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ID0315501300

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Metadaten
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    Vokabeln: 7
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    5. Abgeordnete: 1
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    Deutscher Bundestag 155. Sitzung Bonn, den 20. April 1961 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) (Steueränderungsgesetz 1961) (Drucksache 2573) — Erste Beratung — Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 8913 B Seuffert (SPD) . . . . . . . . 8915 C Freiherr von Kühlmann-Stumm (FDP) 8919 A Krammig (CDU/CSU) 8923 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 120 des Grundgesetzes und Entwurf eines Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksache 2590) — Erste Beratung — Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 8925 B Jahn (Marburg) (SPD) . 8925 D, 8928 A Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 8926 D Beratung des Mündlichen Berichts des Immunitätsausschusses betr. Genehmigung zur Durchführung eines Ehrengerichtsverfahrens gegen den Abg. Dr. Eckhardt (Drucksache 2611) Wittrock (SPD) . . . . . . . . 8928 D Beratung des Mündlichen Berichts des Immunitätsausschusses betr. Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Forstwirt Werner v. d. Ohe aus Oberohe Kr. Celle (Drucksache 2612) Wittrock (SPD) . . . . . . . 8929 A Nächste Sitzung 8929 C Anlage 8931 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 155. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. April 1961 8913 155. Sitzung Bonn, den 20. April 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 17.02 Uhr
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    Anlage Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach 21. 4. Dr. Atzenroth 21. 4. Bach 21. 4. Bading 21. 4. Dr. Bartels 20. 4. Bauer (Wasserburg) 21. 4. Bausch 21. 4. Bazille 29. 4. Bergmann 22. 4, Berkhan 20. 4. Bettgenhäuser 20. 4. Birkelbach 20. 4. Dr. Birrenbach 30. 4. Blachstein 28. 4. Dr. Böhm 6. 5. Bruse 27. 4. Dr. Bucerius 20. 4. Dr. Burgbacher 22. 4. Corterier 21. 4. Dr. Dahlgrün 21. 4. Dr. Deist 21. 4. Demmelmeier 6. 5. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 21. 4. Dr. Dollinger 21. 4. Dürr 29. 4. Dr. Eckhardt 21. 4. Dr. Friedensburg 21. 4. Frau Friese-Korn 21. 4. Fuchs 21. 4. Geiger 21. 4. Dr. Greve 21. 4. Haage 21. 4. Hansing 21. 4. Hauffe 1. 7. Heix 21. 4. Heye 20. 4. Hilbert 21. 4. Höfler 21. 4. Holla 20. 4. Dr. Hoven 20. 4. Huth 21. 4. Illerhaus 21. 4. Dr. Jaeger 2. 5. Dr. Jordan 21. 4. Dr. Kempfler 23. 4. Frau Klemmert 1. 7. Koenen (Lippstadt) 20. 4. Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Kreyssig 21. 4. Kühlthau 21. 4. Kühn (Köln) 21. 4. Kurlbaum 21. 4. Leber 21. 4. Lenz (Brühl) 21. 4. Lenz (Trossingen) 27. 4. Leukert 20. 4. Lohmar 21. 4. Lücker (München) 21. 4. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 1. 7. Lulay 1. 5. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 21. 4. Frau Dr. Maxsein 21. 4. Dr. Menzel 31. 5. Frau Nadig 21. 4. Neuburger 21. 4. Ollenhauer 20. 4. Paul 21. 4. Dr. Philipp 20. 4. Pohle 21. 4. Dr. Preusker 21. 4. Rademacher 6. 5. Ramms 20. 4. Dr. Reith 30. 4. Dr. Rüdel (Kiel) 21. 4. Dr. Schäfer 20. 4. Schlick 20. 4. Dr. Schmid (Frankfurt) 21. 4. Schneider (Hamburg) 21. 4. Dr. Schneider (Saarbrücken) 21. 4. Schüttler 21. 4. Frau Dr. Schwarzhaupt 20. 4. Dr. Seffrin 21. 4. Dr. Serres 21. 4. Siebel 20. 4. Stahl 21. 4. Dr. Stammberger 21. 4. Dr. Starke 21. 4. Frau Dr. Steinbiß 21. 4. Stenger 21. 4. Struve 22. 4. Dr. Vogel 27. 4. Wacher 21. 4. Wagner (Ludwigshafen) 21. 4. Weber (Georgenau) 21. 4. Wehking 21. 4. Wehner 21. 4. Welke 20. 4. Frau Wolff 22. 4.
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    Rede von Gerhard Jahn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist sicherlich nicht einfach gewesen, diesen Vergleich, um es einmal in der juristischen Terminologie so auszudrükken, zwischen Bund und Ländern über die Verteilung der Lasten zustande zu bringen. Aber die Tatsache, daß dieser Vergleich zustande gekommen ist,



    Jahn (Marburg)

    beweist noch nicht, daß der Vorschlag einer Änderung des Grundgesetzes, der jetzt von der Bundesregierung vorgelegt wird, in Ordnung ist.
    Was ist vorausgegangen? Vorausgegangen ist ein Gesetz, das hier im Hause verabschiedet worden ist. Das Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen aus dem Jahre 1956 ist vom Bundesverfassungsgericht für nichtig und für unvereinbar mit Artikel 120 des Grundgesetzes erklärt worden. Nun wird praktisch diese Regelung, die bis zum Erlaß des Urteils oder des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes zu Unrecht als gültig angesehen wurde, nachträglich in das Grundgesetz hineingearbeitet. Der Herr Staatssekretär hat erklärt, mit diesem Vorschlag sei keine Rückwirkung verbunden. Ich muß ihm entgegenhalten, was dazu von der Bundesregierung selber in der schriftlichen Begründung der Drucksache 2590 ausdrücklich gesagt worden ist:
    Ausgangspunkt war hierbei der Wunsch, die Regelung der Tilgung der Ausgleichsforderungen gegenüber den Gläubigern nach Maßgabe des für nichtig erklärten Gesetzes grundsätzlich wiederherzustellen und in diesem Zusammenhang die Tilgungslasten voll auf den Bund zu übernehmen.
    Es heißt bei der Einleitung zu der Begründung im besonderen Teil:
    Artikel 120 GG hält in der Fassung des Entwurfs für künftig neu auf die öffentliche Hand zukommende Kriegsfolgelasten an der bisherigen Fassung fest und enthält Ergänzungen nur soweit, als sie zur Aufrechterhaltung der tatsächlich bestehenden Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder erforderlich sind.
    Die vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärte Regelung soll jetzt also doch rückwirkend bestätigt werden.
    Meine Damen und Herren, das ist das, was man ganz schlicht als Rückwirkung bezeichnen muß. Das kann man nicht einfach aus der Welt diskutieren. Ich möchte mich deshalb etwas ausführlicher zu dem Problem der Rückwirkung äußern, weil meine Fraktion dagegen ganz grundsätzliche verfassungsrechtliche, aber auch verfassungspolitische Bedenken hat.
    Die Frage, ob ein Gesetz überhaupt rückwirkende Kraft erhalten kann, ist eine entscheidende Frage der Rechtsstaatlichkeit schlechthin. Wissenschaft und Praxis haben das mehr und mehr erkannt und deshalb die Möglichkeit überwiegend verneint, rückwirkende Gesetze zu erlassen. Das ist ein Grundsatz, der weithin schon für einfache Gesetze anerkannt wird. Für das Gebiet des Strafrechts ist dieser Grundsatz im übrigen schon seit langem unbestritten. In Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes ist dieser Grundsatz ausdrücklich zum Verfassungssatz erhoben worden. Es ist unserer Auffassung nach bei dieser Gelegenheit zu prüfen, ob in dem Grundsatz, der in Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes steht, nicht ein allgemein verbindlicher Grundsatz unserer verfassungsmäßigen Ordnung zum Ausdruck kommt.
    Wir meinen, gerade der hohe Rang des Grundgesetzes
    verpflichtet uns, mit ihm besonders behutsam umzugehen und seine Glaubwürdigkeit und Verbindlichkeit nicht in Frage zu stellen. Man kann nicht in die Vergangenheit Verfassungsrecht setzen. Es würde darüber hinaus jede Rechtssicherheit zerstören, ließe man es zu, für die Vergangenheit aus Unrecht Recht zu machen.
    Das soll aber nach der Regierungsvorlage zur Änderung des Artikels 120 des Grundgesetzes geschehen. Aus der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, das Gesetz zur Tilgung von Ausgleichsforderungen sei nichtig, wird nicht etwa die Folgerung gezogen, nun das Gesetz den Bestimmungen des Grundgesetzes anzupassen, sondern das Grundgesetz soll dem nichtigen Gesetz angepaßt werden.
    Meine Damen und Herren, das ist ein Manipulieren an den Grundlagen unserer Rechtsordnung, vor dem wir nicht entschieden genug warnen können. In diesem Vorgehen der Bundesregierung liegt zudem eine bedenkliche Mißachtung der Autorität des Bundesverfassungsgerichts, dem mit der beantragten Grundgesetzänderung nachträglich die Entscheidungsgrundlage entzogen werden soll. So kann man mit der Autorität des höchsten Organs, das über die Verfassung zu wachen hat, nicht umspringen.
    Machen Sie sich eigentlich keine Sorgen? Haben Sie überhaupt bedacht, wohin dieser Weg führen kann, den Sie hier einschlagen wollen?
    Wir verkennen nicht, daß eine schwierige Frage geregelt werden muß. Wir sind auch durchaus bereit, daran mitzuwirken und uns mit Ihnen gemeinsam zu überlegen, in welcher Form das geschehen kann. Aber wir warnen sehr eindringlich davor, das auf dem Wege zu machen, der hier vorgeschlagen wird, nämlich einer Verfassungsänderung mit rückwirkender Kraft. .


Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schmidt (Wuppertal).

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    Rede von Dr. Otto Schmidt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es wird sicherlich Aufgabe des Rechtsausschusses sein, sich mit dem hier anstehenden schwierigen Problem der Rückwirkung eingehend zu befassen. Ich glaube nur, daß das Problem im vorliegenden konkreten Fall sehr viel einfacher liegt, als es Herr Kollege Jahn dargestellt hat.
    Eines spricht sicherlich für die Ausführungen des Herrn Kollegen Jahn: daß nämlich in der Begründung des Gesetzes gewisse Formulierungen gebraucht sind, die zu der Annahme verleiten könnten, daß der hier anstehende Wortlaut einen solchen Rückwirkungsinhalt habe. Betrachtet man aber — ich wäre dankbar, Herr Kollege Jahn, wenn Sie mir jetzt einen Augenblick Aufmerksamkeit schenkten — den Wortlaut ohne die Begründung des verfassungändernden Gesetzentwurfs, so muß man zunächst einmal feststellen, daß in Art. II steht, daß das Gesetz mit seiner Verkündung in Kraft tritt. Das bedeutet, daß erst von diesem Tage an bestimmte Verfassungsänderungen gelten sollen.



    Dr. Schmidt (Wuppertal)

    Wie Herr Staatssekretär Hettlage bereits ausgeführt hat, beschäftigt sich der erste Satz, der den eigentlich verfassungändernden Charakter hat, nicht mit der Vergangenheit, nämlich mit Aufwendungen, die auf Grund der Kriegsfolgelastengesetze gemacht worden sind, sondern mit den entstehenden Aufwendungen, d. h. mit den Aufwendungen, die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an entstehen werden. Der Vordersatz „Soweit Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten bis zum 1. September 1961 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, . . ." bedeutet also — in gewisser Abweichung von den Ausführungen, die der Herr Staatssekretär soeben gemacht hat — nun nicht etwa die verfassungsmäßige Bestätigung dieser Gesetze und deren Verteilungsgrundsätze für die Vergangenheit, sondern er bedeutet nur, daß mit dem Inkrafttreten des Gesetzes jedenfalls diese Verteilungsgrundsätze unangefochten bleiben sollen, so daß alles, was in der Vergangenheit auf Grund dieser Gesetze geschehen ist, verfassungsmäßig nicht fundierter Tatbestand der Vergangenheit bleibt. Theoretisch könnte er also noch angefochten werden. Er wird nicht angefochten werden, weil alle Beteiligten sich in dem Vergleich für die Zukunft auf bestimmte Grundsätze geeignet haben. Sie wollen gewissermaßen die Vergangenheit als Tatsache auf sich beruhen lassen. Recht haben Sie, Herr Kollege Jahn, insofern, als die Begründung von einer Bestätigung der bisher geltenden Rechtslage spricht. Das ist aber in der nach meiner Auffassung sehr sorgfältig überlegten Formulierung nicht enthalten. Ich wäre sehr dankbar, Herr Kollege Jahn, wenn Sie im Rechtsausschuß — ich gehöre dem Rechtsausschuß
    leider nicht an — diesen Gesichtspunkt mit berücksichtigen wollten.
    Sie haben nämlich selbst in Ihren Ausführungen gesagt, praktisch werde es gewissermaßen nachträglich geheilt. Praktisch mag das sein. Aber Sie haben ja im Rechtsausschuß nicht darüber zu entscheiden, was praktisch die Wirkungen sind, sondern ob rechtlich die Rückwirkung von einem bestimmten Zeitpunkt an in Kraft gesetzt wird.
    In einem einzigen Punkt ist die Formulierung des verfassungändernden Gesetzes schwach. Es ist das kleine Wörtchen „auch" in dem vorletzten Satz, wo gesagt wird:
    Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten .. bis zum 1. September 1961 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern erbracht wurden, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet.
    Das „auch" schließt natürlich insofern eine gewisse Rückwirkung ein, als es sagen soll: Vorher hat es gegolten, und jetzt wird es bestätigt; es soll auch in Zukunft gelten. Ich bitte zu überlegen, ob nicht durch die Streichung des Wörtchens „auch" dem Gesetz der Charakter der beanstandeten Rückwirkung genommen werden kann. Ich meine, verehrter Herr Kollege Jahn, das könnte die Brücke sein, um diesen geduldig und sorgfältig ausgehandelten Vergleich abzusichern. Das Gefüge unserer ganzen
    Finanzwirtschaft könnte sonst auf das schwerste erschüttert werden. Das sorgfältig ausgeklügelte Werk sollte nicht durch, sagen wir, übersteigertes juristisches Formdenken unter Umständen zunichte gemacht werden. Das würde weder der Rechtsaufgabe, die wir haben, noch den praktischen Bedürfnissen gerecht.
    Lassen Sie mich nun zu Ihren grundsätzlichen Ausführungen noch zwei Bemerkungen machen. Wenn wir dem Bundesverfassungsgericht rechtlich die Möglichkeit einräumen, etwas, was gegolten hat und auf Grund von Gesetzen gutgläubig praktiziert worden ist, rückwirkend für nichtig zu erklären und damit einem Geschehen, einem tatsächlichen Verhalten die Rechtsgrundlage zu entziehen — das Recht haben wir dem Bundesverfassungsgericht gegeben, und sicherlich hat das auch gute Gründe für sich —, dann müssen wir aber auch darüber nachdenken, wie man einen solchen geschaffenen, oft unwiderruflichen Tatbestand rechtlich heilen oder reparieren und in Ordnung bringen kann. Andernfalls hängt das Recht des Bundesverfassungsgerichts in der Luft; denn wir können ja einen nun einmal geschaffenen Tatbestand nicht beliebig rückwirkend umformen. Was geschehen ist, ist nun einmal geschehen.
    Insofern unterscheidet sich nach meiner Auffassung ein Gesetz, das zum Ziel hat, etwas, was nachträglich seine Rechtsgrundlage verloren hat, zu heilen oder zu reparieren, d. h. eventuell auch zu bestätigen, von anderen rückwirkenden Gesetzen. Ein solches Gesetz hat überhaupt keinen echten Rückwirkungscharakter. Wirklichen Rückwirkungscharakter hat ein Gesetz nach meiner Auffassung nur dann, wenn es zu einem dem Gesetz voraufgehenden Zeitpunkt fiktiv etwas an Rechten, Verpflichtungen, Institutionen usw. begründet. Dann wird nämlich so getan, als ob in der Vergangenheit dieses oder jenes schon Rechtens gewesen wäre. Darüber bin ich mit Ihnen einig, und darüber werden wir alle im Hause einig sein: das geht nicht. Aber es muß die Möglichkeit bestehen, auf die Dauer etwas, was seiner förmlichen Grundlage beraubt worden ist, nachträglich in Ordnung zu bringen, zu heilen, zu reparieren. Aber das tut dieses Gesetz nicht einmal. Dieses Gesetz geht vielmehr von dem strengsten Standpunkt aus, den Sie, Herr Jahn, hier soeben dargelegt haben, von dem allerstrengsten: es ist nämlich eine Rückwirkung auch im Sinne der Heilung und Reparierung eines einmal vollzogenen Tatbestandes hier bewußt umschifft und vermieden worden; vielleicht mit Ausnahme des Wörtchens „auch", vielleicht mit Ausnahme einiger mißverständlicher Sätze in der Begründung.
    Unter diesem Gesichtspunkt bitte ich, im Rechtsausschuß nicht die verfassungsmäßige Absicherung des Vergleiches zu gefährden.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. Jahn [Marburg] meldet sich zum Wort.)