Rede:
ID0314500200

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 27
    1. Herr: 2
    2. Kollege: 2
    3. Ich: 1
    4. bitte: 1
    5. um: 1
    6. Entschuldigung,: 1
    7. Horn.: 1
    8. Der: 1
    9. Schellenberg: 1
    10. möchte: 1
    11. eine: 1
    12. Frage: 1
    13. stellen.: 1
    14. Das: 1
    15. ist: 1
    16. aber: 1
    17. nicht: 1
    18. zulässig.: 1
    19. Erst: 1
    20. wenn: 1
    21. die: 1
    22. Aussprache: 1
    23. eröffnet: 1
    24. ist,: 1
    25. sind: 1
    26. Fragen: 1
    27. möglich.\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 145. Sitzung Bonn, den 23. Februar 1961 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (CDU/CSU) (Drucksache 2478) — Erste Beratung — Horn (CDU/CSU) 8215 B Dr. Schellenberg (SPD) 8218D, 8234 B Dr. Stammberger (FDP) . . . . . 8226 C Schütz (München) (CDU/CSU) . . . 8229 A Dr. Mommer (SPD) 8234 C Nächste Sitzung 8234 C Anlage 8235 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 23. Februar 1961 8215 145. Sitzung Bonn, den 23. Februar 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 14.31 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Atzenroth 24. 2. Dr. Baade 23. 2. Bazille 15. 3. Bettgenhäuser 4. 3. Frau Beyer (Frankfurt) 23. 2. Dr. Birrenbach 6. 3. Fürst von Bismarck 24. 2. Börner 24. 2. Caspers 1. 4. Dr. Deist 2. 3. Demmelmeier 18. 3. Deringer 24. 2. Frau Döhring (Stuttgart) 24. 2. Dowidat 24. 2. Eberhard 7. 3. Ehren 28. 2. Eilers (Oldenburg) 23. 2. Eisenmann 24. 2. Enk 24. 2. Erler 24. 2. Dr. Furler 24. 2. Gehring 23. 2. Geiger (München) 28. 2. Dr. Gossel 23. 2. Dr. Götz 24. 2. Dr. Gradl 24. 2. Freiherr zu Guttenberg 24. 2. Haage 24. 2. Heiland 23. 2. Hellenbrock 23. 2. Höfler 24. 2. Hörauf 10. 3. Dr. Hoven 23. 2. Huth 23. 2. Jacobi 24. 2. Dr. Jordan 25. 2. Frau Kettig 23. 2. Dr. Knorr 23. 2. Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf 6. 3. Kraus 23. 2. Kühn (Bonn) 28. 2. Kühn (Köln) 18. 3. Leber 24. 2. Logemann 23. 2. Lücker (München) 23. 2. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 23. 2. Dr. Martin 6. 3. Dr. Mende 4. 3. Mensing 24. 2. Dr. Menzel 28. 2. Dr. Meyer (Frankfurt) 24. 2. Freiherr von Mühlen 24. 2. Neubauer 10. 3. Nieberg 24. 2. Frau Dr. Probst 24. 2. Probst (Freiburg) 24. 2. Dr. Ripken 24. 2. Dr. Rüdel (Kiel) 3. 3. Ruhnke 25. 3. Scharnberg 24. 2. Scheel 24. 2. Dr. Schmid (Frankfurt) 24. 2. Schmidt (Hamburg) 24. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 24. 2. Schüttler 24. 2. Dr. Seffrin 1. 3. Frau Dr. Steinbiß 4. 3. Stenger 28. 2. Storch 25. 2. Theil (Bremen) 24. 2. Vehar 25. 2. Dr. Vogel 24. 2. Wacher 24. 2. Welke 25. 2. Wendelborn 26. 2. Werner 25. 2. Dr. Zimmer 27. 2. b) Urlaubsanträge Schultz 18. 3.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Peter Horn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die deutsche Öffentlichkeit hat in den letzten Wochen das Faktum zur Kenntnis genommen, daß der Sozialpolitische Ausschuß dieses Hauses seine Beratungen über die Gesetzentwürfe zur Neuordnung der gesetzlichen Krankenversicherung eingestellt hat und sie auch in dieser restlichen Legislaturperiode nicht mehr aufnehmen wird. Diese Tatsache beinhaltet, daß damit nicht nur die Regierungsvorlage eine weitere Beratung nicht mehr erfährt. Meine politischen Freunde sind der Auffassung, daß beide Gesetzentwürfe, die dem Ausschuß vorliegen oder vorlagen, notwendigerweise einheitlich in der Gesamtschau der Dinge beurteilt werden müssen. Der Inhalt dieser Regierungsvorlage ist als Ganzes so ineinander verflochten, daß man nicht Teile oder einen Teil herausnehmen und erledigen kann oder sollte. Wenn man schon die Beratungen darüber einstellt, kann man es nur im ganzen tun. Das nur als kurze Vorbemerkung.
    Die Debatte des heutigen Nachmittags wird sich ohne Zweifel auf die ganze Breite der Probleme erstrecken. Ich kann für die CDU/CSU-Fraktion schon zu Beginn dieser Erörterungen nur sagen: Wir sehen unsere Verantwortung für den Ablauf und die Gestaltung der Dinge durchaus deutlich und klar; und im Lichte dieser Verantwortung habe ich auch soeben diese Vorbemerkungen gemacht. Im übrigen werde ich mich bei meinen weiteren Darlegungen nur auf die Drucksache beziehen und mich mit ihr beschäftigen, die dem Hohen Hause heute nachmittag in erster Lesung vorliegt.
    Meine Damen und Herren, die verschiedenen Parteitage der CDU/CSU, vor allen Dingen der CDU, haben sich in den letzten Jahren wiederholt mit dem Problem der wirtschaftlichen Sicherstellung der Arbeiter im Krankheitsfalle beschäftigt. Sie haben sich im Prinzip mit der Frage beschäftigt, daß Arbeiter und Angestellte in bezug auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle gleichgestellt werden sollten. Wir haben das Prinzip immer wieder herausgestellt, gleichzeitig aber auch betont, daß sich die rein arbeitsrechtliche Lösung, die bei einer völligen Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten am Ende in Betracht käme, nach Lage der Dinge nicht auf einmal, mit einer Maßnahme würde durchführen lassen. Deshalb haben wir schon bei dem Gesetzentwurf im Jahre 1957 die gespaltene Lösung, das schrittweise Vorgehen, beim Hohen Hause beantragt und auch zur Annahme gebracht.
    Was wir heute tun wollen, ist im Grunde genommen das gleiche. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß dem damaligen ersten Schritt ein zweiter beachtlicher Schritt folgen muß. Die Struktur unserer Wirtschaft ist, das wissen wir, äußerst differenziert. Wir haben neben den Groß- und Mittelbetrieben — ich darf sagen: zum Glück — auch eine große Anzahl von Kleinbetrieben. Gerade diese Wirtschaftsstruktur hat zu sehr beachtlichen Erfolgen unserer sozialen Marktwirtschaft geführt; dieser Struktur haben wir letztlich die Erfolge der Marktwirtschaft zu verdanken. Bei allen Gesetzen und bei allen Maßnahmen, die wir hier in diesem Hause treffen, haben wir auf unsere Wirtschaftsordnung Rücksicht zu nehmen. Das gilt nicht zuletzt für die wirtschaftliche Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall. Wir glauben daher, daß wir das Ziel der vollen Angleichung des Rechts der Arbeiter im Krankheitsfall an das der Angestellten nicht mit einem Schritt, bei dem sich die letzten Auswirkungen noch nicht genügend klar überschauen ließen, erreichen können, sondern etappenweise, mit kleineren, dafür aber um so sichereren Schritten vorgehen sollten.
    Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf geht daher wiederum von der sogenannten gespaltenen Lösung aus. Er gliedert sich schon rein äußerlich in zwei Teile, einen arbeitsrechtlichen und einen sozialversicherungsrechtlichen Teil. Der arbeitsrechtliche Teil



    Horn
    regelt die Zuschußzahlung des Arbeitgebers. Der sozialversicherungsrechtliche Teil enthält neben den Änderungen der Krankengeldberechnung, die mehr technischer Natur sind, eine weitere wichtige Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung des Arbeiters im Krankheitsfall, nämlich die Beseitigung der Aussteuerung, die Weiterzahlung des Krankengeldes auch nach der sechsten Woche in gleicher Höhe wie in den ersten sechs Wochen der Krankheit und schließlich eine Neuregelung der Karenztage.
    Im einzelnen darf ich zu den Paragraphen und Abschnitten der Gesetzesvorlage folgendes sagen:
    Wie bisher setzen sich die Krankenbezüge des Arbeiters während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit aus dem Krankengeld und dem Arbeitgeberzuschuß zusammen. Der Arbeitgeberzuschuß ist in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Krankengeld und dem vollen Nettoarbeitsentgelt zu leisten. Diesen Grundsatz enthält der Art. 1 Nr. 1 der Vorlage.
    Neugefaßt wurde, wie Sie aus der Nr. 2 des Art. 1 ersehen, der § 2 des genannten Gesetzes, der den Begriff des Nettoarbeitsentgelts umschreibt. Die Neufassung ist durch die Methode der Berechnung des Krankengeldes veranlaßt worden. Ich kann es mir an dieser Stelle ersparen, darauf näher einzugehen, werde das aber bei der Begründung der Neufassung des § 182 der Reichsversicherungsordnung, die in der Vorlage vorgesehen ist, zu tun haben.
    Nach Art. 1 Nr. 3 soll der § 5 des Krankengeldzuschußgesetzes geändert werden, der den Heimarbeitern und gewissen Hausgewerbetreibenden als Abgeltung des Arbeitgeberzuschusses einen Betrag von 1 v. H. des reinen Arbeitsentgelts zuspricht. Dieser Betrag soll nach der Vorlage auf 1,5 v. H. erhöht werden und entspricht damit in etwa der Verbesserung, die dem Arbeiter durch die Erhöhung von 90 auf 100 % des Nettoarbeitsentgelts in dieser Gesetzesvorlage gewährt wird.
    Schließlich soll der § 7 redaktionell geändert werden. Dies ist in Nr. 4 des Art. 1 vorgesehen. Durch die Änderung soll klargestellt werden, daß dasselbe, was nach § 4 der Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft gilt, auch für die Lehrlinge und Anlernlinge im öffentlichen Dienst gelten soll. Soviel zu diesem Teil!
    Nun in knappen Darlegungen das Notwendigste zu den versicherungsrechtlichen Bestimmungen der Vorlage! Durch die Änderung der Krankengeldberechnung wird eine Änderung des § 180 der Reichsversicherungsordnung notwendig. Nach der in Art. 2 Nr. 1 unserer Vorlage vorgesehenen Änderung des § 180 der Reichsversicherungsordnung soll künftig der Grundlohn für die Barleistungen mit Ausnahme des Krankengeldes maßgebend sein, also für das Wochengeld, das Stillgeld, das Sterbegeld und natürlich auch für die Berechnung der Beiträge.
    Das Krankengeld wird künftig für die gesamte Bezugsdauer 65 v. H. des wegen Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts betragen. Der Entwurf verwendet dafür den Begriff des „Regellohns", den ich nachher noch zu erläutern habe. Das Krankengeld erhöht sich nach der Vorlage für Versicherte mit einem Angehörigen um 4 v. H., für jeden weiteren Angehörigen um 3 v. H. dieses Regellohns. Voraussetzung für die Erhöhung des Krankengeldes ist, daß der Angehörige vom Versicherten bisher ganz oder überwiegend unterhalten worden ist und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Der Höchstbetrag des Krankengeldes beläuft sich auf 75 v. H. des Regellohns.
    Zum Begriff des Regellohns kurz folgendes: Wie Ihnen zweifellos bekannt ist, hat der Grundlohn als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld bisher zu sozialpolitisch zum Teil recht unerwünschten Ergebnissen geführt, weil nach dem bisher geltenden Recht die Krankenbezüge weit höher, aber auch weit niedriger sein können als der bei regelmäßiger Arbeitszeit erzielte Lohn. Es mag hier dahingestellt bleiben, ob bzw. inwieweit die Behauptungen, die vorwiegend von den Krankenkassen erhoben werden, zutreffen, daß ein hohes, durch Überstunden erzieltes Arbeitsentgelt manchen Versicherten dazu verführt, sich dann krank zu melden, wenn die Überstunden wieder wegfallen. Wir wollen das sicherlich nicht verallgemeinern. Wir werden aber zugeben müssen, daß solche Fälle in der Praxis vorkommen. Wir haben auch gar kein Interesse daran — und es kann auch, glaube ich, ganz allgemein nicht bestritten werden, daß es sozialpolitisch unerwünscht ist —, wenn das Krankengeld oder, besser gesagt, die Krankenbezüge in, was weiß ich, wieviel Fällen höher sind oder höher sein können als das bei normaler Arbeitszeit verdiente Arbeitsentgelt.

    (Abg. Becker [Pirmasens] : Sehr richtig!)

    Niemand kann das wollen. Wir wollen durch diese Vorlage auch sicherstellen, daß derartige — wenn Sie den Ausdruck gestatten — „Auswüchse" oder „Mißbräuche" in der Praxis bei der Berechnung der Krankenbezüge für die Zukunft ausgeschaltet werden. Wir werden über diesen Punkt auch im Ausschuß sehr gewissenhaft reden müssen.
    Es ist natürlich auch unerwünscht, daß der Kranke, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit das Unglück hatte, infolge einer Produktionsflaute oder infolge anderer Umstände im Betrieb gering zu verdienen, nun noch ein ganz geringes Krankengeld oder ganz geringe Bezüge erhält. Gerade diese Unsicherheit über die Höhe des Krankengeldbezuges scheint mir und meinen Freunden ein wesentlicher Unterschied zwischen der Situation des Arbeiters und der des Angestellten zu sein. Der Ihnen vorgelegte Entwurf übernimmt insofern einen Gedanken des Regierungsentwurfs zum Krankenversicherungsneuregelungsgesetz mit dem Ziel, diese Unterschiede durch eine neue Art der Berechnung des Krankengeldes zu vermeiden.
    Ich darf diese Art der Berechnung kurz darstellen. Der Berechnung wird das im letzten Lohnabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Entgelt zugrunde gelegt. Dieses Entgelt wird durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es ge-



    Horn
    zahit wurde. Dabei werden alle Zuschläge, also auch Überstundenzuschläge, selbstverständlich auch Überstundenentgelte, Erschwerniszulagen, Schmutzzulagen usw., was es sonst noch geben mag, eingerechnet. Außer Betracht bleiben lediglich einmalige Zuwendungen, wie z. B. die Weihnachtsgratifikation. Die Überstundenzuschläge fallen nicht etwa unter den Tisch. Sie wirken sich bei der Errechnung des Stundenlohns erhöhend aus. Das ist nicht mehr als recht und billig, weil der Versicherte dafür auch Beiträge zahlt.
    Das zu zahlende Krankengeld wird nun dadurch gefunden, daß dieser Stundenlohn, der im Berechnungszeitraum erzielt wurde, mit der Zahl der auf jeden Werktag während der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Arbeitsstunden multipliziert wird. Für den Werktag wird dabei ein Sechstel der sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden eingesetzt.
    Während der Höchstbetrag des Grundlohns auf 22 DM pro Kalendertag festgesetzt war, ist der Höchstbetrag des Regellohns nach unserem Vorschlag auf 25,67 DM festzusetzen. Das Krankengeld — das muß beachtet werden — wird grundsätzlich nur für Werktage und für bezahlte Feiertage gezahlt.


Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich bitte um Entschuldigung, Herr Kollege Horn. Der Herr Kollege Schellenberg möchte eine Frage stellen. Das ist aber nicht zulässig. Erst wenn die Aussprache eröffnet ist, sind Fragen möglich.

(Abg. Dr. Schellenberg: Danke schön! Ich mache davon gern Gebrauch!)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Peter Horn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    In dem Falle, in dem die Fünf-
    Tage-Woche eingeführt ist, kann die Satzung der Krankenkasse bestimmen, daß für die Berechnung des Regellohns ein Fünftel der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden anzusetzen ist. In diesem Falle erhöht sich der Höchstbetrag des Regellohns auf 30,80 DM. Allerdings ist das Krankengeld dann eben nur für Arbeitstage und bezahlte Feiertage zu zahlen.
    Diese Regelung ist — das gebe ich unumwunden zu — um einiges komplizierter als die bisher geltende Grundlohnregelung. Wie aber auf jedem Gebiet, ist es auch in diesem Falle so: für ein Mehr an Gerechtigkeit und an individueller Behandlung muß auch ein gewisses Mehr an Verwaltungsarbeit in Kauf genommen werden. Wenn wir diese Umstellung nun einmal so für richtig halten, kommen wir, auch wenn das von den Männern der Praxis zum Teil bedauert werden mag, an diesen Verwaltungsmaßnahmen und -arbeiten, die damit nun einmal verbunden sind, beim besten Willen nicht vorbei. Bei Versicherten, deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, bleibt es bei der bisherigen Grundlohnregelung. Dabei muß natürlich entsprechend das Krankengeld, das dann allerdings niedriger ist, für Kalendertage gezahlt werden.
    Die von mir dargelegte Neuregelung der Krankengeldberechnung ist in der Änderung des § 182
    in den Abs. 4, 5 und 6 — enthalten. Abs. 3 dieses Paragraphen in der Vorlage befaßt sich mit dem leidigen Problem der Karenztage. Auch zu dieser so heftig umstrittenen Frage an dieser Stelle nur wenige Hinweise! Wir haben mit unserer Gesetzesvorlage auch in dieser Beziehung einen wirklich sehr beachtlichen Schritt nach vorne getan. Ich kann an dieser Stelle nur die Hoffnung und die Erwartung aussprechen, daß die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere des Krankenstandes, das Vertrauen rechtfertigt, das wir mit diesem Vorschlag in den Versicherten setzen. Der Entwurf behält nur noch einen Karenztag bei und auch diesen nur unter gewissen Voraussetzungen. Überhaupt keinen Karenztag gibt es bei Arbeitsunfall, bei Berufskrankheiten und, wie aus Art. 2 Nr. 4 der Vorlage — betreffend § 186 Abs. 1 Satz 1 — hervorgeht, bei Krankenhausbehandlung. Bei Krankenhausbehandlung erfolgt Krankengeldzahlung bzw. Übernahme der Kosten ab sofort ohne Karenztage. Ein Karenztag kann sich, muß sich aber nicht unbedingt daraus ergeben, daß das Krankengeld von dem Tage an gezahlt wird, der auf den Tag folgt, an dem die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Der Versicherte, der während des Arbeitstages oder nach der Arbeit erkrankt, zum Arzt geht und seine Arbeitsunfähigkeit feststellen läßt, braucht keinen Karenztag hinzunehmen. Für den, der vor Beginn seiner Arbeit zum Arzt geht, kommt der Karenztag allerdings in Frage; er entfällt aber, wenn die Arbeitsunfähigkeit z. B. am Samstag oder Sonntag beginnt bzw. festgestellt wird.
    Meine Freunde haben es für richtig gehalten, die Lösung des Problems der Karenztage schrittweise vorzunehmen und zunächst einmal die Erfahrungen abzuwarten, die in der Praxis gesammelt werden. Sollte sich diese Regelung bewähren, so werden meine politischen Freunde nicht zögern — das darf ich schon an dieser Stelle erklären —, auch den restlichen Karenztag zu beseitigen, falls sich nicht bis dahin überhaupt andere Möglichkeiten der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall ergeben sollten. Es ist wie die ganze Vorlage — ich wiederhole das — ein zweiter, ein weiterer Schritt in Richtung auf das Ziel.
    Ich muß aber noch auf eine weitere wichtige Verbesserung hinweisen. Unsere Vorlage sieht auch die Beseitigung der Aussteuerung vor. Durch eine Änderung des § 183 RVO wird erreicht, daß Krankengeld grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung gezahlt wird. Lediglich in dem Falle, daß die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren 78 Wochen dauert, tritt ein Ende der Krankengeldzahlung ein. Zur sogenannten Aussteuerung wird ,es aber auch in diesem Falle nicht kommen, weil der Anschluß an die Leistungen der Rentenversicherung sichergestellt ist. Der Anspruch auf Krankengeld endet, wenn der Versicherte wieder arbeitsfähig ist — das ist selbstverständlich — oder wenn infolge seiner Erwerbsunfähigkeit oder wegen Alters die Rentenversicherung mit ihren Leistungen einzutreten hat. Die Krankenkasse muß dann aber Krankengeld weiterzahlen, solange der



    Horn
    Versicherte seine Rente tatsächlich erhält. Wird die Rente nachgezahlt, so soll dem Versicherten das bis dahin gezahlte Krankengeld auch dann verbleiben, wenn es höher als die Rente ist. Der Anspruch auf die Rente geht in diesem Fall — das ist nur natürlich — auf die Krankenkasse über. Sollte ausnahmsweise, meine Damen und Herren, der Fall eintreten, daß der Betrag der Rente das Krankengeld übersteigt, so bleibt dem Versicherten der überschießende Betrag erhalten. Es gibt keine Rückforderung der Kasse.
    Anders ist allerdings die Regelung, wenn der Versicherte während des Bezugs von Krankengeld Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Bergmannsrente nach § 48 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes erhält. Hier ist davon auszugehen, daß der Versicherte nicht endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Seine Rente stellt keinen vollen, sondern nur einen teilweisen Lohnersatz dar. Das Krankengeld muß in diesen Fällen weitergezahlt, aber so weit gekürzt werden, wie die Berufsunfähigkeitsrente die Funktion des Lohnersatzes erfüllt.
    Der Grundsatz, meine Damen und Herren, der in § 183 Abs. 5 aufgestellt ist, daß nämlich der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange von einem Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld gezahlt wird, bedarf wohl keiner näheren Begründung. Er versteht sich ziemlich von selbst.
    Nun zum Abs. 6 noch einige Bemerkungen. Wenn man von der Systematik der verschiedenen Versicherungszweige ausgeht, liegt Arbeitsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinn dann nicht mehr vor, wenn Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Entsprechendes gilt, wenn die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes erfüllt sind. Hier liegt kein Risiko mehr vor, für dessen Absicherung die Krankenversicherung zuständig wäre. Bei der großzügig bemessenen Dauer des Krankengeldbezuges von 78 Wochen und bei der Gesamthöhe, die der Entwurf bis zu 75 % vorsieht, muß auch aus finanziellen Erwägungen — ich glaube, dem wird niemand widersprechen — darauf geachtet werden, daß die Krankenkassen nicht zugunsten anderer Versicherungsträger in einer unangemessenen Weise zusätzlich belastet werden. Die Kasse kann daher den Versicherten nach unserem Vorschlag anhalten, seinen Rentenantrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Stellt 'er den Antrag, dann hat er Anspruch auf das Krankengeld, bis seine Rente bewilligt ist. Stellt er den Antrag dagegen nicht, dann soll der Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf von vier Wochen — nach Fristsetzung — entfallen.
    Die Beseitigung der Aussteuerung in bezug auf die Krankenhauspflege ergibt sich aus der Vorschrift des Verbesserungserlasses vom 3. November 1943, der Krankenhauspflege unter den gleichen Voraussetzungen und von der gleichen Dauer wie Krankengeld zubilligt.
    Zu den restlichen Bestimmungen der Vorlage ist nicht mehr viel zu erläutern. Die Nummern 5 und 6 enthalten lediglich notwendig gewordene redaktionelle Änderungen. Art. 3 enthält Übergangsvorschriften, die die Berechnung und Zahlung des Krankengeldes und des Arbeitgeberzuschusses für die Fälle regeln, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitsunfähigkeit besteht. Schließlich stellt Art. 4 sicher, daß das Gesetz auch in Berlin Geltung hat. Als sein Inkraftsetzungstermin ist nach Art. 5 der Erste des auf ,die Verkündung folgenden Monats vorgesehen.
    Soviel als Begründung und Erläuterung zu dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf.
    Ich darf abschließend noch folgendes bemerken. Wir hätten, wenn die Neuregelung der gesetzlichen Krankenversicherung in ihrem ganzen Umfang durchgeführt worden wäre, die Frage der Verbesserung der Leistungen an Arbeiter im Krankheitsfalle im Zusammenhang damit gelöst. Es ist aber keine Frage, die dem Grunde nach oder als solche eine der Neuregelung der Krankenversicherung notwendig zugehörige wäre. Es handelt sich in der Tat ja auch um eine Verbesserung des Gesetzes über die wirtschaftliche Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall vom Jahre 1957, und es ist, ich kann es nur immer wieder sagen, ein zweiter Schritt auf dem Weg hin zum Ziele. Die Bestimmungen über die Aussteuerung, die wir in die Vorlage mit hineingenommen haben, halten wir keineswegs etwa für eine Rosine aus dem Gesetzentwurf zur Neuregelung der Krankenversicherung, sondern für eine der Sache und der Natur nach zur wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle notwendige Maßnahme.
    Ich darf schon an dieser Stelle, am Schluß meiner Begründung, bitten, daß Sie ,dem Antrag folgen, die Vorlage an den Sozialpolitischen Ausschuß zu überweisen. Die CDU/CSU-Fraktion ist gewillt, die Beratung dieses Gesetzentwurfs im Sozialpolitischen Ausschuß sofort in Angriff zu nehmen, wenn die Novelle zum Gesetz über die Altershilfe für Landwirte erledigt ist. Das sollte uns allen gleichermaßen am Herzen liegen. Wir sollten deshalb auch gemeinsam alles tun, um sowohl die Novelle zum Gesetz über die Altershilfe für Landwirte als auch anschließend diese Vorlage im Ausschuß zügig zu beraten, damit sie vom Hohen Hause rechtzeitig in zweiter und dritter Lesung verabschiedet werden kann.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)