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    Deutscher Bundestag 117. Sitzung Bonn, den 24. Mai 1960 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfrist (SPD) (Drucksache 1738); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1844) — Zweite Beratung — Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) . 6679 B, 6687 D Dr. Menzel (SPD) 6680 C Schäffer, Bundesminister . . . 6684 C Dr. Böhm (CDU/CSU) 6688 A Dr. Bucher (FDP) 6691 A Metzger (SPD) 6692 D Dr. Schneider (Lollar) (DP) . . . 6695 D Memmel (CDU/CSU) 6696 D Entgegennahme einer Erklärung der Bundesregierung Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 6700 B, 6703 A Ollenhauer (SPD) . . . . . . . 6702 B Majonica (CDU/CSU) . . . . . 6703 B Dr. Mende (FDP) . . . . . . . 6704 B Dr. Schneider (Bremerhaven) (DP) . 6705 A Entwurf eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksache 1234); Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache 1851) ; Erster Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau-und Bodenrecht (Drucksachen 1850, zu 1850) — Zweite und dritte Beratung — Mick (CDU/CSU) 6697 C, 6712 A, 6725 B, 6760 A Hauffe (SPD) . . 6705 D, 6712B, 6712 D, 6715A, 6716 C, 6742D Dr. Hesberg (CDU/CSU) 6706 A, 6708 B, 6712B, 6712 D, 6772 C, 6775 A Dr. Preusker (DP) 6706 C, 6709 C, 6715 B, 6724 B, 6727 D, 6734 C, 6737 A, 6739 C, 6762 B, 6762 D, 6774 B Dr. Brecht (SPD) 6706 D, 6709 D, 6717 B, 6741 A, 6757 B, 6764 A, 6768 A Dr. Czaja (CDU/CSU) . 6710D, 6715 D Dr. Will (FDP) . 6711 A, 6723 B, 6739 B, 6775 D Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 6713 C Frau Berger-Heise (SPD) 6713 D, 6714 C, 6740 A, 6741 C, 6743 C, 6744 D, 6745 A, 6745 D, 6774 D Dr. Schwörer (CDU/CSU) . . . . 6714 A Berlin (SPD) . . . . . . . . . 6719 D Lücke, Bundesminister . 6724 D, 6727 C, 6752 A, 6754 B, 6764 D Jacobi (SPD) . . . . . 6726 B, 6776 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 6729 A, 6730 C, 6751 A, 6774 A Hamacher (SPD) . . . 6729 D, 6735 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 Dr. Bartels (CDU/CSU) . 6732 D, 6736 B, 6738 B, 6754 C, 6776 C Leukert (CDU/CSU) . . 6739 D, 6740 C, 6741 B, 6762 C Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 6742 B, 6744 A, 6745 B, 6746 B Jahn (Marburg) SPD) . . 6746 D, 6753 B, 6756 D Dr. Arndt (SPD) . . . . . . . . 6755 C Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 6756 B Dr. Even (Düsseldorf) (CDU/CSU) 6760 B Nächste Sitzung 6778 C Anlagen 6779 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6679 117. Sitzung Bonn, den 24. Mai 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr.
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    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6779 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Altmaier 31. 5. Dr. Atzenroth 25. 5. Auge 31. 5. Dr. Baade 24. 5. Bading 25. 5. Bals 25. 5. Bauer (Wasserburg) 25. 5. Bauknecht 24. 5. Dr. Bechert 25. 5. Dr. Becker (Hersfeld) 31. 5. Behrendt 25. 5. Frau Beyer (Frankfurt) 24. 5. Fürst von Bismarck 24. 5. Blachstein 28. 5. Frau Dr. Bleyler 25. 5. Brese 25. 5. Brüns 2. 7. Cramer 25. 5. Dr. Deist 25. 5. Demmelmeier 25. 5. Dr. Dittrich 31. 5. Dopatka 28. 5. Dröscher 31. 5. Eberhard 20. 6. Eilers (Oldenburg) 25. 5. Eisenmann 25. 5. Erler 28. 5. Eschmann 27. 5. Even (Köln) 25. 5. Frehsee 24. 5. Frenzel 20. 6. Fritz (Welzheim) 24. 5. Gehring 25. 5. Geiger (München) 25. 5. Gibbert 25. 5. Dr. Görgen 28. 5. Dr. Götz 25. 5. Dr. Greve 28. 5. Haage 25. 5. Dr. von Haniel-Niethammer 25. 5. Hellenbrock 25. 5. Dr. Graf Henckel 28. 5. Höhmann 25. 5. Holla 28. 5. Hoogen 25. 5. Dr. Hoven 25. 5. Frau Dr. Hubert 24. 5. Hübner 25. 5. Jacobs 24. 5. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Jahn (Stuttgart) 28. 5. Jaksch 28. 5. Dr. Jordan 25. 5. Katzer 18. 6. Frau Klemmert 1. 7. Köhler 25. 5. Dr. Kohut 25. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Königswarter 25. 5. Kraft 28. 5. Krammig 25. 5. Kriedemann 25. 5. Kühn (Köln) 24. 5. Kurlbaum 25. 5. Dr. Lindenberg 25. 5. Logemann 25. 5. Lohmar 25. 5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 25. 5. Maier (Freiburg) 2. 7. Margulies 25. 5. Mauk 25. 5. Frau Dr. Maxsein 25. 5. Dr. Meyer (Frankfurt) 28. 5. Frau Meyer-Laule 25. 5. Neubauer 25. 5. Neuburger 25. 5. Frau Dr. Pannhoff 25. 5. Pelster 18. 6. Peters 25. 5. Dr. h. c. Pferdmenges 9. 6. Dr. Pflaumbaum 25. 5. Prennel 25. 5. Rademacher 25. 5. Ramms 25. 5. Rasch 25. 6. Rasner 28. 5. Dr. Ratzel 25. 5. Rehs 25. 5. Reitz 25. 5. Dr. Ripken 31. 5. Ritzel 28. 5. Dr. Rüdel (Kiel) 25. 5. Sander 2. 7. Scheel 25. 5. Seidl (Dorfen) 25. 5. Seither 25. 5. Dr. Seume 25. 5. Dr. Siemer 25. 5. Solke 28. 5. Stahl 4. 6. Dr. Stammberger 25. 5. Dr. Starke 25. 5. Frau Dr. Steinbiß 25. 5. Dr. Steinmetz 24. 5. Dr. Vogel 2. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 18. 6. Wehking 25. 5. Frau Wolff (Berlin) 25. 5. b) Urlaubsanträge Dr. Kreyssig 3. 7. Matthes 20. 6. Stiller 31. 5. Nachtrag zur Anlage 1 des Sitzungsberichts der 114. Sitzung Beurlaubungen Dr. Vogel 18. 5. 6780 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 Nachtrag zur Anlage 1 des Sitzungsberichts der 115. Sitzung Beurlaubungen Dr. Vogel 19. 5. Nachtrag zur Anlage 1 des Sitzungsberichts der 116. Sitzung Beurlaubungen Muckermann 20. 5. Dr. Vogel 20. 5. Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn a. Rh., den 20. Mai 1960 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 219. Sitzung am 20. Mai 1960 beschlossen hat, hinsichtlich des vom Deutschen Bundestage am 4. Mai 1960 verabschiedeten Gesetzes über die Finanzstatistik einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Außerdem hat der Bundesrat die aus der Anlage ersichtliche Entschließung angenommen. Dr. Röder Bonn, den 20. Mai 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 5. Mai 1960 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Röder Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 20. Mai 1960 an den Bundeskanzler Entschließung des Bundesrates zum Gesetz über die Finanzstatistik Die Bundesregierung wird gebeten, Vorschläge ausarbeiten zu lassen, die geeignet sind, a) die Statistik der rechnungsmäßigen Einnahmen und Ausgaben und der Schulden von Bund und Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Rechnungsstatistik) so zu vereinfachen, daß eine spürbare Senkung der Erhebungs- und Aufbereitungskosten sowie eine wesentliche Beschleunigung in der Erstellung der Ergebnisse ermöglicht wird; b) die Statistik der Haushaltsansätze im Rahmen von Haushaltsquerschnitten (Voranschlagsstatistik) der Rechnungsstatistik methodisch so anzupassen, daß die Ergebnisse der Rechnungsund Voranschlagsstatistik miteinander verglichen werden können. Anlage 3 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn a. Rh., den 20. Mai 1960 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 219. Sitzung am 20. Mai 1960 beschlossen hat, hinsichtlich des vom Deutschen Bundestage am 5. Mai 1960 verabschiedeten Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1960 (Haushaltsgesetz 1960) einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Außerdem hat der Bundesrat die aus der Anlage ersichtliche Entschließung angenommen. Dr. Röder Bonn, den 20. Mai 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 6. Mai 1960 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Röder Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates am 20. Mai 1960 an den Bundeskanzler Entschließung des Bundesrates zum Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1960 (Haushaltsgesetz 1960) Die Tatsache, daß der Bundesrat aus übergeordneten Gesichtspunkten beschlossen hat, von einer Anrufung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6781 Abs. 2 GG abzusehen, bedeutet keineswegs, daß er das Bundeshaushaltsgesetz 1960 in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung in allen Einzelheiten billigt. Dies gilt in besonderem Maße für den Epl. 25 des Bundesministers für Wohnungsbau, soweit es sich um die Bereitstellung von Bundesmitteln für die Auszahlung der Wohnungsbauprämien handelt. Bekanntlich hat der Bundesrat bereits wiederholt — zuletzt bei der Beratung des Steueränderungsgesetzes 1960 — auf die Tatsache hinweisen müssen, daß das ständige Anwachsen der Wohnungsbauprämien dazu geführt hat, daß mit dem in Kap. 25 03 Tit. 620 veranschlagten Betrag von 100 Mio DM nur ein Bruchteil der Prämienzahlungen abgedeckt werden kann, mit der Folge, daß in zunehmendem Umfang die ohnehin schon jährlich um 70 Mio DM reduzierten allgemeinen Wohnungsbauförderungsmittel für diesen Zweck herangezogen werden müssen. Bei dieser gegenläufigen Tendenz ist mit Sicherheit abzusehen, daß in kurzer Zeit neben den Sondermitteln auch die allgemeinen Wohnungsbauförderungsmittel in voller Höhe für die Prämienzahlungen verwendet werden müssen. In einem Land ist dieser Zustand bereits im Rechnungsjahr 1959 eingetreten. Der Bundesrat gibt daher erneut der Erwartung Ausdruck, daß die für die Auszahlung der Wohnungsbauprämien erforderlichen Beträge den Ländern vom Bund in vollem Umfang gesondert zur Verfügung gestellt werden, und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen 1. auf seine Stellungnahme zum 1. Durchgang zum Entwurf eines Bundeshaushaltsgesetzes 1960 zu Epl. 25 Kap. 25 03 Tit. 620 — BT-Drucks. 1400 Anl. 2 —; 2. auf seinen Beschluß zum Entwurf eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht — BT-Drucks. 1234 Anl. 2 Ziff. 57 —; 3. auf seine Stellungnahme zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1960 — BR-Drucks. 89/60 (Beschluß) Ziff. 8 —. Anlage 4 Erklärung nach § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung. Zur Abstimmung über den Gesetzentwurf zur Berechnung strafprozessualer Verjährungsfristen gebe ich folgende Erklärung ab: Da ich als Berliner nicht in der Lage bin, meine Ansicht zu dem Gesetzentwurf in der Abstimmung zu bekunden, erkläre ich auf diesem Wege, daß ich der Vorlage zustimme. Bei aller Hochachtung vor den rechtspolitischen und strafprozessualen Einwendungen, die die Bundesregierung und einige meiner Freunde gegen den Gesetzentwurf vorgetragen haben, steht für mich ein anderer rechtspolitischer Grundsatz höher: Das sittliche Erfordernis der Sühne für entsetzliche Verbrechen. Das Unglück unseres zerrissenen Volkes, das Leid unzähliger Mitmenschen in allen Ländern, der Tod von Millionen und aber Millionen, der Schandfleck auf unserer Ehre unterliegen keiner Verjährung. Es ist eine unerträgliche Vorstellung, daß sich ein Teil der Schuldigen durch Geltendmachen formeller Verjährungsfristen der Sühne für dieses unverjährbare Unheil entziehen kann. Bonn, 24. Mai 1960 Ferdinand Friedensburg MdB Anlage 5 Schriftliche Antwort des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen (Fragestunde der 114. Sitzung vom 18. 5. 1960, Drucksache 1846) : Auf welche rechtliche Grundlage stützte sich eine Anweisung an rund 50 Postassistenlenanwärter der Postschule Heusenstamm, am 29. April 1960 in ihrer Freizeit an einem Vortrag des Bezirksbeauftragten der Arbeitsgemeinschaft demokratischer Kreise, Hans-Jürgen Eitner, teilzunehmen? Im Bereich meiner Verwaltung wird neben der Fachausbildung auf eine allgemeine staatsbürgerliche Unterrichtung des Personals, insbesondere der Dienstanfänger, Wert gelegt. Im Rahmen dieser Unterrichtung ist u. a. auch der Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Kreise, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, das Volk zu politischen Mitarbeit und Verantwortung heranzuziehen, Gelegenheit gegeben worden, überparteiliche Diskussionsveranstaltungen in Lehrgängen usw. durchzuführen. Um die freien Abende der in der Postschule Heusenstamm über Offenbach (Main) internatsmäßig untergebrachten Dienstanfänger sinnvoll zu gestalten, finden Veranstaltungen verschiedener Art statt. Hierzu gehören z. B. Filmvorführungen und allgemeinbildende Vorträge. Am Abend des 29. April 1960 hat der Bezirksbeauftragte der Arbeitsgemeinschaft demokratischer Kreise in Hessen, Herr Hans- Jürgen Eitner, im Rahmen der staatsbürgerlichen Unterrichtung einen Vortrag mit anschließender Diskussion über das Thema „Gipfelkonferenz und Chruschtschow-Mythos" gehalten. An dem Vortrag haben 24 und an der Diskussion 16 Postassistentanwärter von insgesamt 97 in der Postschule untergebrachten Dienstanfängern teilgenommen. Den Beamten wurde die Teilnahme freigestellt und nicht zur Pflicht gemacht. Wie es bei derartigen Freizeitveranstaltungen, Filmabenden usw. üblich ist, war die Teilnahme lediglich empfohlen worden. Eine „Anweisung" liegt also nicht vor. Im übrigen wird stets Bedacht darauf genommen, daß Veranstaltungen im Rahmen der staatsbürgerlichen Unterrichtung sachlich und ohne parteipolitische Tendenz oder propagandistisches Ziel durchgeführt werden. Stücklen 6782 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 Anlage 6 Umdruck 624 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen (Drucksachen 1738, 1844). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Entwurf eines Gesetzes über die Hemmung strafrechtlicher Verjährungsfristen." 2. In § 1 wird a) in der ersten Zeile nach dem Wort „bei" eingefügt ,die Worte „im Inland begangen". b) werden ,die Worte „vom 8. Mai 1945 bis zum 15. September 1949" ersetzt durch die Worte „8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1946". 3. Es wird ein neuer § 1 a eingefügt: „§ l a Bei im Auslande begangenen Verbrechen im Sinne des § 1 bleibt auch die Zeit bis zum 30. Juni 1947 außer Ansatz." Bonn, den 18. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 635 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Will, Dr. Mende und Fraktion zur zweiten Beratung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel V Nr. 1 wird im § 30 bb Abs. 1 nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Haben sich nach der erstmaligen Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber der bei der Bewilligung zugrunde gelegten Berechnung die Gesamtkosten erhöht und ist diese Erhöhung durch Eigenleistung oder Ersatz von Eigenleistung ganz oder teilweise gedeckt worden, so ist die Erhöhung zu berücksichtigen; dies gilt nur, soweit die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat." Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Will Dr. Mende und Fraktion Anlage 8 Umdruck 653 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Entwurf eines Gesetzes über Mieterhöhungen, Miet- und Lastenbeihilfen und über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft". Zu Artikel I 2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Ist die Grundmiete nach dem Stande vom 30. Juli 1955 gemäß § 3 des Ersten Bundesmietengesetzes oder als Kostenvergleichsmiete bereits um mehr als 20 vom Hundert erhöht worden, so darf eine Mieterhöhung gemäß Absatz 1 nur in dem Umfange vorgenommen werden, als dies nachweisbar zur Kostendeckung erforderlich ist (Kostenmiete)." 3. In § 2 a) wird der erste Halbsatz bis zu Nr. 1 a wie folgt geändert: „Die Miete für preisgebundene Wohnungen, die bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, darf sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Deckung der in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachzuweisenden Kosten höchstens um 10 vom Hundert erhöht werden,", b) erhält Nr. 4 folgende Fassung: „4. wenn die gemäß § 1 um 15 vom Hundert erhöhte monatliche Durchschnittsgrundmiete einer Wirtschaftseinheit oder eines Gebäudes den folgenden Betrag übersteigt: bei Mietverhältnissen über 5 4 3 2 Wohnräume, einschließlich Küche DM DM DM DM in Gemeinden unter 20 000 Einwohnern — 50,— 45,— 35,— mit 20 000 bis unter 100 000 Einwohnern — 60,— 55,— 40,— mit 100 000 und mehr Einwohnern 80,— 75,— 70,— 50,— 4. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Die Miete für preisgebundene Wohnungen, die bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und nicht unter § 2 fallen, dürfen ge- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24., Mai 1960 6783 mäß § 5 vom 1. Januar 1963 um höchstens 10 vom Hundert der gemäß § 1 erhöhten monatlichen Grundmiete erhöht werden." 5. In § 5 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „ (1) Die Erhöhung der monatlichen Grundmiete gemäß §§ 2 oder 4 ist um den Unterschiedsbetrag zulässig, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl der Quadratmeter der Wohnfläche mit dem nach Absatz 2 maßgeblichen Betrag ergibt, jedoch um nicht mehr als 10 v. H. der gemäß § 1 erhöhten monatlichen Grundmiete.", b) werden in Absatz 2 die Beträge für Wohnungen ohne Sammelheizung und ohne Bad wie folgt geändert: in Gemeinden mit mit mit Toilette Toilette Toilette außerhalb des Hauses in der im Wohnung Hause DM DM DM unter 20 000 Einwohnern 0,90 0,80 0,60 mit 20 000 bis unter 100 000 Einwohnern 0,90 0,80 0,60 mit 100 000 und mehr Einwohnern 1,00 0,80 0,60 6. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Gilt am Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Miete gemäß § 3 des Ersten Bundesmietengesetzes als genehmigt, so darf eine Mieterhöhung nur in dem Umfange vorgenommen werden, als dies zur Kostendeckung erforderlich ist (Kostenmiete)." 7. In § 9 wird eine neue Nr. 3 eingefügt: „3. für Wohnungen in Wohngebäuden, zu deren Erhaltung und Instandsetzung seit Inanspruchnahme der Mieterhöhungen auf Grund des Ersten Bundesmietengesetzes vom Grundstückseigentümer nicht mindestens 15 vom Hundert der jährlichen Miete aufgewendet worden sind." 8. § 17 a wird gestrichen. 9. § 18 wird gestrichen. Zu Artikel II 10. In Nr. 3 erhalten in § 3 a Abs. 1 die Buchstaben a und b folgende Fassung: a) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete abgeschlossene Wohnungen mit fünf oder mehr Wohnräumen einschließlich' Küche in Gemeinden unter 100 000 Einwohnern, sofern diese Wohnungen nicht zur Unterbringung kinderreicher Familien benötigt werden, b) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete abgeschlossene Wohnungen mit sechs oder mehr Wohnräumen einschließlich Küche in Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnern, sofern diese Wohnungen nicht zur Unterbringung kinderreicher Familien benötigt werden,". 11. In Nr. 3 wird in § 3 aa a) in Absatz 1 die Tabelle wie folgt gefaßt: bei Mietverhältnissen über 5 4 3 2 in Gemeinden Wohnraum einschließlich Küche DM DM DM DM unter 20 000 Einwohnern . . — 50,— 45,— 35,— mit 20 000 bis unter 100 000 Einwohnern . . — 60,— 55,— 40,— mit 100 000 und mehr Einwohnern . .80,— 75,— 70,— 50,— b) wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt: „(1a) Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht für Wohnungen mit vier und fünf Wohnräumen einschließlich Küche, sofern diese Wohnungen zur Unterbringung kinderreicher Familien benötigt werden." 12. In Nr. 3 werden in § 3 b a) in Absatz 1 im zweiten Halbsatz des ersten Satzes die Worte „um weniger als 3 vom Hundert" gestrichen; b) Absatz 3 wie folgt gefaßt: „ (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren Antrag aufrechterhalten bleiben, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und wenn die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember 1959 um 2 vom Hundert überschritten hat.", c) in Absatz 4 die Worte „um weniger als 3 vom Hundert" gestrichen. 6784 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 13. In Nr. 3 § 3 h a) werden in Absatz 1 die Worte „um weniger als 3 vom Hundert" gestrichen; b) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren Antrag durch Rechtsverordnung aufrechterhalten werden, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und wenn die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres 2 vom Hundert überschritten hat." 14. In Nr. 3 wird in § 3 i Abs. 1 der zweite Satz wie folgt gefaßt: „Auf Antrag einer kreisfreien Stadt, eines Landkreises oder einer Gemeinde eines Landkreises können die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen die Wohnraumbewirtschaftung vor den in den §§ 3 b bis 3 h angegebenen Terminen aufheben, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigen." 15. In Nr. 3 wird ein § 3 k mit folgender Fassung eingefügt: „§ 3 k Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Termine der Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung bis zu drei Jahren zu verlegen, soweit es die Lage auf dem Wohnungsmarkt wegen eines unerwarteten Zustroms von Wohnungssuchenden in den Geltungsbereich dieses Gesetzes erfordert oder wenn die in § 1 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorgesehene Wohnungsbauleistung voraussichtlich nicht erreicht wird." 16. Nr. 18 (§ 38) wird gestrichen. Zu Artikel III 17. In Nr. 1 erhalten in § 4 Abs. 1 die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Der Vermieter kann auf Aufhebung des Mietverhältnisses klagen, wenn er an der Rückgabe des Mietraums ein dringendes Interesse hat und die Vorenthaltung zu einer schweren Unbilligkeit für den Vermieter führen würde und nicht das Interesse des Mieters und seiner Familie an der Beibehaltung des Wohnraums derart überwiegt, daß dem Mieter die Rückgabe nicht zugemutet werden kann. Zugunsten des Vermieters ist besonders zu berücksichtigen, wenn der Vermieter die Räume für sich oder die zu seinem Hausstand gehörenden Familienangehörigen dringend benötigt; dabei ist im Zweifel anzunehmen, daß das Interesse des Vermieters überwiegt, wenn er und die zu seinem Hausstand gehörenden Familienangehörigen zu nicht zumutbaren Bedingungen untergebracht sind." 18. In Nr. 4 erhält § 28 a Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung: „Eine Mieterhöhung soll zugelassen werden, wenn es den Umständen nach billig erscheint, jedoch darf der Mieterhöhung höchstens ein Betrag für die Kosten und Aufwendungen zugrunde gelegt werden, der dem Zweifachen der jährlichen Grundmiete nach § 1 Abs. 2, 3 des Zweiten Bundesmietengesetzes entspricht; abweichende Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind zulässig." Im Falle der Ablehnung des Antrags unter Nr. 17 oder Nr. 18 19. In Nr. 5 erhält § 54 folgende Fassung: „§ 54 Das Mieterschutzgesetz und dieses Gesetz treten frühestens außer Kraft, wenn das in Artikel VI vorgesehene Zweite Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und das in Artikel VIII vorgesehene Zweite Gesetz über Miet- und Lastenbeihilfen in Kraft getreten sind." Zu Artikel V 20. In Nr. 3 erhält § 45 Abs. 3 Satz 1 folgende Fassung: „Absatz 2 gilt nur, soweit die vereinbarte Miete ohne Umlagen, Vergütungen und Zuschläge je Quadratmeter Wohnfläche den Mietrichtsatz um mehr als 50 vom Hundert übersteigt, der nach § 29 Abs. 1 für öffentlich geförderte Wohnungen am 1. Oktober 1954 für die Gemeinde oder den Gemeindeteil bestimmt war." 21. Nach Artikel V wird ein neuer Artikel V a mit folgender Fassung eingefügt: „Artikel V a Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) wird wie folgt geändert: 1. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des von den Ländern mit öffentlichen Mitteln geförderten sozialen Wohnungsbaues. In den Rechnungsjahren 1961 bis 1963 stellt der Bund hierfür jeweils einen Betrag von mindestens 700 Millionen Deutsche Mark im Bundeshaushalt zur Ver- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6785 fügung; vom Rechnungsjahr 1964 ab stellt der Bund jährlich die dann erforderlichen Mittel bereit." 2. § 26 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Bei gleicher wohnungspolitischer Dringlichkeit hat der Neubau von Familienheimen den Vorrang vor dem Neubau anderer Wohnungen." 3. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu sorgen, daß die Wohnungssuchenden mit geringem Einkommen in ausreichendem Maße mit Wohnraum zu tragbarer Miete oder Belastung versorgt werden. Als Wohnungssuchende mit geringem Einkommen gelten in der Regel diejenigen, deren Jahreseinkommen a) bei Alleinstehenden den Betrag von 3600 Deutsche Mark, b) bei Familien mit zwei Familienangehörigen den Betrag von 4800 Deutsche Mark, zuzüglich 1200 Deutsche Mark für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind die Jahreseinkommen des Wohnungssuchenden und der zur Familie rechnenden Angehörigen zusammenzurechnen." 4. § 88 wird gestrichen. 5. § 119 erhält folgende Fassung: „§ 119 Das Wohnungsbauprämiengesetz in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) wird wie folgt geändert: ,§ 7 Aufbringung der Mittel Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr 1961 an vom Bund in vollem Betrage zur Verfügung gestellt. " Zu Artikel VIII 22. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 Mitbeihilfen werden Mietern von preisgebundenem Wohnraum, der vor dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, sowie Mietern von Wohnungen, die auf Grund des Ersten oder des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit öffentlichen Mitteln oder als steuerbegünstigte Wohnungen gefördert worden sind, auf Antrag der Mieter gewährt, wenn die Miete für die benötigte Wohnfläche gemäß § 5 Abs. 3 im Verhältnis zum Einkommen der Mieterfamilien gemäß § 6 die in § 6 festgelegten Anteile übersteigt." 23. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Nr. 3: „3. des Wegfalls der Grundsteuervergünstigung gemäß des Ersten Wohnungsbaugesetzes" b) Absatz 3 a erhält folgende Fassung: „(3 a) Bezieht ein Mieter, der in Wohnraum im Sinne des § 9 oder in einer Unterkunft im Sinne des § 9 Nr. 2 des Zweiten Bundesmietengesetzes wohnte, auf Grund eines nach dem Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes begründeten Mietverhältnisses eine preisgebundene Wohnung, für die nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften eine Mieterhöhung zulässig ist, oder dient der Bezug einer solchen preisgebundenen Wohnung der Begründung oder der Zusammenführung eines Familienhaushaltes, so kann der Mieter eine Mietbeihilfe beantragen, soweit eine höhere als die preisrechtliche Miete einschließlich von Zuschlägen und Umlagen nach dem Stande vom Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes zu entrichten ist." c) Absatz 3 b erhält folgende Fassung: „(3 b) Hatte ein Mieter mit zwei oder mehr Kindern, für die ihm Kindergeld nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes zusteht oder gewährt wird, bisher eine Wohnung inne, deren Wohnfläche die benötigte Wohnfläche (§ 5 Abs. 3) nicht überstieg, und hat er auf Grund des eines nach dem Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes begründeten Mietverhältnisses eine größere preisgebundene Wohnung bezogen, für die nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften eine Mieterhöhung zulässig ist, so kann er ebenfalls eine Mietbeihilfe beantragen, soweit eine höhere als die preisrechtlich zulässige Miete nach dem Stande vom Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes zu entrichten ist." Satz 2 wird gestrichen. d) Nach Absatz 3 b wird folgender Absatz 3 c eingefügt: „(3 c) Muß im Interesse der Öffentlichkeit ein Mieter eine Wohnung mit höherer Miete als derjenigen, die er bisher aufzubringen hatte, beziehen, so ist eine Mietbeihilfe zu gewähren, soweit dies die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes zulassen." 24. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Als tragbar im Sinne des § 5 Abs. 1 ist der Betrag anzusehen, der folgende Vomhundertsätze des Jahreseinkommens des Mieters 6786 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 und seines Ehegatten und 50 vom Hundert des Einkommens der zu seinem Haushalt rechnenden Familienangehörigen nicht übersteigt: bei einem Jahreseinkommen über über 4800 DM bis zu 6000 über 6000 DM bis zu 7200 über bis zu 3600 7200 DM DM 3600 bis zu DM 4800 DM DM DM für einen Alleinstehenden 13 14 15 16 18 für eine Familie mit zwei 12 13 14 15 17 drei 11 12 13 14 15 vier 10 11 12 13 14 fünf 9 10 11 12 13 sechs 8 9 10 11 12 sieben 7 8 9 10 11 acht und mehr Familienangehörigen 5 6 7 8 9 25. § 15 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: (2) Mietbeihilfen werden auf Antrag des Mieters gewährt, wenn er eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung bewohnt, deren Miete für die benötigte Wohnfläche gemäß § 5 Abs. 3 die in § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Miet- und Lastenbeihilfen bezeichneten Vomhundertteile übersteigt." Bonn, den 23. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 658 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung ,des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, bis zum 31. Oktober 1960 ein Zweites Gesetz zur Änderung ,des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzulegen, das die im Mieterschutzgesetz enthaltenen und aus anderen Gründen erforderlichen Grundsätze über ein soziales Miet- und Wohnrecht in das Bürgerliche Gesetzbuch einfügt und das Beratungsergebnis des Rechtsausschusses berücksichtigt. Bonn, ,den 23. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 659 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I 1. In § 9 wird Nr. 1 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Zu Artikel II 2. Nr. 14 erhält folgende Fassung: „ 14. § 32 entfällt." Zu Artikel III 3. In Nr. 1 werden in § 4 Abs. 1 a) in Satz 1 die Worte „und nicht" ersetzt durch die Worte „ , es sei denn, daß", b) in Satz 2 Buchstabe a das Wort „Familienangehörigen" durch das Wort „Personen" ersetzt, c) in Satz 3 der Buchstabe a gestrichen. 4. Nr. 2 (§ 4 a) wird gestrichen. Zu Artikel VIII 5. § 11 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Will Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Bucher und Fraktion Anlage 11 Umdruck 660 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel VI wird gestrichen. Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Will Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Bucher und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6787 Anlage 12 Umdruck 661 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Zu Artikel I a) In § 7 Abs. 3 muß es statt „§ 3 Abs. 3" heißen „§ 3 Abs. 4". b) In § 8 a ist vor den Worten „von der vereinbarten Miete" das Wort „nicht" einzusetzen. c) Die Überschrift hinter § 16 „Vierter Abschnitt — Allgemeine Vorschriften für preisgebundenen Wohnraum" wind vor den § 17 a gesetzt. 2. Zu Artikel V In Nr. 5 Buchstabe c sind in § 50 Abs. 3 die Worte „Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes" durch idie Worte zu ersetzen „Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über einsoziales Miet- und Wohnrecht". 3. Zu Artikel VIII In § 4 Abs. 3 a und 3 b sowie in § 5 Abs. 1 sind jeweils die Worte „Inkrafttreten ides Gesetzes" durch die Worte zu ersetzen „Inkrafttreten dieses Gesetzes". 4. Zu Artikel IX In § 3 Abs. 4 muß es statt „Absatz 2 Satz 2" heißen „Absatz 3 Satz 2". 5. Zu Artikel XI In Nr. 1 in Buchstabe d muß es statt „§§ 8, 9, 10 Abs. 2 und 3" heißen „§§ 8, 9, 10". Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Krone und Fraktion Anlage 13 Umdruck 662 Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Zweites Bundesmietengesetz treten in § 2 Ziff. 4 in der Tabelle in der Spalte „mit 20 000 bis unter 100 000 Einwohner" an die Stelle der Beträge „50,—, 45,—, 32,—" die Beträge „47,50, 42,50, 30,—" und in der Spalte „mit 100 000 und mehr Einwohnern" an die Stelle der Beträge „70,—, 65,—, 60,—, 45,—" die Beträge „60,—, 55,—, 50,—, 35,—". Für den Fall, daß der Änderungsantrag zur Spalte „mit 100 000 und mehr Einwohnern" abgelehnt werden sollte, sollen als weiterer Eventual-Änderungsantrag in diese Spalte folgende Beträge treten: „65,—, 60,--, 55,—, 40,—". 2. In § 4 des Artikels I Zweites Bundesmietengesetz wird das Datum „1. Januar 1963" durch „1. Juli 1962" ersetzt. 3. In Artikel I Zweites Bundesmietengesetz § 5 Abs. 2 wird die Tabelle in der senkrechten Spalte „Wohnungen ohne Sammelheizung, ohne Bad, mit Toilette in der Wohnung," von oben nach unten wie folgt geändert: „1,00, 1,10," (1,20). 4. In Artikel I Zweites Bundesmietengesetz wird in den § 17 a nachstehender Absatz 5 a eingefügt: Erreicht in einem Stadt- oder Landkreis die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen die Zahl der Wohnparteien nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, so hat die Landesregierung durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum von dem auf den Zeitpunkt der Feststellung folgenden 1. Juli an nicht mehr den Preisvorschriften unterliegen. 5. In Artikel II Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes § 3 aa Abs. 1, werden die Beträge der Tabelle in den Spalten 2 und 3 entsprechend dem Haupt- und dem Eventual-Änderungsantrag zu Ziffer 1) geändert. 6. In Artikel II Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes § 3 aa Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt geändert: a) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zum Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht wird Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, von der Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen, wenn die monatliche Grundmiete im Sinne des § 1 des Zweiten Bundesmietengesetzes den folgenden Betrag übersteigt: b) Der nach der Tabelle folgende Satz 2 „Der Verfügungsberechtigte hat darzulegen, daß diese Voraussetzungen vorliegen" wird gestrichen. 7. In Artikel II Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes wird hinter § 3 h folgender § 3 hh eingefügt: „Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung bei Modernisierung der Wohnungen Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, .wird von der Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen, wenn nach dem 1. 7. 1960 vom Vermieter innerhalb der Wohnungen eine Bade- oder Dusch-Einrichtung mit 6788 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 zentralem oder besonderem Warmwasserbereiter geschaffen wird und im übrigen die Wohnung eine Mindestausstattung nach § 40 Abs. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz hat, oder diese Ausstattung vom Vermieter geschaffen wird und die Kosten hierfür von ihm ganz getragen worden sind." 8. In Artikel III Änderung des Mieterschutzgesetzes erhält § 28 a die nachstehende Fassung: „(1) Auf Antrag des Vermieters soll das Mieteinigungsamt den Mieter verpflichten, bauliche Verbesserungen oder das Anbringen von Einrichtungen, durch die Wohnraum in seinem Gebrauchswert auf die Dauer verbessert wird, zu dulden, wenn und soweit ihm die Maßnahmen und ihre Durchführung zuzumuten sind. Zumutbar sind im Regelfall Maßnahmen zur Schaffung der Mindestausstattung im Sinne des § 40 II. WoBauG. Das Mieteinigungsamt kann auch dem Vermieter Verpflichtungen auferlegen, insbesondere den Vermieter verpflichten, dem Mieter notwendige Aufwendungen, die diesem durch die Maßnahmen erwachsen, vorzuschießen oder zu ersetzen. (2) Im Falle des Absatzes 1 darf vom Vermieter für eine nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 Abs. 2 und 3 der Altbaumietenverordnung preisrechtlich zugelassene Mieterhöhung ein Betrag zugrunde gelegt werden, der höchstens dem Vierfachen der jährlichen Grundmiete nach § 1 Abs. 2 des Zweiten Bundesmietengesetzes für die Kosten und Aufwendungen entspricht. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind zulässig. 9. In Artikel V Ziffer 1 wird im § 30 bb Absatz 1 nach Satz 1 Satz 2 eingefügt: „Haben sich nach der erstmaligen Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber der bei der Bewilligung zugrunde gelegten Berechnung die Gesamtkosten erhöht und ist diese Erhöhung durch Eigenleistung oder Ersatz von Eigenleistung ganz oder teilweise gedeckt worden, so ist die Erhöhung zu berücksichtigen; dies gilt nur, soweit die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat." 10. In Artikel IX Gesetz über Bindungen für öffentlich geförderte Wohnungen, § 3, wird in Satz 2 hinter den Worten „vereinbart wird" gestrichen: „jedoch nicht höher als 25 v. H. der vor dir Mietpreisfreigabe preisrechtlich zulässigen Miete". Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Preusker Probst (Freiburg) Dr. Schild Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 14 Umdruck 6S3 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1243, 1850, zu 1850) . Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel XII 1. In § 9 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte „drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" ersetzt durch die Worte „vom 1. August 1963 an". 2. In § 9 Nr. 1 Buchstabe e ist in § 5 Abs. 1 nach dem Wort „jedoch" das Wort „um" zu setzen. 3. In § 9 Nr. 1 Buchstabe g sind die Worte „§ 7 Abs. 2" durch die Worte „§ 7 Abs. 3" zu ersetzen. 4. In § 9 Nr. 1 Buchstabe h ist das Wort „Grundsteuerhilfe" in „Grundsteuerbeihilfe" zu ändern. 5. In § 9 Nr. 1 Buchstabe j ist in der vierten Zeile das Wort „oder" zu streichen. 6. In § 9 Nr. 3 ist vor den Worten „in Nummer 5" einzufügen: „Nummer 1 erhält folgenden Zusatz: „§ 4 erhält folgenden Absatz 7: „ (7) Für Geschäftsräume gilt Absatz 1 in der vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht geltenden Fassung bis zur anderweitigen Regelung des Geschäftsraummietrechts in Berlin." 7. In § 9 Nr. 5 werden die Worte „In § 4 Abs. 5 Bundesmietengesetzes" durch die Worte ersetzt „In § 4 Abs. 5 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung: ,der §§ 22 oder 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Bundesmietengesetzes' ". 8. Auf Seite 83 muß die Nr. 9 mit dem einleitenden Text gestrichen werden. 9. In § 9 a werden die Absätze 1 und 2 zu einem einzigen Absatz vereinigt. 10. In § 10 Abs. 1 Nr. 4 muß es in § 6 b Abs. 4 statt „ordnungsmäßig" „ordnungsgemäß" heißen. 11. § 10 Nr. 9 Buchstabe a erhält folgende Fassung: a) In § 17 a Abs. 2 werden die Worte „nach §§ 3 b oder 3 h" durch die Worte „nach Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6789 §§ 3 c oder 3 d" und in § 17 a Abs. 3 die Worte „§ 3 h" durch die Worte „§ 3 d" ersetzt. 12. In § 10 Abs. 1 ist hinter Nr. 9 folgende Nr. 10 einzufügen: 10. „In § 17 c und § 18 Abs. 2 werden jeweils die Worte „§ 23 sowie die §§ 18 bis 20 des Ersten Bundesmietengesetzes, soweit sie nach § 23" ersetzt durch die Worte „§ 23 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 18 Abs. 1 bis 3, 19, 20 des Ersten Bundesmietengesetzes, soweit sie nach § 23 Abs. 1 und 3". 13. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 muß es in der Überschrift des § 3 a statt „vom" „ab" heißen. 14. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 wird in § 3 c der Absatz 1 wie folgt gefaßt: „(1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit Wirkung von dem Monatsersten, der drei Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht liegt, durch Rechtsverordnung der Landesregierung in den kreisfreien Städten und Landkreisen aufgehoben werden, in denen ....". 15. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 muß § 3 d Abs. 1 wie folgt beginnen: „ (1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit Wirkung vom 1. Juli 1961 und sodann vom 1. Juli jedes weiteren Jahres an durch Rechtsverordnung der Landesregierung in den kreisfreien Städten und Landkreisen aufgehoben werden ...." . 16. In § 10 Abs. 4 muß in Nr. 2 das Wort „angefügt" durch „eingefügt" ersetzt werden. 17. In § 10 Abs. 6 werden in Nr. 1 Buchstabe a hinter den Worten „erhöht worden," die Worte eingefügt „für das die Mieterhöhung nach seiner Begründung zulässig geworden ist,". 18. In § 10 Abs. 6 wind in Nummer 5 der Buchstabe b Buchstabe a und der bisherige Buchstabe a Buchstabe ,b. Im neuen Buchstaben b ist nach der Paragraphenbezeichnung als Überschrift einzufügen: „Tragbare Miete oder Belastung" 19. In § 10 Abs. 9 erhält der einleitende Satz die folgende Fassung: „Artikel XII gilt im Saarland mit folgender Maßgabe:" 20. In § 11 Abs. 1 muß es heißen: „Dieses Gesetz tritt am ersten Tage ides auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft." Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Krone und Fraktion Anlage 15 Umdruck 664 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Bundestag nach Vorliegen entsprechender Erfahrungen alsbald den Entwurf eines Gesetzes über die endgültige Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen vorzulegen. Die alsbaldige Verabschiedung dieses Gesetzes ist notwendig, um der Bevölkerung und der Wohnungswirtschaft Klarheit zu verschaffen, in welcher Weise soziale Härten bei der stufenweisen Mietpreisfreigabe ab 1963 ausgeschlossen werden können. In dem Gesetz ist auch festzulegen, wie die vorläufig nebeneinander stehenden Systeme der Miet- und Lastenbeihilfen der Übergangszeit und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes miteinander zu verzahnen sind. 2. Da Teile des in der Vorlage der Bundesregierung enthaltenen sozialen Mietrechts und der damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften noch nicht abschließend beraten werden konnten, ist deren beschleunigte Verabschiedung dringend erforderlich. Der Bundestag betont, daß das Ergänzungsgesetz zur Vervollständigung des sozialen Mietrechts bis zum Ende dieses Jahres verabschiedet wird. Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Krone und Fraktion Anlage 16 Umdruck 665 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Überschrift dieses Gesetzes erhält folgende Fassung: „Entwurf eines Gesetzes über Mieterhöhungen, Miet- und Lastenbeihilfen und über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft" Zu Artikel I 2. § 2 wird gestrichen. 3. § 4 wird gestrichen. 4. § 5 wird gestrichen. 6790 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 Zu Artikel II 5. In Nr. 3 werden in § 3 b a) in Absatz 1 im zweiten Halbsatz des ersten Satzes die Worte „um weniger als 3 vom Hundert" gestrichen; b) Absatz 3 wie folgt gefaßt: „ (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren Antrag aufrechterhalten bleiben, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und wenn die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember 1959 um 2 vom Hundert überschritten hat." ; c) in Absatz 4 die Worte „um weniger als 3 vom Hundert" gestrichen. 6. Nach Artikel V wird ein neuer Artikel V a mit folgender Fassung eingefügt: ,Artikel V a Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) wird wie folgt geändert: 1. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu sorgen, daß die Wohnungssuchenden mit geringem Einkommen in ausreichendem Maße mit Wohnraum zu tragbarer Miete oder Belastung versorgt werden. Als Wohnungssuchende mit geringem Einkommen gelten in der Regel diejenigen, deren Jahreseinkommen a) bei Alleinstehenden den Betrag von 3600 Deutsche Mark, b) bei Familien mit zwei Familienangehörigen den Betrag von 4800 Deutsche Mark, zuzüglich 1200 Deutsche Mark für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind die Jahreseinkommen des Wohnungssuchenden und der zur Familie rechnenden Angehörigen zusammenzurechnen." 2. § 88 wird gestrichen. 3. § 119 erhält folgende Fassung: „§ 119 Das Wohnungsbauprämiengesetz in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) wird wie folgt geändert: ,Aufbringung der Mittel Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr 1961 an vom Bund in vollem Betrage zur Verfügung gestellt.' " Zu Artikel VIII 7. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 Mietbeihilfen werden Mietern von preisgebundenem Wohnraum, der vor dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, sowie Mietern von Wohnungen, die auf Grund des Ersten oder des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit öffentlichen Mitteln oder als steuerbegünstigte Wohnungen gefördert worden sind, auf Antrag der Mieter gewährt, wenn die Miete für die benötigte Wohnfläche gemäß § 5 Abs. 3 im Verhältnis zum Einkommen der Mieterfamilien gemäß § 6 die in § 6 festgelegten Anteile übersteigt." Bonn, den 24. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 17 Unidruck 666 Änderungsantrag der Fraktion der DP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel III (Änderung des Mieterschutzgesetzes) Nr. 4 erhält § 28 die nachstehende Fassung: „§ 28 a (1) Auf Antrag des Vermieters soll das Mieteinigungsamt den Mieter verpflichten, bauliche Verbesserungen oder das Anbringen von Einrichtungen, durch 'die Wohnraum in seinem Gebrauchswert auf die Dauer verbessert wird, zu dulden, wenn und soweit ihm die Maßnahmen und ihre Durchführung zuzumuten sind. Zumutbar sind im Regelfall Maßnahmen zur Schaffung der Mindestausstattung im Sinne des § 40 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Das Mieteinigungsamt kann auch dem Vermieter Verpflichtungen auferlegen, insbesondere den Vermieter verpflichten, ,dem Mieter notwendige Aufwendungen, die diesem durch die Maßnahmen erwachsen, vorzuschießen oder zu ersetzen. (2) Im Falle des Absatzes 1 darf vom Vermieter für eine nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 und 3 der Altbaumietenverordnung preisrechtlich zugelassene Mieterhöhung ein Betrag zugrunde gelegt werden, der höchstens dem Vierfachen der jährlichen Grundmiete nach § 1 Abs. 2 des Zweiten Bundesmietengesetzes für die Kosten und Aufwendungen ,entspricht. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind zulässig." Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Preusker Probst (Freiburg) Dr. Schild Schneider (Bremerhaven) und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Julius Brecht


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das kann ich Ihnen nur hundertprozentig bestätigen, Herr Mick.

    (Beifall bei der SPD. Lachen und Zurufe von der Mitte: Na also!)

    Die Tatsache, daß wir in diese Situation mit einem gemeinwirtschaftlich gebundenen Wohnungsbestand von etwa 20 bis 25 % der gesamten Mietwohnungen hineingehen, bildet die einzige Chance dafür, daß man überhaupt in marktwirtschaftliche Formen übergehen kann. Denn die künftige marktwirtschaftliche Situation kann infolge dieses Blocks gebundener Mieten nicht mehr so sein, wie sie vor 1950 gewesen ist.

    (Beifall bei der SPD. — Abg. Mick: Dasselbe, was wir sagen!)

    Aber kehren wir zurück zum Problem der Löhne! Wir haben das hier wahrscheinlich nicht zu entscheiden. Wir sollten jedoch an der Lösung des Mietenproblems nicht vorübergehen, ohne uns klarzumachen, daß sich daraus notwendigerweise Folgerungen auch in unseren Einkommens- und unseren Lohnsituationen ergeben müssen.

    (Beifall bei der SPD.) Sie kommen zwangsläufig auf uns zu.

    Mir ist noch dieser Tage eine Äußerung in die Hände geraten, nicht eine Äußerung des DGB, sondern eine Äußerung von ganz anderer Seite, in der bestätigt wurde, daß sich aus den Mieterhöhungen im gesamtwirtschaftlichen Verlauf notwendigerweise Lohnerhöhungen ergeben müssen. Herr Professor Nell-Breuning hat vor einigen Tagen auf einer Tagung erklärt: Ich verstehe nicht, warum die Gewerkschaften in so drohendem Ton erklären, dann müßten sie mit neuen Lohnforderungen aufwarten. Es ist für mich selbstverständlich, daß die Mieterhöhung nicht ohne Lohnerhöhung und Erhöhung der Sozialbezüge über die Bühne gehen kann. Das hat ein einsichtiger und so kenntnisreicher Mann wie
    Nell-Breuning gesagt. Man sollte es deshalb nicht ablehnen, daß sich aus diesem Gesetz Konsequenzen ergeben werden.

    (Beifall bei der SPD. — Abg. Dr. Czaja: Ist schon vorweggenommen!)

    Wir haben uns die Mitarbeit an diesem Gesetz nicht leicht gemacht. Wir sind dabei nicht einfach so vorgegangen, daß wir ad hoc zu dem oder jenem Paragraphen oder zu diesem oder jenem Absatz einen Änderungsantrag gestellt haben, sondern in sehr mühsamen Beratungen haben wir zuvor unsere grundsätzliche Einstellung zu diesem Gesetz niedergelegt und daraus dann abgeleitet, welche Änderungsanträge zustellen sind. Diese Grundsätze sind auch maßgeblich für die Änderungsanträge, die wir nun in der dritten Lesung nochmals vorbringen.
    Einer der ersten Grundsätze war: Die Wohnungsversorgung und die Mietpreisbildung muß stets im gesamtwirtschaftlichen Rahmen und Zusammenhang gesehen werden, nicht nur wohnungswirtschaftlich, nicht nur wohnungspolitisch. Der zweite Grundsatz war: Mietanpassungen sind nur dort und nur insoweit möglich und vertretbar, als sie nachweisbar zur Deckung der Kosten der Wohnungsbewirtschaftung unerläßlich und sozialökonomisch vertretbar sind. Jede Mieterhöhung zur Gewinnerzielung über die Kostendeckung hinaus ist abzulehnen. Demgemäß haben wir solche über die Kostendeckung hinausgehenden Mieterhöhungen abgelehnt. Wir haben das aus der Verantwortung gegenüber den betroffenen Bevölkerungskreisen heraus getan und vor allem, weil solche Mieterhöhungen über die Kostendeckung hinaus nicht notwendig sind, auch nicht für den Hausbesitz, weil ja seine Rendite darin gedeckt ist, und ferner, weil Mieterhöhungen — das ist der Zusammenhang mit dem Bundesbaugesetz —, die über die Kostendeckung hinausgehen, immer wieder zu steigenden Grundrenten und damit zu steigenden Bodenpreisen führen. Wir wollten mit all unseren Anträgen, die Mieterhöhung auf die Kosten zu begrenzen, das vermeiden. Sie aber sind trotz aller Bemühungen andere Wege gegangen und sehen auch Mieterhöhungen weit über die Kostendeckung hinaus vor.
    Wir sind ferner von folgendem Grundsatz ausgegangen. Die SPD ist gegen die Zwangswirtschaft in der Wohnungsversorgung und tritt gemäß ihrem Godesberger Programm auch auf diesem Gebiet der Versorgung für freie Konsumwahl ein. Sie muß so schnell wie möglich hergestellt werden. Deshalb haben wir die Anträge gestellt, die Sie wiederum abgelehnt haben. Es muß zunächst alles geschehen, um durch verstärkten Wohnungsbau den Markt anzureichern, damit wir einen ausgeglichenen Markt bekommen, damit sich Angebot und Nachfrage decken, damit alle Familien die ihnen gemäße Wohnung bekommen. Erst wenn diese Situation auf dem Markt erreicht ist, können wir zur Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung übergehen. Deshalb haben wir gesagt: keinen festen Endtermin für die Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung heute schon festlegen, weil das nicht vertretbar ist. Wir haben ferner gesagt, daß die behördliche Wohnraumbewirtschaftung örtlich und regional erst auf-



    Dr. Brecht
    gehoben werden kann, wenn die noch immer bestehende Unterversorgung völlig beseitigt ist und mindestens ein ausgeglichener Markt vorhanden ist. Man kann einfach nicht daran vorbeigehen, daß 1,3 Millionen Wohnungen fehlen. Wir verstehen und begreifen nicht, daß sie sagen: Auch ein statistisches Mittel des Wohnungsdefizits von 3 % gibt schon das Recht, die Wohnraumbewirtschaftung aufzuheben. Vielleicht geht das in den kleinen Gemeinden und auf dem Lande, es geht aber nicht in den Städten, und Sie haben es bei den Sonderregelungen für Berlin auch praktisch anerkannt, weil Sie dort gar nicht auf der 3 % igen Defizitrechnung bestanden haben. Deshalb sind wir auch hier der Meinung, daß neben der besonderen Berücksichtigung des Wohnungsbedarfs der kinderreichen Familien keine Möglichkeit gegeben ist, heute schon einen verbindlichen Termin für die Beendigung der Wohnraumbewirtschaftung festzulegen, weil Sie gar nicht wissen, wie sich die Wohnungsmarktlage durch steigende Haushaltsgründungen, durch Zuwanderung bis dahin entwickelt.
    Wir haben uns gefreut, daß es uns mit unserer konstruktiven Kritik gelungen ist, daß der Mieterschutz erhalten geblieben ist, — leider nur auf eine gewisse Zeit befristet. Wir lehnen auch heute den Endtermin für die Aufhebung des Mieterschutzes ab, weil dafür weder ein sachlicher Anlaß noch eine zwingende Notwendigkeit vorliegt.
    Das soziale Mietrecht erwarten, erhoffen wir. Die zwei Paragraphen, die im Gesetz enthalten sind, sind für uns nicht der Inhalt des sozialen Mietrechtes, sondern sind für uns eine der bedauerlichsten politischen Lücken in diesem Lücke-Gesetz.

    (Beifall bei der SPD.)

    Die SPD hat nach eingehenden Erwägungen die Mietbeihilfen als ein Mittel anerkannt, einen Ausgleich zwischen dem unzureichenden Einkommen infolge einer ungenügenden Einkommensverteilung in unserer Volkswirtschaft und den notwendigen Aufwendungen für einen kulturell und sozial berechtigten Wohnbedarf herbeizuführen. Wir sind aber der Meinung, daß dieses System von Mietbeihilfen sozial unvollkommen, unzureichend und mit deutlichen ungleichen Behandlungen gleichartiger Tatbestände belastet ist.
    Von diesen Grundsätzen sind wir ausgegangen. Sie haben uns leider die Mitarbeit an diesem Gesetz außerordentlich schwer gemacht. Wir sind zunächst nicht verantwortlich, daß die Bundesregierung nahezu zwei Jahre gebraucht hat, bis sie diesen Gesetzentwurf dem Bundestag vorgelegt hat. Er ist erst während der Ferien, im August 1959 vorgelegt worden. Wir sind nicht verantwortlich, daß es erst am 12. November zur ersten Lesung in den Bundestag gekommen ist, und wir sind nicht verantwortlich, daß der zuständige Bundestagsausschuß noch mit anderen Aufgaben belastet war und erst später an die Bearbeitung gehen konnte. Wir sind auch gar nicht verantwortlich dafür, daß der Entwurf so umfangreich und in vielen Punkten so schlecht formuliert war und daß eine ganze Menge Ausschußarbeit notwendig war, um ihm wenigstens
    ein bißchen mehr Schliff und Form und Sinn zu geben.
    Wir haben auch Schwierigkeiten gehabt; denn wir haben in der ersten Lesung eine ganze Reihe Unterlagen erbitten müssen. Wir mußten dreimal dringend mahnen, bis wir diese Unterlagen endlich bekamen, und wir haben dann an der Bearbeitung dieses Gesetzes — das darf ich Ihnen sagen; denn nachher werden die freundlichen Gegenreden gehalten werden, die uns nicht betreffen — zum Teil bis zur physischen Erschöpfung mitgewirkt.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Dann wurde fortgesetzt gedrängt und getrieben, bis zu dem berühmten Stafettenlauf zwischen den Ausschüssen, bis zu der Erklärung: „Das beraten wir nicht mehr, das kommt in die künftige Novellierung", und bis zu dem Tatbestand, der nicht uns betraf, sondern einen Kollegen aus einer anderen Fraktion, daß er seine Anträge nur noch stellte und erklärte: Ich betrachte meinen Antrag als gestellt und abgelehnt.

    (Lachen in der Mitte.)

    Ich weiß nicht, ob alle, die nun heute mit dabei gewesen sind, über den Inhalt des Gesetzes und das, was nun sozialpolitisch auf die Bevölkerung zukommt genau im Bilde sind. Wir möchten den Herrn Bundeswohnungsbauminister angesichts seiner riesig angereicherten Fonds von Propagandamitteln nochmals dringend bitten, jedenfalls in den Dingen, die er jetzt herauszugeben beabsichtigt — wir haben davon gehört —, sorgfältig den Text abzustimmen, objektiv zu bleiben und das Prinzip der Ehrlichkeit und der ehrlichen und sauberen Unterrichtung zum Prinzip des Wohnungsbauministeriums zu erheben.

    (Beifall bei ,der SPD. — Abg. Jacobi: Vor allem muß dabei die Wahrheit groß geschrieben werden.)

    Es gibt noch ein sehr viel klareres Wort. Ich wollte es hier nicht gebrauchen und möchte es auch jetzt nicht erwähnen. Aber dieser Hinweis auf die wahre Darstellung, auf die sachgemäße und objektive Darstellung der Bevölkerung gegenüber scheint mir angesichts dessen, was wir in Propagandaschriften und in manchen Reden gehört und gelesen haben, angezeigt zu sein.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir haben entgegen einer Stellungnahme, die vor kurzem in dem bekannten Nachrichtenblatt erschienen ist, bei diesem Gesetz gar nicht daran zu denken, ob das etwas mit künftigen Wahlen zu tun hat. Sie mögen das Interesse gehabt haben, das Gesetz möglichst weit von der nächsten Bundestagswahl wegzubringen.

    (Abg. Baier [Mosbach] : Sie wollen es heranbringen! — Heiterkeit.)

    - Nein, wir wollten es gar nicht, wir brauchen das nämlich gar nicht.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Seien Sie doch ehrlich!)




    Dr. Brecht
    Dieses Gesetz und seine Regelungen haben nämlich die glänzende Eigenschaft, daß monatlich in Form der erhöhten Mieten immer wieder die Mahnung und der Hinweis kommt, daß hier die großen Teile der Familien mit zusätzlichen Kosten belastet worden sind.

    (Zustimmung bei der SPD. — Zuruf von der CDU/CSU: Denen Sie zum Teil zugestimmt haben!)

    Im übrigen möchte ich Ihnen sagen, Herr Baier: Dieses Gesetz hat schon seine Dienste getan, bevor es verkündet worden ist. Sie kennen die Briefe, die Ihnen aus München und aus dem Wahlkampf in Baden-Württemberg geschrieben worden sind. Wir können mit diesem Gesetz durchaus, warten; das braucht nicht erst im nächsten Jahr zur Bundestagswahl zu kommen; denn im Herbst sind ja Kommunalwahlen und Landtagswahlen. Und seien Sie sicher: Die Bevölkerung ist durch dieses Gesetz aufgerufen worden, sich mehr mit diesen innenpolitischen Fragen, die sie selber angehen, zu beschäftigen.
    Ich möchte Sie zum Schluß dieser allgemeinen Ausführungen nochmals bitten, zu überlegen, ob Sie nicht dem einen oder anderen Antrag von uns, den wir erneut zur dritten Lesung vorbringen, zustimmen wollen. Wir wollen unsere Schlußerklärung zu dem Gesetz erst abgeben, wenn über diese Änderungsanträge entschieden ist, weil wir immer noch nicht ganz die Hoffnung aufgegeben haben, daß versucht werden könnte, in diesem oder jenem Punkt zu einer Änderung zu kommen. Wir haben in diese Änderungsanträge zur dritten Lesung nicht alles wieder aufgenommen, was zur zweiten Lesung vorgebracht wurde, obwohl wir feststellen dürfen, daß alle 25 Änderungsanträge, die wir zur zweiten Lesung gestellt hatten, von Ihnen abgelehnt worden sind und daß es diesen Anträgen ähnlich ergangen ist wie fast allen unseren konstruktiven Änderungsanträgen in der Ausschußberatung. Es ging eben auch dabei so, daß die geistige Kraft der Kritik durch die Macht der Majorität niedergetreten wurde.

    (Beifall bei der SPD. — Lachen in der Mitte.)

    Ich bitte Sie also diese Änderungsanträge zu berücksichtigen, einmal den Änderungsantrag zur Überschrift, damit das Gesetz einen wahren Titel bekommt, damit die zusätzlichen Mietsteigerungen, die über die Kostendeckung hinausgehen, gestrichen werden, damit die Wohnraumbewirtschaftung erst aufgehoben wird, wenn ein ausgeglichener Markt und nicht noch eine Unterversorgung vorhanden ist, damit gemeinsam alles getan wird, um diesen Zustand dadurch herbeizuführen, daß der Wohnungsbau forciert und gestärkt wird, und damit schließlich die Mietbeihilfen als ein wesentliches soziales Instrument so verallgemeinert und ausgebaut werden, daß sie nicht nur für einige und für einige Tatbestände, sondern allgemein und gleichmäßig und sozial gerecht wirksam werden.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Hesberg.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carl Hesberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Ausführungen des Herrn Kollegen Brecht machen es notwendig, auf einige Darstellungen, die hier gegeben worden sind, einzugehen, und zwar nicht nur darauf, was die Mieterhöhungen in ihrer Gesamtsumme für die deutsche Volkswirtschaft und auch vom sozialen Standpunkt ausmachen. Wir möchten aber auch dem entgegentreten, was Sie an Unrichtigkeiten über das Gesetz ausgeführt haben.
    Zunächst einmal haben Sie von einer Milliardensumme geredet, die jetzt in Auswirkung der allgemeinen und der individuellen Mieterhöhung in diesem Jahr von der Mieterschaft zu zahlen sei. Dadurch, daß wir bekanntlich die Mieterhöhungen in der ersten und zweiten Gruppe eingeschränkt haben, und weil auch im Wohnungsneubau die Mieterhöhungen beschränkt worden sind, kommen wir für 1960 auf einen Betrag, der sich auf etwa 700 Millionen DM beziffert. Erst für das Jahr 1963, wenn auch der Block der billigeren Wohnungen in die individuelle Mieterhöhung einbezogen wird, kann man von einem Betrag reden, der vielleicht bei 900 bis 1000 Millionen DM liegt.
    Aber das Entscheidende ist doch wohl, daß man diese Belastung im Rahmen der gesamten Einkommensentwicklung sieht. Bei dieser Nachholung des Ausgleichs der Mehrkosten und dergleichen muß auch der Einkommenszuwachs durch die Steigerung des Sozialprodukts in den vergangenen Jahren betrachtet werden. Bei Berücksichtigung dieser Tatsache ergibt sich, daß die Zunahme des privaten Verbrauchs in den letzten vier Jahren im Jahres- I durchschnitt rund 10 Milliarden DM ausgemacht hat. Auf diesen Betrag bezogen, ist die Mieterhöhung dann wohl doch als bescheiden anzusehen. Sicherlich ist das, sozial betrachtet, vielleicht für den einen oder anderen ein Betrag, der für sein Monatsbudget ins Gewicht fällt. Aber es liegen doch auch eine ganze Reihe von Untersuchungen vor, die die richtigen Größenordnungen aufzeigen. Nach den Untersuchungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung ergibt sich eine Vermehrung des Nettohaushaltseinkommens in den letzten vier Jahren von 565 DM auf 765 DM monatlich, so daß also pro anno eine Steigerung des Monatseinkommens um 50 DM zu verzeichnen ist. Nach den amtlichen Wirtschaftsberechnungen für die vierköpfige Arbeitnehmerfamilie ist das Durchschnittseinkommen von 1955 bis 1959 von 485 DM auf 631 DM gestiegen, d. h. also pro Jahr um durchschnittlich 36,50 DM. Die 15% ige Mieterhöhung macht bei der festgestellten durchschnittlichen Miete von 55 DM etwa 8 DM aus.
    Auch bei dem Rentnerhaushalt, der durch amtliche Statistik erfaßt wird, liegen die Verhältnisse nicht viel anders. Wenn wir einmal betrachten, welche Quote des Einkommens für die Wohnungsmiete in Anspruch genommen wird, so kommen wir für 1957 im sozialen Wohnungsbau auf etwa 10 %, bei den Zwischenkriegsbauten auf 81/2 % und bei den Wohnungen, die vor 1924 bezugsfertig geworden sind, auf 7 1/2 %. Inzwischen ist diese Quote durch die Einkommensentwicklung zurückgegangen. Die Mieterhöhung, die jetzt eintritt, bedeutet prak-



    Dr. Hesberg
    tisch nicht viel mehr, als daß diese Quoten von 1957 wieder erreicht werden.
    Nun, meine sehr verehrten Damen und Herren, das ist doch wohl, wenngleich wir solche Durchschnittszahlen cum grano salis betrachten müssen, das Entscheidende dieser Regelung, daß gerade für diejenigen, die in dieser Einkommensentwicklung nicht mitgekommen sind, das Mehr, diese zusätzliche Miete, durch das System von Miet- und Lastenbeihilfen aufgefangen wird. Deswegen kann man nicht sagen, daß die soziale Seite nicht berücksichtigt worden sei.

    (Beifall in der Mitte.)

    Des weiteren muß sehr deutlich gesagt werden, daß man nicht etwa den Verbraucher schutzlos läßt, wenn die endgültigen Termine herankommen. Von Herrn Minister Lücke ist schon mit Recht als sehr bedeutsam herausgestellt worden: die Freigabe der Mieten ist an die Voraussetzung gebunden, daß bis zu diesem Termin ein endgültiges System von Miet-und Lastenbeihilfen fertiggestellt ist, damit die sozialen Härten, die mit der Freigabe verbunden sein können, aufgefangen werden. Es kann also nicht davon geredet werden, daß wir die einkommenschwachen Schichten der Verbraucher schutzlos ließen.
    Im Ausschuß ist auch sehr eingehend darüber gesprochen worden, daß bei den Mieten, die wir für 1963 oder 1965 für den Preisspiegel in Betracht ziehen müssen, durch den großen Block der Mietwohnungen des sozialen Wohnungsbaues und den großen Block der Altbauwohnungen ein Faktor gegeben ist, der den Markt sehr nachhaltig beeinflußt. Vor allem ist immer wieder betont worden, daß die Wohnungen des sozialen Wohnungsbaues, vor allen Dingen des Wohnungsbaues des Ersten Wohnungsbaugesetzes, die Möglichkeit einer Wohnraumversorgung gerade der Schichten bieten, von denen hier besonders gesprochen wurde. Das, meine Damen und Herren, müssen wir doch einmal hervorheben.
    Noch ein anderes zur sozialen Seite! Vorhin ist das Telegramm ,des Bundes der Kinderreichen erwähnt worden. Es war davon die Rede, daß hier zu schnell beraten werde. Nun, wie steht es mit diesem Telegramm des Bundes der Kinderreichen? Es war vorschnell abgesandt. Nach Rücksprache des Ministeriums mit dem Vorsitzenden des Bundes der Kinderreichen, dem Landtagsabgeordneten Naumann, war dieser davon überzeugt, daß den Belangen der kinderreichen Familien über die Vorschläge der Regierungsvorlage hinaus in der Ausschußfassung Rechnung getragen worden ist.

    (Hört! Hört! in der Mitte.)

    Die Absendung des Telegramms wurde damit begründet, daß in bezug auf den Inhalt der Vorlage Mißverständnisse entstanden seien; diese Mißverständnisse seien aber nunmehr aufgeklärt.

    (Hört! Hört! in der Mitte. — Zurufe von der SPD.)

    Meine Damen und Herren, so sind auch andere Telegramme zu beurteilen, die uns in den letzten Wochen
    wiederholt zugegangen sind. Sie dürfen glauben, daß wir in den monatelangen Beratungen sehr eingehend geprüft haben, was zumutbar und nicht zumutbar ist, und daß wir unsere Verantwortung gegenüber der deutschen Bevölkerung, namentlich gegenüber dem Verbraucher, genauso ernst nehmen wie Sie.

    (Beifall in der Mitte.)

    Dann wurde noch hervorgehoben, bei einem Defizit von 3 %, wie es im Gesetz vorgesehen sei, sei eine Unterversorgung gegeben, Wir müssen ganz entschieden bestreiten. Man hat sich diesen Satz von 3 % nicht aus den Fingern gesogen; er ist das Ergebnis sehr eingehender Untersuchungen. Man hat Befragungen darüber angestellt, wie viele von denjenigen, die heute einen eigenen Haushalt, aber keine eigene Wohnung haben, eine eigene Wohnung wünschen. Würde man die Ergebnisse dieser Befragungen zugrunde legen, müßte man den Wohnungsbedarf bereits als gedeckt ansehen, wenn eine Quote von 5 % oder sogar von 7 % erreicht ist. Die hier gegebene Darstellung kann also nicht stimmen.
    Warum setzt man sich immer gegen Endtermine zur Wehr? Durch das Festsetzen von solchen Endterminen soll doch die Entwicklung einer gewissen eigenen Initiative erreicht werden, die mit jeder marktwirtschaftlichen Maßnahme verbunden zu sein pflegt. Wenn die Leute einen solchen Endtermin aber nicht sehen und die Auswirkungen nicht zu beurteilen vermögen, liegt für eine solche Initiative kein Anlaß vor.
    Im übrigen ist jedoch auf Grund der Ergebnisse des Wohnungsbaus in der Vergangenheit und im Hinblick auf die in der Zukunft zu erwartenden Ergebnisse damit zu rechnen, daß diese Termine, die wir hier setzen, eingehalten werden können. Es ist doch wahrhaftig an der Zeit, nach einer zwanzigjährigen Zwangswirtschaft — von 1945 bis 1965 — endlich einmal einen Schlußstrich unter diese Notzeit zu ziehen. In der Zwischenzeit ist doch dieser Notzustand in erheblichem Maße überwunden worden, und wir können heute übersehen, daß er an dem Endtermin endgültig überwunden sein wird.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)