aus überholtem liberialistischem Manchestertum heraus mit einer solchen Entwicklung bewußt die Zerstörung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenkassen zu betreiben. Andere — ich möchte sagen, dazu gehören insbesondere die Vertreter der CDU/CSU-Fraktion —scheinen jetzt die Absicht zu haben, Sozialpolitik aus dem Schmollwinkel heraus zu betreiben. Wie Killat wäre es sonst zu erklären, daß Angehörige dieser Fraktion vor wenigen Wochen im Sozialpolitischen Ausschuß noch den Antrag einbrachten, die Jahresarbeitsverdienstgrenze auf 9000 DM festzusetzen, aber bei der Schlußberatung dieses Gesetzes im Ausschuß einen gleichlautenden Antrag der SPD völlig unmotiviert ablehnten! Was Sie, meine Damen und Herren, vor kurzem selbst noch beantragt und vertreten haben, können Sie nicht etwa mit der lendenlahmen Erklärung abtun: Weil es von der SPD kommt und diese vielleicht gegen die Krankenversicherungsreform stimmt, lehnen wir heute den Antrag der SPD auf Anhebung der Versicherungspflichtgrenze ab. Sollten aber hinter dieser Ablehnung andere Überlegungen stehen, dann, seien Sie versichert, werden wir auch diese Absichten vereiteln. Wir möchten aber heute schon vor der Illusion warnen, daß man durch eine Versagung der notwendigen finanziellen Mittel und der damit zwangsläufig verbundenen Beitragserhöhungen die Krankenkassen in ihren Grundlagen und in ihrem Ansehen bei den Versicherten so in Mißkredit bringen kann, daß die Versicherten vielleicht später doch noch für eine andere Finanzierung auf dem Wege einer Kostenbeteiligung gefügig gemacht werden können. Sorgen Sie mit uns dafür, daß die soziale Krankenversicherung nicht notleidend wird und daß nicht durch eine niedrige Versicherungspflichtgrenze die Krankenkasse zu einer Einrichtung nur noch der Armen wird. Ich möchte unterstellen, daß das Hohe Haus mit uns der Meinung ist, daß die deutsche Krankenversicherung nicht für die Armen gegründet worden ist, sondern schlechthin einen Schutz gegen die Verarmung darstellt. Insofern haben wir durch Anhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze den Krankenkassen einen besseren finanziellen Status zu verschaffen, der ihnen die Möglichkeit gibt, die Mehrleistungen, die heute beschlossen werden sollen, in einem gewissen Umfang auch finanziell zu verkraften. Nach Art. 20 ,des Grundgesetzes ist die Bundesrepublik ein sozialer Rechtsstaat. In ihm muß die Sozialpolitik ständig Schritt haltern mit der wirtschaftlichen und der technischen Entwicklung. Die soziale Sicherung, insbesondere im Falle der Krankheit, ist ein Teil der zunehmenden Wohlstandspolitik für den arbeitenden Menschen. Ich darf Sie deshalb im Namen der sozialdemokratischen Fraktion bitten, unserem Antrag in Ziffer 2 auf Anhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze und in Ziffer 3 auf Anhebung des Grundlohnes von 22 auf 25 DM täglich Ihre Zustimmung zu geben. Zur Begründung des Antrages auf Umdruck 923 hat das Wort der Abgeordnete Teriete. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe den Auftrag, den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Umdruck 923 zu begründen. Unser Anliegen ist folgendes. Die Zuschüsse des Arbeitgebers, die nach dem Gesetz über die Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle gezahlt werden sollen, sind nach dem Steueränderungsgesetz steuerpflichtig. Wir möchten jedoch nicht, daß diese Zuschüsse auch sozialversicherungspflichtig werden. Aus diesem Grunde schlagen wir vor: In Artikel 2 wird vor Nr. 1 folgende neue Nummer vor 1 eingefügt: vor 1. in § 160 wird folgender Absatz 4 angefügt: Wir bitten um Annahme dieses unseres Antrages. Zur Begründung des Antrages auf Umdruck 924 hat das Wort der Abgeordnete Becker Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Ausschußvorlage enthält für § 183 Abs. 5 die Formulierung, daß „der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange von einem Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld gewährt wird. Für diese Zeit bleibt die Mitgliedschaft erhalten." Wir haben Ihnen jetzt auf Umdruck 924 einen Antrag unterbreitet, nach dem in § 183 Abs. 5 nach dem letzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt werden soll: „Beiträge sind nicht zu entrichten." Der Antrag ,dient der Klarstellung. Bei Übergangsleistungen der Rentenversicherung besteht kein Leistungsanspruch gegen die Krankenkassen auf Krankengeld. Es wird aber eine Beitragsverpflichtung gegenüber den Krankenkassen bewirkt, denn die Mitgliedschaft soll ja erhalten werden. Für die Dauer der Übergangsleistung der Rentenversicherung soll nach unserer Meinung eine Beitragsverpflichtung gegenüber der Krankenkasse nicht bestehen oder eintreten. Daher unser Vorschlag, um dessen Annahme wir bitten. Zur Begründung des Antrags Umdruck 926 Ziffer 4 hat der Abgeordnete Meyer Meyer Wir ziehen alle Konsequenzen aus dem im Gesetz enthaltenen Satz, daß das Krankengeld ohne Meyer zeitliche Begrenzung gewährt wird. Während die Mehrheit des Ausschusses nach den Ausnahmen suchte oder diese grundsätzlich richtige Feststellung sehr einengen will, wenden wir sie auf die Praxis des wirklichen Lebens an. Der Versicherte muß nach unserer Auffassung das Vertrauen haben können, daß er so lange behandelt wird, wie nach heutigen Erkenntnissen Aussicht auf eine Gesundung oder auf eine Besserung seines Zustandes besteht. Darum muß jede Aussteuerung in jeder Form wegfallen, d. h. auch die Begrenzung von Krankenhausbehandlung und Krankengeld, auch die Begrenzung auf 78 Wochen. In diesem Gesetz werden die 78 Wochen noch dazu an eine Dreijahresfrist gekoppelt, gegen die eine Reihe von Sachverständigen schwerste Bedenken vorgetragen haben. Ich darf, um ein Beispiel zu geben, mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten einen Sachverständigen, den Vertreter der Krankenkassen, zitieren, der bei den Beratungen ausgeführt hat: Bei § 183 Abs. 2 stehen wir allerdings vor einem Rätsel. Die vorgeschlagene Fassung wird mannigfach ausgelegt. Unsere Bemühungen, die Absichten der vorgeschlagenen Gesetzesänderung klar zu erkennen, haben bisher leider nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt. Die Konzeption unserer heutigen Sozialversicherungsgesetzgebung, kurzfristige bzw. vorübergehende Versicherungsrisiken in der gesetzlichen Krankenversicherung und langfristige bzw. Dauerrisiken in der gesetzlichen Rentenversicherung abzudecken, wird schon durch die Krankengeldgewährung bis zu 78 Wochen für denselben Krankheitsfall in ihren Grundlagen berührt. Es scheint uns jedoch nicht beabsichtigt zu sein, fast ununterbrochene Krankengeldund Krankenhauspflegebezugszeiten von fast zweimal 78 Wochen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren zuzulassen. § 17 Abs. 2 BVG über die Gewährung eines Einkommensausgleichs an Kriegsbeschädigte hat einen fast gleichen Text wie § 183 Abs. 2. Obwohl im § 17 Abs. 2 BVG die Probleme noch einfacher liegen, war es in langen Beratungen der Vertreter der Länderarbeitsministerien und des Bundesarbeitsministeriums mit den Vertretern der Praxis nicht möglich, eine wirklich befriedigende Auslegung des Gesetzestextes zu finden. Falls — insbesondere wenn ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteht oder wenn eine Rente bereits bezogen wird — die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in dieser Weise verlängert werden sollen, erscheint eine nochmalige Überprüfung der künftigen Leistungsabgrenzung zwischen Renten und Krankenversicherung erforderlich. Grundsätzlich stimmt der Vorstand der Krankenkassen dem Wegfall der sogenannten Aussteuerung freudig zu. Der Herr Sachverständige bewegt sich also gewissermaßen auf der Linie unseres Antrages. Hinsichtlich der Anwendung dieses Artikels haben die Krankenkassen ein umfangreiches Dokument über die Erfahrungen, die mit dem Bundesversorgungsgesetz gemacht worden sind, vorgelegt, das sehr interessante Ausblicke auf die Schwierigkeiten eröffnet, die diese Formulierung bereitet, die aller Wahrscheinlichkeit nach unsere Sozialgerichte — obwohl sie gerade nicht über Arbeitsmangel klagen können — ausgiebig beschäftigen wird. Auch von unserer Seite wird zugegeben, daß es oft schon früh erkennbar sein wird, ob es sich um reine Pflegefälle handelt und der Übergang zur Rente lückenlos erfolgen muß. Auch dafür schlägt unser Änderungsantrag einen guten Weg vor. Es wird sich bei der Aufhebung der zeitlichen Begrenzung, wie wir sie fordern, auch nur um wenige Krankheitsarten handeln. Wir denken dabei auch an schwerste Unfälle, die durch die Unfallversicherung nicht gedeckt sind und eine außergewöhnlich lange Behandlung erfordern. Für die Kassen fallen diese wenigen Fälle nicht ins Gewicht, für den einzelnen Betroffenen aber kann das Aufhören von Krankenhauspflege und Krankengeld nicht nur eine große wirtschaftliche Härte, sondern auch eine große Benachteiligung in gesundheitlicher Beziehung bedeuten. Ist schon der Personenkreis, der von der Verlängerung auf 78 Wochen erfaßt wird, nur klein — die dafür nötigen Aufwendungen machen nur 1 % der Gesamtausgaben der Kassen aus —, so ist derjenige der hier angeführten und zu berücksichtigenden Fälle noch viel kleiner. Man denke in diesem Zusammenhang an den Jugendlichen, ,der von einer spinalen Kinderlähmung befallen wird und der über 78 Wochen hinaus der Behandlung bedarf. Ich hatte gerade noch, bevor ich nach Bonn fuhr, den Besuch einer Mutter mit ihrem 20jährigen Sohn, der von einer solchen schweren Krankheit befallen ist und nun ausgesteuert ist. Die Familie ist in große Sorge gestürzt worden. Man soll, so meinen wir, diese Menschen nicht noch zusätzlichen Nervenbelastungen aussetzen, sich darüber Sorgen machen zu müssen, wie es weitergeht; man würde so auch eine Heilung sehr erschweren. Bei unseren weiteren Überlegungen gingen wir davon aus, daß auch eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit nach Möglichkeit behoben werden muß. Wir brauchen tätige Menschen und nicht Menschen, die schon nach kurzer Zeit der Arbeitsunfähigkeit auf eine Sozialrente verwiesen werden. Wir brauchen den weiteren Fortschritt in der Behebung dieser Leiden, ,die oft aus der Schwere einer bestimmten Tätigkeit entstanden sind. Wir sehen darin eine große Härte, von der nach diesem Gesetz auch derjenige betroffen ist — ich zitiere wörtlich —, „bei dem die Voraussetzungen für den Bezug ,des Altersruhegeldes erfüllt sind". Diese Menschen sollen nach dem Mehrheitsbeschluß des Ausschusses durch die Kasse — mit einer Frist von nur sechs Wochen — gezwungen werden, einen Rentenantrag zu stellen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, weil der Betreffende weiterarbeiten möchte, um die Rente seines Lebensabends zu verbessern, soll ihm rigoros die Zahlung ,des weiteren Krankengeldes entzogen werMeyer den. Der Betroffene soll also gezwungen werden, gegen seinen Willen Rentner zu werden. Unsere klare und 'berechtigte Forderung geht dahin, diesen bedauernswerten Menschen, die unverschuldet in eine Schicksalsnot gekommen sind, wenigstens 78 Wochen die Möglichkeit zu geben, ihre gesundheitliche Wiederherstellung zu betreiben, ihnen also nicht schon nach vier Wochen die Pistole auf die Brust zu setzen, damit sie ihren Rentenantrag stellen. Das alles geht ja nicht willkürlich vor sich. In unserer Krankenversicherung sind, so möchten wir meinen, genügend Sicherungen eingebaut. Der Kranke bestimmt nicht allein, wie lange er einen eventuellen Heilungsprozeß betreiben will. Stellen wir uns — auch dieses Beispiel wurde an uns herangetragen — einen vertriebenen früheren Selbständigen vor, der in der Bundesrepublik versucht, durch eine pflichtversicherte Tätigkeit eine Sicherung, eine Selbstvorsorge für seinen Lebensabend zu treffen. Nun wird er ernstlich krank. Er möchte aber weiter schaffen; er ist ja erst 60 Jahre alt oder noch jünger. Wollen wir ihn zwingen, aufzuhören und mit einer sehr kleinen, einer Zwergrente sein weiteres Leben zu fristen? Dann kommt man hinterher, wenn das Gesamtproblem der Millionen Zwergrenten zur Debatte steht, und erklärt in diesem Hause: Diejenigen, die kleine Renten haben, sind selbst schuld an ihrem Schicksal. Wir fordern in unserem Änderungsantrag deshalb weiter: Wird dem Versicherten während der Arbeitsunfähigkeit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung oder Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugebilligt, so wird das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, des Altersruhegeldes oder der Vollrente gekürzt. Die Mehrheit hat zwar einen neuen § 2 Nr. 3 a eingebaut. Soeben ist ein Antrag auf Änderung der Beitragsleistung begründet worden, bei dessen Annahme diesem Kreis schon sechs Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit — nicht des Rentenbezuges — das Krankengeld radikal weggenommen würde. In den meisten Fällen wird es zu erheblichen Rückzahlungen kommen und der Lebensstandard dieser Menschen in einer Weise zurückgedrückt werden, wie es insbesondere einem schwerkranken Menschen gegenüber einfach nicht angebracht ist. Diese Rückzahlung wird in Abs. 3 ausdrücklich gefordert. Es muß auch hier in Erwägung gezogen werden, daß in den allermeisten Fällen — denn es handelt sich um kranke Menschen, die auch sonst schon immer sehr anfällig gewesen sind — die erzielte Rente nur einen Bruchteil des gezahlten Krankengeldes betragen wird. Sie stoßen also diese Menschen sehr schnell in einen viel geringeren Lebensstandard zurück. Die Auswirkung auf den Kranken und seine Familie muß als katastrophal bezeichnet werden. Dies kann auch junge Familien treffen. Die Kinder einer solchen aufwachsenden Familie, die für das ganze Gebäude unserer Sozialpolitik sehr bedeutsam geworden ist, werden so in eine sehr große Notlage gestürzt. In Paragraphen, meine Damen und Herren, kann man alles zwängen. Sehen wir die Wirklichkeit, das praktische Leben! Aus diesem Grunde ersuchen wir um Annahme unserer Anträge zur restlosen Beseitigung der überlebten Aussteuerung. Die Anträge sind jetzt begründet. Es ist die Anregung an mich herangetragen worden, die Aussprache nicht gemeinsam vornehmen zu lassen, sondern zu jedem einzelnen Punkt, und dann über jeden einzelnen Punkt abzustimmen. Sind Sie damit einverstanden? — Das ist offenbar der Fall. Dann kommen wir zuerst bei Art. 2 zu der Nummer vor 1. Hierzu liegt der Antrag Umdruck 923 vor, den der Abgeordnete Teriete begründet hat. Wird hierzu das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann kann ich über den Antrag Umdruck 923 der Fraktion der CDU/CSU abstimmen lassen. Wer für diesen Antrag ist, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? — Einige Enthaltungen rechts. Der Antrag ist angenommen. Damit kommen wir — es betrifft wieder die Nummer vor 1 — zu dem Änderungsantrag Umdruck 926 Ziffer 2, der bereits begründet worden ist. — Hierzu wünscht Frau Abgeordnete Kalinke das Wort. Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Unserem Kollegen Killat ist es vorbehalten geblieben, in den letzten Sätzen der Begründung des SPD-Antrags in Ton und Inhalt etwas von der weichen Welle abzuweichen, die sonst den Stil der Auseinandersetzungen seiner Partei im modernen Wahlkampf auszeichnet. Töne wie „liberales Manchestertum", „Zerstörung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung", „lendenlahme Reden" — das waren so seine Worte; ich will nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Blumenstrauß geben — dürften mit dem sonstigen Stil, mit dem modernen Stil der SPD-Politik nicht gut übereinstimmen. Aber ein sehr ernstes Wort. Ich betrachte es als eine tragische Situation, daß es bei einem Gesetz, bei dem es das Anliegen beider großen Parteien in diesem Hause ist, die Lohnfortzahlung der Arbeitnehmer zu erreichen und den Weg zur Gleichstellung nicht nur mit Worten, sondern in ,der Tat freizumachen, überhaupt zu demagogischen Unterstellungen kommen konnte. Ich werde mich deshalb bemühen, meine Kollegen von ,der Sozialdemokratischen Partei, Ihren Antrag im Namen meiner Freunde nur mit sachlichen Argumenten zu beantworten. Frau Kalinke Vorweg ein Wort an Herrn Kollegen Börner, der liebenswürdigerweise meine Erklärung von 1957 zitiert hat. Es ehrt mich sehr, daß er meine Worte so gut behalten hat. Ich habe nicht alle seine Worte behalten, aber ich werde sie auch immer gut in meinem Archiv registrieren. Lieber Herr Kollege Börner, der Inhalt meiner Rede von 1957 — ich habe sie nachgelesen — ist so, daß ich — dessen dürfen Sie sicher sein — kein Wort und kein Komma von dem zurückzunehmen brauche, was ich grundsätzlich zu dieser Frage hier in diesem Hause gesagt habe. Aber Sie dürfen auch sicher sein — ich wiederhole, was ich Ihnen bereits im Ausschuß gesagt habe —, daß man in der Christlich-Demokratischen Union eine eigene Meinung haben kann. (Abg. Büttner: Früher einmal! — Weitere Zurufe von der SPD.)