Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei hat soeben bei der Abstimmung in der zweiten Lesung zu erkennen gegeben, daß sie der Aufforderung des Herrn Kollegen Dr. Reinhard, der in der zweiten Lesung für die Fraktion der CDU/ CSU gesprochen hat, folgen wird. Die Sozialdemokratische Partei stimmt diesem Gesetz zu, und ich darf als der ehemalige Vorsitzende des vom Ernährungsausschuß eingesetzten Unterausschusses „Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz" der Hoffnung Ausdruck geben, daß das Haus diesem Gesetz einstimmig zustimmen wird.
Es liegen keine Änderungsanträge vor. Aber es würde der Bedeutung dieses Gesetzes nicht entsprechen, wenn wir nicht einige Bemerkungen dazu machten, und es würde auch der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes, auf die Herr Kollege Dr. Reinhard soeben schon eingegangen ist, nicht entsprechen, wenn wir stillschweigend über das Gesetz hinweggingen. Dies würde der Bedeutung des Gesetzes insofern nicht entsprechen, als hier ja über Vermögenswerte im Betrage von 60 Millionen DM und über die Altersversorgung von mehr als 900 ehemaligen, verdrängten Reichsnährstandsbeamten, über eine Versorgungslast, die den Betrag von rund 100 Millionen DM erreicht, entschieden wird. Zur Bedeutung dieses Gesetzes gehört sicherlich auch, daß es eine Art Mustergesetz ist und daß es also einige präjudizierende Wirkungen haben wird. Es gibt noch eine Fülle ähnlicher Einrichtungen, die abgewickelt werden müssen, und es ist mit Sicherheit anzunehmen, daß die Regelungen, die der Bundestag zur Abwicklung des Reichsnährstands mit der zur Debatte stehenden Vorlage getroffen hat, gewisse Muster für künftige Regelungen darstellen.
Meine Damen und Herren! Noch aus einem anderen Grunde bin ich der Auffassung, daß unbedingt einiges zu diesem Gesetz und damit zur Abwicklung des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse gesagt werden muß. Als es hier einmal um ein Gesetz ging, das sich mit den Finanzierungsmethoden eines sehr bekannten Financiers in der Bundesrepublik befaßt hat, gab es wegen dieses Gesetzes einige Zeit später sehr harte Anklagen von dieser Stelle aus. Es ist möglich, daß wir uns in der Zukunft gleichfalls noch einmal mit den Wirkungen des vorliegenden Gesetzentwurfs, vielleicht an dieser Stelle, vielleicht aber auch — ich möchte es nicht heraufbeschwören und möchte es keineswegs berufen — vor dem Bundesverfassungsgericht, befassen müssen. Wir müssen also in der dritten Lesung dieses Gesetzes zur Abwicklung des Reichsnährstands auf einige neuralgische Punkte — so darf ich sie vielleicht nennen — wenigstens hinweisen, die wir bei der Beratung des Gesetzentwurfs eingehend besprochen und von allen Seiten beleuchtet haben.
Was Ihnen, meine Damen und Herren, heute vorliegt, wird Ihnen nicht nur vorn Ernährungsausschuß und dem von diesem eingesetzten Unterausschuß „Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz", sondern eigentlich unter Beteiligung von vier Aus-
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schüssen dieses Hohen Hauses vorgelegt, nämlich auch vom Rechtsausschuß, vom Haushaltsausschuß und vom Innenausschuß, der einige seiner Mitglieder zu den Beratungen des Unterausschusses „Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz" delegiert hat, weil einige der Fragen, die hier geregelt werden, das Innenressort unmittelbar betreffen.
Was jetzt vorliegt — und das ist das erste Kriterium —, unterscheidet sich so weitgehend von der Regierungsvorlage Drucksache 1253, daß man schon sagen kann: die Konzeption, die der Regierung vorgeschwebt hat, ist völlig geändert worden. Die Legislative hat eine völlig andere Konzeption geschaffen, als sie von der Exekutive, von den Ressorts, vorgeschlagen worden ist. Ich sage ganz bewußt: von den Ressorts, und in diesem Fall nicht: von der Bundesregierung, abschon natürlich die Regierungsvorlage die Unterschrift des Stellvertreters des Bundeskanzlers, Herrn Professor Erhard, trägt.
Zu der sehr langen Entstehungsgeschichte möchte ich nicht viel sagen. Man bemüht sich schon seit 1949, seit Bestehen der Bundesregierung, darum. Das sind nun mehr als elf Jahre. Auch im Wirtschaftsrat hat man schon versucht, einiges zur Abwicklung des Reichsnährstandes zu tun, nachdem man dort zunächst nur ein Auflösungsgesetz beschlossen hatte. Diese Entstehungsgeschichte hat so lange gedauert, weil sich die Ressorts untereinander nicht einig geworden sind und weil sich die Ressorts auch mit den vielen Interessenten nicht einig geworden sind. Es ist hin und her gegangen. Schließlich ist aus der Mitte des Bundestages der 2. Legislaturperiode die Initiative ergriffen worden. Wir sind dann aber in der 2. Legislaturperiode mit dem Initiativgesetzentwurf nicht mehr fertiggeworden.
Weswegen haben sich die Ressorts nicht zusammengefunden? Nun, die Interessen waren selbst innerhalb der und unter den Ressorts sehr unterschiedlich. Das Innenministerium und das Finanzministerium haben auf dem Standpunkt gestanden, daß die Versorgungslast von hundert Millionen, von der ich schon gesprochen habe, von der Landwirtschaft übernommen werden müsse. Das Landwirtschaftsministerium hat diesen Standpunkt naturgemäß nicht vollinhaltlich geteilt. Das Justizministerium hat wieder eine besondere Auffassung hinsichtlich der Behandlung des sogenannten Verwaltungsvermögens des ehemaligen Reichsnährstands vertreten. Diese unterschiedlichen Auffassungen der Ressorts haben eine einheitliche Konzeption der Regierung verhindert.
Hinzu kamen die vielen, vielen Wünsche der verschiedensten Interessenten, der verschiedensten Gruppen der landwirtschaftlichen Erzeuger, der verschiedensten Bereiche der Ernährungswirtschaft. Das alles sind die Gründe dafür, daß es so lange gedauert hat. Es ist interessant, daß zwischen der ersten und der letzten Drucksache genau tausend Drucksachen liegen: die Regierungsvorlage hat die Nummer 1253, und die Ausschußvorlage hat die Nummer 2254.
Ich sagte bereits: die Ausschüsse haben eine völlig neue Konzeption beschlossen. Sie haben sie ein-
stimmig beschlossen. Darauf ist besonders hinzuweisen. Hier liegt der verhältnismäßig seltene Fall vor, daß sich alle Parteien im Bundestag auf eine neue Konzeption geeinigt haben, also die Legislative in dieser Frage völlig einmütig einen Standpunkt vertritt. Herr Dr. Reinhard hat bereits darauf hingewiesen: Dieser Standpunkt stand und steht auch heute noch im Widerspruch zum Standpunkt der Ressorts. Die Ressorts haben bis heute den entgegengesetzten Standpunkt in verschiedenen sehr wichtigen Fragen im Zusammenhang mit diesem Gesetz nicht aufgegeben. Es erscheint mir wichtig, das hier bei der dritten Lesung zu sagen, ohne daß ich das, Herr Kollege . Bauknecht, irgendwie als schädlich, als gefährlich oder als staatspolitisch negativ empfinde. Gar nicht! Nach Montesquieu hat es schon seine Richtigkeit mit der Dreiteilung der Gewalten und mit der Gleichberechtigung dieser drei Gewalten, und wenn sich wie in diesem seltenen Fall die Legislative einmal gegen die Exekutive stellt, braucht das unter gar keinen Umständen schädlich zu sein oder als staatspolitisch negativ beurteilt zu werden. Ganz im Gegenteil!
Aus den von dem Herrn Berichterstatter in dem Ausschußbericht auf Drucksache 2254 aufgezählten wichtigen Problemen dieses Gesetzes möchte ich nur drei herausgreifen; ich möchte nur auf drei neuralgische Punkte hinweisen.
Da ist zunächst die Frage des Verwaltungsvermögens. Das Verwaltungsvermögen des Reichsnährstandes ist nach Art. 135 Abs. 2 des Grundgesetzes am Tage des Inkrafttretens des Grundgesetzes, also am 24. Mai 1949, in das Eigentum des Landes oder der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts übergegangen, die nunmehr die früheren Aufgaben des Reichsnährstandes erfüllen. Die Regierung hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß diese Entscheidung des Grundgesetzes bindend sei und daß man sie nicht wieder rückgängig machen könne.
Wenn man diesen Standpunkt geteilt hätte, hätte das Eigentum der Organisationen und Institutionen, das 1933 und 1934 bei der Gründung und Errichtung des Reichsnährstandes und bei der Gleichschaltung dieser Organisationen und Institutionen konfisziert worden ist, nicht wieder an die früheren Eigentümer zurückgegeben werden können, mögen es Bauernverbände, mögen es andere private Organisationen der Landwirtschaft, wie beispielsweise die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft, oder mag es die Landarbeitergewerkschaft sein.
Die Ausschüsse haben sich diesem Standpunkt der Ressorts und insbesondere ,des Bundesjustizministeriums nicht anschließen können. Sie haben darauf verwiesen, .daß der Abs. 4 dieses Art. 135 des Grundgesetzes eine Möglichkeit gibt, von der Bestimmung des Abs. 2 dieses Art. 135 durch ein Bundesgesetz abzuweichen. In diesem Abs. 4 des Art. 135 heißt es nämlich:
Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes
oder ,das besondere Interesse eines Gebietes es
erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von
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den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
Dieser Abs. 4 des Art. 135 des Grundgesetzes ist bereits angewandt worden, und zwar bei der Entscheidung über den Preußischen Kulturbesitz. Bekanntlich hat ,das Bundesverfassungsgericht der Entscheidung des Bundestages in der Frage des Preußischen Kulturbesitzes recht gegeben. Wir haben uns von diesem Beispiel leiten lassen. Der Rechtsausschuß hat sich eingehend mit dieser Frage befaßt und den Standpunkt des Ernährungsausschusses bestätigt, daß man diesen Abs. 4 anwenden könne. Deswegen müssen Länder, eventuell Gebietskörperschaften, muß die öffentliche Hand Grundstücke herausgeben, die an und für sich am Tage des Inkrafttretens des Grundgesetzes durch 'diesen Art. 135 in ,das Eigentum der öffentlichen Hand übergegangen sind. Wir halten das für eine billige und gerechte Regelung. Dieser Standpunkt ist also — ich wiederhole es — einstimmig in allen beteiligten Ausschüssen erzielt worden. Ich bitte Sie sehr, sich diesem Standpunkt anzuschließen, auch wenn bemerkt werden muß, daß das Justizministerium diesen Standpunkt bis heute nicht teilt.
Ein zweiter neuralgischer Punkt ist 'die Frage der Rückgabe ,der Altvermögen, also nicht des Verwaltungsvermögens, sondern des Privatvermögens ehemaliger gleichgeschalteter Organisationen und Institutionen. Die Ressorts wollten hier lediglich eine Soll-Vorschrift. Sie wollten keinen Rechtsanspruch für die Rückgabe dieses Altvermögens. Sie wollten ein übriges: sie wollten die Rückgabe auf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte beschränken, sie wollten sonstige Vermögensgegenstände und -beteiligungen nicht in diese Regelung miteinbeziehen.
Auch in dieser Frage haben sich die Ausschüsse dem Standpunkt der Ressorts nicht anschließen können. Sie haben einen gegenteiligen Standpunkt formuliert, den Sie in der Drucksache 2254 finden. Nach den Vorschriften des § 13 werden Gegenstände des Altvermögens, grundstücksgleiche Rechte, Beteiligungen und sonstige Vermögensgegenstände zurückgegeben. Damit ist also ein Rechtsanspruch auf diese Vermögensgegenstände geschaffen.
Der ,dritte neuralgische Punkt ist die Frage der Abwicklung der Versorgungslast, die 100 Millionen DM beträgt. Es handelt sich, wie ich schon sagte, um die Pensionen der verdrängten ehemaligen Reichsnährstandsbeamten, die nicht von dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes erfaßt worden sind. Es handelt sich also um die ehemaligen Reichsnährstandsbeamten aus Ostpreußen, Pommern und Schlesien. Ihre Zahl liegt jetzt etwa bei 900. Sie verringert sich natürlich laufend, aber insgesamt beträgt die Versorgungslast für diese verdrängten ehemaligen Reichsnährstandsbeamten 100 Millionen DM. Die Regierung hatte vorgeschlagen, daß dieser Betrag von der Landwirtschaft aufzubringen sei. Sie hat das damit begründet, daß die Aufgaben des Reichsnährstandes überwiegend auf die Länder übergegangen seien. Wir haben im Ausschuß viele Sachverständige zu dieser Frage gehört und haben übereinstimmend festgestellt, daß sich dieser Standpunkt der Regierung nicht halten läßt. 50 % der Aufgaben des Reichsnährstandes sind ersatzlos fortgefallen, weitere 15 % der Aufgaben ¡des ehemaligen Reichsnährstandes sind auf den Bund übergegangen. Höchstens 35% der Aufgaben des Reichsnährstandes werden jetzt von den Ländern ausgeübt oder von Organisationen, die im Auftrage der Länder gebildet worden sind.
Aus diesem Grunde haben wir die Vorschläge für die Übernahme und Verteilung der Versorgungslasten, die in der Regierungsvorlage vorgesehen waren und die zu einer Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Betriebe geführt hätten, nicht angenommen. Die Umlage der Landwirtschaftskammer Hannover hätte beispielsweise um 15 % erhöht werden müssen. Nach dieser Konzeption hätten nicht nur landwirtschaftliche Betriebe in Anspruch genommen werden können, sondern auch die sonstigen Verbände und Organisationen der Landwirtschaft. Die Landarbeiter hätten also beispielsweise mit einer gesetzlichen Umlage zur Finanzierung der Versorgung der verdrängten Reichsnährstandsbeamten aus Ostpreußen, Schlesien und Pommern belegt werden können. Meine Damen und Herren, von allem anderen abgesehen, ob das nun zu einer Verbesserung des Einvernehmens und des Klimas zwischen Einheimischen, Vertriebenen und den ehemaligen Reichsnährstandsbeamten und denen, die jetzt für die Landwirtschaft in den verschiedensten Bereichen tätig sind, geführt hätte, mag sehr dahingestellt bleiben.
Dieser Vorschlag wurde also auch nicht übernommen. Vielmehr finden Sie jetzt in § 16 der Ausschußvorlage eine Regelung, die bestimmt, daß sich Bund und Länder im Verhältnis 2 : 1 an den Versorgungslasten dieser verdrängten ehemaligen Reichsnährstandsbeamten beteiligen. Dafür bekommen Bund und Länder aber sämtliche Überschüsse, sowohl diejenigen, die aus dem Reichsnährstandsvermögen nach Abwicklung aller Bestimmungen, insbesondere des § 12, übrigbleiben, als auch die Überschüsse, die aus dem Vermögen der Zusammenschlüsse übrigbleiben. Unter den Zusammenschlüssen werden die ehemaligen Hauptvereinigungen und die Wirtschaftsverbände verstanden. An diesem Vermögen war besonders Interessentengruppen gelegen; denn es hat eine ganze Reihe von entsprechenden Eingaben gegeben. Die Ausschüsse haben sich einstimmig auf den Standpunkt gestellt, daß die vorgeschlagene Regelung nicht mehr als recht und billig ist, nachdem ohnehin nicht genau festzustellen ist, wem von den jetzigen Organisationen der Ernährungswirtschaft und welchen Kreisen der landwirtschaftlichen Erzeuger Anspruch auf dieses Restvermögen der ehemaligen Zusammenschlüsse zusteht. Unter Umständen müßten sogar die Verbraucher daran beteiligt werden; denn sie waren nicht unbeteiligt an der Bildung dieser Vermögen der ehemaligen Zusammenschlüsse. Auch wegen dieser Schwierigkeiten und weil der Bund durch die Versorgungslast erheblich in Anspruch genommen wird, hat der Ausschuß beschlossen, sämtliches Restvermögen dem Bund und den Ländern zu geben und damit die Versorgungslasten, die ihnen durch die Übernahme der Pensionen der verdrängten ehe-
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maligen Reichsnährstandsbeamten neu entstehen, auszugleichen.
Meine Damen und Herren, diese Leute bekommen Pensionen, genau die gleichen Pensionen wie die einheimischen Reichsnährstandbeamten. Sie bekommen sie aber nur vorschußweise. Der Bund hatte sich zunächst bereit erklärt, solche Vorschüsse bis zum 31. Dezember 1959 zu zahlen. Wir befanden uns in der Zeit gerade in der Beratung dieses Gesetzes. Der Bund hat sich bereit erklärt, nun die Vorschußzahlungen auf unbegrenzte Frist zu verlängern. Die Betroffenen befinden sich natürlich in einer erheblichen Unsicherheit. Diese Unsicherheit soll ihnen jetzt genommen werden. Sie werden jetzt gesetzlich begründete Pensionen sowie die einheimischen Reichsnährstandsbeamten bekommen. Wir glauben, ,daß das eine soziale Regelung ist, die der Konzeption, die sonst verfolgt wird, entspricht.
Wir haben bei dieser Gelegenheit eine Sonderregelung in das Gesetz hineingenommen, die einige wenige ehemalige Angehörige der Ostpreußischen Herdbuchgesellschaft betrifft. Die Ostpreußische Herdbuchgesellschaft ist als einzige der Herdbuchgesellschaften damals im Dritten Reich nicht gleichgeschaltet worden. Sie hat sich der Gleichschaltung durch den Reichsnährstand erfolgreich widersetzt. Die ehemaligen Angehörigen der Ostpreußischen Herdbuchgesellschaft, die aber Aufgaben des Reichsnährstands ausgeübt haben, also für den Reichsnährstand tätig gewesen sind, werden nun dafür, daß sich die OHG der Gleichschaltung erfolgreich widersetzt hatte, bestraft, indem sie keine Reichsnährstandspensionen bekommen. Wir haben gemeint, diese soziale Ungerechtigkeit bei dieser Gelegenheit ausräumen zu sollen.
Nun, meine Damen und Herren, komme ich zum Schluß. Das Gesetz ist ein Kompromiß wie die meisten der guten Gesetze, die wir hier machen. Es gibt wohl kaum ein Idealgesetz, es gibt wohl selten ein Gesetz, das allen Interessenten und allen Beteiligten gerecht wird. Auch dieses Gesetz wird nicht alle Beteiligten, weder den Bund noch die Länder noch die Organisation der Landwirtschaft, befriedigen. Es befriedigt sie aber, soweit es möglich ist. Es ist ein optimales Gesetz. Es ist das beste Gesetz, das nach Lage der Dinge zu machen war. Dieses Gesetz stellt eine geeignete und tragfähige Grundlage dar, den letzten Akt der Geschichte des Reichsnährstandes über die Bühne gehen zu lassen und dann endgültig den Vorhang vor diesem Schauspiel Reichsnährstand niedergehen zu lassen. Ich bitte Sie, dieser Vorlage, an deren Beratung vier Ausschüsse dieses Hauses beteiligt waren, einstimmig zuzustimmen.