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Metadaten
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    Deutscher Bundestag 157. Sitzung Bonn, den 3. Mai 1961 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Demmelmeier und zur Genesung des Abg. Menzel 8957 A Aufnahme des Abg. Logemann in die Fraktion der FDP 8992 B Aufnahme der Abg. Tobaben und Dr Schneider (Lollar) in die Fraktion der CDU/CSU 8992 B Fragestunde (Drucksache 2712) Fragen des Abg. Dr. Kohut: Einberufung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks Dr. Schröder, Bundesminister . . . 8957 C Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . . 8957 D Frage des Abg. Dröscher: Vergünstigungen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für an multipler Sklerose erkrankte Schwererwerbsbeschränkte Dr. Schröder, Bundesminister . . . 8958 B Fragen des Abg. Dr. Miessner: Nachtdienstzulagen für die Bediensteten der Betriebsverwaltungen Dr. Schröder, Bundesminister . . . 8958 C Dr. Miessner (FDP) . . . . . . 8958 C Frage des Abg. Wittrock: Einschaltung der Interpol in die Fahndung nach NS-Verbrechern Dr. Schröder, Bundesminister . . . 8958 D Frage des Abg. Wittrock: Unterlagen einer amerikanischen Dokumentenzentrale zur Aufklärung von Kriegsverbrechen Schäffer, Bundesminister . . . . . 8959 A Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Zollfreier Reisebedarf an Nahrungsmitteln beim Grenzübertritt Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 8959 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 8959 C Frage des Abg. Memmel: Minderjährige Vollwaise in Steuerklasse I Dr. Hettlage, Staatssekretär . . 8959 D Memmel (CDU/CSU) 8960 A Frage des Abg. Dr. Kohut: Verwendung von Branntweinersatzstoff en Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 8960 B Dr. Kohut (FDP) 8960 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 Frage des Abg. Hackethal: Baustopp im Zonengrenzgebiet Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 8960 D Frage des Abg. Dr. Schranz: Beteiligungen von Amerikanern an deutschen Unternehmungen Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 8961 A Fragen der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus und des Abg. Dr. Deist: Bericht des Bundeskartellamtes für das Jahr 1960 Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 8961 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 8961 D Dr. Deist (SPD) 8961 D Frage des Abg. Schmidt (Wuppertal) : Bau-Koordinierungsausschüsse Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 8962 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 8962 C Frage des Abg. Bading: Untersuchungen betr. Abnahme der Krabbenfänge Dr. Sonnemann, Staatssekretär . 8962 D Bading (SPD) 8963 A Frage ,des Abg. Sander: Zuckerlieferungen an Entwicklungsländer Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 8963 B Fragen des Abg. Dr. Reinhard: Geflügelwirtschaft Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 8963 C Frage des Abg. Welslau: Zahlung von Unfallrenten an Heimatvertriebene und Flüchtlinge Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 8964 B Frage des Abg. Weber (Georgenau) : Tabelle für die Kapitalabfindung von Unfallrenten Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 8964 B Weber (Georgenau) (FDP) . . . . 8964 C Frage des Abg. Dr. Bucher: Tieffluggebiet Härtsfeld Strauß, Bundesminister . . . . . 8964 D Frage des Abg. Felder: Ehemaliges Flugplatzgelände in Deiningen Strauß, Bundesminister . . . . . 8965 A Frage des Abg. Dröscher: Schutz der Bewohner des Dorfes Rehbach vor Gefahren des Flugbetriebes Strauß, Bundesminister 8965 A Dröscher (SPD) 8965 C Felder (SPD) . . . . . . . . 8965 D Frage des Abg. Dr. Gossel: Ausbau der Europastraße 8 im Raum Melle Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8965 D Dr. Gossel (CDU/CSU) 8966 A Frage des Abg. Dr. Stecker: Ausbau der Europastraße 8 von Lotte bis Bad Oeynhausen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8966 B Dr. Stecker (CDU/CSU) 8966 C Frage des Abg. Dr. Schranz: Abgase aus Verbrennungsmotoren Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8966 D Frage des Abg. Dröscher: Bundeszuschuß für den Straßenbau aus dem „Gemeindepfennig Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8967 B Frage des Abg. Ritzel: Zugunglück im Bahnhof Schaffhausen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8967 C Ritzel (SPD) 8967 D Frage des Abg. Mattick: Störungen der Berliner Sender SFB und RIAS Stücklen, Bundesminister . . . . 8968 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: EWG-Posttarif Stücklen, Bundesminister . . . . 8968 B Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 III Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Subventionen und Bau- und Bodenpreise Dr. Ernst, Staatssekretär . . . 8968 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 8969 A Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 8969 C Frage des Abg. Reitz: Sondermittel für die Räumung der Wohnlager . . . . . . . . . . 8969 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichsabgabenordnung; des Steueranpassungsgesetzes, des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1961) (Drucksachen 1403, 1554, 2118, 2120, 2121, 2573); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen 2706, zu 2706) — Zweite und dritte Beratung — Krammig (CDU/CSU) . . 8970 A, 8972 D, 8981 D, 8985 C, 8990 C, 8994 B, 9011 C, 9012B, 9012D, 9013 B, 9020 A, 9020 D, 9021 B Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . . . 8970 D, 8981 D, 8984 A, 8992 C, 8994 D, 8996 B Seuffert (SPD) 8971 C, 8982 C, 8986 A, 8988 D, 8990 A, 8991 B, 9011 D, 9014 C, 9019 A, 9019 D Schoettle (SPD) . . . . 8971 C, 8972 C Dr. Mommer (SPD) . . . . . . 8972 A Ritzel (SPD) 8972 D Rasner (CDU/CSU) . . . . . . 8973 A Windelen (CDU/CSU) . . 8981 A, 8989 C Dr. Becker (Mönchengladbach) (CDU/CSU) . . 8982 B, 8998 A, 9001 B Horn (CDU/CSU) . . . . . . . 8983 B Freiherr von Kühlmann-Stumm (FDP) 8983 D, 8990 B, 8990 D, 8996 A, 8997 D, 9004 C, 9019 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 8984 C, 8989 B, 8991 B, 8995 C, 8996 C Dr. Hettlage, Staatssekretär 8984 D, 8986 C, 9005 D, 9009 D, 9012 B Jacobi (SPD) . . 8985 A, 8985 D, 9006 C, 9009 A Dr. Imle (FDP) . 8986 B, 8988 C, 8995 B, 8998 A, 9013 A, 9021 A Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 8986 D Rehs (SPD) . . . . . . . . . 8987 B Neuburger (CDU/CSU) . . . . . 8987 C Spitzmüller (FDP) . . . 8998 B, 9020 B Kurlbaum (SPD) . . . . 8999 A, 9002 D Dr. Burgbacher (CDU/CSU) . . . . 9002 B Goldhagen (CDU/CSU) . . . . . 9005 C Corterier (SPD) . . . . . . . . 9006 B Dr. Dr. h. c. Dresbach (CDU/CSU) . 9008 A Josten (CDU/CSU) . . . . . . . . 9014 A Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . . 9017 C Glüsing (Dithmarschen) (CDU/CSU) . 9021 C Frehsee (SPD) . . . . . . . . . 9021 D Entwurf eines Zollgesetzes (Drucksache 2201); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 2672) — Zweite und dritte Beratung — Krammig (CDU/CSU) . . . . . . 8973 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungssteuergesetzes (FDP) (Drucksache 1520) ; Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 2650); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 2619) — Zweite und dritte Beratung — 8973 D Entwurf eines Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) (Drucksache 1888) ; Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses (Drucksache 2662) — Zweite und dritte Beratung Striebeck (SPD) . . . . . . . . 8974 C Dr. Stammberger (SPD) . 8975 A, 8976 D, 8978 C Frau Dr. Hubert (SPD) . . 8975 C, 8977 A, 8979 A, 8980 B Frau Dr. Steinbiß (CDU/CSU) . . . 8976 B Spitzmüller (FDP) . . . 8976 B, 8979 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 8976 D, 8977 B, Entwurf eines Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) (Drucksache 1799); Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 2707); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik und öffentliche Fürsorge (Drucksache 2673) — Zweite Beratung — Frau Niggemeyer (CDU/CSU) . . . 9022 B Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 9022 B Dr. Barzel (CDU/CSU) . . 9023 A, 9038 D IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 Jahn (Marburg) (SPD) . . 9024 A, 9046 D Könen (Düsseldorf) (SPD) 9025 A, 9025 C, 9041 A, 9045 C Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9025 B, 9044 A vom Bodelschwingh (CDU/CSU) . . 9026 A Metzger (SPD) . . . . 9027 A, 9038 B Freiherr von Mühlen (FDP) . . . . 9030 D Maucher (CDU/CSU) . . . . . . 9034 A Nellen (SPD) 9035 A, 9044 D, Spitzmüller (FDP) . . 9037 B, 9045 D Nächste Sitzung . . . . . . . . . 9049 C Anlagen 9051 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 8957 157. Sitzung Bonn, den 3. Mai 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
  • folderAnlagen
    Berichtigung Es ist zu lesen: 136. Sitzung, Seite 7775 B Zeile 22 statt „Gewerbesteuerausgleichs": Gewerbesteuerausfalls. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Bärsch 5. 5. Bauknecht 3. 5. Frau Berger-Heise 6. 5. Frau Blohm 5. 5. Dr. Böhm 6. 5. Börner 3. 5. Dr. Brecht 3. 5. Brese 3. 5. Dr. Bucerius 3. 5. Caspers 5. 5. Deringer 5. 5. Frau Döhring (Stuttgart) 5. 5. Dowidat 5. 5. Dürr 5. 5. Eisenmann 5. 5. Dr. Frede 3. 5. Gaßmann 3. 5. Geiger (München) 5. 5. Hauffe 1. 7. Haussier 3. 5. Dr. Dr. Heinemann 3. 5. Holla 3. 5. Hufnagel 5. 5. Keuning 3. 5. Frau Kipp-Kaule 5. 5. Frau Klemmert 1. 7. Dr. Königswarter 5. 5. Frau Korspeter 3. 5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 1. 7. Mattick 5. 5. Dr. Menzel 31. 5. Frau Nadig 3. 5. Pohle 5. 5. Dr. Reith 5. 5. Ruhnke 7. 5. Schüttler 5. 5. Schütz (Berlin) 3. 5. Dr. Starke 5. 5. Dr. Steinmetz 3. 5. Struve 3. 5. Sühler 5. 5. Unertl 6. 5. Dr. Vogel 5. 5. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 5. 5. Frau Welter (Aachen) 5. 5. Werner 3. 5. Dr. Winter 3. 5. Dr. Zimmermann 4. 5. b) Urlaubsanträge Frau Dr. Brökelschen 31. 5. Dr. Görgen 1. 7. Dr. Götz 31. 5. Dr. Heck (Rottweil) 1. 6. Niederalt 3. 6. Ollenhauer 27. 5. Frau Pitz-Savelsberg 31. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Rademacher 1. 7. Sander 4. 6. Dr. Seffrin 15. 5. Anlage 2 Erklärung zur Abstimmung gem. § 59 der Geschäftsordnung 1. Dem Änderungsantrag der FDP-Fraktion zum Bundes-Seuchengesetz auf Umdruck 885 habe ich in der 2. und 3. Lesung in allen Punkten zugestimmt. 2. Bei der ,Schlußabstimmung über das Gesetz habe ich mich der Stimme enthalten. E. Vietje Anlage 3 Umdruck 856 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Serres, Krammig, Brand (Remscheid), Dr. Dollinger, Höcherl, Kalbitzer, Bäumer, Margulies und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zollgesetzes (Drucksachen 2201, 2672). Der Bundestag wolle beschließen: In § 21 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt: „ (2 a) Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte wird auf Antrag geprüft, ob 1. eingeführte Waren Gegenstand eines Dumpings sind oder für sie Prämien oder Subventionen gewährt werden und 2. diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweiges verursachen oder zu verursachen drohen oder die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögern. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung das Prüfungsverfahren regeln. Sie hat dabei Auskünfte, Empfehlungen und Erläuterungen zwischenstaatlicher und überstaatlicher Organisationen im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen zu berücksichtigen." Bonn, den 2. Mai 1961 Dr. Serres Krammig Brand (Remscheid) Dr. Dollinger Höcherl Kalbitzer Bäumer Margulies Gibbert Dr. Schmidt (Wuppertal) GoLdhagen Krug Lermer Hesemann von Lindeiner-Wildau Dr. Pflaumbaum Bauknecht Glüsing (Dithmarschen Lücker Dr. Reinhard Heix von Bodelschwingh Schulze-Pellengahr Menke Leicht Dr. Hahne Werner Dr. Elbrächter Hackethal Frau Vietje Frau Engländer Dr. Philipp Kirchhoff Finckh Josten Franzen Becker (Pirmasens) Fritz (Welzheim) Berberich Blöcker Dr. Storm (Duisburg) Harnischfeger Dr. Hauser Frau Dr. Rehling Winkelheide Dr. Huys Pietscher Dr. Lindenberg Fuchs Dr. Becker (Mönchengladbach) Draeger Leicht Kunst Heye Dr. Frey Günther Dr. Zimmer Scheppmann Teriete Vehar Frau Brauksiepe Leonhard Memmel Anlage 4 Umdruck 857 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) (Drucksachen 1799, 2673). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 10 Abs. 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie Wohlfahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies gilt nicht für die Gewährung von Geldleistungen. (5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben ,dem Hilfesuchenden gegenüber verantwortlich." 2. § 86 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, daß die zur Gewährung der Sozialhilfe geeigneten Einrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen. Sie sollen eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der in § 10 Abs. 2 genannten Träger der freien Wohlfahrtspflege vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können." Bonn, den 2. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage 5 Umdruck 858 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen (Bundes-Seuchengesetz) (Drucksachen 1888, 2662). In § 15 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Ein gemäß dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist freizustellen." Bonn, den 2. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 6 Umdruck 860 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 Nr. 4 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 7 Umdruck 861 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 erhält Nummer 3 folgende Fassung: 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In. Absatz 1 wird die folgende Ziffer 8 ange- fügt: „8. Beiträge zu Kapitalansammlungsverträgen, wenn der Zweck des Kapitalansammlungsvertrages als steuerbegünstigt anerkannt worden ist." b) In Absatz 3 wird in Ziffer 3 der folgende Buchstabe d angefügt: „d) vor Anwendung der Buchstaben a bis c können Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 bis zu 500 Deutsche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 1000 Deutsche Mark im Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen werden; diese Beträge vermindern sich, Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 9053 wenn in .dem Gesamtbetrag der Einkünfte solche aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, um den vom Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung." Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 862 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 Nr. 2 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 9 Umdruck 863 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird nach Nr. 7 folgende neue Nr. 7 a eingefügt: ,7 a. § 34 a erhält folgende neue Fassung: „§ 34 a Steuerfreiheit von Mehrarbeit, Mehrarbeitszuschlägen und bestimmter sonstiger Zuschläge zum Arbeitslohn Steuerfrei sind: 1. Überstundengrundlohn und Überstundenzuschläge, soweit eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden überschritten wird, 2. die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit." ' Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 864 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a wird folgender Doppelbuchstabe dd angefügt: ,dd) Der folgende neue Buchstabe u wird angefügt: „u) über die Verkürzung der Zeiträume für die Absetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen und die vor dem 21. Juni 1948 hergestellt worden sind." ' Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 11 Umdruck 865 Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Körperschaftsteuerrichtlinien 1958 dahin zu ändern, daß die allgemeine Freigrenze von 500 DM (Abschnitt 52) auf 3000 DM und die besondere Freigrenze von 1000 DM für kulturelle Einrichtungen, kulturelle Veranstaltungen sowie gesellige Veranstaltungen eines steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Sportvereins (Abschnitt 12) auf 3000 DM erhöht werden. Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 12 Umdruck 866 Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, Kapitalansammlungsverträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG, die auf mindestens 5 Jahre festgelegt sind, als steuerbegünstigt in den Einkommensteuerrichtlinien festzulegen. Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 13 Umdruck 867 Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706), 9054 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 ) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Deutschen Bundestag unverzüglich den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, durch das die Stillegung von Investionsmitteln bei der Notenbank steuerbegünstigt wird, wenn mit der Stillegung die Verschiebung eines bestimmten Investitionsvorhabens verbunden ist. Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 14 Umdruck 868 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 2 wird die Regierungsvorlage wiederhergestellt. 2. In Artikel 1 Nr. 4 wird die Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 2. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage 15 Umdruck 869 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. § 7 e erhält folgenden neuen Absatz 4: „(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die einen Kriegssachschaden erlitten haben, der ihren Betrieb zerstört hat und sich noch im Jahre 1960 auf die Betriebslage erheblich auswirkte." Bonn, den 2. Mai 1961 Dr. Rutschke Mauk Frau Dr. Diemer-Nicolaus Freiherr von Mühlen Weber (Georgenau) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Mischnick Dr. Mende und Fraktion Anlage 16 Umdruck 870 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt: ,4 a. § 10 a erhält folgenden neuen Absatz 4: „(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die einen Kriegssachschaden erlitten haben, der ihren Betrieb zerstört hat und sich noch im Jahre 1960 auf die Betriebslage erheblich auswirkte." ' Bonn, den 2. Mai 1961 Freiherr von Mühlen Dr. Rutschke Mauk Mischnick Weber (Georgenau) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Mende und Fraktion Anlage 17 Umdruck 872 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes (Drucksachen 1799, 2673). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 10 erhalten die Absätze 2 bis 4 folgende Fassung: „(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Dabei ist auf deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. (3) Die Zusammenarbeit soll vor allem darauf gerichtet sein, daß sich ,die Sozialhilfe und die Leistungen der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Hilfesuchenden wirksam und sinnvoll ergänzen. (4) Die Träger der Sozialhilfe können die freie Wohlfahrtspflege an der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz beteiligen oder der freien Wohlfahrtspflege einzelne Aufgaben zur Durchführung übertragen, wenn sie mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden ist. Die Verantwortung der Träger der Sozialhilfe wird dadurch nicht berührt." 2. In § 20 Abs. 2 werden die Worte „sowie über das Verhältnis der Regelsätze zum Arbeitseinkommen" gestrichen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 9055 3. In § 24 Abs. 2 werden die Worte „unter achtzehn Jahren" durch ,die Worte „unter einundzwanzig Jahren" ersetzt. 4. In § 64 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „das sechste Lebensjahr" durch die Worte „das dritte" Lebensjahr ersetzt. 5. In § 68 Abs. 1 werden die Worte „das achtzehnte Lebensjahr" durch die Worte „das zwanzigste Lebensjahr" ersetzt. 6. In§ 69 Abs. 2 Satz 1 a) werden hinter dem Wort „wenn" die Worte eingefügt „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß"; b) erhält Nr. 1 folgende Fassung: „1. der Gefährdete durch seine Willensschwäche oder durch die Hemmungslosigkeit seines Trieblebens sich gefährdet und verwahrlost oder der Verwahrlosung ausgesetzt ist oder" c) erhält Nr. 2 folgende Fassung: „2. der Gefährdete durch seine Willensschwäche oder durch die Hemmungslosigkeit seines Trieblebens andere gefährdet"; ,d) wird in Nr. 3 vor ,den Worten „die Hilfe" das Wort „und" eingefügt. 7. In § 69 Abs. 3 a) erhält Satz 1 folgende Fassung: „Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 937), ist anzuwenden."; b) werden im Satz 3 die Worte „vorübergehend in einer geeigneten Familie unterbringen" durch die Worte ,ersetzt „im Einvernehmen mit dem Gericht vorübergehend zum Zwecke eines Arbeitsversuchs beurlauben"; c) wird Satz 4 gestrichen. 8. In § 77 Abs. 1 werden die Worte „fünfhundert Deutsche Mark" durch die Worte ersetzt „sechshundertsechzig Deutsche Mark". 9. In § 85 Abs. 3 Ziff. 2 wird das Wort „Sechsfachen" durch das Wort „Zwölffachen" ersetzt. 10. In § 86 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die Träger der Sozialhilfe haben dafür zu sorgen, daß die zur Gewährung der Sozialhilfe erforderlichen Einrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen. Die Träger ,der Sozialhilfe sollen eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder öffentlich-rechtlicher Träger vorhanden sind. Erweist sich die Schaffung einer Einrichtung für das Gebiet mehrerer Träger der Sozialhilfe als erforderlich oder zweckmäßig, sollen diese oder die Länder auf eine gemeinsame Planung hinwirken." Bonn, den 2. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 18 Umdruck 879 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Folgender Artikel 5 a wird eingefügt: „Artikel 5 a (1) Die durch § 11 entstehenden Mindererträge der Gemeinden werden durch zweckfreie Finanzzuweisungen der Länder an die Gemeinden ersetzt. Die hierfür verausgabten Beträge werden den Ländern vom Bund erstattet. (2) Der dem Bund aus der Minderung der Gewerbesteuer zufließende Mehrertrag an Einkommensteuer wird ausschließlich für diesen Zweck verwendet. (3) Über das Verfahren bei der Ermittlung der steuerlichen Minderbeträge bei den Gemeinden und die Erstattung der Ausgaben an die Länder trifft der Bund mit den Ländern ein Verwaltungsabkommen. 2. In Artikel 6 wird folgender Absatz 3 angefügt: „ (3) Artikel 5 Ziff. 9 tritt jedoch erst für den Veranlagungszeitraum in Kraft, in welchem die nach Artikel 5 a abzuschließenden Verwaltungsabkommen wirksam werden." Bonn, den 2. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 19 Umdruck 880 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuer) 1. In Nr. 1 Buchstabe f wird in § 3 Ziff. 56 die Regierungsvorlage wiederhergestellt. 2. Hinter Nr. 1 wird folgende Nr. 1 a eingefügt: ,1 a. In § 3 b wird die Jahreszahl „1962" ersetzt durch die Jahreszahl „1965".' 9056 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 3. Nr. 3 erhält folgende Fassung: ,3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Ziffer 5 gestrichen. b) In Absatz 3 Ziff. 3 wird der folgende Buchstabe d angefügt: „d) (unverändert wie Drucksache 2706)".' 4. Hinter Nr. 4 wird folgende Nr. 4 a eingefügt: ,4 a. In § 19 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: „ (2) Bei der Ermittlung des Einkommens werden von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit jährlich 600 Deutsche Mark abgesetzt, wenn diese Einkünfte die anderen Einkünfte überwiegen." Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.' 5. In Nr. 10 Buchstabe a (§ 51) wird der Doppelbuchstabe bb gestrichen. Zu Ar t i k e l 5 (Gewerbesteuer) 6. Nr. 11 (§ 12 a) wird gestrichen. Zu Ar t i k e 1 9 (Vermögensteuer) 7. In Nr. 1 a wird § 3 a Ziff. 2 wie folgt ergänzt: „ ,sowie Tochtergesellschaften dieser Unternehmen, soweit das Vermögen der Tochtergesellschaften dem gleichen Zweck dient;". Bonn, den 2. Mai 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 20 Umdruck 882 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 9 erhält die Nummer 3 a folgende neue Fassung: ,3 a. Hinter § 9 wird der folgende § 9 a eingefügt: „§ 9 a Bewertungsfreiheit für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern Die obersten Finanzbehörden der Länder können auf Antrag zulassen, daß Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1960 besonders förderungswürdige Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in Entwicklungsländern leisten, Abschreibungen bis zu der nach § 34 d des Einkommensteuergesetzes zulässigen Höhe in Anspruch nehmen." ' Bonn, den 3. Mai 1961 Dr. Mende und Fraktion Anlage 21 Umdruck 885 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) (Drucksachen 1888, 2662) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. a) § 18 Abs. 1 Satz 2 erhält die Fassung: „Der Nachweis kann auch durch das Zeugnis eines sonstigen Arztes geführt werden, der über die für die Untersuchung erforderliche Röntgeneinrichtung verfügt." b) § 18 Abs. 2 letzter Satz erhält die Fassung: „Die Absätze 1 bis 1 c gelten entsprechend." 2. a) § 46 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. b) In § 46 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch Idas Zeugnis eines sonstigen Arztes geführt werden, ,der über die für die Untersuchung erforderliche Röntgeneinrichtung verfügt. In diesem Fall ist eine Abschrift des Zeugnisse unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden." Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 22 Umdruck 887 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) (Drucksachen 1799, 2673). Der Bundestag wolle beschließen: § 86 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen und dafür folgender neuer Satz 2 angefügt: „Sie sollen eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger, vor allem der freien Wohlfahrtspflege, vorhanden sind." Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 23 Umdruck 888 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) (Drucksachen 1799, 2673) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 10 Abs. 3 ist Satz 2 zu streichen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 9057 2. In § 29 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „soll" durch das Wort „kann" zu ersetzen. 3. In § 35 wird ein neuer Absatz 3 angefügt mit folgendem Wortlaut: „(3) Die Hilfe soll nicht über Leistungen hinausgehen, die nach Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung dem Versicherten gewährt werden." 4. In § 35 wird ein neuer Absatz 4 angefügt, der folgenden Wortlaut hat: „ (4) Der Kranke hat die freie Wahl unter den niedergelassenen Ärzten, die sich zur ärztlichen Behandlung im Rahmen der Krankenhilfe zu den Mindestsätzen der amtlichen Gebührenordnung oder zu den nach § 368 n Abs. 1 Satz 4 RVO von den Kassenärztlichen Vereinigungen oder zu den nach landesrechtlichen Vorschriften von den Ärztekammern mit den Trägern der Sozialhilfe vereinbarten Bedingungen bereit erklären." 5. In § 35 wird ein neuer Absatz 5 angefügt, der folgenden Wortlaut hat: „(5) Freie Arztwahl besteht auch bei allen ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 34, 36, 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 46 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, §§ 54 und 55." 6. In § 43 Abs. 1 werden nach den Worten „mit dem Gesundheitsamt" eingefügt die Worte „oder einem Facharzt". 7. In § 92 Abs. 1 wird eine neue Nr. 8 angefügt mit folgendem Wortlaut: „8. für die Gewährung der Leistungen nach § 65 a Abs. 3." 8. Es ist ein neuer § 95 einzufügen, der folgenden Wortlaut hat: „§ 95 Kostentragung durch den Bund Der Bund trägt zur Hälfte die Aufwendungen, die dem Träger der Sozialhilfe entstehen durch Leistungen in den Fällen der §§ 36, 64 und 65 a Abs. 3." 9. In § 117 Abs. 3 sind die Worte „Ärzte sind verpflichtet" zu ersetzen durch die Worte „Ärzte haben die Aufgabe,". 10. In § 117 Abs. 3 sind die Nr. 3 und 4 zu streichen. 11. In § 117 Abs. 4 sind in Satz 1 in der 3. Zeile zu streichen die Worte „obliegen den Ärzten die Pflichten" und dafür einzusetzen die Worte „haben die Ärzte die Aufgabe". 12. In § 117 sind in Absatz 4 Satz 2 in der letzten Zeile nach den Worten „auch ohne sein Einverständnis" einzufügen die Worte „das Recht". 13. In der Überschrift des § 118 sind nach dem Wort „Landesarzt" die Worte „für Behinderte" anzufügen. 14. In § 118 Abs. 1 Zeile 1 sind die Worte „ein Landesarzt" durch die Worte „ein hauptamtlicher Landesarzt für Behinderte" zu ersetzen. Bonn, den 2. Mai 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 24 Umdruck 889 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: Im 1. Abschnitt ist als Artikel 1 a einzufügen: „Artikel 1 a Die Bundesregierung wird ermächtigt, zu bestimmen, daß Bezüge von Aushilfskräften in der Land-und Forstwirtschaft, für welche die Pauschalbesteuerung bei der Lohnsteuer zu gelassen ist oder zugelassen wird, für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung außer Ansatz bleiben." Bonn, den 3. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage 25 Umdruck 890 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 erhält Nummer 3 folgende neue Fassung: ,3. Hinter § 19 a wird der folgende § 19 b eingefügt: „§ 19 b Bewertungsfreiheit für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die für Investitionen in Entwicklungsländern für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemachten Aufwendungen im Jahre der Anschaffung oder Herstellung und in dein darauf folgenden Jahr auf Antrag jeweils bis zu 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben. Ferner können in den darauf folgenden sechs Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungs- oder Anschaffungskosten abgeschrieben werden. 9058 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann nur für diejenigen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die nach ,dem 31. Dezember 1960 angeschafft oder hergestellt worden sind. (3) Die Vorschriften des § 34 d Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend." ' Bonn, den 2. Mai 1961 Dr. Mende und Fraktion Anlage 26 Umdruck 891 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 erhält Nummer 8 folgende neue Fassung: ,8. Hinter § 34 c wird der folgende § 34d eingefügt: „ § 34 d Bewertungsfreiheit für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können 3) die für Investitionen in Entwicklungsländern für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemachten Aufwendungen im Jahre der Anschaffung oder Herstellung und in ,dem darauffolgenden Jahr auf Antrag jeweils bis zu 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben. Ferner können in den darauffolgenden sechs Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungs- oder Anschaffungskosten abgeschrieben werden. (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann nur für diejenigen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die nach dem 31. Dezember 1960 angeschafft oder hergestellt worden sind. (3) Als Kapitalanlagen in Entwicklungsländern sind in der Regel nur anzusehen 1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern, die anläßlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung erworben worden sind, 2. Einlagen in Personengesellschaften in Entwicklungsländern zum Zwecke der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens und 3. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in Entwicklungsländern zum Zwecke der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Betriebes (der Betriebsstätte) zugeführt worden ist. Die Abschreibung darf nur zugelassen werden, wenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebsstätte in Entwicklungsländern ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat. (4) Bei der Bemessung der Abschreibungen sind die Kapitalanlagen in der Regel nur zu berücksichtigen, soweit die zugeführten Mittel zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verwendet werden oder soweit die zugeführten Mittel in abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bestehen. Werden Kapitalanlagen mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt, so ist insoweit eine Abschreibung nicht zuzulassen."' Bonn, den 2. Mai 1961 Dr. Mende und Fraktion Anlage 27 Umdruck 892 Änderungsantrag des Abgeordneten Krammig zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 9 Nr. 1 a wird in § 3 a am Schluß der Ziffer 1 der folgende Satz angefügt: „§ 59 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung;". Bonn, den 3. Mai 1961 Krammig Anlage 28 Umdruck 893 Entschließungsantrag der Abgeordneten Struve, Bauknecht, Glüsing (Dithmarschen), Goldhagen, Engelbrecht-Greve, Dr. Frey, Dr. Krone und Fraktion zur dritten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706) . Die Bundesregierung wird ersucht, bei der Bestimmung landwirtschaftlicher Einkünfte folgende Maßnahmen vorzusehen: 1. die Umsatzgrenze in § 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 (VOL) zu erhöhen; 2. den Umsatz bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1959/60 nach den Umsatzsteuer-Richtsätzen der Oberfinanzdirektionen 1955, ab dem Wirtschaftsjahr 1960/61 nach neu festzusetzenden Richtsätzen zu ermitteln, im übrigen nach Abschnitt 127 der Einkommensteuer-Richtlinien zu verfahren; Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 9059 3. vorzusehen, daß die Aufzeichnungspflicht für Landwirte nach § 15 Abs. 3 UStDB sich nicht auf die nach § 4 Ziff. 19 UStG steuerfreien Umsätze erstreckt und daß zur Ermittlung des Gesamtumsatzes (§ 7 a UStG) die Oberfinanzdirektionen zur Feststellung der Umsätze im Sinne des § 4 Ziff. 19 UStG Umsatzsteuer-Richtsätze verfahren können. Bonn, den 3. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage 29 Umdruck 895 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a wird folgender Doppelbuchstabe ee angefügt: ,ee) Der folgende Buchstabe v wird angefügt: „v) über erhöhte Absetzungen von Aufwendundungen für den Einbau von Anlagen und Einrichtungen zur Modernisierung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die der gerwerblichen Beherbergung von Gästen dienen und vor dem 21. Juni 1948 hergestellt worden sind. Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 20 vom Hundert der Aufwendungen nicht übersteigen." ' Bonn, den 3. Mai 1961 Dr. Imle Ramms Mauk Mischnick Dr. Rutschke Keller Freiherr von Kühlmann-Stumm Döring (Düsseldorf) Spitzmüller Frau Friese-Korn Dr. Schneider (Saarbrücken) Weber (Georgenau) Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 30 Umdruck 897 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Druchsachen 2573, 2706) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, alsbald Verhandlungen mit den Länderregierungen aufzunehmen zwecks Wiedereinführung eines Landarbeiter-Freibetrages, wie er durch § 4 der Zweiten Lohnabzugsverordnung vom 24. April 1942 (RGBl. I S. 252) zugestanden, später aber durch Artikel 2 des e Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung ,der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (BGBl. I S. 413) aus haushaltsmäßigen Erwägungen wieder gestrichen wurde. Bonn, ,den 3. Mai 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage 31 Umdruck 899 Änderungsantrag der Abgeordneten Rehs, Corterier und Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 Nr. 2 und 4 werden in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 3. Mai 1961 Rehs Corterier Ollenhauer und Fraktion Anlage 32 Umdruck 900 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Josten, Kunst, Wieninger, Regling, Dr. Bucher und Genossen zur zweiten Beratung eines Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706) . Der Bundestag wolle beschließen: Nach Artikel 16 wird folgender Artikel „vor Artikel 16 a" eingefügt: „vor Artikel 16 a Artikel 16 gilt nicht für Personen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben. Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche Gewerbe als handwerksähnlich anzusehen und von den Handwerkskammern zu betreuen sind." Bonn, den 3. Mai 1961 Josten Kunst Wieninger Regling Dr. Bucher Diebäcker Heye Oetzel Schlick Corterier Gibbert Schultz Günther Dr. Fritz (Ludwigshafen) Kinat (Spork) Stauch Burgemeister Neuburger Franzen Richards Riedel (Frankfurt) Gewandt Ruf Welslau Schmücker 9060 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 157. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Mai 1961 Anlage 33 Umdruck 902 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. § 7 e erhält folgenden neuen Absatz 4: „(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die einen Kriegssachschaden erlitten haben, der ihren Betrieb zerstört hat und sich noch im Jahre 1960 auf die Betriebslage erheblich auswirkte. Der Kriegssachschaden hat sich insbesondere dann noch erheblich ausgewirkt, wenn das Eigenkapital nicht mehr als 25 vom Hundert der Bilanzsumme betragen hat." ' Bonn, den 3. Mai 1961 Dr. Imle Dr. Rutschke Mauk Freiherr von Kühlmann-Stumm Frau Dr. Diemer-Nicolaus Keller Weber (Georgenau) Mischnik Dr. Mende und Fraktion Anlage 34 Umdruck 904 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfseines Steueränderungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt: ,4 a. § 10 a erhält folgenden neuen Absatz 4: „(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die einen Kriegssachschaden erlitten haben, der ihren Betrieb zerstört hat und sich noch im Jahre 1960 auf die Betriebslage erheblich auswirkte. Der Kriegssachschaden hat sich insbesondere dann noch erheblich ausgewirkt, wenn das Eigenkapital nicht mehr als 25 vom Hundert der Bilanzsumme betragen hat."' Bonn, den 3. Mai 1961 Mischnick und Fraktion Anlage 35 Umdruck 905 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines SteuerändeTungsgesetzes 1961 (Drucksachen 2573, 2706). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, 1. in die Vorlage eines nächsten Änderungsgesetzes zur Einkommensteuer Vorschriften aufzunehmen, welche die steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungskosten eines Steuerpflichtigen vorsehen, und 2. zwischenzeitlich dem Bundestag über die gesetzlichen Lösungsmöglichkeiten zu berichten. Bonn, den 3. Mai 1961 Seuffert Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Frage II/6 — Abgeordneter Wittrock —:
    Trifft es zu, daß Interpol in die Fahndung nach NS-Verbrechern, deren Toten angeblich von Interpol nicht als kriminelle. sondern als politische Verbrechen angesehen werden, eingeschaltet werden könnte, wenn die Bundesrepublik in einer Erklärung gegenüber Interpol diese Straftaten ausdrücklich als kriminell bezeichnen würde?


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Die Antwort lautet: Nein.
Die Begründung dafür: Nach Art. 3 der Statuten von Interpol ist dieser Organisation jede Betätigung oder Mitwirkung in Fragen oder Angelegenheiten politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakters strengstens untersagt. Die Entscheidung, ob eine Frage oder Angelegenheit politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakter hat, obliegt dabei nicht dem einzelnen Mitglied, das Interpol einschalten will. Die Entscheidung trifft vielmehr das Generalsekretariat dieser Organisation.




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    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Abgeordneter Wittrock ist nicht im Saal. Ich habe es nicht bemerkt. Herr Abgeordneter Mommer hat die Frage übernommen. Offenbar ist er mit der Antwort zufrieden.
    III. Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz. Frage III/1 ist zurückgestellt.
    Frage 111/2 — Abgeordneter Wittrock, übernommen von Herrn Abgeordneten Mommer —:

    (lie Aufklärung von Kriegsverbrechen möglicherweise wesentlich sind? Ich darf die Frage beantworten: Bei der Dokumentenzentrale, die der Sachverständige Dr. Seraphim in der Schwurgerichtsverhandlung gegen Lechthaler und Papenkort in Kassel erwähnt hat, handelt es sich um die World war II records division in Alexanria/Virginia Danke sehr. Die Frage ist beantwortet. — Wir kommen zu den Fragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers .der Finanzen. Frage IV/1 — der Frau Abgeordneten Dr. Diemer-Nicolaus . lat es richtig, daß bei Überschreiten der Grenze ein Unterschied zwischen der Zollgrenze und einer Touristengrenze und dementsprechend zwischen dem Reisebedarf und einem hiervon verschiedenen Touristenbedarf gemacht wird? Das Wort zur Beantwortung hat der Herr Staatssekretär. Ich beantworte zunächst die Frage der Frau Abgeordneten Diemer-Nicolaus nach den Zoll-Freimengen beim grenzüberschreitenden Verkehr. Ein Unterschied zwischen Zollgrenze und Touristengrenze sowie zwischen Reisebedarf und Touristenbedarf besteht zollrechtlich nicht. Das Zollrecht kennt nur die Begriffe Zollgrenze und Reisebedarf. Im Reiseverkehr werden Nahrungsund Genußmittel von der Grenzzollstelle insoweit als Reisebedarf zollfrei gelassen, als sie zum Verbrauch auf der Reise bis zum Erreichen des Reiseziels bestimmt sind und nach Reiseziel und Reisedauer angemessen erscheinen. Daraus kann sich eine unterschiedliche Bemessung des Reisebedarfs je nach der Entfernung des Reiseziels von der Grenze ergeben. Dem Reisenden beispielsweise, der von Wien nach Köln fährt, wird nach dieser Bestimmung des Zollrechts eine größere Freimenge als Reisebedarf zuzuerkennen sein als dem Reisenden, der einen kurzen Abstecher über die Bundesgrenze macht. Die in das Ermessen der Zollbeamten gestellte Entscheidung über die Angemessenheit des Reisebedarfs ist dadurch vereinfacht, daß durch einen Erlaß des Bundesfinanzministers vom 11. März 1957 bestimmte Mengen ohne weiteres, das heißt ohne Rücksicht auf das Reiseziel und die Reisedauer, als Freimengen anerkannt sind. Dieser Erlaß wird nach den Weisungen des Finanzministers großzügig gehandhabt. Ich glaube also, gnädige Frau, daß die Unterscheidung zwischen einer Reisegrenze und einer Touristengrenze und zwischen Reisebedarf und Touristenbedarf willkürlich ist. Übrigens vermute ich, daß Ihre Anfrage auf einen Artikel in der „Stuttgarter Zeitung" zurückgeht, der sich mit dieser Frage befaßt. Eine Zusatzfrage! Sie beziehen sich auf diese Nachricht in der „Stuttgarter Zeitung". Darf ich dann fragen, worauf der dort geschilderte Vorfall zurückzuführen ist und ob tatsächlich hier ein Unterschied zwischen Reisemengen und Touristenmengen gemacht wurde, der dem einzelnen Touristen unbekannt ist, wenn er zu Fuß über die Grenze geht? Es handelte sich, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, damals um die Bemessung der Freimengen von Alkohol und Zigaretten. Gnädige Frau, ich sagte, daß wir durch einen Erlaß versucht haben, die Regelung großzügig zu handhaben. Auch im kleinen Touristenverkehr beim Sonntagsnachmittagsausflug über die Bundesgrenze werden diese Freimengen ohne weiteres anerkannt. Noch eine Zusatzfrage? — Nein. Frage 1V/2 — des Herrn Abgeordneten Memmel —. Warum werden minderjährige Vollwaisen steuerlich wie Erwachsene behandelt, indern sie nämlich in Steuerklasse I einge stuft werden? Bitte, Herr Staatssekretär! Herr Abgeordneter Memmel, minderjährige Vollwaisen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, müssen Lohnsteuer gemäß ihrem Arbeitslohn zahlen. Wie andere unverheiratete Personen fallen sie grundsätzlich in die Steuerklasse I der Lohnsteuertabelle; sie ist rechnerisch aus dem Einkommensteuertarif abgeleitet. Die Einkommensteuerbelastung richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Nach dem darauf aufgebauten Tarif wird zwischen einem volljährigen und einem minderjährigen Steuerpflichtigen kein UnterStaatssekretär Dr. Hettlage schied gemacht. Auch aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollen minderjährige Vollwaisen als alleinstehende Personen einkommensteuerrechtlich nicht besser gestellt werden als andere unverheiratete Personen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es leider nicht möglich, minderjährigen Vollwaisen einen besonderen tariflichen Freibetrag einzuräumen oder sie gar dem für die Ehegatten geltenden Splittingverfahren zu unterwerfen. Eine Zusatzfrage! Herr Staatssekretär, halten Sie das nicht für eine Härte? Man braucht doch nur an den leider gar nicht so seltenen Fall des Unfalltodes beider Eltern zu denken! Diese Härte, Herr Abgeordneter, die vorliegen kann, wird nicht durch die Anwendung eines besonderen Tarifes oder eines besonderen Freibetrages oder des Splitting-Verfahrens, sondern bei den abzugsfähigen Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sein. Hier sind erhöhte Aufwendungen für Berufsfortbildung und anderes gesondert zu berücksichtigen. Es hat früher einmal einen besonderen Freibetrag für minderjährige Vollwaisen gegeben. Das ging auf die unerhört hohe Besteuerung der Ledigen in der nationalsozialistischen Zeit zurück. Da aber die Besteuerung der Ledigen heute, wie wir meinen, angemessen und nicht überhöht ist, scheint eine Ausnahme im Tarif für minderjährige Vollwaisen nicht mehr notwendig zu sein. Wie will die Bundesregierung die Wettbewerbsverzerrungen beseitigen, die durch die Erlasse des Bundesfinanzministers vorn 17. Juli 1959 betreffend Verwendung von Branntweinersatzstoffen bei der Trinkbranntweinhenstellung und Austausch von Branntweinersatzstoffen gemäß § 58 Abs. 3 VwO und nachfolgende Erlasse entstanden sind, weil die Verarbeitung von Wein zu Spirituosen im Branntweineigenlager, nicht aber im „freien Verkehr" begrenzt worden ist? Herr Abgeordneter, die Verwendung von Branntweinersatzstoffen bei der Trinkbranntweinherstellung ist im Einvernehmen mit dem Bundesfachverband der Deutschen Spirituosen-Industrie geregelt worden. Dadurch sollten die in den letzten Jahren in steigendem Maße eingeführten aufgespriteten Auslandsweine bei der Alkoholbesteuerung nicht bevorzugt werden. Vielmehr sollte auf eine Einschränkung der Einfuhr hingewirkt werden. Diese Einschränkung kann nach den Vorschriften des Branntweinmonopolrechts nur in Branntweineigenlagern bei der Verarbeitung von unversteuertem Branntwein angeordnet werden, weil dort eine amtliche Überprüfung stattfindet, nicht dagegen im freien Verkehr. Ob und inwieweit dadurch eine Wettbewerbsverzerrung eintritt, scheint mir fraglich. Denn keiner dieser Betriebe ist verpflichtet, seine Spirituosen in einem Branntweineigenlager unter Zollaufsicht herstellen zu lassen. Vielmehr könnte jeder den Trinkbranntwein auch im freien Verkehr herstellen lassen. Die heutige Regelung ist nicht befriedigend. Sie wissen, daß auf Grund eines Kabinettbeschlusses zwei Musterprozesse beim Bundesfinanzhof darüber geführt werden, ob und inwieweit diese aufgespriteten Auslandsweine der monopolrechtlichen Ausgleichsabgabe unterliegen. Wir hoffen, daß die Urteile des Bundesfinanzhofs in diesen Prozessen rechtliche Klarheit schaffen, und daß dann die unterschiedliche Behandlung zwischen Branntweineigenlagern und freiem Verkehr gegenstandslos wird. Eine Zusatzfrage! Herr Staatssekretär, wann gedenkt die Bundesregierung auf dem Spirituosenmarkt wieder gleiches Recht für alle Spirituosenhersteller zu schaffen? Der Bundesfachverband war keineswegs der Meinung, daß ein doppeltes Recht angewandt werden sollte. Für die Herstellung des gleichen Rechts in diesem Falle wird nicht der Gesetzgeber bemüht zu werden brauchen. Das gleiche Recht kann durch eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs wiederhergestellt werden. Eine letzte Zusatzfrage! Warum duldet die Bundesregierung überhaupt weiterhin die Verwendung von minderwertigem, aus dem Ausland bezogenem und unversteuertem Alkohol zur Herstellung von Spirituosen, obwohl dem Staat 'dadurch erhebliche Mindereinnahmen an Branntweinsteuer entstehen? Herr Abgeordneter, soweit ich unterrichtet bin, lehnen es die seriöseren Firmen ab, auf diesem Wege, also durch die Verarbeitung hochgespriteten Weines, den Alkohol billiger herzustellen. Hier scheinen mir auch Besonderheiten unserer außenwirtschaftlichen Verbindungen, beispielsweise mit Italien und Frankreich, eine Rolle zu spielen. Danke. Geschäftsbereich .des Bundesministers für Wirtschaft! Frage V/1 — des Abgeordneten Hackethal —: Ist die Bundesregierung bereit, bei den Überlegungen für einen notwendigen Baustopp eine wirkungsvolle Abschwächung oder gar eine Ausnahme für das Zonengrenzgebiet ins Auge zu fassen? Bei den Überlegungen über einen sogenannten Baugenehmigungsstopp war vorStaatssekretär Dr. Westrick gesehen, Ausnahmen für bestimmte Arbeitsamtsbezirke zu ermöglichen, in denen die Baukonjunktur keine Überhitzung zeigt. Damit wäre der besonderen Lage im Zonengrenzgebiet Rechnung getragen worden. Wie Sie wissen, ist der Plan eines befristeten Aufschubs von Baugenehmigungen aber nicht verwirklicht worden. Ich rufe auf die Frage V/2 — des Abgeordneten Dr. Schranz —: Verfügt die Bundesregierung über Unterlagen darüber, wie hoch der Betrag ist, der von Angehörigen der Vereinigten Staaten in der Zeit von 1950 bis 1960 in der Form von Beteiligungen an deutschen Unternehmungen angelegt worden ist? Die Bundesregierung besitzt keine allgemeinen statistischen Angaben über ausländische Beteiligungen an deutschen Unternehmen. Zwar ist durch eine ;,Allgemeine Genehmigung der Deutschen Bundesbank" vom Juni 1958 angeordnet worden, daß die im Rahmen dieser Genehmigung von Ausländern an inländischen Unternehmen erworbenen Beteiligungen zu melden sind. Die durch Meldung auf Grund dieser Vorschrift erfaßten Beteiligungen stellen jedoch nicht entfernt die Gesamtheit aller ausländischen Beteiligungen dar; denn für dein Erwerb von Aktien oder Aktienpaketen durch Ausländer gelten keine derartigen Meldevorschriften. Die Bundesregierung hat bisher auch davon abgesehen, eine allgemeine Bestandsaufnahme der ausländischen Beteiligungen zu veranlassen. Der Bundesregierung ist jedoch aus amerikanischen Quellen bekannt, daß amerikanische Bürger bis Ende 1950 etwa 204 Millionen Dollar, bis Ende 1957 581 Millionen Dollar, bis Ende 1958 666 Millionen Dollar, bis Ende 1959 795 Millionen Dollar im Bundesgebiet investiert haben. Von amerikanischer Seite wird geschätzt, daß sich diese Kapitalanlagen bis Ende 1960 auf etwa 1 Milliarde Dollar erhöht haben. Ich rufe auf die Frage V/3 — der Abgeordneten Frau Dr. Diemer-Nicolaus —: Worauf ist es zurückzuführen, daß der Herr Bundeswirtschaftsminister den Kartellbericht 1960, der ihm schon seit Februar 1961 vorliegen soll, noch nicht dem Bundestag zugeleitet hat? Die Frage ist identisch mit der Frage V/5 — des Abgeordneten Dr. Deist —: Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung den Bericht des Bundeskartellamtes für das Jahr 1960 bis heute nicht vorgelegt, obwohl dieser Bericht dem Bundestag nach § 50 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen „unverzüglich" zuzuleiten isst? Die Bundesregierung ist gehalten, den Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamtes mit eigener Stellungnahme unverzüglich dem Bundestag zuzuleiten. Sie hat alles Notwendige veranlaßt, um diese gesetzliche Vorschrift zu erfüllen. Der Bericht des Bundeskartellamtes soll nach dem Gesetz eine umfassende Unterrichtung ermöglichen; daher muß das Bundeskartellamt auch die Berichte der Landeskartellbehörden auswerten ebenso wie eine größere Menge statistischen Materials, das erst einige Zeit nach Ablauf des Kalenderjahres verfügbar wird. Aus diesen Gründen kann der Jahresbericht des Bundeskartellamtes nicht gleich zu Jahresbeginn vorgelegt werden. Der Gesetzgeber hat für die Fertigstellung des Berichtes eine Frist nicht ausdrücklich bestimmt. Der Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamtes für das Jahr 1960 ist nicht im Februar, sondern am 13. April 1961 im Bundesministerium für Wirtschaft eingegangen. Vor diesem Datum hat das Bundeskartellamt dem Ministerium vorläufige Fassungen einzelner Kapitel vorgelegt. Dadurch sollte die Vorbereitung der gemäß § 50 Abs. 2 des Gesetzes abzugebenden Stellungnahme der Bundesregierung zu dem umfangreichen Bericht beschleunigt und die unverzügliche Weiterleitung des Berichts ermöglicht werden. Bereits am 20. April, also eine Woche nach Eingang, ist der Bericht mit dem Entwurf einer Stellungnahme der Bundesregierung dem Kabinett zugeleitet worden, das im Umlaufverfahren darüber beschließt. Die Frist für etwaige Einsprüche läuft heute, am 3. Mai, ab. Ich hoffe, daß der Bericht mit der Stellungnahme der Bundesregierung Ende dieser Woche dem Herrn Präsidenten des Bundestages zugeleitet werden kann. Eine Zusatzfrage! Ich habe folgende Frage zu stellen. Ist der Bundesregierung bekannt, daß in der Presse der Verdacht geäußert wurde, dem Parlament sollte nicht der ursprüngliche Entwurf, sondern eine zensierte Ausgabe vorgelegt werden? Damit hängt die weitere Frage zusammen: Sind in der endgültigen Fassung des Berichtes des Kartellamtes, der jetzt der Bundesregierung vorliegt, gegenüber den einzelnen Kapiteln, die nach Ihrer Angabe schon im Februar vorgelegt wurden, auf Grund der Rücksprache mit der Bundesregierung Änderungen seitens des Kartellamtes erfolgt? Die Änderungen, die in der endgültigen Fassung vorgenommen sind, sind durch den Präsidenten des Bundeskartellamtes durchgeführt worden. Die in der Presse laut gewordene Kritik ist der Bundesregierung bekannt. Eine Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Deist. Herr Staatssekretär, sind Sie der Auffassung, daß es dem Gesetzesbefehl, einen Originalbericht des Bundeskartellamtes und dazu eine gesonderte Stellungnahme der Bundesregierung vorzulegen, entspricht, wenn Sie als Bundeswirtschaftsministerium vorher Teile erhalten, sie zensieren und sich nachträglich die Zustimmung des Präsidenten des Bundeskartellamtes zur Zensur geben lassen? Herr Abgeordneter, ich kann Sie versichern, daß eine Zensur des Berichts durch das Bundeswirtschaftsministerium nicht vorliegt, nicht beabsichtigt ist und auch vom Bundeskartellamt gewiß nicht hingenommen werden würde. Es ist aber nach meiner Meinung selbstverständlich, daß auch im Laufe des ganzen Jahres ständig Besprechungen zwischen dem Bundeskartellamt und dem Bundeswirtschaftsministerium geführt werden. Ich glaube ferner, daß es im Interesse einer möglichst baldigen Vorlage des Berichts geschieht, wenn das Bundeskartellamt einzelne Kapitel schon vor endgültiger Fassung des Gesamtberichtes dem Bundeswirtschaftsministerium einreicht. Ich brauche Ihnen dieses umfangreiche Werk nur zu zeigen, um zu beweisen, daß es schier unmöglich wäre, in einer Frist von einer Woche — am 13. April ist das Werk bei uns eingegangen, und am 20. April haben wir es mit der Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums dem Kabinett vorgelegt — ein solches Werk ganz durchzuarbeiten. Zweite Zusatzfrage. Herr Staatssekretär, ist die entscheidende Frage nicht die, ob der Bericht abschnittweise vorgelegt wird, um Einwirkung auf seine Fassung zu nehmen? Haben Sie nicht soeben selbst gesagt, daß das Bundeskartellamt mit Änderungen -die also vom Bundeswirtschaftsministerium verlangt worden sein müssen — einverstanden gewesen ist, und wie meinen Sie dieses Verhalten, das ich eben als Zensur des Bundeswirtschaftsministers bezeichnete, kennzeichnen zu müssen unter dem Gesichtspunkt, daß das Parlament Anspruch auf einen Originalbericht, nicht einen auf Veranlassung des Bundeswirtschaftsministers geänderten Bericht hat? Ich glaube, daß diesem Anspruch des Bundestages, den ich voll anerkenne, auch voll entsprochen ist. Denn durch die Beratungen, die zwischen dem Bundeskartellamt und dem Bundeswirtschaftsministerium gepflogen wurden, sind in keiner Weise irgendwie über das Maß eines freimütigen Gedankenaustausches hinausgehende Einflüsse wirksam geworden. Frage V/4 des Abgeordneten Schmidt Können die bei der Mehrzahl der Arbeitsämter bestehenden Koordinierungsausschüsse zu Bau-Koordinierungsausschüssen zwecks vorausschauender arbeitsmarktpolitischer Steuerung der Bauvorhaben der öffentlichen Hand und der gewerblichen Wirtschaft auf freiwilliger Basis mit Aussicht auf Erfolg ausgebaut werden? Die bei den meisten Arbeitsämtern bestehenden Koordinierungs-Ausschüsse beschäftigen sich ausschließlich mit der Bauwirtschaft und bemühen sich, eine möglichst gleichmäßige Erstreckung der Bautätigkeit über das ganze Jahr und außerdem eine gewisse Anpassung der Baunachfrage an die Kapazität der Bauwirtschaft zu erreichen. Daraus ergibt sich zugleich eine gewisse arbeismarktpolitische Steuerung. Die Arbeit dieser Ausschüsse beschränkte sich 1959 im wesentlichen auf den öffentlichen Bau, während 1960 auch der gewerbliche Bau einbezogen wurde. Die bisherigen Ergebnisse der Koordinierungstätigkeit dieser Ausschüsse sind durchaus beachtlich und haben insbesondere zur Verstärkung des Winterbaus beigetragen. Über das erreichte Maß hinaus durch weiteren Ausbau der Ausschüsse speziell arbeitsmarktpolitische Steuerung zu bewirken, wird nur möglich sein durch Einengung der Baunachfrage. Eine Zusatzfrage. Herr Staatssekretär, ist gewährleistet, daß die Bauvorhaben möglichst frühzeitig den Arbeitsämtern bekanntwerden, damit die Planung zügig erfolgen kann und sich nicht festfährt? In dieser Richtung, Herr Abgeordneter, haben die Bemühungen des Wohnungsbauministeriums und des Wirtschaftsministeriums in gleicher Weise eingesetzt. Besteht ein Erlaß darüber, wie das praktiziert werden soll? Die Frage kann ich Ihnen jetzt nicht exakt beantworten. Ich werde es feststellen und die Antwort nachholen. Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Frage VI/1 — des Abgeordneten Bading —: Hat die Bundesregierung neben der bereits zugesagten finanziellen Unterstützung der Krabbenfischer Maßnahmen auf Grund der wissenschaftlichen Untersuchungen über die biologischen und hydrographischen Faktoren getroffen, die zur Abnahme der Krabbenfänge geführt haben? Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucksache 2175 hat das Bundesernährungsministerium auf die rückläufige Entwicklung der Krabbenfischerei während der letzten Jahre hingewiesen und als Ursache des Rückganges der Fangerträge biologische und hydrographische Faktoren genannt. Die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Einflußnahme auf die biologischen und hydrographischen Faktoren der Krabbenfischerei ist nicht gegeben. So würde sich z. B. nach den vorliegenden Erfahrungen die Einführung einer Schonzeit nicht fördernd auf die Fangerträge auswirken. Die sich aus dieser Sachlage ergebenden Konsequenzen sind in der bereits genannten Drucksache 2175 ausführlich behandelt worden. Ich kann ergänzend hierzu noch mitteilen, daß sich der Beratungsdienst für die Kutterfischerei in besonderem Maße den Belangen Staatssekretär Dr. Sonnemann der Krabbenfischerei bei den erforderlichen Umstellungen annimmt. Eine Zusatzfrage! Herr Staatssekretär, ist Ihnen das Forschungsergebnis der Hamburger Fischereibiologen bekannt, das im Deutschen Forschungsdienst veröffentlicht worden ist, nach dem die Gefräßigkeit der Wittlinge mit eine der wichtigsten Ursachen für den Rückgang des Krabbenbestandes ist? In der erwähnten Drucksache 2175 haben wir bereits darauf hingewiesen, daß biologische und hydrographische Ursachen für den Rückgang vorliegen. Ihre Frage ist von uns so verstanden worden, ob es sinnvoll ist, eine Fangschonzeit einzuführen, um damit den biologischen Ursachen entgegenzuwirken. Diese Frage muß nach unserer Ansicht verneint werden. Herr Staatssekretär, ich glaube, daß meine Frage noch nicht ganz beantwortet ist. Darf ich eine zweite Frage an Sie richten. Ist es — im Gegensatz zu dem, was in der erwähnten Drucksache vorgetragen wird — nicht notwendig, anstatt eine Schonfrist für die Krabben einzuführen, die Bestimmung der internationalen Nordseekonvention aufzuheben, durch die die Wittlinge geschützt werden? Wir sind der Meinung, daß damit die Situation der Krabbenfischerei nicht wesentlich beeinflußt werden kann. Frage VI/2 des Herrn Abgeordneten Sander; sie wird durch den Abgeordneten Walter übernommen: Ist die Bundesregierung bereit, zum Abbau des in der Bundesrepublik vorhandenen Zuckerberges 100 000 t Zucker, wie das von den Vereinten Nationer, im Herbst vergangenen Jahres der Bundesrepublik Deutschland gegenüber gewünscht worden ist, den Entwicklungsländern zur Verfügung zu stellen? Herr Staatssekretär! Die Vollversammlung der Vereinten Nationen hat am 27. Oktober 1960 einstimmig beschlossen, durch die Mitglieder der Vereinten Nationen und die Mitglieder von deren Sonderorganisationen Länder, in denen noch Hunger herrscht, durch Maßnahmen der Entwicklungshilfe zu unterstützen. Insbesondere sollen zur Linderung des Hungers in diesen Gebieten landwirtschaftliche Überschußgüter bereitgestellt werden. Die FAO wurde beauftragt, hierfür unverzüglich Vorschläge auszuarbeiten und diese im Juni 1961 dem Wirtschaftsund Sozialrat der Vereinten Nationen vorzulegen. Die Bundesregierung ist bereit, durch Lieferungen von Lebensmitteln sich an dieser politisch wichtigen Aktion zu beteiligen. Der Entwicklungsausschuß hat deshalb in seine Gesamtplanung einen Vormerkposten von 100 Millionen DM aufgenommen. Ob und in welchem Umfange eine Lieferung von Zucker an die Entwicklungsländer in Betracht kommt, richtet sich nach den Richtlinien, die im Juni 1961 vorgelegt werden sollen und die die FAO zur Zeit erarbeitet; außerdem richtet es sich nach den für diese Zwecke im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel. Die Fragen 3, 4 und 5 — des Herrn Abgeordneten Dr. Reinhard — können zusammen beantwortet werden: Ist dor Bundesregierung die schwierige Lage, in die die Geflügelwirtschaft und speziell die Schlachtgeflügelproduktion neuerdings durch die Einfuhren aus Ländern mit niedrigeren Produktionskosten immer mehr gerät, bekannt? Welche Maßnahmen sind zur Behebung der schwierigen Lage der Geflügelwirtschaft entsprechend der Entschließung des Deutschen Bundestages — Umdruck 836 ist in absehbarer Zeit zum Ausgleich der Wettbewerbsungleichheit in der Geflügelwirtschaft gegenüber den importierenden Ländern mit Einführung eines Abschöpfungssystems entsprechend Artikel 43 des EWG-Vertrages zu rechnen? Die erste Frage ist mit Ja zu beantworten. Zur zweiten Frage ist folgendes zu sagen. Die Entschließung des Bundestages, die in der Frage angesprochen ist, betrifft das Gesetz zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft, ferner die Förderung der landwirtschaftlichen Geflügelwirtschaft durch Kredite, Zuschüsse und Steuerbefreiung. Dazu ist im einzelnen folgendes zu sagen. Es ist beabsichtigt, die Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft vom 31. März 1956 ergeben haben, durch ein Geflügelund Eiergesetz zu bereinigen. Der Entwurf dieses Gesetzes wird vorbereitet. Bis zum Erlaß eines solchen Geflügel und Eiergesetzes soll für die Übergangszeit das Gesetz zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft abgeändert werden. Im Grünen Plan 1961 hat die Bundesregierung neben zahlreichen anderen Kreditmaßnahmen einen Betrag von 100 Millionen DM 3%ige mittelund langfristige Kredite bereitgestellt, die ausschließlich für den bäuerlichen Familienbetrieb bestimmt sind. Diese Mittel können ihrer Zweckbestimmung nach auch für alle geeigneten Einrichtungen zum Ausbau der bäuerlichen Geflügelhaltung Verwendung finden. Diese Kreditmaßnahmen sollen im nächsten Jahr weitergeführt werden. Der Grüne Plan 1961 sieht 3 Millionen DM Zuschüsse für Geflügelwirtschaft vor. Bei der beabsichtigten Verstärkung dieser Maßnahmen soll besonders die Spezialberatung der Geflügelwirtschaft berücksichtigt werden. Die bisherige steuerliche Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Geflügelhaltung basiert auf dem Einkommensteuergesetz 1958. Die auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Relationen zwischen Umfang der Hühnerhaltung und Futtergrundlage bedürfen einer Anpassung an die veränderten Erzeugungsund MarktStaatssekretär Dr. Sonnemann verhältnisse. Die Beratung mit den beteiligten Kreisen über die Art der Korrektur dieser Relationen ist noch im Gange. Es sind ferner Vorschläge gemacht worden, das steuerliche Abgrenzungskriterium der eigenen Futtergrundlage zu ergänzen oder zu ersetzen durch Festsetzung einer bestimmten Höchststückzahl oder durch Mitberücksichtigung der Arbeitskapazität einer bäuerlichen Familie als Kriterium für die steuerliche Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe. Diese Vorschläge, die aber in den beteiligten Kreisen unterschiedlich beurteilt werden, würden sich nur bei Änderung des Einkommensteuergesetzes verwirklichen lassen. Gegen gesetzliche Beschränkungen der vorgenannten Art könnten jedoch verfassungsrechtliche Bedenken gemäß Art. 12 des Grundgesetzes geltend gemacht werden. Zur Frage VI/5: Die deutsche Geflügelwirtschaft steht im Wettbewerb mit der auf Grund zweckentsprechender Rechtsvorschriften, in Produktion und Absatz gut organisierten Veredelungswirtschaft der wichtigsten Lieferländer, die zum größten Teil auch niedrigere Futtermittelpreise haben. Diese Wettbewerbsunterschiede sollen ausgeglichen werden. Die Bundesregierung prüft zur Zeit, ob die Vorschläge der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Einführung eines gemeinschaftlichen Abschöpfungssystems annehmbar erscheinen. Die Kommission hat dem Ministerrat die Absicht mitgeteilt, ihre Vorschläge vom 30. Juni 1960 nochmals zu überarbeiten und die Neufassung ')