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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine Begründung kann sich auf wenige Sätze beschränken. Ich darf Sie bitten, die schriftliche Begründung zu würdigen.
Diese Doppelvorlage des Bundesministers der Finanzen bedeutet einen Friedensschluß zwischen Bund und Ländern auf einem finanzrechtlichen Gebiet, das uns jahrelang beschäftigt hat. Wir haben in einer geduldigen, aber dann auch erfolgreichen Verhandlung einvernehmlich zwischen Bund und Ländern den Vorschlag zu einer Verfassungsänderung zustande gebracht. Was ,das in diesen Zeiten heißt, werden Sie selber am besten würdigen können.
Anders ausgedrückt: Es hat sich gezeigt — und das ist ein Hoffnungsschimmer für künftige Länderbesprechungen —, daß, wenn man auf beiden Seiten mit Maß, mit dem Willen zum Ausgleich an eine schwierige Sache herangeht und wenn man Geduld, unendlich viel Geduld hat, man doch zu einem befriedigenden Ergebnis kommen kann.
Zur Sache selbst kann ich mich ebenfalls auf wenige Sätze beschränken.
Die Verfassungsänderung ist — das möchte ich vorweg betonen — keine rückwirkende. Im Rechtsausschuß des Bundesrates und, wie ich höre, auch in Kreisen dieses Hohen Hauses sind Befürchtungen ausgedrückt worden, daß hier der Form oder auch dem Inhalt nach eine materielle Rückwirkung einer Verfassungsänderung vorgesehen werden solle.
Schon der Wortlaut des Art. II des Gesetzentwurfs spricht dagegen. Denn er sagt ausdrücklich, daß die Rechtswirkungen der Verfassungsänderung zu Art. 120 GG über die Kostentragung bei Bund und Ländern von Kriegsfolgelasten vom Tag der Verkündung des Gesetzes ab gelten sollen.
Der erste Satz des Art. 120 Abs. 1 GG in der durch Art. I geänderten Fassung könnte die Vorstellung erwecken, als ob hier indirekt, wenn nicht eine Rückwirkung, so doch eine Rückbeziehung der Verfassungsänderung beabsichtigt sei. Der Satz besagt, daß die bestehenden Gesetze über die Kostentragung bei Kriegsfolgelasten durch Bund und Länder nunmehr als verfassungsgemäß bestätigt werden sollen. Es handelt sich um eine Feststellung eines Rechtszustandes, nicht etwa um die rückwirkende Änderung eines früheren Rechtszustandes.
Diese Feststellung über das Bestehen eines verfassungsgemäßen Rechtszustandes war notwendig geworden, weil ,das Bundesverfassungsgerichtsurteil über die Kostenpflicht des Bundes bei Kriegsfolgelasten Zweifel und Unsicherheit über Inhalt und Grenzen des Begriffs der Kriegsfolgelasten hat aufkommen lassen. Durch die vorgesehene Änderung soll insbesondere klargestellt werden, daß etwa die auf dem Gebiet des Lastenausgleichs, der Wohnungsbauförderung und der Wiedergutmachung bestehenden Gesetze verfassungsmäßig sind und von den Ländern nicht etwa deswegen angefochten werden können, weil hier lediglich Beiträge zur Erfüllung einer Bundesaufgabe als Gemeinschaftsaufgabe vorgesehen sind.
Das ist der Sinn dieser vielfach fälschlicherweise als rückwirkend oder rückbeziehend angesehenen Verfassungsänderung.
Zum Inhalt des Gesetzes selbst brauche ich nichts zu sagen. Bund und Länder haben verabredet, daß der Schuldendienst für die Ausgleichsforderungen aus der Währungsumstellung der Kreditinstitute und der Versicherungsgesellschaften zwischen ihnen geteilt werden soll. Der Bund trägt die vollen Tilgungsleistungen. Die Länder leisten Beiträge zum Zinsendienst. Ohne diesen Vergleich zwischen Bund und Ländern wäre der Bundesfinanzminister gezwungen gewesen, eine Änderung der Finanzverfassung in der Richtung eines höheren Bundesanteils an der Einkommen- und Körperschaftsteuer vorzuschlagen. Das hätte sehr viel größere Schwierigkeiten gemacht. Deswegen — ich wiederhole es —die erfreuliche Tatsache eines verständigen Ausgleichs zwischen Bund und Ländern.