Rede:
ID0314500000

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 70
    1. der: 7
    2. des: 3
    3. wird: 2
    4. den: 2
    5. Herr: 2
    6. hat: 2
    7. Fraktion: 2
    8. von: 2
    9. das: 2
    10. —: 2
    11. Drucksache: 2
    12. Gesetzes: 2
    13. zur: 2
    14. Die: 1
    15. Sitzung: 1
    16. ist: 1
    17. eröffnet.Eine: 1
    18. amtliche: 1
    19. Mitteilung: 1
    20. ohne: 1
    21. Verlesung: 1
    22. in: 1
    23. Stenographischen: 1
    24. Bericht: 1
    25. aufgenommen:Der: 1
    26. Bundesminister: 1
    27. Innern: 1
    28. unter: 1
    29. dem: 1
    30. 21.: 1
    31. Februar: 1
    32. 1961: 1
    33. die: 1
    34. Kleine: 1
    35. Anfrage: 1
    36. SPD: 1
    37. betr.: 1
    38. Übertragung: 1
    39. Aufgaben: 1
    40. auf: 1
    41. Bundesverwaltungsamt: 1
    42. 2465: 1
    43. beantwortet.: 1
    44. Sein: 1
    45. Schreiben: 1
    46. als: 1
    47. 2548: 1
    48. verteilt.Wir: 1
    49. behandeln: 1
    50. heute: 1
    51. Punkt: 1
    52. 25: 1
    53. Tagesordnung:Erste: 1
    54. Beratung: 1
    55. CDU/CSU: 1
    56. eingebrachten: 1
    57. Entwurfs: 1
    58. eines: 1
    59. Änderung: 1
    60. und: 1
    61. Ergänzung: 1
    62. Verbesserung: 1
    63. wirtschaftlichen: 1
    64. Sicherung: 1
    65. Arbeiter: 1
    66. im: 1
    67. Krankheitsfalle: 1
    68. Abgeordneter: 1
    69. Horn: 1
    70. Wort.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 145. Sitzung Bonn, den 23. Februar 1961 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (CDU/CSU) (Drucksache 2478) — Erste Beratung — Horn (CDU/CSU) 8215 B Dr. Schellenberg (SPD) 8218D, 8234 B Dr. Stammberger (FDP) . . . . . 8226 C Schütz (München) (CDU/CSU) . . . 8229 A Dr. Mommer (SPD) 8234 C Nächste Sitzung 8234 C Anlage 8235 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 23. Februar 1961 8215 145. Sitzung Bonn, den 23. Februar 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 14.31 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Atzenroth 24. 2. Dr. Baade 23. 2. Bazille 15. 3. Bettgenhäuser 4. 3. Frau Beyer (Frankfurt) 23. 2. Dr. Birrenbach 6. 3. Fürst von Bismarck 24. 2. Börner 24. 2. Caspers 1. 4. Dr. Deist 2. 3. Demmelmeier 18. 3. Deringer 24. 2. Frau Döhring (Stuttgart) 24. 2. Dowidat 24. 2. Eberhard 7. 3. Ehren 28. 2. Eilers (Oldenburg) 23. 2. Eisenmann 24. 2. Enk 24. 2. Erler 24. 2. Dr. Furler 24. 2. Gehring 23. 2. Geiger (München) 28. 2. Dr. Gossel 23. 2. Dr. Götz 24. 2. Dr. Gradl 24. 2. Freiherr zu Guttenberg 24. 2. Haage 24. 2. Heiland 23. 2. Hellenbrock 23. 2. Höfler 24. 2. Hörauf 10. 3. Dr. Hoven 23. 2. Huth 23. 2. Jacobi 24. 2. Dr. Jordan 25. 2. Frau Kettig 23. 2. Dr. Knorr 23. 2. Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf 6. 3. Kraus 23. 2. Kühn (Bonn) 28. 2. Kühn (Köln) 18. 3. Leber 24. 2. Logemann 23. 2. Lücker (München) 23. 2. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 23. 2. Dr. Martin 6. 3. Dr. Mende 4. 3. Mensing 24. 2. Dr. Menzel 28. 2. Dr. Meyer (Frankfurt) 24. 2. Freiherr von Mühlen 24. 2. Neubauer 10. 3. Nieberg 24. 2. Frau Dr. Probst 24. 2. Probst (Freiburg) 24. 2. Dr. Ripken 24. 2. Dr. Rüdel (Kiel) 3. 3. Ruhnke 25. 3. Scharnberg 24. 2. Scheel 24. 2. Dr. Schmid (Frankfurt) 24. 2. Schmidt (Hamburg) 24. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 24. 2. Schüttler 24. 2. Dr. Seffrin 1. 3. Frau Dr. Steinbiß 4. 3. Stenger 28. 2. Storch 25. 2. Theil (Bremen) 24. 2. Vehar 25. 2. Dr. Vogel 24. 2. Wacher 24. 2. Welke 25. 2. Wendelborn 26. 2. Werner 25. 2. Dr. Zimmer 27. 2. b) Urlaubsanträge Schultz 18. 3.
Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Die Sitzung ist eröffnet.
Eine amtliche Mitteilung wird ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Der Herr Bundesminister des Innern hat unter dem 21. Februar 1961 die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD betr. Übertragung von Aufgaben auf das Bundesverwaltungsamt — Drucksache 2465 — beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache 2548 verteilt.
Wir behandeln heute den Punkt 25 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksache 2478). .
Herr Abgeordneter Horn hat das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Peter Horn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die deutsche Öffentlichkeit hat in den letzten Wochen das Faktum zur Kenntnis genommen, daß der Sozialpolitische Ausschuß dieses Hauses seine Beratungen über die Gesetzentwürfe zur Neuordnung der gesetzlichen Krankenversicherung eingestellt hat und sie auch in dieser restlichen Legislaturperiode nicht mehr aufnehmen wird. Diese Tatsache beinhaltet, daß damit nicht nur die Regierungsvorlage eine weitere Beratung nicht mehr erfährt. Meine politischen Freunde sind der Auffassung, daß beide Gesetzentwürfe, die dem Ausschuß vorliegen oder vorlagen, notwendigerweise einheitlich in der Gesamtschau der Dinge beurteilt werden müssen. Der Inhalt dieser Regierungsvorlage ist als Ganzes so ineinander verflochten, daß man nicht Teile oder einen Teil herausnehmen und erledigen kann oder sollte. Wenn man schon die Beratungen darüber einstellt, kann man es nur im ganzen tun. Das nur als kurze Vorbemerkung.
    Die Debatte des heutigen Nachmittags wird sich ohne Zweifel auf die ganze Breite der Probleme erstrecken. Ich kann für die CDU/CSU-Fraktion schon zu Beginn dieser Erörterungen nur sagen: Wir sehen unsere Verantwortung für den Ablauf und die Gestaltung der Dinge durchaus deutlich und klar; und im Lichte dieser Verantwortung habe ich auch soeben diese Vorbemerkungen gemacht. Im übrigen werde ich mich bei meinen weiteren Darlegungen nur auf die Drucksache beziehen und mich mit ihr beschäftigen, die dem Hohen Hause heute nachmittag in erster Lesung vorliegt.
    Meine Damen und Herren, die verschiedenen Parteitage der CDU/CSU, vor allen Dingen der CDU, haben sich in den letzten Jahren wiederholt mit dem Problem der wirtschaftlichen Sicherstellung der Arbeiter im Krankheitsfalle beschäftigt. Sie haben sich im Prinzip mit der Frage beschäftigt, daß Arbeiter und Angestellte in bezug auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle gleichgestellt werden sollten. Wir haben das Prinzip immer wieder herausgestellt, gleichzeitig aber auch betont, daß sich die rein arbeitsrechtliche Lösung, die bei einer völligen Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten am Ende in Betracht käme, nach Lage der Dinge nicht auf einmal, mit einer Maßnahme würde durchführen lassen. Deshalb haben wir schon bei dem Gesetzentwurf im Jahre 1957 die gespaltene Lösung, das schrittweise Vorgehen, beim Hohen Hause beantragt und auch zur Annahme gebracht.
    Was wir heute tun wollen, ist im Grunde genommen das gleiche. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß dem damaligen ersten Schritt ein zweiter beachtlicher Schritt folgen muß. Die Struktur unserer Wirtschaft ist, das wissen wir, äußerst differenziert. Wir haben neben den Groß- und Mittelbetrieben — ich darf sagen: zum Glück — auch eine große Anzahl von Kleinbetrieben. Gerade diese Wirtschaftsstruktur hat zu sehr beachtlichen Erfolgen unserer sozialen Marktwirtschaft geführt; dieser Struktur haben wir letztlich die Erfolge der Marktwirtschaft zu verdanken. Bei allen Gesetzen und bei allen Maßnahmen, die wir hier in diesem Hause treffen, haben wir auf unsere Wirtschaftsordnung Rücksicht zu nehmen. Das gilt nicht zuletzt für die wirtschaftliche Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall. Wir glauben daher, daß wir das Ziel der vollen Angleichung des Rechts der Arbeiter im Krankheitsfall an das der Angestellten nicht mit einem Schritt, bei dem sich die letzten Auswirkungen noch nicht genügend klar überschauen ließen, erreichen können, sondern etappenweise, mit kleineren, dafür aber um so sichereren Schritten vorgehen sollten.
    Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf geht daher wiederum von der sogenannten gespaltenen Lösung aus. Er gliedert sich schon rein äußerlich in zwei Teile, einen arbeitsrechtlichen und einen sozialversicherungsrechtlichen Teil. Der arbeitsrechtliche Teil



    Horn
    regelt die Zuschußzahlung des Arbeitgebers. Der sozialversicherungsrechtliche Teil enthält neben den Änderungen der Krankengeldberechnung, die mehr technischer Natur sind, eine weitere wichtige Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung des Arbeiters im Krankheitsfall, nämlich die Beseitigung der Aussteuerung, die Weiterzahlung des Krankengeldes auch nach der sechsten Woche in gleicher Höhe wie in den ersten sechs Wochen der Krankheit und schließlich eine Neuregelung der Karenztage.
    Im einzelnen darf ich zu den Paragraphen und Abschnitten der Gesetzesvorlage folgendes sagen:
    Wie bisher setzen sich die Krankenbezüge des Arbeiters während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit aus dem Krankengeld und dem Arbeitgeberzuschuß zusammen. Der Arbeitgeberzuschuß ist in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Krankengeld und dem vollen Nettoarbeitsentgelt zu leisten. Diesen Grundsatz enthält der Art. 1 Nr. 1 der Vorlage.
    Neugefaßt wurde, wie Sie aus der Nr. 2 des Art. 1 ersehen, der § 2 des genannten Gesetzes, der den Begriff des Nettoarbeitsentgelts umschreibt. Die Neufassung ist durch die Methode der Berechnung des Krankengeldes veranlaßt worden. Ich kann es mir an dieser Stelle ersparen, darauf näher einzugehen, werde das aber bei der Begründung der Neufassung des § 182 der Reichsversicherungsordnung, die in der Vorlage vorgesehen ist, zu tun haben.
    Nach Art. 1 Nr. 3 soll der § 5 des Krankengeldzuschußgesetzes geändert werden, der den Heimarbeitern und gewissen Hausgewerbetreibenden als Abgeltung des Arbeitgeberzuschusses einen Betrag von 1 v. H. des reinen Arbeitsentgelts zuspricht. Dieser Betrag soll nach der Vorlage auf 1,5 v. H. erhöht werden und entspricht damit in etwa der Verbesserung, die dem Arbeiter durch die Erhöhung von 90 auf 100 % des Nettoarbeitsentgelts in dieser Gesetzesvorlage gewährt wird.
    Schließlich soll der § 7 redaktionell geändert werden. Dies ist in Nr. 4 des Art. 1 vorgesehen. Durch die Änderung soll klargestellt werden, daß dasselbe, was nach § 4 der Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft gilt, auch für die Lehrlinge und Anlernlinge im öffentlichen Dienst gelten soll. Soviel zu diesem Teil!
    Nun in knappen Darlegungen das Notwendigste zu den versicherungsrechtlichen Bestimmungen der Vorlage! Durch die Änderung der Krankengeldberechnung wird eine Änderung des § 180 der Reichsversicherungsordnung notwendig. Nach der in Art. 2 Nr. 1 unserer Vorlage vorgesehenen Änderung des § 180 der Reichsversicherungsordnung soll künftig der Grundlohn für die Barleistungen mit Ausnahme des Krankengeldes maßgebend sein, also für das Wochengeld, das Stillgeld, das Sterbegeld und natürlich auch für die Berechnung der Beiträge.
    Das Krankengeld wird künftig für die gesamte Bezugsdauer 65 v. H. des wegen Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts betragen. Der Entwurf verwendet dafür den Begriff des „Regellohns", den ich nachher noch zu erläutern habe. Das Krankengeld erhöht sich nach der Vorlage für Versicherte mit einem Angehörigen um 4 v. H., für jeden weiteren Angehörigen um 3 v. H. dieses Regellohns. Voraussetzung für die Erhöhung des Krankengeldes ist, daß der Angehörige vom Versicherten bisher ganz oder überwiegend unterhalten worden ist und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Der Höchstbetrag des Krankengeldes beläuft sich auf 75 v. H. des Regellohns.
    Zum Begriff des Regellohns kurz folgendes: Wie Ihnen zweifellos bekannt ist, hat der Grundlohn als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld bisher zu sozialpolitisch zum Teil recht unerwünschten Ergebnissen geführt, weil nach dem bisher geltenden Recht die Krankenbezüge weit höher, aber auch weit niedriger sein können als der bei regelmäßiger Arbeitszeit erzielte Lohn. Es mag hier dahingestellt bleiben, ob bzw. inwieweit die Behauptungen, die vorwiegend von den Krankenkassen erhoben werden, zutreffen, daß ein hohes, durch Überstunden erzieltes Arbeitsentgelt manchen Versicherten dazu verführt, sich dann krank zu melden, wenn die Überstunden wieder wegfallen. Wir wollen das sicherlich nicht verallgemeinern. Wir werden aber zugeben müssen, daß solche Fälle in der Praxis vorkommen. Wir haben auch gar kein Interesse daran — und es kann auch, glaube ich, ganz allgemein nicht bestritten werden, daß es sozialpolitisch unerwünscht ist —, wenn das Krankengeld oder, besser gesagt, die Krankenbezüge in, was weiß ich, wieviel Fällen höher sind oder höher sein können als das bei normaler Arbeitszeit verdiente Arbeitsentgelt.

    (Abg. Becker [Pirmasens] : Sehr richtig!)

    Niemand kann das wollen. Wir wollen durch diese Vorlage auch sicherstellen, daß derartige — wenn Sie den Ausdruck gestatten — „Auswüchse" oder „Mißbräuche" in der Praxis bei der Berechnung der Krankenbezüge für die Zukunft ausgeschaltet werden. Wir werden über diesen Punkt auch im Ausschuß sehr gewissenhaft reden müssen.
    Es ist natürlich auch unerwünscht, daß der Kranke, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit das Unglück hatte, infolge einer Produktionsflaute oder infolge anderer Umstände im Betrieb gering zu verdienen, nun noch ein ganz geringes Krankengeld oder ganz geringe Bezüge erhält. Gerade diese Unsicherheit über die Höhe des Krankengeldbezuges scheint mir und meinen Freunden ein wesentlicher Unterschied zwischen der Situation des Arbeiters und der des Angestellten zu sein. Der Ihnen vorgelegte Entwurf übernimmt insofern einen Gedanken des Regierungsentwurfs zum Krankenversicherungsneuregelungsgesetz mit dem Ziel, diese Unterschiede durch eine neue Art der Berechnung des Krankengeldes zu vermeiden.
    Ich darf diese Art der Berechnung kurz darstellen. Der Berechnung wird das im letzten Lohnabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Entgelt zugrunde gelegt. Dieses Entgelt wird durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es ge-



    Horn
    zahit wurde. Dabei werden alle Zuschläge, also auch Überstundenzuschläge, selbstverständlich auch Überstundenentgelte, Erschwerniszulagen, Schmutzzulagen usw., was es sonst noch geben mag, eingerechnet. Außer Betracht bleiben lediglich einmalige Zuwendungen, wie z. B. die Weihnachtsgratifikation. Die Überstundenzuschläge fallen nicht etwa unter den Tisch. Sie wirken sich bei der Errechnung des Stundenlohns erhöhend aus. Das ist nicht mehr als recht und billig, weil der Versicherte dafür auch Beiträge zahlt.
    Das zu zahlende Krankengeld wird nun dadurch gefunden, daß dieser Stundenlohn, der im Berechnungszeitraum erzielt wurde, mit der Zahl der auf jeden Werktag während der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Arbeitsstunden multipliziert wird. Für den Werktag wird dabei ein Sechstel der sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden eingesetzt.
    Während der Höchstbetrag des Grundlohns auf 22 DM pro Kalendertag festgesetzt war, ist der Höchstbetrag des Regellohns nach unserem Vorschlag auf 25,67 DM festzusetzen. Das Krankengeld — das muß beachtet werden — wird grundsätzlich nur für Werktage und für bezahlte Feiertage gezahlt.