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    Deutscher Bundestag 154. Sitzung Bonn, den 19. April 1961 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Meitmann, 011enhauer, Dr. h. c. Pferdmenges, Meyer (Oppertshofen), Geiger (München), Höcker und Horn . . . 8817 A Fragestunde (Drucksache 2654) Frage des Abg. Dr. Bucher: Vergabepraxis von Haushaltsmitteln aus Kap. 04 03 Tit. 300 von Eckardt, Staatssekretär . . . 8818 B, D, 8819 A, B Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 8818 D Ritzel (SPD) . . . . . . . 8819 A, B Kreitmeyer (FDP) 8819 B Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Privatreisen von Bundesbahnbeamten durch den sowjetischen Machtbereich sowie nach Jugoslawien Dr. Anders, Staatssekretär . . 8819 C, D, 8820 A Folger (SPD) 8819 D, 8820 A Frage des Abg. Dr. Imle: Bau einer Kegelbahn im Bundespostministerium Dr. Anders, Staatssekretär . . 8820B, C Dr. Imle (FPD) . . . . . . 8820 C, D Frage des Abg. Felder: Abtransport der Opfer des Flugzeugunglücks im Landkreis Forchheim Dr. Anders, Staatssekretär . 8820 D, 8821 A Felder (SPD) 8821 A Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Reform des GmbH-Rechts und Angleichung der Gesellschaftsrechte in den EWG-Staaten Schäffer, Bundesminister . . . 8821 B Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Harmonisierung der europäischen Gesellschaftsrechte Schäffer, Bundesminister . . . 8821 B, C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 8821 C Frage ,des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Schaffung einer europäischen AG bzw GmbH Schäffer, Bundesminister 8821 D Frage des Abg. Dr. Mommer: Vorbehalte der schwedischen Regierung betr. Rechtshilfe in Strafsachen Schäffer, Bundesminister 8821 D II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 154. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. April 1961 Frage des Abg. Fallen Besteuerung des französischen Kraftwerks in Märkt Dr. Hettlage, Staatssekretär 8822 A, B Faller (SPD) . . . . . . . 8822 B, C Frage des Abg. Metzger: Ausgleichszahlungen für den Ausfall an Gewerbesteuern bei Industriebetrieben, die für die Stationierungsmächte arbeiten Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 8822 C Frage des Abg. Meyer (Wanne-Eickel) : Folgen der D-Mark-Aufwertung beim Bezug von Renten aus dem Ausland Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 8822 D Frage des Abg. Dröscher: Fleischbeschaurechtliche Vorschriften bei Fleischeinfuhren Dr. Sonnemann, Staatssekretär 8823 B, D Dröscher (SPD) 8823 D Frage ,des Abg. Schneider (Bremerhaven) : Denkschrift über die Lage der deutschen Hochseefischerei Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 8823 D, 8824 A Dr. Schranz (DP) 8824 A Frage des Abg. Meyer (Wanne-Eickel) : Auswirkung der Erhöhung der Sozialrenten in Österreich Blank, Bundesminister . . 8824 B, C, D Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) 8824 B, C, D Frage des Abg. Schmitt-Vockenkausen: Erkrankungen durch Trockenbrot im Standort Ulm Strauß, Bundesminister 8824 D, 8825 B, C Schmitt-Vockenhausen . . . . 8825 B, C Frage des Abg. Müller-Hermann: Ausstattung von Toilettenräumen in Kasernen Strauß, Bundesminister 8825 D Frage des Abg. Bay: Schwarzwald als Tieffluggebiet für Düsenjäger Strauß, Bundesminister 8826 A, B, C, D, 8827 A Bay (SPD) . . . . . . . . 8826 B, C Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . 8826 D Faller (SPD) 8826 D Fragen des Abg. Brück: Zahl der Tankstellen und Umsätze an Benzin Dr. Seiermann, Staatssekretär 8827 A, B, C Brück (CDU/CSU) 8827 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 8827 C Fragen der Abg. Dr. Mommer und Eplée: Zulassung von „markenfreien" Tankstellen an der Autobahn Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 8827 D, 8828 B, C Dr. Mommer (SPD) . . . . . 8828 B, C Frage des Abg. Dr. Mommer: Abführung der Abgase von Lastkraftwagen Dr. Seiermann, Staatssekretär . 8828 C, D, 8829 B Dr. Mommer (SPD) . . . 8828 D, 8829 A Ritzel (SPD) 8829 B Frage des Abg. Dr. Dollinger: Angabe der Achslast und des Gesamtgewichts an Lastkraftwagen und Sattelschleppern Dr. Seiermann, Staatssekretär 8829 B, C, D, 8830 A Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . . 8829 C Müller-Hermann (CDU/CSU) . . . 8829 D, 8830 A Frage des Abg. Ritzel: Sichtbehinderungen an Bahnübergängen Dr. Seiermann, Staatssekretär . 8830 A, C Ritzel (SPD) 8830 C Frage des Abg. Wienand: Fortfall der Güterabfertigung an Bahnhöfen der Siegstrecke Dr. Seiermann, Staatssekretär . 8830 C, D, 8831 A, B Wienand (SPD) . . . . 8830 D, 8831 A Brück (CDU/CSU) . . . . . . . 8831 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 154. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. April 1961 III Frage ,des Abg. Folger: Tätigwerden von Untersuchungsgruppen nach dem Absturz des tschechoslowakischen Verkehrsflugzeuges in Oberrüsselbach 8831 B Frage des Abg. Baier (Mosbach) : Wohnungsbau für Fernpendler Dr. Ernst, Staatssekretär . 8831 D, 8832 B Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 8832 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Wehrdisziplinarordnung (Drucksache 2213); Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 2621) Zweite und dritte Beratung — Dr. Götz (CDU/CSU) . . 8832 C, 8842 D Wittrock (SPD) . . . . 8834 D, 8839 A Benda (CDU/CSU) . . . 8835 B, 8841 B Strauß, Bundesminister . 8836B, 8840 A, 8843 B, C, D, 8844 A Dr. Dr. Heinemann (SPD) . . . . 8838 D Merten (SPD) . . . . . . . . . 8841 D Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz) (Drucksache 119) ; Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache 2635) — Zweite und dritte Beratung — Bading (SPD) . . 8844 C, 8854 A, 8856 B Walter (FDP) . . . . . . . . . 8845 B Bauknecht (CDU/CSU) 8845 D, 8854 B, 8855 A, B, 8856 B, D Seidl (Dorfen) (CDU/CSU) 8846 B, 8848 A, 8852 B, C, D Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 8846 C Dr. Harm (SPD) . 8847 A, 8849 B, 8854 C Seither (SPD) . 8849 C, 8851 B, 8852 C, D Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . . 8850 D Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 8855 D, 8856 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (Drucksache 2159) ; Schriftlicher Bericht ,des Verkehrsausschusses (Drucksache 2613) — Zweite und dritte Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes (SPD) (Drucksache 2657) — Erste Beratung — und dem Entwurf eines Gesetzes über eine Untersuchung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (CDU/CSU) (Drucksache 2628) — Erste Beratung — Dr. Besold (CDU/CSU) . 8857 B, 8863 C, 8865 B, 8867 A, 8869 D, 8870 D, 8871 A, 8872 D Eisenmann (FDP) . . 8858 C, 8870 B, C, 8871 B, 8872 B, 8876 A Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . . 8858 D Drachsler (CDU/CSU) . . . . . . 8859 A Dr. Stecker (CDU/CSU) . 8860 D, 8865 A, 8866 A Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8861 D, 8867 C, 8869 B, 8880 B, 8882 A Jacobi (SPD) . . . . . . . . . 8862 B Müller-Hermann (CDU/CSU) . . . 8864 A, 8874 C Dr. Bleiß (SPD) . 8864 C, 8877 B, 8881 D Faller (SPD) . . 8865 D, 8870 B, 8871 C Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 8866 D Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 8868 B Höhne (SPD) . . . . . . . . . 8873 B Dr. Dr. h. c. Dresbach (CDU/CSU) . 8881 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und des Gerichtskostengesetzes (Drucksache 1892); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2616) — Zweite und dritte Beratung — . . . 8882 C Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld für zweite Kinder und die Errichtung einer Kindergeldkasse (Kindergeldkassengesetz — KGKG) (Drucksache 2648) — Erste Beratung —Blank, Bundesminister . 8882 D, 8895 B Frau Döhring (Stuttgart) (SPD) . . 8886 A, 8887 D, 8888 A Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 8887 D, 8888 A Spitzmüller (FDP) . . . 8890 B, 8898 B Winkelheide (CDU/CSU) . . . . 8892 C Frau Schanzenbach (SPD) . . . . 8896 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (SPD) (Drucksache 2293) — Erste Beratung — Kurlbaum (SPD) . . . . . . . 8898 D Illerhaus (CDU/CSU) 8900 D IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 154. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. April 1961 Entwurf eines Gesetzes über die Alters-und Hinterbliebenenversicherung der Rechtsanwälte (Rechtsanwaitsversicherungsgesetz — RAVG) (Drucksache 2656) — Erste Beratung — . . . . . . . . 8902 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 20. April 1960 mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Arbeitslosenversicherung (Drucksache 2633) — Erste Beratung — 8902 A Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung usw. (Getreidepreisgesetz 1961/62) (Drucksache 2639) — Erste Beratung — 8902 B Entwurf eines Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen (Drucksache 2626) — Erste Beratung — 8902 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Achten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll vom 18. Februar 1959 zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Zollzugeständnislisten (Drucksache 2638) — Erste Beratung — 8902 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 28. September 1960 mit dem Königreich Belgien über Leistungen zugunsten belgischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind (Drucksache sache 2640) — Erste Beratung — . . . 8902 C Mündlicher Bericht des Immunitätsausschusses betr. Genehmigung zur Durchführung eines Ehrengerichtsverfahrens gegen den Abg. Dr. Eckhardt (Drucksache 2611) 8902 C Schriftlicher Bericht des Auswärt. Ausschusses über den Antrag der Abg. Dr. Serres, Dr. Zimmer u. Gen. betr. Errichtung eines beratenden parlamentarischen Organs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Drucksachen 2205, 2541) 8902 D Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Angleichungszoll für Fondantmasse) (Drucksache 2636) 8903 A Übersicht 18 des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 2614) . . . . . . 8903 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung eines Teils der ehem. Pionierkaserne in Berlin-Tempelhof (Drucksache 2623) . . . . . . . . . 8903 C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung eines Teils der ehem. Gardeschützenkaserne in Berlin-Lichterfelde (Drucksache 2627) 8903 C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des ehem. Standort-und Kurlazaretts Höxter (jetzt Weserbergland-Klinik) (Drucksache 2643) . 8903 C Nächste Sitzung 8903 C Anlagen 8905 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 154. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. April 1961 8817 154. Sitzung Bonn, den 19. April 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach 21. 4. Dr. Bartels 20. 4. Bausch 21.4. Bergmann 22. 4. Dr. Bucerius 20. 4. Dr. Burgbacher 22. 4. Deringer 19. 4. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 21. 4. Döring (Düsseldorf) 20. 4. Dr. Eckhardt 19. 4. Even (Köln) 19. 4. Dr. Greve 21. 4. Freiherr zu Guttenberg 19. 4. Haage 21.4. Hilbert 21.4. Höfler 21.4. Huth 21.4. Dr. Imle 19. 4. Dr. Jordan 21. 4. Keller 19. 4. Dr. Kempfler 23. 4, Keuning 19. 4. Dr. Kreyssig 21. 4. Kriedemann 19. 4. Kühlthau 21.4. Lenz (Brühl) 21. 4. Lücker (München) 21. 4. Frau Dr. Maxsein 21. 4. Frau Nadig 21. 4. Paul 21.4. Pohle 21.4. Dr. Preusker 21. 4. Schmücker 19. 4. Dr. Schneider (Saarbrücken) 21.4. Schüttler 21.4. Frau Dr. Schwarzhaupt 20. 4. Dr. Seffrin 21. 4. Stahl 21.4. Struve 22. 4. Wagner (Ludwigshafen) 19. 4. Weinkamm 19. 4. Frau Welter (Aachen) 19. 4. Frau Wolff 22. 4. b) Urlaubsanträge Bazille 29. 4. Dr. Birrenbach 30. 4. Blachstein 28. 4. Dr. Böhm 6. 5. Bruse 27. 4. Demmelmeier 6. 5. Dürr 29. 4. Hauffe 1. 7. Dr. Jaeger 2. 5. Frau Klemmert 1. 7. Lenz (Trossingen) 27. 4. Anlagen zum Stenographischen Bericht (C) Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 1. 7. Lulay 1. 5. Dr. Menzel 31. 5. Rademacher 6. 5. Dr. Reith 30. 4. Dr. Vogel 27. 4. Anlage 2 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Bauknecht für die Fraktion der CDU/CSU zur 3. Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz) (Drucksachen 119, 2635). Die jetzt beginnende dritte Lesung des Grundstücksverkehrsgesetzes gibt Veranlassung, nochmals kurz auf die Entwicklung der Kontrolle des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken einzugehen und ferner die wesentlichen Gesichtspunkte herauszustellen, die für die Beurteilung des Gesetzeswerkes von Bedeutung sind. Grund und Boden war immer ein beliebtes Anlageobjekt, vor allem für Leute, die oft leicht verdientes Geld sicher, wenn auch mit einer kleinen Rendite, anlegen wollten. Das zeigt sich besonders in Zeiten, in denen der Geldwert schwankt oder sich vermindert, wie nach dem ersten Weltkrieg. So datiert denn auch der Vorläufer des neuen Grundstückverkehrsgesetzes, die Bekanntmachung des Bundesrates über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, aus dem Jahre 1918. Schon damals mußte man Maßnahmen ergreifen, um die Spekulation mit landwirtschaftlichem Grund und Boden durch Nichtlandwirte zu unterbinden, weil das die Grundlage einer selbständigen Landwirtschaft, die nach unserer Auffassung in weitestmöglichem Umfange auf ihr zu Eigentum gehörenden Grundstücken wirtschaften soll, erschüttert hätte. Sie wissen, welches Ausmaß damals z. B. der unkontrolliert mögliche Ankauf des Hausbesitzes in den Großstädten durch Ausländer angenommen hatte. Wenn ich hier das Eigentum als Grundlage der Landwirtschaft herausstelle, so ist damit nichts gegen das Institut der Pacht gesagt, die eine notwendige Wirtschaftsform darstellt. Nur sollte sie nicht, wie das z. B. in Holland und in England der Fall ist, überwiegen. Wir kennen auch in der Bundesrepublik Gebiete, in denen der Pachtanteil, der im Bundesdurchschnitt rund 12 % beträgt, bis auf 60 % und mehr steigt, und wir kennen auch zur Genüge die agrarstrukturellen und bodenpolitischen Mängel dieser Gebiete. Ich brauche hier nicht näher auf die Pacht einzugehen, sondern will nur darauf verweisen, daß wir ein einheitliches Landpachtgesetz bereits im Jahre 1952 verabschiedet haben, das sich nach den bisherigen Erfahrungen durchaus bewährt hat. 8906 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 154. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. April 1961 Schon damals — im Jahre 1952 — liefen auch die Verhandlungen, um die Vorschriften über den Eigentumswechsel an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zu reformieren. Das Ergebnis war ein Gesetzentwurf, der in der 2. Legislaturperiode dieses Hohen Hauses als Bundestagsdrucksache 3206 eingebracht, aber vor Ende der Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden konnte. Rückblickend ist es nicht zu bedauern, daß damals noch keine neue gesetzliche Regelung zustande kam. Denn wir standen erst am Beginn einer bewußten Politik zur Verbesserung der Agrarstruktur, und da die Kontrolle des Grundstücksverkehrs ein Teil dieser Politik sein sollte, mußten wir aus der praktischen Durchführung der Maßnahmen für die Gestaltung des Gesetzes Anregungen gewinnen und verwerten. Vor allem sollte ja das neue Gesetz den durch die Strukturverbesserungsmaßnahmen oft erst mit großem finanziellen Aufwand geschaffenen Zustand sichern und erhalten. Hinzu kam, daß eine Zeitlang damit gerechnet werden mußte, daß das Recht der landwirtschaftlichen Siedlung auf der Grundlage des Reichssiedlungsgesetzes vom Jahre 1919 neu gestaltet werden würde, und daß bei den vielfachen Berührungspunkten zwischen Grundstücksverkehrsrecht und Siedlungsrecht das Grundstückverkehrsgesetz sinnvoll nur dann weiterberaten werden konnte, wenn über das Schicksal und gegebenenfalls die Gestaltung des neuen Siedlungsrechts Klarheit gewonnen war. Nachdem feststand, daß die Schaffung neuen Siedlungsrechts nicht vordringlich war, zumal die weitere Förderung der ländlichen Siedlung und vor allem der Eingliederung der heimatvertriebenen und geflüchteten Bauern weniger eine rechtliche als eine finanzielle und organisatorische Angelegenheit ist, war der Weg frei für eine weitere Behandlung des Entwurfs für das neue Grundstücksverkehrsgesetz. Über den Fortgang der Beratungen des Gesetzes, dessen 1. Lesung schon am 16. Januar 1958 stattgefunden hat, ist im einzelnen im Schriftlichen Bericht des Berichterstatters, des Kollegen Walter, das Wissenswerte gesagt. Daß allein 19 Sitzungen des Ernährungsausschusses notwendig waren, ist nicht zuletzt daraus zu erklären, daß diese Rechtsmaterie zum ersten Mal parlamentarisch behandelt worden ist und deshalb einer eingehenden Prüfung bedurfte. Weder die Bundesratsbekanntmachung von 1918, noch die Novelle von 1937 und das jetzt noch geltende Kontrollratsgesetz Nr. 45 sind von einem Parlament beraten und erlassen worden. Während der Beratungen zeigte sich, wie weit nicht nur in diesem Hause, sondern auch in der interessierten Öffentlichkeit die Auffassung über die Notwendigkeit einer Kontrolle des Grundstücksverkehrs auseinandergingen, von einer Ablehnung jeder Kontrolle bis zu einer lückenlosen und scharfen Überwachung des gesamten Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Das Ihnen jetzt zur Beschlußfassung vorliegende Gesetz wählt einen gesunden Mittelweg. Es beruht auf der Anerkennung des Grundsatzes, daß der Landwirtschaft als Berufsstand das Recht auf den zur Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit erforderlichen Grund und Boden gesichert werden muß, ohne anderen Kreisen den Zugang zu Grund und Boden etwa grundsätzlich zu verwehren. Darin findet auch die so lebhaft diskutierte und zum Teil scharf umkämpfte Mitwirkung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung beim Genehmigungsverfahren ihre Begründung. Bei den großen Anforderungen, die an landwirtschaftliche Nutzflächen für gewerbliche, Verkehrs-, Verteidigungs- und sonstige Zwecke gestellt werden, kann man es dem Berufsstand wirklich nicht verdenken, wenn er mit seinen Auffassungen gehört werden will. Er beansprucht ja auch nicht die Entscheidung, diese bleibt bei der Genehmigungsbehörde oder im Rechtsmittelverfahren beim Gericht. Im übrigen ist im Gesetz ausdrücklich gesagt, daß bei der Entscheidung über die Genehmigung auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung zu tragen ist. Den im bisherigen Recht zum Ausdruck kommenden Grundsatz, daß die Genehmigung zu versagen ist, wenn der Erwerber eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht Landwirt im Hauptberuf ist, haben wir nicht übernommen. Auch wenn ein Berufslandwirt Grundstücke erwirbt, wird zu prüfen sein, ob dieser Erwerb im Sinne der Agrarstruktur gesund ist. Wenn er bereits ausreichenden Grundbesitz hat, kann ihm, wenn dringend Land für die Ansetzung von heimatvertriebenen Bauern oder für die Vergrößerung zu kleiner Betriebe benötigt wird, die Genehmigung versagt werden, während andererseits einem Nichtlandwirt die Genehmigung erteilt werden kann, wenn er aus anzuerkennenden Gründen Grund und Boden erwerben will. Vor allem soll demjenigen, der auf dem Lande den Mittelpunkt seines wirtschaftlichen und persönlichen Lebens hat, der Zugang zu Grund und Boden nicht unnötig erschwert werden. Man kann die Dinge nicht einfach nach dem von Herrn Bundesminister Schwarz schon erwähnten Satz „Bauernland in Bauernhand" regeln, sondern jeder Fall ist nach den ihm zugrunde liegenden besonderen Verhältnissen zu beurteilen und zu entscheiden. Diese Entscheidung kann nach meiner und der Auffassung meiner Freunde am besten die Landwirtschaftsbehörde treffen. Wenn das Gesetz auch anerkennt, daß die Bestimmung der Genehmigungsbehörde den Ländern obliegt, so ist doch durch die Bezeichnung „Landwirtschaftsbehörde" zu erkennen gegeben, daß die Behörde als Genehmigungsbehörde bestellt werden soll, die fachlich für diese Fragen kompetent ist. Auf eines möchte ich mit Nachdruck hinweisen: Der Grund und Boden, von dem feststeht, daß er auf die Dauer für die landwirtschaftliche Nutzung in Frage kommt, muß auch in Zukunft im Falle des Eigentumswechsels zu angemessenen Preisen von einem Bauern, der in dem Ertrag des Grundstücks den Lohn für seine Arbeit und die Rente für das investierte Kapital finden muß, erworben werden können. Deshalb kommt der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3, daß die Genehmigung versagt werden kann, wenn der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht, wesentliche Bedeutung zu. Diese Bestimmung hat nichts zu Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 154. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. April 1961 8907 tun mit den mit Recht nicht mehr zur Anwendung kommenden Preisstoppbestimmungen. Sie besagt aber, daß der Kaufpreis eines Grundstücks, das für land- und forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist, dieser Nutzung angepaßt sein muß. Daß dieser Wert nicht starr ist, sondern sich mit den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen wandelt und auch im einzelnen Falle durch die besonderen Verhältnisse beeinflußt werden kann, brauche ich nicht besonders zu betonen. Wenn wir auf eine Kontrollmöglichkeit in dieser Richtung verzichtet hätten, würde es in Zukunft immer weniger möglich sein, das Eigentum als Wirtschaftsgrundlage des selbstwirtschaftenden Landwirts zu erhalten. Wie ich eingangs bereits betonte, sind wir der Auffassung, daß die Landwirtschaft auch in Zukunft in weitestmöglichem Umfang auf Grund und Boden soll wirtschaften können, der ihr zu Eigentum gehört. Daß das neue Gesetz auch sozialen Erwägungen Rechnung trägt, zeigt sich an der Vorschrift des § 9 Abs. 7, wonach eine Genehmigung erteilt werden soll, auch wenn ihr Bedenken entgegenstehen, falls die Versagung der Genehmigung für den Veräußerer eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Auch in Zukunft soll ein Bauer, der das Unglück hat, seinen Hof aufgeben zu müssen, nicht um eines Grundsatzes willen ihn mit dem weißen Stab verlassen müssen, wenn sich eine andere Möglichkeit bietet. Ich verhehle nicht, daß diese Vorschrift stark umstritten war, weil sie einen Einbruch in die Grundsätze des Gesetzes darstellt. Letztlich steht aber das Schicksal des Menschen über den zweifellos berechtigten Grundsätzen der Behandlung der toten Materie, so wichtig sie auch sein mögen. Eine sicherlich in den bisherigen Realteilungsgebieten zum Teil als hart empfundene Regelung bring, die Einführung des Zuweisungsverfahrens, das bisher nur in den zur früheren britischen Zone gehörenden Ländern galt. Es wäre falsch, hierin eine höferechtliche Regelung für die Gebiete zu sehen, in denen bisher Höferecht nicht gilt. Der Unterschied liegt schon darin, daß es bei dem einzelnen Mitglied der Erbengemeinschaft liegt, ob er einen im Gesetz näher umrissenen Zuweisungsantrag stellen will. Außerdem ist nicht unwesentlich, daß für bereits bestehende Erbengemeinschaften dieses Recht insofern eingeschränkt ist, als bei Widerspruch eines Erben das Zuweisungsverfahren nicht durchgeführt werden kann. Härten für die Zukunft können weitgehend dadurch vermieden werden, daß der Bauer rechtzeitig Bestimmungen für den Erbfall trifft. Ich sehe eine wichtige Aufgabe der Berufsvertretung gerade darin, den Bauern durch entsprechende Aufklärung und Beratung dahin zu bringen, zu Lebzeiten die Angelegenheiten des Hofes zu ordnen. Nur wenn er das nicht tut, kann das Landwirtschaftsgericht das nachholen, was ein verständiger Erblasser getan hätte. Wir können uns den Luxus nicht leisten, daß in Zukunft lebensfähige Wirtschaftseinheiten, die häufig erst durch Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel geschaffen worden sind, zerschlagen werden, nur weil die Erben sich nicht einigen können. Nachdem es gelungen ist, die Abfindung der weichenden Erben mit der Notwendigkeit, den Ubernehmer so zu stellen, daß er den Betrieb geschlossen erhalten kann, in Einklang zu bringen, sind vor allem die im Rechtsausschuß geäußerten Bedenken gegen die Regelung des Zuweisungsverfahrens behoben. Noch ein Wort zum siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht. Nach der bis jetzt geltenden Rechtslage ist es sicherlich ein Widerspruch in sich, daß das Vorkaufsrecht nur gegenüber einem Kaufvertrag geltend gemacht werden kann, der ausdrücklich behördlich genehmigt ist. Deshalb bedeutet die neue Regelung, daß das Vorkaufsrecht vor der Genehmigung ausgeübt werden kann, aber nur in den Fällen, in denen sonst eine Genehmigung versagt werden müßte, zweifellos einen Fortschritt. Den Fortschritt sehe ich auch darin, daß sich die beteiligten Behörden, Landwirtschaftsbehörde und Siedlungsbehörde, schon in einem frühen Stadium des Verfahrens Gedanken über die zweckmäßige Verwendung eines zur Veräußerung anstehenden Grundstücks machen müssen. Falsch ist die Behauptung, daß die neue Regelung auf eine grundsätzliche Einschränkung des Vorkaufsrechts hinziele. Vielmehr sollen nur die ihm bisher anhaftenden Mängel behoben werden, wozu zweifellos auch die Nichtnachprüfbarkeit durch das Gericht gehörte. Im übrigen soll das Vorkaufsrecht zu einem sinnvollen Instrument im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur gemacht werden. Wir versprechen uns von dem neuen Gesetz, daß es dazu beitragen wird, in der Landwirtschaft gesunde wirtschaftliche Verhältnisse zu erhalten, eine Verschlechterung zu verhindern und auch positiv zu einer Verbesserung ungesunder Verhältnisse beizutragen, wobei, wie bei allen unseren agrarstrukturellen Maßnahmen, der Grundsatz der Freiwilligkeit aufrechterhalten bleiben muß. As Vorsitzender des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten möchte ich zum Schluß allen Mitgliedern des Ernährungsausschusses und des Rechtsausschusses für ihre intensive Mitarbeit danken. Besonderer Dank gilt den Vertretern der beteiligten Ressorts für die vorzügliche Formulierungshilfe und dem Berichterstatter für seinen ausführlichen Schriftlichen Bericht. Anlage 3 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Seither für die Fraktion der SPD zur 3. Beratung des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz) (Drucksachen 119, 2635). Aus der Ablehnung unserer Anträge müssen wir bedauerlicherweise entnehmen, daß die Mehrheit des Bundestages mehr Wert legt auf die Besitzsicherung als auf die Betriebssicherung und damit auch auf die Verbesserung der Agrarstruktur. Ganz besonders müssen wir bedauern, daß hier nicht dem sachlichen Bedürfnis der Kirchen und anderer sozialer Wohlfahrtsorganisationen, die öffentlich-rechtlich anerkannt sind, entsprochen wird, sondern daß hier ein Sonderrecht für die Kirchen geschaffen 8908 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 154. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. April 1961 wird, wobei ich noch einmal betonen möchte, daß ich gegen die sozialen Aufgaben, die von den Kirchen erfüllt werden, nicht das Geringste einzuwenden habe. Die Ablehnung unseres Antrages, das Aufgabengebiet der Siedlungsgesellschaften in Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes zu umreißen und damit den Siedlungsgesellschaften eine Hilfestellung für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gehen, ist auch für uns mitbestimmend dafür, daß wir diesem Gesetz nicht unsere Zustimmung geben können. Herr Kollege Seidl (Dorfgin) konnte uns auch nicht überzeugen, daß ein nach dem Gesetzentwurf für die gesamte Bundesrepublik geltendes Zuweisungsrecht den Verhältnissen in unseren Realteilungsgebieten gerecht wird. Man kann zweifelsohne darüber streiten, ob das Anerbenrecht oder die Realteilung sich günstiger für die Landwirtschaft auswirkt; aber wir müssen mit den Gegebenheiten rechnen, daß seit mehr als 2000 Jahren die alte fränkische Rechtsauffassung verankert und praktiziert wird. Zumindest hätte man eine Überleitungsregelung vornehmen müssen. Es ist uns gelungen, in den Ausschußverhandlungen den ärgsten Pferdefuß, die Zwangsbewirtschaftung, aus dem Gesetzentwurf zu entfernen, obwohl Sie, meine Herren von der Rechten, lange wacker für die Beibehaltung gestritten haben. Dieser Gesetzentwurf enthält noch viele Relikte einer vergangenen Zeit, so daß die sozialdemokratische Fraktion ihm ihre Zustimmung versagen muß. Die Situation, in der sich die deutsche Landwirtschaft befindet, und der immer stärker werdende Druck der internationalen Konkurrenz erfordern auf allen Gebieten des Landwirtschaftsrechts eine Gesetzgebung, die den Geist einer neuen Zeit atmet. Es kommt nicht darauf an, jeglichen Besitz zu konservieren, sondern es kommt darauf an, lebensfähige Betriebe zu schaffen durch Wanderung des Bodens zum besseren Wirt. Die Erhaltung der Betriebe muß vornehmlich Sache privatrechtlicher Vereinbarung sein. Anlage 4 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Walter für die Fraktion der FDP zur 3. Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz) (Drucksachen 119, 2635) . Es ist das Ziel der Fraktion der Freien Demokraten, dem Staatsbürger möglichst viel Freiheit zu erhalten. Mit dem Entwurf des Grundstücksverkehrsgesetzes werden die Freiheiten einer nicht unerheblichen Gruppe von Staatsbürgern einer gewissen Einengung unterworfen. Nach eingehender Beschäftigung der Fraktion mit dem Gesetzentwurf ist sie jedoch zu der Überzeugung gekommen, daß es hier unumgänglich ist, sich bis zu einem gewissen Grade in die freie Entscheidung einzuschalten. Geht es doch darum, die Sicherung einer bäuerlichen Familie, die ja nur von der landwirtschaftlich genutzten Fläche abzuleiten ist, zu gewährleisten. In weiten Teilen der Bundesrepublik war die Realteilung der landwirtschaftlichen Betriebe üblich. Sie hat dazu geführt, daß existente landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Existenz gefährdet sind oder daß sogar die Existenz auf dieser Fläche verlorengegangen ist. Die Zielsetzung von Bund und Ländern, die Verbesserung der Agrarstruktur durchzuführen, wird hierdurch weitgehend illusorisch gemacht. Neben den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur wird die Flurbereinigung von Bund und Ländern Gefördert. Erhebliche Mittel aus dem Steueraufkommen werden von Bund und Ländern für diese Zielsetzung einaesetzt. Die Flurbereinigung, auch Zusammenlegung Genannt, will entsprechend den technischen Erfordernissen der Zeit, größere Planstücke schaffen und die Arrondierung der Betriebe durchführen. Würde die Realteilung nicht unterbunden und würden nach Jahren wegen der Erbteilung die Planstücke oder sogar der Betrieb aufgeteilt, so würde eine unwirtschaftliche Zerschlagung erfolgen, deren Ergebnis es wäre, daß die Existenz einer bäuerlichen Familie nicht mehr gegeben ist. Wo der Staat also maßgeblich helfend .eingreift, um eine weitgehende Sicherung von bäuerlichen Familien zu garantieren, muß er auch das Recht haben. dafür Sorge zu tragen, daß die Maßnahmen das Ziel erreichen. Dem dient das Grundstückverkehrsgesetz. Diese Gründe rechtfertigen auch vom Standpunkt der Fraktion der Freien Demokraten aus die Zustimmung. Anlage 5 Schriftliche Erklärung des Staatssekretärs Dr. Sonnemann zur 3. Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz) (Drucksachen 119, 2635). An dem Gesetzgebungswerk ist lange und intensiv gearbeitet worden. Der Entwurf des Grundstücksverkehrsgesetzes beruht auf einer Regierungsvorlage, die bereits vom Deutschen Bundestag der 2. Wahlperiode in erster Lesung beraten worden war, aber aus Zeitmangel nicht mehr hatte verabschiedet werden können. Die bisher an dieser Materie geleisteten gesetzgeberischen Arbeiten gehen auf den Beschluß des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 1951 zurück, durch den die Bundesregierung ersucht wurde, das Genehmigungswesen im Grundstücksrecht, soweit überflüssig, zu beseitigen, im übrigen zu koordinieren und vordringlich eine einheitliche Zusammenfassung der Genehmigungszuständigkeiten herbeizuführen (Drucksache Nr. 1991). Die lange Dauer der gesetzgeberischen Vorarbeiten hat ihren Grund darin, daß hier ein Rechtsgebiet neu geordnet werden mußte, für das zwar schon seit 1918 eine gesetzliche Regelung besteht, das aber Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 154. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. April 1961 8909 von der Änderung der allgemeinen wirtschaftspolitischen Auffassungen und den Wandlungen, die sich in der Agrar- und Bodenpolitik und in der Agrarwirtschaft in den letzten Jahren ergeben haben, stark betroffen war. Trotz aller dieser Wandlungen oder gerade wegen dieser Wandlungen ergab sich keine Möglichkeit, die Kontrolle des Grundstücksverkehrs, wie es in dem von mir erwähnten Beschluß des Bundestages zum Ausdruck kommt, als überflüssig zu beseitigen. Deshalb wird die behördliche Uberwachung des rechtsgeschäftlichen Grundstücksverkehrs beibehalten. Doch die Kontrolle kann nicht um ihrer selbst willen durchgeführt werden, sondern sie muß sich auf die heute vor uns stehenden agrarpolitischen Aufgaben ausrichten, die sich mit dem zur Zeit noch geltenden Kontrollratsgesetz Nr. 45 nicht lösen lassen. Denn wenn man bedenkt, daß die Bundesratsverordnung von 1918 kurz nach dem „Kohlrübenwinter" 1916/17, die Grundstücksverkehrsbekanntmachung von 1937 während der „Erzeugungsschlacht" und das Kontrollratsgesetz Nr. 45 im Februar 1947 nach dem Zusammenbruch erlassen worden sind, so wird klar, wie stark diese drei Rechtsvorschriften von der Sorge um die Volksernährung diktiert waren; 1918 und 1947 hatte der Hunger selbst, 1937 die Angst vor dem Hunger bei der Gesetzgebung Pate gestanden. So kann es nicht wundernehmen, daß seit 1918 der rechtsgeschäftliche Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken in erster Linie unter dem Gesichtswinkel beurteilt wurde, ob durch die Veräußerung eines Grundstücks die Volksernährung gefährdet werden würde. Bei dieser Sachlage war es folgerichtig, daß Grundstücksveräußerungen an einen Nichtlandwirt grundsätzlich als unzulässig galten. 1918 sollten dadurch vor allem die durch den Krieg reich gewordenen Bevölkerungskreise gehindert werden, sich durch den Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes auf Kosten der Allgemeinheit zu „Selbstversorgern" zu machen und damit zugleich auch ihre Kriegsgewinne vor dem drohenden Währungsverfall in Sicherheit zu bringen. In der nationalsozialistischen Aera ist das Veräußerungsverbot mehr ideologisch gerechtfertigt worden, entsprechend der Auffassung vom Bauerntum als dem Blutsquell der Nation. In den Grundstücksverkehrsbestimmungen aus der Besatzungszeit, die heute noch gelten, ist dann aus naheliegenden Gründen wieder die Sicherung der Volksernährung in den Vordergrund getreten. Wenn auch die Forderung „Bauernland in Bauernhand" im Grundsatz der staatspolitischen Zielsetzung der Bundesregierung entspricht, so ist es zur Zeit weder ernährungswirtschaftlich notwendig, noch wäre es mit unseren rechtsstaatlichen Vorstellungen und der großen Anzahl vordringlicher staatspolitischer Aufgaben zu vereinbaren, die Veräußerung landwirtschaftlichen Grund und Bodens für Zwecke der Industrie, des Verkehrs, des Wohnungsbaues und der Verteidigung schlechthin zu untersagen oder unnötig zu erschweren. Bei dieser Sachlage muß es dem Gesetzgeber darauf ankommen, die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in den Grenzen zu halten, die durch die allgemein volkswirtschaftlichen und öffentlichen Interessen gezogen werden, damit nicht einer unverantwortlichen Vorratswirtschaft oder gar der Bodenspekulation Tor und Tür geöffnet wird. Auf dieses Ziel sind die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Veräußerung abgestellt, die es ermöglichen, zwischen widerstreitenden Interessen den richtigen Weg zu finden. Dies ist die allgemein staatspolitische Aufgabe der Verwaltungsbehörden, denen die Länder die erstinstanzliche Entscheidung über die Genehmigung rechtsgeschäftlicher Grundstücksveräußerungen übertragen werden. Der andere Teil ihrer Aufgabe ist struktureller Art und hat die Verbesserung der Agrarstruktur und die Sicherung der gesunden Betriebe gegen Aufteilung oder unwirtschaftliche Abveräußerungen zum Ziele. Hier gilt es vor allem, die Wiederaufsplitterung der in zumeist jahrelangen Mühen und unter Einsatz großer öffentlicher Mittel flurbereinigten Gemarkungen zu verhindern und ein zur Veräußerung kommendes Grundstück möglichst dorthin zu dirigieren, wo es agrarstrukturell am dringendsten benötigt wird. Während die Landwirtschaftsbehörden, denen die Durchführung des Genehmigungsverfahrens übertragen ist, im wesentlichen darauf beschränkt sind, durch Versagung einer beantragten Genehmigung eine Verschlechterung der Agrarstruktur zu verhindern, soll durch die Einbeziehung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts in das Genehmigungsverfahren künftig in verstärktem Maße die Möglichkeit der Verbesserung der Agrarstruktur geschaffen werden. Die rechtliche Möglichkeit dazu gibt die Erstreckung des Vorkaufsrechts auf die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die neu eingeführte Befugnis, durch Ausübung des Vorkaufsrechts erworbene Betriebe auch im ganzen einem Siedlungsbewerber zu übertragen. Beseitigt wird dagegen der sich auf Grund der heutigen Rechtslage ergebende unerfreuliche Zustand, daß das Vorkaufsrecht erst ausgeübt werden kann, wenn durch Erteilung der Genehmigung die agrarstrukturelle und bodenpolitische Unbedenklichkeit des Rechtsgeschäfts bescheinigt ist. Falls sich herausstellt, daß die gemeinnützigen Siedlungsunternehmen diese zusätzlichen Aufgaben allein nicht bewältigen können, kann die Landesregierung das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht auch anderen Institutionen einräumen, die sich mit der Verbesserung der Agrarstruktur befassen. Durch eine sinnvolle Anwendung der neuen Vorschriften wird es auch möglich sein, die Wiedereingliederung der heimatvertriebenen und geflüchteten Bauern nachdrücklich zu fördern. Für die Sicherung lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe, die sich das Gesetz als besondere Aufgabe stellt, wird sich vor allem in den Realteilungsgebieten das gerichtliche Zuweisungsverfahren, das bisher nur in den Ländern der ehemaligen britischen Besatzungszone gilt, als zweckdienliche Einrichtung erweisen. Diese Art der Erbauseinandersetzung, bei der der zwar erkennbare, aber nicht rechtsverbindlich zum Ausdruck gekommene Wille 8910 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 154. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. April 1961 des Erblassers durch einen Gerichtsbeschluß ersetzt wird, wird allmählich den mit den heutigen agrarstrukturellen Notwendigkeiten unvereinbaren Besitzzersplitterungen durch Erbschaftsteilungen ein Ende setzen. Trotzdem wird die gerichtliche Zuweisung auch von den Erbengemeinschaften selbst sehr bald begrüßt werden, wenn sich erst gezeigt haben wird, daß völlige Aufteilungen lebensfähiger Betriebe bei richtiger Anwendung des Gesetzes nicht mehr und Abveräußerungen nur in beschränktem Umfange genehmigt werden. Insoweit stellt das Grundstücksverkehrsgesetz die notwendige und folgerichtige Ergänzung des Flurbereinigungsgesetzes dar. In diesen Fällen können die weichenden Erben nicht anders, als sich mit einer Geldabfindung zufrieden zu geben. Da der Übernehmer so gestellt werden soll, daß er den Betrieb geschlossen erhalten kann, muß die Abfindung im nachhaltigen Ertrag des Betriebes ihre Grundlage finden. Um dem Gericht die Ermittlung des Ertragswertes zu erleichtern und auf diese Weise das Verfahren zu vereinfachen, ist im Gesetz auf den Einheitswert als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Ertragswertes verwiesen, so daß im Zuweisungsverfahren der Ertragswert über die Höhe der Abfindungsansprüche entscheidet. Da mit Ausnahme des in der britischen Zone geltenden Höferechts alle anderen Anerbenrechte die Abfindungsansprüche der weichenden Erben nach dem Ertragswert des Betriebes bestimmen, bedeutet die im Entwurf vorgesehene Regelung insoweit nichts Neues. Es ist jede nur denkbare Sorgfalt darauf verwendet worden, mit dem Grundstücksverkehrsgesetz ein Rechtsinstrument zu schaffen, das es den mit seiner Anwendung betrauten Verwaltungsbehörden und Gerichten ermöglichen müßte, die weitgesteckten Ziele des Gesetzes zu verwirklichen. Es wird zwar besonders für die erstinstanzliche Landwirtschaftsbehörde nicht immer leicht sein, bei der Vielschichtigkeit der widerstreitenden Interessen die richtige Entscheidung zu treffen. Aber die Auflockerung des geltenden Grundstücksverkehrsrechts, die Bereinigung des gesamten Rechtsgebiets durch Aufhebung von nicht weniger als 52 landes- und besatzungsrechtlichen Gesetzen, Verordnungen und Einzelvorschriften und nicht zuletzt die Vereinheitlichung des anzuwendenden Rechts in einem Gesetz wird ihnen die Lösung ihrer verantwortlichen Aufgabe erleichtern. Anlage 6 Umdruck 843 Änderungsantrag der Abgeordneten Drachsler, Dr. Besold, Dr. Stecker, Höcherl und Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (Drucksachen 2159, 2613). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 4 erhält § 5 a folgende Fassung: „§ 5 a Zuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast (1) Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von Zubringerstraßen zu Bundesautobahnen kann der Bund Zuschüsse oder Darlehen gewähren. (2) Soweit Mittel für Zuwendungen an fremde Baulastträger im Bundeshaushalt aus einem zweckgebundenen Mehraufkommen der Mineralölsteuer bereitgestellt werden, gewährt der Bund daraus auch Zuschüsse zum Bau oder Ausbau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringerstraßen zu Bundesstraßen in der Baulast des Bundes sind. (3) Zuwendungen nach den Absätzen 1 und 2 werden gewährt, wenn ein erhebliches Interesse des weiträumigen Verkehrs besteht und sich auch das Land an den Kosten beteiligt." Bonn, den 18. April 1961 Drachsler Dr. Besold Dr. Stecker Wacher Dr. Görgen Spies (Emmenhausen) Seidl (Dorfen) Stiller Meyer (Oppertshofen) Diel Bauknecht Lermer Niederalt Dr. Dollinger Memmel Frau Dr. Probst Dr. Willeke Müller-Hermann Schulze-Pellengahr Vehar Brück Höcherl und Fraktion Anlage 7 Umdruck 844 Änderungsantrag des Abgeordneten Bauknecht zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz) (Drucksachen 119, 2635) . Der Bundestag wolle beschließen: § 25 Nr. 13 erhält folgende Fassung: ,13. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 fallen die Worte „jedoch gelten die in den Nummern 8, 9 und 12 bezeichneten Vorschriften außer im Verfahren nach dem Landpachtgesetz fort, soweit sie auf das Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden sind" weg; b) in Absatz 3 Buchstabe a fallen die Worte „und 6" weg.' Bonn, den 18. April 1961 Bauknecht Anlage 8 Umdruck 845 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ände- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode 154. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. April 1961 8911 rung der Wehrdisziplinarordnung (Drucksachen 2213, 2621) . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b erhält § 42 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Förmliche Anerkennungen sind alsbald so, wie sie erteilt worden sind, Disziplinarstrafen, nachdem sie unanfechtbar geworden sind, in die Disziziplinarbücher einzutragen. Soweit Personalakten geführt werden, sind sie auch in diese einzutragen." Bonn, den 18. April 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage 9 Umdruck 846 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Besold, Drachsler, Höcherl und Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (Drucksachen 2159, 2613) . Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 Nr. 11 erhält folgende Fassung: ,11. In § 12 treten an die Stelle der Absätze 2 und 3 folgende Absätze 2, 3 und 3 a: „ (2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlußstellen neu geschaffen, so haben die Träger ,der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen. (3) Wird eine Straße ausgebaut, so hat der Träger der Straßenbaulast dieser Straße die Kosten ,der notwendigen Änderungen von Kreuzungen zu tragen. Werden mehrere Straßen gleichzeitig ausgebaut, so haben die beteiligten Träger der Straßenbaulast die Kosten der dadurch bedingten Änderungen von Kreuzungen anteilig in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten der von ihnen veranlaßten Änderungen bei getrennter Durchführung zueinander stehen würden. (3a) Wird die Änderung einer Kreuzung unabhängig von dem Ausbau einer Straße wegen der Entwicklung des Verkehrs erforderlich, so gilt für die Kosten dieser Änderung die Regelung des Absatzes 2. Beträgt jedoch der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einer der Straßen nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf der anderen Straße, so hat der Träger der Straßenbaulast dieser anderen Straße die Änderungskosten allein zu tragen."' Bonn, ,den 19. April 1961 Dr. Besold Drachsler Höcherl und Fraktion Anlage 10 Umdruck 847 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz) (Drucksachen 119, 2635). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;". 2. § 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft oder Wohlfahrtsorganisation ein Grundstück erwirbt, es sei denn, daß es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;". 3. Der zweite Abschnitt — Gerichtliche Zuweisung eines Betriebes — mit den §§ 13, 14, 15, 16 und 17 wird gestrichen. 4. § 19 erhält folgende Fassung: „§ 19 Die Landwirtschaftsbehörde hat vor der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag die auf Grund des § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen bestimmte land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung und die zuständige Landesplanungsbehörde zu hören. Das nähere bestimmt die Landesregierung." 5. § 22 Abs. 5 wird gestrichen. 6. § 27 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: „Zu den Aufgaben der Siedlungsunternehmen gehören insbesondere a) die Beschaffung von Siedlungsland, b) die Schaffung neuer Ansiedlungen, wie Vollerwerbsstellen, Land- und Forstarbeiterstellen, Landhandwerkerstellen, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und andere Ansiedlungen zur Ordnung des ländlichen Raums, insbesondere zur Verbesserung der Agrarstruktur, c) die Aufstockung bestehender Betriebe, in der Regel bis zur Größe eines Familienbetriebes, d) in begründeten Fällen die Überführung bestehender landwirtschaftlicher Betriebe auf einen Siedlungsbewerber zu Eigentum oder zu langfristiger mindestens zwölfjähriger Pacht, e) die Umsiedlung bäuerlicher Familienbetriebe und f) die Verwendung der Grundstücke zur Sicherung und Erhaltung landwirtschaftlicher Be- 8912 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 154. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. April 1961 triebe sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (Grundstückstausch, Ödlandkultivierung, landeskulturelle und bauliche Maßnahmen)." Bonn, den 18. April 1961 011enhauer und Fraktion Anlage 11 Umdruck 848 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Wehrdisziplinarordnung (Drucksachen 2213, 2621). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 12 wird Buchstabe b (§ 28 Abs. 5) gestrichen. Bonn, den 18. April 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 12 Umdruck 849 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz) (Drucksachen 119, 2635). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 4 Nr. 1 werden die Worte „Vertragsteil an der Veräußerung" ersetzt durch das Wort „Veräußerer". 2. In § 4 Nr. 2 wird das Wort „handelt" ersetzt durch die Worte „oder einen Teil davon handelt, durch dessen Veräußerung der Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde". Bonn, den 18. April 1961 Walter Freiherr von Kühlmann-Stumm Weber (Georgenau) Schultz Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 13 Umdruck 850 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (Drucksachen 2159, 2613). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 erhält Nr. 4 folgende neue Fassung: ,4. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt: „§ 5 a Zuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast (1) Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen und zum Bauoder Ausbau von Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen gewährt der Bund Zuschüsse, wenn ein erhebliches überörtliches Verkehrsinteresse besteht. Der Bund leistet ferner aus dem Teil der Mineralölsteuer, der zur Förderung des kommunalen Straßenbaus bestimmt ist, Zuschüsse zu den Kosten des Baues oder Ausbaues anderer Kreis- und Gemeindestraßen, die mit dem Bundesfernstraßennetz in Beziehung stehen. (2) Zuschüsse können auch für den Grunderwerb und für notwendige Folgemaßnahmen gewährt werden. (3) Zuschüsse des Bundes sollen nur gewährt werden, wenn sich auch das Land an den Kosten beteiligt." Bonn, den 19. April 1961 Mischnick Eilers (Oldenburg) und Fraktion Könen (Düsseldorf) Ollenhauer und Fraktion Anlage 14 Umdruck 851 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (Drucksachen 2159, 2613). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird folgende Nr. 5 a eingefügt: ,5 a. In § 7 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Der fließende Verkehr hat den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr." Bonn, den 19. April 1961 Dr. Dahlgrün Dr. Bucher und Fraktion Anlage 15 Umdruck 852 Änderungsantrag der Abgeordneten Eisenmann und Ramms zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (Drucksachen 2159, 2613). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c wird in Absatz 10 das Wort „vier" durch das Wort „zwei" ersetzt. 2. In Artikel 1 Nr. 9 wird in § 9a a) in Absatz 2 das Wort „vier" durch das Wort „zwei" ersetzt, b) in Absatz 3 das Wort „Vier-Jahresfrist" durch das Wort „Zwei-Jahresfrist" ersetzt. Bonn, den 19. April 1961 Eisenmann Ramms
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Götz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf auf den Schriftlichen Bericht verweisen, den ich dem Hohen Hause vorgelegt habe. Ich bitte, mir zu gestatten, daß ich in Ergänzung zu diesem Schriftlichen Bericht noch einige kurze Ausführungen mache. Ich möchte das Hohe Haus noch einmal auf die wichtigsten Punkte dieser Novelle zur Wehrdisziplinarordnung aufmerksam machen.
    Die Novelle zur Wehrdisziplinarordnung scheint sehr umfangreich zu sein. Die seit vier Jahren in Kraft befindliche Disziplinarordnung wurde durch die Regierungsvorlage in 51 Punkten geändert. Bei der Mehrzahl dieser Änderungen geht es jedoch nur um die Beseitigung von aufgetretenen Unklarheiten, Zweifelsfällen, Unebenheiten und Lücken, die sich bei der praktischen Handhabung des Gesetzes im Laufe der vier Jahre herausgestellt haben. Ich darf aber feststellen, daß aus dem Auftreten dieser Unebenheiten und Unklarheiten nicht der Schluß gezogen werden kann, daß sich die Wehrdisziplinarordnung bei ihrer Handhabung nicht als ein brauchbares Instrument zur Aufrechterhaltung der Disziplin in der Truppe erwiesen habe. Ich darf hier — ich glaube, mir das als Berichterstatter gestatten zu dürfen — feststellen, daß die Anwendung der Disziplinarordnung in der Vergangenheit immer in dem Geiste vor sich ging, in dem die Truppe aufgebaut und in dem die Truppe geführt wird.
    Von 51 Änderungen sind drei besonders beachtenswert, einmal die Aufhebung des Verbotes der Doppelbestrafung und im Zusammenhang damit die Aufhebung der uneingeschränkten Pflicht des Disziplinarvorgesetzten zur Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden, zweitens die Änderung der Bestimmungen über die vorläufige Festnahme und die Möglichkeit zur Verhängung von Arreststrafen ohne vorherige richterliche Rechtmäßigkeitserklärung an Bord von Schiffen, die sich außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik befinden, und drittens



    Dr. Götz
    die Neuregelung der Bestimmungen über die Eintragung einfacher Disziplinarstrafen in die Disziplinarbücher und die Tilgung dieser einfachen Disziplinarstrafen.
    Ich darf zunächst zu diesem letzten von mir erwähnten Punkt einiges sagen, weil es sich bei ihm im Vergleich zu den beiden anderen Punkten um den weniger bedeutsamen handelt. Die Änderung der Bestimmung über die Tilgung bedeutet einen beachtlichen Fortschritt vor allem im Interesse der Berufssoldaten. Nach der bisher geltenden Regelung können nämlich einfache Disziplinarstrafen nur bei Soldaten getilgt werden, die nicht Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit sind. Eine Tilgung von einfachen Disziplinarstrafen, die gegen Berufssoldaten oder gegen Soldaten auf Zeit verhängt worden sind, hatte das Gesetz nicht vorgesehen, und zwar deshalb, weil auch nach dem Disziplinarrecht für Bundesbeamte Disziplinarstrafen nicht getilgt werden können. Die militärischen Verhältnisse — insbesondere das militärische Unterordnungsverhältnis, in dem die befehlsgebundenen Soldaten leben — bringen es nun abereinmal mit sich, daß Disziplinarstrafen bei Soldaten häufiger verhängt werden als bei Beamten.
    Zum anderen muß hier noch erwähnt werden, daß das ständige enge militärische Zusammenleben es dem Disziplinarvorgesetzten ja durchaus ermöglicht, insbesondere dem Kompaniechef, sich auch ohne Kenntnis der vor längerer Zeit verhängten Strafen ein Persönlichkeitsbild von seinen Untergebenen zu machen. Daher wurde in dem Entwurf vorgeschlagen, auch bei Berufssoldaten und bei Soldaten auf Zeit eine Tilgungsmöglichkeit der einfachen Disziplinarstrafen vorzusehen. Der Ausschuß hat dem einmütig zugestimmt.
    Eine andere Bestimmung wurde im Ausschuß sehr eingehend erörtert, sie betrifft die Eintragung einfacher Disziplinarstrafen in die Strafbücher. Die Strafbücher haben den Zweck, den höheren Disziplinarvorgesetzten die Möglichkeit zu geben, die Handhabung des Disziplinarrechts ständig zu überwachen. Nach bisher geltendem Recht sind die Disziplinarstrafen, nachdem sie unanfechtbar geworden sind, in die Disziplinarbücher und, soweit Personalakten geführt werden, in diese einzutragen.
    Die so formulierte Bestimmung in § 42 aber konnte Zweifel aufkommen lassen, ob Disziplinarstrafen, die gegen Offiziere verhängt werden, nur in deren Personalakten oder auch in die Disziplinarbücher einzutragen sind. Diese Frage stellt sich übrigens nicht nur für Disziplinarstrafen bei Offizieren, sondern auch bei Unteroffizieren, für die ebenfalls Personalakten geführt werden.
    Der Regierungsentwurf wollte diese Zweifel dadurch beheben, daß er in einer Neufassung des § 42 klargestellt hat, daß bei Offizieren Disziplinarstrafen nur in die Personalakten einzutragen sind. Die Mehrheit des Ausschusses war der Auffassung, daß hier nach dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Gleichbehandlung sich diese Frage auch bei Unteroffizieren stellt und die Strafen, die gegen Unteroffiziere verhängt werden, soweit für sie Personalakten geführt werden, nur in diese einzutragen sind.
    Ich darf ein kurzes Wort zur Aufhebung des Verbots der Doppelbestrafung und im Zusammenhang damit zur Aufhebung der uneingeschränkten Abgabepflicht sagen. Bei der derzeitigen Rechtslage kann ein Disziplinarvorgesetzter ein Dienstvergehen nur dann mit einer einfachen Disziplinarstrafe ahnden, wenn das Dienstvergehen nicht unter ein Strafgesetz fällt oder wenn dieses Dienstvergehen wegen Geringfügigkeit strafrechtlich nicht weiterverfolgt wird. Zur Sicherung dieses Verbots der Doppelbestrafung wurde in § 22 die uneingeschränkte Abgabepflicht durch den Disziplinarvorgesetzten an die Strafverfolgungsbehörde festgelegt.
    Folgende Überlegungen aber sprechen für eine Änderung dieser beiden Bestimmungen: erstens einmal die Tatsache, daß das Beamtendisziplinarrecht ein solches Verbot der Doppelbestrafung nicht kennt und daß es auch nicht die uneingeschränkte Abgabepflicht an die Strafverfolgungsbehörde vorsieht. Es ist einfach nicht einzusehen, warum der Soldat schlechter gestellt sein soll als jeder andere Staatsbürger und vor allem als der Beamte, zumal die Lage des Soldaten völlig der des Beamten entspricht.
    Zum zweiten haben die praktischen Erfahrungen gezeigt, daß die Erwägungen, die seinerzeit bei der Schaffung der Wehrdisziplinarordnung zu dem Verbot der Doppelbestrafung geführt haben, nicht mehr aufrechtzuerhalten sind. Gerade ,der mit der einfachen Disziplinarstrafe verfolgte erzieherische Zweck kann — das wird einleuchten — nur erreicht werden, wenn die Strafe der Tat möglichst auf dem Fuße folgt. Dieser erzieherische Zweck wird dann aber nicht erreicht, wenn der Disziplinarvorgesetzte erst nach einem oft sehr lange dauernden Verfahren bei der Strafverfolgungsbehörde oder bei dem Strafgericht eine einfache Disziplinarstrafe verhängen kann. Dabei ist noch in Erwägung zu ziehen, daß es sich bei den meisten an die Strafverfolgungsbehörden abzugebenden Dienstvergehen um Bagatellfälle handelt, die ohnehin zur disziplinaren Bestrafung zurückgegeben werden.
    Und drittens: Die uneingeschränkte Pflicht des Vorgesetzten zur Anzeige des Soldaten bei der Strafverfolgungsbehörde ist wirklich nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen zu fördern. Der Vorgesetzte muß auch, worauf ich schon hinwies, in Bagatellfällen, z. B. bei Verkehrsübertretungen, Anzeige erstatten. In den meisten Fällen wird der Staatsanwalt das Verfahren einstellen oder von einer Bestrafung absehen. Dann erst kann der Disziplinarvorgesetzte bestrafen. In den Augen des Soldaten erscheint dann — wenn ich mir erlauben darf, das hier in der Sprache des Soldaten zu sagen — der Staatsanwalt als der feine Kerl und der Kompaniechef als derjenige, der ihn unbedingt „in den Bau bringen" will.
    Viertens wird durch diese uneingeschränkte Abgabepflicht des Disziplinarvorgesetzten das Disziplinarrecht oder der im Disziplinarrecht geltende Er-
    8834 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 154. Sitzung. Bonn, Mittwoch, cien 19. April 1961
    Dr. Götz
    messensgrundsatz ausgehöhlt, weil der Disziplinarvorgesetzte auch dann eine Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben muß, wenn er bei leichteren Straftaten wie beispielsweise bei Übertretungen von einer einfachen Disziplinarstrafe Abstand nehmen wollte, weil er eine andere erzieherische Maßnahme für ausreichend hielt.
    Nun darf ich zu dem letzten und wohl strittigsten Punkt noch einiges bemerken. Es handelt sich dabei um die erweiterte vorläufige Festnahme über den auf die Festnahme folgenden Tag hinaus ohne richterlichen Haftbefehl und um die Verhängung von Arreststrafen ohne richterliche Rechtmäßigkeitserklärung, in beiden Fällen unter der Voraussetzung, daß diese disziplinaren Maßnahmen an Bord von Schiffen, die sich außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik befinden, getroffen werden.
    Zur Erläuterung, worum es sich dabei handelt, kurz folgende Feststellung: Nach bisher geltendem Recht muß der Festgenommene spätestens am Ende des auf die Festnahme folgenden Tages wieder auf freien Fuß gesetzt werden, wenn nicht vorher ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden konnte. Eine Arreststrafe darf erst verhängt werden, wenn sie ein Truppendienstrichter ihrer Art und Dauer nach für rechtmäßig erklärt hat. Das würde bedeuten, daß in allen jenen Fällen, in denen ein Truppendienstrichter nicht rechtzeitig zu erreichen ist, der Festgenommene nicht über die festgesetzte Frist hinaus festgehalten werden darf bzw. eine Arreststrafe nicht verhängt werden kann. Das ist auch dann nicht möglich, wenn diese Maßnahmen aus disziplinaren Gründen dringend geboten sind.
    Diese Fälle können vor allem auf Schiffen eintreten, die sich oft wochenlang auf hoher See befinden. Auf Grund der Erfahrungen, die seit dem Inkrafttreten der Wehrdisziplinarordnung von der Bundesmarine gemacht wurden, hält das Bundesverteidigungsministerium eine Ergänzung der beiden Bestimmungen dahingehend für erforderlich, daß unter bestimmten Voraussetzungen, die jeden Mißbrauch ausschließen — ich darf das unterstreichen —, die Festnahme auch ohne richterlichen Haftbefehl über die erwähnte Frist hinaus verlängert bzw. eine Arreststrafe auch ohne richterliche Rechtmäßigkeitserklärung verhängt werden kann.
    Diese Ergänzung finden Sie in Abs. 4 des § 9 und in Abs. 5 des § 28. Der Verteidigungsausschuß hat sich mit den beiden neuen Bestimmungen sehr ausführlich und eingehend befaßt. Ich darf betonen, daß über die sachliche Notwendigkeit einer solchen Ergänzungsbestimmung unter den Mitgliedern des Verteidigungsausschusses Übereinstimmung bestand.
    Aber eine Minderheit des Ausschusses hatte Bedenken, ob die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 und des § 28 Abs. 5 mit Art. 104 des Grundgesetzes vereinbar sind. So hat sich der Ausschuß auch sehr eingehend mit den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt, worüber ich im Schriftlichen Bericht ausführlich berichtet habe. Die Mehrheit des Ausschusses glaubte unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1960 und nach Erwägung aller verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte und schließlich unter Berücksichtigung der Tatsache, daß vor allem die vorgesehene Änderung des § 9 Abs. 4 — die erweiterte vorläufige Festnahme — sachlich in vollem Umfange dem § 106 des Seemannsgesetzes entspricht, das seinerzeit von Bundestag und Bundesrat ohne verfassungsrechtliche Bedenken verabschiedet wurde, diesen beiden Bestimmungen ihre Zustimmung geben zu können.
    Das sind die wichtigsten Punkte der Novelle zur Vehrdisziplinarordnung, auf die Ihre Aufmerksamkeit besonders zu lenken ich in Ergänzung meines Schriftlichen Berichts für notwendig hielt. Es bleibt mir nur noch zu bemerken, daß die Regierungsvorlage mit den im Ausschuß beschlossenen Änderungen in der Schlußabstimmung einstimmig angenommen wurde.

    (Beifall.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter für seinen Bericht. Ich rufe nunmehr die einzelnen Artikel und die Änderungen ziffernweise auf.
Zunächst Art. 1! Die Bestimmung, die vor Nr. 1 des Regierungsentwurfs eingesetzt werden soll, lautet auf Vorschlag des Ausschusses: „In § 2 Abs. 2 Nr. 2 ... ". Wer damit einverstanden ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Nun die Nummern 1, — 2, — 3, — 4, — 5, — 6,
— 7, — 8, — 9, — 10, — 11. — Wer mit diesen Bestimmungen einverstanden ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen?
— Einstimmige Annahme.
Zu Nr. 12 ist ein Änderungsantrag angekündigt. Sie finden ihn auf Umdruck 848. Wer begründet ihn?
— Herr Abgeordneter Wittrock!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Karl Wittrock


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, es sollte jetzt kein verfassungsrechtlicher Exkurs durchgeführt werden. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion hält sich aber für verpflichtet, auf die Problematik hinzuweisen, die in der vom Ausschuß vorgeschlagenen Ergänzung des § 28 enthalten ist. Es handelt sich hier um eine Problematik, die unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsgarantie des Art. 104 des Grundgesetzes gesehen werden muß. Die vom Ausschuß vorgeschlagene Regelung hat nicht rein vorläufigen Charakter etwa im Sinne einer vorläufigen Festnahme, sondern sie eröffnet die Möglichkeit einer Freiheitsentziehung durch die Festsetzung einer Arreststrafe nach der Wehrdisziplinarordnung. Wir sind der Auffassung, daß wir die verfassungsrechtlichen Bedenken, die in diesem Falle bestehen, durchaus beachten sollten und müßten.
    Meine Damen und Herren, wenn gegen eine derartige Regelung, die vorsieht, auch ohne einen Richter einen Freiheitsentzug zuzulassen, verfassungsrechtliche Zweifel geäußert werden — sie sind hier unabweisbar zu äußern —, dann sollte ihnen das Hohe Haus Rechnung tragen. Das Hohe Haus sollte



    Wittrock
    es nicht riskieren, eine Korrektur durch das Bundesverfassungsgericht in Kauf zu nehmen. Meine Damen und Herren, wir wissen, daß das Bundesverfassungsgericht gerade die Garantie gegen eine Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung sehr ernst nimmt.
    Hier ist ja eine einen anderen Sachbereich berührende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwähnt worden. Immerhin läßt das Bundesverfassungsgericht idurch seine Entscheidung erkennen, wie ernst es die Rechtsgarantie des Art. 104 des Grundgesetzes nimmt. Meine Damen und Herren, eben deshalb sollten die hier gegen die vorgesehene Möglichkeit der Verhängung einer Arreststrafe ohne eine richterliche Entscheidung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken und Zweifel vom Hause beachtet werden. Man kann sie, wie die verfassungsrechtliche Situation nun beschaffen ist, nur dadurch beachten, daß man auf den vom Ausschuß vorgeschlagenen Abs. 5 der hier in Betracht kommenden Vorschrift verzichtet.
    Aus dieser Erwägung hat die sozialdemokratische Bundestagsfraktion den Streichungsantrag gestellt, den Sie aus dem vorliegenden Umdruck ersehen können. Ich bitte namens der sozialdemokratischen Fraktion um die Zustimmung zu diesem Streichungsantrag.
    Das Grundgesetz gilt auch für diejenigen, die sich auf den Schiffen der Bundesmarine außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes befinden. Deshalb sollten die Rechtsgarantien des Grundgesetzes auch für diese Personen beachtet werden.
    Es bestehen keine Bedenken — das ist hier ausdrücklich auch von dem Berichterstatter angeführt worden — gegen die vorläufige Maßnahme, die § 9 in der Fassung der Beschlüsse des Verteidigungsausschusses vorsieht. Aber es bestehen Bedenken, ohne einen Richter eine Strafmaßnahme vorzusehen, wie es in der hier in Betracht kommenden Vorschrift geplant ist.
    Ich darf die Kollegen darauf hinweisen, daß der Innenausschuß, der im Gegensatz zum Rechtsausschuß die Möglichkeit hatte, sich mit dieser Vorschrift zu befassen, die gleichen Bedenken geäußert hat, die ich hier eben vorgetragen habe. Ich darf die Kolleginnen und Kollegen des Hauses weiterhin darüber unterrichten, daß auch aus der Mitte des Bundesrates sehr erhebliche Einwendungen geäußert worden sind. Auch der Rechtsausschuß des Bundesrates — der sich im Gegensatz zum Rechtsausschuß des Bundestages mit dem Problem befassen konnte — hat Bedenken geäußert. Wir sollten um der verf assungsrechtlichen Rechtssicherheit willen diese Bedenken beachten, ihnen Rechnung tragen und deshalb dem sozialdemokratischen Streichungsantrag zustimmen.