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    Deutscher Bundestag 119. Sitzung Bonn, den 23. Juni 1960 Inhalt: Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. deutsche Kulturarbeit im Ausland (Drucksache 1555) Kühn (Köln) (SPD) . . . 6869 B, 6894 C Dr. von Brentano, Bundesminister . 6878 B Dr. Martin (CDU/CSU) . . . . . 6885 D von Mühlen (FDP) 6891 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache 1423); Erster Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 1893) — Zweite Beratung —; verbunden mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Paßgesetzes, des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und zur Aufhebung des Gesetzes über die Meldepflicht der deutschen Staatsangehörigen im Ausland (Drucksache 1423); Zweiter Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 1894) — Zweite Beratung — Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) . . 6869 B, 6898 B, 6899 B, 6904 B Merten (SPD) . . 6897 A, 6897 D, 6898 D, 6899 D, 6900 C, 6902 D, 6906 A, 6908 B, Strauß, Bundesminister . 6897 B, 6900 A, 6901 B, 6907 A, 6909 A, 6911 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) . . 6903 B, 6914 B Dr. Dr. Heinemann (SPD) . 6904 A, 6905 B Dr. Schäfer (SPD) . . . . 6910 B, 6913 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 6911 A Rasner (CDU/CSU) 6915 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes (Drucksache 1898) — Erste Beratung — . . . 6915 D Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (Bundespolizeibeamtengesetz — BPolBG) (Drucksache 1425) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 1840 [neu]) — Zweite und dritte Beratung —Kramel (CDU/CSU) 6915 D Dr. Schäfer (SPD) 6916 A Nächste Sitzung 6916 D Anlagen 6917 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6869 119. Sitzung Bonn, den 23. Juni 1950 Stenographischer Bericht Beginn: 15.06 Uhr
  • folderAnlagen
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6917 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 24. 6. Altmaier* 25. 6. Bauer (Würzburg)* 25. 6. Dr. Becker (Hersfeld) 2. 7. Frau Beyer (Frankfurt) 23. 6. Fürst von Bismarck* 25. 6. Dr. Brecht 24. 6. Brüns 2. 7. Corterier* 25. 6. Dr. Dahlgrün 23. 6. Demmelmeier 24. 6. Frau Döhring (Stuttgart) 24. 6. Döring (Düsseldorf) 2. 7. Dowidat 24. 6. Dröscher 2. 7. Eilers (Oldenburg) 24. 6. Frau Engländer 2. 7. Etzenbach 24. 6. Even (Köln) 23. 6. Gehring 24. 6. Geiger (Aalen) 24. 6. Gerns* 25. 6. Dr. Greve 2. 7. Günther 24. 6. Häussler 23. 6. Heiland 24. 6. Heye* 25. 6. Höfler* 25. 6. Horn 24. 6. Frau Dr. Hubert* 25. 6. Jacobi 24. 6. Jacobs* 25. 6. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Dr. Kempfler 29. 6. Frau Klemmert 2. 7. Koenen (Lippstadt) 24. 6. Köhler 2. 7. Dr. Kreyssig* 2. 7. Kiihn (Bonn) 23. 6. Kühn (Köln)* 25. 6. Lücker (München)* 2. 7. Maier (Freiburg) 2. 7. Dr. Meyer (Frankfurt) 24. 6. Mischnick 23. 6. Paul* 25. 6. Pelster 26. 6. Frau Pitz-Savelsberg 23. 6. Rasch 25. 6. Frau Dr. Rehling* 25. 6. Frau Renger* 25. 6. Dr. Rüdel (Kiel) 26. 6. Ruhnke 26. 6. Sander 2. 7. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Schmidt (Gellersen) 24. 6. Schneider (Hamburg) 24. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 23. 6. Schoettle 24. 6. Schröder (Osterode) 24. 6. Schüttler 23. 6. Schütz (München)* 25. 6. Seidl (Dorfeis)* 25. 6. Dr. Serres* 25. 6. Dr. Siemer 25. 6. Stauch 23. 6. Striebeck 24. 6. Theil (Bremen) 25. 6. Frau Vietje 23. 6. Dr. Wahl* 25. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 2. 7. Weinkamm* 2. 7. Frau Wessel 2. 7. Wittmer-Eigenbrodt 24. 6. Dr. Zimmer* 25. 6. Dr. Zimmermann 8. 7. b) Urlaubsanträge Bergmann* 2. 7. Berkhan* 2. 7. Birkelbach* 2. 7. Dr. Birrenbach* 2. 7. Dr. Burgbacher* 2. 7. Deringer* 2. 7. Engelbrecht-Greve* 2. 7. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 2. 7. Dr. Furler* 2. 7. Geiger (München)* 2. 7. Hahn* 2. 7. Illerhaus* 2. 7. Dr. Kopf* 2. 7. Lenz (Brühl) * 2. 7. Dr. Lindenberg* 2. 7. Margulies* 2. 7. Metzger*. 2. 7. Müller-Hermann* 2. 7. Odenthal* 2. 7. Dr. Philipp* 2. 7. Frau Dr. Probst* 2. 7. Richarts* 2. 7. Scheel* 2. 7. Dr. Schild* 2. 7. Schmidt (Hamburg)* 2. 7. Dr. Starke* 2. 7. Storch* 2. 7. Dr. Sträter* 2. 7. Frau Strobel* 2. 7. *) für die Teilnahme an der gemeinsamen Tagung des Europäischen Parlaments mit der Beratenden Versammlung des Europarates 6918 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 23. .Juni 1960 Anlage 2 Umdruck 668 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 1423, 1893). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Zu Nr. 4 § 6 Abs. 7 wird gestrichen. 2. Zu Nr. 4 Dem § 6 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt: „ (8) Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen wird der geleistete Kriegsdienst angerechnet." 3. Folgende Nr. 4 a wird eingefügt: ,4a. § 8 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: „ (2) Der Bundesminister für Verteidigung kann im Einzelfall Wehrdienst, der in fremden Streitkräften vor dem 31. Dezember 1945 geleistet wurde, auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Bundesminister für Verteidigung soll Wehrdienst, der in fremden Streitkräften nach dem 31. Dezember 1945 geleistet wurde, auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz anrechnen, wenn der Wehrdienst auf Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet wurde oder wenn der Bundesminister für Verteidigung ihm vorher zugestimmt hatte." 4. Zu Nr. 8 In § 13 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „Vorschlag" durch das Wort „Antrag" ersetzt. 5. Zu Nr. 9 § 13 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wird bestimmt, 1. welche Jahrgänge der Wehrpflichtigen für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungschutz vorgesehen sind und nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, 2. aus welchen sonstigen Jahrgängen die Wehrpflichtigen für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz vorgesehen werden können, die wegen ihrer beruflichen Tätigkeit, ihres militärischen Ausbildungsstandes und ihrer Ausbildung oder geplanten Verwendung für diesen Dienst erforderlich sind." 6. Zu Nr. 14 § 21 a Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen. 7. Zu Nr. 18 Der bisherige Wortlaut der Nr. 18 erhält die Bezeichnung Buchstabe a; folgender Buchstabe b wird angefügt: ,b) Dem § 26 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehrpflichtigen vor den Prüfungsausschüssen und Kammern für Wehrdienstverweigerer oder einem Verwaltungsgericht sind auch zugelassen Beauftragte a) einer Vereinigung, die von einer Landesregierung für solche Betreuung von Wehrdienstverweigerern anerkannt ist oder b) einer Kirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft." ' 8. Zu Nr. 31 In § 47 b Nr. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die kreisfreien Städte oder der Landkreis sind vor der Entscheidung zu hören." 9. Zu Nr. 31 § 47 c wird ersatzlos gestrichen. Bonn, den 22. Juni 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 670 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Jaeger, Merten, Schultz, Probst (Freiburg) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 1423, 1893) . Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. In Nr. 10 wird folgender Buchstabe vor a eingefügt: ,vor a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Erfassung kann, insbesondere bei Wehrpflichtigen kriegsgedienter Jahrgänge, auch durch schriftliche Befragung durchgeführt werden." 2. In Nr. 10 erhält Buchstabe b folgende Fassung: ,b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 anfügt: „ (5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie erstatten auch den Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Borin, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6919 durch die Erfassung entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen." 3. Nach Nr. 12 wird folgende Nr. 12a eingefügt: ,12a. § 19 Abs. 8 wird folgender 'Satz angefügt: „Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet." 4. In Nr. 17 erhält Buchstabe c folgende Fassung: ,c) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt ergänzt: „Dabei findet § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung." ' 5. In Nr. 23 erhält § 36 Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung: „Sie unterliegen der Wehrüberwachung von der Prüfung ihrer Verfügbarkeit an." Bonn, den 23. Juni 1960 Dr. Jaeger Merten Schultz Probst (Freiburg) Frau Ackermann Balkenhol Bazille Berkhan Börner Draeger Eschmann Gerns Günther Heix Herold Josten Dr. Kliesing (Honnef) Kreitmeyer Kunst Lenze (Attendorn) Paul Pöhler Wienand
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz Josef Strauß


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Frage, ob man die Formulierung „Vorschlag" oder „Antrag" wählen soll, hat in der Vergangenheit keine Rolle gespielt, weil sie bei dem Stand des Aufbaus der Bundeswehr noch nicht aktuell war. Zweifellos wird aber mit dem wachsenden Auf- und Ausbau der Landesverteidigung einschließlich der Erfüllung unserer Verpflichtungen gegenüber der Bündnisgemeinschaft dieses Problem in absehbarer Zeit aktuell werden.
    Ich bin nicht der Meinung, daß Meinungsverschiedenheiten auf +dem Gebiet der Landesverteidigung zwischen Behörden, in diesem Fall Behörden des Bundes auf +der einen Seite und Behörden der Länder oder Gemeinden auf der anderen Seite, auf dem Wege von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten ausgetragen werden sollen. Ich weiß nicht, welche Instanzen hier im einzelnen anrufbar wären. Aber es würde sich wohl um +das normale Verwaltungsgericht handeln, um ein Oberverwaltungsgericht und im Zweifel Um ein oberstes Verwaltungsgericht, also .das Bundesverwaltungsgericht.

    (Vor sitz: Vizepräsident Dr. Schmid.)

    Ich bin ein überzeugter Anhänger des Rechtsstaates. Ich bin aber auch der Meinung, daß man die rechtsstaatlichen Mittel nicht dort in Anspruch nehmen sollte, wo es um einen Ausgleich der öffentlichen Interessen ,geht. Wenn es sich um +den Schutz des Staatsbürgers vor Übergriffen der Verwaltung, vor einem Mißbrauch der Ermessensfreiheit der Verwaltung handelt, steht die Frage der Einschaltung der Verwaltungsgerichte überhaupt nicht zur Diskussion. Aber wir klagen ohnehin darüber — und die Klage werden Sie in allen Ländern hören —, daß zahlreiche Verwaltungsrechtsstreitigkeiten über Jahre hinaus nicht entschieden werden können, weil die übergroße Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichts auf der einen Seite und die begrenzte Zahl an Personal auf der anderen Seite eine schnellere Entscheidung nicht ermöglichen. Ich sehe nicht ein, wie den Interessen der einen oder der anderen Seite in diesem Fall gedient sein soll, wenn man ein Gericht — und unter Umständen noch zwei weitere Instanzen — anrufen soll, um den Ausgleich öffentlicher Interessen herbeizuführen. Ich glaube auch nicht, daß, den guten Willen zur Landesverteidigung bei Bund und Land vorausgesetzt, ein Verwaltungsrichter in diesem Fall zu einer besseren oder abgewogeneren Entscheidung kommen kann, als die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern ergeben würde.
    Ich bitte deshalb, den Antrag abzulehnen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht +der Fall. Dann stimmen wir ab. Wer dem Änderungsantrag Umdruck 668 Ziffer 4 zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Wer den Bestimmungen der Nrn. 7 und 8 -Nr. 7 ist vorhin vergessen worden, wurde mir soeben gesagt — in der Ausschußvorlage zustimmen will, der möge +die Hand erheben. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; die beiden Nummern sind angenommen.
Zu Nr. 9 liegt ein Änderungsantrag rauf Umdruck 668 Ziffer 5 vor. Wer begründet? — Abgeordneter Merten hat das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans Merten


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Wir haben auf Umdruck 668 unter Ziffer 5 den Antrag gestellt, den zweiten Absatz des neuen § 13 a durch eine andere Fassung zu ersetzen. Es handelt sich hier um die Frage der Zurückstellung von Wehrpflichtigen für den zivilen Bevölkerungsschutz. Es sollen diejenigen, die für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz herangezogen, verpflichtet oder bereitgestellt werden, nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, solange sie dort zur Verfügung stehen sollen.
    Der Antrag, diesen Abs. 2 der Ausschußvorlage durch die Fassung zu ersetzen, die wir Ihnen vorschlagen, entspricht einem Vorschlag, den der Ausschuß für Inneres gemacht hat. Unser Antrag bezweckt, daß ganze Jahrgänge dem zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung gestellt werden, deren Erfassung und Musterung durch die Wehrverwaltung dadurch unnötig wird. Es bedarf dann auch keiner Verhandlungen zwischen Wehrverwaltung und ziviler Heranziehungsbehörde mehr, weil sie im Rahmen der zur Verfügung gestellten Jahrgänge frei disponieren können.
    Der Ausgleich der öffentlichen Interessen ist doch nicht so einfach, wie der Herr Minister sich das offenbar vorstellt. Wenn diejenigen, die sich nicht einigen können, gleichzeitig auch Schiedsgericht über das Thema sein sollen, über das sie sich nicht einigen konnten — das ist nämlich der Sinn dessen, was Sie vorhin beschlossen haben —, dann ist es kaum möglich, eine Lösung zu finden, die allen Interessen genügt. Es ist immer besser, dafür einen unabhängigen Richter zu nehmen, der eher zu einem Urteil kommen kann, das den öffentlichen Interessen dient. Deswegen stehen ja diese ganzen Bestimmungen im Grundgesetz. Sonst könnte man es sich ja viel einfacher machen, die Richter abschaffen und den Parteien sagen: Seht zu, wie ihr euch einigt! Gerade hier sind aber die uneinig, die sich einigen sollen. Wenn sie es vorher nicht getan haben, werden sie es wahrscheinlich auch nicht tun,



    Merten
    wenn sie sich nach den Bestimmungen einer Rechtsverordnung zusammensetzen müssen.
    Wir möchten auch bei § 13 a verhindern, daß es zu unnötigen Auseinandersetzungen kommt. Wenn ganze Jahrgänge — insbesondere denke ich da an die weißen Jahrgänge — für den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung gestellt werden, gibt es keinerlei Möglichkeiten, sich gegenseitig ins Gehege zu kommen.
    Wir sind der Meinung, daß der zivile Bevölkerungsschutz auch von den übrigen Wehrpflichtigen die Kräfte bekommen muß, die wegen ihrer beruflichen Tätigkeit, ihres militärischen Ausbildungsstandes und ihrer Ausbildung oder geplanten Verwendung für diesen Dienst erforderlich sind. Wir halten es aber für unzweckmäßig und für falsch, auch die Frage des Tauglichkeitsgrades mit in die Rechtsverordnung einzubeziehen, und zwar deshalb, weil die körperlichen Anforderungen für den zivilen Bevölkerungsschutz die gleichen sind wie diejenigen, die die Bundeswehr stellt. Eine Auslese negativer Art zugunsten des einen oder anderen Bereichs entspricht in keiner Weise den Anforderungen, die in beiden Fällen gestellt werden müssen. Auf dem Gebiete des personellen Bedarfs der Bundeswehr und des zivilen Bevölkerungsschutzes darf es keine Prärogative des einen vor dem anderen geben. Denn beide Institutionen scheinen uns gleich wichtig und gleich nötig zu sein. Beide müssen daher auch auf Grund der Gesetzgebung dieselben Möglichkeiten haben. Durch dieses Gesetz erhält die militärische Seite ohnedies einen zeitlichen Vorsprung, den ich bedauere. Deswegen ist gerade in diesem Punkt ganz besondere Aufmerksamkeit geboten.
    Wir bitten Sie daher, unserem Antrag Ihre Zustimmung zu geben.

    (Beifall bei der SPD.)