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ID0315500100

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 155. Sitzung Bonn, den 20. April 1961 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) (Steueränderungsgesetz 1961) (Drucksache 2573) — Erste Beratung — Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 8913 B Seuffert (SPD) . . . . . . . . 8915 C Freiherr von Kühlmann-Stumm (FDP) 8919 A Krammig (CDU/CSU) 8923 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 120 des Grundgesetzes und Entwurf eines Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksache 2590) — Erste Beratung — Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 8925 B Jahn (Marburg) (SPD) . 8925 D, 8928 A Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 8926 D Beratung des Mündlichen Berichts des Immunitätsausschusses betr. Genehmigung zur Durchführung eines Ehrengerichtsverfahrens gegen den Abg. Dr. Eckhardt (Drucksache 2611) Wittrock (SPD) . . . . . . . . 8928 D Beratung des Mündlichen Berichts des Immunitätsausschusses betr. Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Forstwirt Werner v. d. Ohe aus Oberohe Kr. Celle (Drucksache 2612) Wittrock (SPD) . . . . . . . 8929 A Nächste Sitzung 8929 C Anlage 8931 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 155. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. April 1961 8913 155. Sitzung Bonn, den 20. April 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 17.02 Uhr
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    Anlage Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach 21. 4. Dr. Atzenroth 21. 4. Bach 21. 4. Bading 21. 4. Dr. Bartels 20. 4. Bauer (Wasserburg) 21. 4. Bausch 21. 4. Bazille 29. 4. Bergmann 22. 4, Berkhan 20. 4. Bettgenhäuser 20. 4. Birkelbach 20. 4. Dr. Birrenbach 30. 4. Blachstein 28. 4. Dr. Böhm 6. 5. Bruse 27. 4. Dr. Bucerius 20. 4. Dr. Burgbacher 22. 4. Corterier 21. 4. Dr. Dahlgrün 21. 4. Dr. Deist 21. 4. Demmelmeier 6. 5. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 21. 4. Dr. Dollinger 21. 4. Dürr 29. 4. Dr. Eckhardt 21. 4. Dr. Friedensburg 21. 4. Frau Friese-Korn 21. 4. Fuchs 21. 4. Geiger 21. 4. Dr. Greve 21. 4. Haage 21. 4. Hansing 21. 4. Hauffe 1. 7. Heix 21. 4. Heye 20. 4. Hilbert 21. 4. Höfler 21. 4. Holla 20. 4. Dr. Hoven 20. 4. Huth 21. 4. Illerhaus 21. 4. Dr. Jaeger 2. 5. Dr. Jordan 21. 4. Dr. Kempfler 23. 4. Frau Klemmert 1. 7. Koenen (Lippstadt) 20. 4. Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Kreyssig 21. 4. Kühlthau 21. 4. Kühn (Köln) 21. 4. Kurlbaum 21. 4. Leber 21. 4. Lenz (Brühl) 21. 4. Lenz (Trossingen) 27. 4. Leukert 20. 4. Lohmar 21. 4. Lücker (München) 21. 4. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 1. 7. Lulay 1. 5. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 21. 4. Frau Dr. Maxsein 21. 4. Dr. Menzel 31. 5. Frau Nadig 21. 4. Neuburger 21. 4. Ollenhauer 20. 4. Paul 21. 4. Dr. Philipp 20. 4. Pohle 21. 4. Dr. Preusker 21. 4. Rademacher 6. 5. Ramms 20. 4. Dr. Reith 30. 4. Dr. Rüdel (Kiel) 21. 4. Dr. Schäfer 20. 4. Schlick 20. 4. Dr. Schmid (Frankfurt) 21. 4. Schneider (Hamburg) 21. 4. Dr. Schneider (Saarbrücken) 21. 4. Schüttler 21. 4. Frau Dr. Schwarzhaupt 20. 4. Dr. Seffrin 21. 4. Dr. Serres 21. 4. Siebel 20. 4. Stahl 21. 4. Dr. Stammberger 21. 4. Dr. Starke 21. 4. Frau Dr. Steinbiß 21. 4. Stenger 21. 4. Struve 22. 4. Dr. Vogel 27. 4. Wacher 21. 4. Wagner (Ludwigshafen) 21. 4. Weber (Georgenau) 21. 4. Wehking 21. 4. Wehner 21. 4. Welke 20. 4. Frau Wolff 22. 4.
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    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Die Sitzung ist eröffnet.
    Die folgende amtliche Mitteilung wird ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
    Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem 10. April 1961 gemäß § 1 Abs. 3 der ReichsschuLdenordnung die Anleihedenkschrift 1960 übersandt, die im Archiv zur Einsichtnahme ausliegt.
    Ich rufe den Tagesordnungspunkt 12 auf:
    Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung ,des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) — Steueränderungsgesetz 1961 — (Drucksache 2573).
    Wird der Entwurf begründet? Der Herr Staatssekretär im Bundesfinanzministerium hat das Wort.
    Dr. Hettlage, Staatsekretär des Bundesministeriums der Finanzen: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Für den erkrankten Herrn Bundesfinanzminister möchte ich der Beratung des Steueränderungsgesetzes 1961 einige wenige und kurze Bemerkungen vorausschicken.
    Die Bundesregierung ist im Jahre 1960 zum erstenmal dazu übergegangen, alle Steueränderungsabsichten für ein Jahr in einem einheitlichen Gesetz zusammenzufassen, um dadurch in die Entwicklung des Steuerrechts eine gewisse Stetigkeit zu bringen. Dieses Verfahren hat sich im Jahre 1960 bewährt, und wir setzen es 1961 fort.
    Sie finden in diesem Gesetzentwurf alle jene Bestimmungen vereinigt, von denen die Bundesregierung glaubt, daß sie im Jahre 1961 bei der Einkommensteuer, bei der Vermögensteuer, bei der Gewerbesteuer und beim Verfahrensrecht geändert werden sollten; überholte Bestimmungen sollen veränderten Verhältnissen im erforderlichen Ausmaß
    angepaßt werden. Nicht enthalten sind in diesem Gesetzentwurf die beabsichtigten Änderungen der Umsatzsteuer, die aus Gründen der Zweckmäßigkeit einem besonderen Gesetz, der 11. Novelle zum Umsatzsteuergesetz, vorbehalten sind.
    Die Zusammenfassung in einem Jahressteuergesetz soll erreichen, daß neben diesem Gesetz im Ablauf eines Jahres keine Steuernormen beraten werden müssen. Wir nehmen damit bei uns einen Parlaments- und Verfassungsbrauch auf, den vor allem Großbritannien pflegt. Dort hat allerdings das Jahressteuergesetz eine noch weitergehende Bedeutung, weil es in unmittelbarem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Haushaltsplan verabschiedet wird.
    Nach den bisherigen Erfahrungen dürfen wir hoffen, daß diese Konzentration der Steuerrechtsänderungen auf ein Gesetz für ein Jahr eine erzieherische Wirkung nach drinnen und draußen — d. h. auf die Bundesressorts, die Wirtschaft und die sonstigen Beteiligten — ausüben wird. Allerdings sind wir über das Ausmaß von Änderungsanträgen besorgt, die die Zusammenfassung der Steuerinitiative in einem Gesetz offensichtlich ausgelöst hat. Wir haben zum Steueränderungsgesetz 1961 über 100 Änderungsanträge bekommen, die die Arbeit des Finanzausschusses des Bundestages ganz erheblich erschweren. Sinn und Zweck der Jahressteuergesetzgebung würden verfälscht, wenn die beteiligten Wirtschaftskreise diese Gesetzgebung als einen Anlaß, geradezu als einen Aufruf ansehen würden, alljährlich bei dieser Gelegenheit Änderungen zum Steuerrecht vorzuschlagen. Es bleibt das Ziel des Bundesfinanzministers und der Bundesregierung, das Steuerrecht so gefestigt wie irgend möglich zu halten.
    Auf den Inhalt des Gesetzes möchte ich nur mit ganz wenigen Worten eingehen. Drei Dinge geben dem Gesetz sein politisches und sein finanzielles Gewicht.
    Zunächst etwas zu den Maßnahmen bei der Gewerbesteuer: Der politische Schwerpunkt dieses Gesetzes liegt in der vorgeschlagenen Erhöhung der Freibeträge bei der Gewerbesteuer von 2400 DM auf 7200 DM für alle Gewerbeerträge bis 50 000 DM. Auch der finanzielle Schwerpunkt liegt in dieser Maßnahme, die mit einem Einnahmeausfall von etwa 500 Millionen DM für die Gemeinden verbunden sein wird. Die gesamten finanziellen Auswirkungen der Regierungsvorlage beziffern wir auf



    Staatssekretär Dr. Hettlage
    etwa 1 Milliarde DM, die als Steuererleichterungen der gesamten Wirtschaft und allen Steuerpflichtigen zukommen sollen.
    Die Gewerbesteuer war in ihrer Entwicklung in den letzten Jahren ziemlich eingefroren. Während die Einkommensteuer seit 1949 sechsmal gesenkt worden ist, ist die Gewerbesteuer praktisch vor zwei Jahren nur mit einer geringfügigen Heraufsetzung der Freibeträge von 1200 DM auf 2400 DM angefaßt worden. Was die Bundesregierung jetzt vorschlägt, ist keine Gewerbesteuerreform. Es ist also auch kein Versuch, die Stellung der Gewerbesteuer in der Besteuerung überhaupt und insbesondere die Stellung der Gewerbesteuer im gemeindlichen Steuersystem grundlegend zu reformieren. Das Bundesfinanzministerium weiß, daß hier noch eine ungelöste Aufgabe vor uns liegt und daß wir im Zuge einer umfassenderen Neuordnung des gemeindlichen Steuersystems mit einer echten Neuordnung des Gewerbesteuerrechts beginnen müssen. Die einseitige Bedeutung, die die Gewerbesteuer für die Gemeindefinanzen hat, bei denen sie heute über 70 v. H. der Deckungsmittel ausmacht, sollte beseitigt werden.
    Der Bundesrat hat beim Durchgang dieser Vorlage angeregt, zwar am Freibetrag von 7200 DM festzuhalten, die Ertragsgrenze aber auf 30 000 DM zu senken.


Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich bitte um Entschuldigung, Herr Staatssekretär.
Meine Damen und Herren, ich darf um etwas mehr Ruhe bitten. — Darf ich bitten, private Gespräche nach außerhalb des Saales zu verlegen.
Bitte sehr, Herr Staatssekretär!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Umgekehrt ist uns von anderen Seiten vorgeschlagen worden, die Ertragsgrenze von 50 000 DM ganz fortfallen zu lassen. Der Bundesminister der Finanzen wäre dankbar, wenn der Regierungsvorlage ohne Einschränkung gefolgt würde. Die wesentliche Heraufsetzung auf 7200 DM bis zu einer Ertragsgrenze von 50 000 DM will bewußt eine Maßnahme zur Entlastung der kleineren und mittleren Gewerbebetriebe sein. Es scheint uns kein Anlaß vorzuliegen, diese wesentliche Heraufsetzung der Freibeträge auch denen zukommen zu lassen, die einen Gewerbeertrag von über 50 000 DM jährlich haben.
    Über den Ausgleich des Ausfalls bei den Gemeinden ist mit den Länderregierungen verhandelt worden. Anfangs haben sich Schwierigkeiten ergeben; doch zum Schluß haben fast alle Länderregierungen erklärt, daß sie einen nicht zumutbaren Ausfall bei den Gemeindefinanzen ersetzen werden. Einige wenige Länderregierungen haben sogar erklärt, daß sie den Gemeinden eine Garantie des Gewerbesteueraufkommens von 1960 auch für 1961 geben wollen.
    Ich will nur wenige Zahlen nennen: Die Gewerbesteuer ist von 5,3 Milliarden im Jahr 1958 auf — abgerundet — 8,3 Milliarden im Jahr 1961 gestiegen, d. h. also binnen 3 Jahren um rund 3 Milliarden und im rechnerischen Jahresdurchschnitt um 1 Milliarde DM. Der Steuerausfall bei den Gemeinden nimmt also nur einen Teil des weiteren Steigens der Gewerbesteuer fort. Das Gesamtaufkommen würde auch nach Verwirklichung der Regierungsvorschläge nochmals um 500 Millionen DM in einem Jahr ansteigen. Das ganze Problem der Gewerbesteuer liegt weniger in der Höhe der Steuersätze, sondern darin, daß das Steueraufkommen in so einseitiger Form strukturiert ist und daß innerhalb der Gemeinden selbst die Verhältnisse außerordentlich unterschiedlich liegen, — eine bekannte Tatsache, der nur — heute jedenfalls nur — durch die Finanzausgleichsgesetzgebung der Länder annähernd begegnet werden kann.
    Der zweite Schwerpunkt dieses Gesetzentwurfs liegt bei der Vermögensteuer. Auch hier beschränkt sich die Vorlage der Bundesregierung auf eine Teilanpassung an zwischenzeitliche Veränderungen der Verhältnisse. Auch dieser Schritt will nicht etwa als eine Teilreform der Vermögensteuer gewertet sein. Die Reform der Vermögensteuer liegt genauso noch vor uns wie eine Reform der Gewerbesteuer und übrigens auch eine Reform der Erbschaftsteuer. Diese drei gesetzgeberischen Aufgaben sind in dieser Legislaturperiode nicht angefaßt worden. Das konnte überwiegend aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen nicht geschehen, zum Teil auch aus anderen Zusammenhängen.
    Bei der Vermögensteuer werden die Freibeträge ganz erheblich erhöht. Sie werden durchweg verdoppelt, d. h. für jeden Ehegatten von je 10 000 auf 20 000 DM und für jedes Kind nach der Regierungsvorlage von 5000 DM auf 10 000 DM. In der Zwischenzeit ist an den Bundesminister der Finanzen die Anregung herangetragen worden, er möge sich mit einer weiteren Erhöhung, nämlich einer Vervierfachung der Freibeträge für Kinder von 5000 auf 20 000 DM, einverstanden erklären. Auch darüber wird im Finanzausschuß des Bundestages zu verhandeln sein. Bedenken gegen diese Maßnahme bestehen beim Bundesfinanzminister nicht.
    Diese Erhöhung ,der Freibeträge bei der Vermögensteuer bedeutet, daß die Vermögensteuerpflicht, die heute bei einer Familie mit zwei Kindern bei einem Vermögen von 30 000 DM beginnt, in Zukunft bei der gleichen Familie erst bei einem Vermögen von 80 000 DM beginnen wird, und wenn diese Familie noch einige Spareinlagen oder anderes geldwertes Kapitalvermögen hat, kann sie sogar Freibeträge in Höhe von weiteren 20 000 DM bekommen. Das heißt — würden wir das einmal als den typischen Fall unterstellen — eine Zweikinderfamilie hat Vermögensteuer erst dann zu zahlen, wenn sie über 80 000 bis zu 100 000 DM Vermögen hat. Dabei vergessen wir bitte nicht, ,daß der Hausrat und Möbel vollständig vermögensteuerfrei sind und daß die Einheitsbewertung an sich schon eine recht niedrige Vermögensgrenze aufweist.
    Diese Erhöhung der Freibeträge bei der Vermögensteuer wird dazu führen, daß ungefähr die Hälfte der heute Vermögensteuerpflichtigen in Zukunft



    Staatssekretär Dr. Hettlage
    keine Vermögensteuer mehr zu zahlen hat. Diese Maßnahme schien der Bundesregierung nicht nur zweckmäßig, sondern auch notwendig, damit nicht die steuerliche Förderung der Vermögensbildung in breiten Schichten durch die Vermögensbesteuerung, zum Teil jedenfalls, wieder rückgängig gemacht würde. Wir wollten nicht — wenn ich es so ausdrücken darf — mit der greifenden Hand des Staates einen Teil dessen wieder wegnehmen, was wir mit der hegenden Hand des Staates durch eigentumfördernde Maßnahmen zur Vermögensbildung beigetragen haben.
    Meine Damen und Herren, ich komme mit einer kurzen Bemerkung zu dem dritten Schwerpunkt des Gesetzes, der in einigen Maßnahmen bei der Einkommensteuer liegt. Vorgesehen ist eine Erhöhung der Sonderausgaben für den Abschluß von Versicherungsverträgen für freie Berufe und sonstige Selbständige. Dieser Freibetrag für zusätzliche Sonderausgaben wird um 500 DM, für Ehegatten zusammen um 1000 DM erhöht, und zwar bei Einkünften bis zu 30 000 bzw. 60 000 DM. Diese Sonderbehandlung — Zusatzausgabenbetrag für freie Berufe und sonstige Selbständige — rechtfertigt sich zum Teil aus der Tatsache, daß bei den Nichtselbständigen zur Alterssicherung durch die Beiträge der Arbeitgeber beigetragen wird, die als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind.
    Auf die sonstigen Einzelheiten zum Einkommensteuerrecht will ich nicht eingehen. Nur ein Hinweis darauf, daß trotz gewisser Bedenken die Kapitalanlagen in Entwicklungsländern einkommensteuerrechtlich wesentlich gefördert werden sollen. Diese Förderung ist in der Form einer auflösbaren Rücklage vorgesehen. Gerade zu diesem Punkte sind aus der Wirtschaft Änderungsanträge gekommen, die im wesentlichen darauf hinausgehen, statt einer auflösbaren Rücklage sofort wirksame Abschreibungen vorzusehen. Auch darüber wird im Finanzausschuß des Bundestages noch zu verhandeln sein.
    Das Ausmaß der Steuerbegünstigung für Kapitalinvestitionen in Entwicklungsländern scheint uns — jedenfalls verglichen mit gleichartigen Maßnahmen anderer Länder — ungewöhnlich hoch. Es darf nicht der Eindruck entstehen, als ob diese Maßnahme sozusagen eine steuerliche Begünstigung für legalisierte Kapitalflucht wäre. Es ist schwer, eine Kontrolle über Kapitalmaßnahmen deutscher Unternehmer im Ausland auszuüben. Eine Mißbrauchsmöglichkeit wird sich hier nie ganz ausschließen lassen. Angesichts des überragenden Zweckes glaubten wir, diesen Weg dennoch gehen zu sollen, von dem, ich wiederhole es, festgestellt werden muß, daß er in der Steuergesetzgebung anderer Länder in dieser Art kein Vorbild hat.
    Mit der Vorlage des Steueränderungsgesetzes 1961 will die Bundesregierung den Weg fortsetzen, auf dem sie mit gezielten Maßnahmen des Steuerrechts Eigentumsbildung, Vermögensbildung in den unteren und mittleren Einkommensgruppen zusätzlich fördern möchte. Diese Maßnahmen sind ein Schritt in der Richtung auf eine Neuordnung insbesondere bei der Gewerbesteuer und bei der Vermögensteuer. Sie sind aber nicht das, was wir unter einer wirklichen Neuordnung, unter einer Reform dieser beiden Steuern verstehen,
    Die Bundesregierung wäre dankbar, wenn der Deutsche Bundestag ebenso wie der Bundesrat bei der weiteren Behandlung dieses Gesetzentwurfes dazu beitrüge, daß er tunlichst bald zum Gesetz erhoben werden kann.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)