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ID0314221400

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    Deutscher Bundestag 142. Sitzung Bonn, den 8. Februar 1961 Inhalt Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Leiske 8037 A Entwurf eines Gesetzes über eine Zählung der Bevölkerung (Volkszählungsgesetz 1961) (Drucksache 2255) . . . . . . 8037 A Fragestunde (Drucksache 2457) Frage des Abg. Dr. Arndt: Kantine des Bundesgrenzschutzes in Kassel Dr. Hölzl, Staatssekretär 8037 C, D 8038 A Dr. Arndt (SPD) . . . . 8037 D, 8038 A Frage des Abg. Eplée: Höhe der Patentjahresgebühren Schäffer, Bundesminister . . . . 8038 A, C Eplée (CDU/CSU) 8038 C Frage des Abg. Eplée: Laufzeit von Patenten Schäffer, Bundesminister . . . . . 8038 D Frage des Abg. Wittrock: Straftilgung bei zum Tode verurteilten ehemaligen Soldaten 8039 A Frage des Abg. Dr. Atzenroth: Verlautbarung des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesverkehrsministerium zur Frage des freien Wettbewerbs im Verkehr Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 8039 A Frage des Abg. Gewandt: Mittel zur Förderung des Handwerks Dr. Westrick, Staatssekretär . . 8039 B, C Gewandt (CDU/CSU) . . . . . . 8039 C Frage des Abg. Dröscher: Zinszuschüsse zur Förderung vordringlicher agrar- und ernährungswirtschaftlicher Maßnahmen Dr. Sonnemann, Staatssekretär . 8039 D, 8040 A Dröscher (SPD) 8040 A Frage ,des Abg. Freiherr von KühlmannStumm: Maßnahmen gegen ein Einschleppen der Pferdepest Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 8040 B Frage des Abg. Gontrum: Eigenleistungen der Landwirte bei Einfriedung von Viehweiden oder beim Feldwegebau Dr. Sonnemann, Staatssekretär . 8040 D Gontrum (CDU/CSU) 8040 D II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Februar 1961 Frage Ides Abg. Riedel (Frankfurt) : Steuerliche Erfassung von Sammelbesteller-Verteilern 8041 A Fragen des Abg. Ritzel: Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Abschluß der Kassenbücher des Bundes im Rechnungsjahr 1960 Dr. Hettlage, Staatssekretär 8041 A, B, C Ritzel (SPD) 8041 B Frage ,des Abg Büttner: Bergmanns-Augenzittern (Nystagmus) als entschädigungspflichtige Berufskrankheit Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 8041 D Büttner (SPD) . . . . . . . . . 8041 D Frage ,des Abg. Dr. Bucher: Beitragspflicht Selbständiger zum Kindergeld Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 8042 A Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 8042 A Frage des Abg. Dröscher: Zahlungsbefehl gegen die Gemeinde Niederwörresbach Kr. Birkenfeld wegen eines Bagatellschadens Hopf, Staatssekretär . . . 8042 B, C, D Dröscher (SPD) . . . . . . . 8042 C, D Frage des Abg. Dr. Atzenroth: Umgehungsstraße Eltville-Niederwalluf Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8043 A Frage des Abg. Faller: Bundesbahnbedienstete auf Schweizer Hoheitsgebiet Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8043 B Faller (SPD) 8043 D, 8044 A Sammelübersicht 30 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen (Drucksache 2456) 8044 A Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) (Drucksache 654); Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses (Druckwache 2421) — Zweite und dritte Beratung Frau Dr. Hubert (SPD) 8044 B, 8045 A, D, 8054 C, 8057 D Dr. Atzenroth (FDP) . 8045 A, 8046 A, D Gewandt (CDU/CSU) . . 8045 C, 8047 B Dr. Stammberger (FDP) . 8046 B, 8048 B, 8051 C, 8052 D, 8053 A, 8055 C Dr. Rüdel (Kiel) (CDU/CSU) 8047 B, 8056 C Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 8048 C, 8049 D, 8052 C, 8053 C Dr. Elbrächter (CDU/CSU) 8048 D, 8050 C Lange (Essen) (SPD) . . 8051 A, 8052 A, 8056 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 14. Dezember 1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union (Drucksache 2071) ; Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 2451) Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 8058 A Entwurf eines Personenbeförderungsgesetzes (Drucksache 255); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache 2450) — Zweite und dritte Beratung — Brück (CDU/CSU) 8058 C, 8060 A, 8069 B Dr. Besold (CDU/CSU) . 8059 B, 8063 C, 8070 A, B, 8072 A Eilers (Oldenburg) (FDP) 8059 D, 8064 B Dr. Bleiiß (SPD) . . . 8060 D, 8072 B, C Jacobi (SPD) . . . . . . . . . 8061 C Dr. Höck (Salzgitter) (CDU/CSU) . . 8062 B Frau Welter (Aachen) (CDU/CSU) . 8064 A Diel (CDU/CSU) . . . . . . . 8064 D Faller (SPD) 8065 A Vehar (CDU/CSU) . . . . . . 8066 A Rademacher (FDP) . . . 8069 B, 8070 C Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8069 C Krammig (CDU/CSU) . . . . . . 8070 B Müller-Hermann (CDU/CSU) . . . 8072 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbahngesetzes (Drucksache 2381) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (Drucksache 2382) — Erste Beratung —, dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Drucksache 2383) — Erste Beratung —, dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Tiber den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (Drucksache 2384) — Erste Beratung und dem Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Februar 1961 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (FDP) (Drucksache 2412) — Erste Beratung —Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8073 C Müller-Hermann (CDU/CSU) . . . 8080 A Dr. Bleiß (SPD) . . . . . . . . 8084 B Rademacher (FDP) . . . . . . . 8088 A Entwurf eines Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksache 1285); Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 2393) ; Erster Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 2386, zu 2386, Nachtrag zu 2386) — Zweite und dritte Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote (Drucksache 1285); Zweiter Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 2387) — Zweite und dritte Beratung —Diebäcker (CDU/CSU) . . 8091 D, 8097 A Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . . 8092 A Bäumer (SDP) 8092 C, 8094 C Dr. Löhr (CDU/CSU) . 8093 A, 8094 A, 8095 B, 8103 B, 8108 D Bading (SPD) . . . . . 8093 C, 8096 C, 8098 C, 8102 B, D Margulies (FDP) . . . . 8096 A, 8099 D Dr. Westrick, Staatssekretär 8102 B, 8105 D Dr.-Ing. Philipp (CDU/CSU) 8103 C, 8105 B Jacobi (SPD) . . . . . . . . 8104 A Kalbitzer (SPD) 8106 C Wittrock (SPD) 8107 A, C Dr. Hölzl, Staatssekretär 8107 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Abg. Fritz [Welzheim] u. Gen.) (Drucksache 2294) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 8109 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über die Entwürfe a) einer Verordnung über die ersten Maßnahmen zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, b) von Richtlinien auf dem Gebiet der Verfahren und der Verwaltungspraxis für die Einreise, für die Beschäftigung und für den Aufenthalt der Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates und ihrer Familienangehörigen innerhalb der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen 2337, 2454) . . . . 8109 D Nächste Sitzung 8110 C Anlagen 8111 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Februar 1961 8037 142. Sitzung Bonn, den 8. Februar 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 138. Sitzung Seite 7885 A Zeile 22 statt „1863": 1873. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlage 2 Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Bennemann 8.2. Dr. Birrenbach 10.2. Frau Blohm 10.2. Brese 16.2. Demmelmeier 10.2. Frau Döhring (Stuttgart) 10.2. Dr. Dollinger 10.2. Eberhard 10. 2. Eisenmann 11. 2. Funk 10.2. Dr. Furler 10.2. Geiger (München) 28. 2. Dr. Greve 10.2. Hauffe 10.2. Hoogen 10.2. Illerhaus 8.2. Dr. Imle 10.2. Katzer 8.2. Keuning 10.2. Frau Kipp-Kaule 10.2. Dr. Königswarter 10.2. Frau Korspeter 10.2. Leber 10.2. Lenze (Attendorn) 10.2. Logemann 8.2. Majonica 10.2. Menke 10.2. Dr. Menzel 28.2. Merten 10.2. Frau Meyer-Laule 10.2. Neubauer 10.3. Neuburger 10.2. Pietscher 8.2. Scharnberg 10.2. Scheel 10.2. Dr. Schmidt (Wuppertal) 18.2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 8.2. Schröder (Osterode) 10.2. Schüttler 10.2. Frau Dr. Schwarzhaupt 8. 2. Stenger 28. 2. Dr. Storm (Duisburg) 10.2. Wacher 10.2. Dr. Weber (Koblenz) 10.2. Welke 10.2. Wendelborn 26. 2. Werner 25. 2. Worms 9. 2. b) Urlaubsanträge Bazille 28.2. Höfler 18.2. Kühn (Bonn) 28.2. Kühn (Köln) 18.3. Dr. Seffrin 1.3. Storch 25.2. Dr. Zimmer 18.2. Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Schäffer auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Wittrock (Fragestunde der 142. Sitzung vom 8 2. 1960, Drucksache 2457 Frage III/3.): Ist dem Herrn Bundesjustizminister bekannt, daß ehemaligen Soldaten der Wehrmacht, die während des Krieges nach dem damaligen Militärstrafrecht zum Tode verurteilt worden sind, bei einem Antrag auf Straftilgung entgegengehalten wird, es müßten zunächst die mit dem Todesurteil verbundenen Ehrenfolgen im Gnadenwege aufgehoben werden, ehe eine Straftilgung vorgenommen werden könne? Strafrechtliche Ehrenfolgen können nicht nur mit der Todesstrafe verbunden sein; sie knüpfen sich vor allem an jede Zuchthausstrafe, die nach § 31 StGB die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter kraft Gesetzes zur Folge hat. Die Strafregisterbehörden der Länder und das Bundesstrafregister sollen nach § 8 Abs. 2 des Straftilgungsgesetzes Vergünstigungen (Straftilgung oder Auskunftsbeschränkung) nicht anordnen, solange ein Verurteilter die bürgerlichen Ehrenrechte oder einzelne Rechte oder Fähigkeiten nicht wiedererlangt hat. Die Bestimmung beruht darauf, daß die Tilgung eines Strafvermerks im Strafregister die Strafe und die mit ihr verbundenen Ehrenfolgen nicht beseitigt. Dauernde Ehrenfolgen können nur durch einen Gnadenerweis aufgehoben werden. Für die Erteilung eines Gnadenerweises bei wehrmachtgerichtlichen Verurteilungen ist meine Zuständigkeit gegeben. Würde eine Strafe getilgt werden, ohne daß zuvor die Ehrenfolgen im Gnadenwege beseitigt worden wären, so hätte das zur Folge, daß der Betroffene bei Bekanntwerden der Verurteilung trotz der Straftilgung Rechtsnachteile hätte; er könnte z. B. nicht im öffentlichen Dienst angestellt werden. Liegt der wehrmachtgerichtlichen Verurteilung eine rein militärische Straftat zugrunde, z. B. Fahnenflucht, so pflege ich den Gnadenerweis ohne weiteres zu erteilen; denn in der früheren britischen Zone ist durch die Verordnung des Zentraljustizamts vom 3. Juni 1947 (VOBl. BrZ 1947 S. 68) für solche Straftaten Erlaß der Strafe sowie der Nebenstrafen und gesetzlichen Nebenfolgen allgemein gewährt. Um die unterschiedliche Rechtslage in den einzelnen Bundesländern auszugleichen, halte ich die Erteilung von Einzelgnadenerweisen für angebracht und billig. Die Frage, ob die in der ehemaligen britischen Zone erlassenen Bestimmungen auf die ganze Bundesrepublik ausgedehnt werden sollten, ist von meinem Hause bereits vor Jahren mit den Landesjustizverwaltungen erörtert worden. Das Ergebnis dieser Erörterungen ließ es aber als wenig aussichtsreich erscheinen, daß die Länder einer einheitlichen bundesrechtlichen Regelung zustimmen würden. Heute besteht hierfür - bei der dargelegten Gnadenpraxis - kein dringendes Bedürfnis mehr. 8112 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Februar 1961 Handelt es sich nicht um rein militärische Straftaten, so wird die Erteilung eines Gnadenerweises in der Regel davon abhängen, ob der Gesuchsteller gnadenwürdig ist. Anlage 3 Umdruck 744 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dittrich, Dr. Rüdel (Kiel) und Dr. Stammberger zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) (Drucksachen 654, 2421). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 30 Abs. 3 werden nach dem Wort „abgeben" die Worte „oder abgeben lassen" eingefügt. 2. In § 48 Abs. 1 werden die Worte „,beim Inkrafttreten ,dieses Gesetzes" ersetzt durch ,die Worte „am 30. September 1961 ". 3. § 56 wind wie folgt geändert: a) in Absatz 1 wird nach „§ 6 a Abs. 1," eingefügt „des § 8 Abs. 1 Nr. 7," b) Folgender Absatz 1 c wird eingefügt: „(1 c) Der § 8 Abs. 1 Nr. 7 tritt zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der in den §§ 27 a, 28 a und 31 vorgesehenen Rechtsverordnungen in Kraft." c) Absatz 6 erhält die folgende Fassung: „ (6) Bis zum Inkrafttreten der in § 33 vorgesehenen Rechtsverordnung gilt für die Preise und Preisspannen für Arzneimittel und Abgabegefäße die Deutsche Arzneitaxe 1936, geändert durch die Verordnung zur Änderung der Deutschen Arzneitaxe 1936 vom 19. April 1952 (Bundesanzeiger Nr. 83 vom 30. April 1952), in ihrer jeweils geltenden Fassung." Bonn, den 7. Februar 1961 Dr. Dittrich Dr. Rüdel (Kiel) Dr. Stammberger Anlage 4 Umdruck 745 Änderungsantrag der Abgeordneten Höcherl, Brand, Dr. Besold, Dr.-Ing. Philipp und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) (Drucksachen 255, 2450). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 a) sind in Buchstabe c anstelle der Worte „der nicht Ortslinienverkehr ist," die Worte „der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist," zu setzen b) ist an den Schluß von Buchstabe c anzufügen: ,Nachbarortslinienverkehr ist 'der Verkehr zwischen Nachbarorten oder Teilen von ihnen, wenn diese wirtschaftlich und verkehrsmäßig so miteinander verbunde:n sind, daß der Verkehr nach der Tarifgestaltung und nach 'gegenwärtiger oder in naher Zukunft zu erwartender Häufigkeit einem Ortslinienverkehr vergleichbar ist. Die Verbindung mehrerer Nachbarortslinien fällt nicht unter den Begriff „Nachbarortslinienverkehr".' 2. § 65 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,Für die Begriffe „Obus" (§ 4 Abs. 3), „Personenkraftwagen", „Kraftomnibus" (§ 4 Abs. 4) und „Nachbarortslinienverkehr" (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) gilt nicht § 2 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von Beföederungsteuersätzen vom 2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 159 Bonn, den 7. Februar 1961 Höcherl Brand Dr. Besold Dr.-Ing. Philipp Bauereisen Dr. Dittrich Drachsler Dr. Dr. h. c. Dresbach Dr. Eckhardt Dr. Franz Fuchs Frau Geisendörfer Görgen Freiherr zu Guttenberg Dr. Heck (Rottweil) Dr. Graf Henckel Dr. Kempfler Dr. Knorr Anlage 5 Umdruck 746 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) (Drucksachen 654, 2421). Der Bundestag wolle beschließen: In § 29 werden Absatz 1 nach dem Wort „Wissenschaft" die Worte „den Krankenhäusern," eingefügt. Bonn, den 7. Februar 1961 Frau Friese-Korn Spitzmüller Dr. Mende und Fraktion Krug Lang (München) Lermer Leukert Dr. Baron Manteuffel-Szoege Memmel Meyer (Oppertshofen) Müser Frau Dr. Probst Schlee Stiller Sühler Unertl Wacher Wieninger Dr. Winter Wittmann Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Februar 1961 8113 Anlage 6 Umdruck 747 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Elbrächter, Illerhaus und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) (Drucksachen 654, 2421). Der Bundestag wolle beschließen: In § 32 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz sind die Worte „oder auf die Bestellungen bei diesen Betrieben aufgesucht" zu streichen. Bonn, den 8. Februar 1961 Dr. Elbrächter Dr. Siemer Illerhaus Dr. Höck (Salzgitter) Rollmann Schulze-Pellengahr Dr. Huys Lang (München) Wehking Leonhard Wittmer-Eigenbrodt Bühler Solke Dr. Hauser Dr. Steinmetz Anlage 7 Umdruck 748 Änderungsantrag der Abgeordneten Gewandt, Dr. Elbrächter, Dr. Rüdel (Kiel) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) (Drucksachen 654, 2421). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Der bisherige Wortlaut des § 12 erhält die Bezeichnung Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: „ (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung zu bestimmen, für welche Arzneimittel, die im Einzelhandel außerhalb der Apotheken abgegeben werden dürfen, die erforderliche Sachkenntnis auch erbracht wird durch ein Zeugnis über eine abgelegte Prüfung als Chemotechniker oder eine gleichwertige Ausbildung in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung." 2. In § 17 Abs. 2 Satz 2 wird „§ 12" durch „§ 12 Abs. 1" ersetzt. Bonn, den 7. Februar 1961 Gewandt Dr. Elbrächter Dr. Rüdel (Kiel) Anlage 8 Umdruck 750 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Burgbacher, Dr.-Ing. Philipp und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksachen 1285, .2386). Der Bundestag wolle beschließen: In § 45 Abs. 2 wird Nummer 1 gestrichen. Bonn, den 8. Februar 1961 Dr. Burgbacher Dr.-Ing. Philipp von Lindeiner-Wildau Illerhaus Lenz (Brühl) Dr. Bergmeyer Harnischfeger Höcherl Anlage 9 Umdruck 751 Änderungsantrag ,der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksachen 1285, 2386). Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Besteht ein begründeter Verdacht der Verfälschung des Wettbewerbes (Dumpingverdacht), so hat die Bunderegierung den Sachverhalt aufzuklären und alle notwendigen Gegenmaßnahmen zu ergreifen." Bonn, den 8. Februar 1961 Zoglmann Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 752 Änderungsantrag der Fraktion dem SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksachen 1285, 2386, zu 2386). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Im § 7 wird in Absatz 1 die Nummer 3 gestrichen. 2. § 15 a wird gestrichen. 3. § 26 erhält folgende Fassung: „§ 26 Erlaß von Rechtsverordnungen (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages. Dem Bundesrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Rechtsverordnungen nach §27 Abs. 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Bei Vorschriften, welche die Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen. Dr. Barzel Unertl Müser Brand Rösing Winkelheide Wullenhaupt 8114 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Februar 1961 (2) In eilbedürftigen Fällen kann die Zustimmung des Bundestages nachträglich eingeholt werden. In diesen Fällen sind die Rechtsverordnungen mit ihrer Verkündung dem Bundestag und, soweit die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, auch dem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen vier Wochen gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen drei Monaten nach ihrem Erlaß verlangt." Bonn, den 8. Februar 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 11 Umdruck 753 Änderungsantrag der Abgeordneten Vehar, Dr.-Ing. Philipp, Leonhard und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) (Drucksachen 255, 2450). Der Bundestag wolle beschließen: In § 45 Abs. 2 wird der zweite Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: „Beim Ferienziel-Reiseverkehr sind die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 genannten Stellen gutachtlich zu hören." Bonn, den 8. Februar 1961 Vehar Dr.-Ing. Philipp Leonhard Holla Wullenhaupt Josef Bauer (Wasserburg) von Bodelschwingh Dr. Besold Kühlthau Anlage 12 Umdruck 754 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) (Drucksachen 255, 2450) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c erhält der Satz 2 folgende Fassung: „Im Schienenparallelverkehr und im Schienenersatzverkehr, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist, ..." 2. § 48 Abs. 8 wird gestrichen. Bonn, den 8. Februar 1961 Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 13 Umdruck 755 Xnderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Kuchtner, Schlee, Seidl (Dorfen) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksachen 1285, 2386) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „und Elektrizität" gestrichen. 2. § 45 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen. Bonn, den 8. Februar 1961 Frau Dr. Kuchtner Schlee Seidl (Dorfen) Wieninger Vogt Krug Bauer (Wasserburg) Lermer Memmel Drachsler Dr. Zimmermann Dr. Knorr Wittmann Anlage 14 Umdruck 756 Änderungsantrag (der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) (Drucksachen 255, 2450). Der Bundestag wolle beschließen: § 65 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Begriffe ,Obus (§ 4 Abs. 3), , Personenkraftwagen', ,Kraftomnibus (§ 4 Abs. 4) und ,Nachbarortslinienverkehr (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) gilt nicht § 2 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von Beförderungsteuersätzen vom 2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 159)." Bonn, den 8. Februar 1961 Höcherl Dr. Krone und Fraktion Eilers (Oldenburg) Dr. Mende und Fraktion Anlage 15 Umdruck 757 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksachen 1285, 2386). Der Bundestag wolle beschließen: § 26 erhält folgende Fasung: „§ 26 Erlaß von Rechtsverordnungen (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages. Dem Bundesrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 3 bedürfen der Zustim- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Februar 1961 8115 mung des Bundesrates. Bei Vorschriften, welche die Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen. (2) In eilbedürftigen Fällen kann die Zustimmung des Bundestages nachträglich eingeholt werden. In diesen Fällen sind die Rechtsverordnungen mit ihrer Verkündung dem Bundestag und, soweit die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, auch dem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen vier Wochen gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen drei Monaten nach ihrem Erlaß verlangt. Satz 4 findet keine Anwendung auf Vorschriften, durch welche die Bundesregierung in Erfüllung von Verpflichtungen oder in Wahrnehmung von Rechten aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, Beschränkungen des Warenverkehrs mit fremden. Wirtschaftsgebieten aufgehoben oder angeordnet hat." Bonn, den 8. Februar 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 16 Umdruck 758 Änderungsantrag ,der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote (Drucksachen 1285, 2387). Der Bundestag wolle beschließen: In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz (2 a) eingefügt: „(2 a) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft stellt fest, ob ein Film nach Absatz 1 verboten ist. Es hat vor seiner Entscheidung ein Gutachten der Freiwilligen Filmselbstkontrolle einzuholen." Bonn, den 8. Februar 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 17 Umdruck 759 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Wittrock, Dr. Mommer, Dr. Löhr zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote (Drucksachen 1285, 2387). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 5 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Ist ein Film entgegen dem Verbot nach Absatz 1 in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden, so stellt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft den Verstoß gegen dieses Verbot unverzüglich fest und fordert den Verbringenden auf, die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Kopien des Filmes auszuhändigen." 2. In § 5 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte gestrichen: „mit Ausnahme der Fristbestimmung des Satzes 1". Bonn, den 8. Februar 1961 Wittrock Dr. Mommer Dr. Löhr
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    Rede von Hermann Diebäcker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das heute zur Verabschiedung anstehende Gesetz, das übrigens die erste Kodifikation des Außenwirtschaftsrechts in einem Land der westlichen Welt darstellt, wird in der öffentlichen Diskussion oft ein wenig anspruchsvoll als die Magna Charta des deutschen Außenhandels bezeichnet. Das mag im Hinblick auf den Gehalt dieses Gesetzes übertrieben klingen, zeigt aber doch, was die Öffentlichkeit, insbesondere die Wirtschaft, von diesem Gesetz erwartet.
    In der Tat ist ja auch der augenblickliche Zustand auf dem Gebiet des Außenwirtschaftsrechts sehr unbefriedigend. Noch gilt hier Besatzungsrecht, das vom Verbot des Außenwirtschaftsverkehrs mit der Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausgeht. Durch erfreulich zahlreiche Ausnahmegenehmigungen ist zwar der Verbotsgrundsatz weitgehend durchlöchert, die gesamte Rechtsmaterie aber sehr unübersichtlich geworden.
    Die Neuregelung des Außenwirtschaftsrechts kommt damit einem dringenden praktischen Bedürfnis nach. Sie ist weithin geradezu eine Notwendigkeit, wenn man bedenkt, daß erhebliche verfassungsmäßige Bedenken gegenüber dem zur Zeit geltenden Recht bestehen, so daß es in zahlreichen Fällen bereits zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gekommen ist. Meine politischen Freunde begrüßen es, daß endlich dieser unklare Rechtszustand beseitigt wird. Wir begrüßen es vor allem, daß in § 1 des Gesetzentwurfs der Grundsatz der Freiheit als beherrschendes Prinzip des Außenwirtschaftsverkehrs herausgestellt worden ist, selbst wenn durch die nachfolgenden Paragraphen die Möglichkeit gegeben wird, diese Freiheit, wenn auch aus sehr zwingenden Gründen, einzuschränken.
    Die in § 1 getroffene Feststellung, daß der Außenwirtschaftsverkehr grundsätzlich frei sei, ist auch um deswillen so wichtig, weil damit meines Erachtens eine das ganze Gesetz beherrschende Auslegungsregel gegeben ist. Das Gesetz ist im übrigen, wenn man einmal von § 10 absieht, ein Rahmengesetz — wie das eben schon betont wurde —, das die Grenzen absteckt, innerhalb derer die Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs eingeschränkt werden kann. Es enthält derartige Einschränkungen nicht
    unmittelbar. Die Einschränkungen sollen vielmehr' im Wege der Rechtsverordnung vorgenommen werden können. In der ursprünglichen Fassung des Regierungsentwurfs war vorgesehen, daß diese Rechtsverordnungen von der Bundesregierung erlassen werden. An eine Mitwirkung des Parlaments war dabei nicht gedacht.
    Hier wird eine Frage angeschnitten, die im Hinblick auf den Umfang und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Rechtsverordnung von großer Wichtigkeit ist und ein Kernproblem des neuen Gesetzes überhaupt darstellt, wie das vorhin in der zweiten Lesung schon zum Ausdruck gebracht wurde. Wir sind in der CDU/CSU-Fraktion der Auffassung, daß es nicht den politischen Prinzipien dieses Hohen Hauses entsprechen würde, wollte man die Konkretisierung aller außenwirtschaftlichen Beschränkungen lediglich in die Hände der Bundesregierung legen. Es ist hier allerdings auch das zu berücksichtigen, was mein Kollege Dr. Löhr soeben schon sagte: daß die weitaus meisten Regierungen, mit denen die Bundesregierung in zwischenstaatlichen Wirtschaftsverhandlungen zu tun hat, solche außenwirtschaftsrechtlichen Erklärungen verbindlich und auch endgültig abgeben können. Aus diesem Grunde muß auch der Bundesregierung bei zwischenstaatlichen Wirtschaftsverhandlungen ein gewisses Maß an Handlungsfreiheit zuerkannt werden, wenn man nicht ihre Position in solchen Verhandlungen entscheidend schwächen will. Auf der andern Seite sollte aber das Parlament angesichts der erheblichen Bedeutung, die ein freier Außenhandel für die deutsche Volkswirtschaft hat, seine Mirtwirkungsrechte nicht allzu sehr einschränken.
    Der in den Ausschußberatungen gefundene Ausweg, wonach die Bundesregierung die Rechtsverordnungen unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Bundestag mitzuteilen hat und dieser dann innerhalb einer Frist von drei Monaten die Aufhebung der Rechtsverordnungen verlangen kann, ist meines Erachtens ein sehr brauchbarer Kompromiß zwischen der Forderung nach weitestmöglicher Beteiligung des Parlaments einerseits und dem Verlangen der Regierung andererseits, ihr bei außenwirtschaftlichen Verhandlungen den notwendigen Spielraum zu belassen und ihr damit vor allem auch die Möglichkeit zu geben, in dringlichen Fällen schnell zu handeln. Daß die Bundesregierung in den Fällen, in denen sie in Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen ratifizierten Vereinbarungen handelt, die entsprechenden Rechtsverordnungen dem Bundestag nicht mehr zuleitet, sollte, so meine ich, gutgeheißen werden. Es handelt sich ja hier um Abmachungen, denen der Bundestag bereits sein Plazet gegeben hat.
    Meine Damen und Herren! Die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können unter Umständen sehr weitgehend in das Wirtschaftsleben eingreifen. Die Wirtschaft hat deswegen auch ein berechtigtes Interesse daran, daß auf dem Gebiete der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen eine Regelung getroffen wird, die durch möglichste Betriebsnähe eine sachlich gerechtfertigte und den tatsächlichen Verhältnissen des



    Diebäcker
    i Antragstellers entsprechende Entscheidung sicherstellt. Es ist daher erfreulich, festzustellen, daß die ursprüngliche Absicht, bei der Genehmigungserteilung in erster Linie zentrale Bundesdienststellen einzuschalten, nicht verwirklicht worden ist. Wir begrüßen es, daß auf Grund eines Vorschlags des Bundesrates Zuständigkeiten der Länder auf dem Gebiete der Genehmigungserteilung und in gewissen Grenzen auch auf dem Gebiete der Überwachung vorgesehen sind. Es bleibt hier im wesentlichen bei der bisherigen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern. Daß auf diese Weise auch der Verkehr der Wirtschaft mit den Genehmigungsstellen erheblich vereinfacht wird, liegt auf der Hand.
    Der Entwurf bietet — was meines Erachtens ebenfalls sehr zu bejahen ist — keine Möglichkeit zur Einführung einer Devisenbewirtschaftung. Hiervon ist bewußt abgesehen worden. Beschränkungen sollen in den gesetzten Grenzen zum Schutz der Wirtschaft, im Interesse der Versorgung der Bevölkerung sowie im Interesse der Sicherheit zulässig sein, nicht aber eine davon unabhängige Regelung des Devisenverkehrs ermöglichen, die als ein nicht gerechtfertigter staatlicher Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit angesehen werden muß.
    Wir begrüßen es ferner, daß die Vorschriften über die Einfuhr von staatsgefährdendem Schriftenmaterial gestrichen und zu einem besonderen Gesetzentwurf zusammengefaßt worden sind. In der Tat stehen diese Vorschriften ja nur in einem geringen Zusammenhang mit dem eigentlichen Außenwirtschaftsrecht. Es würde mit solchen Bestimmungen auch die ganze Problematik des Interzonenhandelsverkehrs wiederaufgerollt werden. Wir vertreten idie Auffassung, daß der Interzonenhandels-verkehr kein Außenwirtschaftsverkehr ist. Bestimmungen über die Einfuhr von staatsgefährdendem Material passen eben nicht in die Konzeption eines Außenwirtschaftsgesetzes hinein.
    Unbefriedigend gelöst bleibt jedoch noch die Frage der Gebühren für die Erteilung der Genehmigungen. Leider konnte die bei den Beratungen gegebene Anregung, für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen Gebührenfreiheit vorzusehen, nicht verwirklicht werden, da der Haushaltsausschuß keine Deckungsmöglichkeiten für den Gebührenausfall sah. Andererseits darf aber die Verabschiedung des Gesetzes wegen dieses Punktes nicht verzögert werden.
    Ich habe an Sie alle den sehr dringenden Wunsch, der Entschließung des Ausschusses zuzustimmen, die dahin geht, die Bundesregierung zu ersuchen, in dem von ihr beabsichtigten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der öffentlichen Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz Gebührenfreiheit vorzusehen. Es geht meines Erachtens einfach nicht an, daß man in diesem Gesetz das Prinzip der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs proklamiert, um dann auf der anderen Seite von demjenigen, dem diese Freiheit durch eine Ausnahmegenehmigung gewährt wird, noch Gebühren zu verlangen.
    Trotz dieser Unebenheit sind wir aber doch im übrigen der Ansicht, daß der Entwurf nach den sehr gründlichen Beratungen im Außenhandelsausschuß sowie in den übrigen Ausschüssen nunmehr eine ausgereifte Form gefunden hat. Ich darf an dieser Stelle auch dem Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums danken, der mit so viel Fleiß und Sachverstand bei den langwierigen Beratungen im Außenhandelsausschuß mitgewirkt hat. Mit dem Gesetz ist unseres Erachtens die Möglichkeit gegeben, die sehr schwierige Materie des Außenwirtschaftsverkehrs in einer Weise zu regeln, wie das den berechtigten und ausgewogenen Belangen von Staat und Wirtschaft entspricht. Das Hohe Haus sollte daher, so meine ich, dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Bading.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Harri Bading


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es besteht wohl im ganzen Hause keine Meinungsverschiedenheit darüber, daß ein Außenwirtschaftsgesetz notwendig ist, und zwar nicht nur deswegen, weil wir hier einmal zu einer deutschen Gesetzgebung kommen müssen, sondern auch, weil alles das zusammengefaßt werden muß, was eben aufaußenwirtschaftlichem Gebiet vor sich geht und zu regeln ist.
    Es ist sehr erfreulich, daß wir vom Verbotsprinzip: „Alles ist verboten; nur einige Sachen sind erlaubt" übergegangen sind zum Freiheitsprinzip: „Alles ist erlaubt, Verbote nur dort, wo es unbedingt notwendig ist".
    Herr Kollege Diebäcker hat gesagt, daß man dieses Gesetz bereits die „Magna Charta" des deutschen Außenhandels nennt. Ich möchte nicht so weit gehen; Sie sind ja auch nicht so ganz sicher gewesen.

    (Abg. Diebäcker: Etwas übertrieben!)

    — Ja, etwas übertrieben. Auch ich muß sagen, daß es nicht zweckmäßig ist, das Gesetz als Magna Charta zu bezeichnen, wenn sich auch alle Beteiligten wahrscheinlich große Mühe gegeben haben, etwas Vernünftiges aus dem Regierungsentwurf zu machen. Der Regierungsentwurf ist in vielen entscheidenden Punkten, wenn auch nicht völlig geändert, so doch zumindest abgeändert worden. Es bleibt jedoch manches zu kritisieren. Wenn man das Verhältnis zwischen freiheitlichen Deklarationen und Verbotsdeklarationen betrachtet, stellt man fest, daß das Häufchen der freiheitlichen Deklarationen sehr klein und der Haufen der Verbotsdeklarationen sehr viel größer ist.

    (Abg. Diebäcker: Der möglichen!)

    Das liegt natürlich in der Natur der Sache, aber ich bedauere, daß z. B, das Wort „Transithandel" und eine Erklärung, daß der Transithandel in Deutschland grundsätzlich frei sein soll und keinerlei Beschränkungen unterliegt, in dem Gesetz fehlt, daß das Wort „Transithandel" durch die Änderung des § 14 sogar ganz aus dem Gesetz herausgekommen ist.



    Bading
    Herr Kollege Margulies hat schon darauf hingewiesen, daß der § 26 — Rechtsverordnungen — der kritische Punkt des gesamten Gesetzes ist. Ich glaube, daß sich gerade in diesem Punkt die Geister etwas scheiden. Ich konnte zu meiner großen Freude feststellen und mit mir auch meine Fraktionskollegen, daß zunächst, also bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs, eine viel größere Einmütigkeit darüber bestand, daß es notwendig ist, das Parlament entscheidend an der Durchführung des Gesetzes zu beteiligen, weil dieses Gesetz seiner Natur nach nun einmal ein Ermächtigungsgesetz ist und auch sein muß. Diese Tatsache müßte uns aber geradezu verpflichten, nun darauf zu achten, daß die Rechtsverordnungen, die von der Bundesregierung auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden können, im Einvernehmen mit dem Parlament erlassen werden. Ich halte es für notwendig, das hier zu sagen, weil innerhalb der jetzigen Bundesregierung doch sehr starke Bestrebungen bestehen, eine immer größere Macht an die Exekutive zu geben und das Parlament in seinen Entscheidungen einzuengen. Selbstverständlich kann man der Bundesregierung bei Handelsvertragsverhandlungen nicht die Hände binden; die Regierung muß in dieser Beziehung eine gewisse Freiheit haben, um die Verhandlungen überhaupt mit vernünftiger Zielsetzung und mit einem guten Erfolg zu Ende führen zu können.
    Herr Kollege Diebäcker hat gesagt, daß das Parlament nach der Ausschußvorlage ja sein Kontrollrecht behalte. Das scheint mir etwas zu wenig zu sein. Das Parlament ist kein Rechnungshof, das Parlament ist eine bestimmende Körperschaft, und infolgedessen ist es notwendig, daß es bei den wichtigen Rechtsverordnungen, die dieses Gesetz überhaupt erst konkretisieren, sein Wort mitzusprechen hat.
    Es sind doch sehr entscheidende Fragen, die durch dieses Gesetz geregelt werden können. Ich möchte in der dritten Lesung nicht mehr im einzelnen darauf eingehen, um auch Ihre Zeit nicht allzu stark in Anspruch zu nehmen. Ich darf Sie aber z. B. auf den § 8 verweisen, der die Warenausfuhrbestimmungenenthält und in dem die Regierung das Recht bekommt, Verordnungen zu erlassen, die starke Beschränkungen zugunsten einzelner Wirtschaftszweige vorsehen.
    Ein Schönheitsfehler scheint mir auch zu sein, daß die Mehrheit des Ausschusses den § 8 Abs. 2 angenommen hat, in dem die Regierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnungen Mindestanforderungen an die Qualität von landwirtschaftlichen Exportartikeln festzulegen. Ich bin der letzte, der die Notwendigkeit des Exports von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Erzeugnissen der Ernährungswirtschaft auch nur irgendwie herabsetzen will. Im Gegenteil, ich bemühe mich, ihn so weit zu fördern, wie es überhaupt nur statthaft sein kann. Aber ich halte eine solche Regelung durch die öffentliche Hand nicht für im Interesse der Landwirtschaft und der verarbeitenden Industrie liegend. Sie selber müssen so stark sein, daß sie die Aufgaben, die ihnen gestellt sind, aus eigener Kraft lösen können, und sie sollen sich hier auf keinen Pall auf die Hilfe des Staates zurückziehen können.
    Ich möchte nun auf die Bemerkungen eingehen, die dahin zielten, daß der Regierung eine gewisse Freiheit und auch eine gewisse Schnelligkeit des Handelns zugebilligt werden müsse. Wir haben uns im Ausschuß sehr lange darüber unterhalten. Herr Kollege Diebäcker hat hier erklärt, daß ein Vergleich mit den Zollgesetzen nicht ganz statthaft sei. Durch die Änderung unseres Antrages haben wir die „Eilbedürftigkeit" herausgenommen und uns auf das Wesentliche beschränkt. Zumindest, Herr Kollege Diebäcker, können Sie aber doch nicht behaupten, daß das Plenum und der Außenhandelsausschuß die Behandlung der eiligen Zollvorlagen in irgendeiner Weise verhindert hätten. Also, was die Fixigkeit angeht, kann uns keiner etwas vormachen; da kommen wir mit der Regierung noch lange mit.

    (Abg. Bäumer: Sehr gut! — Zuruf des Abg. Diebäcker.)

    Ich halte es deshalb für erforderlich, noch einmal darauf hinzuweisen, daß ein gutes Zusammenspiel zwischen Parlament und Regierung unbedingt notwendig ist. Das Parlament darf sich nach unserer Ansicht nicht ausschalten lassen.
    Wir haben uns daher erlaubt, dem Hohen Hause zur dritten Lesung noch einmal einen Antrag vorzulegen. Ich bitte in dem von uns vorgelegten .Änderungsantrag auf Umdruck 757 in dem § 26 Abs. 2 die drei ersten Worte „In eilbedürftigen Fällen" durch die Worte zu ersetzen: „In den Fällen, in denen es notwendig ist, einer Beeinträchtigung der Kaufkraft der Deutschen Mark entgegenzuwirken oder das Gleichgewicht der Zahlungsbilanz sicherzustellen,".
    Ich darf darauf aufmerksam machen, daß dieser Antrag für die dritte Lesung nicht eine Wiederholung unseres Antrages in der zweiten Lesung ist. Vielmehr haben wir uns bemüht, auch den Äußerungen des Kollegen Dr. Löhr Rechnung zu tragen, und haben noch einen Satz aus der Ausschußfassung hinzugefügt. Daher sind die Einwände, die vielleicht gegen unseren Antrag in der zweiten Lesung vorgebracht werden konnten — in den Fällen, in denen das Parlament sein Votum schon einmal abgegeben habe, brauche es nicht noch einmal gehört zu werden —, ausgeschlossen.
    Meine Damen und Herren, ich wäre Ihnen außerordentlich dankbar, wenn Sie uns Sozialdemokraten durch die Annahme dieses unseres geänderten Antrages die Zustimmung zu diesem Gesetz leichter machten.

    (Beifall bei der SPD.)