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    Deutscher Bundestag 157. Sitzung Bonn, den 3. Mai 1961 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Demmelmeier und zur Genesung des Abg. Menzel 8957 A Aufnahme des Abg. Logemann in die Fraktion der FDP 8992 B Aufnahme der Abg. Tobaben und Dr Schneider (Lollar) in die Fraktion der CDU/CSU 8992 B Fragestunde (Drucksache 2712) Fragen des Abg. Dr. Kohut: Einberufung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks Dr. Schröder, Bundesminister . . . 8957 C Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . . 8957 D Frage des Abg. Dröscher: Vergünstigungen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für an multipler Sklerose erkrankte Schwererwerbsbeschränkte Dr. Schröder, Bundesminister . . . 8958 B Fragen des Abg. Dr. Miessner: Nachtdienstzulagen für die Bediensteten der Betriebsverwaltungen Dr. Schröder, Bundesminister . . . 8958 C Dr. Miessner (FDP) . . . . . . 8958 C Frage des Abg. Wittrock: Einschaltung der Interpol in die Fahndung nach NS-Verbrechern Dr. Schröder, Bundesminister . . . 8958 D Frage des Abg. Wittrock: Unterlagen einer amerikanischen Dokumentenzentrale zur Aufklärung von Kriegsverbrechen Schäffer, Bundesminister . . . . . 8959 A Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Zollfreier Reisebedarf an Nahrungsmitteln beim Grenzübertritt Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 8959 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 8959 C Frage des Abg. Memmel: Minderjährige Vollwaise in Steuerklasse I Dr. Hettlage, Staatssekretär . . 8959 D Memmel (CDU/CSU) 8960 A Frage des Abg. Dr. Kohut: Verwendung von Branntweinersatzstoff en Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 8960 B Dr. Kohut (FDP) 8960 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 Frage des Abg. Hackethal: Baustopp im Zonengrenzgebiet Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 8960 D Frage des Abg. Dr. Schranz: Beteiligungen von Amerikanern an deutschen Unternehmungen Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 8961 A Fragen der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus und des Abg. Dr. Deist: Bericht des Bundeskartellamtes für das Jahr 1960 Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 8961 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 8961 D Dr. Deist (SPD) 8961 D Frage des Abg. Schmidt (Wuppertal) : Bau-Koordinierungsausschüsse Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 8962 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 8962 C Frage des Abg. Bading: Untersuchungen betr. Abnahme der Krabbenfänge Dr. Sonnemann, Staatssekretär . 8962 D Bading (SPD) 8963 A Frage ,des Abg. Sander: Zuckerlieferungen an Entwicklungsländer Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 8963 B Fragen des Abg. Dr. Reinhard: Geflügelwirtschaft Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 8963 C Frage des Abg. Welslau: Zahlung von Unfallrenten an Heimatvertriebene und Flüchtlinge Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 8964 B Frage des Abg. Weber (Georgenau) : Tabelle für die Kapitalabfindung von Unfallrenten Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 8964 B Weber (Georgenau) (FDP) . . . . 8964 C Frage des Abg. Dr. Bucher: Tieffluggebiet Härtsfeld Strauß, Bundesminister . . . . . 8964 D Frage des Abg. Felder: Ehemaliges Flugplatzgelände in Deiningen Strauß, Bundesminister . . . . . 8965 A Frage des Abg. Dröscher: Schutz der Bewohner des Dorfes Rehbach vor Gefahren des Flugbetriebes Strauß, Bundesminister 8965 A Dröscher (SPD) 8965 C Felder (SPD) . . . . . . . . 8965 D Frage des Abg. Dr. Gossel: Ausbau der Europastraße 8 im Raum Melle Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8965 D Dr. Gossel (CDU/CSU) 8966 A Frage des Abg. Dr. Stecker: Ausbau der Europastraße 8 von Lotte bis Bad Oeynhausen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8966 B Dr. Stecker (CDU/CSU) 8966 C Frage des Abg. Dr. Schranz: Abgase aus Verbrennungsmotoren Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8966 D Frage des Abg. Dröscher: Bundeszuschuß für den Straßenbau aus dem „Gemeindepfennig Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8967 B Frage des Abg. Ritzel: Zugunglück im Bahnhof Schaffhausen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8967 C Ritzel (SPD) 8967 D Frage des Abg. Mattick: Störungen der Berliner Sender SFB und RIAS Stücklen, Bundesminister . . . . 8968 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: EWG-Posttarif Stücklen, Bundesminister . . . . 8968 B Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 III Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Subventionen und Bau- und Bodenpreise Dr. Ernst, Staatssekretär . . . 8968 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 8969 A Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 8969 C Frage des Abg. Reitz: Sondermittel für die Räumung der Wohnlager . . . . . . . . . . 8969 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichsabgabenordnung; des Steueranpassungsgesetzes, des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1961) (Drucksachen 1403, 1554, 2118, 2120, 2121, 2573); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen 2706, zu 2706) — Zweite und dritte Beratung — Krammig (CDU/CSU) . . 8970 A, 8972 D, 8981 D, 8985 C, 8990 C, 8994 B, 9011 C, 9012B, 9012D, 9013 B, 9020 A, 9020 D, 9021 B Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . . . 8970 D, 8981 D, 8984 A, 8992 C, 8994 D, 8996 B Seuffert (SPD) 8971 C, 8982 C, 8986 A, 8988 D, 8990 A, 8991 B, 9011 D, 9014 C, 9019 A, 9019 D Schoettle (SPD) . . . . 8971 C, 8972 C Dr. Mommer (SPD) . . . . . . 8972 A Ritzel (SPD) 8972 D Rasner (CDU/CSU) . . . . . . 8973 A Windelen (CDU/CSU) . . 8981 A, 8989 C Dr. Becker (Mönchengladbach) (CDU/CSU) . . 8982 B, 8998 A, 9001 B Horn (CDU/CSU) . . . . . . . 8983 B Freiherr von Kühlmann-Stumm (FDP) 8983 D, 8990 B, 8990 D, 8996 A, 8997 D, 9004 C, 9019 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 8984 C, 8989 B, 8991 B, 8995 C, 8996 C Dr. Hettlage, Staatssekretär 8984 D, 8986 C, 9005 D, 9009 D, 9012 B Jacobi (SPD) . . 8985 A, 8985 D, 9006 C, 9009 A Dr. Imle (FDP) . 8986 B, 8988 C, 8995 B, 8998 A, 9013 A, 9021 A Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 8986 D Rehs (SPD) . . . . . . . . . 8987 B Neuburger (CDU/CSU) . . . . . 8987 C Spitzmüller (FDP) . . . 8998 B, 9020 B Kurlbaum (SPD) . . . . 8999 A, 9002 D Dr. Burgbacher (CDU/CSU) . . . . 9002 B Goldhagen (CDU/CSU) . . . . . 9005 C Corterier (SPD) . . . . . . . . 9006 B Dr. Dr. h. c. Dresbach (CDU/CSU) . 9008 A Josten (CDU/CSU) . . . . . . . . 9014 A Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . . 9017 C Glüsing (Dithmarschen) (CDU/CSU) . 9021 C Frehsee (SPD) . . . . . . . . . 9021 D Entwurf eines Zollgesetzes (Drucksache 2201); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 2672) — Zweite und dritte Beratung — Krammig (CDU/CSU) . . . . . . 8973 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungssteuergesetzes (FDP) (Drucksache 1520) ; Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 2650); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 2619) — Zweite und dritte Beratung — 8973 D Entwurf eines Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) (Drucksache 1888) ; Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses (Drucksache 2662) — Zweite und dritte Beratung Striebeck (SPD) . . . . . . . . 8974 C Dr. Stammberger (SPD) . 8975 A, 8976 D, 8978 C Frau Dr. Hubert (SPD) . . 8975 C, 8977 A, 8979 A, 8980 B Frau Dr. Steinbiß (CDU/CSU) . . . 8976 B Spitzmüller (FDP) . . . 8976 B, 8979 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 8976 D, 8977 B, Entwurf eines Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) (Drucksache 1799); Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 2707); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik und öffentliche Fürsorge (Drucksache 2673) — Zweite Beratung — Frau Niggemeyer (CDU/CSU) . . . 9022 B Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 9022 B Dr. Barzel (CDU/CSU) . . 9023 A, 9038 D IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 Jahn (Marburg) (SPD) . . 9024 A, 9046 D Könen (Düsseldorf) (SPD) 9025 A, 9025 C, 9041 A, 9045 C Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9025 B, 9044 A vom Bodelschwingh (CDU/CSU) . . 9026 A Metzger (SPD) . . . . 9027 A, 9038 B Freiherr von Mühlen (FDP) . . . . 9030 D Maucher (CDU/CSU) . . . . . . 9034 A Nellen (SPD) 9035 A, 9044 D, Spitzmüller (FDP) . . 9037 B, 9045 D Nächste Sitzung . . . . . . . . . 9049 C Anlagen 9051 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 8957 157. Sitzung Bonn, den 3. Mai 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 136. Sitzung, Seite 7775 B Zeile 22 statt „Gewerbesteuerausgleichs": Gewerbesteuerausfalls. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Bärsch 5. 5. Bauknecht 3. 5. Frau Berger-Heise 6. 5. Frau Blohm 5. 5. Dr. Böhm 6. 5. Börner 3. 5. Dr. Brecht 3. 5. Brese 3. 5. Dr. Bucerius 3. 5. Caspers 5. 5. Deringer 5. 5. Frau Döhring (Stuttgart) 5. 5. Dowidat 5. 5. Dürr 5. 5. Eisenmann 5. 5. Dr. Frede 3. 5. Gaßmann 3. 5. Geiger (München) 5. 5. Hauffe 1. 7. Haussier 3. 5. Dr. Dr. Heinemann 3. 5. Holla 3. 5. Hufnagel 5. 5. Keuning 3. 5. Frau Kipp-Kaule 5. 5. Frau Klemmert 1. 7. Dr. Königswarter 5. 5. Frau Korspeter 3. 5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 1. 7. Mattick 5. 5. Dr. Menzel 31. 5. Frau Nadig 3. 5. Pohle 5. 5. Dr. Reith 5. 5. Ruhnke 7. 5. Schüttler 5. 5. Schütz (Berlin) 3. 5. Dr. Starke 5. 5. Dr. Steinmetz 3. 5. Struve 3. 5. Sühler 5. 5. Unertl 6. 5. Dr. Vogel 5. 5. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 5. 5. Frau Welter (Aachen) 5. 5. Werner 3. 5. Dr. Winter 3. 5. Dr. Zimmermann 4. 5. b) Urlaubsanträge Frau Dr. Brökelschen 31. 5. Dr. Görgen 1. 7. Dr. Götz 31. 5. Dr. Heck (Rottweil) 1. 6. Niederalt 3. 6. Ollenhauer 27. 5. Frau Pitz-Savelsberg 31. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Rademacher 1. 7. Sander 4. 6. Dr. Seffrin 15. 5. Anlage 2 Erklärung zur Abstimmung gem. § 59 der Geschäftsordnung 1. Dem Änderungsantrag der FDP-Fraktion zum Bundes-Seuchengesetz auf Umdruck 885 habe ich in der 2. und 3. Lesung in allen Punkten zugestimmt. 2. Bei der ,Schlußabstimmung über das Gesetz habe ich mich der Stimme enthalten. E. Vietje Anlage 3 Umdruck 856 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Serres, Krammig, Brand (Remscheid), Dr. Dollinger, Höcherl, Kalbitzer, Bäumer, Margulies und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zollgesetzes (Drucksachen 2201, 2672). Der Bundestag wolle beschließen: In § 21 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt: „ (2 a) Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte wird auf Antrag geprüft, ob 1. eingeführte Waren Gegenstand eines Dumpings sind oder für sie Prämien oder Subventionen gewährt werden und 2. diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweiges verursachen oder zu verursachen drohen oder die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögern. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung das Prüfungsverfahren regeln. Sie hat dabei Auskünfte, Empfehlungen und Erläuterungen zwischenstaatlicher und überstaatlicher Organisationen im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen zu berücksichtigen." Bonn, den 2. Mai 1961 Dr. Serres Krammig Brand (Remscheid) Dr. Dollinger Höcherl Kalbitzer Bäumer Margulies Gibbert Dr. Schmidt (Wuppertal) GoLdhagen Krug Lermer Hesemann von Lindeiner-Wildau Dr. Pflaumbaum Bauknecht Glüsing (Dithmarschen Lücker Dr. Reinhard Heix von Bodelschwingh Schulze-Pellengahr Menke Leicht Dr. Hahne Werner Dr. Elbrächter Hackethal Frau Vietje Frau Engländer Dr. Philipp Kirchhoff Finckh Josten Franzen Becker (Pirmasens) Fritz (Welzheim) Berberich Blöcker Dr. Storm (Duisburg) Harnischfeger Dr. Hauser Frau Dr. Rehling Winkelheide Dr. Huys Pietscher Dr. Lindenberg Fuchs Dr. Becker (Mönchengladbach) Draeger Leicht Kunst Heye Dr. Frey Günther Dr. Zimmer Scheppmann Teriete Vehar Frau Brauksiepe Leonhard Memmel Anlage 4 Umdruck 857 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) (Drucksachen 1799, 2673). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 10 Abs. 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie Wohlfahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies gilt nicht für die Gewährung von Geldleistungen. (5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben ,dem Hilfesuchenden gegenüber verantwortlich." 2. § 86 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, daß die zur Gewährung der Sozialhilfe geeigneten Einrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen. Sie sollen eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der in § 10 Abs. 2 genannten Träger der freien Wohlfahrtspflege vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können." Bonn, den 2. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage 5 Umdruck 858 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen (Bundes-Seuchengesetz) (Drucksachen 1888, 2662). In § 15 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Ein gemäß dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist freizustellen." Bonn, den 2. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 6 Umdruck 860 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 Nr. 4 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 7 Umdruck 861 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 erhält Nummer 3 folgende Fassung: 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In. Absatz 1 wird die folgende Ziffer 8 ange- fügt: „8. Beiträge zu Kapitalansammlungsverträgen, wenn der Zweck des Kapitalansammlungsvertrages als steuerbegünstigt anerkannt worden ist." b) In Absatz 3 wird in Ziffer 3 der folgende Buchstabe d angefügt: „d) vor Anwendung der Buchstaben a bis c können Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 bis zu 500 Deutsche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 1000 Deutsche Mark im Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen werden; diese Beträge vermindern sich, Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 9053 wenn in .dem Gesamtbetrag der Einkünfte solche aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, um den vom Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung." Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 862 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 Nr. 2 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 9 Umdruck 863 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird nach Nr. 7 folgende neue Nr. 7 a eingefügt: ,7 a. § 34 a erhält folgende neue Fassung: „§ 34 a Steuerfreiheit von Mehrarbeit, Mehrarbeitszuschlägen und bestimmter sonstiger Zuschläge zum Arbeitslohn Steuerfrei sind: 1. Überstundengrundlohn und Überstundenzuschläge, soweit eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden überschritten wird, 2. die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit." ' Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 864 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a wird folgender Doppelbuchstabe dd angefügt: ,dd) Der folgende neue Buchstabe u wird angefügt: „u) über die Verkürzung der Zeiträume für die Absetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen und die vor dem 21. Juni 1948 hergestellt worden sind." ' Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 11 Umdruck 865 Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Körperschaftsteuerrichtlinien 1958 dahin zu ändern, daß die allgemeine Freigrenze von 500 DM (Abschnitt 52) auf 3000 DM und die besondere Freigrenze von 1000 DM für kulturelle Einrichtungen, kulturelle Veranstaltungen sowie gesellige Veranstaltungen eines steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Sportvereins (Abschnitt 12) auf 3000 DM erhöht werden. Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 12 Umdruck 866 Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, Kapitalansammlungsverträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG, die auf mindestens 5 Jahre festgelegt sind, als steuerbegünstigt in den Einkommensteuerrichtlinien festzulegen. Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 13 Umdruck 867 Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706), 9054 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 ) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Deutschen Bundestag unverzüglich den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, durch das die Stillegung von Investionsmitteln bei der Notenbank steuerbegünstigt wird, wenn mit der Stillegung die Verschiebung eines bestimmten Investitionsvorhabens verbunden ist. Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 14 Umdruck 868 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 2 wird die Regierungsvorlage wiederhergestellt. 2. In Artikel 1 Nr. 4 wird die Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 2. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage 15 Umdruck 869 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. § 7 e erhält folgenden neuen Absatz 4: „(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die einen Kriegssachschaden erlitten haben, der ihren Betrieb zerstört hat und sich noch im Jahre 1960 auf die Betriebslage erheblich auswirkte." Bonn, den 2. Mai 1961 Dr. Rutschke Mauk Frau Dr. Diemer-Nicolaus Freiherr von Mühlen Weber (Georgenau) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Mischnick Dr. Mende und Fraktion Anlage 16 Umdruck 870 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt: ,4 a. § 10 a erhält folgenden neuen Absatz 4: „(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die einen Kriegssachschaden erlitten haben, der ihren Betrieb zerstört hat und sich noch im Jahre 1960 auf die Betriebslage erheblich auswirkte." ' Bonn, den 2. Mai 1961 Freiherr von Mühlen Dr. Rutschke Mauk Mischnick Weber (Georgenau) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Mende und Fraktion Anlage 17 Umdruck 872 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes (Drucksachen 1799, 2673). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 10 erhalten die Absätze 2 bis 4 folgende Fassung: „(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Dabei ist auf deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. (3) Die Zusammenarbeit soll vor allem darauf gerichtet sein, daß sich ,die Sozialhilfe und die Leistungen der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Hilfesuchenden wirksam und sinnvoll ergänzen. (4) Die Träger der Sozialhilfe können die freie Wohlfahrtspflege an der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligen oder der freien Wohlfahrtspflege einzelne Aufgaben zur Durchführung übertragen, wenn sie mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden ist. Die Verantwortung der Träger der Sozialhilfe wird dadurch nicht berührt." 2. In § 20 Abs. 2 werden die Worte „sowie über das Verhältnis der Regelsätze zum Arbeitseinkommen" gestrichen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 9055 3. In § 24 Abs. 2 werden die Worte „unter achtzehn Jahren" durch ,die Worte „unter einundzwanzig Jahren" ersetzt. 4. In § 64 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „das sechste Lebensjahr" durch die Worte „das dritte" Lebensjahr ersetzt. 5. In § 68 Abs. 1 werden die Worte „das achtzehnte Lebensjahr" durch die Worte „das zwanzigste Lebensjahr" ersetzt. 6. In§ 69 Abs. 2 Satz 1 a) werden hinter dem Wort „wenn" die Worte eingefügt „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß"; b) erhält Nr. 1 folgende Fassung: „1. der Gefährdete durch seine Willensschwäche oder durch die Hemmungslosigkeit seines Trieblebens sich gefährdet und verwahrlost oder der Verwahrlosung ausgesetzt ist oder" c) erhält Nr. 2 folgende Fassung: „2. der Gefährdete durch seine Willensschwäche oder durch die Hemmungslosigkeit seines Trieblebens andere gefährdet"; ,d) wird in Nr. 3 vor ,den Worten „die Hilfe" das Wort „und" eingefügt. 7. In § 69 Abs. 3 a) erhält Satz 1 folgende Fassung: „Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 937), ist anzuwenden."; b) werden im Satz 3 die Worte „vorübergehend in einer geeigneten Familie unterbringen" durch die Worte ,ersetzt „im Einvernehmen mit dem Gericht vorübergehend zum Zwecke eines Arbeitsversuchs beurlauben"; c) wird Satz 4 gestrichen. 8. In § 77 Abs. 1 werden die Worte „fünfhundert Deutsche Mark" durch die Worte ersetzt „sechshundertsechzig Deutsche Mark". 9. In § 85 Abs. 3 Ziff. 2 wird das Wort „Sechsfachen" durch das Wort „Zwölffachen" ersetzt. 10. In § 86 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die Träger der Sozialhilfe haben dafür zu sorgen, daß die zur Gewährung der Sozialhilfe erforderlichen Einrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen. Die Träger ,der Sozialhilfe sollen eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder öffentlich-rechtlicher Träger vorhanden sind. Erweist sich die Schaffung einer Einrichtung für das Gebiet mehrerer Träger der Sozialhilfe als erforderlich oder zweckmäßig, sollen diese oder die Länder auf eine gemeinsame Planung hinwirken." Bonn, den 2. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 18 Umdruck 879 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Folgender Artikel 5 a wird eingefügt: „Artikel 5 a (1) Die durch § 11 entstehenden Mindererträge der Gemeinden werden durch zweckfreie Finanzzuweisungen der Länder an die Gemeinden ersetzt. Die hierfür verausgabten Beträge werden den Ländern vom Bund erstattet. (2) Der dem Bund aus der Minderung der Gewerbesteuer zufließende Mehrertrag an Einkommensteuer wird ausschließlich für diesen Zweck verwendet. (3) Über das Verfahren bei der Ermittlung der steuerlichen Minderbeträge bei den Gemeinden und die Erstattung der Ausgaben an die Länder trifft der Bund mit den Ländern ein Verwaltungsabkommen. 2. In Artikel 6 wird folgender Absatz 3 angefügt: „ (3) Artikel 5 Ziff. 9 tritt jedoch erst für den Veranlagungszeitraum in Kraft, in welchem die nach Artikel 5 a abzuschließenden Verwaltungsabkommen wirksam werden." Bonn, den 2. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 19 Umdruck 880 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuer) 1. In Nr. 1 Buchstabe f wird in § 3 Ziff. 56 die Regierungsvorlage wiederhergestellt. 2. Hinter Nr. 1 wird folgende Nr. 1 a eingefügt: ,1 a. In § 3 b wird die Jahreszahl „1962" ersetzt durch die Jahreszahl „1965".' 9056 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 3. Nr. 3 erhält folgende Fassung: ,3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Ziffer 5 gestrichen. b) In Absatz 3 Ziff. 3 wird der folgende Buchstabe d angefügt: „d) (unverändert wie Drucksache 2706)".' 4. Hinter Nr. 4 wird folgende Nr. 4 a eingefügt: ,4 a. In § 19 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: „ (2) Bei der Ermittlung des Einkommens werden von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit jährlich 600 Deutsche Mark abgesetzt, wenn diese Einkünfte die anderen Einkünfte überwiegen." Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.' 5. In Nr. 10 Buchstabe a (§ 51) wird der Doppelbuchstabe bb gestrichen. Zu Ar t i k e l 5 (Gewerbesteuer) 6. Nr. 11 (§ 12 a) wird gestrichen. Zu Ar t i k e 1 9 (Vermögensteuer) 7. In Nr. 1 a wird § 3 a Ziff. 2 wie folgt ergänzt: „ ,sowie Tochtergesellschaften dieser Unternehmen, soweit das Vermögen der Tochtergesellschaften dem gleichen Zweck dient;". Bonn, den 2. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 20 Umdruck 882 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 9 erhält die Nummer 3 a folgende neue Fassung: ,3 a. Hinter § 9 wird der folgende § 9 a eingefügt: „§ 9 a Bewertungsfreiheit für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern Die obersten Finanzbehörden der Länder können auf Antrag zulassen, daß Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1960 besonders förderungswürdige Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in Entwicklungsländern leisten, Abschreibungen bis zu der nach § 34 d des Einkommensteuergesetzes zulässigen Höhe in Anspruch nehmen." ' Bonn, den 3. Mai 1961 Dr. Mende und Fraktion Anlage 21 Umdruck 885 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) (Drucksachen 1888, 2662) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. a) § 18 Abs. 1 Satz 2 erhält die Fassung: „Der Nachweis kann auch durch das Zeugnis eines sonstigen Arztes geführt werden, der über die für die Untersuchung erforderliche Röntgeneinrichtung verfügt." b) § 18 Abs. 2 letzter Satz erhält die Fassung: „Die Absätze 1 bis 1 c gelten entsprechend." 2. a) § 46 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. b) In § 46 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch Idas Zeugnis eines sonstigen Arztes geführt werden, ,der über die für die Untersuchung erforderliche Röntgeneinrichtung verfügt. In diesem Fall ist eine Abschrift des Zeugnisse unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden." Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 22 Umdruck 887 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) (Drucksachen 1799, 2673). Der Bundestag wolle beschließen: § 86 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen und dafür folgender neuer Satz 2 angefügt: „Sie sollen eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger, vor allem der freien Wohlfahrtspflege, vorhanden sind." Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 23 Umdruck 888 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) (Drucksachen 1799, 2673) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 10 Abs. 3 ist Satz 2 zu streichen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 9057 2. In § 29 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „soll" durch das Wort „kann" zu ersetzen. 3. In § 35 wird ein neuer Absatz 3 angefügt mit folgendem Wortlaut: „(3) Die Hilfe soll nicht über Leistungen hinausgehen, die nach Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung dem Versicherten gewährt werden." 4. In § 35 wird ein neuer Absatz 4 angefügt, der folgenden Wortlaut hat: „ (4) Der Kranke hat die freie Wahl unter den niedergelassenen Ärzten, die sich zur ärztlichen Behandlung im Rahmen der Krankenhilfe zu den Mindestsätzen der amtlichen Gebührenordnung oder zu den nach § 368 n Abs. 1 Satz 4 RVO von den Kassenärztlichen Vereinigungen oder zu den nach landesrechtlichen Vorschriften von den Ärztekammern mit den Trägern der Sozialhilfe vereinbarten Bedingungen bereit erklären." 5. In § 35 wird ein neuer Absatz 5 angefügt, der folgenden Wortlaut hat: „(5) Freie Arztwahl besteht auch bei allen ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 34, 36, 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 46 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, §§ 54 und 55." 6. In § 43 Abs. 1 werden nach den Worten „mit dem Gesundheitsamt" eingefügt die Worte „oder einem Facharzt". 7. In § 92 Abs. 1 wird eine neue Nr. 8 angefügt mit folgendem Wortlaut: „8. für die Gewährung der Leistungen nach § 65 a Abs. 3." 8. Es ist ein neuer § 95 einzufügen, der folgenden Wortlaut hat: „§ 95 Kostentragung durch den Bund Der Bund trägt zur Hälfte die Aufwendungen, die dem Träger der Sozialhilfe entstehen durch Leistungen in den Fällen der §§ 36, 64 und 65 a Abs. 3." 9. In § 117 Abs. 3 sind die Worte „Ärzte sind verpflichtet" zu ersetzen durch die Worte „Ärzte haben die Aufgabe,". 10. In § 117 Abs. 3 sind die Nr. 3 und 4 zu streichen. 11. In § 117 Abs. 4 sind in Satz 1 in der 3. Zeile zu streichen die Worte „obliegen den Ärzten die Pflichten" und dafür einzusetzen die Worte „haben die Ärzte die Aufgabe". 12. In § 117 sind in Absatz 4 Satz 2 in der letzten Zeile nach den Worten „auch ohne sein Einverständnis" einzufügen die Worte „das Recht". 13. In der Überschrift des § 118 sind nach dem Wort „Landesarzt" die Worte „für Behinderte" anzufügen. 14. In § 118 Abs. 1 Zeile 1 sind die Worte „ein Landesarzt" durch die Worte „ein hauptamtlicher Landesarzt für Behinderte" zu ersetzen. Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 24 Umdruck 889 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: Im 1. Abschnitt ist als Artikel 1 a einzufügen: „Artikel 1 a Die Bundesregierung wird ermächtigt, zu bestimmen, daß Bezüge von Aushilfskräften in der Land-und Forstwirtschaft, für welche die Pauschalbesteuerung bei der Lohnsteuer zu gelassen ist oder zugelassen wird, für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung außer Ansatz bleiben." Bonn, den 3. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage 25 Umdruck 890 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 erhält Nummer 3 folgende neue Fassung: ,3. Hinter § 19 a wird der folgende § 19 b eingefügt: „§ 19 b Bewertungsfreiheit für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die für Investitionen in Entwicklungsländern für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemachten Aufwendungen im Jahre der Anschaffung oder Herstellung und in dein darauf folgenden Jahr auf Antrag jeweils bis zu 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben. Ferner können in den darauf folgenden sechs Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungs- oder Anschaffungskosten abgeschrieben werden. 9058 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann nur für diejenigen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die nach ,dem 31. Dezember 1960 angeschafft oder hergestellt worden sind. (3) Die Vorschriften des § 34 d Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend." ' Bonn, den 2. Mai 1961 Dr. Mende und Fraktion Anlage 26 Umdruck 891 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 erhält Nummer 8 folgende neue Fassung: ,8. Hinter § 34 c wird der folgende § 34d eingefügt: „ § 34 d Bewertungsfreiheit für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können 3) die für Investitionen in Entwicklungsländern für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemachten Aufwendungen im Jahre der Anschaffung oder Herstellung und in ,dem darauffolgenden Jahr auf Antrag jeweils bis zu 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben. Ferner können in den darauffolgenden sechs Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungs- oder Anschaffungskosten abgeschrieben werden. (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann nur für diejenigen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die nach dem 31. Dezember 1960 angeschafft oder hergestellt worden sind. (3) Als Kapitalanlagen in Entwicklungsländern sind in der Regel nur anzusehen 1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern, die anläßlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung erworben worden sind, 2. Einlagen in Personengesellschaften in Entwicklungsländern zum Zwecke der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens und 3. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in Entwicklungsländern zum Zwecke der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Betriebes (der Betriebsstätte) zugeführt worden ist. Die Abschreibung darf nur zugelassen werden, wenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebsstätte in Entwicklungsländern ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat. (4) Bei der Bemessung der Abschreibungen sind die Kapitalanlagen in der Regel nur zu berücksichtigen, soweit die zugeführten Mittel zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verwendet werden oder soweit die zugeführten Mittel in abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bestehen. Werden Kapitalanlagen mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt, so ist insoweit eine Abschreibung nicht zuzulassen."' Bonn, den 2. Mai 1961 Dr. Mende und Fraktion Anlage 27 Umdruck 892 Änderungsantrag des Abgeordneten Krammig zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 9 Nr. 1 a wird in § 3 a am Schluß der Ziffer 1 der folgende Satz angefügt: „§ 59 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung;". Bonn, den 3. Mai 1961 Krammig Anlage 28 Umdruck 893 Entschließungsantrag der Abgeordneten Struve, Bauknecht, Glüsing (Dithmarschen), Goldhagen, Engelbrecht-Greve, Dr. Frey, Dr. Krone und Fraktion zur dritten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706) . Die Bundesregierung wird ersucht, bei der Bestimmung landwirtschaftlicher Einkünfte folgende Maßnahmen vorzusehen: 1. die Umsatzgrenze in § 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 (VOL) zu erhöhen; 2. den Umsatz bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1959/60 nach den Umsatzsteuer-Richtsätzen der Oberfinanzdirektionen 1955, ab dem Wirtschaftsjahr 1960/61 nach neu festzusetzenden Richtsätzen zu ermitteln, im übrigen nach Abschnitt 127 der Einkommensteuer-Richtlinien zu verfahren; Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 9059 3. vorzusehen, daß die Aufzeichnungspflicht für Landwirte nach § 15 Abs. 3 UStDB sich nicht auf die nach § 4 Ziff. 19 UStG steuerfreien Umsätze erstreckt und daß zur Ermittlung des Gesamtumsatzes (§ 7 a UStG) die Oberfinanzdirektionen zur Feststellung der Umsätze im Sinne des § 4 Ziff. 19 UStG Umsatzsteuer-Richtsätze verfahren können. Bonn, den 3. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage 29 Umdruck 895 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a wird folgender Doppelbuchstabe ee angefügt: ,ee) Der folgende Buchstabe v wird angefügt: „v) über erhöhte Absetzungen von Aufwendundungen für den Einbau von Anlagen und Einrichtungen zur Modernisierung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die der gerwerblichen Beherbergung von Gästen dienen und vor dem 21. Juni 1948 hergestellt worden sind. Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 20 vom Hundert der Aufwendungen nicht übersteigen." ' Bonn, den 3. Mai 1961 Dr. Imle Ramms Mauk Mischnick Dr. Rutschke Keller Freiherr von Kühlmann-Stumm Döring (Düsseldorf) Spitzmüller Frau Friese-Korn Dr. Schneider (Saarbrücken) Weber (Georgenau) Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 30 Umdruck 897 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Druchsachen 2573, 2706) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, alsbald Verhandlungen mit den Länderregierungen aufzunehmen zwecks Wiedereinführung eines Landarbeiter-Freibetrages, wie er durch § 4 der Zweiten Lohnabzugsverordnung vom 24. April 1942 (RGBl. I S. 252) zugestanden, später aber durch Artikel 2 des e Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung ,der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (BGBl. I S. 413) aus haushaltsmäßigen Erwägungen wieder gestrichen wurde. Bonn, ,den 3. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage 31 Umdruck 899 Änderungsantrag der Abgeordneten Rehs, Corterier und Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 Nr. 2 und 4 werden in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 3. Mai 1961 Rehs Corterier Ollenhauer und Fraktion Anlage 32 Umdruck 900 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Josten, Kunst, Wieninger, Regling, Dr. Bucher und Genossen zur zweiten Beratung eines Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706) . Der Bundestag wolle beschließen: Nach Artikel 16 wird folgender Artikel „vor Artikel 16 a" eingefügt: „vor Artikel 16 a Artikel 16 gilt nicht für Personen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben. Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche Gewerbe als handwerksähnlich anzusehen und von den Handwerkskammern zu betreuen sind." Bonn, den 3. Mai 1961 Josten Kunst Wieninger Regling Dr. Bucher Diebäcker Heye Oetzel Schlick Corterier Gibbert Schultz Günther Dr. Fritz (Ludwigshafen) Kinat (Spork) Stauch Burgemeister Neuburger Franzen Richards Riedel (Frankfurt) Gewandt Ruf Welslau Schmücker 9060 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 Anlage 33 Umdruck 902 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. § 7 e erhält folgenden neuen Absatz 4: „(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die einen Kriegssachschaden erlitten haben, der ihren Betrieb zerstört hat und sich noch im Jahre 1960 auf die Betriebslage erheblich auswirkte. Der Kriegssachschaden hat sich insbesondere dann noch erheblich ausgewirkt, wenn das Eigenkapital nicht mehr als 25 vom Hundert der Bilanzsumme betragen hat." ' Bonn, den 3. Mai 1961 Dr. Imle Dr. Rutschke Mauk Freiherr von Kühlmann-Stumm Frau Dr. Diemer-Nicolaus Keller Weber (Georgenau) Mischnik Dr. Mende und Fraktion Anlage 34 Umdruck 904 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfseines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt: ,4 a. § 10 a erhält folgenden neuen Absatz 4: „(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die einen Kriegssachschaden erlitten haben, der ihren Betrieb zerstört hat und sich noch im Jahre 1960 auf die Betriebslage erheblich auswirkte. Der Kriegssachschaden hat sich insbesondere dann noch erheblich ausgewirkt, wenn das Eigenkapital nicht mehr als 25 vom Hundert der Bilanzsumme betragen hat."' Bonn, den 3. Mai 1961 Mischnick und Fraktion Anlage 35 Umdruck 905 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines SteuerändeTungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, 1. in die Vorlage eines nächsten Änderungsgesetzes zur Einkommensteuer Vorschriften aufzunehmen, welche die steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungskosten eines Steuerpflichtigen vorsehen, und 2. zwischenzeitlich dem Bundestag über die gesetzlichen Lösungsmöglichkeiten zu berichten. Bonn, den 3. Mai 1961 Seuffert Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von Ludwig Metzger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, es gibt überhaupt keinen Streit darüber, daß ,die freie Wohlfahrtspflege so viele Möglichkeiten wie irgend angängig haben soll und daß die Liebestätigkeit, die sich in der privaten Fürsorge ausdrückt, in keiner Weise behindert werden soll. Aber hier geht es doch um ganz andere Fragen.
    Zunächst einmal ist interessant, was in der Begründung zu dem Gesetz gesagt ist. Da steht nämlich: das geltende Recht, das vor allem den Gedanken der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Wohlfahrtspflege hervorhebt — § 5 Fürsorgepflichtverordnung —, hat sich bewährt. Das sagt also die Regierung selber in ihrer Begründung. Ich glaube, das ist der Ausgangspunkt. Wenn es aber so ist, daß die Zusammenarbeit sich bewährt hat, dann muß doch der naive Betrachter sich die Frage stellen: Ja, warum will man dann etwas ändern? In der Tat, wenn man etwas ändern will, steckt doch etwas anderes dahinter. Es wird ja auch in der Begründung ganz deutlich davon gesprochen, daß man ein gewisses Prinzip durchführen will, nämlich das Subsidiaritätsprinzip. Da müssen wir einmal prüfen, wie es sich damit verhält.
    Der Grundgedanke des Subsidiaritätsprinzips ist sicher richtig, nämlich der, daß man zunächst einmal denjenigen helfen läßt, der am nächsten zur Hilfe da ist, d. h. der dem Hilfsbedürftigen am nächsten ist. Zuerst einmal soll die Familie kommen, dann sollen die Organe kommen, die dem Hilfsbedürftigen am nächsten stehen, und wenn diese nicht mehr helfen können, dann sollen die nächsthöheren Organe und Organisationen zum Zuge kommen. Gegen dieses Prinzip ist nichts zu sagen, wenn man es sinnvoll anwendet und wenn man es so anwendet, daß dabei die Möglichkeiten der freien Betätigung erhalten bleiben. Gefährlich wird dieses Prinzip, wenn man es zum Dogma erhebt. Wir haben ja gesehen, wohin man kommt, wenn man gerade ein solches Prinzip zum Dogma erhebt. Ich brauche nur an das Kindergeldgesetz zu erinnern, ich brauche nur an das Fiasko zu erinnern, das sich mit der sturen Durchführung des Prinzips ergeben hat.

    (Vorsitz: Vizepräsident Dr. Jaeger.)

    Wenn wir nun vor der Frage stehen, ob das Prinzip in der Weise durchgeführt werden soll, daß man Vorrangigkeiten in der Hilfe schafft, so müssen wir zunächst einmal prüfen, was damit bezweckt und erreicht wird. Ich wiederhole: es ist in der Begründung mit Recht gesagt worden, die Zusammenarbeit habe sich bewährt, und es ist kein Zweifel, daß in dem § 10 zunächst einmal von der Zusammenarbeit die Rede ist. Das ist aber eine Deklamation, denn der § 86 zeigt sehr ,deutlich, daß man einen Mitarbeiter möglichst beiseite drücken will, nämlich die Gemeinden.
    Da muß zunächst einmal eines klargestellt werden. Von dem Staat, zu dem wir ja alle gehören und ,den wir in seiner Volksvertretung sogar repräsentieren, wird immer mit einem gewissen Mißtrauen gesprochen. Das ist schon ,ein Ausgangspunkt, der nicht gut ist. Aber hier dreht es sich in
    erster Linie gar nicht einmal um den Staat, sondern um die Selbstverwaltung in den Gemeinden. Es wird immer so getan, als wenn Staat und Gemeinden dasselbe wären. Aber es kann gar keinen Zweifel darüber geben, ,daß die Selbstverwaltung in den Gemeinden etwas anderes ist ,als das, was man unter zentraler Staatsgewalt versteht. Denn davon geht man doch immer aus: daß da irgendwo etwas zentral geschehe und dann Fehlentscheidungen zustande kämen, weil man ,der Sache nicht nahe genug sei und die Angelegenheit infolgedessen nicht funktionieren könne. Daß es funktioniert, hat die Regierung selbst — ich wiederhole es — in ihrer Begründung zugegeben; denn sie hat gesagt, die Dinge hätten sich in der Vergangenheit bewährt. Dafür gibt es genügend Beweise.
    Die Vertreter ,des Subsidiaritätsprinzips, Lehrer der katholischen Ethik, sagen zum Teil selbst, daß das Subsidiaritätsprinzip eine generelle Richtlinie sei, daß es aber kein Rezept anbiete. Das, was Sie tun wollen, ist, aus dieser generellen Richtlinie ein Rezept zu machen. Sie übersehen eines, was ja auch gefordert wird: daß man das Subsidiaritätsprinzip an den Sachfragen, die sich stellen, korrigiert, daß man also von Fall zu Fall prüft, was von der Sache her zu tun ist, wie dieses Prinzip unter Umständen von der Sache her modifiziert werden kann. Sie wollen mit diesem Gesetzentwurf dieses Prinzip nicht modifizieren, Sie wollen es dogmatisch anwenden.
    Ich muß noch etwas anderes hinzufügen. Sie wollen mit diesem Gesetzentwurf ein bestimmtes Ordnungsbild, das in der katholischen Kirche entwickelt worden ist, für alle verbindlich machen.

    (Widerspruch bei der CDU/CSU.)

    — Sie sagen nein, aber das Ergebnis zeigt es ja. Ihr Nein besagt mir gar nichts. Tatsache ist, daß Sie von einem Ordnungsbild ausgehen, wonach die Enischeidung bei den Verbänden liegt und die Gemeinden allenfalls etwas tun dürfen, wenn die Verbände gar nicht mehr die Möglichkeit haben. Der § 86 blockiert doch die Tätigkeit der Gemeinden, darüber muß man sich klar sein!

    (Beifall bei der SPD.)

    Der § 86 ist kommunalfeindlich. Es ist interessant, was vorhin Herr Kollege Barzel gesagt hat. Er sprach davon, daß die einen etwas kommunalfreundlicher oder kommunalisierfreundlicher seien — womit er ja schon eine Wertverbindung ausdrücken wollte — und daß die anderen für freiheitliche Gestaltung seien. Ich muß sagen, das ist eine eigenartige Argumentation eines demokratischen Abgeordneten, wenn er so tut, als wäre in den Gemeinden mit ihrer demokratischen Selbstverwaltung weniger Freiheit als irgendwo anders in der demokratischen Welt.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich halte das für sehr bedenklich. Im Grunde genommen hatte Herr Barzel, ohne daß er sich darüber im klaren war, verraten, wie er in diesen Dingen in Wirklichkeit denkt. Es ist nicht nur das Mißtrauen gegen 'den Staat, der unser Staat ist, sondern es ist auch das Mißtrauen gegen die Gemeinden, die



    Metzger
    unsere Gemeinden sind. Wenn man so tut, als wenn irgendwo anders mehr Freiheit wäre und als wenn diejenigen, die für die kommunalisierte Tätigkeit sind, für weniger Freiheit wären, dann hat man damit im Grunde genommen das Prinzip der Demokratie doch verraten. Darüber müssen wir uns doch im klaren sein. Wenn wir in dieser Weise an ein Gesetz herangehen, gehen wir einen sehr gefährlichen Weg.

    (Beifall bei der SPD.)

    Wir sind der Meinung, daß wir verpflichtet sind, vor der Gefährlichkeit dieses Weges zu warnen.
    Ich sagte, es muß von 'den Sachfragen aus entschieden werden. Das Ordnungsbild, das sich bei dem Subsidiaritätsprinzip zeigt, ist ja doch das Ordnungsbild der hierarchischen Gliederung eines Staates, ist das Bild, bei dem man davon ausgeht, daß die Gesellschaft sich in konzentrische Kreise gliedert und daß zunächst einmal die äußersten Kreise tätig wenden und daß man dann zu den Kreisen emporsteigt, die die höhere Gewalt haben. Dieses Bild ist für eine gewisse Zeit ohne Zweifel berechtigt gewesen. Man hat davon ausgehen können.
    Aber Sie alle geben zu, daß wir heute nicht mehr in einer hierarchisch gegliederten Gesellschaft, sondern in einer pluralistischen Gesellschaft leben, in einer Gesellschaft, in der die gesellschaftlichen Einflüsse außerordentlich mannigfaltig sind, in der sich auch die einzelnen Kreise überschneiden, keineswegs mehr konzentrisch zueinander liegen.

    (Zuruf von ,der CDU/CSU: 'Das ist unsere Begründung!)

    — Ja, Sie wollen das Rad der Geschichte zurückdrehen und wollen 'die heutige Wirklichkeit nicht sehen!

    (Beifall bei der SPD. — Zurufe von der CDU/CSU: Sehr modern! — Pluralismus!)

    — Meine Damen und Herren, wollen Sie bestreiten, daß wir in einem pluralistischen Staat sind?

    (Zuruf von der CDU/CSU: Wir wollen ihn ja!)

    — Sie wollen ihn. Ausgezeichnet! Dann ziehen Sie die Konsequenzen! Aber dann begehen Sie nicht den Fehler, daß Sie die Auffassung einer bestimmten Schicht unseres Volkes dem gesamten Volk aufzwingen! Das tun Sie.

    (Beifall bei der SPD. — Widerspruch bei der CDU/CSU.)

    — Meine Damen und Herren, Sie brauchen sich gar nicht aufzuregen, wir können ruhig sachlich über die Dinge reden. Ich sehe Herrn Bausch, der dauernd lächelt. Er müßte als Evangelischer etwas mehr von den Dingen verstehen. Aber er lächelt nur. In Wirklichkeit wissen Sie doch, daß es in weiten Kreisen unseres Volkes, gerade auch in christlichen Kreisen, in diesen Fragen durchaus verschiedene Auffassungen gibt. Da ist man durchaus nicht der Meinung, daß da unten Organe und Organisationen sind, die auf jeden Fall zuerst zum Zug kommen, und darüber andere Organisationen, die erst später zum Zuge kommen können.
    Wir müssen doch die Frage stellen: ist denn tatsächlich eine Wohlfahrtsorganisation, die unter Umständen viel größer sein kann, die unter Umständen auch Bürokratie hat mit all den Fehlern einer Bürokratie, den Menschen unbedingt näher, als es eine Gemeinde sein kann? Ich will die Frage gar nicht mit einem Ja oder Nein beantworten. Ich sage nur: die Frage ist von Fall zu Fall zu beantworten. Es kann der Fall eintreten, daß die Gemeinde einem Hilfsbedürftigen näher ist, es kann der Fall eintreten, daß eine Wohlfahrtsorganisation dem Hilfsbedürftigen näher ist. Das kommt doch auf die Lage des Falles an.
    Hier zeigt sich, wie notwendig es ist, daß man die Korrektur vornimmt, die selbst katholische Sozialethiker fordern, indem sie sagen: Die Dinge müssen von der Sachfrage her entschieden werden; sie können nicht von einer Theorie, nicht von einem Dogma, sondern müssen von der Sache her entschieden werden.
    Wer sagt uns denn, daß eine Gemeinde weniger Freiheit hat? Wer sagt uns denn, daß die Organe, die in einer Gemeinde auf Grund freier Wahlen der Bürger existieren, weniger in der Lage sind, unter Umständen das Notwendige zu tun, als irgendein Wohlfahrtsverband? Dabei haben wir, um dass noch einmal klipp und klar zu betonen, von jeher den Standpunkt vertreten — bei § 5 der Fürsorgepflichtverordnung hat man den gleichen Standpunkt vertreten —, daß die Gemeinden den privaten Wohlfahrtsverbänden helfen sollen, daß sie ihnen beispringen sollen, daß sie ihnen die Möglichkeit geben sollen, ihre Aufgaben zu erfüllen, wo diese Aufgaben sinnvoll erfüllt werden können.
    Sie wollen aber doch, daß die Gemeinden unter allen Umständen den Wohlfahrtsverbänden, wenn sie mit irgendeiner Forderung an sie herantreten, wenn irgendeine Aufgabe angeblich von ihnen erfüllt werden kann — angeblich! —, das Geld und die Unterstützung geben!

    (Zuruf von der CDU/CSU: Angemessen!)

    — Natürlich angemessen! Aber das bedeutet doch — das steht doch in § 86 —, daß die Gemeinde keine Aufgabe erfüllen kann, keine neue Einrichtung schaffen oder keine Einrichtung weiter betreiben kann, wenn eine freie Wohlfahrtsorganisation entweder eine solche Einrichtung hat oder die Absicht hat, eine solche Einrichtung zu betreiben. Das heißt doch auf 'deutsch: Sie entmachten die Gemeinden, Sie nehmen der Gemeinde jede Möglichkeit der Initiative. Sie haben die Gemeinde damit doch in einen Zustand versetzt, wo sie allenfalls noch Geld geben kann, im übrigen aber 'nichts zu sagen hat. Zwar steht im Gesetz, daß alles unter der Verantwortung der Gemeinde steht. Aber zugleich steht in der Begründung, daß die Gemeinde keine Kontrolle hat. Nicht einmal eine Kontrolle durch die Gemeinden soll bestehen!
    Nun will ich die Dinge auch einmal vom Standpunkt der freien Wohlfahrtspflege aus betrachten. Sie wissen, daß es hier Fragen gibt, die heute in unserem Staat ausgekämpft werden. Denken Sie zum Beispiel an die Frage, ob man an Missionen von Staats wegen Mittel für die Entwicklungshilfe



    Metzger
    geben soll. Sie wissen, daß sich die evangelische Mission mit Händen und Füßen dagegen wehrt, solche Mittel anzunehmen.

    (Abg. Frau Dr. Schwarzhaupt: Na, na!)

    Die katholischen Missionen stehen in diesen Fragen anders. Sie sehen also, daß es innerhalb der christlichen Kirchen sehr verschiedene Auffassungen gibt. Ich glaube, daß die Meinung der evangelischen Mission, staatliche Mittel nicht anzunehmen, sehr gute Begründungen hat und daß die Mission sehr wohl weiß, wie sehr sie in eine Abhängigkeit hineingeraten kann, die der Kirche und kirchlichen Organisationen nicht gut tut.
    Seither war es so, daß die zivilen Gemeinden in freiem Einvernehmen, in freier Partnerschaft den privaten Wohlfahrtsorganisationen Gelder gegeben haben. Man hat sich verständigt, und es bestand die Möglichkeit, die Probleme in einer legeren Weise zu regeln. Wenn es so kommt, daß die freien Wohlfahrtsorganisationen praktisch Ansprüche gegenüber den Gemeinden haben, dann ist das nicht nur für die Gemeinden eine schlechte Sache, sondern dann geraten die Organisationen allmählich auch in eine Situation, die für sie selbst sehr gefährlich sein könnte.

    (Abg. Frau Bennemann: Sehr gut!)

    Meine Damen und Herren, Sie werden mir nicht absprechen können, daß ich gerade in der Frage der Liebestätigkeit, in der Frage der Wohlfahrtstätigkeit der christlichen Kirchen einigermaßen Bescheid weiß. Was ist denn das Große bei der christlichen Liebestätigkeit gewesen? Daß man diese Tätigkeit aus eigenen Kräften entfaltet hat! Daß sich die Verhältnisse geändert haben, daß heute auch von mancher Seite geholfen werden muß, will ich gar nicht bestreiten. Aber die Frage ist doch: Auf welcher Basis geschieht das? Geschieht das auf der Basis, wie sie seither gesetzliche Regelung war, oder geschieht das auf der Basis eines Dogmas, wie Sie es in das Gesetz einführen wollen?
    Es ist doch interessant, daß das Subsidiaritätsprinzip wie folgt definiert worden ist — Sie können es etwa in Herders Lexikon nachlesen —: Die Gesellschaft läßt ihren Gliedern alles das zur selbstverantwortlichen Erledigung, wozu diese aus eigener Kraft imstande sind. Sie wollen doch allmählich die freien Wohlfahrtsverbände zu Geldempfängern erniedrigen, die gar nicht mehr aus eigener Kraft ihre Aufgaben erfüllen können. Das Vertrauen zur eigenen Kraft, der Wille auch zum eigenen Opfer, zum christlichen Opfer wird doch durch diese Maßnahmen ungeheuer geschwächt.

    (Beifall bei der SPD.)

    Es ist ja kein Zufall, daß die evangelischen Missionen sich dagegen wehren, vom Staat subventioniert zu werden. Sie wissen ganz genau, daß hier eine Gefahr liegt. In diese Gefahr bringen Sie nicht nur unsere ganze staatliche Ordnung, in diese Gefahr bringen Sie doch gerade auch unsere freien Verbände. Diese freien Verbände sind in unserer Gesellschaftsordnung notwendig. Es ist notwendig, daß diese freien Verbände Wirkungsmöglichkeiten
    haben, und wir wollen dafür eintreten, daß sie sie haben.
    Ich kann Ihnen aus Erfahrung sagen — ich bin ja schließlich auch einmal jahrelang Oberbürgermeister gewesen —, in welch großzügiger Weise das geschieht. Aber das geschieht eben auf der Grundlage der Freiwilligkeit, und die freien Verbände kommen nicht in die Gefahr, in die Sie sie mit diesem Gesetzentwurf bringen. Ich glaube, jeder Kommunalpolitiker — auch .diejenigen, die hier unter Ihnen sitzen — wird mir im Grunde seines Herzens recht geben, auch wenn er nachher anders stimmt.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich sagte eben, daß ich über diese Dinge auf Grund kommunalpolitischer Erfahrung sprechen kann. Ich habe jetzt aber auch gerade noch einmal mit den führenden Männern der Inneren Mission in Hessen über diese Fragen gesprochen. Diese haben mir genau das bestätigt, was die Regierung in ihrer Begründung sagt: daß zwischen dem Staat, den Gemeinden und den Verbänden der Inneren Mission ein ausgezeichnetes Verhältnis besteht, daß es auf der staatlichen Ebene überhaupt keine Schwierigkeiten gibt, sondern daß man sich da in ausgezeichneter Weise ergänzt und daß da, wo in den Gemeinden einmal Meinungsverschiedenheiten auftreten, diese Meinungsverschiedenheiten immer im Wege der freien Partnerschaft bereinigt werden.
    Sie haben ja in Ihrem katholischen Naturrecht auch einen anderen Begriff, ,den Begriff der Solidarität, einen Begriff, der viel mehr dem Gedanken der freien Partnerschaft anzugleichen wäre. Es ist richtig, daß man die Gemeinden und die freien Wohlfahrtsverbände wie in der Vergangenheit zueinander in einem Verhältnis der freien Partnerschaft beläßt, in einem Verhältnis des Vertrauens, das gewiß manchmal auch erarbeitet werden muß — das will ich gar nicht bestreiten —, das aber erarbeitet werden kann.
    Wenn wir das tun, was Sie hier jetzt vorhaben, wenn wir die Gemeinden zwingen, ihr Geld, ohne daß sie eine Kontrollmöglichkeit haben, da hinzugeben, wo Aufgaben, die die Gemeinden erfüllen müßten, von anderen erfüllt werden, schwächen wir nicht nur die kommunale Selbstverwaltung —ich will über die verfassungspolitische Seite der Angelegenheit hier nicht reden; dazu ist schon einiges gesagt worden, und dazu wäre noch sehr viel zu sagen; vielleicht wird das Verfassungsgericht noch einmal etwas dazu sagen —, sondern bringen auch die freien Wohlfahrtsverbände selbst in eine Lage, in die sie nicht gebracht werden dürfen.
    Meine Damen und Herren, seien wir doch einmal ganz ehrlich! Im Grunde genommen geht es ja gar nicht so sehr um das Subsidiaritätsprinzip. Im Grunde genommen geht es doch darum, daß gewisse Verbände das gerne möchten, was sie dem Staat und den Gemeinden vorwerfen: sie möchten möglichst viel Macht bekommen und von dieser Macht möglichst viel Gebrauch machen.

    (Beifall bei der SPD. — Widerspruch und Zurufe von der CDU/CSU.)




    Metzger
    Das ist doch der tiefere Grund.

    (Anhaltende Zurufe von der CDU/CSU.)

    — Sie können „Pfui" oder etwas anderes sagen; das ändert nichts an den Tatsachen, und wir sprechen ja hier von Tatsachen. Tatsache ist, daß Sie dem Staat, daß Sie den Gemeinden gegenüber ein Mißtrauen an den Tag legen, das jedenfalls in einem demokratischen Staat nicht berechtigt ist.
    Sie kommen mit Erfahrungen eines totalitären Staates und vergessen völlig,. daß zwischen totalitärem Staat und demokratischem Staat und erst recht zwischen einem totalitärem Staat und einer demokratischen Gemeinde mit einer ausgeprägten Selbstverwaltung ein ganz großer Unterschied besteht, daß da eine Kluft vorhanden ist, die gar nicht überbrückt werden kann. Sie tun aber so, als wäre Staat gleich Staat. Das ist schon Ihr Fehler im Grundansatz. Da Sie dieses Mißtrauen haben und da Sie gern möchten, daß hier Machtpositionen, die in unserem demokratischen Staat bestehen, weggenommen werden, bleibt gar kein anderer Schluß übrig, als daß gewisse Kreise selbst Machtpositionen erwerben wollen.

    (Beifall bei der SPD. — Zuruf von der SPD: Das ist es!)

    Meine Damen und Herren, Sie reden so viel von den Menschen, Sie reden so viel von den Hilfsbedürftigen. Sie bejahen den pluralistischen Staat. Wie ist es denn, wenn in einer Gemeinde irgendeine Einrichtung geschaffen werden soll und ein konfessioneller Verband da ist, der sagt: Wir können das machen, wir nehmen das in die Hand? Wenn es sonst keine Möglichkeiten gibt, was geschieht dann mit den Menschen, die weder evangelisch noch katholisch sind oder die vielleicht evangelisch sind, wo es nur eine katholische Einrichtung gibt und umgekehrt?

    (Abg. Memmel: Die sollen sich zusammenschließen und sollen soviel Geld wie die anderen sammeln!)

    — Wie, diese Hilfsbedürftigen? Sie machen ja einen Witz! Diese Hilfsbedürftigen sollen sich zusammenschließen, sollen soviel Geld aufbringen? — Nein, hier geht es doch darum, daß gerade die Gemeinde, die unserer pluralistischen Gesellschaft Rechnung trägt, in der alle Kreise vertreten sind und in der die einen die anderen nicht nur dulden, sondern wirklich auch tragen sollen, daß diese pluralistische Gemeinde in einer pluralistischen Gesellschaft die Möglichkeit schafft, daß jedem sein Recht wird.

    (Beifall bei der SPD.)

    Was Sie tun, ist praktisch die Verminderung des Rechtes eines gewissen Bevölkerungsteils.

    (Beifall bei der SPD.)

    Meine Damen und Herren, wenn man sich in seiner Auffassung eindeutig zum Christentum bekennt - und gerade dann —, muß man die Freiheit und die Möglichkeit haben — ja, dann ist man geradezu gezwungen —, auch den anderen ihr Recht zu lassen. Wie kommen wir dazu, auf diesem Wege andere praktisch zu vergewaltigen? Darauf läuft es doch hinaus.

    (Widerspruch in der Mitte.)

    Da können Sie nein sagen, soviel Sie wollen. Hören Sie einmal die Stimmen in den Gemeinden! Hören Sie auch die Leute aus der CDU, die Kommunalpolitiker sind, was die Ihnen sagen! Sie werden es Ihnen vielleicht nicht ins Gesicht sagen, Herr Wuermeling, aber sie sagen es uns!

    (Lachen bei der CDU/CSU.)

    Ich glaube, daß wir auf dem Wege sind, ein Ordnungsbild, ein Gesellschaftsbild zu verwirklichen, dessen Anwendung ein Zurückdrehen des Rades der Geschichte bedeutet. Es wird Ihnen genauso ergehen wie bei dem Kindergeldgesetz. In der heutigen Zeit kann man ,gewisse Dinge nicht machen; sie können nicht funktionieren. Wenn Sie dieses Gesetz Wirklichkeit werden lassen, dann sollen Sie einmal sehen, was in den Gemeinden, in denen bisher Friede und Eintracht geherrscht hat, in denen die einen den anderen geholfen haben, in denen es wirkliche Partnerschaft gab, auf einmal Gegensätze auftauchen, die Sie dann verschuldet haben. Darüber müssen Sie sich im klaren sein. Wenn man aus einer wirklichen Verantwortung heraus an die Dinge herangeht, muß man sie sich, glaube ich, ein bißchen gründlicher überlegen. Dann darf man nicht einfach mit einem Prinzip kommen, das man maßgerecht anlegt, nach dem dann alles, was ihm nicht entspricht, beseitigt wird, so wie Sie das dadurch tun, daß Sie einfach den § 5 der Fürsorgepflichtverordung radikal ändern. Denn es ist ja ohne Zweifel eine radikale Änderung, wenn Sie aus einer Partnerschaft etwas machen, das genau das Gegenteil ist, nämlich einen Machtanspruch schaffen, der sich in einem demokratischen Staat und in einer pluralistischen Gesellschaft nur zum Unsegen auswirken kann.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine Damen und Herren, wird zum § 10 weiterhin das Wort gewünscht?

(Abg. Dr. Barzel: §§ 10 und 86!)

§§ 10 und 86, wie mit Recht bemerkt wird. Herr von Mühlen, bitte sehr!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Freiherr Klaus von Mühlen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte zunächst eines bemerken. Wir gehen im Plenum den umgekehrten Weg wie im Ausschuß. Im Ausschuß sind wir erst ganz zum Schluß zur Grundsatzdebatte gekommen; deshalb sind auch die verfassungsrechtlichen Bedenken, die heute hier vorgebracht worden sind und über die wir, glaube ich, nicht hinweggehen können, so spät aufgetaucht.
    Zu den Erklärungen des Herrn Kollegen von Bodelschwingh möchte ich folgendes sagen. Auch wir sind natürlich für die Pflege der Gedanken des Humanismus des Idealismus, des Glaubens, des Liebens und des Hoffens aber wir sind der Ansicht, daß der Staat dabei zwar helfen soll, aber daß er



    Freiherr von Mühlen
    nicht helfen muß. Wenn Sie diesem Grundsatz nicht zustimmen, ist das ganze Subsidiaritätsprinzip, wie Sie es hier vertreten, in sich umgekehrt und eben kein Subsidiaritätsprinzip mehr. Darüber kommen wir nicht hinweg, ob wir sozial-ethische Gesichtspunkte hineinbauen oder nicht. Im realen Raum wird diese Tatsache bestehenbleiben.
    Meine Damen und Herren! Seien wir uns darüber klar: wir stehen vor der Aufgabe, ein Gesetz zu verabschieden, das die Bevölkerung als Ganzes betrifft, das nicht nur dieser oder jener Berufsgruppe, diesem oder jenem Bevölkerungsteil irgendwelche Vorteile sichern oder deren Interessen gewährleisten soll, sondern ein Sozialhilfegesetz, das im wahrsten Sinne des Wortes ein Volksgesetz darstellt.
    Damit sind wir bereits bei einem Punkt, den wir auch im Zusammenhang mit den §§ 10 und 86 berücksichtigen müssen, und sind schon bei einem grundsätzlichen Thema angelangt. Es sollte nichts unversucht bleiben, um gerade diesem Gesetz, das in fleißiger Ausschußarbeit von der Vertretern aller Fraktionen durchberaten worden ist, eine möglichst breite Mehrheit zu sichern und es nicht auf einen sehr, sehr dünnen Boden zu stellen, wie er bis jetzt nur gegeben ist,
    Die strittigen Grundsatzparagraphen 10 und 86, sind im Ausschuß, wie Frau Kollegin Niggemeyer in ihrem Bericht bemerkt, mit „Mehrheit" angenommen worden. Es ist aber eine sehr dünne Mehrheit, es ist eine Gerade-noch-Mehrheit, eine Mehrheit von 11 zu 10 Stimmen gewesen. Ich glaube, wir sollten für ein Gesetz dieser Art darüber hinauskommen.
    Wie ist diese knappe Mehrheit zu erklären, zumal doch die Freie Demokratische Partei und auch die Sozialdemokratische Partei von Anfang an die Notwendigkeit anerkannnt haben, „das geltende Leistungsrecht der öffentlichen Fürsorge an die Entwicklung der allgemeinen sozialen Verhältnisse anzupassen sowie der besonderen Lage im Fürsorgewesen gerecht zu werden", wie es in dem Bericht von Frau Kollegin Niggemeyer heißt! Entsprechend dieser Grundhaltung von Regierungspartei und Oppositionsparteien sind im federführenden Ausschuß für Kommunalpolitik und öffentliche Fürsorge fast alle Beschlüsse zu den einzelnen Sachfragen, in denen es galt, in klarer Sachentscheidung das bisherige Sozialhilferecht an die Erfordernisse der Gegenwart anzupassen, einstimmig gefaßt worden.
    Wir Freien Demokraten haben manche sozialpolitischen Bedenken bei Einzelfragen zurückgestellt in der Annahme, daß dann auf seiten der Regierungsfraktion in den Grundsatzfragen eine Haltung eingenommen wird, die dem Geiste der Zusammenarbeit entspricht, mit dem dieses Sozialhilfegesetz hinsichtlich der Einzelprobleme von Anfang an von den drei Fraktionen in Angriff genommen und durchberaten worden ist.
    Wo und weshalb schieden sich aber die Geister, und zwar so nachhaltig, daß trotz der erfreulichen Übereinstimmung in einzelnen Sachgebieten heute keine Chance dafür besteht, daß das Gesetz im ganzen mit einer breiten Mehrheit beschlossen wird, sondern zu der Gerade-noch-Mehrheit der Regierungspartei verurteilt bleibt, wenn nicht hinsichtlich dieser strittigen Grundsatzfragen ein vernünftiger, in der Sache zwingend verankerter Ausgleich der Auffassungen zustande kommt? Die §§ 10 und 86 der Regierungsvorlage, an denen sich die Fronten bilden, bestimmen, wie Kollege von Bodelschwingh schon gesagt hat, das Verhältnis der öffentlichen zur freien Fürsorge und Wohlfahrtspflege vom Grundsätzlichen her.
    Damit sind wir bei dem zweiten Punkt, in dem ich dem Kollegen Metzger zustimme. Es mag zwar notwendig gewesen kein, das bisherige Sozialfürsorgerecht hinsichtlich zahlreicher Einzelregungen der heutigen Zeit anzupassen; ist es aber deshalb auch notwendig gewesen, die in rund vier Jahrzehnten bewährten Grundsätze der Sozialfürsorge über Bord zu werfen? In § 5 der seit 1924 geltenden Reichsversorgepflichtvierordnung ist das Verhält der öffentlichen zur freien Wohlfahrtspflege sehr durchdacht und sorgsam geregelt worden. Soweit sich die Kollegen mit der Materie befassen, ist ihnen diese Verordnung bekannt, und ich brauche hier nicht die einzelnen Paragraphen zu zitieren. Diese Regelung — und das gilt es festzuhalten — weist ganz offensichtlich der öffentlichen Verwaltung eine besondere Stellung zu. Die gesamten Vorschriften umschließen aber eine so große Verpflichtung zur Toleranz seitens der Träger der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrtspflege, daß es in den vergangenen vier Jahrzehnten seit der Gültigkeit der Reichsfürsorgepflichtverordnung zu keinen nennenswerten Schwierigkeiten gekommen ist.
    Der vorliegende Entwurf des Bundessozialhilfegesetzes läuft demgegenüber aber ganz offensichtlich darauf hinaus, diese Partnerschaft von Grund auf zu verändern. Er beinhaltet in dem Wechsel-und Zusammenwirken der §§ 10 und 86 — ganz abgesehen von den verfassungsrechtlichen Fragen, die idarin beschlossen liegen — eine Schwächung der Position der Träger der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrtspflege zugunsten der Verbände, der freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie Träger eigener sozialer Aufgaben sind.
    Ich möchte hier ,darauf hinweisen, daß diese Tendenz in dem Referentenentwurf noch nicht zum Ausdruck gekommen ist. Auf dem Weg von dort bis zur Regierungsvorlage hat sich dieser Wandel in der grundsätzlichen Haltung vollzogen. Vielleicht kommen wir im Laufe der Debatte noch darauf zu sprechen, welche Einwirkungen für diesen Wandel maßgebend und tonangebend gewesen sein mögen. Im Augenblick möchte ich diese Frage noch nicht weiter vertiefen.
    Die Preisgabe der bisherigen grundsätzlichen Bestimmungen der Sozialfürsorge kann keinesfalls damit begründet werden, daß die Träger der öffentlichen Fürsorge in den vergangenen vier Jahrzehnten ihre im § 5 der Reichsfürsorgepflichtverordnung gesetzliche fundierte Vorrangstellung mißbraucht oder zuungunsten 'der freien Wohlfahrtsverbände,



    Freiherr von Mühlen
    der Kirchen und Religionsgemeinschaften ausgenützt hätten.

    (Beifall bei der FDP und SPD.)

    Sie können Erkundigungen einholen, wo Sie wollen, bei allen Stellen beim Bund, in den Ländern und bei den Kommunen. Es wird sich überall bestätigen, daß bei allen Aufgaben und Einrichtungen sozialer Art, die seit 1945 in Angriff genommen worden sind, zuerst die Kirchen, .die Religionsgemeinschaften und freien Wohlfahrtsverbände gehört und gefragt worden sind, ob sie nicht die anstehenden Aufgaben übernehmen und ,die notwendigen Einrichtungen neu erstellen können. Wenn im Einzelfall trotzdem die Kommunen selbst Aufgaben übernommen haben oder die Einrichtungen errichten mußten, so nur deshalb, weil die finanziellen oder personellen Möglichkeiten der Wohlfahrtsverbände, der Kirchen oder der Religionsgemeinschaften eben nicht ausreichend gewesen sind.
    Durch die Bestimmungen, die in den §§ 10 und 86 des vorliegenden Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes enthalten sind, wird ein Weg eröffnet, der letzten Endes dazu führen kann, daß der Bund, die Länder und die Kommunen praktisch nur noch Zahlmeister sind, die bei der Erfüllung ,der Aufgaben der sozialen Fürsorge wenig, am besten gar nichts mehr zu bestimmen haben.

    (Beifall bei 'der FDP und SPD.)

    Das bedeutet: nichts mehr von der Partnerschaft, von der hier immer wieder die Rede ist, und es hat auch nichts mit der freien Gesellschaft zu tun, die Herr Kollege Barzel in seinen verfassungsrechtlichen Begründungen hier glaubte anführen zu müssen. Es bedeutet zudem auf .der einen Seite nicht nur eine nicht zu vertretende Entmündigung der Gemeinden als Träger der sozialen Fürsorge; auch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die Kirchen und Religionsgemeinschaften sollten ihrerseits die Gefahr nicht übersehen, die in einer allzu starken Abhängigkeit vom Staat bzw. den Kommunen hinsichtlich ihrer Selbständigkeit erwachsen kann. Und nebenbei, meine Damen und Herren: eine absolute Mehrheit der CDU/CSU kann ja in diesem Gesetz nicht kodifiziert werden.

    (Beifall bei der FDP und SPD.)

    Ich habe eingangs auf die Sorgfalt hingewiesen, mit der einst die Väter der Reichsfürsorgepflichtverordnung zu Werke gegangen sind. Wir sollten dem nicht nachstehen und nicht an dem Urteil von Männern und Persönlichkeiten vorübergehen, die sich im deutschen Fürsorgewesen höchsten Ruf erworben haben und deren Arbeit sich durch Jahrzehnte bewährt hat. Lassen Sie mich hier mit Genehmigung des Herrn Präsidenten zu der Frage ,der Bedeutung und Beziehung der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege eine Stellungnahme des weit über unsere Grenzen hinaus bekannten Sozial-und Fürsorgepolitikers Professor Polligkeit zitieren. Ich glaube, er hat einige sehr wichtige Dinge zu sagen, gerade im Hinblick auf das, was von seiten der CDU zu diesem Problem vorgebracht wird.
    Die Fürsorge,
    — so heißt es dort —die von kirchlichen Gemeinschaften oder von Vereinigungen betrieben wird, die ein bestimmtes Bekenntnis oder eine bestimmte Weltanschauung vertreten, wird stets mit dem Ziel einer Lebendigmachung der Kräfte geschehen, die diesem religiösen Bekenntnis oder der bestimmten Weltanschauung immanent sind. Für diese Kreise ist die Gestaltung der Persönlichkeit des Bedürftigen im Sinne ihrer geistigen, religiösen und weltanschaulichen Ziele die Dominante der Triebkräfte. Darum werden sie alle Fürsorgearbeit, die Erziehungsziele verfolgt, namentlich also die Arbeit an der Jugend, für nicht ausreichend ansehen, wenn sie nicht das ihnen eigene religiöse oder weltanschauliche Ziel verfolgt.
    Ich unterbreche das Zitat und mache eine Anmerkung dazu. Dem Herrn Professor Polligkeit kann eine gewisse Vorausschau nicht abgesprochen werden. Er hat offenbar schon 1928 an das Bundesjugendwohlfahrtsgesetz von Herrn Minister Wuermeling gedacht.

    (Heiterkeit und Beifall bei der FDP und .der SPD.)

    Ich fahre im Zitat fort:
    Die öffentliche Fürsorge dagegen wird, soweit sie vom Staat oder von der Gemeinde betrieben wird, ihrer Natur nach auf Angehörige aller Bekenntnisse und Anschauungen eingerichtet sein. Notwendigerweise müssen deshalb ihre Einrichtungen, da sie allen Richtungen gleichmäßig dienen sollen, paritätischen Charakter tragen und sich einer bestimmten Beeinflussung enthalten.
    Ich glaube, wir haben hier einen Experten gehört.
    Wenn ich noch ein weiteres kurzes Zitat mit Genehmigung des Herrn Präsidenten hinzufügen darf, so möchte sich auf eine Stellungnahme von Herrn Professor Muthesius auf dem Internationalen Gemeindekongreß 1959 in Berlin, zur Frage .der Abgrenzung bzw. zur Feststellung der Zuständigkeit der Gemeinden verweisen:
    Die Gemeinden sind die geborenen Sozialplaner: Sie achten die freien Kräfte der Gesellung in ihrem Bereich; ihnen bleibt aber die Verpflichtung, die örtliche Rangordnung der sozialen Aufgaben aufzustellen, zu begründen und mit den Beteiligten zu koordinieren.
    Meine Damen und Herren, wenn ich das lese und bedenke so frage ich mich: weshalb das Bemühen vieler unserer Zeitgenossen, klug sein zu wollen, wenn sachkundige Leute vor ihnen schon klüger gewesen sind?

    (Beifall bei ,der FDP und der SPD.)

    Es ist gar kein Zweifel — meine Vorredner haben eingehend darüber gesprochen —, daß der Verdacht im Raume steht, mit diesen beiden Paragraphen sollen, ich möchte sagen, sozialethische Begriffe einseitig in dem Sozialfürsorgewesen verankert wer-



    Freiherr von Mühlen
    den. Ich glaube, wir begeben uns da auf einen sehr gefährlichen Weg. Ich weiß, meine Kollegen von der CDU, Sie stehen auf dem Standpunkt, daß eine Auslegung, daß — nennen wir es ruhig einmal — eine Konfessionalisierung durch die Hintertür also durch die Tür des Sozialhilfegesetzes erfolgen könnte, nicht in den beiden strittigen Paragraphen enthalten sei und nicht aus ihnen herausgelesen werden könne. Wir hörten. im Ausschuß von einem Experten: „Auf Grund dieses Gesetzes kann eine solche Auslegung ausgeschlossen werden; ich gebe aber zu, daß dieses Gesetz auch andere Auslegungsmöglichkeiten zuläßt." Ein Raum des Zweifels bleibt also. Ein Raum des Zweifels, der auch nicht durch die These der Subsidiarität beseitigt wird.
    Was besagt eigentlich dieses Prinzip der Subsidiarität, jetzt einmal fernab von allem Weltanschaulichen? Es heißt: Hilfe zur Selbsthilfe. Was der einzelne Mensch aus eigener Initiative leisten kann, soll ihm nicht von der Gemeinschaft abgenommen werden. Aufgaben, die sachgemäß von untergeordneten Gemeinschaften erledigt werden können, soll der Staat nicht an sich ziehen. Deshalb ist es allein eine Sachfrage, welche Aufgaben der größeren Gemeinschaft übertragen werden müssen und welche nicht.
    Wir müssen uns deshalb fragen, ob es zweckmäßig, ja ob es rechtlich einwandfrei ist, den Kommunen durch einen Federstrich jede erweiterte oder weitere Möglichkeit zur Sozialhilfe zu entziehen. Es erscheint bedenklich, was hier zuweilen in der Praxis geschieht. Oft geht es doch hauptsächlich darum, einen möglichst großen finanziellen Zuschuß
    — der ja aus Steuermitteln kommt — bestimmten Verbänden zuzuwenden. Die freien Wohlfahrtsverbände über nehmen dann alle Aufgaben, obwohl sie sich dabei leicht über nehmen. Der Staat finanziert dann diese sogenannte Selbsthilfe, die keine Selbsthilfe mehr ist.

    (Abg. Dr. Willeke: Wo steht das denn, daß die freien Verbände sich übernehmen, daß sie alles übernehmen?)

    — Wenn Sie das Geld kriegen, tun sie es. — Der einzelne Bürger hat heute von vornherein einen Anspruch auf Sozialhilfe nicht irgendeines Vereins, sondern der Rechtsgemeinschaft, der er angehört,

    (Beifall bei der FDP und der SPD)

    und es ist deshalb völlig unvertretbar, ihm zu sagen,
    der Staat dürfe ihm nicht helfen, wenn private Verbände ihre Hilfe auch nur in Aussicht gestellt haben.

    (Beifall bei der FDP und der SPD.) Das aber sagt der § 86.

    Über diese Verleugnung der Partnerschaft helfen alle Auslegungskunststücke nicht hinweg. § 86 beinhaltet damit auch nicht das, was man als Prinzip der Subsidiarität ansprechen kann.

    (Beifall bei der FDP und der SPD.)

    Es ist erforderlich, diesen Paragraphen dahin zu ändern, daß die Träger der Sozialhilfe nicht grundsätzlich angewiesen werden, die Erstellung eigener Einrichtungen zu unterlassen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger, vor allem der freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, ausgebaut oder geschaffen werden können. Die Entscheidung darüber, wer eine Einrichtung neu schaffen kann oder soll, kann und darf nicht mit Auschließlichkeitscharakter zuungunsten der Träger der öffentlichen Sozialhilfe gesetzlich geregelt werden. Die Anträge der Freien Demokratischen Partei und auch der Sozialdemokratischen Partei zielen auf eine entsprechende Änderung.
    Ich glaube, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen von der CDU/CSU, es ist nicht unbillig, Sie zum nochmaligen Überdenken Ihres bisherigen Standpunkts anzuregen. Das Problem ist nun einmal gestellt, und wenn wir diese Frage aufgreifen, so tun wir es nicht, um Sie zu ärgern, sondern weil die Frage der Konfessionalisierung so oder so eben im Raum steht.

    (Zurufe von der CDU/CSU.)

    — Gehen Sie einmal hinaus ins Land! Es ist tatsächlich so. Sie ertragen ja nicht einmal, daß einer Ihnen diese Dinge sagt.

    (Erneute Zurufe von der CDU/CSU.)

    - Das ist gar nicht so, mein Lieber! Ich komme aus einer alten protestantischen Familie. In meiner Familie sind zwei Geistliche. Ich weiß, wie dieses Problem hier rumort und daß mancher hier, ich möchte mal sagen, mit geschlossener Hand in der Tasche dieser Entwicklung zusieht.

    (Beifall bei der FDP und der SPD.)

    Aber, meine Herren, ich habe gesagt, daß ich diese Dinge nicht anschneide, um Sie zu ärgern. Es ist doch eine Frage, über die wir in Gottes Namen hinwegkommen müssen und über die gerade Sie in Ihrer Partei, die den konfessionellen Spannungsbogen ja sehr viel mehr im eigenen Hause hat als wir von den Freien Demokraten oder die Sozialdemokratische Partei, einmal nüchtern und vernünftig diskutieren sollten, gerade dann, wenn Sie keinen Dreck am Stecken haben. Also Partnerschaft und nicht Vorrangstellung, — das ist doch die Frage, die hier im Raum steht und geregelt werden muß. Ich glaube, daß der § 86 in Verbindung mit § 10 sehr wohl dazu angetan ist, daß wir hier noch einmal sorgsam und unvoreingenommen diskutieren, bevor wir über dieses Gesetz abstimmen.
    Ich möchte Ihnen, meine sehr verehrten Damen und Herren von der CDU/CSU, zum Schluß, jedenfalls für heute, noch eines sagen. Sie erwarten immer eine Loyalität der Opposition. Wir sind zu der Loyalität bereit. Aber Sie machen es einem so schwer, oft so unendlich schwer, ja oft unmöglich, loyal zu sein. Ich glaube, wenn wir diese Frage jetzt einmal im Sinne einer Loyalität durchdiskutieren und nicht unterstellen, daß der eine dem anderen irgendwie nur am Zeuge flicken will, sondern mit dem Ziel, zu einer klaren Entscheidung in einer sachlichen Angelegenheit zu kommen, müßte es doch sehr merkwürdig zugehen, wenn wir dieses Gesetz nicht in Übereinstimmung auch hinsichtlich dieser beiden strittigen Paragraphen durch dieses Hohe Haus bringen können, ohne nachher den



    Freiherr von Mühlen
    Druck im Kreuz zu haben, auch in dieser Sache wieder das Bundesverfassungsgericht angerufen zu sehen.

    (Beifall bei der FDP und der SPD.)