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    Deutscher Bundestag 158. Sitzung Bonn, den 4. und 5. Mai 1961 Inhalt: Entwurf eines Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) (Drucksache 1799); Berichte des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Kommunalpolitik und öffentliche Fürsorge (Drucksachen 2707, 2673) — Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung — Spitzmüller (FDP) 9061 B, 9064 A, 9068 C, 9070 D, 9071 D, 9072 A, B, 9073 D, 9074 D, 9080 A, D, 9081 D, 9082 C Frau Wessel (SPD) 9061 D Dr. Anders, Staatssekretär . . . 9064 A Eilers (Oldenburg) (FDP) . . . . 9064 B Jacobi (SPD) . . . . . 9065 B, 9081 B Könen (Düsseldorf) (SPD) 9066 B, D, 9068 A, D, 9069 D, 9071 D, 9073 A 9074 B, 9075 A, 9080 C, 9082 A, 9084 B Rasner (CDU/CSU) 9066 C Dr. Bucher (FDP) . . . 9067 C, 9089 A Frau Niggemeyer (CDU/CSU) . . . 9070 B, 9073 C, 9077 A, D Frau Eilers (Bielefeld) (SPD) . . . 9071 A, 9076 B, C, 9077 B, C, 9078 B Memmel (CDU/CSU) . . 9071 C, 9076 D, 9078 A Maucher (CDU/CSU) . . 9072 C, 9075 D, 9079 B Dr. Stammberger (FDP) 9072 C Frau Dr. Pannhoff (CDU/CSU) . . 9074 A Lautenschlager (SPD) . . . . . 9075 B Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . . . 9076 C Kraus (SPD) . . . . . . . . . 9079 A Dr. Willeke (CDU/CSU) . 9080 B, 9083 A Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9081 B Jahn (Marburg) (SPD) . . 9083 B, 9087 B Dr. Even (Düsseldorf) (CDU/CSU) . 9085 C Freiherr von Mühlen (FDP) . . . . 9088 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksache 1110) ; Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksache 2695) — Zweite und dritte Beratung — Weber (Georgenau) (FDP) 9090 A, 9091 D, 9092 C, 9099 B, 9101 B, 9102 A, 9103 A, 9106 A, 9109 D, 9111 A, 9114 A Berberich (CDU/CSU) . 9091 B, 9098 D, 9101 B, 9102 D, 9104 C, 9107 D, 9110A,D, 9114B Frehsee (SPD) . 9091 C, 9096 C, 9099 A, 9100 A, 9103A, 9107 A, 9108 A, 9112B Dröscher (SPD) . 9093 D, 9108 C, 9110 B Ruf (CDU/CSU) . . . . . . . . 9095 B Mischnick (FDP) . . . . . . . 9096 A Geiger (Aalen) (SPD) 9104 A Leonhard .(CDU/CSU) 9105 A Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . 9106 B Dr. Reinhard (CDU/CSU) 9108 B Memmel (CDU/CSU) 9111 D II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 Entwurf eines Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) (Drucksachen 201, 202); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 2565, zu 2565, Nachtrag zu 2565) — Zweite und dritte Beratung — 9114 D Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes (SPD) (Drucksache 1974); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene (Drucksache 2655) —Zweite und dritte Beratung —; in Verbindung mit dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für gesamtdeutsche und Berliner Fragen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat an Deutsche aus der Sowjetzone, die nicht die Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen (Drucksachen 1698, 2620) und dem Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (14. ÄndG LAG) (Drucksachen 2078, 2241, 2256) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksache 2668) — Zweite und dritte Beratung — Leukert (CDU/CSU) . . 9115B, 9128 D, 9141 C, 9142 B, D, 9145 C Eichelbaum (CDU/CSU) . 9115 C, 9120 A, 9125 A Frau Korspeter (SPD) . . 9115 C, 9123 D Dr. von Merkatz, Bundesminister . . 9117 D, 9125 D Kuntscher (CDU/CSU) . . 9119 C, 9136 D Reitzner (SPD) . . . . 9121 B, 9143 B Mischnick (FDP) 9122 A Dr. Rutschke (FDP) 9126 D, 9129 B, D, 9134 A, 9139 D, 9142 C, 9144 D Rehs (SPD) . . . 9127 B, 9134 D, 9138 B Koch (CDU/CSU) 9132 B Dewald (SPD) 9133 A Kraft (CDU/CSU) . . . 9134 B, 9138 D Krüger (Olpe) (CDU/CSU) . . . 9135 B Zühlke (SPD) 9136 B Kinat (Spork) (SPD) 9140 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes usw. (Drucksachen 2299, 2404, 2410, 2543); Berichte des Haushaltsausschusses und des Wohnungsausschusses (Drucksachen 2708, 2704, zu 2704) — Zweite und dritte Beratung — Hamacher (SPD) . . . . . . . 9146 C Mick (CDU/CSU) 9147 C Dr. Brecht (SPD) . . . 9147 D, 9.152 D Dr. Czaja (CDU/CSU) 9151 B Dr. Bucher (FDP) 9152 B Dr. Bartels (CDU/CSU) 9153 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 9154 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin (Abg. Frau Blohm, Horn, Frau Dr. Steinbiß u. Gen.) (Drucksache 2331); Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses (Drucksache 2651) — Zweite und dritte Beratung — 9155 B Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung usw. (Getreidepreisgesetz 1961/62) (Drucksache 2639); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache 2702) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . . 9155 D Entwurf eines Gesetzes über die Altersgrenzen der Berufssoldaten (Drucksache 2391); Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 2705) — Zweite und dritte Beratung — Merten (SPD) . . . . . . . . 9156 B Kreitmeyer (FDP) 9156 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen) (Drucks ache 2146) ; Schriftlicher Bericht des Auswärt. Ausschusses (Drucksache 2699) — Zweite und dritte Beratung — Graf Adelmann (CDU/CSU) 9157 A, 9159 B Kreitmeyer (FDP) 9157 B Dr. Harm (SPD) . . . . . . . 9158 C Entwurf eines Gesetzes zu 'dem Vertrag vom 8. April 1960 mit dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen usw. (Ausgleichsvertrag) (Drucksache 2341); Schriftlicher Bericht des Aus- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 III wärt. Ausschusses (Drucksache 2684) — Zweite und dritte Beratung — Pöhler (SPD) 9159 D Ramms (FDP) . . . . . 9161 C, 9164 C Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 9162 B Krüger (Olpe) (CDU/CSU) . . . . 9163 C Dr. Mommer (SPD) 9164 B Entwurf eines Gesetzes über die Beweissicherung des Besitzstandes in der sowjetischen Besatzungszone und in dem sowjetischen Sektor von Berlin (Wirtschaftliches Beweissicherungsgesetz) (FDP) (Drucksache 435); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen 2687, zu 2687) — Zweite und dritte Beratung — Mischnick (FDP) . 9165 B, 9166B, 9167 B, 9170B, 9171B, 9172 C, D, 9173D Benda (CDU/CSU) 9165 D, 9168 A, 9171 D, 9172 B, 9173 A Rehs (SPD) . . . 9166 C, 9172 A, D Eichelbaum (CDU/CSU) . . . . 9169 C Frau Korspeter (SPD) 9173 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Tarifvertragsgesetzes (FDP) (Drucksache 1563) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2557) — Zweite Beratung — Dr. Atzenroth (FDP) . . 9174 B, 9176 B Scheppmann (CDU/CSU) . . . . . 9175 B Folger (SPD) . . . . . . . . . 9175 C Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Abg. Arndgen, Dr. Schmid [Frankfurt], Dr. Kühn [Bonn], Dr. Schneider [Lollar] u. Gen.) (Drucksache 1444); Mündlicher Bericht des Vorstandes des Bundestages (Drucksache 2698) — Zweite und dritte Beratung — Frau Rösch (CDU/CSU) . . . . . 9176 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 25. November 1959 mit Pakistan zur Förderung und zum Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache 2495) ; Mündlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache 2674) — Zweite und dritte Beratung — 9178 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 11. Mai 1960 mit Irland über Gastarbeitnehmer (Drucksache 2287); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2696) — Zweite und dritte Beratung — Metter (SPD) 9178 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 20. April 1960 mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Arbeitslosenversicherung (Drucksache 2633); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 2697) — Zweite und dritte Beratung — 9178 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Oktober 1959 mit dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit (Drucksache 2570); Mündlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksache 2692) — Zweite und dritte Beratung — . . . 9179 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) (Drucksache 2398); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 2685) — Zweite und dritte Beratung — . . . 9179 B Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 23. November 1957 über Flüchtlingsseeleute (Drucksache 2536); Schriftlicher Bericht des Auswärt. Ausschusses (Drucksache 2691) — Zweite und dritte Beratung — 9179 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Dezember 1957 über die bodenständige Verteidigung und Polizei nach Artikel 5 des Protokolls Nr. II des revidierten Brüsseler Vertrages (Drucksache 2470) ; Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 2667) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 9179 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch usw. (Drucksache 2285) ; Schriftlicher Bericht Ides Außenhandelsausschusses (Drucksache 2676) — Zweite und dritte Beratung — 9179 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) (Drucksache 1144) ; Schriftlicher Bericht ,des Verkehrsausschusses (Drucksache 2694) — Zweite und dritte Beratung — 9180 B Schriftlicher Bericht 'des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Senkung der Binnen-Zollsätze für Waren der Agrarwirtschaft) (Drucksachen 2534, 2686) 9180 C IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Zollkontingente für Tabakerzeugnisse aus EWG-Ländern) (Drucksachen 2535, 2675) 9180 C Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag ides Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung eines Teils der ehem. Artillerie-Kaserne in Göttingen-Weende (Drucksachen 2579, 2649) 9180 D Schriftlicher Bericht des Verkehrsauschusses über den Antrag betr. Auslauffristen für Maße und Gewichte bei Lastkraftwagen (FDP) (Drucksachen 2136, 2463) . 9180 D Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über .den Antrag betr. Sicherung von schienengleichen Kreuzungen (FDP) (Drucksachen 1337, 2693) 9181 A Mündlicher Bericht des Immunitätsausschusses betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abg. Bundesminister Dr. Seebohm (Drucksache 2700) Wittrock (SPD) . . . . . . . . 9181 A Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 9181 D Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Erdbeeren, Apfelkraut usw.) (Drucksache 2680) 9182 A Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Aluminiumoxyd usw.) (Drucksache 2681) 9182 A Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung eines Teils der ehem. Gardeschützenkaserne in Berlin-Lichterfelde (Drucksachen 2627, 2709) 9182 A Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung eines Teils der ehem. Pionierkaserne in Berlin-Tempelhof (Drucksachen 2623, 2710) . . 9182 B Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers .der Finanzen betr. Veräußerung des ehem. Standort- und Kurlazaretts Höxter (Drucksachen 2643, 2711) 9182 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. November 1960 zur Änderung und Ergänzung des Vertrages vom 18. Januar 1952 mit dem Königreich der Niederlande über die Festsetzung einer Betriebsgrenze für ostwärts der deutsch-niederländischen Landesgrenze liegende Steinkohlenfelder (Drucksache 2661) — Erste Beratung — 9182 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 31. Dezember 1960 über die Verlängerung des Abkommens über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (Drucksachen 2671) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 9182 C Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland (Drucksache 2690) — Erste Beratung — . 9182 D Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Getreidegesetzes (CDU/CSU) (Drucksache 2716) — Erste Beratung — . 9182 D Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes (CDU/ CSU) (Drucksache 2717) 9183 A Nächste Sitzung 9183 C Anlagen 9185 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 9061 158. Sitzung Bonn, den 4. Mai 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Bärsch 5. 5. Bauer (Wasserburg) 5. 5. Frau Berger-Heise 6. 5. Frau Blohm 5. 5. Dr. Böhm 6. 5. Frau Dr. Brökelschen 31. 5. Caspers 5. 5. Deringer 5. 5. Diekmann 5. 5. Frau Döhring (Stuttgart) 5. 5. Dowidat 5. 5. Dürr 5. 5. Eisenmann 5. 5. Faller 5. 5. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 5. 5. Frau Friese-Korn 4. 5. Dr. Furler 5. 5. Geiger (München) 5. 5. Dr. Görgen 1. 7. Dr. Götz 31. 5. Dr. Greve 5. 5. Dr. von Haniel-Niethammer 5. 5. Hauffe 1. 7. Dr. Heck (Rottweil) 1. 6. Heiland 4. 5. Hermsdorf 5. 5. Frau Dr. Hubert 4. 5. Hufnagel 5. 5. Frau Kipp-Kaule 5. 5. Frau Klemmert 1. 7. Dr. Königswarter 5. 5. Freiherr von Kühlmann-Stumm 4. 5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 1. 7. Mattick 5. 5. Dr. Menzel 31. 5. Frau Nadig 5. 5. Neuburger 5. 5. Niederalt 3. 6. Ollenhauer 27. 5. Dr.-Ing. Philipp 4. 5. Frau Pitz-Savelsberg 31. 5. Pohle 5. 5. Frau Dr. Probst 4. 5. Rademacher 1. 7. Regling 5. 5. Dr. Reith 5. 5. Ruhnke 7. 5. Sander 4. 6. Schüttler 5. 5. Dr. Seffrin 15. 5. Dr. Starke 5. 5. Stierle 4. 5. Sühler 5. 5. Unertl 6. 5. Wagner 5. 5. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 5. 5. Frau Welter (Aachen) 5. 5. Dr. Zimmermann 4. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich b) Urlaubsanträge Baier (Mosbach) 31. 5. Frau Schanzenbach 27. 5. Dr. Vogel 10. 6. Anlage 2 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Merten für die Fraktion der SPD zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Altersgrenzen der Berufssoldaten (Drucksache 291). Die SPD-Fraktion erkennt durchaus an, daß nach dem Überschreiten eines bestimmten Lebensalters Berufssoldaten in bestimmten Dienststellungen kaum noch verwendet werden können, die körperliche Frische, Leistungsfähigkeit und entschlossenes Handeln erfordern in einem Ausmaß, das nur in jüngeren Lebensjahren von dem einzelnen Soldaten gefordert werden kann. Wir sehen jedoch mit Sorge, daß nach der jetzt beschlossenen Regelung eine große Zahl von Offizieren und Unteroffizieren schon im Alter von 52 Jahren in den Ruhestand versetzt werden kann. Es muß für einen Mann diesen Alters unbefriedigend sein, wenn er gezwungen ist, auf der Höhe seiner Leistungsfähigkeit plötzlich zur Untätigkeit verurteilt zu sein. Es ist aber auch ein unbefriedigender Zustand für den Staat, wenn er Staatsdiener bereits in diesem Alter in Pension schicken muß und ihnen einen hohen Prozentsatz ihres Gehaltes als Ruhegehalt zahlen muß, ohne daß dafür eine Gegenleistung für den Staat erbracht wird. Die SPD-Fraktion ist daher der Meinung, daß man auch den Berufsunteroffizieren und Berufsoffizieren einen Rechtsanspruch auf Ausbildung in einem anderen Beruf bzw. für die Verwendung im öffentlichen Dienst gewähren sollte, damit auch sie ebenso wie die Soldaten auf Zeit, nach einem frühen Ausscheiden aus dem Dienst die Möglichkeit haben, einen anderen Beruf zu ergreifen oder aber im öffentlichen Dienst an anderer Stelle weiter verwendet zu werden. Diese Frage muß im Soldatengesetz und im Soldatenversorgungsgesetz geregelt werden, sowohl im Interesse der betroffenen Berufssoldaten als auch im Interesse der Allgemeinheit, die auch nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr auf die Dienste der frühzeitig in den Ruhestand versetzten Soldaten nicht verzichten sollte. Die SPD-Fraktion richtet das Ersuchen an die Bundesregierung, durch eine entsprechende Vorlage an den 4. Bundestag im Sinne dieser Erklärung zu einer besseren Regelung zu kommen, als sie zur Zeit besteht. Anlage 3 Umdruck 857 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) (Drucksachen 1799, 2673). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 10 Abs. 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie Wohlfahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies gilt nicht für die Gewährung von Geldleistungen. (5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben dem Hilfesuchenden gegenüber verantwortlich." 2. § 86 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, daß die zur Gewährung der Sozialhilfe geeigneten Einrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen. Sie sollen eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der in § 10 Abs. 2 genannten Träger der freien Wohlfahrtspflege vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können." Bonn, den 2. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage 4 Umdruck 859 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen 1110, 2695). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Altersgeld beträgt für den verheirateten Berechtigten 60 Deutsche Mark, für den unverheirateten Berechtigten 40 Deutsche Mark monatlich." 2. § 5 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 2 wird gestrichen. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Das zusätzliche Altersgeld ist aus dem Beitragsaufkommen zu decken." Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 3. § 7 ist wie folgt zu ändern: a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: „(1) Die Mittel zur Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Verwaltungskosten werden durch Beiträge, sonstige Einnahmen und die nach § 8 zu leistenden Bundesmittel aufgebracht. (2) Der Beitrag ist für alle Beitragspflichtigen gleich. Er beträgt 12 Deutsche Mark monatlich. (3) Werden durch die Vertreterversammlung des Gesamtverbandes landwirtschaftlicher Alterskassen höhere Leistungen (§ 5) beschlossen, so ist die hierfür notwendige Beitragserhöhung durch die Vertreterversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen festzusetzen." b) Absatz 4 wird gestrichen, Absatz 5 wird Absatz 4, Absatz 6 wird Absatz 5. 4. § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Decken das Beitragsaufkommen und die sonstigen Einnahmen (§ 7 Abs. 1 und 2) nicht die Gesamtaufwendungen der landwirtschaftlichen Alterskassen, so ist der Unterschiedsbetrag aus Bundesmitteln zu leisten." 5. § 9 Abs. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: „c) sie als selbständigen Handwerker in der Handwerksrolle eingetragen sind." 6. § 20 erhält folgende Fassung: „§ 20 (1) Jede landwirtschaftliche Alterskasse kann aus den ihr nach § 16 Abs. 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Mitteln Betriebsmittel ansammeln. (2) Die Betriebsmittel der landwirtschaftlichen Alterskasse sind für den Ausgleich unterschiedlicher Beitragseinnahmen innerhalb eines Geschäftsjahres bestimmt. Sie dürfen die Höhe des dreifachen Monatsbedarfs der von der landwirtschaftlichen Alterskasse zu deckenden Aufwendungen nicht übersteigen. Ist das dennoch der Fall, so ermäßigt sich der in § 16 Abs. 1 Satz 2 genannte Vomhundertsatz auf den tatsächlichen Bedarf." 7. In § 26 werden folgende Absätze 1 a und 1 b eingefügt „(1 a) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Buchstabe c ist auch dann erfüllt, wenn der Unternehmer nachweist, daß er nach Vollendung des 40. Lebensjahres mindestens zwanzig Jahre seinen und seiner Familie Lebensunterhalt allein aus selbständiger Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer bestritten hat und der Einheitswert oder der Arbeitsbedarf des Unternehmens die nach § 1 Abs. 4 festgesetzte Mindesthöhe regelmäßig um nicht mehr als ein Viertel unterschritten hat. (1 b) Die Voraussetzung des Absatzes 1 ist nicht gegeben, wenn ein Anspruch auf eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder der Altersversorgung für das deutsche Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 9187 Handwerk besteht oder Versorgungsbezüge an Beamte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt werden." Bonn, den 3. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage 5 Umdruck 871 (neu) Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Tarifvertragsgesetzes (Drucksachen 1563, 2557). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, Vorsorge dafür zu treffen, daß die Öffentlichkeit über die möglichen volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Neuabschlusses von Tarifverträgen von allgemeiner Bedeutung unterrichtet wird. Bonn, den 3. Mai 1961 Mauk Dr. Rutschke Dr. Atzenroth Dr. Mende und Fraktion Anlage 6 Umdruck 872 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes (Drucksachen 1799, 2673). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 10 erhalten die Absätze 2 bis 4 folgende Fassung: „(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Dabei ist auf deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. (3) Die Zusammenarbeit soll vor allem darauf gerichtet sein, daß sich die Sozialhilfe und die Leistungen der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Hilfesuchenden wirksam und sinnvoll ergänzen. (4) Die Träger der Sozialhilfe können die freie Wohlfahrtspflege an der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligen oder der freien Wohlfahrtspflege einzelne Aufgaben zur Durchführung übertragen, wenn sie mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden ist. Die Verantwortung der Träger der Sozialhilfe wird dadurch nicht berührt." 2. ln § 20 Abs. 2 werden die Worte „sowie über das Verhältnis der Regelsätze zum Arbeitseinkommen" gestrichen. 3. In § 24 Abs. 2 werden die Worte „unter achtzehn Jahren" durch die Worte „unter einundzwanzig Jahren" ersetzt. 4. In § 64 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „das sechste Lebensjahr" durch die Worte „das dritte" Lebensjahr ersetzt. 5. In § 68 Abs. 1 werden die Worte „das achtzehnte Lebensjahr" durch die Worte „das zwanzigste Lebensjahr" ersetzt. 6. In § 69 Abs. 2 Satz 1 a) werden hinter dem Wort „wenn" die Worte eingefügt „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß"; b) erhält Nr. 1 folgende Fassung: „1. der Gefährdete durch seine Willensschwäche oder durch die Hemmungslosigkeit seines Trieblebens sich gefährdet und verwahrlost oder der Verwahrlosung ausgesetzt ist oder" c) erhält Nr. 2 folgende Fassung: „2. der Gefährdete durch seine Willensschwäche oder durch die Hemmungslosigkeit seines Trieblebens andere gefährdet"; d) wird in Nr. 3 vor den Worten „die Hilfe" das Wort „und" eingefügt. 7. In § 69 Abs. 3 a) erhält Satz 1 folgende Fassung: „Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 937), ist anzuwenden."; b) werden 'im Satz 3 die Worte „vorübergehend in einer geeigneten Familie unterbringen" durch die Worte ersetzt „im Einvernehmen mit dem Gericht vorübergehend zum Zwecke eines Arbeitsversuchs beurlauben"; c) wird Satz 4 gestrichen. 8. In § 77 Abs. 1 werden die Worte „fünfhundert Deutsche Mark" durch die Worte ersetzt „sechshundertsechzig Deutsche Mark". 9. In § 85 Abs. 3 Ziff. 2 wird das Wort „Sechsfachen" durch das Wort „Zwölffachen" ersetzt. 10. In § 86 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die Träger der Sozialhilfe haben dafür zu sorgen, daß die zur Gewährung der Sozialhilfe erforderlichen Einrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen. Die Träger der Sozial- 9188 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 hilfe sollen eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder öffentlich-rechtlicher Träger vorhanden sind. Erweist sich die Schaffung einer Einrichtung für das Gebiet mehrerer Träger der Sozialhilfe als erforderlich oder zweckmäßig, sollen diese oder die Länder auf eine gemeinsame Planung hinwirken." Bonn, den 2. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 873 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen 1110, 2695). Zu Artikel 1 1. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mittel zur Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Verwaltungskosten werden durch Beiträge und durch einen Zuschuß des Bundes (§ 8) aufgebracht." 2. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Beitrag beträgt für jedes von dem Beitragspflichtigen betriebene landwirtschaftliche Unternehmen 12 Deutsche Mark im Monat." 3. § 7 Abs. 3 und 4 wird gestrichen. 4. § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Die durch Beiträge (§ 7) nicht gedeckten Aufwendungen aus diesem Gesetz werden den landwirtschaftlichen Alterskassen aus Bundesmitteln erstattet." 5. In § 9 a) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Landwirtschaftliche Unternehmer, die wegen einer regelmäßigen Beschäftigung oder Tätigkeit versicherungspflichtig in der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten, der knappschaftlichen Rentenversicherung oder der Altersversorgung für das deutsche Handwerk sind, oder die eine der in § 6 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 oder § 7 Abs. 2 des Angestellten versicherungsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen, sind für die Dauer der diese Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung oder Tätigkeit von der Beitragspflicht nach diesem Gesetz frei."; b) wird folgender Absatz 2 a eingefügt: „(2.a) Übersteigt die Dauer der Versicherungspflicht nach Absatz 2 neun Monate im Kalenderjahr, so entfällt die Beitragspflicht auch für die übrige Zeit." Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 5: 6. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c werden hinter dem Wort „versicherungspflichtig" folgende Worte eingefügt: „oder nach den §§ 3, 4 des Gesetzes über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) oder nach dem 31. Dezember 1961 nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 3 des Handwerkerversicherungsgesetzes vom 8. September 1960 (Bundesgesetzbi. I S. 737) versicherungsfrei". 7. Hinter § 27 wird folgender § 27 a eingefügt: „§ 27 a Altersgeld erhält nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wer seinen landwirtschaftlichen Betrieb abgegeben hat und nachweist, daß er nach Vollendung des 40. Lebensjahres 20 Jahre und länger sich und seine Familie aus selbständiger Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb ernährt hat und keine angemessene Alterssicherung besitzt." 8. Artikel 2 § 1 erhält folgende Fassung: "§ 1 Altersgelder, die auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 bewilligt worden sind, werden vom 1. Januar 1962 an nach Maßgabe des § 4 weitergewährt. Dies gilt auch dann, wenn sie auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes nicht zu bewilligen sind." Bonn, den 2. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 874 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes (Drucksachen 1974, 2655). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I 1. Nummer 1 wird in der Fassung des Entwurfs wiederhergestellt. 2. Nummer 2 wird in der Fassung des Entwurfs wiederhergestellt. Bonn, den 2. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 9189 Anlage 9 Umdruck 875 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 2078, 2241, 2256, 2668). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 9 a) wird folgender Buchstabe vor a eingefügt: vor a) In Absatz 1 werden die Worte „31. Dezember 1952" auch die Worte „31. Dezember 1960" ersetzt. b) erhält Buchstabe a folgende Fassung: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „31. Dezember 1952" durch die Worte „31. Dezember 1960" ersetzt. bb) Folgende Nummer 3 wird eingefügt: „3. (unverändert wie Drucksache 2668)".' Bonn, den 2. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 876 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 2078, 2241, 2256, 2668). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 werden 1. in Nr. 18 Buchstabe a (§ 267 Abs. 1) die Worte „152 Deutsche Mark" durch die Worte „160 Deutsche Mark" ersetzt; 2. in Nr. 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 269 Abs. 1) die Worte „152 Deutsche Mark" durch die Worte „160 Deutsche Mark" ersetzt; 3. in Nr. 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 273 Abs. 2) Nr. 4 wie folgt gefaßt: „4. für die Zeit vom 1. Juni 1961 an geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) werden auf den Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) nicht mehr angerechnet,". 4. in Nr. 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 278 a Abs. 1) Nr. 4 wie folgt gefaßt: „4. für die Zeit vom 1. Juni 1961 an geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) werden auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung nicht mehr angerechnet,". Bonn, den 2. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 11 Umdruck 877 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 2078, 2241, 2256, 2668). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 wird eine neue Nummer 31 a eingefügt: ,31 a. § 295 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte „1200 DM" durch die Worte „1450 DM", die Worte „1600 DM" durch die Worte „ 1900 DM", die Worte „1800 DM" durch die Worte „2150 DM" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte „1200 DM, 1600 DM und 1800 DM" durch die Worte „1450 DM, 1900 DM und 2150 DM" ersetzt. c) Folgender Satz 3 wird angefügt: „Über die Erfüllung des Anspruchs gilt § 297 mit der Maßgabe, daß die Zahlungen in den Jahren 1962 und 1963 erfolgen." ' Bonn, den 2. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 12 Umdruck 878 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Drucksachen 2299, 2404, 2410, 2543, 2704). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I 1. In Nr. 5 erhalten in § 27 Abs. 1 die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) bei Alleinstehenden den Betrag von 3600 Deutsche Mark, b) bei Familien mit zwei Familienmitgliedern den Betrag von 4800 Deutsche Mark zuzüglich 1800 Deutsche Mark für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen". 2. In Nr. 12 erhält in § 73 Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung: „Dem Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung, die nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz gefördert worden ist, wird auf Antrag eine Miet- und Lastenbeihilfe gewährt, wenn das Jahreseinkommen des Wohnungsinhabers und der zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen ,die in § 25 Abs. 1 bestimmte Grenze nicht übersteigt." 9190 Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 3. In Nr, 12 enthält § 73 Abs. 3 folgende Fassung: „(3) Tragbar ist die Miete oder Belastung, die folgende Vomhundertsätze des Jahreseinkommens des Wohnungsinhabers und seines Ehegatten und 50 vom Hundert des Einkommens der zu seinem Haushalt rechnenden Familienangehörigen nicht übersteigt: bei einem Jahreseinkommen bis zu über 3600 DM bis zu 4800 DM über 4800 DM bis zu 6000 DM über 6000 DM bis zu 7200 DM über 3600 DM 7200 DM für einen Allein- stehenden 13 14 15 16 18 für eine Familie mit zwei 12 13 14 15 17 drei 11 12 13 14 15 vier 10 1,1 12 13 14 fünf 9 10 11 12 13 sechs 8 9 10 11 12 sieben 7 8 9 10 11 acht und mehr Fami- lienangehörigen 5 6 7 8 9 4. Folgende Nr. 13 a wird eingefügt: ,13a. In § 82 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Zur Finanzierung von Wohnungen dieser Art sollen in der Regel anstelle von verlorenen Baukostenzuschüssen Mieterdarlehen verwendet werden."' [B) Zu Artikel IV 5. Artikel IV erhält folgende Fassung: ,Artikel IV Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen. Das Gesetz über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 399), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen und des Mieterschutzgesetzes vom 10. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 421), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: „Bei Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, sollen in der Regel für einen Haushalt mit zwei Personen nur 45 Quadratmeter, für einen Haushalt mit drei Personen 60 Quadratmeter und für- jede weitere zum Haushalt rechnende Person je weitere 10 Quadratmeter als benötigt anerkannt werden." 2. § 10 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: „(2) (unverändert wie Drucksache 2704) ". Bonn, den 2. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 13 Umdruck 881 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur Beratung des Berichts des Ausschusses für gesamtdeutsche und Berliner Fragen über den Antrag der Fraktion der SPD (Drucksachen 1698, 2620) betr. Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat an Deutsche aus der Sowjetzone, die nicht die Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen. Die Nummer 2 des Ausschußantrags erhält folgende Fassung: „2. für die Festsetzung der Höhe der Beihilfen, die für die Grundstufe der Hausratshilfe aus dem Härtefonds des Lastenausgleichsgesetzes geltenden Richtlinien anzuwenden;". Bonn, ,den 2. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 14 Umdruck 883 (neu) Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen) (Drucksachen 2146, 2699). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg bedeutet eine schwere Belastung der dortigen Zivilbevölkerung. 2. Die Bundesregierung wird ersucht, die mit der britischen und der kanadischen Seite bereits eingeleiteten Verhandlungen fortzuführen und durch zusätzliche Vereinbarungen sicherzustellen, daß die berechtigten Wünsche der Zivilbevölkerung des Manövergebietes und des Vereins Naturschutzpark berücksichtigt werden. 3. Der Deutsche Bundestag erwartet, daß die Bundesregierung alles in ihren Kräften Stehende unternimmt, um die Lage der Bevölkerung, soweit es irgend möglich ist, zu erleichtern; er erwartet ferner, daß die betroffene Bevölkerung für die erlittenen Schäden ausreichend entschädigt wird und die Entschädigungsverfahren schnell durchgeführt werden. 4. Die Bundesregierung wird ersucht, über den Stand der britisch-kanadisch-deutschen Verhandlungen in den Ausschüssen laufend zu berichten und spätestens am 31. Dezember 1961 einen Abschlußbericht über diese Verhandlungen und Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 9191 über den Stand der innerdeutschen Maßnahmen zu geben. 5. Bezüglich der arbeiterrechtlichen Bestimmungen zu Artikel 56 des Zusatzabkommens empfiehlt der Deutsche Bundestag, sofort nach Artikel 82 des Zusatzabkommens in Verhandlungen einzutreten und in einem Bericht bis zum 31. Dezember 1962 darzulegen, ob eine weitere Angleichung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Zusatzabkommens an ,das deutsche Arbeitsrecht hat erreicht werden können, insbesondere die Angleichung der in Artikel 56 geminderten Rechte in bezug auf a) den Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, b) die Verschlechterung des Kündigungsschutzrechtes, c) die Vereinfachung des Abschlusses von Tarifverträgen, d) die Personalvertretungen. 6. Die Bundesregierung wird schließlich ersucht, in einem Bericht bis zum 31. Dezember 1962 darzulegen, welche Erfahrungen auf Grund der neuen Rechtslage bei Durchsetzung von Rechtsansprüchen unehelicher Kinder gegenüber Angehörigen der Streitkräfte gesammelt worden sind. Bonn, den 4. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 15 Umdruck 884 Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen) (Drucksachen 2146, 2699). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung möge gemäß Artikel 82 Nr. 11 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut in neue Verhandlungen über Artikel 56 dieses Zusatzabkommens mit dem Ziel eintreten, die Anwendung des deutschen Arbeitsrechts für die deutschen Bediensteten bei den alliierten Streitkräften durchzusetzen. Bonn, den 3. Mai 1961 Schultz Kreitmeyer Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 16 Umdruck 886 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen 1110, 2695). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. In § 2 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende neue Fassung: „Ist mit der Abgabe des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c nicht die Übergabe des Eigentums verbunden, so ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Buchstabe c nur erfüllt, wenn das Unternehmen für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren an Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade oder von mindestens zwölf Jahren an andere Personen verpachtet worden ist." 2. In § 2 Abs. 6 erhält Satz 1 folgende neue Fassung: „Bei teilweiser Abgabe ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Buchstabe c erst dann erfüllt, wenn der Einheitswert oder der Arbeitsbedarf des nicht abgegebenen Teils 25 vom Hundert des Unternehmens und die nach § 1 Abs. 4 festzusetzende Mindesthöhe nicht erreicht." 3. In § 4 Abs. 1 wird folgender neuer Satz angefügt: „Altersgelder, die nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juli 1957 gewährt werden, sind mit dem Inkrafttreten der erhöhten Sätze gemäß Absatz 1 auf diese umzustellen." 4. In § 7 wird Absatz 4 gestrichen. 5. In § 8 werden die Worte „im Rahmen der Maßnahmen nach §§ 5 und 6 des Landwirtschaftsgesetzes" ersetzt durch die Worte „aus dem Haushalt des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung". 6. In § 9 Abs. 2 Buchstabe c wird das Wort „sind" gestrichen und durch folgende Worte ersetzt „oder nach den §§ 3, 4 des Gesetzes über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1900) oder nach dem 31. Dezember 1961 nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 3 des Handwerkerversicherungsgesetzes vom 8. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 737) versicherungsfrei sind". 7. In § 26 Abs. 6 werden die Worte „den Betrag dieser Bezüge, jedoch höchstens bis zur Hälfte" ersetzt durch die Worte „die Höhe des monatlichen Beitrages". 3. In § 27 Abs. 3 werden die Worte „den Betrag dieser Bezüge, jedoch höchstens bis zur Hälfte" ersetzt durch die Worte „die Höhe des monatlichen Beitrages". 9. In § 27 wird ein neuer Absatz 6 angefügt: „ (6) Bei Personen, welche am 1. Oktober 1957 das 40. Lebensjahr vollendet hatten, wird im Falle des § 2 Abs. 1 die Zeit der Unternehmertätigkeit 9192 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 vor dem 1. September 1957 auf die Beitragszeit angerechnet". Bonn, den 2. Mai 1961 Weber (Georgenau) Mauk Murr Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 17 Umdruck 887 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) (Drucksachen 1799, 2673). Der Bundestag wolle beschließen: § 86 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen und dafür folgender neuer Satz 2 angefügt: „Sie sollen eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger, vor allem der freien Wohlfahrtspflege, vorhanden sind." Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 18 Umdruck 888 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) (Drucksachen 1799, 2673). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 10 Abs. 3 ist Satz 2 zu streichen. 2. In § 29 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „soll" durch das Wort „kann" zu ersetzen. 3. In § 35 wird ein neuer Absatz 3 angefügt mit folgendem Wortlaut: „ (3) Die Hilfe soll nicht über Leistungen hinausgehen, die nach Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung dem Versicherten gewährt werden." 4. In § 35 wird ein neuer Absatz 4 angefügt, der folgenden Wortlaut hat: „ (4) Der Kranke hat die freie Wahl unter den niedergelassenen Ärzten, die sich zur ärztlichen Behandlung im Rahmen der Krankenhilfe zu den Mindestsätzen der amtlichen Gebührenordnung oder zu den nach § 368 n Abs. 1 Satz 4 RVO von den Kassenärztlichen Vereinigungen oder zu den nach landesrechtlichen Vorschriften von den Ärztekammern mit den Trägern der Sozialhilfe vereinbarten Bedingungen bereit erklären." 5. In § 35 wird ein neuer Absatz 5 angefügt, der folgenden Wortlaut hat: „ (5) Freie Arztwahl besteht auch bei allen ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 34, 36, 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 46 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, §§ 54 und 55." 6. In § 43 Abs. 1 werden nach den Worten „mit dem Gesundheitsamt" eingefügt die Worte „oder einem Facharzt". 7. In § 92 Abs. 1 wird eine neue Nr. 8 angefügt mit folgendem Wortlaut: „8. für die Gewährung der Leistungen nach § 65 a Abs. 3." 8. Es ist ein neuer § 95 einzufügen, der folgenden Wortlaut hat: „§ 95 Kostentragung durch den Bund Der Bund trägt zur Hälfte die Aufwendungen, die dem Träger der Sozialhilfe entstehen durch Leistungen in den Fällen der §§ 36, 64 und 65 a Abs. 3." 9. In § 117 Abs. 3 sind die Worte „Ärzte sind verpflichtet" zu ersetzen durch die Worte „Ärzte haben die Aufgabe,". 10. In § 117 Abs. 3 sind die Nr. 3 und 4 zu streichen. 11. In § 117 Abs. 4 sind in Satz 1 in der 3. Zeile zu streichen die Worte „obliegen den Ärzten die Pflichten" und dafür einzusetzen die Worte „haben die Ärzte die Aufgabe". 12. In § 117 sind in Absatz 4 Satz 2 in der letzten Zeile nach den Worten „auch ohne sein Einverständnis" einzufügen die Worte „das Recht". 13. In der Überschrift des § 118 sind nach dem Wort „Landesarzt" die Worte „für Behinderte" anzufügen. 14. In § 118 Abs. 1 Zeile 1 sind die Worte „ein Landesarzt" durch die Worte „ein hauptamtlicher Landesarzt für Behinderte" zu ersetzen. Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 19 Umdruck 894 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Willeke, Frau Niggemeyer, Könen (Düsseldorf), Spitzmüller und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) (Drucksachen 1799, 2673) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 77 Abs. 1 Nr. 1 werden das Komma am Schluß gestrichen und folgende Worte angefügt: Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 9193 „oder wenn sie der in einer solchen Einrichtung gewährten Hilfe nach Art und Umfang vergleichbar ist,". 2. § 77 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, unter welchen Voraussetzungen im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die Hilfe der in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährten Hilfe nach Art und Umfang vergleichbar ist. Die Bundesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche orthopädischen und anderen Hilfsmittel die Voraussetsetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllen." 3. In § 145 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: „ (2 a) Absatz 2 gilt nicht für das saarländische Gesetz Nr. 354 über die Gewährung einer staatlichen Sozialrentnerhilfe vom 7. November 1952 (Amtsblatt des Saarlandes 1953 S. 141), geändert durch Gesetz Nr. 388 vom 10. Juli 1953 Amtsblatt des Saarlandes S. 543)." Bonn, den 3. Mai 1961 Dr. Willeke Frau Niggemeyer Könen (Düsseldorf) Spitzmüller Anlage 20 Umdruck 896 Änderungsantrag der Abgeordneten Leonhard, Bausch, Leicht, Hilbert, Dr. Hauser, Dr. Reinhard, Stauch und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen 1110, 2695) . Der Bundestag wolle beschließen: In § 9 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort „Pflichtbeiträge" durch das Wort „Beiträge" ersetzt. Bonn, den 3. Mai 1961 Leonhard Bausch Leicht Hilbert Dr. Hauser Dr. Reinhard Stauch Neuburger Dr. Wahl Spies (Brücken) Dr. Fritz (Ludwigshafen) Lulay Simpfendörfer Pelster Maier (Mannheim) Jahn (Stuttgart) Baier (Mosbach) Bühler Gedat Kroll Höfler Frau Dr. Bleyler Graf Adelmann Dr. Serres Probst (Freiburg) Anlage 21 Umdruck 898 Änderungsantrag der Abgeordneten Kraft, Krüger (Olpe), Kuntscher, Leukert und Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 2078, 2241, 2256, 2668). Der Bundestag wolle beschließen: 1. a) In Artikel I § 1 Nr. 18 Buchstabe a (§ 267 Abs. 1 LAG) werden die Worte „152 Deutsche Mark" und „82 Deutsche Mark" durch die Worte „155 Deutsche Mark" und „85 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Artikel I § 1 Nr. 19 Buchstabe a (§ 269 Abs. 1 und 2 LAG) werden die Worte „152 Deutsche Mark" und „82 Deutsche Mark" durch die Worte „155 Deutsche Mark" und „85 Deutsche Mark" ersetzt. 2. a) In Artikel I § 1 Nr. 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 273 Abs. 2 neue Nr. 4 LAG) werden die Worte „25 vom Hundert" durch die Worte „20 vom Hundert" ersetzt. b) In Artikel I § 1 Nr. 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 278 a Abs. 1 neue Nr. 4 LAG) werden die Worte „25 vom Hundert" durch die Worte „20 vom Hundert" ersetzt. 3. In Artikel I § 2 Nr. 1 Buchstabe b (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b FG) werden die Worte „nach dem 30. Juni 1943" durch die Worte „nach dem 31. Dezember 1944" ersetzt. Bonn, den 2. Mai 1961 Kraft Kuntscher Krüger (Olpe) Leukert Dr. Krone und Fraktion Anlage 22 Umdruck 901 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) (Drucksachen 1799, 2673). Der Bundestag wolle beschließen: In § 37 wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt: ,(1 a) Unter den Begriff „bedroht" fallen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 nur Erkrankungen, bei denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach medizinischem Wissen und ärztlicher Erfahrung mit einer späteren dauernden wesentlichen Behinderung zu rechnen ist. Bonn, den 3. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion 9194 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 Anlage 23 Umdruck 903 Änderungsantrag der Abgeordneten Benda, Burgemeister, Eichelbaum, Dr. Gradl, Krüger (Olpe) und Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beweissicherung des Besitzstandes in der sowjetischen Besatzungszone und in dem sowjetischen Sektor von Berlin (Wirtschaftliches Beweissicherungsgesetz) (Drucksachen 435, 2687). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 8 Abs. 3 wird gestrichen. 2. § 9 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen. 3. Hinter § 9 wird folgender § 9 a eingefügt: ,,§ 9 a Das Gericht prüft, ob nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des von dem Antragsteller dargelegten Sachverhalts bestehen." 4. § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sie enthält 1. die Bezeichnung des Antragstellers, 2. die Bezeichnung der Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte, über die Beweise gesichert worden sind, 3. die Bezeichnung der benutzten Beweismittel, 4. das Ergebnis der Prüfung nach § 9 a." 5. § 10 Abs. 2 wird gestrichen. 6. § 10 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift der Niederschriften nach § 8 zu erteilen." Bonn, den 3. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage 24 Umdruck 906 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 2078, 2241, 2256, 2668). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 werden a) nach Nummer 3 folgende Nummer 3 a eingefügt: ,3 a. In § 41 Abs. 1 ist der Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen: „dabei ist, soweit § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes geändert worden ist, nach § 47b zu verfahren." ' b) nach Nummer 3 a folgende Nummer 3 b eingefügt: ,3b. Hinter § 47 a ist der folgende § 47 b einzufügen: „§ 47 b Zusätzliche Berücksichtigung von Kriegssachschäden durch Minderung der Vierteljahrsbeträge für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis 31. März 1979 (1) Die nach Berücksichtigung der §§ 47 und 47a sich ergebenden Vierteljahrsbeträge (§ 34) werden, soweit sie auf die Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum 31. März 1979 entfallen, auf Antrag um den in Satz 2 bezeichneten Minderungsbetrag herabgesetzt. Minderungsbetrag ist das Dreifache des Betrages, der sich durch Anwendung des bei der Veranlagung angesetzten Vierteljahrssatzes auf den Betrag ergibt, um den sich der bei der Veranlagung nach § 47 Abs. 2 gewährte Ermäßigungsbetrag erhöhen würde, wenn § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes anzuwenden gewesen wäre. § 47 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. § 47 a Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. (2) Ist eine Ermäßigung der Vermögensabgabe nach den §§ 47 und 47 a nicht gewährt worden, weil die Schadenspunktzahl 30 nicht überschritten war (§ 47 Abs. 2 Nr. 1), so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (3) Der Antrag (Absatz 1 Satz 1) ist bis zum 31. Dezember 1962 zu stellen. Die Antragsfrist ist eine Auschlußfrist; §§ 86 und 87 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung; c) in Nummer 14 a) Buchstabe b wie folgt gefaßt: ,b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach §§ 39 bis 47 b bei der Vermögensabgabe berücksichtigt worden, ist von dem Grundbetrag abzusetzen 1. der Zeitwert des Betrages, um den die Vermögensabgabe nach §§ 39 bis 47 ermäßigt worden ist, 2. das Dreiunddreißigfache des Betrags, um den der ursprüngliche Vierteljahrsbetrag der Vermögensabgabe nach § 47 a herabgesetzt worden ist, Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 9195 3. das Fünfundzwanzigfache des Betrags, um den der nach Anwendung der §§ 47 und 47 a sich ergebende Vierteljahrsbetrag der Vermögensabgabe nach § 47 b herabgesetzt worden ist. Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der Ermäßigungsbetrag nach §§ 39 bis 47 anzusetzen bei einem Vierteljahrssatz von 1 vom Hundert mit 50 vom Hundert, von 1,1 vom Hundert mit 54 vom Hundert, von 1,2 vom Hundert mit 58 vom Hundert, von 1,25 vom Hundert mit 60 vom Hundert, von 1,3 vom Hundert mit 62 vom Hundert, von 1,4 vom Hundert mit 66 vom Hundert, von 1,5 vom Hundert mit 71 vom Hundert, von 1,6 vom Hundert mit 75 vom Hundert, von 1,7 vom Hundert mit 79 vom Hundert." b) folgender Buchstabe c angefügt: c) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Worte „und nach § 47 a" ersetzt durch die Worte „sowie nach §§ 47 a und 47 b", d) in Nr. 42 die Worte „§ 249 Abs. 3 Satz 1" ersetzt durch die Worte „§ 249 Abs. 3 Satz 2". 2. In § 2 wird nach Nr. 1 folgende Nr. 1 a eingefügt: ,1 a. In § 13 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „erhöht" die Worte „um 20 vom Hundert sowie" eingefügt.' Bonn, dein 3. Mai 1961 Dr. Rutschke Mauk Freiherr von Mühlen Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Mende und Fraktion Anlage 25 Umdruck 907 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD und FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Drucksachen 2299, 2404, 2410, 2543, 2704). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I 1. In Nr. 4 Buchst. a erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Für Schwerbeschädigte und ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Grenze um weitere 1800 Deutsche Mark; das gleiche gilt für Personen im Sinne des Häftlingshilfegesetzes vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 498) in seiner jeweils geltenden Fassung, wenn sie infolge einer gesundheitlichen Schädigung durch den Gewahrsam um wenigsten 50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind." 2. In Nr. 4 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 Satz 3 erhält die folgende Fassung: „Das Kindergeld nach der Kindergeldgesetzgebung bleibt bei der Feststellung des Jahreseinkommens unberücksichtigt; das gleiche gilt für gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu Löhnen, Gehältern und Renten sowie für vergleichbare Bezüge." ' 3. In Nr. 5 wird die Überschrift des § 27 wie folgt gefaßt: „Wohnraumversorgung der Wohnungssuchenden mit geringem Einkommen." 4. In Nr. 5 wird in Absatz 2 Buchst. f das Wort Häftlingsgesetzes" ersetzt durch das Wort „Häftlingshilfegesetzes". Zu Artikel II 5. In § 2 erhält der erste Satzteil folgende Fassung: „§ 73 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bisherigen Fassung ist weiterhin anzuwenden auf öffentlich geförderte Wohnungen, für die..." Zu Artikel III 6. In Nr. 2 erhält der letzte Satz die folgende Fassung: „Für Schwerbeschädigte und ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Grenze um weitere 1800 Deutsche Mark; das gleiche gilt für Personen im Sinne des Häftlingshilfegesetzes vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 498) in seiner jeweils geltenden Fassung, wenn sie infolge einer gesundheitlichen Schädigung durch den Gewahrsam um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind." Zu Artikel VII 7. In § 2 wird vor Nr. 1 die folgende Nr. vor 1 eingefügt: vor 1. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält die folgende Fassung: „Die öffentlichen Mittel sind nur zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus nach 9196 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 den Vorschriften der §§ 14 bis 33 und des § 52 Abs. 2 zu verwenden." 8. In § 2 Nr. 2 Buchst. a erhält der letzte Satz die folgende Fassung: „Für Schwerbeschädigte und ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Grenze um weitere 1800 Deutsche Mark; das gleiche gilt für Personen im Sinne des Häftlingshilfegesetzes vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 498) in seiner jeweils geltenden Fassung, wenn sie infolge einer gesundheitlichen Schädigung durch den Gewahrsam um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind." 9. In § 2 Nr. 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt: ,b) Absatz 2 Satz 3 erhält die folgende Fassung: „Das Kindergeld nach der Kindergeldgesetzgebung bleibt bei der Feststellung des Jahreseinkommens unberücksichtigt; das gleiche gilt für gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu Löhnen, Gehältern und Renten sowie für vergleichbare Bezüge." 10. In § 2 Nr. 3 wird in Buchstabe f das Wort „Häftlingsgesetzes" durch das Wort „Häftlingshilfegesetzes" ersetzt. 11. In § 2 wird nach Nr. 4 die folgende Nr. 4 a eingefügt: ,4 a § 25 Abs. 1 erhält den folgenden Satz 2: „Die Durchschnittssätze sind unter Berücksichtigung der Möglichkeit, öffentliche Mittel nach § 24 Abs. 6 einzusetzen, so zu bemessen, daß die Zielsetzungen des § 1 gewährleistet werden." 12. In § 2 wird nach Nr. 11 die folgende Nr. 12 eingefügt: ,12. In § 43 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) In dem Anerkennungsbescheid soll der Bauherr darüber belehrt werden, daß bei der Annahme eines verlorenen Zuschusses eine Rückerstattungspflicht nach Artikel V des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom (Bundesgesetzbl. I S. ...) besteht."' Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Bonn, den 3. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 26 Umdruck 908 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beweissicherung des Besitzstandes in der sowjetischen Besatzungszone und in dem sowjetischen Sektor von Berlin (Wirtschaftliches Beweissicherungsgesetz) (Drucksachen 435, 2687). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 erhält folgende Fassung: „§ 1 Nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden auf Antrag Besitzstandsveränderungen in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder dem sowjetischen Sektor von Berlin (Schadensgebiet) und die hierdurch entstandenen Schäden festgestellt." Bonn, den 3. Mai 1961 Mischnick und Fraktion Anlage 27 Umdruck 909 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beweissicherung des Besitzstandes in der sowjetischen Besatzungszone und in dem sowjetischen Sektor von Berlin (Wirtschaftliches Beweissicherungsgesetz) (Drucksachen 435, 2687). Der Bundestag wolle beschließen: § 3 erhält folgende neue Fassung: „§ 3 (1) Die Sicherung der Beweise werden durch diejenigen Behörden und Ausschüsse durchgeführt, die für die Durchführung des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 623) zuständig sind. Die Ausgleichsämter werden als Beweissicherungsämter, die Ausgleichsausausschüsse werden als Beweissicherungsausschüsse tätig. (2) Alle Behörden und Gerichte haben den in Absatz 1 genannten Behörden unentgeltlich Rechts-und Amtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend." Bonn, den 3. Mai 1961 Mischnick und Fraktion Anlage 28 Umdruck 910 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beweissicherung des Besitzstandes in der sowjetischen Besatzungszone und in dem sowjetischen Sektor von Berlin (Wirtschaftliches Beweissicherungsgesetz) (Drucksachen 435, 2687). Der Bundestag wolle beschließen: § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Antragsberechtigt ist der unmittelbar Betroffene oder jeder seiner Rechtsnachfolger." Bonn, den 3. Mai 1961 Mischnick und Fraktion Deutscher Bundestag - 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 9197 Anlage 29 Umdruck 911 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beweissicherung des Besitzstandes in der sowjetischen Besatzungszone und in dem sowjetischen Sektor von Berlin (Wirtschaftliches Beweissicherungsgesetz) (Drucksachen 435, 2687). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach Möglichkeit" gestrichen. 2. § 8 Abs. 3 wird gestrichen. Bonn, den 3. Mai 1961 Mischnick und Fraktion Anlage 30 Umdruck 912 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beweissicherung (des Besitzstandes in der sowjetischen Besatzungszone und in dem sowjetischen Sektor von Berlin (Wirtschaftliches Beweissicherungsgesetz) (Drucksachen 435, 2687). Der Bundestag wolle beschließen: § 9 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen. Bonn, den 3. Mai 1961 Mischnick und Fraktion Anlage 31 Umdruck 913 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung (des von (der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beweissicherung (des Besitzstandes in der sowjetischen Besatzungszone und in dem sowjetischen Sektor von Berlin (Wirtschaftliches Beweissicherungsgesetz) (Drucksachen 435, 2687). Der Bundestag wolle beschließen: Hinter § 9 wird § 9 a eingefügt: „§ 9a Auf Grund des Ergebnisses der Beweiserhebung prüft das Gericht, ob Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des von dem Antragsteller dargelegten Sachverhaltes bestehen." Bonn, den 3. Mai 1961 Mischnick und Fraktion Anlage 32 Umdruck 914 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beweissicherung des Besitzstandes in der sowjetischen Besatzungszone und in dem sowjetischen Sektor von Berlin (Wirtschaftliches Beweissicherungsgesetz) (Drucksachen 435, 2687). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird folgender neuer Halbsatz angefügt: „und der Vermögensgegenstand, auf den sich die Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte bezogen haben, soweit darüber Beweise gesichert worden sind," 2. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: „4. das Ergebnis der Prüfung gemäß § 9 a." 3. § 10 Abs. 2 wird gestrichen. 4. In § 10 Abs. 3 werden die Worte „auf Verlangen" gestrichen. Bonn, den 3. Mai 1961 Mischnick und Fraktion Anlage 33 Umdruck 915 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beweissicherung des Besitzstandes in der sowjetischen Besatzungszone und in dem sowjetischen Sektor von Berlin (Wirtschaftliches Beweissicherungsgesetz) (Drucksachen 435, 2687). Der Bundestag wolle beschließen: In § 11 wird Satz 2 gestrichen. Bonn, den 3. Mai 1961 Mischnick und Fraktion Anlage 34 Umdruck 916 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beweissicherung des Besitzstandes in der sowjetischen Besatzungszone und in dem sowjetischen Sektor von Berlin (Wirtschaftliches Beweissicherungsgesetz) (Drucksachen 435, 2687). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 Für die Zuständigkeit der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 26 des Feststellungs- 9198 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 gesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 535) entsprechend." 2. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Auf das Verfahren sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Vierten Abschnitts §§ 27 bis 39 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 535) anwendbar." 3. In § 5 wird Absatz 3 gestrichen. 4. In § 6 Abs. 3 werden die Worte „Das Gericht" durch die Worte „Die Feststellungsbehörde" ersetzt. 5. § 7 wird gestrichen. 6. § 8 wird gestrichen. 7. § 9 erhält folgende Fassung: „§ 9 (1) Über die Verhandlungen vor der Feststellungsbehörde über die Beweisaufnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. (2) In der Niederschrift über die Vernehmung sind Beobachtungen über Umstände zu vermerken, die etwaige Schlüsse auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Aussage zulassen. (3) Urkunden sind demjenigen zurückzugeben, der sie vorgelegt hat. Von jeder Urkunde ist eine beglaubigte Abschrift bei der in Absatz 1 bezeichneten Feststellungsbehörde aufzubewahren. Auf der Abschrift sind äußere Mängel einer Urkunde, die nicht aus der Abschrift ersichtlich sind, sowie sonstige Umstände zu vermerken, die gegen die Echtheit der Urkunde sprechen können." 8. § 10 erhält folgende Fassung: „§ 10 (1) Über die Feststellung nach § 9 erhält der Antragsteller einen Bescheid. (2) Die Feststellungsbehörde stellt fest, ob und inwieweit die Tatsachen bewiesen sind, 1. die ein den Antragsteller schädigendes Ereignis nach § 1 begründen, 2. aus denen sich die Art und der Umfang des erlittenen Vermögensnachteils ergeben. 9. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 (1) Das Verfahren ist kostenfrei. (2) Für die Kosten ,der Durchführung dieses Gesetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend." Bonn, den 3. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 35 Umdruck 917 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Frey, Hesemann, Dr. Stecker, Solke und Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag) (Drucksachen 2341, 2684) . Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, unbeschadet der endgültigen Entschädigungsregelung für die sogenannten Traktatgeschädigten im deutsch-niederländischen Grenzgebiet, Hilfsmaßnahmen zum Ausgleich von Härten zu treffen, insbesondere durch die Gewährung von Krediten 1. zum Rückkauf von Traktatländereien, 2. zum Ankauf von Ersatzland im Grenzgebiet, 3. zur Umstellung betroffener landwirtschaftlicher Betriebe. Bonn, den 4. Mai 1961 Dr. Frey Hesemann Dr. Stecker Solke Schulze-Pellengahr Dr. Höck (Salzgitter) Varelmann Dr. Krone und Fraktion Anlage 36 Umdruck 918 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 2078, 2241, 2256, 2668). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 wird nach Nr. 31 die folgende Nummer 31 a eingefügt: ,31 a. In § 295 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung kann eine um 400 Deutsche Mark höhere Hausratentschädigung zuerkannt werden, sofern die Einkünfte 9000 Reichsmark oder das Vermögen 60 000 Reichsmark überstiegen."' Bonn, den 3. Mai 1961 Dr. Rutschke Dr. Mende und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 9199 Anlage 37 Umdruck 919 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 2078, 2241, 2256, 2668). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 Nr. 33 Buchstabe a (§ 301 Abs. 1 Satz 2) wird nach einem Semikolon der folgende Halbsatz angefügt: „das Vorliegen einer Notlage ist in diesen Fällen nicht erforderlich". Bonn, ,den 4. Mai 1961 Dr. Rutschke Mischnick und Fraktion Anlage 38 Umdruck 920 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen 1110, 2695) . 1 Der Bundestag wolle beschließen: Auf Grund der Einfügung des Absatzes 1 a und § 26 — Umdruck 859 (neu) Nr. 7 — ergeben sich folgende redaktionelle Änderungen: 1. § 26 Abs. 1 a wird Absatz 2. Die folgenden Absätze erhalten jeweils die nächsthöhere Ordnungsnummer. In § 26 Abs. 8 werden die Worte „nach Absatz 6" ersetzt durch „nach Absatz 7". § 26 Abs. 10 letzter Satz lautet: „Die Absätze 4 bis 8 finden Anwendung." 2. § 27 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „ (4) § 26 Abs. 3, 5, 6, 8 und 9 gelten entsprechend." § 27 Abs. 5 letzter Satz erhält folgende Fassung: „Die Absätze 2 und 3 sowie § 26 Abs. 5, 6 und 8 finden Anwendung." 3. In Artikel 2 § 4 wird „§ 26 Abs. 6" ersetzt durch „§ 26 Abs. 7". Bonn, den 3. Mai 1961 Berberich Arndgen und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 39 Umdruck 921 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Bucher, Frau Dr. Diemer-Nicolaus zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Drucksachen 2299, 2404, 2410, 2543, 2704). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel V § 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Im Sinne des § 1 gilt ein Betrag in Höhe einer Jahresmiete durch eine Mietdauer von 4 Jahren von der Leistung an als getilgt." 2. In Artikel V wird § 3 gestrichen. 3. In Artikel V erhält § 6 folgende Fassung: „§ 6 Die §§ 1 bis 5 gelten nicht für verlorene Zuschüsse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart worden sind, sowie für verlorene Zuschüsse, die wegen ihrer Unzulässigkeit nach anderen Vorschriften zurückzuerstatten sind." Bonn, den 4. Mai 1961 Dr. Bucher Frau Dr. Diemer-Nicolaus Anlage 40 Umdruck 922 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Drucksachen 1444, 2698). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: ,1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Mitglieder, die infolge Ablaufs der Wahlperiode oder der Auflösung des Bundestages die Mitgliedschaft tim Bundestages verlieren und nicht wiedergewählt werden, erhalten, wenn sie dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört haben, die Aufwandsentschädigung bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Bundestag wird die Aufwandsentschädigung für jeweils einen weiteren Monat geleistet. Früher nach den vorstehenden Bestimmungen geleistete Aufwandsentschädigungen werden angerechnet. Tritt das frühere Mitglied während des Bezugs von Aufwandsentschädigung gemäß Satz 2 und 3 wieder +in den Bundestag ein, ruht dieser Anspruch." b) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt: „(2 a) Während der Wahlperiode ausscheidende Mitglieder des Bundestages er- 9200 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 158. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1961 halten die Aufwandsentschädigung bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Aus Billigkeitsgründen kann der Präsident die Bestimmungen des Absatzes 2 sinngemäß anwenden." 2. Folgender neuer Artikel 1 a wird eingefügt: „Artikel 1 a Dieses Gesetz und das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages vom 27. Mai 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 379) gelten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin." Bonn, den 4. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Bucher und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Josef Mick


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich glaube, hier wird etwas dramatisiert, was gar nicht dramatisch ist. In Wahrheit bedeutet der Antrag der SPD doch gar nichts anderes, als daß der Personenkreis der sozial Schwachen erweitert werden soll. Das heißt, daß die sozial ganz Schwachen — wenn ich es so ausdrücken soll — länger auf eine bevorzugte Wohnungsversorgung warten müßten, als das bei der jetzigen Regelung des Entwurfs der Fall ist. Es ist ja nicht so, daß irgend jemand von der Wohnungsversorgung ausgeschlossen wird, sondern wir haben lediglich bei der Auswahl der sozial Schwachen, die zunächst mit einer Wohnung versorgt werden sollen. strengere Maßstäbe angelegt als die SPD.
    Wir bitten das Hohe Haus, bei diesen strengeren Maßstäben zu bleiben und den Antrag der SPD abzulehnen.


Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich stelle den Antrag Umdruck 878 Ziffer 1 zur Abstimmung. Wer ihm zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Zeichen. Gegenprobe! — Der Antrag ist abgelehnt.
Ich stelle dann die Nr. 5 zur Abstimmung. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich, Zeichen zu geben. — Gegenprobe! Enthaltungen? — Nr. 5 ist einstimmig angenommen.
Ich rufe auf die Nrn. 6 his 11. Wer zuzustimmen wünscht, gebe bitte Zeichen. — Gegenprobe! Enthaltungen? — Einstimmige Annahme.
Ich rufe auf die Nr. 12.
Hierzu liegt der Änderungsantrag der Fraktion der SPD Umdruck 878 unter Ziffern 2 und 3 vor.
Bitte, Herr Kollege Dr. Brecht!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Julius Brecht


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir kommen damit zum Kernstück der Novelle, wie das auch in dem uns zugegangenen ausgezeichneten Bericht des Herrn Kollegen Dr. Czaja ,dargestellt worden ist. Ich darf alle Kollegen, die sich mit dieser Materie beschäftigen wollen, bitten, den Bericht von Herrn Dr. Czaja zu lesen, in dem sehr plastisch dargestellt ist, worum es sich bei diesem etwas komplizierten Sachverhalt handelt.
    Ich darf den Herrn Präsidenten bitten, mir zu gestatten, daß ich nicht nur die Ziffern 2 und 3 des Antrags Umdruck 878 begründe, sondern auch die Ziffer 5 einschließe, die sachlich in diesen Zusammenhang gehört.
    Es geht hier nicht um die Mint- und Lastenbeihilfen der Lückeschen Abbaugesetze, sondern um die Miet- und Lastenbeihilfen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Es geht auch nicht um das vorläufige und auch nicht um das endgültige Miet- und Lastenbeihilfengesetz, zu dem uns ja der Herr Minister wiederholt angekündigt hat, daß er es noch in dieser Wahlperiode einbringen werde. Bisher hat er das nicht getan. Er hat ja noch einige Wochen Zeit.




    Dr. Brecht
    Wir hoffen, daß es tatsächlich noch kommt. Wir können nur sagen, daß es für unsere Debatten im Ausschuß und auch jetzt hier besser gewesen wäre, die grundsätzliche Konzeption des endgültigen Miet- und Lastenbeihilfengesetzes hätte schon ihren Niederschlag in einem Entwurf gefunden, weil man dann etwas besser hätte sehen können, was für die Zukunft geplant ist. Es steht bereits in Bonner Korrespondenzen, daß die jetzige Regelung der Miet
    und Lastenbeihilfen im Zweiten Wohnungsbaugesetz die endgültige Regelung präjudizieren soll. Wenn das wahr ist, haben wir allerdings einige erhebliche Bedenken, weil in der jetzigen Regelung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes einige Bestimmungen enthalten sind, die nichts Gutes ahnen lassen, wenn man daran denkt, daß bereits nach einem Jahr die Quoten, bis zu denen man aus dem mithaftenden Familieneinkommen für die Miete selbst aufkommen muß, um 2, 3, teilweise 1 % erhöht werden. Wenn das so weitergeht und schon nach einem weiteren Jahr die Quoten nochmals erhöht werden, liegt in dieser Entwicklung nichts Gutes.
    Wir haben im Ausschuß an der Beratung dieses Kapitels sehr eingehend mitgearbeitet, was auch in dem Bericht von Herrn Dr. Czaja durchaus anerkannt ist. Wir geben zu, daß infolge dieser gemeinsamen Beratungen auch einige wesentliche Verbesserungen erzielt worden sind.
    Hier sollte erreicht werden, daß alle Wohnungen, auch alle Familienheime, des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in die Miet- und Lastenbeihilfen einbezogen werden. Für diejenigen, die mit der Materie nicht sehr vertraut sind, wird es vielleicht merkwürdig klingen, daß tatsächlich nicht alle Wohnungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, sondern nur ganz bestimmte, in die Mietbeihilfen einbezogen werden. Immerhin freuen wir uns, feststellen zu können, daß damit die Regierung und die Regierungspartei einen alten Antrag aufgenommen haben, den wir bereits vor einem Jahr bei den Lückeschen Abbaugesetzen in der zweiten und dritten Lesung gestellt hatten.
    Wir hatten damals den Antrag gestellt, den § 73 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, von dem wir heute sprechen, wie folgt zu fassen — ich darf das mit Zustimmung des Herrn Präsidenten verlesen —:
    Mietbeihilfen werden auf Antrag des Mieters gewährt, wenn er eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung bewohnt, deren Miete für die benötigte Wohnfläche gemäß § 5 des Gesetzes über Miet- und Lastenbeihilfen Vom-HundertTeile übersteigt.
    Sie ,sehen daraus, daß nur unser alter Antrag aufgenommen worden ist — wir freuen uns darüber —, aber eben nicht in vollem Umfang, sondern nur so weit, daß ein Teil der Wohnungen unter die Mietbeihilfenregelung fällt, die vom Zweiten Wohnungsbaugesetz erfaßt werden. Wir haben auch deshalb an dieser Regelung positiv und konstruktiv mitgewirkt, weil wir tatsächlich in den Mietbeihilfen das, darf ich einmal generell sage, vorübergehende Hilfsmittel zu einer besseren Einkommenverteilung
    sehen. Daß Mietbeihilfen benötigt werden, bestätigt doch ständig der Umstand, daß es in unserer Sozial
    und Wirtschaftsordnung Menschen und Familien gibt, die mit ihrem Einkommen, und zwar mit ihrem mithaftenden Familieneinkommen, nicht in der Lage sind, eine ihnen nach Größe und Ausstattung zukommende, schon verbilligte Wohnung selbst zu bezahlen. Sie benötigen dazu ein zusätzliches Einkommen, und dieses zusätzliche Einkommen soll ihnen durch leine Einkommenumschichtung in unserer Volkswirtschaft, etwa in Form der Mietbeihilfen, gegeben werden. Wir betrachten das — das möchte ich auch sehr deutlich aussprechen — als einen ständigen sozialkritischen Zustand, der nur vorübergehend und notgedrungen hingenommen werden werden kann. Auf die Dauer und in erster Linie — ich glaube, daß wir da übereinstimmen — muß durch eine bessere, und zwar durch eine gute Einkommenverteilung in unserer Volkswirtschaft erreicht werden, daß jeder Mensch und jede Familie ein solches Einkommen hat, daß er die Miete einer seiner Familiengröße angemessenen Wohnung, die auch kulturell und zivilisatorisch einwandfrei ist, selbst aus seinem Einkommen ohne Mietbeihilfen zahlen kann.
    Und nun zum einzelnen. Wir beantragen, daß die Mietbeihilferegelung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht erst für die Wohnungen gilt, die nach dem 31. Dezember 1961 bezugsfertig werden, sondern für alle Wohnungen, die unter das Zweite Wohnungsbaugesetz fallen. Wir haben wirklich trotz aller Bemühungen auch im Ausschuß nicht verstanden, weshalb man diese Regelung erst für die jetzt bezugsfertig werdenden Wohnungen vom nächsten Jahre an gelten lassen will. Es kann kein Mißbrauch getrieben werden, wenn die Mietbeihilfen schon früher gegeben werden, weil ja in jedem Falle die Voraussetzungen erfüllt sein müssen, also die benötigte Wohnfläche, die Miethöhe und auch das Einkommen. Bei den Sozialwohnungen, die in diesem Jahre fertiggestellt werden, gibt es Mieten, die so hoch sind, daß auch die Bevölkerungskreise mit mittleren Einkommen sie zum Teil nicht tragen können, so daß sie diese Wohnungen nur dann beziehen, wenn sie auch eine Mietbeihilfe bekommen, was aber gerade ausgeschlossen wird.
    Es ist gar nicht einzusehen, daß etwa für eine Wohnung, die am 15. Dezember dieses Jahres bezugsfertig wird, wenn es sich nicht um Bevölkerungskreise mit geringem Einkommen handelt, keine Mietbeihilfe gezahlt wird. Wird sie aber am 5. Januar nächsten Jahres bezugsfertig, dann kann eine Mietbeihilfe gewährt werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Das wird praktisch dazu führen, daß am Ende des letzten Viertels dieses Jahres alle bemüht sein werden, die Bezugsfertigkeit der Wohnungen in den Januar hineinzuschieben, damit diese Wohnungen unter die Mietbeihilferegelung fallen.
    Aber es ist ein ganz anderer Gesichtspunkt, der uns zu unserem Antrag veranlaßt hat. Der Herr Wohnungsbauminister spricht immer davon, daß er die sogenannten falsch belegten Wohnungen des Ersten Wohnungsbaugesetzes freimachen muß und daß er versuchen will, die betreffenden Bevölke-



    Dr. Brecht
    rungskreise in die besseren und damit auch teureren Wohnungen zu bringen. Nun, schön und gut, hier hätte er eine Möglichkeit, solche Personen, die in Wohnungen des Ersten Wohnungsbaugesetzes wohnen und ein etwas höheres Einkommen haben, in diese teureren Wohnungen zu bringen und dem Übergang mit einer vorübergehenden Mietbeihilfe zu erleichtern. Oder stellen Sie sich vor, daß diese Wohnungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes irgendwann einmal auch wieder in der Mieterschaft wechseln können. Wenn dann keine Bevölkerung mit geringem Einkommen eingewiesen oder zugeteilt wird, kann keine Mietbeihilfe gezahlt werden, und zwar nur deshalb, weil diese Wohnungen erst nach dem 31. Dezember dieses Jahres bezugsfertig geworden sind. Stellen Sie sich ,einmal vor, was das für einen Verwaltungsdirigismus erfordert, nicht nur bei den Ämtern und Behörden! Die verkraften so etwas ja noch, weil sie die Aufblähung der Behörden gewöhnt sind. Aber auch die Wirtschaft muß ja nun Wohnung für Wohnung katalogisieren, ob sie vor oder nach dem 31. Dezember gebaut ist und ob sie also unter Mietbeihilfemöglichkeiten fällt oder nicht. Uns ist diese Regelung, für die keine innere Begründung gegeben wurde, völlig unverständlich. Wir bitten deshalb, unserem Antrag zuzustimmen, daß alle Wohnungen, die unter das Zweite Wohnungsbaugesetz fallen, unter die Mietbeihilferegelung kommen können, wenn und soweit die Voraussetzungen personeller und sachlicher Art jeweils gegeben sind.
    Das zweite für uns Unbegreifliche an dieser Regelung ist die Festlegung der benötigten Wohnfläche. Das haben wir noch weniger begriffen und begreifen es noch weniger als den ersten Punkt. Zweifellos ist in § 73 Abs. 2 zunächst eine Verbesserung enthalten. Der haben wir auch zugestimmt. Man muß nun aber unseres Erachtens auch die Konsequenz ziehen.
    Deshalb haben wir unseren Antrag unter Ziffer 5 gestellt. Der Herr Präsident hat gestattet, daß ich ihn gleich mit begründe. Wir möchten erreichen, daß diese bessere Regelung bezüglich der Wohnflächenberechnung nun auch in das Lückesche Abbaugesetz aufgenommen wird, so daß auch dort die mietbeihilfefähigen Wohnungen nach der gleichen Wohnfläche berechnet werden. Wer nicht mit der Sache vertraut ist, wird gar nicht begreifen, daß wir jetzt also etwa folgende Situation haben:
    Bei Altwohnungen beträgt die benötigte Wohnfläche für eine Familie mit zwei Personen 50 qm. Wenn es sich um eine Neubauwohnung handelt, die unter das Erste Wohnungsbaugesetz oder das Zweite Wohnungsbaugesetz fällt und einer Familie mit geringem Einkommen zugute kommt und bis zum 31. Dezember 1961 bezugsfertig wird, beträgt die benötigte Wohnfläche 40 qm. Handelt es sich um eine Wohnung, die nach dem 31. Dezember dieses Jahres bezugsfertig wird, beträgt die benötigte Wohnfläche, für die eine Mietbeihilfe gewährt wird, plötzlich 45 qm. Wir halten 45 qm für richtig, aber ich frage Sie: Wer mag noch begreifen, daß es diese Staffelung mit 50, 45 und 40 qm
    Wohnfläche für denselben sachlichen Tatbestand
    gibt, nämlich immer für eine Familie ohne Kinder.
    Wenn Sie eine Wohnung mit drei Personen nehmen, also mit einem Kind, haben Sie genau das gleiche Bild. Wenn Sie eine Familie mit zwei Kindern nehmen, also die typische Durchschnittsfamilie mit Eltern und zwei Kindern, haben Sie folgende Größen: Bei Altwohnungen 80 qm, bei Neubauwohnungen der bisherigen Art nach dem Lückeschen Abbaugesetz 60 qm, ebenso bei Wohnungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, wenn es sich um Bevölkerungskreise mit geringerem Einkommen handelt, Bei Wohnungen, die nach dem 31. Dezember dieses Jahres fertig werden, beträgt die benötigte Wohnfläche für eine Familie mit Eltern und zwei Kindern merkwürdigerweise wiederum 70 qm.
    Stellen Sie sich nun einmal vor, was das bedeutet. Das erfordert neue Vordrucke, das erfordert neue Vorschriften, neue Durchführungsbestimmmungen, soundsoviele Erlasse in den Ländern. Wenn Sie wissen, daß schon sämtliche Gesetze und Erlasse, die allein für die Durchführung der Mietbeihilferegelungen herausgekommen sind, bisher weit über 100 Druckseiten ausmachen, werden Sie begreifen, daß es unverständlich ist, weshalb es nicht möglich sein soll, mit einer ganz einfachen Formulierung, wie wir sie vorgeschlagen haben, wenigstens alle Neubauwohnungen bezüglich der Bemessung der nötigen Wohnfläche gleichzustellen. Wir möchten bitten, sich das doch noch einmal sehr ernsthaft zu überlegen, allein schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung.
    Das Kernstück dieser Mietbeihilferegelungen sind natürlich die neuen Bestimmungen, und hier weichen wir in mehreren Beziehungen voneinander ab. Auch hier können wir uns darauf stützen, daß wir schon bei der Beratung des Lückeschen Abbaugesetzes im Hinblick auf diesen Problemkreis entsprechende Gegenvorschläge gemacht haben.
    Wir weichen zunächst einmal dadurch ab, daß wir für die Bemessung der Mietbeihilfe von einem anderen Einkommensbegriff ausgehen. Sie gehen vom Familieneinkommen aus und rechnen das Einkommen der Ehefrau und aller Kinder und Haushaltsangehörigen in vollem Umfang dazu. Sie korrigieren es dann durch eine Verordnung vom 21. Dezember 1960. Wir meinen, daß man zwar das Einkommen des Haushaltsvorstands und der Ehefrau selbstverständlich zusammenrechnen kann, obwohl man hier schon sehr viele Probleme und Fragen aufgeworfen hat, aber das Einkommen aller Kinder als in vollem Umfang mithaftend nicht anrechnen sollte. An sich sollte man das Einkommen der mitverdienenden 'Familienangehörigen höchstens mit dem üblichen Anteil, nämlich mit 20 bis 25 % anrechnen, der auf die Wohnungsversorgung entfällt, wie es natürlich ist. Aber wir meinen, wenigstens sollte man für ,die Kindereinkommen einen Ausgleich dadurch schaffen, daß man nicht mehr als 50 % des Kindereinkommens in diese Einkommensberechnung einbezieht. Man muß doch davon ausgehen, daß diese Kinder, wenn sie einmal verdienen, zwar zunächst zum elterlichen Haushalt hinzugeben sollen und auch ganz natürlich geben werden, daß sie all-



    Dr. Brecht
    mählich einen Hausstand gründen sollen, daß man sie veranlassen will, auch zum Sparen beizutragen. Alle die Möglichkeiten, von denen Sie selbst sprechen, müssen hier berücksichtigt werden. Man sollte also das Kindereinkommen nicht hundertprozentig für diese Mietbeihilfen heranziehen. Jetzt muß das Einkommen der Kinder erst hundertprozentig herangezogen werden, bevor Mietbeihilfen gegeben werden können.
    Das Zweite! Sie sind nun wieder von den alten Einkommensgruppen wie im Lückeschen Abbaugesetz ausgegangen. Wir meinen, daß hier den sozialen Verhältnissen Gewalt angetan wird. Die ganzen Einkommen zwischen 300 und 500 DM sind für Sie eine einzige Stufe. Wir meinen, daß es doch ein erheblicher Unterschied ist ganz gleichgültig einmal, welchen Prozentsatz Sie ansetzen, ob 15 oder 16 °/o , ob das für eine Familie mit 301 DM oder 320 gerechnet wird oder für eine Familie mit 500 DM. Wenn Sie einmal die bei der Mietberechnung bestehenden Spannen nehmen und die 15, 16 °/o zugrunde legen, sind es zwischen 48,20 und 80 DM. Will man Einkommensgruppen mit geringen Einkommen wirklich in ihrem sozialen Gewicht, in ihrer Bedeutung werten, dann kann man für diese Tatbestände nicht den gleichen Prozentsatz zugrunde legen, sondern dann muß man differenzieren. Deshalb, um zu einer größeren Differenziertheit bei diesen Kleineinkommen zu kommen, schlagen wir vor, noch eine Stufe dazwischenzuschalten, so daß man von 3- bis 400 und von 4- bis 500 DM rechnet. Dann meinen wir auch, daß man die Oberstufe nicht schon bei Einkommen über 500 DM ansetzen sollte, sondern daß man diesen höheren und höchsten Prozentsatz erst bringen sollte, wenn man Einkommen über 600 DM monatlich zugrunde legt.
    Dabei unterscheiden wir uns dann sehr maßgeblich eben dadurch, daß Sie glauben, nun den Satz, der vom normalen Einkommen für Miete in der Selbstleistung gezahlt werden muß, bevor die Mietbeihilfe gewährt werden kann, gegenüber dem, was Sie vor einem Jahr beschlossen und bestimmt haben, bereits erhöhen zu können. Sie haben in zwei Gruppen, in der Gruppe über 500 und in der Gruppe über 300 DM Einkommen, gegenüber der Einkommensbelastung des Vorjahres bereits Steigerungen vorgenommen. Bei der mittleren Gruppe zwischen 300 und 500 DM Einkommen haben Sie Steigerungen von 1 %. Sie sagen also, 1 % mehr des Einkommens muß selbst ausgegeben werden, bevor Mietbeihilfen gegeben werden können. Bei den Einkommen über 500 DM steigen Sie sogar um 2 und teilweise sogar um 3 N. Das bedeutet beispielsweise, daß Sie bei Alleinstehenden mit einem Einkommen bis zu 500 DM auf 22 % dieses Einkommens oder des sogenannten geänderten Einkommens, des etwas modifizierten Einkommens gehen, während nach unserem Vorschlag die Belastung dieses Einkommens je nachdem höchstens von 16 oder 18 % vertretbar ist.
    Oder: eine Familie mit zwei Kindern wollen Sie mil 19 % belasten. Das heißt, diese Familie muß aus dem Familieneinkommen — nicht aus dem individuellen Einzeleinkommen erst 19 % selbst aufwenden, bevor sie eine Mietbeihilfe bekommen kann. Unser Vorschlag liegt hier je nachdem zwischen 500 und 600 DM bei 13 und 14 % und bleibt um 6 und um 5 % unter Ihrem Vorschlag.
    Sagen Sie nun nicht, Sie könnten zu den Verhältnissen in der Zeit vor 1914 zurückkehren! Ich weiß, man sagt, damals habe man ein Fünftel des Einkommens für die Miete ausgegeben. Alle stastistischen Ermittlungen aus der Zeit und für die Zeit vor 1914 beweisen, daß diese vielfach vertretene These falsch ist. Damals ist im Schnitt eine Belastung des Einkommens von 15 bis 17 % herausgekommen, nicht mehr. Das Gerede von den 20 % stimmt einfach nicht. Vor allem: was damals Miete war — mit 15 oder 17 % des Einkommens , war etwas ganz anderes als unsere heutige Miete. Denn in jener Miete vor 1914 — mit 15 oder 17 % waren die Schönheitsreparaturen mit enthalten, die der Hausbesitzer zu leisten hatte. Heute kommen in der Regel zu der Miete die Schönheitsreparaturen noch hinzu, und heute kommen zu der Miete, die Sie zugrunde gelegt haben — im Sozialen Wohnungsbau sind die Schönheitsreparaturen nicht darin —, außerdem noch die Umlagen und Zuschläge hinzu, so daß eine Miete, die heute 15 oder 17 % ausmachen würde, im sozialen Gewicht stärker belastend wäre als eine Miete von 1914 im gleichen Prozentsatz.
    Wir meinen, daß man hier korrigieren muß. Wir haben Ihnen deshalb in unserem Antrag vorgeschlagen, anders zu staffeln, so daß der oberste Satz von 18 % bei Alleinstehenden mit einem Einkommen über 600 DM liegt und daß dann je nach der Familiengröße und nach den Einkommen bei entsprechender Differenzierung in den sozialen Einkommensgruppen heruntergestaffelt wird. Wir halten das für sachlich berechtigt, wir halten es für eine gerechte und sichere und auch in Zukunft tragbare Lösung.
    Wir sehen bereits kommen, daß Sie, wenn Sie das endgültige Mietbeihilfengesetz vorlegen, entweder nochmals über 22 % hinausgehen, nachdem Sie schon gegenüber dem letzten Jahr um 3 bis 5 % erhöht haben, oder daß Sie sagen: Wir haben jetzt die 22 oder 20 % eingeführt, jetzt werden wir es auch so beibehalten — mit der bekannten Begründung, das hat sich jetzt schon eingespielt, so daß es präjudiziert ist. Wir bitten Sie gerade auch mit Rücksicht darauf, daß hier eine Vorleistung für das erbracht wird, was in einem endgültigen Mietbeihilfengesetz geregelt wird, nicht im Sinne der Ausschußvorlage zu beschließen, sondern unseren sehr ausgewogenen und sozial abgeglichenen Vorschlag zu akzeptieren.
    Damit habe ich die drei Änderungsanträge begründet. Ich möchte nur noch ein paar wenige Schlußbemerkungen zu einer anderen Sache machen. Herr Dr. Czaja hat sich in seinem Bericht außerordentliche Mühe gegeben, darzulegen, durch die Kombination des § 46 und des § 73 sei gesichert, daß in Zukunft die Mieten im Sozialen Wohnungsbau nicht ausufern und davonlaufen könnten. Wir sehen in der Regelung, die in den §§ 46 und 73 steckt, erhebliche Gefahren. Herr Dr. Czaja sagt

    Dr. Brecht
    zwar immer — auch im Ausschuß ist es gesagt worden , es .sei auf § 1 des Wohnungsbaugesetzes bezogen. Nach § 1 des Wohnungsbaugesetzes muß es sich um Wohnungen handeln, deren Mieten tragbar sind. Jetzt wird gesagt, es dürfen nur Mieten herauskommen, die für diese Bevölkerungskreise geeignet ,sind, und die Tragbarkeit soll dann durch die Miet- und Lastenbeihilfen hergestellt werden. So weit, so gut. Aber wir haben keine Gewähr, daß irgendeine parlamentarische Instanz oder auch daß die Länder daran gebunden sind, etwa durch eine Obergrenzenbestimmung im Gesetz, so daß man nicht von Jahr zu Jahr den Begriff der Eignung der Wohnungen hinsichtlich der Mietbelastung ausweiten kann,. Nachdem es jetzt schon so weit ist, daß selbst gegenüber dem Vorjahre eine Steigerung der Einkommensgrenze bei Inanspruchnahme der Mietenbeihilfe zugelassen ist, ist nicht ausgeschlossen, daß z. B. im nächsten Jahr jemand kommt und sagt: Ich halte jetzt eine Miete von 2,50 oder 2,70 DM pro Quadratmeter für Wohnungen dieser Art für geeignet. Wenn dann niemand dagegen opponiert, geht das durch, denn es ist keine parlamentarische Kontrolle da, keine Instanz, die hier mitzuwirken hat. Die Entscheidung, welche Miete im Hinblick auf § 1 — der aber sehr auslegungsfähig ist — als geeignet angesehen wird, trifft ausschließlich der Wohnungsbauminister.
    Wir haben im Ausschuß bei der Eile der Beratungen keine letzte Lösung für dieses Problem gefunden. Wir selbst waren auch der Meinung, daß man jetzt im Gesetz keine ziffernmäßig festgesetzte Obergrenze anführen sollte. Aber wir sind der Überzeugung, daß dieses Problem im kommenden Bundestag noch einmal behandelt werden muß. Dann werden im Rahmen einer Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, die ja sowieso erforderlich ist, oder bei der endgültigen Regelung der Miet- und Lastenbeihilfen die Gefahren, die hier drohen können, endgültig gebannt werden müssen.

    (Beifall bei der SPD.)