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    932. Stellungnahmen: 1
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    935. berücksichtigt.\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 117. Sitzung Bonn, den 24. Mai 1960 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfrist (SPD) (Drucksache 1738); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1844) — Zweite Beratung — Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) . 6679 B, 6687 D Dr. Menzel (SPD) 6680 C Schäffer, Bundesminister . . . 6684 C Dr. Böhm (CDU/CSU) 6688 A Dr. Bucher (FDP) 6691 A Metzger (SPD) 6692 D Dr. Schneider (Lollar) (DP) . . . 6695 D Memmel (CDU/CSU) 6696 D Entgegennahme einer Erklärung der Bundesregierung Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 6700 B, 6703 A Ollenhauer (SPD) . . . . . . . 6702 B Majonica (CDU/CSU) . . . . . 6703 B Dr. Mende (FDP) . . . . . . . 6704 B Dr. Schneider (Bremerhaven) (DP) . 6705 A Entwurf eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksache 1234); Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache 1851) ; Erster Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau-und Bodenrecht (Drucksachen 1850, zu 1850) — Zweite und dritte Beratung — Mick (CDU/CSU) 6697 C, 6712 A, 6725 B, 6760 A Hauffe (SPD) . . 6705 D, 6712B, 6712 D, 6715A, 6716 C, 6742D Dr. Hesberg (CDU/CSU) 6706 A, 6708 B, 6712B, 6712 D, 6772 C, 6775 A Dr. Preusker (DP) 6706 C, 6709 C, 6715 B, 6724 B, 6727 D, 6734 C, 6737 A, 6739 C, 6762 B, 6762 D, 6774 B Dr. Brecht (SPD) 6706 D, 6709 D, 6717 B, 6741 A, 6757 B, 6764 A, 6768 A Dr. Czaja (CDU/CSU) . 6710D, 6715 D Dr. Will (FDP) . 6711 A, 6723 B, 6739 B, 6775 D Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 6713 C Frau Berger-Heise (SPD) 6713 D, 6714 C, 6740 A, 6741 C, 6743 C, 6744 D, 6745 A, 6745 D, 6774 D Dr. Schwörer (CDU/CSU) . . . . 6714 A Berlin (SPD) . . . . . . . . . 6719 D Lücke, Bundesminister . 6724 D, 6727 C, 6752 A, 6754 B, 6764 D Jacobi (SPD) . . . . . 6726 B, 6776 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 6729 A, 6730 C, 6751 A, 6774 A Hamacher (SPD) . . . 6729 D, 6735 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 Dr. Bartels (CDU/CSU) . 6732 D, 6736 B, 6738 B, 6754 C, 6776 C Leukert (CDU/CSU) . . 6739 D, 6740 C, 6741 B, 6762 C Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 6742 B, 6744 A, 6745 B, 6746 B Jahn (Marburg) SPD) . . 6746 D, 6753 B, 6756 D Dr. Arndt (SPD) . . . . . . . . 6755 C Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 6756 B Dr. Even (Düsseldorf) (CDU/CSU) 6760 B Nächste Sitzung 6778 C Anlagen 6779 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6679 117. Sitzung Bonn, den 24. Mai 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr.
  • folderAnlagen
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6779 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Altmaier 31. 5. Dr. Atzenroth 25. 5. Auge 31. 5. Dr. Baade 24. 5. Bading 25. 5. Bals 25. 5. Bauer (Wasserburg) 25. 5. Bauknecht 24. 5. Dr. Bechert 25. 5. Dr. Becker (Hersfeld) 31. 5. Behrendt 25. 5. Frau Beyer (Frankfurt) 24. 5. Fürst von Bismarck 24. 5. Blachstein 28. 5. Frau Dr. Bleyler 25. 5. Brese 25. 5. Brüns 2. 7. Cramer 25. 5. Dr. Deist 25. 5. Demmelmeier 25. 5. Dr. Dittrich 31. 5. Dopatka 28. 5. Dröscher 31. 5. Eberhard 20. 6. Eilers (Oldenburg) 25. 5. Eisenmann 25. 5. Erler 28. 5. Eschmann 27. 5. Even (Köln) 25. 5. Frehsee 24. 5. Frenzel 20. 6. Fritz (Welzheim) 24. 5. Gehring 25. 5. Geiger (München) 25. 5. Gibbert 25. 5. Dr. Görgen 28. 5. Dr. Götz 25. 5. Dr. Greve 28. 5. Haage 25. 5. Dr. von Haniel-Niethammer 25. 5. Hellenbrock 25. 5. Dr. Graf Henckel 28. 5. Höhmann 25. 5. Holla 28. 5. Hoogen 25. 5. Dr. Hoven 25. 5. Frau Dr. Hubert 24. 5. Hübner 25. 5. Jacobs 24. 5. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Jahn (Stuttgart) 28. 5. Jaksch 28. 5. Dr. Jordan 25. 5. Katzer 18. 6. Frau Klemmert 1. 7. Köhler 25. 5. Dr. Kohut 25. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Königswarter 25. 5. Kraft 28. 5. Krammig 25. 5. Kriedemann 25. 5. Kühn (Köln) 24. 5. Kurlbaum 25. 5. Dr. Lindenberg 25. 5. Logemann 25. 5. Lohmar 25. 5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 25. 5. Maier (Freiburg) 2. 7. Margulies 25. 5. Mauk 25. 5. Frau Dr. Maxsein 25. 5. Dr. Meyer (Frankfurt) 28. 5. Frau Meyer-Laule 25. 5. Neubauer 25. 5. Neuburger 25. 5. Frau Dr. Pannhoff 25. 5. Pelster 18. 6. Peters 25. 5. Dr. h. c. Pferdmenges 9. 6. Dr. Pflaumbaum 25. 5. Prennel 25. 5. Rademacher 25. 5. Ramms 25. 5. Rasch 25. 6. Rasner 28. 5. Dr. Ratzel 25. 5. Rehs 25. 5. Reitz 25. 5. Dr. Ripken 31. 5. Ritzel 28. 5. Dr. Rüdel (Kiel) 25. 5. Sander 2. 7. Scheel 25. 5. Seidl (Dorfen) 25. 5. Seither 25. 5. Dr. Seume 25. 5. Dr. Siemer 25. 5. Solke 28. 5. Stahl 4. 6. Dr. Stammberger 25. 5. Dr. Starke 25. 5. Frau Dr. Steinbiß 25. 5. Dr. Steinmetz 24. 5. Dr. Vogel 2. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 18. 6. Wehking 25. 5. Frau Wolff (Berlin) 25. 5. b) Urlaubsanträge Dr. Kreyssig 3. 7. Matthes 20. 6. Stiller 31. 5. Nachtrag zur Anlage 1 des Sitzungsberichts der 114. Sitzung Beurlaubungen Dr. Vogel 18. 5. 6780 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 Nachtrag zur Anlage 1 des Sitzungsberichts der 115. Sitzung Beurlaubungen Dr. Vogel 19. 5. Nachtrag zur Anlage 1 des Sitzungsberichts der 116. Sitzung Beurlaubungen Muckermann 20. 5. Dr. Vogel 20. 5. Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn a. Rh., den 20. Mai 1960 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 219. Sitzung am 20. Mai 1960 beschlossen hat, hinsichtlich des vom Deutschen Bundestage am 4. Mai 1960 verabschiedeten Gesetzes über die Finanzstatistik einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Außerdem hat der Bundesrat die aus der Anlage ersichtliche Entschließung angenommen. Dr. Röder Bonn, den 20. Mai 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 5. Mai 1960 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Röder Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 20. Mai 1960 an den Bundeskanzler Entschließung des Bundesrates zum Gesetz über die Finanzstatistik Die Bundesregierung wird gebeten, Vorschläge ausarbeiten zu lassen, die geeignet sind, a) die Statistik der rechnungsmäßigen Einnahmen und Ausgaben und der Schulden von Bund und Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Rechnungsstatistik) so zu vereinfachen, daß eine spürbare Senkung der Erhebungs- und Aufbereitungskosten sowie eine wesentliche Beschleunigung in der Erstellung der Ergebnisse ermöglicht wird; b) die Statistik der Haushaltsansätze im Rahmen von Haushaltsquerschnitten (Voranschlagsstatistik) der Rechnungsstatistik methodisch so anzupassen, daß die Ergebnisse der Rechnungsund Voranschlagsstatistik miteinander verglichen werden können. Anlage 3 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn a. Rh., den 20. Mai 1960 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 219. Sitzung am 20. Mai 1960 beschlossen hat, hinsichtlich des vom Deutschen Bundestage am 5. Mai 1960 verabschiedeten Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1960 (Haushaltsgesetz 1960) einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Außerdem hat der Bundesrat die aus der Anlage ersichtliche Entschließung angenommen. Dr. Röder Bonn, den 20. Mai 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 6. Mai 1960 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Röder Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates am 20. Mai 1960 an den Bundeskanzler Entschließung des Bundesrates zum Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1960 (Haushaltsgesetz 1960) Die Tatsache, daß der Bundesrat aus übergeordneten Gesichtspunkten beschlossen hat, von einer Anrufung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6781 Abs. 2 GG abzusehen, bedeutet keineswegs, daß er das Bundeshaushaltsgesetz 1960 in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung in allen Einzelheiten billigt. Dies gilt in besonderem Maße für den Epl. 25 des Bundesministers für Wohnungsbau, soweit es sich um die Bereitstellung von Bundesmitteln für die Auszahlung der Wohnungsbauprämien handelt. Bekanntlich hat der Bundesrat bereits wiederholt — zuletzt bei der Beratung des Steueränderungsgesetzes 1960 — auf die Tatsache hinweisen müssen, daß das ständige Anwachsen der Wohnungsbauprämien dazu geführt hat, daß mit dem in Kap. 25 03 Tit. 620 veranschlagten Betrag von 100 Mio DM nur ein Bruchteil der Prämienzahlungen abgedeckt werden kann, mit der Folge, daß in zunehmendem Umfang die ohnehin schon jährlich um 70 Mio DM reduzierten allgemeinen Wohnungsbauförderungsmittel für diesen Zweck herangezogen werden müssen. Bei dieser gegenläufigen Tendenz ist mit Sicherheit abzusehen, daß in kurzer Zeit neben den Sondermitteln auch die allgemeinen Wohnungsbauförderungsmittel in voller Höhe für die Prämienzahlungen verwendet werden müssen. In einem Land ist dieser Zustand bereits im Rechnungsjahr 1959 eingetreten. Der Bundesrat gibt daher erneut der Erwartung Ausdruck, daß die für die Auszahlung der Wohnungsbauprämien erforderlichen Beträge den Ländern vom Bund in vollem Umfang gesondert zur Verfügung gestellt werden, und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen 1. auf seine Stellungnahme zum 1. Durchgang zum Entwurf eines Bundeshaushaltsgesetzes 1960 zu Epl. 25 Kap. 25 03 Tit. 620 — BT-Drucks. 1400 Anl. 2 —; 2. auf seinen Beschluß zum Entwurf eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht — BT-Drucks. 1234 Anl. 2 Ziff. 57 —; 3. auf seine Stellungnahme zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1960 — BR-Drucks. 89/60 (Beschluß) Ziff. 8 —. Anlage 4 Erklärung nach § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung. Zur Abstimmung über den Gesetzentwurf zur Berechnung strafprozessualer Verjährungsfristen gebe ich folgende Erklärung ab: Da ich als Berliner nicht in der Lage bin, meine Ansicht zu dem Gesetzentwurf in der Abstimmung zu bekunden, erkläre ich auf diesem Wege, daß ich der Vorlage zustimme. Bei aller Hochachtung vor den rechtspolitischen und strafprozessualen Einwendungen, die die Bundesregierung und einige meiner Freunde gegen den Gesetzentwurf vorgetragen haben, steht für mich ein anderer rechtspolitischer Grundsatz höher: Das sittliche Erfordernis der Sühne für entsetzliche Verbrechen. Das Unglück unseres zerrissenen Volkes, das Leid unzähliger Mitmenschen in allen Ländern, der Tod von Millionen und aber Millionen, der Schandfleck auf unserer Ehre unterliegen keiner Verjährung. Es ist eine unerträgliche Vorstellung, daß sich ein Teil der Schuldigen durch Geltendmachen formeller Verjährungsfristen der Sühne für dieses unverjährbare Unheil entziehen kann. Bonn, 24. Mai 1960 Ferdinand Friedensburg MdB Anlage 5 Schriftliche Antwort des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen (Fragestunde der 114. Sitzung vom 18. 5. 1960, Drucksache 1846) : Auf welche rechtliche Grundlage stützte sich eine Anweisung an rund 50 Postassistenlenanwärter der Postschule Heusenstamm, am 29. April 1960 in ihrer Freizeit an einem Vortrag des Bezirksbeauftragten der Arbeitsgemeinschaft demokratischer Kreise, Hans-Jürgen Eitner, teilzunehmen? Im Bereich meiner Verwaltung wird neben der Fachausbildung auf eine allgemeine staatsbürgerliche Unterrichtung des Personals, insbesondere der Dienstanfänger, Wert gelegt. Im Rahmen dieser Unterrichtung ist u. a. auch der Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Kreise, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, das Volk zu politischen Mitarbeit und Verantwortung heranzuziehen, Gelegenheit gegeben worden, überparteiliche Diskussionsveranstaltungen in Lehrgängen usw. durchzuführen. Um die freien Abende der in der Postschule Heusenstamm über Offenbach (Main) internatsmäßig untergebrachten Dienstanfänger sinnvoll zu gestalten, finden Veranstaltungen verschiedener Art statt. Hierzu gehören z. B. Filmvorführungen und allgemeinbildende Vorträge. Am Abend des 29. April 1960 hat der Bezirksbeauftragte der Arbeitsgemeinschaft demokratischer Kreise in Hessen, Herr Hans- Jürgen Eitner, im Rahmen der staatsbürgerlichen Unterrichtung einen Vortrag mit anschließender Diskussion über das Thema „Gipfelkonferenz und Chruschtschow-Mythos" gehalten. An dem Vortrag haben 24 und an der Diskussion 16 Postassistentanwärter von insgesamt 97 in der Postschule untergebrachten Dienstanfängern teilgenommen. Den Beamten wurde die Teilnahme freigestellt und nicht zur Pflicht gemacht. Wie es bei derartigen Freizeitveranstaltungen, Filmabenden usw. üblich ist, war die Teilnahme lediglich empfohlen worden. Eine „Anweisung" liegt also nicht vor. Im übrigen wird stets Bedacht darauf genommen, daß Veranstaltungen im Rahmen der staatsbürgerlichen Unterrichtung sachlich und ohne parteipolitische Tendenz oder propagandistisches Ziel durchgeführt werden. Stücklen 6782 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 Anlage 6 Umdruck 624 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen (Drucksachen 1738, 1844). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Entwurf eines Gesetzes über die Hemmung strafrechtlicher Verjährungsfristen." 2. In § 1 wird a) in der ersten Zeile nach dem Wort „bei" eingefügt ,die Worte „im Inland begangen". b) werden ,die Worte „vom 8. Mai 1945 bis zum 15. September 1949" ersetzt durch die Worte „8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1946". 3. Es wird ein neuer § 1 a eingefügt: „§ l a Bei im Auslande begangenen Verbrechen im Sinne des § 1 bleibt auch die Zeit bis zum 30. Juni 1947 außer Ansatz." Bonn, den 18. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 635 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Will, Dr. Mende und Fraktion zur zweiten Beratung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel V Nr. 1 wird im § 30 bb Abs. 1 nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Haben sich nach der erstmaligen Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber der bei der Bewilligung zugrunde gelegten Berechnung die Gesamtkosten erhöht und ist diese Erhöhung durch Eigenleistung oder Ersatz von Eigenleistung ganz oder teilweise gedeckt worden, so ist die Erhöhung zu berücksichtigen; dies gilt nur, soweit die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat." Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Will Dr. Mende und Fraktion Anlage 8 Umdruck 653 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Entwurf eines Gesetzes über Mieterhöhungen, Miet- und Lastenbeihilfen und über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft". Zu Artikel I 2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Ist die Grundmiete nach dem Stande vom 30. Juli 1955 gemäß § 3 des Ersten Bundesmietengesetzes oder als Kostenvergleichsmiete bereits um mehr als 20 vom Hundert erhöht worden, so darf eine Mieterhöhung gemäß Absatz 1 nur in dem Umfange vorgenommen werden, als dies nachweisbar zur Kostendeckung erforderlich ist (Kostenmiete)." 3. In § 2 a) wird der erste Halbsatz bis zu Nr. 1 a wie folgt geändert: „Die Miete für preisgebundene Wohnungen, die bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, darf sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Deckung der in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachzuweisenden Kosten höchstens um 10 vom Hundert erhöht werden,", b) erhält Nr. 4 folgende Fassung: „4. wenn die gemäß § 1 um 15 vom Hundert erhöhte monatliche Durchschnittsgrundmiete einer Wirtschaftseinheit oder eines Gebäudes den folgenden Betrag übersteigt: bei Mietverhältnissen über 5 4 3 2 Wohnräume, einschließlich Küche DM DM DM DM in Gemeinden unter 20 000 Einwohnern — 50,— 45,— 35,— mit 20 000 bis unter 100 000 Einwohnern — 60,— 55,— 40,— mit 100 000 und mehr Einwohnern 80,— 75,— 70,— 50,— 4. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Die Miete für preisgebundene Wohnungen, die bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und nicht unter § 2 fallen, dürfen ge- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24., Mai 1960 6783 mäß § 5 vom 1. Januar 1963 um höchstens 10 vom Hundert der gemäß § 1 erhöhten monatlichen Grundmiete erhöht werden." 5. In § 5 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „ (1) Die Erhöhung der monatlichen Grundmiete gemäß §§ 2 oder 4 ist um den Unterschiedsbetrag zulässig, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl der Quadratmeter der Wohnfläche mit dem nach Absatz 2 maßgeblichen Betrag ergibt, jedoch um nicht mehr als 10 v. H. der gemäß § 1 erhöhten monatlichen Grundmiete.", b) werden in Absatz 2 die Beträge für Wohnungen ohne Sammelheizung und ohne Bad wie folgt geändert: in Gemeinden mit mit mit Toilette Toilette Toilette außerhalb des Hauses in der im Wohnung Hause DM DM DM unter 20 000 Einwohnern 0,90 0,80 0,60 mit 20 000 bis unter 100 000 Einwohnern 0,90 0,80 0,60 mit 100 000 und mehr Einwohnern 1,00 0,80 0,60 6. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Gilt am Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Miete gemäß § 3 des Ersten Bundesmietengesetzes als genehmigt, so darf eine Mieterhöhung nur in dem Umfange vorgenommen werden, als dies zur Kostendeckung erforderlich ist (Kostenmiete)." 7. In § 9 wird eine neue Nr. 3 eingefügt: „3. für Wohnungen in Wohngebäuden, zu deren Erhaltung und Instandsetzung seit Inanspruchnahme der Mieterhöhungen auf Grund des Ersten Bundesmietengesetzes vom Grundstückseigentümer nicht mindestens 15 vom Hundert der jährlichen Miete aufgewendet worden sind." 8. § 17 a wird gestrichen. 9. § 18 wird gestrichen. Zu Artikel II 10. In Nr. 3 erhalten in § 3 a Abs. 1 die Buchstaben a und b folgende Fassung: a) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete abgeschlossene Wohnungen mit fünf oder mehr Wohnräumen einschließlich' Küche in Gemeinden unter 100 000 Einwohnern, sofern diese Wohnungen nicht zur Unterbringung kinderreicher Familien benötigt werden, b) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete abgeschlossene Wohnungen mit sechs oder mehr Wohnräumen einschließlich Küche in Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnern, sofern diese Wohnungen nicht zur Unterbringung kinderreicher Familien benötigt werden,". 11. In Nr. 3 wird in § 3 aa a) in Absatz 1 die Tabelle wie folgt gefaßt: bei Mietverhältnissen über 5 4 3 2 in Gemeinden Wohnraum einschließlich Küche DM DM DM DM unter 20 000 Einwohnern . . — 50,— 45,— 35,— mit 20 000 bis unter 100 000 Einwohnern . . — 60,— 55,— 40,— mit 100 000 und mehr Einwohnern . .80,— 75,— 70,— 50,— b) wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt: „(1a) Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht für Wohnungen mit vier und fünf Wohnräumen einschließlich Küche, sofern diese Wohnungen zur Unterbringung kinderreicher Familien benötigt werden." 12. In Nr. 3 werden in § 3 b a) in Absatz 1 im zweiten Halbsatz des ersten Satzes die Worte „um weniger als 3 vom Hundert" gestrichen; b) Absatz 3 wie folgt gefaßt: „ (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren Antrag aufrechterhalten bleiben, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und wenn die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember 1959 um 2 vom Hundert überschritten hat.", c) in Absatz 4 die Worte „um weniger als 3 vom Hundert" gestrichen. 6784 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 13. In Nr. 3 § 3 h a) werden in Absatz 1 die Worte „um weniger als 3 vom Hundert" gestrichen; b) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren Antrag durch Rechtsverordnung aufrechterhalten werden, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und wenn die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres 2 vom Hundert überschritten hat." 14. In Nr. 3 wird in § 3 i Abs. 1 der zweite Satz wie folgt gefaßt: „Auf Antrag einer kreisfreien Stadt, eines Landkreises oder einer Gemeinde eines Landkreises können die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen die Wohnraumbewirtschaftung vor den in den §§ 3 b bis 3 h angegebenen Terminen aufheben, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigen." 15. In Nr. 3 wird ein § 3 k mit folgender Fassung eingefügt: „§ 3 k Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Termine der Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung bis zu drei Jahren zu verlegen, soweit es die Lage auf dem Wohnungsmarkt wegen eines unerwarteten Zustroms von Wohnungssuchenden in den Geltungsbereich dieses Gesetzes erfordert oder wenn die in § 1 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorgesehene Wohnungsbauleistung voraussichtlich nicht erreicht wird." 16. Nr. 18 (§ 38) wird gestrichen. Zu Artikel III 17. In Nr. 1 erhalten in § 4 Abs. 1 die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Der Vermieter kann auf Aufhebung des Mietverhältnisses klagen, wenn er an der Rückgabe des Mietraums ein dringendes Interesse hat und die Vorenthaltung zu einer schweren Unbilligkeit für den Vermieter führen würde und nicht das Interesse des Mieters und seiner Familie an der Beibehaltung des Wohnraums derart überwiegt, daß dem Mieter die Rückgabe nicht zugemutet werden kann. Zugunsten des Vermieters ist besonders zu berücksichtigen, wenn der Vermieter die Räume für sich oder die zu seinem Hausstand gehörenden Familienangehörigen dringend benötigt; dabei ist im Zweifel anzunehmen, daß das Interesse des Vermieters überwiegt, wenn er und die zu seinem Hausstand gehörenden Familienangehörigen zu nicht zumutbaren Bedingungen untergebracht sind." 18. In Nr. 4 erhält § 28 a Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung: „Eine Mieterhöhung soll zugelassen werden, wenn es den Umständen nach billig erscheint, jedoch darf der Mieterhöhung höchstens ein Betrag für die Kosten und Aufwendungen zugrunde gelegt werden, der dem Zweifachen der jährlichen Grundmiete nach § 1 Abs. 2, 3 des Zweiten Bundesmietengesetzes entspricht; abweichende Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind zulässig." Im Falle der Ablehnung des Antrags unter Nr. 17 oder Nr. 18 19. In Nr. 5 erhält § 54 folgende Fassung: „§ 54 Das Mieterschutzgesetz und dieses Gesetz treten frühestens außer Kraft, wenn das in Artikel VI vorgesehene Zweite Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und das in Artikel VIII vorgesehene Zweite Gesetz über Miet- und Lastenbeihilfen in Kraft getreten sind." Zu Artikel V 20. In Nr. 3 erhält § 45 Abs. 3 Satz 1 folgende Fassung: „Absatz 2 gilt nur, soweit die vereinbarte Miete ohne Umlagen, Vergütungen und Zuschläge je Quadratmeter Wohnfläche den Mietrichtsatz um mehr als 50 vom Hundert übersteigt, der nach § 29 Abs. 1 für öffentlich geförderte Wohnungen am 1. Oktober 1954 für die Gemeinde oder den Gemeindeteil bestimmt war." 21. Nach Artikel V wird ein neuer Artikel V a mit folgender Fassung eingefügt: „Artikel V a Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) wird wie folgt geändert: 1. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des von den Ländern mit öffentlichen Mitteln geförderten sozialen Wohnungsbaues. In den Rechnungsjahren 1961 bis 1963 stellt der Bund hierfür jeweils einen Betrag von mindestens 700 Millionen Deutsche Mark im Bundeshaushalt zur Ver- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6785 fügung; vom Rechnungsjahr 1964 ab stellt der Bund jährlich die dann erforderlichen Mittel bereit." 2. § 26 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Bei gleicher wohnungspolitischer Dringlichkeit hat der Neubau von Familienheimen den Vorrang vor dem Neubau anderer Wohnungen." 3. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu sorgen, daß die Wohnungssuchenden mit geringem Einkommen in ausreichendem Maße mit Wohnraum zu tragbarer Miete oder Belastung versorgt werden. Als Wohnungssuchende mit geringem Einkommen gelten in der Regel diejenigen, deren Jahreseinkommen a) bei Alleinstehenden den Betrag von 3600 Deutsche Mark, b) bei Familien mit zwei Familienangehörigen den Betrag von 4800 Deutsche Mark, zuzüglich 1200 Deutsche Mark für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind die Jahreseinkommen des Wohnungssuchenden und der zur Familie rechnenden Angehörigen zusammenzurechnen." 4. § 88 wird gestrichen. 5. § 119 erhält folgende Fassung: „§ 119 Das Wohnungsbauprämiengesetz in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) wird wie folgt geändert: ,§ 7 Aufbringung der Mittel Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr 1961 an vom Bund in vollem Betrage zur Verfügung gestellt. " Zu Artikel VIII 22. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 Mitbeihilfen werden Mietern von preisgebundenem Wohnraum, der vor dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, sowie Mietern von Wohnungen, die auf Grund des Ersten oder des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit öffentlichen Mitteln oder als steuerbegünstigte Wohnungen gefördert worden sind, auf Antrag der Mieter gewährt, wenn die Miete für die benötigte Wohnfläche gemäß § 5 Abs. 3 im Verhältnis zum Einkommen der Mieterfamilien gemäß § 6 die in § 6 festgelegten Anteile übersteigt." 23. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Nr. 3: „3. des Wegfalls der Grundsteuervergünstigung gemäß des Ersten Wohnungsbaugesetzes" b) Absatz 3 a erhält folgende Fassung: „(3 a) Bezieht ein Mieter, der in Wohnraum im Sinne des § 9 oder in einer Unterkunft im Sinne des § 9 Nr. 2 des Zweiten Bundesmietengesetzes wohnte, auf Grund eines nach dem Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes begründeten Mietverhältnisses eine preisgebundene Wohnung, für die nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften eine Mieterhöhung zulässig ist, oder dient der Bezug einer solchen preisgebundenen Wohnung der Begründung oder der Zusammenführung eines Familienhaushaltes, so kann der Mieter eine Mietbeihilfe beantragen, soweit eine höhere als die preisrechtliche Miete einschließlich von Zuschlägen und Umlagen nach dem Stande vom Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes zu entrichten ist." c) Absatz 3 b erhält folgende Fassung: „(3 b) Hatte ein Mieter mit zwei oder mehr Kindern, für die ihm Kindergeld nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes zusteht oder gewährt wird, bisher eine Wohnung inne, deren Wohnfläche die benötigte Wohnfläche (§ 5 Abs. 3) nicht überstieg, und hat er auf Grund des eines nach dem Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes begründeten Mietverhältnisses eine größere preisgebundene Wohnung bezogen, für die nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften eine Mieterhöhung zulässig ist, so kann er ebenfalls eine Mietbeihilfe beantragen, soweit eine höhere als die preisrechtlich zulässige Miete nach dem Stande vom Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes zu entrichten ist." Satz 2 wird gestrichen. d) Nach Absatz 3 b wird folgender Absatz 3 c eingefügt: „(3 c) Muß im Interesse der Öffentlichkeit ein Mieter eine Wohnung mit höherer Miete als derjenigen, die er bisher aufzubringen hatte, beziehen, so ist eine Mietbeihilfe zu gewähren, soweit dies die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes zulassen." 24. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Als tragbar im Sinne des § 5 Abs. 1 ist der Betrag anzusehen, der folgende Vomhundertsätze des Jahreseinkommens des Mieters 6786 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 und seines Ehegatten und 50 vom Hundert des Einkommens der zu seinem Haushalt rechnenden Familienangehörigen nicht übersteigt: bei einem Jahreseinkommen über über 4800 DM bis zu 6000 über 6000 DM bis zu 7200 über bis zu 3600 7200 DM DM 3600 bis zu DM 4800 DM DM DM für einen Alleinstehenden 13 14 15 16 18 für eine Familie mit zwei 12 13 14 15 17 drei 11 12 13 14 15 vier 10 11 12 13 14 fünf 9 10 11 12 13 sechs 8 9 10 11 12 sieben 7 8 9 10 11 acht und mehr Familienangehörigen 5 6 7 8 9 25. § 15 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: (2) Mietbeihilfen werden auf Antrag des Mieters gewährt, wenn er eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung bewohnt, deren Miete für die benötigte Wohnfläche gemäß § 5 Abs. 3 die in § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Miet- und Lastenbeihilfen bezeichneten Vomhundertteile übersteigt." Bonn, den 23. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 658 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung ,des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, bis zum 31. Oktober 1960 ein Zweites Gesetz zur Änderung ,des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzulegen, das die im Mieterschutzgesetz enthaltenen und aus anderen Gründen erforderlichen Grundsätze über ein soziales Miet- und Wohnrecht in das Bürgerliche Gesetzbuch einfügt und das Beratungsergebnis des Rechtsausschusses berücksichtigt. Bonn, ,den 23. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 659 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I 1. In § 9 wird Nr. 1 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Zu Artikel II 2. Nr. 14 erhält folgende Fassung: „ 14. § 32 entfällt." Zu Artikel III 3. In Nr. 1 werden in § 4 Abs. 1 a) in Satz 1 die Worte „und nicht" ersetzt durch die Worte „ , es sei denn, daß", b) in Satz 2 Buchstabe a das Wort „Familienangehörigen" durch das Wort „Personen" ersetzt, c) in Satz 3 der Buchstabe a gestrichen. 4. Nr. 2 (§ 4 a) wird gestrichen. Zu Artikel VIII 5. § 11 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Will Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Bucher und Fraktion Anlage 11 Umdruck 660 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel VI wird gestrichen. Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Will Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Bucher und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6787 Anlage 12 Umdruck 661 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Zu Artikel I a) In § 7 Abs. 3 muß es statt „§ 3 Abs. 3" heißen „§ 3 Abs. 4". b) In § 8 a ist vor den Worten „von der vereinbarten Miete" das Wort „nicht" einzusetzen. c) Die Überschrift hinter § 16 „Vierter Abschnitt — Allgemeine Vorschriften für preisgebundenen Wohnraum" wind vor den § 17 a gesetzt. 2. Zu Artikel V In Nr. 5 Buchstabe c sind in § 50 Abs. 3 die Worte „Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes" durch idie Worte zu ersetzen „Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über einsoziales Miet- und Wohnrecht". 3. Zu Artikel VIII In § 4 Abs. 3 a und 3 b sowie in § 5 Abs. 1 sind jeweils die Worte „Inkrafttreten ides Gesetzes" durch die Worte zu ersetzen „Inkrafttreten dieses Gesetzes". 4. Zu Artikel IX In § 3 Abs. 4 muß es statt „Absatz 2 Satz 2" heißen „Absatz 3 Satz 2". 5. Zu Artikel XI In Nr. 1 in Buchstabe d muß es statt „§§ 8, 9, 10 Abs. 2 und 3" heißen „§§ 8, 9, 10". Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Krone und Fraktion Anlage 13 Umdruck 662 Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Zweites Bundesmietengesetz treten in § 2 Ziff. 4 in der Tabelle in der Spalte „mit 20 000 bis unter 100 000 Einwohner" an die Stelle der Beträge „50,—, 45,—, 32,—" die Beträge „47,50, 42,50, 30,—" und in der Spalte „mit 100 000 und mehr Einwohnern" an die Stelle der Beträge „70,—, 65,—, 60,—, 45,—" die Beträge „60,—, 55,—, 50,—, 35,—". Für den Fall, daß der Änderungsantrag zur Spalte „mit 100 000 und mehr Einwohnern" abgelehnt werden sollte, sollen als weiterer Eventual-Änderungsantrag in diese Spalte folgende Beträge treten: „65,—, 60,--, 55,—, 40,—". 2. In § 4 des Artikels I Zweites Bundesmietengesetz wird das Datum „1. Januar 1963" durch „1. Juli 1962" ersetzt. 3. In Artikel I Zweites Bundesmietengesetz § 5 Abs. 2 wird die Tabelle in der senkrechten Spalte „Wohnungen ohne Sammelheizung, ohne Bad, mit Toilette in der Wohnung," von oben nach unten wie folgt geändert: „1,00, 1,10," (1,20). 4. In Artikel I Zweites Bundesmietengesetz wird in den § 17 a nachstehender Absatz 5 a eingefügt: Erreicht in einem Stadt- oder Landkreis die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen die Zahl der Wohnparteien nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, so hat die Landesregierung durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum von dem auf den Zeitpunkt der Feststellung folgenden 1. Juli an nicht mehr den Preisvorschriften unterliegen. 5. In Artikel II Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes § 3 aa Abs. 1, werden die Beträge der Tabelle in den Spalten 2 und 3 entsprechend dem Haupt- und dem Eventual-Änderungsantrag zu Ziffer 1) geändert. 6. In Artikel II Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes § 3 aa Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt geändert: a) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zum Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht wird Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, von der Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen, wenn die monatliche Grundmiete im Sinne des § 1 des Zweiten Bundesmietengesetzes den folgenden Betrag übersteigt: b) Der nach der Tabelle folgende Satz 2 „Der Verfügungsberechtigte hat darzulegen, daß diese Voraussetzungen vorliegen" wird gestrichen. 7. In Artikel II Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes wird hinter § 3 h folgender § 3 hh eingefügt: „Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung bei Modernisierung der Wohnungen Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, .wird von der Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen, wenn nach dem 1. 7. 1960 vom Vermieter innerhalb der Wohnungen eine Bade- oder Dusch-Einrichtung mit 6788 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 zentralem oder besonderem Warmwasserbereiter geschaffen wird und im übrigen die Wohnung eine Mindestausstattung nach § 40 Abs. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz hat, oder diese Ausstattung vom Vermieter geschaffen wird und die Kosten hierfür von ihm ganz getragen worden sind." 8. In Artikel III Änderung des Mieterschutzgesetzes erhält § 28 a die nachstehende Fassung: „(1) Auf Antrag des Vermieters soll das Mieteinigungsamt den Mieter verpflichten, bauliche Verbesserungen oder das Anbringen von Einrichtungen, durch die Wohnraum in seinem Gebrauchswert auf die Dauer verbessert wird, zu dulden, wenn und soweit ihm die Maßnahmen und ihre Durchführung zuzumuten sind. Zumutbar sind im Regelfall Maßnahmen zur Schaffung der Mindestausstattung im Sinne des § 40 II. WoBauG. Das Mieteinigungsamt kann auch dem Vermieter Verpflichtungen auferlegen, insbesondere den Vermieter verpflichten, dem Mieter notwendige Aufwendungen, die diesem durch die Maßnahmen erwachsen, vorzuschießen oder zu ersetzen. (2) Im Falle des Absatzes 1 darf vom Vermieter für eine nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 Abs. 2 und 3 der Altbaumietenverordnung preisrechtlich zugelassene Mieterhöhung ein Betrag zugrunde gelegt werden, der höchstens dem Vierfachen der jährlichen Grundmiete nach § 1 Abs. 2 des Zweiten Bundesmietengesetzes für die Kosten und Aufwendungen entspricht. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind zulässig. 9. In Artikel V Ziffer 1 wird im § 30 bb Absatz 1 nach Satz 1 Satz 2 eingefügt: „Haben sich nach der erstmaligen Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber der bei der Bewilligung zugrunde gelegten Berechnung die Gesamtkosten erhöht und ist diese Erhöhung durch Eigenleistung oder Ersatz von Eigenleistung ganz oder teilweise gedeckt worden, so ist die Erhöhung zu berücksichtigen; dies gilt nur, soweit die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat." 10. In Artikel IX Gesetz über Bindungen für öffentlich geförderte Wohnungen, § 3, wird in Satz 2 hinter den Worten „vereinbart wird" gestrichen: „jedoch nicht höher als 25 v. H. der vor dir Mietpreisfreigabe preisrechtlich zulässigen Miete". Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Preusker Probst (Freiburg) Dr. Schild Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 14 Umdruck 6S3 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1243, 1850, zu 1850) . Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel XII 1. In § 9 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte „drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" ersetzt durch die Worte „vom 1. August 1963 an". 2. In § 9 Nr. 1 Buchstabe e ist in § 5 Abs. 1 nach dem Wort „jedoch" das Wort „um" zu setzen. 3. In § 9 Nr. 1 Buchstabe g sind die Worte „§ 7 Abs. 2" durch die Worte „§ 7 Abs. 3" zu ersetzen. 4. In § 9 Nr. 1 Buchstabe h ist das Wort „Grundsteuerhilfe" in „Grundsteuerbeihilfe" zu ändern. 5. In § 9 Nr. 1 Buchstabe j ist in der vierten Zeile das Wort „oder" zu streichen. 6. In § 9 Nr. 3 ist vor den Worten „in Nummer 5" einzufügen: „Nummer 1 erhält folgenden Zusatz: „§ 4 erhält folgenden Absatz 7: „ (7) Für Geschäftsräume gilt Absatz 1 in der vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht geltenden Fassung bis zur anderweitigen Regelung des Geschäftsraummietrechts in Berlin." 7. In § 9 Nr. 5 werden die Worte „In § 4 Abs. 5 Bundesmietengesetzes" durch die Worte ersetzt „In § 4 Abs. 5 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung: ,der §§ 22 oder 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Bundesmietengesetzes' ". 8. Auf Seite 83 muß die Nr. 9 mit dem einleitenden Text gestrichen werden. 9. In § 9 a werden die Absätze 1 und 2 zu einem einzigen Absatz vereinigt. 10. In § 10 Abs. 1 Nr. 4 muß es in § 6 b Abs. 4 statt „ordnungsmäßig" „ordnungsgemäß" heißen. 11. § 10 Nr. 9 Buchstabe a erhält folgende Fassung: a) In § 17 a Abs. 2 werden die Worte „nach §§ 3 b oder 3 h" durch die Worte „nach Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6789 §§ 3 c oder 3 d" und in § 17 a Abs. 3 die Worte „§ 3 h" durch die Worte „§ 3 d" ersetzt. 12. In § 10 Abs. 1 ist hinter Nr. 9 folgende Nr. 10 einzufügen: 10. „In § 17 c und § 18 Abs. 2 werden jeweils die Worte „§ 23 sowie die §§ 18 bis 20 des Ersten Bundesmietengesetzes, soweit sie nach § 23" ersetzt durch die Worte „§ 23 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 18 Abs. 1 bis 3, 19, 20 des Ersten Bundesmietengesetzes, soweit sie nach § 23 Abs. 1 und 3". 13. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 muß es in der Überschrift des § 3 a statt „vom" „ab" heißen. 14. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 wird in § 3 c der Absatz 1 wie folgt gefaßt: „(1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit Wirkung von dem Monatsersten, der drei Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht liegt, durch Rechtsverordnung der Landesregierung in den kreisfreien Städten und Landkreisen aufgehoben werden, in denen ....". 15. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 muß § 3 d Abs. 1 wie folgt beginnen: „ (1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit Wirkung vom 1. Juli 1961 und sodann vom 1. Juli jedes weiteren Jahres an durch Rechtsverordnung der Landesregierung in den kreisfreien Städten und Landkreisen aufgehoben werden ...." . 16. In § 10 Abs. 4 muß in Nr. 2 das Wort „angefügt" durch „eingefügt" ersetzt werden. 17. In § 10 Abs. 6 werden in Nr. 1 Buchstabe a hinter den Worten „erhöht worden," die Worte eingefügt „für das die Mieterhöhung nach seiner Begründung zulässig geworden ist,". 18. In § 10 Abs. 6 wind in Nummer 5 der Buchstabe b Buchstabe a und der bisherige Buchstabe a Buchstabe ,b. Im neuen Buchstaben b ist nach der Paragraphenbezeichnung als Überschrift einzufügen: „Tragbare Miete oder Belastung" 19. In § 10 Abs. 9 erhält der einleitende Satz die folgende Fassung: „Artikel XII gilt im Saarland mit folgender Maßgabe:" 20. In § 11 Abs. 1 muß es heißen: „Dieses Gesetz tritt am ersten Tage ides auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft." Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Krone und Fraktion Anlage 15 Umdruck 664 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Bundestag nach Vorliegen entsprechender Erfahrungen alsbald den Entwurf eines Gesetzes über die endgültige Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen vorzulegen. Die alsbaldige Verabschiedung dieses Gesetzes ist notwendig, um der Bevölkerung und der Wohnungswirtschaft Klarheit zu verschaffen, in welcher Weise soziale Härten bei der stufenweisen Mietpreisfreigabe ab 1963 ausgeschlossen werden können. In dem Gesetz ist auch festzulegen, wie die vorläufig nebeneinander stehenden Systeme der Miet- und Lastenbeihilfen der Übergangszeit und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes miteinander zu verzahnen sind. 2. Da Teile des in der Vorlage der Bundesregierung enthaltenen sozialen Mietrechts und der damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften noch nicht abschließend beraten werden konnten, ist deren beschleunigte Verabschiedung dringend erforderlich. Der Bundestag betont, daß das Ergänzungsgesetz zur Vervollständigung des sozialen Mietrechts bis zum Ende dieses Jahres verabschiedet wird. Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Krone und Fraktion Anlage 16 Umdruck 665 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Überschrift dieses Gesetzes erhält folgende Fassung: „Entwurf eines Gesetzes über Mieterhöhungen, Miet- und Lastenbeihilfen und über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft" Zu Artikel I 2. § 2 wird gestrichen. 3. § 4 wird gestrichen. 4. § 5 wird gestrichen. 6790 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 Zu Artikel II 5. In Nr. 3 werden in § 3 b a) in Absatz 1 im zweiten Halbsatz des ersten Satzes die Worte „um weniger als 3 vom Hundert" gestrichen; b) Absatz 3 wie folgt gefaßt: „ (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren Antrag aufrechterhalten bleiben, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und wenn die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember 1959 um 2 vom Hundert überschritten hat." ; c) in Absatz 4 die Worte „um weniger als 3 vom Hundert" gestrichen. 6. Nach Artikel V wird ein neuer Artikel V a mit folgender Fassung eingefügt: ,Artikel V a Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) wird wie folgt geändert: 1. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu sorgen, daß die Wohnungssuchenden mit geringem Einkommen in ausreichendem Maße mit Wohnraum zu tragbarer Miete oder Belastung versorgt werden. Als Wohnungssuchende mit geringem Einkommen gelten in der Regel diejenigen, deren Jahreseinkommen a) bei Alleinstehenden den Betrag von 3600 Deutsche Mark, b) bei Familien mit zwei Familienangehörigen den Betrag von 4800 Deutsche Mark, zuzüglich 1200 Deutsche Mark für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind die Jahreseinkommen des Wohnungssuchenden und der zur Familie rechnenden Angehörigen zusammenzurechnen." 2. § 88 wird gestrichen. 3. § 119 erhält folgende Fassung: „§ 119 Das Wohnungsbauprämiengesetz in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) wird wie folgt geändert: ,Aufbringung der Mittel Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr 1961 an vom Bund in vollem Betrage zur Verfügung gestellt.' " Zu Artikel VIII 7. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 Mietbeihilfen werden Mietern von preisgebundenem Wohnraum, der vor dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, sowie Mietern von Wohnungen, die auf Grund des Ersten oder des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit öffentlichen Mitteln oder als steuerbegünstigte Wohnungen gefördert worden sind, auf Antrag der Mieter gewährt, wenn die Miete für die benötigte Wohnfläche gemäß § 5 Abs. 3 im Verhältnis zum Einkommen der Mieterfamilien gemäß § 6 die in § 6 festgelegten Anteile übersteigt." Bonn, den 24. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 17 Unidruck 666 Änderungsantrag der Fraktion der DP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel III (Änderung des Mieterschutzgesetzes) Nr. 4 erhält § 28 die nachstehende Fassung: „§ 28 a (1) Auf Antrag des Vermieters soll das Mieteinigungsamt den Mieter verpflichten, bauliche Verbesserungen oder das Anbringen von Einrichtungen, durch 'die Wohnraum in seinem Gebrauchswert auf die Dauer verbessert wird, zu dulden, wenn und soweit ihm die Maßnahmen und ihre Durchführung zuzumuten sind. Zumutbar sind im Regelfall Maßnahmen zur Schaffung der Mindestausstattung im Sinne des § 40 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Das Mieteinigungsamt kann auch dem Vermieter Verpflichtungen auferlegen, insbesondere den Vermieter verpflichten, ,dem Mieter notwendige Aufwendungen, die diesem durch die Maßnahmen erwachsen, vorzuschießen oder zu ersetzen. (2) Im Falle des Absatzes 1 darf vom Vermieter für eine nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 und 3 der Altbaumietenverordnung preisrechtlich zugelassene Mieterhöhung ein Betrag zugrunde gelegt werden, der höchstens dem Vierfachen der jährlichen Grundmiete nach § 1 Abs. 2 des Zweiten Bundesmietengesetzes für die Kosten und Aufwendungen ,entspricht. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind zulässig." Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Preusker Probst (Freiburg) Dr. Schild Schneider (Bremerhaven) und Fraktion
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    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
    Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf, und zwar in der Fassung des Änderungsantrags Umdruck 624. Ich rufe auf die §§ 1, — 2, —3, — Einleitung und Überschrift. — Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei einigen wenigen Enthaltungen abgelehnt.
    Ich rufe auf Punkt 2 der heutigen Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksache 1234) ;
    Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache 1851);
    Erster Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht (Drucksachen 1850, zu 1850) ;
    Berichterstatter: Abgeordneter Mick; (Erste Beratung: 90. Sitzung).
    Bevor ich dem Berichterstatter das Wort erteile, mache ich darauf aufmerksam, daß die Diskussion um 12 Uhr kurz unterbrochen werden wird, um dem Herrn Bundeskanzler das Wort zu geben. Von 13 bis 14 Uhr geht die Verhandlung ohne Mittagspause weiter: Ich werde jedoch in der Zeit von 13 bis 14 Uhr nach Möglichkeit Abstimmungen aussetzen; mit den Abstimmungen wird also um 14 Uhr wieder begonnen werden.
    Das Wort hat als Berichterstatter der Herr Abgeordnete Mick.


Rede von Josef Mick
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe die Ehre, zu dem Bericht des 24. Ausschusses einige Ergänzungen und Erläuterungen zu geben. Zunächst habe ich von einem Mehrheitsbeschluß des Ausschusses Kenntnis zu geben, den Titel des Gesetzes wie folgt zu ändern: „Gesetz über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht", und das Hohe Haus um Zustimmung zu bitten.
Nun einige generelle Bemerkungen. Das Gesetz sieht nicht vor, die Wohnungswirtschaft ad hoc in die soziale Marktwirtschaft zu überführen. Vielmehr soll der Abbau der Wohnungszwangswirtschaft schrittweise in dem Maße erfolgen, wie die Wohnungsnot beseitigt ist. Dabei soll auch nicht etwa willkürlich nach feststehenden Daten, sondern nach objektiven Merkmalen vorgegangen werden. Sie sind dahingehend präzisiert, daß die Wohnraumbewirtschaftung zunächst in den Kreisen und kreisfreien Städten aufgehoben werden soll, wo die Wohnungsunterversorgung statistisch 3% und weniger beträgt. Dabei werden die Einpersonenhaushalte in Städten mit über 100 000 Einwohnern mit 60 und in Gemeinden unter 100 000 Einwohnern mit 50 % angerechnet.
Gleichzeitig mit dem Abbau der Wohnungszwangswirtschaft bringt der Gesetzentwurf Bestimmungen über ein soziales Miet- und Wohnrecht. Er sieht Miet- und Lastenbeihilfen für einkommensschwache Mieter bzw. Eigenheimer und den Ersatz des Mieterschutzgesetzes durch Mieterschutzbestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vor. Zwischen den vorläufigen Miet- und Lastenbeihilfen und den endgültigen Miet- und Lastenbeihilfen ist ein Junktim dergestalt geschaffen worden, daß keine Überführung des Wohnungsbaues in die Marktwirtschaft erfolgt, ehe nicht das endgültige Gesetz über Miet- und Lastenbeihilfen verabschiedet ist.
Was enthält nun dieses Gesetz im einzelnen? Zunächst einmal Beseitigung der starren Mietpreisbindungen, ferner schrittweise Aufgabe der Wohnraumbewirtschaftung und des jetzigen starren Mieterschutzes. Die Gesamtkonzeption der Regierung wurde von der Mehrheit des Ausschusses anerkannt. Im System sowohl wie auch in Einzelheiten wurden allerdings wesentliche Änderungen vorgenommen, die nach der Meinung der Mehrheit des Ausschusses erhebliche Verbesserungen darstellen. Die hohe Wohnungsbauleistung der letzten Jahre läßt das Ende der Wohnungsnot absehen. Deshalb war die Mehrheit des Ausschusses mit der Regierung der Meinung, daß schon heute Schritt für Schritt die Wohnungszwangswirtschaft beseitigt werden müsse und daß man mit diesen Maßnahmen nicht warten könne, bis der Wohnungsbestand effektiv der Nachfrage entspreche. Die Ausschußmehrheit will mit diesem Gesetz erreichen, daß kein Abstürzen in die soziale Marktwirtschaft, sondern ein Abtröpfeln in die soziale Marktwirtschaft erfolgt.
Nun zu einigen wesentlichen Einzelheiten des Gesetzentwurfs! Es ist vorgesehen, daß mit Inkraft-



Mick
treten des Gesetzes für alle Altbauwohnungen eine generelle Mieterhöhung um 15 % stattfinden soll. Altbauwohnungen sind in diesem Zusammenhang alle vor dem 20. Juni 1948 bezugsfertig gewordenen Wohnungen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit vorgesehen, die Mieten mit Inkrafttreten des Gesetzes um weitere 20 % zu erhöhen für Wohnungen, deren Grundmiete eine gewisse Höhe übersteigt. Sie können die Zahlen aus der Tabelle auf Seite 3 des Schriftlichen Berichts entnehmen. Ferner ist die Möglichkeit einer 20 % igen Mieterhöhung für alle Miethäuser mit zwei Wohnungen vorgesehen, in denen der Eigentümer selbst wohnt. Für alle anderen Wohnungen ergibt sich eine weitere Möglichkeit der Erhöhung um 20 % ab 1. Januar 1963. Das sind etwa 60 % des gesamten Altwohnungsbestandes, während ersteres etwa 40 % des gesamten Altwohnungsbestandes sind.
Ich sprach von Mieterhöhungsmöglichkeit deshalb, weil wir eine Auffanggrenze gesetzt haben, die sich nach Qualitätsmerkmalen der einzelnen Wohnung richtet, eine Grenze, bis zu der die Mieten erhöht werden können, bis zu einer absoluten Höchstsumme je Quadratmeter. Sie können das in der Tabelle auf Seite 4 des Schriftlichen Berichts nachlesen.
Dem Vorschlag des Bundesrats, auf eine 15% ige generelle Mieterhöhung eine 10% ige generelle Mieterhöhung folgen zu lassen, konnte sich der Ausschuß nicht anschließen, weil in diese Bestimmungen keinerlei Qualitätsmerkmale eingebaut werden können.
In § 9, dem sogenannten Bruchbuden-Paragraphen, den der Ausschuß gegenüber der Regierungsvorlage wesentlich erweitert hat, werden solche Wohnungen und Unterkünfte ausgeschlossen, die nicht dem Begriff „Wohnung", und zwar „familiengerechte Wohnung" entsprechen. Die endgültige Mietpreisfreigabe soll zum 1. Januar 1966 erfolgen. In Fällen noch dringender Wohnungsnot kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat diesen Termin um ein Jahr verlängern.
Das zweite Kapitel dieses Gesetzes betrifft die Wohnraumbewirtschaftung. Der Ausschuß hat beschlossen, daß die Wohnraumbewirtschaftung in den Kreisen aufhören soll, in denen die statistische Wohnungsunterversorgung 3 % und weniger beträgt, wobei — um das zu wiederholen — in Städten mit über 100 000 Einwohnern die Einpersonenhaushalte zu 60 % und in Gemeinden unter 100 000 Einwohnern die Einpersonenhaushalte mit 50 % angerechnet werden. Der Vorschlag des Bundesrats, hier auf 0 % herabzugehen, wurde von der Ausschußmehrheit nicht akzeptiert; sie war der Meinung, daß damit die Wohnraumbewirtschaftung verewigt würde. Der Ausschuß ist aber dem Bundesrat insoweit entgegengekommen, als er gewisse Dezentralisierungsmöglichkeiten in den Gesetzentwurf eingebaut hat, wonach innerhalb eines Kreises Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern bei einem statistischen Wohnungsdefizit von 5 A% die Wohnraumbewirtschaftung weiter aufrechterhalten können. Das gilt auch für Gemeinden ab 2000 Einwohnern, die in den letzten drei Jahren mehr als 10 %
Bevölkerungszunahme zu verzeichnen hatten. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vor der Erreichung der im Gesetz vorgesehenen Prozentsätze die Wohnraumbewirtschaftung aufheben, ebenfalls auf Antrag einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises. Die Freigabe der Mieten bleibt in diesen Fällen von der vorzeitigen Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung unberührt. Maßgeblich für die Prozentsätze ist die statistische Wohnungserhebung des Jahres 1956.
Die erste Freigabe von Wohnraum von der Bewirtschaftung soll drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, später durch Rechtsverordnung der Landesregierungen jeweils am 1. Juli 1961 bzw. am 1. Juli jedes weiteren Jahres, wenn am 31. Dezember des vorhergegangenen Jahres das Wohnungsdefizit 3 % und weniger betrug.
Nach dem Gesetzentwurf sollen sofort aus der Wohnraumbewirtschaftung alle Wohnungen mit 5 und mehr Wohnräumen in Gemeinden unter 100 000 Einwohnern herausgenommen werden, während in den Gemeinden über 100 000 Einwohner diejenigen Fünfraumwohnungen in der Wohnraumbewirtschaftung bleiben, deren Grundmiete 70 DM und weniger beträgt. Ferner sollen aus der Wohnraumbewirtschaftung sofort alle Wohnungen mit 6 und mehr Wohnräumen herausgenommen werden sowie Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn der Eigentümer selber in einem derselben wohnt, also praktisch Einfamilienhäuser mit der sogenannten Einliegerwohnung. Des weiteren sollen zweckbestimmter Wohnraum und Genossenschaftswohnungen, die an Mitglieder vergeben werden, herausgenommen werden. Wenn die Grundmiete einen bestimmten Betrag übersteigt — siehe Seite 13 des Entwurfs —, kann auf Antrag bei der Wohnungsbehörde. die Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung erfolgen.
Zur Frage des Mieterschutzes war der Ausschuß der Auffassung, daß man bei der Übergangszeit von wenigen Jahren keine großen Änderungen des bestehenden Mieterschutzgesetzes vornehmen solle. Es herrschte die Meinung, daß praktisch die Freigabe der Wohnungswirtschaft erfolgt ist, ehe sich die neuen Rechtsbestimmungen eingespielt haben.
Lediglich zwei Ausnahmen von Belang hat man von diesem Grundsatz gemacht. In § 4 ist dem Eigenbedarf des Hausbesitzers ein weiterer Spielraum gegeben, als das in dem bisherigen Mieterschutzgesetz der Fall ist. Eine weitere Änderung betrifft den § 28 a, der günstigere Möglichkeiten vorsieht, bauliche Verbesserungen im Althausbesitz, insbesondere durch Schaffung sanitärer Einrichtungen, vorzunehmen. Diese Verbesserungen im Althausbesitz sollen auch gegen den Willen des Mieters vorgenommen werden können, wenn es dem Mieter zumutbar ist. Ob es dem Mieter zumutbar ist, bestimmt in diesem Falle das Mieteinigungsamt.
In bezug auf das Erste Wohnungsbaugesetz wurden im wesentlichen zwei Änderungen materiellen Inhalts getroffen. Es ist vorgesehen, daß für die nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz gebauten Wohnungen die Miete generell um 10 Pf pro Quadratmeter angehoben werden kann, und des weite-



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ren daß abermals bis zu 10 Pf pro Quadratmeter aufgeschlagen werden kann, wenn im Bewilligungsvertrag eine Verzinsung des Eigenkapitals überhaupt nicht oder nur zum Teil gewährt worden ist.
Für das endgültige Mietrecht sollen an die Stelle des jetzigen Mieterschutzgesetzes entsprechende Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch treten. Zwei dieser Bestimmungen liegen bereits mit diesem Gesetzentwurf vor. Bei aller Intensität der Beratung ist der Rechtsausschuß mit den restlichen Paragraphen, die in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen werden sollen, nicht durchgekommen. Diese Vorschriften, die das Bürgerliche Gesetzbuch und die Zivilprozeßordnung betreffen, bleiben aber in den zuständigen Ausschüssen, im Rechtsausschuß und im Wohnungsbauausschuß, anhängig, werden von ihnen weiter beraten und werden nach Verabschiedung dieses Gesetzes nachgezogen. Die wesentlichsten Bestimmungen wurden aber bereits jetzt vom Ausschuß verabschiedet. Es handelt sich um die §§ 556 a und 565. § 556 a sieht im wesentlichen einen verstärkten Schutz der Familie gegen willkürliche Kündigungen vor. Der Mieter kann Kündigungen aus Gründen, die vor allem in der Situation seiner Familie zu suchen sind, widersprechen. Er muß den schriftlichen Widerspruch zwei bzw. drei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist einlegen. Der Einspruch des Mieters gegen eine Kündigung kann zur Folge haben, daß das Mietverhältnis bis zu einem Zeitpunkt fortgesetzt werden muß, an dem die von dem Mieter angegebenen Gründe entfallen. Kommt es zu keiner Einigung zwischen dem Hausbesitzer und dem Mieter, so ist durch Urteil über die Dauer des Mietverhältnisses und seine Bedingungen zu entscheiden.
In § 565 ist wesentlich, daß die Kündigungsfristen für beide Teile bedeutend verlängert worden sind. Der Ausschuß war der Meinung, daß, insbesondere bei langdauernden Mietverhältnissen, eine Kündigungsfrist von drei Monaten zu kurz sei und daß gerade eine kurze Kündigungsfrist nicht zuletzt eine Flut von Einsprüchen ermöglichen könne. Der Ausschuß war aber auch — das war die Hauptsache — der Meinung, daß sich gerade bei einem langdauernden Wohnverhältnis Beziehungen ergeben haben, die sehr stark im ethischen Bereich liegen. Je länger ein Mieter in einer Wohnung wohnt, desto größer sind die Bindungen der Familie im Stadtviertel, in der Pfarrgemeinde, wenn Sie wollen, an Vereine usw. Deshalb also hier eine Verlängerung der Kündigungsfristen. Sie sollen bei einem fünfjährigen Mietverhältnis sechs Monate betragen, bei einem achtjährigen Mietverhältnis neun Monate, bei einem Mietverhältnis von zehn und mehr Jahren zwölf Monate.
Weitere Änderungen des BGB — ich betonte das schon — bleiben in den beiden Ausschüssen zur Beratung anhängig. Das betrifft insbesondere die mißbilligten Klauseln.
Einen wesentlichen Bestandteil des sozialen Mietrechtes macht das Gesetz über Miet- und Lastenbeihilfen aus; es soll die wirtschaftliche Sicherung der Wohnung gewährleisten. Nach dem Willen des Ausschusses soll das Gesetz ausschließen, daß
künftig eine Wohnung oder ein Eigenheim auf Grund einer materiellen Notlage, die nicht im Verschulden des Mieters oder Eigenheimers liegt, aufgegeben werden muß. Die Grundsätze für die endgültigen Miet- und Lastenbeihilfen sind in § 1 niedergelegt. Ich sagte schon, daß zwischen der Verabschiedung des Gesetzes über die endgültigen Miet-und Lastenbeihilfen und der Überführung der Wohnungswirtschaft in die soziale Marktwirtschaft ein Junktim hergestellt worden ist.
Für den Übergang sind gegenüber der Regierungsvorlage eine Reihe von Bestimmungen zum Teil wesentlich verbessert worden. In der Regel soll als Mindestwohnraum im Sinne der Miet- und Lastenbeihilfen gewährleistet werden: im Altwohnbau 50 qm für die ersten beiden Mitglieder der Familie und für jedes weitere Mitglied weitere 15 qm, in Neubauwohnungen 40 qm plus 10 qm für jedes weitere Familienmitglied. Darüber hinaus — also eine Verbesserung — hat der Ausschuß vorgesehen, daß Schwerbeschädigten und Dauererkrankten, besonders an Tuberkulose Dauererkrankten, ein Raum mehr zur Verfügung gestellt werden kann.
Bei den Miet- und Lastenbeihilfen — Tabelle Seite 54 des Schriftlichen Berichts — hat der Ausschuß eine bedeutende Verbesserung dadurch erreicht, daß in bezug auf das Familieneinkommen — das Familiennettoeinkommen — und die Kopfzahl der Familien eine weitere Differenzierung vorgenommen wurde und auch weitere Personenkreise — besonders bei Erstbezug einer Wohnung — in das System der Übergangsmiet- und Lastenbeihilfen einbezogen wurden.
Für den Übergang sind nicht alle möglichen Fälle berücksichtigt. Dazu sah sich die Mehrheit des Ausschusses außerstande. Er war der Meinung, daß mit diesem System der Miet- und Lastenbeihilfen erst Erfahrungen gesammelt werden müßten, die dann einem endgültigen Gesetz über Miet- und Lastenbeihilfen zugute kommen könnten.
Ich sagte soeben, daß im Grundsatz das Nettoeinkommen für die Bemessung der Miet- und Lastenbeihilfen zugrunde gelegt werden soll. Trotz intensiver Bemühungen ist es allerdings dem Ausschuß nicht gelungen, Tatbestände vielfältigster Art exakt in dieses Gesetz aufzunehmen. Der Ausschuß sah das als unmöglich an. Deshalb ist man den Weg gegangen, daß die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat eine Rechtsverordnung erlassen soll, in der bestimmt wird, was als Familieneinkommen gerechnet werden soll und was nicht. In einer solchen Verordnung können differenzierte Vorgänge gerechter erfaßt werden, als es in einem Gesetz möglich ist.
Bei der Beratung des Artikels über die Miet- und Lastenbeihilfen ist vor allen Dingen der Ansatz des Einkommens eingehend gewürdigt worden. Darüber bestand Übereinstimmung, daß die Mietbelastung nicht am Roheinkommen gemessen werden kann, sondern nur an dem um gewisse Ausgaben geminderten Einkommen, wie sie im Steuerrecht als Werbungsunkosten bzw. Sonderausgaben bezeichnet zu werden pflegen.



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In diesem Zusammenhang haben uns auch die Verhältnisse bestimmter Rentner, namentlich der Empfänger von Lastenausgleichsrenten, beschäftigt. Eine Regelung im einzelnen würde, wie schon gesagt, zu einem perfektionistischen Gesetz geführt haben, bei dem für uns von vornherein feststehen würde, daß es auf Grund der Praxis sehr bald zu Novellierungen Anlaß geben müßte. Darum ist die Durchführung im einzelnen — ich wiederhole es — den zuständigen Bundesressorts überlassen worden, denen insbesondere die Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse bestimmter Rentnerschichten, namentlich der vertriebenen und einheimischen Geschädigten, nahegelegt wurde. Wesentlich ist bei der Gestaltung dieses Teils, daß die Miet- und Lastenbeihilfen von jeder Diskriminierung freigehalten werden sollen und nicht etwa mit einer Unterstützung — mit dem üblen Beigeschmack, der diesem Wort anhaftet — kombiniert werden können.
In dem Abschnitt des Gesetzes über die Bindung öffentlich geförderter Wohnungen wird sichergestellt, daß öffentlich geförderte Wohnungen auch in Zukunft — nach Überführung der Wohnungswirtschaft in die Marktwirtschaft — dem Personenkreis zugute kommen, für den sie gedacht sind, und daß sich in diesem Block des sozialen Wohnungsbaus auch keine Mietbewegungen vollziehen können, die wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind.
Es bleibt noch zu sagen, daß der Senat von Berlin im Grundsatz mit diesem Gesetz übereinstimmt und Modifizierungen dieses Gesetzes für Berlin einstimmig verabschiedet hat, so daß wir diese einstimmig verabschiedete Vorlage im Ausschuß übernehmen konnten. Dasselbe gilt für das Saarland.
Sodann ist noch nachzutragen, daß der Haushaltsausschuß nach § 96 der Geschäftsordnung die Frage der Miet- und Lastenbeihilfen behandelt und gegen die Einführung der Miet- und Lastenbeihilfen in diesem Gesetz keine Bedenken hat. Die Vorschläge des Rechtsausschusses wurden im wesentlichen angenommen. Das betrifft ganz besonders die §§ 556 und 565 a, die so übernommen wurden, wie sie vom Rechtsausschuß an den Wohnungsbauausschuß kamen. Auch den Anregungen des Kommunalpolitischen Ausschusses wurde im wesentlichen Rechnung getragen; seine Stellungnahmen wurden in dem vorliegenden Gesetzentwurf weitgehend berücksichtigt.

(Beifall in der Mitte.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wir unterbrechen nun die Beratung dieses Gesetzentwurfs.
    Ich rufe auf:
    Entgegennahme einer Erklärung der Bundesregierung.
    Das Wort hat der Herr Bundeskanzler.