Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zur dritten Beratung des Bundespolizeibeamtengesetzes habe ich namens meiner Fraktion einige Bemerkungen zu machen. Es ist erfreulich, daß dieses Gesetz nunmehr zur Verabschiedung kommt. Es ist auch gut, daß in diesem Gesetz die Rechte des Hausdienstes hier im Bundestag geregelt werden. Ich darf daran erinnern, daß nach Art. 40 Abs. 2 des Grundgesetzes der Präsident das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages ausübt.
§ 3 des Gesetzentwurfes enthält die Regelung der Laufbahn der Polizeibeamten. Der Ausschuß war der Auffassung, daß das nicht dem Ministerium überlassen werden sollte. Die Aufteilung der sogenannten Einheitslaufbahn, wie sie bei den Polizeibeamten üblich ist, gibt aber zu einer Bemerkung Anlaß. Wir haben, zum Teil wenigstens, dieser Regelung in Anbetracht der besonderen Verhältnisse des Bundeskriminalamtes und des Bundesgrenzschutzes zugestimmt. Wir sind aber der Auffassung, daß diese Regelung nicht auf den allgemeinen Polizeidienst in den Ländern übergreifen darf. Wir sind nach wie vor der Auffassung, daß die Einheitslaufbahn in den Ländern das dem Polizeidienst Angemessene ist. Das schließt nicht aus, daß Abiturienten eine schnellere Beförderung erfahren, wenn sie sich in der Dienstleistung entsprechend bewährt haben.
Es ist auch anerkennenswert, daß die berufsfördernden Maßnahmen, die Übergangsgebührnisse und die Übergangshilfen eine befriedigende Regelung gefunden haben.
Nicht geregelt ist die Frage des Dienstunfalles. Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, daß man vom Polizeibeamten dienstlich verlangt, daß er sich in Gefahr begibt, und in dieser Gefahr kann er unter umständen sein Leben einbüßen. Hier ist noch keine genügende Vorsorge dafür getroffen, daß die Angehörigen dann entsprechend gesichert sind. Es gehört nicht in dieses Polizeibeamtengesetz, es gehört in das Beamtenrechtsrahmengesetz. Wir werden von unserer Fraktion aus initiativ werden und dem Hause einen entsprechenden Antrag vorlegen, um diese Lücke zu schließen, und damit einer Pflicht des Gesetzgebers nachkommen.
Wir sind erfreut darüber, daß im Ausschuß für Inneres die Überzeugung gesiegt hat, daß man den Polizeibeamten nicht zumuten kann, zu ihrer Eheschließung die Zustimmung des Dienstvorgesetzten einzuholen. Das wäre ein zu tiefer Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des einzelnen.
Erfreulich ist auch, daß die sehr bedenklichen Bemühungen des Innenministeriums, in das Gesetz eine Strafvorschrift hineinzubringen, gescheitert sind. Eine Strafvorschrift für Beamte ist hier überhaupt das erste Mal vorgesehen gewesen, und das, was vorhin Gegenstand der Kontroverse war, gilt mit gewissen Abweichungen auch hier. Denn hier ist ebenfalls die Rede von einer durch die Bundesregierung angeordneten Notbereitschaft des Bundesgrenzschutzes. Das ist wieder die gleiche Situation, die Frage der Spannungszeit; die Bundesregierung nimmt kurzerhand für sich in Anspruch, sie festzustellen und daraus besondere Verpflichtungen herzuleiten. Es ist erfreulich, daß diese Vorschrift gefallen ist; denn man muß feststellen: es war der Versuch der reinen Diskriminierung der gesamten Polizeibeamtenschaft. Es ist mir kein Fall bekanntgeworden — und niemand konnte mir einen Fall nennen —, daß seit 1945 irgendein Beamter, wenn er auf einen Posten gestellt wurde, diesen Posten unberechtigt verlassen und damit irgendwie eine Gefahr herbeigeführt hätte und daß man annehmen könnte, mit einer Strafvorschrift hätte er bei der Stange gehalten werden können. Wir sind froh, daß der Innenausschuß diese Vorschrift gestrichen hat. Wir möchten aber nicht versäumen, der Bundesregierung zu sagen, daß sie sich bei diesen Bemühungen in Zukunft doch darüber klar sein möge, wo die Grenze für den Gesetzgeber liegt, sowohl bei der Zölibatsklausel wie auch bei dieser Strafvorschrift.
Im ganzen gesehen sind wir bereit, dem Gesetz zuzustimmen, weil es einen Fortschritt und eine Legalisierung der Verhältnisse bedeutet.