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    Deutscher Bundestag 142. Sitzung Bonn, den 8. Februar 1961 Inhalt Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Leiske 8037 A Entwurf eines Gesetzes über eine Zählung der Bevölkerung (Volkszählungsgesetz 1961) (Drucksache 2255) . . . . . . 8037 A Fragestunde (Drucksache 2457) Frage des Abg. Dr. Arndt: Kantine des Bundesgrenzschutzes in Kassel Dr. Hölzl, Staatssekretär 8037 C, D 8038 A Dr. Arndt (SPD) . . . . 8037 D, 8038 A Frage des Abg. Eplée: Höhe der Patentjahresgebühren Schäffer, Bundesminister . . . . 8038 A, C Eplée (CDU/CSU) 8038 C Frage des Abg. Eplée: Laufzeit von Patenten Schäffer, Bundesminister . . . . . 8038 D Frage des Abg. Wittrock: Straftilgung bei zum Tode verurteilten ehemaligen Soldaten 8039 A Frage des Abg. Dr. Atzenroth: Verlautbarung des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesverkehrsministerium zur Frage des freien Wettbewerbs im Verkehr Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 8039 A Frage des Abg. Gewandt: Mittel zur Förderung des Handwerks Dr. Westrick, Staatssekretär . . 8039 B, C Gewandt (CDU/CSU) . . . . . . 8039 C Frage des Abg. Dröscher: Zinszuschüsse zur Förderung vordringlicher agrar- und ernährungswirtschaftlicher Maßnahmen Dr. Sonnemann, Staatssekretär . 8039 D, 8040 A Dröscher (SPD) 8040 A Frage ,des Abg. Freiherr von KühlmannStumm: Maßnahmen gegen ein Einschleppen der Pferdepest Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 8040 B Frage des Abg. Gontrum: Eigenleistungen der Landwirte bei Einfriedung von Viehweiden oder beim Feldwegebau Dr. Sonnemann, Staatssekretär . 8040 D Gontrum (CDU/CSU) 8040 D II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Februar 1961 Frage Ides Abg. Riedel (Frankfurt) : Steuerliche Erfassung von Sammelbesteller-Verteilern 8041 A Fragen des Abg. Ritzel: Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Abschluß der Kassenbücher des Bundes im Rechnungsjahr 1960 Dr. Hettlage, Staatssekretär 8041 A, B, C Ritzel (SPD) 8041 B Frage ,des Abg Büttner: Bergmanns-Augenzittern (Nystagmus) als entschädigungspflichtige Berufskrankheit Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 8041 D Büttner (SPD) . . . . . . . . . 8041 D Frage ,des Abg. Dr. Bucher: Beitragspflicht Selbständiger zum Kindergeld Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 8042 A Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 8042 A Frage des Abg. Dröscher: Zahlungsbefehl gegen die Gemeinde Niederwörresbach Kr. Birkenfeld wegen eines Bagatellschadens Hopf, Staatssekretär . . . 8042 B, C, D Dröscher (SPD) . . . . . . . 8042 C, D Frage des Abg. Dr. Atzenroth: Umgehungsstraße Eltville-Niederwalluf Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8043 A Frage des Abg. Faller: Bundesbahnbedienstete auf Schweizer Hoheitsgebiet Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8043 B Faller (SPD) 8043 D, 8044 A Sammelübersicht 30 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen (Drucksache 2456) 8044 A Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) (Drucksache 654); Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses (Druckwache 2421) — Zweite und dritte Beratung Frau Dr. Hubert (SPD) 8044 B, 8045 A, D, 8054 C, 8057 D Dr. Atzenroth (FDP) . 8045 A, 8046 A, D Gewandt (CDU/CSU) . . 8045 C, 8047 B Dr. Stammberger (FDP) . 8046 B, 8048 B, 8051 C, 8052 D, 8053 A, 8055 C Dr. Rüdel (Kiel) (CDU/CSU) 8047 B, 8056 C Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 8048 C, 8049 D, 8052 C, 8053 C Dr. Elbrächter (CDU/CSU) 8048 D, 8050 C Lange (Essen) (SPD) . . 8051 A, 8052 A, 8056 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 14. Dezember 1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union (Drucksache 2071) ; Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 2451) Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 8058 A Entwurf eines Personenbeförderungsgesetzes (Drucksache 255); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache 2450) — Zweite und dritte Beratung — Brück (CDU/CSU) 8058 C, 8060 A, 8069 B Dr. Besold (CDU/CSU) . 8059 B, 8063 C, 8070 A, B, 8072 A Eilers (Oldenburg) (FDP) 8059 D, 8064 B Dr. Bleiiß (SPD) . . . 8060 D, 8072 B, C Jacobi (SPD) . . . . . . . . . 8061 C Dr. Höck (Salzgitter) (CDU/CSU) . . 8062 B Frau Welter (Aachen) (CDU/CSU) . 8064 A Diel (CDU/CSU) . . . . . . . 8064 D Faller (SPD) 8065 A Vehar (CDU/CSU) . . . . . . 8066 A Rademacher (FDP) . . . 8069 B, 8070 C Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8069 C Krammig (CDU/CSU) . . . . . . 8070 B Müller-Hermann (CDU/CSU) . . . 8072 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbahngesetzes (Drucksache 2381) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (Drucksache 2382) — Erste Beratung —, dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Drucksache 2383) — Erste Beratung —, dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Tiber den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (Drucksache 2384) — Erste Beratung und dem Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Februar 1961 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (FDP) (Drucksache 2412) — Erste Beratung —Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8073 C Müller-Hermann (CDU/CSU) . . . 8080 A Dr. Bleiß (SPD) . . . . . . . . 8084 B Rademacher (FDP) . . . . . . . 8088 A Entwurf eines Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksache 1285); Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 2393) ; Erster Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 2386, zu 2386, Nachtrag zu 2386) — Zweite und dritte Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote (Drucksache 1285); Zweiter Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 2387) — Zweite und dritte Beratung —Diebäcker (CDU/CSU) . . 8091 D, 8097 A Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . . 8092 A Bäumer (SDP) 8092 C, 8094 C Dr. Löhr (CDU/CSU) . 8093 A, 8094 A, 8095 B, 8103 B, 8108 D Bading (SPD) . . . . . 8093 C, 8096 C, 8098 C, 8102 B, D Margulies (FDP) . . . . 8096 A, 8099 D Dr. Westrick, Staatssekretär 8102 B, 8105 D Dr.-Ing. Philipp (CDU/CSU) 8103 C, 8105 B Jacobi (SPD) . . . . . . . . 8104 A Kalbitzer (SPD) 8106 C Wittrock (SPD) 8107 A, C Dr. Hölzl, Staatssekretär 8107 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Abg. Fritz [Welzheim] u. Gen.) (Drucksache 2294) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 8109 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über die Entwürfe a) einer Verordnung über die ersten Maßnahmen zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, b) von Richtlinien auf dem Gebiet der Verfahren und der Verwaltungspraxis für die Einreise, für die Beschäftigung und für den Aufenthalt der Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates und ihrer Familienangehörigen innerhalb der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen 2337, 2454) . . . . 8109 D Nächste Sitzung 8110 C Anlagen 8111 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Februar 1961 8037 142. Sitzung Bonn, den 8. Februar 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 138. Sitzung Seite 7885 A Zeile 22 statt „1863": 1873. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlage 2 Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Bennemann 8.2. Dr. Birrenbach 10.2. Frau Blohm 10.2. Brese 16.2. Demmelmeier 10.2. Frau Döhring (Stuttgart) 10.2. Dr. Dollinger 10.2. Eberhard 10. 2. Eisenmann 11. 2. Funk 10.2. Dr. Furler 10.2. Geiger (München) 28. 2. Dr. Greve 10.2. Hauffe 10.2. Hoogen 10.2. Illerhaus 8.2. Dr. Imle 10.2. Katzer 8.2. Keuning 10.2. Frau Kipp-Kaule 10.2. Dr. Königswarter 10.2. Frau Korspeter 10.2. Leber 10.2. Lenze (Attendorn) 10.2. Logemann 8.2. Majonica 10.2. Menke 10.2. Dr. Menzel 28.2. Merten 10.2. Frau Meyer-Laule 10.2. Neubauer 10.3. Neuburger 10.2. Pietscher 8.2. Scharnberg 10.2. Scheel 10.2. Dr. Schmidt (Wuppertal) 18.2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 8.2. Schröder (Osterode) 10.2. Schüttler 10.2. Frau Dr. Schwarzhaupt 8. 2. Stenger 28. 2. Dr. Storm (Duisburg) 10.2. Wacher 10.2. Dr. Weber (Koblenz) 10.2. Welke 10.2. Wendelborn 26. 2. Werner 25. 2. Worms 9. 2. b) Urlaubsanträge Bazille 28.2. Höfler 18.2. Kühn (Bonn) 28.2. Kühn (Köln) 18.3. Dr. Seffrin 1.3. Storch 25.2. Dr. Zimmer 18.2. Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Schäffer auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Wittrock (Fragestunde der 142. Sitzung vom 8 2. 1960, Drucksache 2457 Frage III/3.): Ist dem Herrn Bundesjustizminister bekannt, daß ehemaligen Soldaten der Wehrmacht, die während des Krieges nach dem damaligen Militärstrafrecht zum Tode verurteilt worden sind, bei einem Antrag auf Straftilgung entgegengehalten wird, es müßten zunächst die mit dem Todesurteil verbundenen Ehrenfolgen im Gnadenwege aufgehoben werden, ehe eine Straftilgung vorgenommen werden könne? Strafrechtliche Ehrenfolgen können nicht nur mit der Todesstrafe verbunden sein; sie knüpfen sich vor allem an jede Zuchthausstrafe, die nach § 31 StGB die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter kraft Gesetzes zur Folge hat. Die Strafregisterbehörden der Länder und das Bundesstrafregister sollen nach § 8 Abs. 2 des Straftilgungsgesetzes Vergünstigungen (Straftilgung oder Auskunftsbeschränkung) nicht anordnen, solange ein Verurteilter die bürgerlichen Ehrenrechte oder einzelne Rechte oder Fähigkeiten nicht wiedererlangt hat. Die Bestimmung beruht darauf, daß die Tilgung eines Strafvermerks im Strafregister die Strafe und die mit ihr verbundenen Ehrenfolgen nicht beseitigt. Dauernde Ehrenfolgen können nur durch einen Gnadenerweis aufgehoben werden. Für die Erteilung eines Gnadenerweises bei wehrmachtgerichtlichen Verurteilungen ist meine Zuständigkeit gegeben. Würde eine Strafe getilgt werden, ohne daß zuvor die Ehrenfolgen im Gnadenwege beseitigt worden wären, so hätte das zur Folge, daß der Betroffene bei Bekanntwerden der Verurteilung trotz der Straftilgung Rechtsnachteile hätte; er könnte z. B. nicht im öffentlichen Dienst angestellt werden. Liegt der wehrmachtgerichtlichen Verurteilung eine rein militärische Straftat zugrunde, z. B. Fahnenflucht, so pflege ich den Gnadenerweis ohne weiteres zu erteilen; denn in der früheren britischen Zone ist durch die Verordnung des Zentraljustizamts vom 3. Juni 1947 (VOBl. BrZ 1947 S. 68) für solche Straftaten Erlaß der Strafe sowie der Nebenstrafen und gesetzlichen Nebenfolgen allgemein gewährt. Um die unterschiedliche Rechtslage in den einzelnen Bundesländern auszugleichen, halte ich die Erteilung von Einzelgnadenerweisen für angebracht und billig. Die Frage, ob die in der ehemaligen britischen Zone erlassenen Bestimmungen auf die ganze Bundesrepublik ausgedehnt werden sollten, ist von meinem Hause bereits vor Jahren mit den Landesjustizverwaltungen erörtert worden. Das Ergebnis dieser Erörterungen ließ es aber als wenig aussichtsreich erscheinen, daß die Länder einer einheitlichen bundesrechtlichen Regelung zustimmen würden. Heute besteht hierfür - bei der dargelegten Gnadenpraxis - kein dringendes Bedürfnis mehr. 8112 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Februar 1961 Handelt es sich nicht um rein militärische Straftaten, so wird die Erteilung eines Gnadenerweises in der Regel davon abhängen, ob der Gesuchsteller gnadenwürdig ist. Anlage 3 Umdruck 744 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dittrich, Dr. Rüdel (Kiel) und Dr. Stammberger zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) (Drucksachen 654, 2421). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 30 Abs. 3 werden nach dem Wort „abgeben" die Worte „oder abgeben lassen" eingefügt. 2. In § 48 Abs. 1 werden die Worte „,beim Inkrafttreten ,dieses Gesetzes" ersetzt durch ,die Worte „am 30. September 1961 ". 3. § 56 wind wie folgt geändert: a) in Absatz 1 wird nach „§ 6 a Abs. 1," eingefügt „des § 8 Abs. 1 Nr. 7," b) Folgender Absatz 1 c wird eingefügt: „(1 c) Der § 8 Abs. 1 Nr. 7 tritt zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der in den §§ 27 a, 28 a und 31 vorgesehenen Rechtsverordnungen in Kraft." c) Absatz 6 erhält die folgende Fassung: „ (6) Bis zum Inkrafttreten der in § 33 vorgesehenen Rechtsverordnung gilt für die Preise und Preisspannen für Arzneimittel und Abgabegefäße die Deutsche Arzneitaxe 1936, geändert durch die Verordnung zur Änderung der Deutschen Arzneitaxe 1936 vom 19. April 1952 (Bundesanzeiger Nr. 83 vom 30. April 1952), in ihrer jeweils geltenden Fassung." Bonn, den 7. Februar 1961 Dr. Dittrich Dr. Rüdel (Kiel) Dr. Stammberger Anlage 4 Umdruck 745 Änderungsantrag der Abgeordneten Höcherl, Brand, Dr. Besold, Dr.-Ing. Philipp und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) (Drucksachen 255, 2450). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 a) sind in Buchstabe c anstelle der Worte „der nicht Ortslinienverkehr ist," die Worte „der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist," zu setzen b) ist an den Schluß von Buchstabe c anzufügen: ,Nachbarortslinienverkehr ist 'der Verkehr zwischen Nachbarorten oder Teilen von ihnen, wenn diese wirtschaftlich und verkehrsmäßig so miteinander verbunde:n sind, daß der Verkehr nach der Tarifgestaltung und nach 'gegenwärtiger oder in naher Zukunft zu erwartender Häufigkeit einem Ortslinienverkehr vergleichbar ist. Die Verbindung mehrerer Nachbarortslinien fällt nicht unter den Begriff „Nachbarortslinienverkehr".' 2. § 65 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,Für die Begriffe „Obus" (§ 4 Abs. 3), „Personenkraftwagen", „Kraftomnibus" (§ 4 Abs. 4) und „Nachbarortslinienverkehr" (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) gilt nicht § 2 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von Beföederungsteuersätzen vom 2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 159 Bonn, den 7. Februar 1961 Höcherl Brand Dr. Besold Dr.-Ing. Philipp Bauereisen Dr. Dittrich Drachsler Dr. Dr. h. c. Dresbach Dr. Eckhardt Dr. Franz Fuchs Frau Geisendörfer Görgen Freiherr zu Guttenberg Dr. Heck (Rottweil) Dr. Graf Henckel Dr. Kempfler Dr. Knorr Anlage 5 Umdruck 746 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) (Drucksachen 654, 2421). Der Bundestag wolle beschließen: In § 29 werden Absatz 1 nach dem Wort „Wissenschaft" die Worte „den Krankenhäusern," eingefügt. Bonn, den 7. Februar 1961 Frau Friese-Korn Spitzmüller Dr. Mende und Fraktion Krug Lang (München) Lermer Leukert Dr. Baron Manteuffel-Szoege Memmel Meyer (Oppertshofen) Müser Frau Dr. Probst Schlee Stiller Sühler Unertl Wacher Wieninger Dr. Winter Wittmann Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Februar 1961 8113 Anlage 6 Umdruck 747 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Elbrächter, Illerhaus und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) (Drucksachen 654, 2421). Der Bundestag wolle beschließen: In § 32 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz sind die Worte „oder auf die Bestellungen bei diesen Betrieben aufgesucht" zu streichen. Bonn, den 8. Februar 1961 Dr. Elbrächter Dr. Siemer Illerhaus Dr. Höck (Salzgitter) Rollmann Schulze-Pellengahr Dr. Huys Lang (München) Wehking Leonhard Wittmer-Eigenbrodt Bühler Solke Dr. Hauser Dr. Steinmetz Anlage 7 Umdruck 748 Änderungsantrag der Abgeordneten Gewandt, Dr. Elbrächter, Dr. Rüdel (Kiel) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) (Drucksachen 654, 2421). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Der bisherige Wortlaut des § 12 erhält die Bezeichnung Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: „ (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung zu bestimmen, für welche Arzneimittel, die im Einzelhandel außerhalb der Apotheken abgegeben werden dürfen, die erforderliche Sachkenntnis auch erbracht wird durch ein Zeugnis über eine abgelegte Prüfung als Chemotechniker oder eine gleichwertige Ausbildung in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung." 2. In § 17 Abs. 2 Satz 2 wird „§ 12" durch „§ 12 Abs. 1" ersetzt. Bonn, den 7. Februar 1961 Gewandt Dr. Elbrächter Dr. Rüdel (Kiel) Anlage 8 Umdruck 750 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Burgbacher, Dr.-Ing. Philipp und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksachen 1285, .2386). Der Bundestag wolle beschließen: In § 45 Abs. 2 wird Nummer 1 gestrichen. Bonn, den 8. Februar 1961 Dr. Burgbacher Dr.-Ing. Philipp von Lindeiner-Wildau Illerhaus Lenz (Brühl) Dr. Bergmeyer Harnischfeger Höcherl Anlage 9 Umdruck 751 Änderungsantrag ,der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksachen 1285, 2386). Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Besteht ein begründeter Verdacht der Verfälschung des Wettbewerbes (Dumpingverdacht), so hat die Bunderegierung den Sachverhalt aufzuklären und alle notwendigen Gegenmaßnahmen zu ergreifen." Bonn, den 8. Februar 1961 Zoglmann Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 752 Änderungsantrag der Fraktion dem SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksachen 1285, 2386, zu 2386). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Im § 7 wird in Absatz 1 die Nummer 3 gestrichen. 2. § 15 a wird gestrichen. 3. § 26 erhält folgende Fassung: „§ 26 Erlaß von Rechtsverordnungen (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages. Dem Bundesrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Rechtsverordnungen nach §27 Abs. 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Bei Vorschriften, welche die Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen. Dr. Barzel Unertl Müser Brand Rösing Winkelheide Wullenhaupt 8114 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Februar 1961 (2) In eilbedürftigen Fällen kann die Zustimmung des Bundestages nachträglich eingeholt werden. In diesen Fällen sind die Rechtsverordnungen mit ihrer Verkündung dem Bundestag und, soweit die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, auch dem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen vier Wochen gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen drei Monaten nach ihrem Erlaß verlangt." Bonn, den 8. Februar 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 11 Umdruck 753 Änderungsantrag der Abgeordneten Vehar, Dr.-Ing. Philipp, Leonhard und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) (Drucksachen 255, 2450). Der Bundestag wolle beschließen: In § 45 Abs. 2 wird der zweite Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: „Beim Ferienziel-Reiseverkehr sind die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 genannten Stellen gutachtlich zu hören." Bonn, den 8. Februar 1961 Vehar Dr.-Ing. Philipp Leonhard Holla Wullenhaupt Josef Bauer (Wasserburg) von Bodelschwingh Dr. Besold Kühlthau Anlage 12 Umdruck 754 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) (Drucksachen 255, 2450) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c erhält der Satz 2 folgende Fassung: „Im Schienenparallelverkehr und im Schienenersatzverkehr, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist, ..." 2. § 48 Abs. 8 wird gestrichen. Bonn, den 8. Februar 1961 Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 13 Umdruck 755 Xnderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Kuchtner, Schlee, Seidl (Dorfen) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksachen 1285, 2386) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „und Elektrizität" gestrichen. 2. § 45 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen. Bonn, den 8. Februar 1961 Frau Dr. Kuchtner Schlee Seidl (Dorfen) Wieninger Vogt Krug Bauer (Wasserburg) Lermer Memmel Drachsler Dr. Zimmermann Dr. Knorr Wittmann Anlage 14 Umdruck 756 Änderungsantrag (der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) (Drucksachen 255, 2450). Der Bundestag wolle beschließen: § 65 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Begriffe ,Obus (§ 4 Abs. 3), , Personenkraftwagen', ,Kraftomnibus (§ 4 Abs. 4) und ,Nachbarortslinienverkehr (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) gilt nicht § 2 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von Beförderungsteuersätzen vom 2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 159)." Bonn, den 8. Februar 1961 Höcherl Dr. Krone und Fraktion Eilers (Oldenburg) Dr. Mende und Fraktion Anlage 15 Umdruck 757 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksachen 1285, 2386). Der Bundestag wolle beschließen: § 26 erhält folgende Fasung: „§ 26 Erlaß von Rechtsverordnungen (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages. Dem Bundesrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 3 bedürfen der Zustim- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 8. Februar 1961 8115 mung des Bundesrates. Bei Vorschriften, welche die Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen. (2) In eilbedürftigen Fällen kann die Zustimmung des Bundestages nachträglich eingeholt werden. In diesen Fällen sind die Rechtsverordnungen mit ihrer Verkündung dem Bundestag und, soweit die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, auch dem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen vier Wochen gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen drei Monaten nach ihrem Erlaß verlangt. Satz 4 findet keine Anwendung auf Vorschriften, durch welche die Bundesregierung in Erfüllung von Verpflichtungen oder in Wahrnehmung von Rechten aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, Beschränkungen des Warenverkehrs mit fremden. Wirtschaftsgebieten aufgehoben oder angeordnet hat." Bonn, den 8. Februar 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 16 Umdruck 758 Änderungsantrag ,der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote (Drucksachen 1285, 2387). Der Bundestag wolle beschließen: In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz (2 a) eingefügt: „(2 a) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft stellt fest, ob ein Film nach Absatz 1 verboten ist. Es hat vor seiner Entscheidung ein Gutachten der Freiwilligen Filmselbstkontrolle einzuholen." Bonn, den 8. Februar 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 17 Umdruck 759 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Wittrock, Dr. Mommer, Dr. Löhr zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote (Drucksachen 1285, 2387). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 5 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Ist ein Film entgegen dem Verbot nach Absatz 1 in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden, so stellt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft den Verstoß gegen dieses Verbot unverzüglich fest und fordert den Verbringenden auf, die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Kopien des Filmes auszuhändigen." 2. In § 5 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte gestrichen: „mit Ausnahme der Fristbestimmung des Satzes 1". Bonn, den 8. Februar 1961 Wittrock Dr. Mommer Dr. Löhr
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    Rede von Walter Faller


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte nichts wiederholen, was bereits von den vorhergehenden Diskussionsrednern gesagt worden ist. Ich möchte nur auf einiges hinweisen, was in der Diskussion gesagt worden ist, und hier darf ich mich zuerst an meinen Kollegen Jacobi wenden.
    Herr Kollege Jacobi, man sollte nicht dem einen oder anderen Verkehrsunternehmen schlechtes Verhalten vorwerfen. Ich bin überzeugt, daß die Bundesbahn der anderen Seite genausoviel Fälle von schlechtem Verhalten vorweisen könnte. Deshalb sollten wir das von vornherein beiseite lassen und uns nicht gegenseitig schlechtes Verhalten in der Vergangenheit vorwerfen,
    Herr Kollege Besold, Sie haben völlig recht, wenn Sie sagen, man sollte nicht dramatisieren. Aber meines Erachtens bedeutet es auch eine Dramatisierung, wenn man hier immer so tut, als fiele der gesamte Nachbarortsverkehr unter diese Bestimmung. Das stimmt einfach nicht! Unter diese Bestimmung fällt nur der schienenparallele Nachbarortsverkehr, also derjenige Nachbarortsverkehr, der entlang einer Schienenbahn läuft.
    Herr Kollege Eilers, wir sind im Verkehrsausschuß überhaupt nur davon ausgegangen, daß hier ein Personenbeförderungsgesetz gemacht wird, und wir haben immer wieder festgestellt, daß alles, was in diesem Gesetz verankert wird, in erster Linie nicht den Unternehmen, sondern den von den Unternehmen zu befördernden Personen dienen soll.
    Durch die vom Verkehrsausschuß in § 13 beschlossene Regelung würde die Bundesbahn die Möglichkeit erhalten, im Bezirkspersonenverkehr eine bestimmte Rationalisierung durchzuführen.
    Wenn wir den Antrag, der hier gestellt worden ist, annähmen, • würde das bedeuten, daß ein wesentlicher Eingriff in den derzeitigen Besitzstand der Bundesbahn erfolgen könnte. Dagegen enthält das Gesetz in der vorliegenden Fassung keinerlei Angriff auf den Besitzstand der VOV-Betriebe. Der Besitzstand der VOV-Betriebe ist durch den jetzigen Text absolut gewährleistet.
    Ich möchte aber gerade auch die kommunalen Betriebe auf die Gefahr aufmerksam machen, die in diesem Antrag liegt. Diejenigen, die sich mit diesem Gesetz und den vielen Anträgen und Eingaben dazu befaßt haben, wissen, daß die Arbeitsgemeinschaft Personenverkehr längst darauf drängt, im Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit den VOV-Betrieben gleichgestellt zu werden. Durch einen solchen Antrag würden Sie diesem Verlangen der Arbeitsgemeinschaft Personenverkehr erheblich Vorschub leisten. Hier liegt also eine seht große Gefahr für die Rechte der VOV-Betriebe.
    Ich darf feststellen, daß dieses Problem im Ausschuß wirklich gründlich behandelt worden ist. Kein Mitglied des Verkehrsausschusses, auch nicht diejenigen, die diesen Antrag unterzeichnet haben, hat im Ausschuß den Antrag gestellt, den Nachbarortsverkehr ebenfalls auszunehmen. Niemand — auch nicht die Antragsteller — hat im Verkehrsausschuß diesen Antrag gestellt.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Zur Klärung des Sachverhalts möchte ich nochmals darauf hinweisen, daß der Schienenverkehr der öffentlichen Verkehrsbetriebe genau das gleiche Ausgestaltungsvorrecht wie die Bundesbahn erhält. Es ist hier kein Unterschied gemacht worden.
    Weil in der Zwischenzeit der Herr Verkehrsminister angekommen ist, möchte ich noch einmal eine Frage aufgreifen, die schon mein Kollege Bleiß aufgeworfen hat. Herr Verkehrsminister, ich bitte, dazu Stellung zu nehmen, ob der § 8, in ,dem die Koordinierung der Verkehrsträger vorgesehen ist, so wie er jetzt abgefaßt ist, überhaupt seinen Sinn behält und ob ,das Verkehrsministerium bereit ist, bei allen Fragen von dieser in § 8 vorgesehenen Koordinierungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
    Im Interesse beider Teile bitte ich, von der Annahme dieser Anträge abzusehen und das Gesetz so anzunehmen, wie es der Ausschuß vorgelegt hat.

    (Beifall bei Abgeordneten der SPD und der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Keine weiteren Wortmeldungen? — Dann kommen wir zur Abstimmung. Die Änderungsanträge auf Umdruck 745 unter Ziffer 1 a und auf Umdruck 754 unter Ziffer 1 sind gleichlautend. Wir stimmen zunächst darüber ab, dann über den Antrag auf Umdruck 745 Ziffer 1 b. Ist das Haus damit einverstanden? — Wer den gleichlautenden Anträgen auf Umdruck 745 Ziffer 1 a und Umdruck 754 Ziffer 1 zustimmen will, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Es ist nicht festzustellen, wo die Mehrheit liegt. Enthaltungen? — Auch jetzt ist noch nicht festzustellen, wo die Mehrheit war. Wir müssen auszählen. —
R

Vizepräsident Dr. Schmid
Ich gebe das Ergebnis der Auszählung bekannt. An der Abstimmung haben sich 304 stimmberechtigte Mitglieder des Hauses beteiligt. Mit Ja haben 223, mit Nein 79 gestimmt; 2 Mitglieder haben sich der Stimme enthalten. Der Antrag ist damit angenommen.
Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über den Antrag Umdruck 745 Ziffer 1 Buchstabe b. Wird das Wort zur Abstimmung gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wer zustimmen will, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; der Antrag ist angenommen.
Wir stimmen nunmehr ab über § 13 in der soeben festgestellten Fassung. Wer zustimmen will, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen?
— Das erste war die Mehrheit; § 13 ist angenommen.
Wir kommen zu den §§ 14 bis 44. Es sind keine Änderungsanträge angekündigt. Wer diesen Bestimmungen zustimmen will, gebe das Handzeichen.
— Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
Zu § 45 liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 753 vor. Das Wort zu seiner Begründung hat der Abgeordnete Vehar.

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    Rede von Max Vehar


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Erlauben Sie mir, daß ich meiner Begründung ein paar Sätze voranstelle, die nach meiner Auffassung zum Verständnis des Problems notwendig sind. Über den Ferienziel-verkehr bzw. seine Einordnung in die in diesem Gesetz vorgesehenen beiden Formen des Gelegenheitsverkehrs oder des Linienverkehrs hat es im Verkehrsausschuß verschiedene Meinungen gegeben. Die dreimal vorgenommenen Abstimmungen und Meinungstests haben verschiedene Ergebnisse gehabt. Nachdem der Ausschuß zuerst mit großer Mehrheit der Auffassung war, daß diese Verkehrsform zum Linienverkehr zu rechnen sei, hat eine spätere Meinungsbildung fast eine einheitliche Auffassung ergeben, daß diese Verkehrsart dem Gelegenheitsverkehr zuzuordnen sei. Eine am Ende der Beratung vorgenommene Abstimmung hat dann schließlich das Ergebnis gezeigt, daß der Ausschuß einstimmig der Auffassung war, der Ferienzielverkehr solle als Sonderform des Linienverkehrs in diesem Gesetz verankert werden.
    Maßgebend für diese Entscheidung war vor allem der einstimmige Wunsch der Mitglieder des Ausschusses, daß man bei dieser besonderen Form des Personenverkehrs der Genehmigungsbehörde die Möglichkeit geben solle, etwas strengere Zulassungsvorschriften anzuwenden, und vor allem die Möglichkeit, zu prüfen, ob ein neu zuzulassender Verkehr im öffentlichen Verkehrsinteresse liege und ob ein Verkehrsbedürfnis dafür vorhanden sei. In diesem Punkte war sich der Ausschuß einig. Er war allerdings nicht einheitlicher Meinung darüber, ob es der richtige Weg sei. Ich möchte hier ausdrücklich betonen, daß es nach meiner Auffassung auch bei Einordnung des Ferienzielverkehrs in den Gelegenheitsverkehr durchaus möglich gewesen wäre, in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtsurteil noch die Prüfung des öffentlichen Verkehrsinteresses und des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses durchzuführen. Eine ähnliche Regelung haben wir bekanntlich auch beim Droschkenverkehr.
    Nicht einig war sich der Ausschuß in der Frage, welche Auflagen außer den erheblichen Zulassungserschwernissen durch die Zuordnung dieser Verkehrsform zum Linienverkehr den Unternehmern des Ferienziel-Reiseverkehrs auferlegt werden sollen.
    Damit, meine sehr geehrten Damen und Herren, komme ich zu dem Ihnen vorliegenden Antrag. Ich darf seinen Inhalt etwas näher erörtern.
    § 45 Abs. 2 Satz 2 lautet:
    Beim Ferienziel-Reiseverkehr sind im Anhörverfahren die für den Betriebssitz des Unternehmers zuständige Bundesbahndirektion und diejenigen Unternehmer zu hören, die vom gleichen Ausgangsort einen Schienen- oder Kraftfahrlinienverkehr zum Zielort des beantragten Verkehrs betreiben; im übrigen sind die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 genannten Stellen gutachtlich zu hören.
    Mit ,dem zweiten Halbsatz wird praktisch gesagt, daß die Bundesbahndirektion, die Bundespostdirektion, die Gemeindebehörde, die Industrie- und Handelskammer, die zuständigen Fachgewerkschaften und die Gewerbevertreter zu hören sind. Es wird also doppelt, im ersten und dann noch einmal im zweiten Halbsatz, gesagt, daß die Bundesbahn gehört werden muß.
    Wir beantragen, § 45 Abs. 2 Satz 2 durch folgenden Satz zu ersetzen:
    Beim Ferienziel-Reiseverkehr sind die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 genannten Stellen gutachtlich zu hören.
    Es sollen also gehört werden die für den Betriebssitz des Unternehmers zuständige Bundesbahndirektion, die Bundespostdirektion, die Gemeindebehörde, die Industrie- und Handelskammer, die Gewerkschaft und die Vertretung des Gewerbes.
    Meine sehr verehrten Dammen und Herren, mit der in § 45 Abs. 2 gewählten Formulierung wurde buchstäblich in letzter Minute eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen, deren Tragweite, wenn ich das so sagen darf, die Herren Kollegen aus dem Verkehrsausschuß anscheinend unterschätzt haben. Ich fühle mich in dieser Annahme vor allem deshalb bestärkt, weil bei den Beratungen im Verkehrsausschuß wiederholt und unwidersprochen betont wurde, daß es nicht dem politischen Willen des Ausschusses entspreche, wenn den Unternehmern des Ferienzielreiseverkehrs Auflagen gemacht werden sollen, die praktisch nichts anderes bedeuten als einen Schutz von Unternehmen, die als Privatunternehmen auf der Schiene das gleiche tun, was diese Unternehmen auf der Straße tun, nämlich Ferienzielreisen durchführen. Es handelt sich hier um die bekannten großen Touristikunternehmen,



    Vehar
    die sich auf diesem Gebiete in den letzten Jahren quasi eine Monopolstellung im deutschen Pauschalreisegeschäft verschafft haben und die ohne die Existenz einer leistungsfähigen Konkurrenz auf der Straße tatsächlich eine absolute Monopolstellung hätten. Daß diese Unternehmen gemeint sind, geht auch eindeutig aus dem Ihnen schriftlich vorliegenden Bericht ides Kollegien Brück hervor. Im übrigen hat auch die Bundesregierung in den Beratungen des Ausschusses diese Auffassung vertreten.
    Was bedeutet der Einbau dieses Satzes, den zu streichen bzw. zu ändern wir beantragen, in der Praxis? Meine Damen und Herren, erlauben Sie mir, daß ich Ihnen das an einem Beispiel erkläre. Angenommen, ein Unternehmer in Düsseldorf, der Ferienzielreisen veranstaltet, beabsichtigt, Reisen nach Oberstdorf durchzuführen. Nach dem Wortlaut dieses Gesetzes muß er im Anhörverfahren dafür eine Genehmigung beantragen. Er muß also außer der gutachtlichen Äußerung der in § 14 vorgesehenen Stellen, die ich wiederholt genannt habe, die Genehmigung im Anhörverfahren erreichen. Die Bundesbahndirektion und die Touristikunternehmen auf der Schiene werden in diesem Anhörverfahren gehört. Sie haben ein Einspruchsrecht, ein Beschwerderecht, ja ein Klagerecht, können die Entscheidungen der Genehmigungsbehörde Jahre hinausziehen und so die Entscheidung bzw. die Erteilung der Genehmigung dadurch verhindern.
    Ich möchte noch betonen, daß es nach ausdrücklicher Erklärung der Vertreter des Bundesverkehrsministeriums die Touristikunternehmen auf der I Schiene sind, die mit dieser Formulierung gemeint sind, wobei es nach meiner Überzeugung eine Frage sekundärer Bedeutung ist, ob sie direkt in dem Anhörverfahren oder über die Bundesbahndirektion zu Worte kommen.
    Wird in diesem Anhörverfahren, um bei meinem Beispiel zu bleiben, festgestellt, daß ein solches Touristikunternehmen auf der Schiene bereits ab Düsseldorf Reisen nach Oberstdorf durchführt, dann hat die Bahn bzw. dieses Touristikunternehmen nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Einspruchsrecht, ja sie hat ein Klagerecht, wodurch die Erteilung der Genehmigung, wie ich bereits sagte, verzögert und verhindert werden kann.
    Als besonders bemerkenswert verdient hier die Erklärung des Bundesverkehrsministeriums hervorgehoben zu werden, daß dieses Anhörrecht und damit verbunden das Einspruchs- und Klagerecht sich praktisch auf alle Orte des Bundesgebietes bezieht, an denen der betreffende Sonderzug auf seiner Fahrt nach Oberstdorf — um bei diesem Beispiel zu bleiben — hält und Zusteigemöglichkeit bietet. Alle diese Stationen gelten nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach den Erklärungen des Bundesverkehrsministeriums sowie nach dem Schriftlichen Bericht als Ausgangspunkte im Sinne dieser Bestimmung.
    Was für diesen Unternehmer in Düsseldorf gilt, gilt für alle Unternehmer, die an irgendeinem Platze ansässig sind, an dem dieser Sonderzug von Hamburg bis nach Oberstdorf anhält, an dem er also Zusteigemöglichkeit bietet. Alle diese Stationen gelten als Ausgangsstation für ein solches Reiseunternehmen.
    Es kommt hinzu, daß ein solcher Sonderzug der bekannten Touristikunternehmen niemals nur einen Zielort, ja nicht einmal nur ein Zielgebiet, wie z. B. das Allgäu, anfährt, sondern daß die Reisegäste auf eine ganze Anzahl von Ferienorten, vielleicht auch auf eine größere Anzahl von Feriengebieten verteilt werden. Nach dem Wortlaut dieses Gesetzes könnten es die Touristikunternehmen auf der Schiene auf diese Weise verhindern, daß von Hamburg angefangen über Bremen, Osnabrück, Münster, Dortmund, Bochum, Essen, Duisburg, Düsseldorf, Köln, Koblenz, Frankfurt usw. Reisen in die meisten Orte des jeweiligen Zielgebietes mit Omnibussen durchgeführt werden.
    Meine Damen und Herren, ich frage Sie: Wie soll nach dieser Bestimmung eine Genehmigungsbehörde in Hamburg, Bremen, Köln oder Düsseldorf überhaupt verfahren? Wie soll sie bestimmen können, ob es im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, ob ein Verkehrsbedürfnis für die eine oder andere Reiserelation vorliegt oder nicht? Sollen die dafür zuständigen Beamten vielleicht in einer ständigen Konferenz beraten, ob und welchen der Antragsteller in den verschiedensten Orten des Bundesgebiets man noch die Erlaubnis geben kann, in ihr Reiseprogramm Oberstdorf, Garmisch, Lindau oder Berchtesgaden aufzunehmen? Und wie soll ein solcher Unternehmer des Ferienzielreiseverkehrs überhaupt noch Dispositionen treffen können angesichts der drohenden Möglichkeit, es könne ihm in diesem Anhörverfahren der eine oder andere Ort als Ferienzielort versagt werden?
    Eine solche Bestimmung, die hier, wie ich bereits sagte, buchstäblich in letzter Minute in das Gesetz eingebaut worden ist, ist unrealistisch. Sie verkennt völlig das Zustandekommen eines Reiseprogramms, das der Unternehmer aufstellen muß, um Reisen ausschreiben zu können. Bevor er nämlich sein Programm der Genehmigungsbehörde einreichen kann, müssen umfangreiche Verhandlungen mit den Vermietern an den betreffenden Ferienorten geführt werden, müssen Verträge mit Vermietern bzw. mit den örtlichen Verkehrsbüros abgeschlossen werden. Es ist aber unmöglich, solche Verträge auf die Gefahr hin abzuschließen, die Genehmigungsbehörde würde die Genehmigung zum Anfahren des einen oder anderen Ortes versagen, weil die Bundesbahndirektion oder das betreffende Touristikunternehmen einen Einspruch einlegt.
    Nun könnte man entgegnen, dann sei die Genehmigungsbehörde berechtigt, eine sogenannte vorläufige Genehmigung zu erteilen, wie das auch für den regulären Linienverkehr vorgesehen ist. Man wird mir aber zugeben müssen, daß damit einem Unternehmer nicht gedient ist, weil die Ungewißheit in jedem Falle bleibt.
    Eine Grundsatzfrage wäre in diesem Zusammenhang zu klären: Ist es überhaupt möglich, daß der Gesetzgeber, der hier ein Beförderungsgesetz beschließt, ein Gesetz, das die Beförderung von Menschen auf der Straße regeln soll, in die Vertragsfrei-



    Vehar
    heit nicht nur der Unternehmer, sondern indirekt auch der Vermieter an den einzelnen Ferienorten eingreift?
    Ich bejahe und begrüße im Interesse einer erwünschten Ordnung gerade auf diesem Gebiet des Personenverkehrs die Möglichkeit der Genehmigungsbehörde, unzuverlässige Unternehmer, die eine Konzession für den Ferienzielverkehr beantragen, abzuweisen. Das habe ich im Ausschuß mehrfach dargelegt. Ich meine aber, daß die Bestimmung, wonach die in § 14 genannten Stellen zu hören sind, ausreichen müßte, um der Genehmigungsbehörde die Entscheidung zu erleichtern.
    Ich halte es für völlig undurchführbar, einen Unternehmer, der die Konzession auf rechtmäßige Weise erworben hat, der zwangsläufig von Jahr zu Jahr seine Ferienziele ändern muß, der das eine Ferienziel fallenlassen und das andere neu aufnehmen muß, durch das hier vorgesehene Anhörverfahren in einem Zustand ständiger Unsicherheit, ständiger Abhängigkeit von der Zustimmung seiner Konkurrenz zu halten und ihn sozusagen einem permanenten Konzessionsverfahren zu unterwerfen, indem ihm für jede einzelne Linie eine Konzession erteilt werden muß. Eine solche Verfahrensweise ist allein schon deshalb ungerecht, weil die von mir mehrfach erwähnten Touristikunternehmen auf der Schiene schon jetzt einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den meist kleineren mittelständischen Betrieben haben, die auf der Straße Autobusreisen durchführen. Während die einen auf der Schiene ihre Reisegäste an vielen Stationen auf der ganzen Strecke aufnehmen können, ist dies den Omnibusunternehmen strengstens untersagt. Der Omnibusunternehmer kann nur auf Grund besonderer Ausnahmegenehmigung an benachbarten Orten noch Gäste aufnehmen. Im übrigen hat er sie alle vom Ausgangsort an ein bestimmtes Ziel zu fahren.
    Den gleichen großen Vorteil haben die Monopolunternehmen auf der Schiene beim Anfahren der Reiseziele. Sie können beliebig viele Reiseziele anfahren, während der Omnibusunternehmer immer nur ein Reiseziel anfahren darf. Hier wäre eine großzügigere Handhabung wirklich am Platze und im wohlverstandenen volkswirtschaftlichen Interesse erwünscht. Auch im Interesse der so viel zitierten Angleichung der Wettbewerbsbedingungen wäre eine solche bessere Regelung zu begrüßen.
    Schließlich darf ich darauf hinweisen, daß der Unternehmer des Ferienzielreiseverkehrs auf der Schiene keinerlei Zulassungsbeschränkungen unterworfen ist, wie sie für den Unternehmer auf der Straße vorgeschrieben werden.
    Im übrigen möchte ich gerade meinen Freunden in meiner Fraktion — die sich sicher gleich darauf berufen werden, daß der Ausschuß das alles beschlossen habe — doch sagen, daß ich kein Verständnis dafür hätte, wenn wir auf der einen Seite versuchten, die Verkehrswirtschaft zu etwas mehr Wettbewerb zu führen — nämlich auf dem Gebiete des Güterverkehrs, wo wir tatsächlich zur Zeit immer noch eine starke staatliche Lenkung haben —, auf dem Gebiet aber, wo wir Gott sei Dank bis heute immer noch einen gut funktionierenden Wettbewerb haben, das genaue Gegenteil anstrebten.
    Wenn Sie dieses Gesetz mit diesen Bestimmungen über den Ferienzielreiseverkehr annehmen — mit diesem Anhörverfahren —, wird das kleine Stückchen Freiheit, das wir in der Verkehrswirtschaft haben, und wird das Quentchen echten Wettbewerbs, das wir auf diesem Gebiet noch haben, geopfert, und zwar, meine Damen und Herren, geopfert nicht etwa auf dem Altar der Deutschen Bundesbahn, an deren Gesunderhaltung alle interessiert sind — das wurde hier mehrfach erwähnt —, sondern auf dem Altar der großen privaten Monopolbetriebe, deren Schutz ganz sicher nicht im Sinne des für dieses Gesetz so bedeutsamen Urteils liegt, das das Bundesverfassungsgericht gefällt hat. Und nur auf Grund dieses Urteils könnte eine solche Schutzbestimmung überhaupt verfassungsrechtlich zu vertreten sein.
    Ich sehe aber auch aus wirtschaftlichen Erwägungen und aus Gründen, die mit der erstrebten Verkehrsteilung zusammenhängen, keinen Anlaß für eine so bedeutsame Einschränkung der Bewegungsfreiheit der privaten Unternehmungen im Ferienzielreiseverkehr. Das Vorhandensein beider Möglichkeiten — der Auswahlmöglichkeit, mit der Bahn oder mit dem Omnibus, bei Nacht im Liegewagen und am. Tage über die Autobahn und die Straße zu fahren — lag doch und liegt im Interesse des Reisegastes, des Fahrgastes, für den das Ferienziel das Primäre, die Frage nach dem Verkehrsmittel die sekundäre Frage ist. Der Reisegast muß das Recht haben, sich das Verkehrsmittel, das er vorzieht, frei wählen zu können.
    Der gesunde Wettbewerb hat nicht zuletzt auf die Preisbildung, auf die Bequemlichkeit der Reise und auf die Annehmlichkeiten bei der Unterbringung am Ferienort Wirkungen gehabt, die wir alle im Interesse der Ferienreisenden begrüßen.
    Ich komme nun zum Schluß meiner Begründung. Die auf der Schiene fahrenden Unternehmen haben durch diese Konkurrenz der Straße keinen Schaden erlitten. Nach ihren eigenen Angaben haben sie von Jahr zu Jahr beachtliche Steigerungen der Zahl der Reisegäste zu verzeichnen gehabt. Davon hat schließlich auch die Bundesbahn profitiert, weil ihr hierdurch völlig neue Einnahmequellen erschlossen worden sind.
    Schließlich muß ich aber auch darauf hinweisen, daß der Omnibusreiseverkehr erhebliche wirtschaftliche Vorteile für zahlreiche Ferienorte im Bundesgebiet, besonders in den abgelegenen süddeutschen Gebieten, gebracht hat, die wegen ihrer schienenfernen oder verkehrsungünstigen Lage bis dahin kaum oder nur sehr wenige Feriengäste gewinnen konnten, heute aber einen blühenden Fremdenverkehr haben.
    Meine verehrten Damen und Herren, ich habe Ihnen vorhin bereits gesagt, daß nach meiner Auffassung der Ferienzielreiseverkehr besser nicht als Linienverkehr eingeordnet worden wäre. Ich habe aber im Interesse einer gemeinsamen Verabschie-



    Vehar
    dung dieses für die Zukunft des gesamten Personenverkehrs bedeutsamen Gesetzes alle Bedenken, die ich hinsichtlich der Zuordnung des Ferienzielverkehrs zu den Sonderformen des Linienverkehrs hatte und noch habe, zurückgestellt. Ich bitte Sie jedoch in diesem einen Punkte auch um Ihr Verständnis für ein Gewerbe, das für sich in Anspruch nehmen kann, auf dem Gebiete der Erholungsreisen, vor allem der Erholungsreisen für Menschen mit einem relativ kleinen Geldbeutel, Pionierarbeit geleistet zu haben.
    Zusammenfassend möchte ich sagen — und damit will ich meine Begründung abschließen —, daß diese Unternehmer des Ferienzielreiseverkehrs es auf Grund ihrer Leistungen in der Vergangenheit nicht nur verdienen, daß wir sie weiter dulden; sie verdienen es vielmehr auch, daß wir ihnen im Kreise ihrer großen und ohnehin mit vielen Wettbewerbsvorteilen ausgestatteten Konkurrenten eine reelle Chance geben, eine Chance, sich im fairen Wettbewerb um die Gunst der glücklicherweise immer größer werdenden Zahl von Menschen zu bemühen, die sich eine Urlaubsreise erlauben können. Diese Chance haben diese Unternehmen nicht mehr, meine Damen und Herren, wenn Sie den Wortlaut des § 45 so annehmen, wie er bisher vorgesehen ist.
    Darum bitte ich Sie herzlich um die Annahme des Ihnen auf Umdruck 753 vorliegenden Änderungsantrages .