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ID0315501100

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Metadaten
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    Vokabeln: 6
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    5. Abgeordnete: 1
    6. Jahn.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 155. Sitzung Bonn, den 20. April 1961 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) (Steueränderungsgesetz 1961) (Drucksache 2573) — Erste Beratung — Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 8913 B Seuffert (SPD) . . . . . . . . 8915 C Freiherr von Kühlmann-Stumm (FDP) 8919 A Krammig (CDU/CSU) 8923 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 120 des Grundgesetzes und Entwurf eines Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksache 2590) — Erste Beratung — Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 8925 B Jahn (Marburg) (SPD) . 8925 D, 8928 A Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 8926 D Beratung des Mündlichen Berichts des Immunitätsausschusses betr. Genehmigung zur Durchführung eines Ehrengerichtsverfahrens gegen den Abg. Dr. Eckhardt (Drucksache 2611) Wittrock (SPD) . . . . . . . . 8928 D Beratung des Mündlichen Berichts des Immunitätsausschusses betr. Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Forstwirt Werner v. d. Ohe aus Oberohe Kr. Celle (Drucksache 2612) Wittrock (SPD) . . . . . . . 8929 A Nächste Sitzung 8929 C Anlage 8931 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 155. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. April 1961 8913 155. Sitzung Bonn, den 20. April 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 17.02 Uhr
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    Anlage Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach 21. 4. Dr. Atzenroth 21. 4. Bach 21. 4. Bading 21. 4. Dr. Bartels 20. 4. Bauer (Wasserburg) 21. 4. Bausch 21. 4. Bazille 29. 4. Bergmann 22. 4, Berkhan 20. 4. Bettgenhäuser 20. 4. Birkelbach 20. 4. Dr. Birrenbach 30. 4. Blachstein 28. 4. Dr. Böhm 6. 5. Bruse 27. 4. Dr. Bucerius 20. 4. Dr. Burgbacher 22. 4. Corterier 21. 4. Dr. Dahlgrün 21. 4. Dr. Deist 21. 4. Demmelmeier 6. 5. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 21. 4. Dr. Dollinger 21. 4. Dürr 29. 4. Dr. Eckhardt 21. 4. Dr. Friedensburg 21. 4. Frau Friese-Korn 21. 4. Fuchs 21. 4. Geiger 21. 4. Dr. Greve 21. 4. Haage 21. 4. Hansing 21. 4. Hauffe 1. 7. Heix 21. 4. Heye 20. 4. Hilbert 21. 4. Höfler 21. 4. Holla 20. 4. Dr. Hoven 20. 4. Huth 21. 4. Illerhaus 21. 4. Dr. Jaeger 2. 5. Dr. Jordan 21. 4. Dr. Kempfler 23. 4. Frau Klemmert 1. 7. Koenen (Lippstadt) 20. 4. Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Kreyssig 21. 4. Kühlthau 21. 4. Kühn (Köln) 21. 4. Kurlbaum 21. 4. Leber 21. 4. Lenz (Brühl) 21. 4. Lenz (Trossingen) 27. 4. Leukert 20. 4. Lohmar 21. 4. Lücker (München) 21. 4. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 1. 7. Lulay 1. 5. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 21. 4. Frau Dr. Maxsein 21. 4. Dr. Menzel 31. 5. Frau Nadig 21. 4. Neuburger 21. 4. Ollenhauer 20. 4. Paul 21. 4. Dr. Philipp 20. 4. Pohle 21. 4. Dr. Preusker 21. 4. Rademacher 6. 5. Ramms 20. 4. Dr. Reith 30. 4. Dr. Rüdel (Kiel) 21. 4. Dr. Schäfer 20. 4. Schlick 20. 4. Dr. Schmid (Frankfurt) 21. 4. Schneider (Hamburg) 21. 4. Dr. Schneider (Saarbrücken) 21. 4. Schüttler 21. 4. Frau Dr. Schwarzhaupt 20. 4. Dr. Seffrin 21. 4. Dr. Serres 21. 4. Siebel 20. 4. Stahl 21. 4. Dr. Stammberger 21. 4. Dr. Starke 21. 4. Frau Dr. Steinbiß 21. 4. Stenger 21. 4. Struve 22. 4. Dr. Vogel 27. 4. Wacher 21. 4. Wagner (Ludwigshafen) 21. 4. Weber (Georgenau) 21. 4. Wehking 21. 4. Wehner 21. 4. Welke 20. 4. Frau Wolff 22. 4.
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine Begründung kann sich auf wenige Sätze beschränken. Ich darf Sie bitten, die schriftliche Begründung zu würdigen.
    Diese Doppelvorlage des Bundesministers der Finanzen bedeutet einen Friedensschluß zwischen Bund und Ländern auf einem finanzrechtlichen Gebiet, das uns jahrelang beschäftigt hat. Wir haben in einer geduldigen, aber dann auch erfolgreichen Verhandlung einvernehmlich zwischen Bund und Ländern den Vorschlag zu einer Verfassungsänderung zustande gebracht. Was ,das in diesen Zeiten heißt, werden Sie selber am besten würdigen können.

    (Beifall bei CDU/CSU.)

    Anders ausgedrückt: Es hat sich gezeigt — und das ist ein Hoffnungsschimmer für künftige Länderbesprechungen —, daß, wenn man auf beiden Seiten mit Maß, mit dem Willen zum Ausgleich an eine schwierige Sache herangeht und wenn man Geduld, unendlich viel Geduld hat, man doch zu einem befriedigenden Ergebnis kommen kann.
    Zur Sache selbst kann ich mich ebenfalls auf wenige Sätze beschränken.
    Die Verfassungsänderung ist — das möchte ich vorweg betonen — keine rückwirkende. Im Rechtsausschuß des Bundesrates und, wie ich höre, auch in Kreisen dieses Hohen Hauses sind Befürchtungen ausgedrückt worden, daß hier der Form oder auch dem Inhalt nach eine materielle Rückwirkung einer Verfassungsänderung vorgesehen werden solle.
    Schon der Wortlaut des Art. II des Gesetzentwurfs spricht dagegen. Denn er sagt ausdrücklich, daß die Rechtswirkungen der Verfassungsänderung zu Art. 120 GG über die Kostentragung bei Bund und Ländern von Kriegsfolgelasten vom Tag der Verkündung des Gesetzes ab gelten sollen.
    Der erste Satz des Art. 120 Abs. 1 GG in der durch Art. I geänderten Fassung könnte die Vorstellung erwecken, als ob hier indirekt, wenn nicht eine Rückwirkung, so doch eine Rückbeziehung der Verfassungsänderung beabsichtigt sei. Der Satz besagt, daß die bestehenden Gesetze über die Kostentragung bei Kriegsfolgelasten durch Bund und Länder nunmehr als verfassungsgemäß bestätigt werden sollen. Es handelt sich um eine Feststellung eines Rechtszustandes, nicht etwa um die rückwirkende Änderung eines früheren Rechtszustandes.
    Diese Feststellung über das Bestehen eines verfassungsgemäßen Rechtszustandes war notwendig geworden, weil ,das Bundesverfassungsgerichtsurteil über die Kostenpflicht des Bundes bei Kriegsfolgelasten Zweifel und Unsicherheit über Inhalt und Grenzen des Begriffs der Kriegsfolgelasten hat aufkommen lassen. Durch die vorgesehene Änderung soll insbesondere klargestellt werden, daß etwa die auf dem Gebiet des Lastenausgleichs, der Wohnungsbauförderung und der Wiedergutmachung bestehenden Gesetze verfassungsmäßig sind und von den Ländern nicht etwa deswegen angefochten werden können, weil hier lediglich Beiträge zur Erfüllung einer Bundesaufgabe als Gemeinschaftsaufgabe vorgesehen sind.
    Das ist der Sinn dieser vielfach fälschlicherweise als rückwirkend oder rückbeziehend angesehenen Verfassungsänderung.
    Zum Inhalt des Gesetzes selbst brauche ich nichts zu sagen. Bund und Länder haben verabredet, daß der Schuldendienst für die Ausgleichsforderungen aus der Währungsumstellung der Kreditinstitute und der Versicherungsgesellschaften zwischen ihnen geteilt werden soll. Der Bund trägt die vollen Tilgungsleistungen. Die Länder leisten Beiträge zum Zinsendienst. Ohne diesen Vergleich zwischen Bund und Ländern wäre der Bundesfinanzminister gezwungen gewesen, eine Änderung der Finanzverfassung in der Richtung eines höheren Bundesanteils an der Einkommen- und Körperschaftsteuer vorzuschlagen. Das hätte sehr viel größere Schwierigkeiten gemacht. Deswegen — ich wiederhole es —die erfreuliche Tatsache eines verständigen Ausgleichs zwischen Bund und Ländern.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Jahn.

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    Rede von Gerhard Jahn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist sicherlich nicht einfach gewesen, diesen Vergleich, um es einmal in der juristischen Terminologie so auszudrükken, zwischen Bund und Ländern über die Verteilung der Lasten zustande zu bringen. Aber die Tatsache, daß dieser Vergleich zustande gekommen ist,



    Jahn (Marburg)

    beweist noch nicht, daß der Vorschlag einer Änderung des Grundgesetzes, der jetzt von der Bundesregierung vorgelegt wird, in Ordnung ist.
    Was ist vorausgegangen? Vorausgegangen ist ein Gesetz, das hier im Hause verabschiedet worden ist. Das Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen aus dem Jahre 1956 ist vom Bundesverfassungsgericht für nichtig und für unvereinbar mit Artikel 120 des Grundgesetzes erklärt worden. Nun wird praktisch diese Regelung, die bis zum Erlaß des Urteils oder des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes zu Unrecht als gültig angesehen wurde, nachträglich in das Grundgesetz hineingearbeitet. Der Herr Staatssekretär hat erklärt, mit diesem Vorschlag sei keine Rückwirkung verbunden. Ich muß ihm entgegenhalten, was dazu von der Bundesregierung selber in der schriftlichen Begründung der Drucksache 2590 ausdrücklich gesagt worden ist:
    Ausgangspunkt war hierbei der Wunsch, die Regelung der Tilgung der Ausgleichsforderungen gegenüber den Gläubigern nach Maßgabe des für nichtig erklärten Gesetzes grundsätzlich wiederherzustellen und in diesem Zusammenhang die Tilgungslasten voll auf den Bund zu übernehmen.
    Es heißt bei der Einleitung zu der Begründung im besonderen Teil:
    Artikel 120 GG hält in der Fassung des Entwurfs für künftig neu auf die öffentliche Hand zukommende Kriegsfolgelasten an der bisherigen Fassung fest und enthält Ergänzungen nur soweit, als sie zur Aufrechterhaltung der tatsächlich bestehenden Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder erforderlich sind.
    Die vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärte Regelung soll jetzt also doch rückwirkend bestätigt werden.
    Meine Damen und Herren, das ist das, was man ganz schlicht als Rückwirkung bezeichnen muß. Das kann man nicht einfach aus der Welt diskutieren. Ich möchte mich deshalb etwas ausführlicher zu dem Problem der Rückwirkung äußern, weil meine Fraktion dagegen ganz grundsätzliche verfassungsrechtliche, aber auch verfassungspolitische Bedenken hat.
    Die Frage, ob ein Gesetz überhaupt rückwirkende Kraft erhalten kann, ist eine entscheidende Frage der Rechtsstaatlichkeit schlechthin. Wissenschaft und Praxis haben das mehr und mehr erkannt und deshalb die Möglichkeit überwiegend verneint, rückwirkende Gesetze zu erlassen. Das ist ein Grundsatz, der weithin schon für einfache Gesetze anerkannt wird. Für das Gebiet des Strafrechts ist dieser Grundsatz im übrigen schon seit langem unbestritten. In Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes ist dieser Grundsatz ausdrücklich zum Verfassungssatz erhoben worden. Es ist unserer Auffassung nach bei dieser Gelegenheit zu prüfen, ob in dem Grundsatz, der in Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes steht, nicht ein allgemein verbindlicher Grundsatz unserer verfassungsmäßigen Ordnung zum Ausdruck kommt.
    Wir meinen, gerade der hohe Rang des Grundgesetzes
    verpflichtet uns, mit ihm besonders behutsam umzugehen und seine Glaubwürdigkeit und Verbindlichkeit nicht in Frage zu stellen. Man kann nicht in die Vergangenheit Verfassungsrecht setzen. Es würde darüber hinaus jede Rechtssicherheit zerstören, ließe man es zu, für die Vergangenheit aus Unrecht Recht zu machen.
    Das soll aber nach der Regierungsvorlage zur Änderung des Artikels 120 des Grundgesetzes geschehen. Aus der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, das Gesetz zur Tilgung von Ausgleichsforderungen sei nichtig, wird nicht etwa die Folgerung gezogen, nun das Gesetz den Bestimmungen des Grundgesetzes anzupassen, sondern das Grundgesetz soll dem nichtigen Gesetz angepaßt werden.
    Meine Damen und Herren, das ist ein Manipulieren an den Grundlagen unserer Rechtsordnung, vor dem wir nicht entschieden genug warnen können. In diesem Vorgehen der Bundesregierung liegt zudem eine bedenkliche Mißachtung der Autorität des Bundesverfassungsgerichts, dem mit der beantragten Grundgesetzänderung nachträglich die Entscheidungsgrundlage entzogen werden soll. So kann man mit der Autorität des höchsten Organs, das über die Verfassung zu wachen hat, nicht umspringen.
    Machen Sie sich eigentlich keine Sorgen? Haben Sie überhaupt bedacht, wohin dieser Weg führen kann, den Sie hier einschlagen wollen?
    Wir verkennen nicht, daß eine schwierige Frage geregelt werden muß. Wir sind auch durchaus bereit, daran mitzuwirken und uns mit Ihnen gemeinsam zu überlegen, in welcher Form das geschehen kann. Aber wir warnen sehr eindringlich davor, das auf dem Wege zu machen, der hier vorgeschlagen wird, nämlich einer Verfassungsänderung mit rückwirkender Kraft. .