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ID0312009600

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    Deutscher Bundestag 120. Sitzung Bonn, den 24. Juni 1960 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg Holla 6921 A Erweiterung der Tagesordnung . . . . 6921 A Fragestunde (Drucksache 1918) Frage des Abg. Dewald: Koppelung der Fernseh- und Tonrundfunkgebühren Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 6921 D Dewald (SPD) . . . . . . . . . 6921 D Frage des Abg. Felder: IX. Mannheimer Kultur- und Dokumentarfilmwoche Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 6922 A Frage des Abg. Felder: Stand der Verhandlungen über die „Stiftung Preußischer Kulturbesitz" Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 6922 C Felder (SPD) 6922 D Frage des Abg. Schütz (München) : Abschaffung der Visen für Flüchtlinge Ritter von Lex, Staatssekretär . . . 6922 D Frage des Abg. Baier (Mosbach) : Vorschriften über die Meldepflicht in Hotels Ritter von Lex, Staatssekretär . . . 6923 A Frage des Abg Ritzel: Verschuldung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände Dr. Hettlage, Staatssekretär 6923 C, 6924 A Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 6924 A Fragen des Abg. Kreitmeyer: Gesetz gemäß Artikel 131 GG Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 6924 C Kreitmeyer (FDP) . . . . . . . 6925 A Frage des Abg. Dr. Menzel: Anerkennung von Spenden für die Aktion „Wir helfen" als Förderungsmittel Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 6925 B Frage des Abg. Dr. Arndt: Vereinbarkeit der Verfahrensvorschriften der Reichsabgabenordnung mit dem Grundgesetz Dr. Hettlage, Staatssekretär 6925 D, 6926 B, C Dr. Arndt (SPD) 6926 A, B Frage des Abg. Merten: Truppenübungen der amerikanischen Streitkräfte in den Waldungen der Bürgerspitalstiftung in Bamberg in der Gemeinde Weipelsdorf Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 6926 D II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. Juni 1960 Frage des Abg. Dr. Mommer: Lohnsteuerberechnung Dr. Hettlage, Staatssekretär 6926 D, 6927 B Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 6927 B Frage des Abg. Mischnick: Verlängerung der Panzerstraße zum Übungsgelände „Auf dem Hagen" bei Arolsen Dr. Hettlage, Staatssekretär . . 6927 B, C Mischnick (FDP) . . . . . . . . 6927 C Frage des Abg. Ritzel: 5. Konferenz der ICAO Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 6927 C Ritzel (SPD) 6927 D Frage des Abg. Ritzel: Unfälle von Lastkraftwagen und Personenkraftwagen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6928 B Frage des Abg. Reitz: Schiffbarmachung der Lahn bis Wetzlar Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 6928 D Frage des Abg. Dr. Fritz (Ludwigshafen) : Ausbau der Bundesstraße 9 im pfälzischen Bereich Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6929 B Frage des Abg. Leicht: Wiederaufbau der Eisenbahnbrücke Germersheim-Bruchsal Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6929 C Frage des Abg. Spies (Emmenhausen) : Gebührenpflichtige Verwarnungen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6929 C, 6930 A Spies (Emmenhausen) (CDU/CSU) . 6929 D Frage des Abg. Spies (Emmenhausen) : Mit weißen Streifen gekennzeichneter Parkplatz Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6930 A Spies (Emmenhausen) (CDU/CSU) . 6930 A Frage des Abg. Knobloch: Ausbau der Bundesstraße 48 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6930 B Frage des Abg. Dewald: Staustufen Stockstadt, Kleinostheim und Großwelzheim Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6930 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache 1423); Erster Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 1893) — Dritte Beratung —; verbunden mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Paßgesetzes, des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und zur Aufhebung des Gesetzes über die Meldepflicht der deutschen Staatsangehörigen im Ausland (Drucksache 1423) ; Zweiter Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 1894) — Dritte Beratung — Schultz (FDP) . . . . . 6931 A, 6937 C Dr. Arndt (SPD) . . . . 6932 A, 6935 C Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) . 6933 D Probst (Freiburg) (DP) . . 6935 A, 6940 D, Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) . 6936 D, 6938 B Erler (SPD) 6937 D, 6941 C Merten (SPD) 6938 D Dr. Jaeger (CDU/CSU) 6940 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungs-Organisation (Drucksache 1839) ; Mündlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache 1940) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 6942 A Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1960 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1960) (Drucksache 1650) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache 1852, zu 1852) — Zweite und dritte Beratung — Lange (Essen) (SPD) 6942 C Regling (SPD) . . . . . . . 6942 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (Abg. Gottesleben, Baldauf, Draeger, Ruland, Dr. Schneider [Saarbrücken], Wilhelm Bach u. Gen.) (Drucksachen 1923, 1937) — Zweite und dritte Beratung — 6943 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. Juli 1959 mit dem Großherzogtum Luxemburg (Drucksachen 1831, 1939) — Zweite und dritte Beratung — 6943 B Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. Juni 1960 III Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1960 (Rohaluminium usw.); Mündlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 1919, 1938) . . . . . . 6943 C Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1960 (Gelbvieh); Mündlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 1920, 1943) Krug (CDU/CSU) 6943 D Nächste Sitzung 6944 C Anlagen 6945 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. Juni 1960 6921 120. Sitzung Bonn, den 24. Juni 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 24. 6. Altmaier* 25. 6. Dr. Bärsch 24. 6. Bauer (Würzburg) * 25.6. Bäumer 24.6. Dr. Becker (Hersfeld) 2.7. Berkhan* 2.7. Birkelbach* 2.7. Dr. Birrenbach* 2.7. Fürst von Bismarck* 25. 6. Dr. Brecht 24.6. Brüns 2.7. Dr. Burgbacher* 2.7. Corterier* 25.6. Dr. Deist 24.6. Demmelmeier 24.6. Deringer* 2.7. Frau Döhring (Stuttgart) 24.6. Dopatka 24.6. Döring (Düsseldorf) 2.7. Dowidat 24.6. Dröscher 2.7. Eilers (Oldenburg) 24.6. Engelbrecht-Greve* 2.7. Frau Engländer 2.7. Etzenbach 24.6. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 2.7. Dr. Fuller* 2.7. Gehring 24.6. Geiger (Aalen) 24.6. Geiger (München)* 2.7. Gerns* 25.6. Dr. Greve 2.7. Dr. Gradl 24.6. Günther 24.6. Hahn* 2.7. Dr. Heck (Rottweil) 24. 6. Heiland 24.6. Dr. Dr. Heinemann 24.6. Heye* 25.6. Höfler* 25. 6. Holla 24.6. Horn 24.6. Fran Dr. Hubert* 25.6. Huth 24.6. Illerhaus* 2.7. Jacobi 24.6. Jacobs* 25.6. Jahn (Frankfurt) 2.7. Dir. Jordan 24.6. Dr. Kempfler 29.6. Frau Klemmert 2.7. Koenen (Lippstadt) 24.6. Köhler 2.7. Könen (Düsseldorf) 24.6. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf* 2.7. Kramel 24.6. Kraus 24. 6. Dr. Kreyssig* 2.7. Kühn (Köln) * 25. 6. Lenz (Brühl)* 2.7. Dr. Lindenberg* 2.7. Lücker (München)* 2.7. Maier (Freburg) 2.7. Margulies* 2.7. Metzger* 2.7. Dr. Meyer (Frankfurt) 24.6. Müller-Hermann* 2.7. Frau Nadig 24.6. Neuburger 24.6. Odenthal* 2.7. Ollenhauer 24.6. Paul* 25.6. Pelster 26. 6. Dr. Philipp* 2.7. Pöhler 24.6. Frau. Dr. Probst* 2.7. Rasch 25.6. Frau Dr. Rehling* 25.6. Frau Renger* 25.6. Richarts* 2.7. Dr. Rüdel (Kiel) 26.6. Ruhnke 26.6. Sander 2.7. Scheel* 2.7. Dr. Schild* 2.7. Dr. Schmidt (Gellersen) 24.6. Schmidt (Hamburg) * 2.7. Schneider (Hamburg) 24.6. Schoettle 24. 6. Schröder (Osterode) 24.6. Schütz (München)* 25.6. Dr. Serres* 25. 6. Seuffert 24. 6. Dr. Siemer 25. 6. Dr. Starke* 2.7. Storch* 2.7. Sträter* 2.7. Striebeck 24. 6. Frau Strobel* 2.7. Theil (Bremen) 25.6. Theis (Duisburg) 24.6. Wagner 24.6. Dr. Wahl* 25. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 2.7. Weinkamm* 2.7. Frau Wessel 2.7. Wittmer-Eigenbrodt 24. 6. Dr. Zimmer* 25. 6. Dr. Zimmermann 8.7. *) für die Teilnahme an der gemeinsamen Tagung des Europäischen Parlaments mit der Beratenden Versammlung des Europarates 6946 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. Juni 1960 Anlage 2 Schriftlicher Bericht des Abgeordneten Dr. Fritz (Ludwigshafen) zu dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungs-Organisation (Drucksache 1839) . Das Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungs-Organisation, mit dem sich der vorliegende Gesetzentwurf befaßt, sieht die Errichtung eines Schwesterinstituts der Weltbank vor. Ziel dieser Organisation — kurz IDA genannt — ist gemäß Art. I des Abkommens, die Wirtschaft in den Entwicklungsländern, soweit diese zu den Mitgliedern der Organisation zählen, durch Gewährung finanzieller Hilfe zu fördern. Grundsätzlich soll die IDA Einzelprojekte finanzieren, denen im Rahmen der Erfordernisse des betreffenden Entwicklungslandes eine hohe Priorität zukommt, wobei es sich in erster Linie um wirtschaftliche Infrastrukturvorhaben handeln wird. Zu diesem Zwecke wird die IDA Kredite zu nicht-kommerziellen Bedingungen, also weiche Kredite oder sogenannte „soft loans" vergeben; sie wird damit den Bau volkswirtschaftlich gesunder Projekte ermöglichen, die zu normalen bankmäßigen Bedingungen allein nicht finanziert werden können. Die Finanzhilfe anderer Stellen, insbesondere der Weltbank, die Darlehen nur zu rein bankmäßigen Bedingungen gewähren kann, da sie ihre Mittel auf den Kapitalmärkten beschafft, wird dadurch wirkungsvoll ergänzt. Die IDA darf jedoch Kredite zu erleichterten Bedingungen nur dann gewähren, wenn das wegen mangelnder Aufbringungskraft oder unzureichender Transferkraft eines Entwicklungslandes gerechtfertigt erscheint. Dabei hat sie ihre Bedingungen stets in elastischer Form dem Einzelfall anzupassen. Sie kann also mit dem Schuldner niedrige Zinsen, besonders lange Laufzeiten und Rückzahlung ganz oder teilweise in seiner Landeswährung vereinbaren. Die IDA soll mit einem Betrag in Höhe von 1 Milliarde US-Dollar ausgestattet werden, der von den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Beteiligungen am Grundkapital der Weltbank aufzubringen sein wird. 17 Industrieländer, darunter die Bundesrepublik, haben zusammen rund 76 %, 51 Entwicklungsländer insgesamt rund 24 % des Gesamtbetrages zu leisten. Die Erstzeichnung der Bundesrepublik beträgt entsprechend ihrer Weltbankbeteiligung in Höhe von 5,296 % 52,96 Millionen US-Dollar. Frankreich hat den gleichen Betrag aufzubringen. Wesentlich höhere Beträge werden von den USA (320,39 Millionen US-Dollar) und Großbritannien (131,14 Millionen US-Dollar) gezeichnet werden. Die Erstzeichnung der Bundesrepublik, die einem D-Mark-Betrag von 222 432 000 entspricht, ist in fünf jährlichen Raten aufzubringen, und zwar 23 % mit 51 159 360 DM im Haushaltsjahr 1960 und je 19,25 % mit je 42 818 160 DM in den Haushaltsjahren 1961 bis 1964. Die Einzahlungen sind von den Industrieländern in Gold oder frei konvertierbarer Währung zu leisten, von den Entwicklungsländern 11 dagegen nur zu 10 % in Gold oder frei konvertierbarer Währung und zu 90 % in ihrer Landeswährung. Neben diesen Erstzeichnungen kann die IDA auch sogenannte Ergänzungsleistungen von einzelnen Mitgliedern in der Währung des betreffenden Landes oder in der Währung anderer Mitglieder annehmen. Darüber hinaus sieht das IDA-Abkommen vor, in Abständen von ungefähr fünf Jahren sowie auf besonderen Beschluß auch zu anderen Zeitpunkten die Notwendigkeit einer Mittelaufstockung zu überprüfen (sogenannte Zusatzzeichnungen). Dieses Verfahren ist notwendig, da die IDA infolge ihrer weichen Konditionen auf den Kapitalmärkten nicht emissionsfähig sein wird. Hinzu kommt, daß ihr ohnehin geringes Anfangskapital wegen der vorwiegend langfristigen Ausleihungen und der teilweisen Rückzahlung in Landeswährung voraussichtlich nur in beschränktem Umfang revolvierend eingesetzt werden kann. Um die reichen Erfahrungen der Weltbank auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe auch für die — rechtlich völlig selbständige — IDA zu nutzen, sieht das Abkommen eine sehr enge organisatorische und personelle Verflechtung zwischen beiden Organisationen vor. So ist jedes Mitglied im Gouverneursrat und Direktorium der IDA durch seinen Gouverneur und seinen Direktor in den entsprechenden Gremien der Weltbank vertreten. Der Präsident der Weltbank ist zugleich Präsident der IDA; das Personal der Weltbank wird auch für die IDA tätig sein. Eine Beteiligung der Bundesrepublik an der IDA sollte insbesondere in der Erkenntnis erfolgen, daß die Lösung der. Infrastrukturprobleme der Entwicklungsländer Mittel erfordert, deren Aufbringung die Kräfte einzelner Staaten weit übersteigt. Eine internationale Organisation, der wie der IDA die Erfahrungen der Weltbank zugute kommen, bietet eine Gewähr dafür, daß die lediglich in beschränktem Umfang verfügbaren nationalen Mittel sinnvoll zusammengefaßt und verwendet werden. Durch ihren Beitritt zur IDA wird die Bundesrepublik zu ihrem Teil an der Hebung des Lebensstandards in den Entwicklungsländern mitwirken. Der Wirtschaftsausschuß begrüßt daher den Beitritt der Bundesrepublik zur IDA. Er empfiehlt dem Bundestag, in Übereinstimmung mit den an den Beratungen mitbeteiligten Ausschüssen — dem Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, dem Außenhandelsausschuß und dem Haushaltsausschuß —, dem Gesetzentwurf unverändert zuzustimmen. Anlage 3 Schriftlicher Bericht des Abgeordneten Graf Adelmann zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg (Drucksachen 1831, 1939). Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. Juni 1960 6947 Der von der Bundesrepublik mit dem Großherzogtum Luxemburg am 11. Juli 1959 unterzeichnete Vertrag und die durch Notenwechsel festgelegten Vereinbarungen bedürfen gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung der gesetzgebenden, Körperschaften durch ein Bundesgesetz. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. Mai 1960 gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen erhoben. Die getroffenen Vereinbarungen dienen der Bereinigung von Kriegsfolgeproblemen, also in erster Linie zur Klärung von Fällen der Wiedergutmachung, der Kriegsopferversorgung und der Sozialversicherung, aber auch von Vermögensfragen. Das Volumen der Vereinbarungen umfaßt rund 90 Millionen DM .In dieser Summe sind 35 Millionen DM enthalten, die als Pauschalablösung für die Schäden gezahlt werden, .die der luxemburgischen Sozialversicherung durch die 1940 erfolgte Eingliederung in die deutsche Reichversicherung entstanden sind. 28,3 Millionen dienen der Kriegsopferversorgung und 18 Millionen der Wiedergutmachung. Die vorgesehenen Vereinbarungen regeln noch Fragen der Doppelbesteuerung bei der Vermögensabgabe zum Lastenausgleich und Fragen des privaten Versicherungswesens. Ein bedeutsames Kapitel des Vertrages behandelt ferner Grenzfragen. Der 547 ha große Kammerwald, der nach dem Krieg an Luxemburg übertragen wurde, wird nun zurückgegeben und die Grenze damit auf den vorherigen Stand zurückgebracht. Teil der Vereinbarungen ist auch eine durch Notenwechsel festgelegte Rückgabe des grenznahen Grundbesitzes an deutsche Eigner, die in alle Eigentumsrechte an ihren Grundstücken auf luxemburgischem Boden wieder eingesetzt werden. Diese Regelung ist für einzelne Grenzgemeinden und deren Bürger von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die mit Luxemburg abgeschlossene Vereinbarung eine gute und gerechte Lösung der durch die zwangsweise Eingliederung in das Deutsche Reich während des Krieges entstandenen Kriegsfolgeprobleme darstellt. Die Frage der Grenze selbst und des grenznahen Eigentums ist derart geregelt, daß der deutsche Besitzstand ungeschmälert wiederhergestellt wird. Auch die vorgesehene sozialpolitische Abmachung kann begrüßt werden, da sie einer verhältnismäßig großen Zahl deutscher Grenzgänger und Rentenempfänger, die früher in Luxemburg gearbeitet haben, zugute kommt. Es sei noch vermerkt, daß ein zwischen der Bundesrepublik und dem Großherzogtum Luxemburg ausgearbeitetes Grenzgängerabkommen, das etwa 2000 deutsche Grenzgänger betrifft, alsbald nach der Ratifizierung dieser vorliegenden Vereinbarungen unterzeichnet werden soll. Die Ausschüsse für Wiedergutmachung und Inneres haben dem Gesetzentwurf zugestimmt. Der Wiedergutmachungsausschuß erwartet, daß die nach § 23 zu bildende ständige Kommission in enger Fühlungnahme mit dem Ausschuß arbeiten wird. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat auf die unterschiedliche Behandlung des grenznahen und des allgemeinen deutschen Grundeigentums in Luxemburg aufmerksam gemacht. Der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Dr. van Scherpenberg, gab hierzu die Erläuterung ab, daß die getroffene günstigere Regelung des grenznahen Grundbesitzes gegenüber dem sonstigen Grundbesitz, der als deutsches Auslandsvermögen zu gelten habe, zu begrüßen sei. Der Antrag des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, der in der gestrigen Sitzung ohne Widerspruch gefaßt wurde, lautet: Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf — Drucksache 1831 — unverändert anzunehmen. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die mündliche Anfrage des Abgeordneten Schneider (Bremerhaven) betreffend Ausfuhr von Schlachtpferden (Fragestunde der 118. Sitzung vom 22. 6. 1960, Drucksache 1918) : Die der Bundesregierung zugegangenen Proteste über die mangelhafte Unterbringung und Behandlung von Pferden, die zum Schlachten in das Ausland transportiert werden, sind in allen den Fällen nachgeprüft worden, in denen nähere Angaben über derartige Vorkommnisse gemacht wurden. Diese Nachprüfungen führten zu dem Ergebnis, daß die aufgestellten Behauptungen sich in keinem Falle als zutreffend erwiesen und daher eine Anzeige wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Vorschriften nicht erstattet werden konnte. Die Deutsche Bundesbahn hat inzwischen Anordnungen erlassen, daß Pferdetransporte in das Ausland nur noch abgefertigt werden dürfen, wenn die Pferde angebunden sind und ein Transportbegleiter gestellt ist. Diese Vorschriften gelten auch für Durchfuhrtransporte. Im übrigen bleibt das Ergebnis der Beratungen des Deutschen Bundestages über den Gesetzentwurf betr. das Verbot der Ausfuhr von Schlachtpferden — Bundestag-Drucksache Nr. 1539 — abzuwarten. Schwarz Anlage 5 Umdruck 669 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP, DP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1960 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1960) (Drucksachen 1650, 1852) . 6948 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 120. Sitzung. Bonn, Freitag, den 24. Juni 1960 Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, im ERP-Wirtschaftsplangesetz 1961 einen Zuschuß für die Bearbeitungskosten der Kredit-Garantiegemeinschaften vorzusehen. Damit soll eine Bürgschaftsprovision für die Kredite der Klein- und Mittelbetriebe beseitigt werden, die diese Kreditnehmer jetzt gegenüber denjenigen, denen der Kapitalmarkt zugänglich ist, zusätzlich zu tragen haben. Bonn, den 22. Juni 1960 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Bucher und Fraktion Dr. Preiß und Fraktion Anlage 6 Umdruck 672 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 1423,11 1893) . Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Nr. 18 Der bisherige Wortlaut der Nr. 18 erhält die Bezeichnung Buchstabe a; folgender Buchstabe b wird angefügt: b) Dem § 26 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehrpflichtigen vor den Prüfungsausschüssen und Kammern für Wehrdienstverweigerer oder einem Verwaltungsgericht sind auch zugelassen Beauftragte a) einer Vereinigung, die von einer Landesregierung für solche Betreuung von Wehrdienstverweigerern anerkannt ist oder b) einer Kirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft. "' Bonn, den 24. Juni 1960 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    So; da bin ich Ihnen sehr dankbar, Herr Präsident und Herr. Kollege Kliesing. Ich erkenne ja Ihre Darstellung auch an. Ich muß Ihnen nur sagen, wie es subjektiv aufgefaßt worden ist. Ich bin froh, daß wir da übereinstimmen. Denn es könnte gar keine Rechtsungleichheit in Betracht kommen, weil es ja jeder Kirche und Religionsgemeinschaft unbenommen wäre, nach ihren eigenen selbstverantwortlichen Entschlüssen von einer solchen Möglichkeit Gebrauch zu machen oder nicht. Wenn eine Kirche oder Religionsgemeinschaft keinen Gebrauch macht, so hat das offensichtlich seinen Grund in der jeweiligen anderen Dogmatik und anderen Lehre und vielleicht auch in der anderen Struktur. Es käme also hier keine Rechtsungleichheit in Betracht.
    Sie wissen aber, daß die Evangelische Kirche in allen ihren Einzellandeskirchen bei uns in Deutschland es sich angelegen sein läßt, in gleicher Weise sowohl den Wehrwilligen und Wehrbereiten als auch den Kriegsdienstverweigerern ihre Hilfe zu gewähren. Das sind Beschlüsse aller in Betracht
    kommenden evangelischen Landeskirchen. Es ist mir namentlich bekannt von der Evangelischen Kirche im Rheinland, die, wie gesagt, diesen seit drei Jahren tätigen Religionslehrer dazu bestellt hat, daß er den Kriegsdienstverweigerern Hilfe leistet. Ebenso hat die Landessynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau unter dem Vorsitz des Herrn Kollegen Wilhelmi erst im April dieses Jahres beschlossen, eine hauptamtliche Stelle beim Landesjugendpfarramt einzurichten und in jedem der sechs Visitationsbezirke der Landeskirche einen ehrenamtlichen Vertrauensmann mit der Beratung und Betreuung der in Betracht kommenden evangelischen Kriegsdienstverweigerer zu beauftragen.
    Ich glaube, daß es doch nicht gut wäre, wenn man hier der Öffentlichkeitsaufgabe der Kirchen und Religionsgemeinschaften entgegenträte und es ihnen nicht ermöglichte, diesen Dienst zu leisten, den sie für wichtig halten. Und darauf allein zielt unser Antrag in erster Linie ab, daß man die Verfahrensregelungen nach dem Wehrpflichtgesetz sowohl vor den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerer als auch vor den Verwaltungsgerichten mit diesen Bedürfnissen in Übereinstimmung bringt. Wir sind überzeugt, daß dadurch sogar etwa auftretenden Mißständen, wie sie gestern hier erwähnt worden sind, abgeholfen würde. Es gehört nun einmal zum Wesen aller Prüfungsinstanzen — es handelt sich hier ja um eine Art Prüfungsinstanz —, daß Mißstände nicht nur auf der einen Seite, sondern beiderseits aufzutreten pflegen. Darüber könnte man viel sagen; aber das gehört nicht zum Thema dieses Antrags.
    Ich habe Ihnen die Gründe noch einmal kurz, aber eindringlich entwickelt, und ich bitte Sie herzlich, diesem Antrag doch zuzustimmen, damit den zuständigen Vereinigungen, die von den Landesregierungen dafür anerkannt sind, und damit namentlich den Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften weiterhin die Möglichkeit gewährt wird, ihre Angehörigen vor diesen Verwaltungsinstanzen und Gerichten zu betreuen und ihnen Beistand zu leisten. Ich bitte Sie, diesen Antrag anzunehmen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat Frau Abgeordnete Dr. Schwarzhaupt.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Elisabeth Schwarzhaupt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bin sehr dankbar dafür, daß der 'Herr Kollege Arndt die grundsätzliche Bedeutung dieses Antrags und vor allem der Zulassung der Kirchen betont hat und daß er darauf hingewiesen hat, diese Sache sei doch zu schwierig und zu bedeutungsvoll, als daß sie so aus dem Handgelenk und innerhalb einer Debatte ohne Vorbereitung im Ausschuß und ohne daß auch die Fraktionen genügend Zeit hatten, sich vorzubereiten, entschieden werden könne.
    Ich habe in diesem Zusammenhang eine doppelte Aufgabe. Ich möchte auf einiges zurückkommen, was gestern gesagt worden ist. Zweitens möchte ich



    Frau Dr. Schwarzhaupt
    zu der grundsätzlichen Bedeutung des Antrags und zu seinen Konsequenzen, vor allen Dingen soweit er die Kirchen angeht, einiges sagen.
    Zunächst einmal zu dem, was gestern gesagt worden ist! Es wurde zur Begründung dessen, was hier verlangt wird, eine Entscheidung der Synode von Hessen-Nassau herangezogen. Bei der ganzen Sache geht es darum, daß kirchliche Beauftragte, also Personen, die im Auftrag der Kirchen zu sprechen haben, bei den Verhandlungen vor den Instanzen, die die Anträge der Kriegsdienstverweigerer prüfen, auftreten sollen.
    Die Evangelische Kirche in Hessen-Nassau hat vor einiger Zeit einen Beschluß gefaßt, durch den Mittel zur Verfügung gestellt werden für die seelsorgerische Betreuung von Kriegsdienstverweigerern und für die Informierung von Pfarrern, die diese Aufgabe durchführen sollen. Diese seelsorgerische Betreuung ist aber etwas anderes als die Vertretung vor staatlichen Prüfungsinstanzen durch Beauftragte der Kirchen. Der Beschluß der Synode kann nach Inhalt und Wortlaut nicht zur Bestätigung der Forderung herangezogen werden, daß im Auftrage der Kirche vor den Prüfungsinstanzen gesprochen wird.
    Die Evangelische Kirche in Deutschland, die die Vertretung der evangelischen Gesamtkirche gegenüber dem Staat ,darstellt, hat nicht den Wunsch geäußert, daß kirchliche Beauftragte zur Vertretung von Wehrdienstverweigerern vor staatlichen Instanzen zugelassen werden sollen. Sie vertritt im Gegenteil die Auffassung, daß es nicht Sache der Kirche sei, im Einzelfall den Staatsbürger durch Vertreter zu unterstützen, die als Beauftragte der Kirchen vor staatlichen Instanzen auftreten.
    Nun zum Grundsätzlichen! Auch ich kenne die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster und die Einwendungen, die von Gruppen aus der rheinischen Kirche dagegen 'erhoben werden. Wenn wir aber aus dieser Entscheidung gesetzgeberische Konsequenzen ziehen wollten, müßten wir uns sehr genau die allgemeinen rechtlichen Folgen überlegen, die sich daraus für das Verhältnis von Staat und Kirche und für die Legitimation der Kirche ergeben, in einzelnen Verfahren, in denen es sich um Gewissensfragen handeln kann, in ihrem Namen zu sprechen. Wir wollen, daß der Staat — getreu dem Grundgesetz und dem Wehrpflichtgesetz — auf diejenigen Menschen in unserem Volk, die aus Gründen ihres Gewissens glauben, den Wehrdienst verweigern zu müssen, keinen Gewissenszwang ausübt. Das wollen wir; und das soll nicht nur im Gesetz stehen, das soll auch in der Praxis der Verfahren ständig so gehandhabt werden und zum Ausdruck kommen.
    Es gibt unter den Ländern, die eine Wehrpflicht kennen, kaum eines, das dem Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen einen so weitgehenden Schutz gewährt wie die Bundesrepublik. Wir wollen, daß dieser Schutz fair und gerecht durchgeführt wird. Wir stimmen dem auch zu, daß die Kirche eine besondere seelsorgerische Aufgabe an allen Menschen hat, die sich aus innerster Gewissensüberzeugung gegen herrschende Auffassungen,
    gegengeltende Gesetze, wo sie auch auftreten" mögen, wenden. Das gilt insbesondere in einem Lande, in dem der Mißbrauch militärischer Macht in der Vergangenheit schwer auf dem Gewissen lastet. Hier geht es ,aber um die Frage, ob wir .es allgemein zulassen können, daß vor staatlichen Nachprüfungs- und Entscheidungsinstanzen im Einzelfall der einzelne Staatsbürger durch einen Beauftragten der Kirche, also durch eine Person, die in dem Einzelverfahren im Auftrage der Kirche spricht, vertreten wird.
    Wenn wir dies bei diem Wehrdienstverweigerer zulassen, müßten wir es auch sonst zulassen, wo es sich um Gewissensfragen handeln kann. Wie soll das retwa bei Scheidungsverfahren sein, etwa im Sühneverfahren vor dem Scheidungsverfahren, wo es sich auch — insbesondere für den Katholiken — um sehr schwere Gewissensfragen handeln kann? Soll auch hier zugelassen werden, daß die gewissensmäßige Prüfung nicht vor dem Verfahren erfolgt, sondern daß im Auftrage der Kirche im Verfahren gesprochen werden kann? Diese Konsequenz müssen wir uns bei der Regelung, vor der wir stehen, sehr überlegen. Es ist eine Sache, die das Verhältnis von Staat und Kirche, das Verhältnis der Kirche im Einzelverfahren in der Rechtsprechungs-
    und Verwaltungsinstanz grundsätzlich berührt. Ich glaube nicht, daß wir dem uns allen gemeinsamen Wunsch entsprechen, den Menschen, die sich aus tiefen innersten Gewissensgründen nicht zum Wehrdienst verstehen wollen, in unserer Zeit und in unserem Lande gerecht zu werden, wenn wir uns hier auf einen grundsätzlichen Weg einer rechtlichen Regelung führen lassen, der alle erdenklichen Konsequenzen haben wird.
    Von der Kirche aus gesehen muß ich allerdings sagen: es ist Aufgabe der Kirche, überall dort, wo etwa der Schutz der Wehrdienstverweigerer nicht legal, nicht fair, nicht großzügig und nicht in voller Achtung vor innersten Gewissensentscheidungen gewährt wird, ihre Stimme zu erheben. Sie soll sie gegenüber dem Staat, sie soll sie grundsätzlich erheben. Es wird aber zu unendlichen Schwierigkeiten führen, wenn wir grundsätzlich durch staatliches Gesetz erklären, es sei Sache der Kirche, im Einzelverfahren immer und in jedem Fall zugelassen zu sein und zu sprechen. Die Kirche hat viele Möglichkeiten, den Menschen, deren Gewissen bedrängt ist, zu helfen. Sie kann ihnen helfen, Beistände und Vertreter im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu erhalten. Wogegen ich mich wende, ist, daß grundsätzlich im Einzelverfahren im Auftrag der Kirche gegenüber der staatlichen Instanz gesprochen wird. Es ist nicht ihre Aufgabe, in geordneten Verfahren einzelne Staatsbürger, nämlich die Kriegsdienstverweigerer, zu privilegieren, indem sie ihnen anders als den Staatsbürgern in anderen Verfahren, kirchliche Beauftragte zur Seite stellt. Wir glauben allerdings, daß wir uns damit in Übereinstimmung mit der überwiegenden Mehrheit der evangelischen Christen in Deutschland befinden.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)