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    Deutscher Bundestag 117. Sitzung Bonn, den 24. Mai 1960 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfrist (SPD) (Drucksache 1738); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1844) — Zweite Beratung — Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) . 6679 B, 6687 D Dr. Menzel (SPD) 6680 C Schäffer, Bundesminister . . . 6684 C Dr. Böhm (CDU/CSU) 6688 A Dr. Bucher (FDP) 6691 A Metzger (SPD) 6692 D Dr. Schneider (Lollar) (DP) . . . 6695 D Memmel (CDU/CSU) 6696 D Entgegennahme einer Erklärung der Bundesregierung Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 6700 B, 6703 A Ollenhauer (SPD) . . . . . . . 6702 B Majonica (CDU/CSU) . . . . . 6703 B Dr. Mende (FDP) . . . . . . . 6704 B Dr. Schneider (Bremerhaven) (DP) . 6705 A Entwurf eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksache 1234); Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache 1851) ; Erster Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau-und Bodenrecht (Drucksachen 1850, zu 1850) — Zweite und dritte Beratung — Mick (CDU/CSU) 6697 C, 6712 A, 6725 B, 6760 A Hauffe (SPD) . . 6705 D, 6712B, 6712 D, 6715A, 6716 C, 6742D Dr. Hesberg (CDU/CSU) 6706 A, 6708 B, 6712B, 6712 D, 6772 C, 6775 A Dr. Preusker (DP) 6706 C, 6709 C, 6715 B, 6724 B, 6727 D, 6734 C, 6737 A, 6739 C, 6762 B, 6762 D, 6774 B Dr. Brecht (SPD) 6706 D, 6709 D, 6717 B, 6741 A, 6757 B, 6764 A, 6768 A Dr. Czaja (CDU/CSU) . 6710D, 6715 D Dr. Will (FDP) . 6711 A, 6723 B, 6739 B, 6775 D Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 6713 C Frau Berger-Heise (SPD) 6713 D, 6714 C, 6740 A, 6741 C, 6743 C, 6744 D, 6745 A, 6745 D, 6774 D Dr. Schwörer (CDU/CSU) . . . . 6714 A Berlin (SPD) . . . . . . . . . 6719 D Lücke, Bundesminister . 6724 D, 6727 C, 6752 A, 6754 B, 6764 D Jacobi (SPD) . . . . . 6726 B, 6776 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 6729 A, 6730 C, 6751 A, 6774 A Hamacher (SPD) . . . 6729 D, 6735 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 Dr. Bartels (CDU/CSU) . 6732 D, 6736 B, 6738 B, 6754 C, 6776 C Leukert (CDU/CSU) . . 6739 D, 6740 C, 6741 B, 6762 C Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 6742 B, 6744 A, 6745 B, 6746 B Jahn (Marburg) SPD) . . 6746 D, 6753 B, 6756 D Dr. Arndt (SPD) . . . . . . . . 6755 C Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 6756 B Dr. Even (Düsseldorf) (CDU/CSU) 6760 B Nächste Sitzung 6778 C Anlagen 6779 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6679 117. Sitzung Bonn, den 24. Mai 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr.
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    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6779 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Altmaier 31. 5. Dr. Atzenroth 25. 5. Auge 31. 5. Dr. Baade 24. 5. Bading 25. 5. Bals 25. 5. Bauer (Wasserburg) 25. 5. Bauknecht 24. 5. Dr. Bechert 25. 5. Dr. Becker (Hersfeld) 31. 5. Behrendt 25. 5. Frau Beyer (Frankfurt) 24. 5. Fürst von Bismarck 24. 5. Blachstein 28. 5. Frau Dr. Bleyler 25. 5. Brese 25. 5. Brüns 2. 7. Cramer 25. 5. Dr. Deist 25. 5. Demmelmeier 25. 5. Dr. Dittrich 31. 5. Dopatka 28. 5. Dröscher 31. 5. Eberhard 20. 6. Eilers (Oldenburg) 25. 5. Eisenmann 25. 5. Erler 28. 5. Eschmann 27. 5. Even (Köln) 25. 5. Frehsee 24. 5. Frenzel 20. 6. Fritz (Welzheim) 24. 5. Gehring 25. 5. Geiger (München) 25. 5. Gibbert 25. 5. Dr. Görgen 28. 5. Dr. Götz 25. 5. Dr. Greve 28. 5. Haage 25. 5. Dr. von Haniel-Niethammer 25. 5. Hellenbrock 25. 5. Dr. Graf Henckel 28. 5. Höhmann 25. 5. Holla 28. 5. Hoogen 25. 5. Dr. Hoven 25. 5. Frau Dr. Hubert 24. 5. Hübner 25. 5. Jacobs 24. 5. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Jahn (Stuttgart) 28. 5. Jaksch 28. 5. Dr. Jordan 25. 5. Katzer 18. 6. Frau Klemmert 1. 7. Köhler 25. 5. Dr. Kohut 25. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Königswarter 25. 5. Kraft 28. 5. Krammig 25. 5. Kriedemann 25. 5. Kühn (Köln) 24. 5. Kurlbaum 25. 5. Dr. Lindenberg 25. 5. Logemann 25. 5. Lohmar 25. 5. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 25. 5. Maier (Freiburg) 2. 7. Margulies 25. 5. Mauk 25. 5. Frau Dr. Maxsein 25. 5. Dr. Meyer (Frankfurt) 28. 5. Frau Meyer-Laule 25. 5. Neubauer 25. 5. Neuburger 25. 5. Frau Dr. Pannhoff 25. 5. Pelster 18. 6. Peters 25. 5. Dr. h. c. Pferdmenges 9. 6. Dr. Pflaumbaum 25. 5. Prennel 25. 5. Rademacher 25. 5. Ramms 25. 5. Rasch 25. 6. Rasner 28. 5. Dr. Ratzel 25. 5. Rehs 25. 5. Reitz 25. 5. Dr. Ripken 31. 5. Ritzel 28. 5. Dr. Rüdel (Kiel) 25. 5. Sander 2. 7. Scheel 25. 5. Seidl (Dorfen) 25. 5. Seither 25. 5. Dr. Seume 25. 5. Dr. Siemer 25. 5. Solke 28. 5. Stahl 4. 6. Dr. Stammberger 25. 5. Dr. Starke 25. 5. Frau Dr. Steinbiß 25. 5. Dr. Steinmetz 24. 5. Dr. Vogel 2. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 18. 6. Wehking 25. 5. Frau Wolff (Berlin) 25. 5. b) Urlaubsanträge Dr. Kreyssig 3. 7. Matthes 20. 6. Stiller 31. 5. Nachtrag zur Anlage 1 des Sitzungsberichts der 114. Sitzung Beurlaubungen Dr. Vogel 18. 5. 6780 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 Nachtrag zur Anlage 1 des Sitzungsberichts der 115. Sitzung Beurlaubungen Dr. Vogel 19. 5. Nachtrag zur Anlage 1 des Sitzungsberichts der 116. Sitzung Beurlaubungen Muckermann 20. 5. Dr. Vogel 20. 5. Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn a. Rh., den 20. Mai 1960 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 219. Sitzung am 20. Mai 1960 beschlossen hat, hinsichtlich des vom Deutschen Bundestage am 4. Mai 1960 verabschiedeten Gesetzes über die Finanzstatistik einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Außerdem hat der Bundesrat die aus der Anlage ersichtliche Entschließung angenommen. Dr. Röder Bonn, den 20. Mai 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 5. Mai 1960 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Röder Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 20. Mai 1960 an den Bundeskanzler Entschließung des Bundesrates zum Gesetz über die Finanzstatistik Die Bundesregierung wird gebeten, Vorschläge ausarbeiten zu lassen, die geeignet sind, a) die Statistik der rechnungsmäßigen Einnahmen und Ausgaben und der Schulden von Bund und Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Rechnungsstatistik) so zu vereinfachen, daß eine spürbare Senkung der Erhebungs- und Aufbereitungskosten sowie eine wesentliche Beschleunigung in der Erstellung der Ergebnisse ermöglicht wird; b) die Statistik der Haushaltsansätze im Rahmen von Haushaltsquerschnitten (Voranschlagsstatistik) der Rechnungsstatistik methodisch so anzupassen, daß die Ergebnisse der Rechnungsund Voranschlagsstatistik miteinander verglichen werden können. Anlage 3 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn a. Rh., den 20. Mai 1960 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 219. Sitzung am 20. Mai 1960 beschlossen hat, hinsichtlich des vom Deutschen Bundestage am 5. Mai 1960 verabschiedeten Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1960 (Haushaltsgesetz 1960) einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Außerdem hat der Bundesrat die aus der Anlage ersichtliche Entschließung angenommen. Dr. Röder Bonn, den 20. Mai 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 6. Mai 1960 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Röder Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates am 20. Mai 1960 an den Bundeskanzler Entschließung des Bundesrates zum Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1960 (Haushaltsgesetz 1960) Die Tatsache, daß der Bundesrat aus übergeordneten Gesichtspunkten beschlossen hat, von einer Anrufung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6781 Abs. 2 GG abzusehen, bedeutet keineswegs, daß er das Bundeshaushaltsgesetz 1960 in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung in allen Einzelheiten billigt. Dies gilt in besonderem Maße für den Epl. 25 des Bundesministers für Wohnungsbau, soweit es sich um die Bereitstellung von Bundesmitteln für die Auszahlung der Wohnungsbauprämien handelt. Bekanntlich hat der Bundesrat bereits wiederholt — zuletzt bei der Beratung des Steueränderungsgesetzes 1960 — auf die Tatsache hinweisen müssen, daß das ständige Anwachsen der Wohnungsbauprämien dazu geführt hat, daß mit dem in Kap. 25 03 Tit. 620 veranschlagten Betrag von 100 Mio DM nur ein Bruchteil der Prämienzahlungen abgedeckt werden kann, mit der Folge, daß in zunehmendem Umfang die ohnehin schon jährlich um 70 Mio DM reduzierten allgemeinen Wohnungsbauförderungsmittel für diesen Zweck herangezogen werden müssen. Bei dieser gegenläufigen Tendenz ist mit Sicherheit abzusehen, daß in kurzer Zeit neben den Sondermitteln auch die allgemeinen Wohnungsbauförderungsmittel in voller Höhe für die Prämienzahlungen verwendet werden müssen. In einem Land ist dieser Zustand bereits im Rechnungsjahr 1959 eingetreten. Der Bundesrat gibt daher erneut der Erwartung Ausdruck, daß die für die Auszahlung der Wohnungsbauprämien erforderlichen Beträge den Ländern vom Bund in vollem Umfang gesondert zur Verfügung gestellt werden, und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen 1. auf seine Stellungnahme zum 1. Durchgang zum Entwurf eines Bundeshaushaltsgesetzes 1960 zu Epl. 25 Kap. 25 03 Tit. 620 — BT-Drucks. 1400 Anl. 2 —; 2. auf seinen Beschluß zum Entwurf eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht — BT-Drucks. 1234 Anl. 2 Ziff. 57 —; 3. auf seine Stellungnahme zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1960 — BR-Drucks. 89/60 (Beschluß) Ziff. 8 —. Anlage 4 Erklärung nach § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung. Zur Abstimmung über den Gesetzentwurf zur Berechnung strafprozessualer Verjährungsfristen gebe ich folgende Erklärung ab: Da ich als Berliner nicht in der Lage bin, meine Ansicht zu dem Gesetzentwurf in der Abstimmung zu bekunden, erkläre ich auf diesem Wege, daß ich der Vorlage zustimme. Bei aller Hochachtung vor den rechtspolitischen und strafprozessualen Einwendungen, die die Bundesregierung und einige meiner Freunde gegen den Gesetzentwurf vorgetragen haben, steht für mich ein anderer rechtspolitischer Grundsatz höher: Das sittliche Erfordernis der Sühne für entsetzliche Verbrechen. Das Unglück unseres zerrissenen Volkes, das Leid unzähliger Mitmenschen in allen Ländern, der Tod von Millionen und aber Millionen, der Schandfleck auf unserer Ehre unterliegen keiner Verjährung. Es ist eine unerträgliche Vorstellung, daß sich ein Teil der Schuldigen durch Geltendmachen formeller Verjährungsfristen der Sühne für dieses unverjährbare Unheil entziehen kann. Bonn, 24. Mai 1960 Ferdinand Friedensburg MdB Anlage 5 Schriftliche Antwort des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen (Fragestunde der 114. Sitzung vom 18. 5. 1960, Drucksache 1846) : Auf welche rechtliche Grundlage stützte sich eine Anweisung an rund 50 Postassistenlenanwärter der Postschule Heusenstamm, am 29. April 1960 in ihrer Freizeit an einem Vortrag des Bezirksbeauftragten der Arbeitsgemeinschaft demokratischer Kreise, Hans-Jürgen Eitner, teilzunehmen? Im Bereich meiner Verwaltung wird neben der Fachausbildung auf eine allgemeine staatsbürgerliche Unterrichtung des Personals, insbesondere der Dienstanfänger, Wert gelegt. Im Rahmen dieser Unterrichtung ist u. a. auch der Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Kreise, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, das Volk zu politischen Mitarbeit und Verantwortung heranzuziehen, Gelegenheit gegeben worden, überparteiliche Diskussionsveranstaltungen in Lehrgängen usw. durchzuführen. Um die freien Abende der in der Postschule Heusenstamm über Offenbach (Main) internatsmäßig untergebrachten Dienstanfänger sinnvoll zu gestalten, finden Veranstaltungen verschiedener Art statt. Hierzu gehören z. B. Filmvorführungen und allgemeinbildende Vorträge. Am Abend des 29. April 1960 hat der Bezirksbeauftragte der Arbeitsgemeinschaft demokratischer Kreise in Hessen, Herr Hans- Jürgen Eitner, im Rahmen der staatsbürgerlichen Unterrichtung einen Vortrag mit anschließender Diskussion über das Thema „Gipfelkonferenz und Chruschtschow-Mythos" gehalten. An dem Vortrag haben 24 und an der Diskussion 16 Postassistentanwärter von insgesamt 97 in der Postschule untergebrachten Dienstanfängern teilgenommen. Den Beamten wurde die Teilnahme freigestellt und nicht zur Pflicht gemacht. Wie es bei derartigen Freizeitveranstaltungen, Filmabenden usw. üblich ist, war die Teilnahme lediglich empfohlen worden. Eine „Anweisung" liegt also nicht vor. Im übrigen wird stets Bedacht darauf genommen, daß Veranstaltungen im Rahmen der staatsbürgerlichen Unterrichtung sachlich und ohne parteipolitische Tendenz oder propagandistisches Ziel durchgeführt werden. Stücklen 6782 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 Anlage 6 Umdruck 624 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen (Drucksachen 1738, 1844). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Entwurf eines Gesetzes über die Hemmung strafrechtlicher Verjährungsfristen." 2. In § 1 wird a) in der ersten Zeile nach dem Wort „bei" eingefügt ,die Worte „im Inland begangen". b) werden ,die Worte „vom 8. Mai 1945 bis zum 15. September 1949" ersetzt durch die Worte „8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1946". 3. Es wird ein neuer § 1 a eingefügt: „§ l a Bei im Auslande begangenen Verbrechen im Sinne des § 1 bleibt auch die Zeit bis zum 30. Juni 1947 außer Ansatz." Bonn, den 18. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 635 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Will, Dr. Mende und Fraktion zur zweiten Beratung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel V Nr. 1 wird im § 30 bb Abs. 1 nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Haben sich nach der erstmaligen Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber der bei der Bewilligung zugrunde gelegten Berechnung die Gesamtkosten erhöht und ist diese Erhöhung durch Eigenleistung oder Ersatz von Eigenleistung ganz oder teilweise gedeckt worden, so ist die Erhöhung zu berücksichtigen; dies gilt nur, soweit die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat." Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Will Dr. Mende und Fraktion Anlage 8 Umdruck 653 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Entwurf eines Gesetzes über Mieterhöhungen, Miet- und Lastenbeihilfen und über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft". Zu Artikel I 2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Ist die Grundmiete nach dem Stande vom 30. Juli 1955 gemäß § 3 des Ersten Bundesmietengesetzes oder als Kostenvergleichsmiete bereits um mehr als 20 vom Hundert erhöht worden, so darf eine Mieterhöhung gemäß Absatz 1 nur in dem Umfange vorgenommen werden, als dies nachweisbar zur Kostendeckung erforderlich ist (Kostenmiete)." 3. In § 2 a) wird der erste Halbsatz bis zu Nr. 1 a wie folgt geändert: „Die Miete für preisgebundene Wohnungen, die bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, darf sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Deckung der in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachzuweisenden Kosten höchstens um 10 vom Hundert erhöht werden,", b) erhält Nr. 4 folgende Fassung: „4. wenn die gemäß § 1 um 15 vom Hundert erhöhte monatliche Durchschnittsgrundmiete einer Wirtschaftseinheit oder eines Gebäudes den folgenden Betrag übersteigt: bei Mietverhältnissen über 5 4 3 2 Wohnräume, einschließlich Küche DM DM DM DM in Gemeinden unter 20 000 Einwohnern — 50,— 45,— 35,— mit 20 000 bis unter 100 000 Einwohnern — 60,— 55,— 40,— mit 100 000 und mehr Einwohnern 80,— 75,— 70,— 50,— 4. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Die Miete für preisgebundene Wohnungen, die bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und nicht unter § 2 fallen, dürfen ge- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24., Mai 1960 6783 mäß § 5 vom 1. Januar 1963 um höchstens 10 vom Hundert der gemäß § 1 erhöhten monatlichen Grundmiete erhöht werden." 5. In § 5 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „ (1) Die Erhöhung der monatlichen Grundmiete gemäß §§ 2 oder 4 ist um den Unterschiedsbetrag zulässig, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl der Quadratmeter der Wohnfläche mit dem nach Absatz 2 maßgeblichen Betrag ergibt, jedoch um nicht mehr als 10 v. H. der gemäß § 1 erhöhten monatlichen Grundmiete.", b) werden in Absatz 2 die Beträge für Wohnungen ohne Sammelheizung und ohne Bad wie folgt geändert: in Gemeinden mit mit mit Toilette Toilette Toilette außerhalb des Hauses in der im Wohnung Hause DM DM DM unter 20 000 Einwohnern 0,90 0,80 0,60 mit 20 000 bis unter 100 000 Einwohnern 0,90 0,80 0,60 mit 100 000 und mehr Einwohnern 1,00 0,80 0,60 6. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Gilt am Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Miete gemäß § 3 des Ersten Bundesmietengesetzes als genehmigt, so darf eine Mieterhöhung nur in dem Umfange vorgenommen werden, als dies zur Kostendeckung erforderlich ist (Kostenmiete)." 7. In § 9 wird eine neue Nr. 3 eingefügt: „3. für Wohnungen in Wohngebäuden, zu deren Erhaltung und Instandsetzung seit Inanspruchnahme der Mieterhöhungen auf Grund des Ersten Bundesmietengesetzes vom Grundstückseigentümer nicht mindestens 15 vom Hundert der jährlichen Miete aufgewendet worden sind." 8. § 17 a wird gestrichen. 9. § 18 wird gestrichen. Zu Artikel II 10. In Nr. 3 erhalten in § 3 a Abs. 1 die Buchstaben a und b folgende Fassung: a) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete abgeschlossene Wohnungen mit fünf oder mehr Wohnräumen einschließlich' Küche in Gemeinden unter 100 000 Einwohnern, sofern diese Wohnungen nicht zur Unterbringung kinderreicher Familien benötigt werden, b) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete abgeschlossene Wohnungen mit sechs oder mehr Wohnräumen einschließlich Küche in Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnern, sofern diese Wohnungen nicht zur Unterbringung kinderreicher Familien benötigt werden,". 11. In Nr. 3 wird in § 3 aa a) in Absatz 1 die Tabelle wie folgt gefaßt: bei Mietverhältnissen über 5 4 3 2 in Gemeinden Wohnraum einschließlich Küche DM DM DM DM unter 20 000 Einwohnern . . — 50,— 45,— 35,— mit 20 000 bis unter 100 000 Einwohnern . . — 60,— 55,— 40,— mit 100 000 und mehr Einwohnern . .80,— 75,— 70,— 50,— b) wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz 1 a mit folgender Fassung eingefügt: „(1a) Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht für Wohnungen mit vier und fünf Wohnräumen einschließlich Küche, sofern diese Wohnungen zur Unterbringung kinderreicher Familien benötigt werden." 12. In Nr. 3 werden in § 3 b a) in Absatz 1 im zweiten Halbsatz des ersten Satzes die Worte „um weniger als 3 vom Hundert" gestrichen; b) Absatz 3 wie folgt gefaßt: „ (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren Antrag aufrechterhalten bleiben, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und wenn die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember 1959 um 2 vom Hundert überschritten hat.", c) in Absatz 4 die Worte „um weniger als 3 vom Hundert" gestrichen. 6784 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 13. In Nr. 3 § 3 h a) werden in Absatz 1 die Worte „um weniger als 3 vom Hundert" gestrichen; b) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren Antrag durch Rechtsverordnung aufrechterhalten werden, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und wenn die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres 2 vom Hundert überschritten hat." 14. In Nr. 3 wird in § 3 i Abs. 1 der zweite Satz wie folgt gefaßt: „Auf Antrag einer kreisfreien Stadt, eines Landkreises oder einer Gemeinde eines Landkreises können die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen die Wohnraumbewirtschaftung vor den in den §§ 3 b bis 3 h angegebenen Terminen aufheben, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigen." 15. In Nr. 3 wird ein § 3 k mit folgender Fassung eingefügt: „§ 3 k Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Termine der Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung bis zu drei Jahren zu verlegen, soweit es die Lage auf dem Wohnungsmarkt wegen eines unerwarteten Zustroms von Wohnungssuchenden in den Geltungsbereich dieses Gesetzes erfordert oder wenn die in § 1 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorgesehene Wohnungsbauleistung voraussichtlich nicht erreicht wird." 16. Nr. 18 (§ 38) wird gestrichen. Zu Artikel III 17. In Nr. 1 erhalten in § 4 Abs. 1 die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Der Vermieter kann auf Aufhebung des Mietverhältnisses klagen, wenn er an der Rückgabe des Mietraums ein dringendes Interesse hat und die Vorenthaltung zu einer schweren Unbilligkeit für den Vermieter führen würde und nicht das Interesse des Mieters und seiner Familie an der Beibehaltung des Wohnraums derart überwiegt, daß dem Mieter die Rückgabe nicht zugemutet werden kann. Zugunsten des Vermieters ist besonders zu berücksichtigen, wenn der Vermieter die Räume für sich oder die zu seinem Hausstand gehörenden Familienangehörigen dringend benötigt; dabei ist im Zweifel anzunehmen, daß das Interesse des Vermieters überwiegt, wenn er und die zu seinem Hausstand gehörenden Familienangehörigen zu nicht zumutbaren Bedingungen untergebracht sind." 18. In Nr. 4 erhält § 28 a Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung: „Eine Mieterhöhung soll zugelassen werden, wenn es den Umständen nach billig erscheint, jedoch darf der Mieterhöhung höchstens ein Betrag für die Kosten und Aufwendungen zugrunde gelegt werden, der dem Zweifachen der jährlichen Grundmiete nach § 1 Abs. 2, 3 des Zweiten Bundesmietengesetzes entspricht; abweichende Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind zulässig." Im Falle der Ablehnung des Antrags unter Nr. 17 oder Nr. 18 19. In Nr. 5 erhält § 54 folgende Fassung: „§ 54 Das Mieterschutzgesetz und dieses Gesetz treten frühestens außer Kraft, wenn das in Artikel VI vorgesehene Zweite Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und das in Artikel VIII vorgesehene Zweite Gesetz über Miet- und Lastenbeihilfen in Kraft getreten sind." Zu Artikel V 20. In Nr. 3 erhält § 45 Abs. 3 Satz 1 folgende Fassung: „Absatz 2 gilt nur, soweit die vereinbarte Miete ohne Umlagen, Vergütungen und Zuschläge je Quadratmeter Wohnfläche den Mietrichtsatz um mehr als 50 vom Hundert übersteigt, der nach § 29 Abs. 1 für öffentlich geförderte Wohnungen am 1. Oktober 1954 für die Gemeinde oder den Gemeindeteil bestimmt war." 21. Nach Artikel V wird ein neuer Artikel V a mit folgender Fassung eingefügt: „Artikel V a Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) wird wie folgt geändert: 1. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des von den Ländern mit öffentlichen Mitteln geförderten sozialen Wohnungsbaues. In den Rechnungsjahren 1961 bis 1963 stellt der Bund hierfür jeweils einen Betrag von mindestens 700 Millionen Deutsche Mark im Bundeshaushalt zur Ver- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6785 fügung; vom Rechnungsjahr 1964 ab stellt der Bund jährlich die dann erforderlichen Mittel bereit." 2. § 26 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Bei gleicher wohnungspolitischer Dringlichkeit hat der Neubau von Familienheimen den Vorrang vor dem Neubau anderer Wohnungen." 3. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu sorgen, daß die Wohnungssuchenden mit geringem Einkommen in ausreichendem Maße mit Wohnraum zu tragbarer Miete oder Belastung versorgt werden. Als Wohnungssuchende mit geringem Einkommen gelten in der Regel diejenigen, deren Jahreseinkommen a) bei Alleinstehenden den Betrag von 3600 Deutsche Mark, b) bei Familien mit zwei Familienangehörigen den Betrag von 4800 Deutsche Mark, zuzüglich 1200 Deutsche Mark für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind die Jahreseinkommen des Wohnungssuchenden und der zur Familie rechnenden Angehörigen zusammenzurechnen." 4. § 88 wird gestrichen. 5. § 119 erhält folgende Fassung: „§ 119 Das Wohnungsbauprämiengesetz in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) wird wie folgt geändert: ,§ 7 Aufbringung der Mittel Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr 1961 an vom Bund in vollem Betrage zur Verfügung gestellt. " Zu Artikel VIII 22. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 Mitbeihilfen werden Mietern von preisgebundenem Wohnraum, der vor dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, sowie Mietern von Wohnungen, die auf Grund des Ersten oder des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit öffentlichen Mitteln oder als steuerbegünstigte Wohnungen gefördert worden sind, auf Antrag der Mieter gewährt, wenn die Miete für die benötigte Wohnfläche gemäß § 5 Abs. 3 im Verhältnis zum Einkommen der Mieterfamilien gemäß § 6 die in § 6 festgelegten Anteile übersteigt." 23. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Nr. 3: „3. des Wegfalls der Grundsteuervergünstigung gemäß des Ersten Wohnungsbaugesetzes" b) Absatz 3 a erhält folgende Fassung: „(3 a) Bezieht ein Mieter, der in Wohnraum im Sinne des § 9 oder in einer Unterkunft im Sinne des § 9 Nr. 2 des Zweiten Bundesmietengesetzes wohnte, auf Grund eines nach dem Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes begründeten Mietverhältnisses eine preisgebundene Wohnung, für die nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften eine Mieterhöhung zulässig ist, oder dient der Bezug einer solchen preisgebundenen Wohnung der Begründung oder der Zusammenführung eines Familienhaushaltes, so kann der Mieter eine Mietbeihilfe beantragen, soweit eine höhere als die preisrechtliche Miete einschließlich von Zuschlägen und Umlagen nach dem Stande vom Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes zu entrichten ist." c) Absatz 3 b erhält folgende Fassung: „(3 b) Hatte ein Mieter mit zwei oder mehr Kindern, für die ihm Kindergeld nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes zusteht oder gewährt wird, bisher eine Wohnung inne, deren Wohnfläche die benötigte Wohnfläche (§ 5 Abs. 3) nicht überstieg, und hat er auf Grund des eines nach dem Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes begründeten Mietverhältnisses eine größere preisgebundene Wohnung bezogen, für die nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften eine Mieterhöhung zulässig ist, so kann er ebenfalls eine Mietbeihilfe beantragen, soweit eine höhere als die preisrechtlich zulässige Miete nach dem Stande vom Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes zu entrichten ist." Satz 2 wird gestrichen. d) Nach Absatz 3 b wird folgender Absatz 3 c eingefügt: „(3 c) Muß im Interesse der Öffentlichkeit ein Mieter eine Wohnung mit höherer Miete als derjenigen, die er bisher aufzubringen hatte, beziehen, so ist eine Mietbeihilfe zu gewähren, soweit dies die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes zulassen." 24. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Als tragbar im Sinne des § 5 Abs. 1 ist der Betrag anzusehen, der folgende Vomhundertsätze des Jahreseinkommens des Mieters 6786 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 und seines Ehegatten und 50 vom Hundert des Einkommens der zu seinem Haushalt rechnenden Familienangehörigen nicht übersteigt: bei einem Jahreseinkommen über über 4800 DM bis zu 6000 über 6000 DM bis zu 7200 über bis zu 3600 7200 DM DM 3600 bis zu DM 4800 DM DM DM für einen Alleinstehenden 13 14 15 16 18 für eine Familie mit zwei 12 13 14 15 17 drei 11 12 13 14 15 vier 10 11 12 13 14 fünf 9 10 11 12 13 sechs 8 9 10 11 12 sieben 7 8 9 10 11 acht und mehr Familienangehörigen 5 6 7 8 9 25. § 15 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: (2) Mietbeihilfen werden auf Antrag des Mieters gewährt, wenn er eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung bewohnt, deren Miete für die benötigte Wohnfläche gemäß § 5 Abs. 3 die in § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Miet- und Lastenbeihilfen bezeichneten Vomhundertteile übersteigt." Bonn, den 23. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 658 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung ,des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, bis zum 31. Oktober 1960 ein Zweites Gesetz zur Änderung ,des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzulegen, das die im Mieterschutzgesetz enthaltenen und aus anderen Gründen erforderlichen Grundsätze über ein soziales Miet- und Wohnrecht in das Bürgerliche Gesetzbuch einfügt und das Beratungsergebnis des Rechtsausschusses berücksichtigt. Bonn, ,den 23. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 659 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I 1. In § 9 wird Nr. 1 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Zu Artikel II 2. Nr. 14 erhält folgende Fassung: „ 14. § 32 entfällt." Zu Artikel III 3. In Nr. 1 werden in § 4 Abs. 1 a) in Satz 1 die Worte „und nicht" ersetzt durch die Worte „ , es sei denn, daß", b) in Satz 2 Buchstabe a das Wort „Familienangehörigen" durch das Wort „Personen" ersetzt, c) in Satz 3 der Buchstabe a gestrichen. 4. Nr. 2 (§ 4 a) wird gestrichen. Zu Artikel VIII 5. § 11 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Will Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Bucher und Fraktion Anlage 11 Umdruck 660 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel VI wird gestrichen. Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Will Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Bucher und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6787 Anlage 12 Umdruck 661 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Zu Artikel I a) In § 7 Abs. 3 muß es statt „§ 3 Abs. 3" heißen „§ 3 Abs. 4". b) In § 8 a ist vor den Worten „von der vereinbarten Miete" das Wort „nicht" einzusetzen. c) Die Überschrift hinter § 16 „Vierter Abschnitt — Allgemeine Vorschriften für preisgebundenen Wohnraum" wind vor den § 17 a gesetzt. 2. Zu Artikel V In Nr. 5 Buchstabe c sind in § 50 Abs. 3 die Worte „Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes" durch idie Worte zu ersetzen „Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über einsoziales Miet- und Wohnrecht". 3. Zu Artikel VIII In § 4 Abs. 3 a und 3 b sowie in § 5 Abs. 1 sind jeweils die Worte „Inkrafttreten ides Gesetzes" durch die Worte zu ersetzen „Inkrafttreten dieses Gesetzes". 4. Zu Artikel IX In § 3 Abs. 4 muß es statt „Absatz 2 Satz 2" heißen „Absatz 3 Satz 2". 5. Zu Artikel XI In Nr. 1 in Buchstabe d muß es statt „§§ 8, 9, 10 Abs. 2 und 3" heißen „§§ 8, 9, 10". Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Krone und Fraktion Anlage 13 Umdruck 662 Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Zweites Bundesmietengesetz treten in § 2 Ziff. 4 in der Tabelle in der Spalte „mit 20 000 bis unter 100 000 Einwohner" an die Stelle der Beträge „50,—, 45,—, 32,—" die Beträge „47,50, 42,50, 30,—" und in der Spalte „mit 100 000 und mehr Einwohnern" an die Stelle der Beträge „70,—, 65,—, 60,—, 45,—" die Beträge „60,—, 55,—, 50,—, 35,—". Für den Fall, daß der Änderungsantrag zur Spalte „mit 100 000 und mehr Einwohnern" abgelehnt werden sollte, sollen als weiterer Eventual-Änderungsantrag in diese Spalte folgende Beträge treten: „65,—, 60,--, 55,—, 40,—". 2. In § 4 des Artikels I Zweites Bundesmietengesetz wird das Datum „1. Januar 1963" durch „1. Juli 1962" ersetzt. 3. In Artikel I Zweites Bundesmietengesetz § 5 Abs. 2 wird die Tabelle in der senkrechten Spalte „Wohnungen ohne Sammelheizung, ohne Bad, mit Toilette in der Wohnung," von oben nach unten wie folgt geändert: „1,00, 1,10," (1,20). 4. In Artikel I Zweites Bundesmietengesetz wird in den § 17 a nachstehender Absatz 5 a eingefügt: Erreicht in einem Stadt- oder Landkreis die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen die Zahl der Wohnparteien nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, so hat die Landesregierung durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum von dem auf den Zeitpunkt der Feststellung folgenden 1. Juli an nicht mehr den Preisvorschriften unterliegen. 5. In Artikel II Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes § 3 aa Abs. 1, werden die Beträge der Tabelle in den Spalten 2 und 3 entsprechend dem Haupt- und dem Eventual-Änderungsantrag zu Ziffer 1) geändert. 6. In Artikel II Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes § 3 aa Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt geändert: a) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zum Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht wird Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, von der Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen, wenn die monatliche Grundmiete im Sinne des § 1 des Zweiten Bundesmietengesetzes den folgenden Betrag übersteigt: b) Der nach der Tabelle folgende Satz 2 „Der Verfügungsberechtigte hat darzulegen, daß diese Voraussetzungen vorliegen" wird gestrichen. 7. In Artikel II Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes wird hinter § 3 h folgender § 3 hh eingefügt: „Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung bei Modernisierung der Wohnungen Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, .wird von der Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen, wenn nach dem 1. 7. 1960 vom Vermieter innerhalb der Wohnungen eine Bade- oder Dusch-Einrichtung mit 6788 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 zentralem oder besonderem Warmwasserbereiter geschaffen wird und im übrigen die Wohnung eine Mindestausstattung nach § 40 Abs. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz hat, oder diese Ausstattung vom Vermieter geschaffen wird und die Kosten hierfür von ihm ganz getragen worden sind." 8. In Artikel III Änderung des Mieterschutzgesetzes erhält § 28 a die nachstehende Fassung: „(1) Auf Antrag des Vermieters soll das Mieteinigungsamt den Mieter verpflichten, bauliche Verbesserungen oder das Anbringen von Einrichtungen, durch die Wohnraum in seinem Gebrauchswert auf die Dauer verbessert wird, zu dulden, wenn und soweit ihm die Maßnahmen und ihre Durchführung zuzumuten sind. Zumutbar sind im Regelfall Maßnahmen zur Schaffung der Mindestausstattung im Sinne des § 40 II. WoBauG. Das Mieteinigungsamt kann auch dem Vermieter Verpflichtungen auferlegen, insbesondere den Vermieter verpflichten, dem Mieter notwendige Aufwendungen, die diesem durch die Maßnahmen erwachsen, vorzuschießen oder zu ersetzen. (2) Im Falle des Absatzes 1 darf vom Vermieter für eine nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 Abs. 2 und 3 der Altbaumietenverordnung preisrechtlich zugelassene Mieterhöhung ein Betrag zugrunde gelegt werden, der höchstens dem Vierfachen der jährlichen Grundmiete nach § 1 Abs. 2 des Zweiten Bundesmietengesetzes für die Kosten und Aufwendungen entspricht. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind zulässig. 9. In Artikel V Ziffer 1 wird im § 30 bb Absatz 1 nach Satz 1 Satz 2 eingefügt: „Haben sich nach der erstmaligen Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber der bei der Bewilligung zugrunde gelegten Berechnung die Gesamtkosten erhöht und ist diese Erhöhung durch Eigenleistung oder Ersatz von Eigenleistung ganz oder teilweise gedeckt worden, so ist die Erhöhung zu berücksichtigen; dies gilt nur, soweit die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat." 10. In Artikel IX Gesetz über Bindungen für öffentlich geförderte Wohnungen, § 3, wird in Satz 2 hinter den Worten „vereinbart wird" gestrichen: „jedoch nicht höher als 25 v. H. der vor dir Mietpreisfreigabe preisrechtlich zulässigen Miete". Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Preusker Probst (Freiburg) Dr. Schild Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 14 Umdruck 6S3 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1243, 1850, zu 1850) . Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel XII 1. In § 9 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte „drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" ersetzt durch die Worte „vom 1. August 1963 an". 2. In § 9 Nr. 1 Buchstabe e ist in § 5 Abs. 1 nach dem Wort „jedoch" das Wort „um" zu setzen. 3. In § 9 Nr. 1 Buchstabe g sind die Worte „§ 7 Abs. 2" durch die Worte „§ 7 Abs. 3" zu ersetzen. 4. In § 9 Nr. 1 Buchstabe h ist das Wort „Grundsteuerhilfe" in „Grundsteuerbeihilfe" zu ändern. 5. In § 9 Nr. 1 Buchstabe j ist in der vierten Zeile das Wort „oder" zu streichen. 6. In § 9 Nr. 3 ist vor den Worten „in Nummer 5" einzufügen: „Nummer 1 erhält folgenden Zusatz: „§ 4 erhält folgenden Absatz 7: „ (7) Für Geschäftsräume gilt Absatz 1 in der vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht geltenden Fassung bis zur anderweitigen Regelung des Geschäftsraummietrechts in Berlin." 7. In § 9 Nr. 5 werden die Worte „In § 4 Abs. 5 Bundesmietengesetzes" durch die Worte ersetzt „In § 4 Abs. 5 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung: ,der §§ 22 oder 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Bundesmietengesetzes' ". 8. Auf Seite 83 muß die Nr. 9 mit dem einleitenden Text gestrichen werden. 9. In § 9 a werden die Absätze 1 und 2 zu einem einzigen Absatz vereinigt. 10. In § 10 Abs. 1 Nr. 4 muß es in § 6 b Abs. 4 statt „ordnungsmäßig" „ordnungsgemäß" heißen. 11. § 10 Nr. 9 Buchstabe a erhält folgende Fassung: a) In § 17 a Abs. 2 werden die Worte „nach §§ 3 b oder 3 h" durch die Worte „nach Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 6789 §§ 3 c oder 3 d" und in § 17 a Abs. 3 die Worte „§ 3 h" durch die Worte „§ 3 d" ersetzt. 12. In § 10 Abs. 1 ist hinter Nr. 9 folgende Nr. 10 einzufügen: 10. „In § 17 c und § 18 Abs. 2 werden jeweils die Worte „§ 23 sowie die §§ 18 bis 20 des Ersten Bundesmietengesetzes, soweit sie nach § 23" ersetzt durch die Worte „§ 23 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 18 Abs. 1 bis 3, 19, 20 des Ersten Bundesmietengesetzes, soweit sie nach § 23 Abs. 1 und 3". 13. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 muß es in der Überschrift des § 3 a statt „vom" „ab" heißen. 14. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 wird in § 3 c der Absatz 1 wie folgt gefaßt: „(1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit Wirkung von dem Monatsersten, der drei Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht liegt, durch Rechtsverordnung der Landesregierung in den kreisfreien Städten und Landkreisen aufgehoben werden, in denen ....". 15. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 muß § 3 d Abs. 1 wie folgt beginnen: „ (1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit Wirkung vom 1. Juli 1961 und sodann vom 1. Juli jedes weiteren Jahres an durch Rechtsverordnung der Landesregierung in den kreisfreien Städten und Landkreisen aufgehoben werden ...." . 16. In § 10 Abs. 4 muß in Nr. 2 das Wort „angefügt" durch „eingefügt" ersetzt werden. 17. In § 10 Abs. 6 werden in Nr. 1 Buchstabe a hinter den Worten „erhöht worden," die Worte eingefügt „für das die Mieterhöhung nach seiner Begründung zulässig geworden ist,". 18. In § 10 Abs. 6 wind in Nummer 5 der Buchstabe b Buchstabe a und der bisherige Buchstabe a Buchstabe ,b. Im neuen Buchstaben b ist nach der Paragraphenbezeichnung als Überschrift einzufügen: „Tragbare Miete oder Belastung" 19. In § 10 Abs. 9 erhält der einleitende Satz die folgende Fassung: „Artikel XII gilt im Saarland mit folgender Maßgabe:" 20. In § 11 Abs. 1 muß es heißen: „Dieses Gesetz tritt am ersten Tage ides auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft." Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Krone und Fraktion Anlage 15 Umdruck 664 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Bundestag nach Vorliegen entsprechender Erfahrungen alsbald den Entwurf eines Gesetzes über die endgültige Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen vorzulegen. Die alsbaldige Verabschiedung dieses Gesetzes ist notwendig, um der Bevölkerung und der Wohnungswirtschaft Klarheit zu verschaffen, in welcher Weise soziale Härten bei der stufenweisen Mietpreisfreigabe ab 1963 ausgeschlossen werden können. In dem Gesetz ist auch festzulegen, wie die vorläufig nebeneinander stehenden Systeme der Miet- und Lastenbeihilfen der Übergangszeit und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes miteinander zu verzahnen sind. 2. Da Teile des in der Vorlage der Bundesregierung enthaltenen sozialen Mietrechts und der damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften noch nicht abschließend beraten werden konnten, ist deren beschleunigte Verabschiedung dringend erforderlich. Der Bundestag betont, daß das Ergänzungsgesetz zur Vervollständigung des sozialen Mietrechts bis zum Ende dieses Jahres verabschiedet wird. Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Krone und Fraktion Anlage 16 Umdruck 665 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Überschrift dieses Gesetzes erhält folgende Fassung: „Entwurf eines Gesetzes über Mieterhöhungen, Miet- und Lastenbeihilfen und über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft" Zu Artikel I 2. § 2 wird gestrichen. 3. § 4 wird gestrichen. 4. § 5 wird gestrichen. 6790 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 24. Mai 1960 Zu Artikel II 5. In Nr. 3 werden in § 3 b a) in Absatz 1 im zweiten Halbsatz des ersten Satzes die Worte „um weniger als 3 vom Hundert" gestrichen; b) Absatz 3 wie folgt gefaßt: „ (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren Antrag aufrechterhalten bleiben, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und wenn die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember 1959 um 2 vom Hundert überschritten hat." ; c) in Absatz 4 die Worte „um weniger als 3 vom Hundert" gestrichen. 6. Nach Artikel V wird ein neuer Artikel V a mit folgender Fassung eingefügt: ,Artikel V a Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) wird wie folgt geändert: 1. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu sorgen, daß die Wohnungssuchenden mit geringem Einkommen in ausreichendem Maße mit Wohnraum zu tragbarer Miete oder Belastung versorgt werden. Als Wohnungssuchende mit geringem Einkommen gelten in der Regel diejenigen, deren Jahreseinkommen a) bei Alleinstehenden den Betrag von 3600 Deutsche Mark, b) bei Familien mit zwei Familienangehörigen den Betrag von 4800 Deutsche Mark, zuzüglich 1200 Deutsche Mark für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind die Jahreseinkommen des Wohnungssuchenden und der zur Familie rechnenden Angehörigen zusammenzurechnen." 2. § 88 wird gestrichen. 3. § 119 erhält folgende Fassung: „§ 119 Das Wohnungsbauprämiengesetz in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) wird wie folgt geändert: ,Aufbringung der Mittel Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Beträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr 1961 an vom Bund in vollem Betrage zur Verfügung gestellt.' " Zu Artikel VIII 7. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 Mietbeihilfen werden Mietern von preisgebundenem Wohnraum, der vor dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, sowie Mietern von Wohnungen, die auf Grund des Ersten oder des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit öffentlichen Mitteln oder als steuerbegünstigte Wohnungen gefördert worden sind, auf Antrag der Mieter gewährt, wenn die Miete für die benötigte Wohnfläche gemäß § 5 Abs. 3 im Verhältnis zum Einkommen der Mieterfamilien gemäß § 6 die in § 6 festgelegten Anteile übersteigt." Bonn, den 24. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 17 Unidruck 666 Änderungsantrag der Fraktion der DP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht (Drucksachen 1234, 1850, zu 1850) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel III (Änderung des Mieterschutzgesetzes) Nr. 4 erhält § 28 die nachstehende Fassung: „§ 28 a (1) Auf Antrag des Vermieters soll das Mieteinigungsamt den Mieter verpflichten, bauliche Verbesserungen oder das Anbringen von Einrichtungen, durch 'die Wohnraum in seinem Gebrauchswert auf die Dauer verbessert wird, zu dulden, wenn und soweit ihm die Maßnahmen und ihre Durchführung zuzumuten sind. Zumutbar sind im Regelfall Maßnahmen zur Schaffung der Mindestausstattung im Sinne des § 40 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Das Mieteinigungsamt kann auch dem Vermieter Verpflichtungen auferlegen, insbesondere den Vermieter verpflichten, ,dem Mieter notwendige Aufwendungen, die diesem durch die Maßnahmen erwachsen, vorzuschießen oder zu ersetzen. (2) Im Falle des Absatzes 1 darf vom Vermieter für eine nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 und 3 der Altbaumietenverordnung preisrechtlich zugelassene Mieterhöhung ein Betrag zugrunde gelegt werden, der höchstens dem Vierfachen der jährlichen Grundmiete nach § 1 Abs. 2 des Zweiten Bundesmietengesetzes für die Kosten und Aufwendungen ,entspricht. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind zulässig." Bonn, den 24. Mai 1960 Dr. Preusker Probst (Freiburg) Dr. Schild Schneider (Bremerhaven) und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Elisabeth Schwarzhaupt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich. kann mich in erster Linie auf den vorliegenden Bericht beziehen, habe ihn allerdings in einigen Punkten zu ergänzen.
    Zunächst habe ich ein Versehen zu berichtigen. Auf der ersten Seite ist in der rechten Spalte, vorletzte Zeile, von Art. 103 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Rede. Es handelt sich in Wirklichkeit um das Grundgesetz.
    Zweitens will ich auf Bitten eines Vertreters der Antragsteller den letzten Absatz ergänzen, in dem die Meinung der Minderheit des Ausschusses, also der sozialdemokratischen Vertreter, dargestellt ist. Hier ist die Rede von einer Hinausschiebung des Termins der Verjährung. Um zu verdeutlichen, was von der Minderheit hiermit gemeint ist, möchte ich betonen, daß nicht eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemeint ist, sondern eine Hinausschiebung des Anfangstermins der Verjährung, weil man durch das vorgeschlagene Gesetz festgestellt haben möchte, daß in dem Zeitraum, den es nennt, vom 8. Mai 1945 bis zum September 1949, die normale Strafverfolgung durch deutsche Gerichte nicht möglich war und daß deshalb in dieser Zeit die Verjährung geruht hat.
    Drittens habe ich zu den Verhandlungen, die über dieses Thema zwischen den Fraktionen stattgefunden haben, noch einiges nachzutragen. Sowohl im Rechtsausschuß wie in späteren Verhandlungen wurde immer wieder deutlich, daß jede Seite für die Argumente der anderen Verständnis hatte. Die Minderheit sah durchaus die verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Bedenken, die einem Eingriff in den Lauf der normalen Verjährung oder in die geltenden Bestimmungen über die Hemmung der Verjährung entgegenstanden. Die Mehrheit war mit der Minderheit einig in der Sorge darüber, ob nicht eine nennenswerte Zahl der grauenhaften Verbrechen der Vergangenheit durch den Ablauf der Verjährungsfrist für Totschlag — nicht für Mord —ungeahndet bleiben würde.
    In den Verhandlungen des Rechtsausschusses, in denen man sich um eine gemeinsame Lösung bemühte, stellte der Abgeordnete Wittrock einen Hilfsantrag für den Fall, daß sich ,die Mehrheit dem Gesetzesvorschlag der SPD nicht anschließen könne. Er beantragte, daß an Stelle des im Gesetzesvorschlag der SPD genannten Zeitraumes nur die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1945 auf die Verjährung nicht angerechnet werden solle.
    Nach Abschluß ,des Berichts wurde unter den Mitgliedern des Rechtsausschusses noch einmal darüber verhandelt, ob man nicht den Gesetzesvorschlag auf
    6680 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Dienstag, den It Mai 1960
    Frau Dr. Schwarzhaupt
    politische Verbrechen beschränken könne. Es wurde weiter darüber verhandelt, ob man nicht einen Unterschied in der Frist in bezug auf Verbrechen, die im Inland begangen, und solchen, die im Ausland begangen worden sind, machen könne. Von dem Vertreter des Justizministeriums wurde ein aus. führlicher Bericht über die Zahl der Verfahren gegeben, die seit der Tätigkeit der Zentral-Stelle für die Aufklärung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen in Ludwigsburg bereits verfolgt worden sind, da es allen Mitgliedern des Rechtsausschusses darauf ankam, ein möglichst deutliches Bild von der Zahl der Verbrechen zu erhalten, die unter Umständen verjähren könnten. Darüber wind der Herr Justizminister noch ausführlicher berichten.
    Die Mehrheit war nach diesen ausführlichen Verhandlungen, Überlegungen und Nachprüfungen trotz allem ,der Meinung, daß sie ihre verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Bedenken nicht zurückstellen könne. Ein Gesetz, das auf Grund einer wie auch immer formulierten Rechtsfiktion den Anfangs-und damit auch den Endtermin der Verjährung hinausschiebt, würde für einen Teil Deutschlands eine bereits abgelaufene Frist wieder in Gang setzen; es würde auch eine von der Sache her kaum zu begründende Ungleichheit zwischen politischen und unpolischen Straftaten schaffen. Die Annahme der Unmöglichkeit ,der Strafverfolgung in einem bestimmten Zeitraum nach der Kapitulation würde eine mit den Tatsachen nicht übereinstimmende rückwirkende Änderung der Verjährungsfristen, also eine Fiktion bedeuten. Wie man die vorgeschlagenen Bestimmungen auch fassen und begründen mag, sie würden in jedem Falle schwere Bedenken im Hinblick auf das Grundgesetz, im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und auf das Verbot rückwirkender Verschlechterung der Rechtsposition des Täters hervorrufen.
    Für die Mehrheit kam bei diesen Verhandlungen noch ein anderer Gesichtspunkt hinzu. Der Sinn der Verjährung, wie er unserem Strafrecht — übrigens auch dem Zivilrecht — zugrunde liegt, gestattet es nicht, wegen Hindernisse bei der Strafverfolgung den Endtermin der Verjährungsfristen unbeschränkt hinauszuschieben. Sinn der Verjährung ist nicht in erster Linie, den Strafverfolgungsbehörden eine bestimmte Zeit für die Aufdeckung eines Verbrechens zu lassen. Der Sinn der Verjährung liegt vielmehr in erster Linie darin, daß der Zeitablauf eine verwandelnde Wirkung auf den Täter und auf die Umwelt hat, in der die Tat geschah und in der sie gerichtet wird. Je mehr Zeit zwischen dem Tag der Tat und dem Tag des Richterspruches verflossen ist, desto mehr ist der Täter seiner Tat und desto mehr sind Täter und Richter der Umwelt zur Zeit der Tat entfremdet. Das ist eine Wirkung der Zeit; diese Wirkung ist unabhängig von der Möglichkeit der Strafverfolgung.
    Mehrheit und Minderheit des Ausschusses waren in dem Bewußtsein einig, daß die Furchtbarkeit der Massenverbrechen, die im Dritten Reich vorgekommen sind, in ihrem Ausmaß weit über das hinausgeht, was eine an einen gesetzlichen Maßstab gebundene menschliche Gerechtigkeit ahnden kann. Wie das Hohe Haus auch über den Antrag der sozialdemokratische Fraktion entscheiden mag: in jedem Falle muß menschliche Gerechtigkeit, wieweit sie ihre zeitlichen Möglichkeiten auch ausdehnen mag, hinter dem zurückbleiben, was einer über dieser irdischen Welt wachenden Gerechtigkeit überlassen bleiben muß.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke der Frau Berichterstatterin und eröffne die Einzelberatung. Das Wort zur Begründung der Änderungsanträge, die Sie auf Umdruck 624 finden, hat der Abgeordnete Dr. Menzel.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Walter Menzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion fühlt sich verpflichtet, das Hohe Haus auf eine ernste Gefahr hinzuweisen, auf die Gefahr, daß binnen kurzem die Strafverfolgung eines Teils der scheußlichsten Verbrechen aus der Nazizeit verjährt, Verbrechen, die dem deutschen Namen soviel Schande gebracht haben. Die Beihilfe zum Massenmord, die Massentotschläge, vor allem aber die fürchterlichen Mißhandlungen in den Zuchthäusern und Konzentrationslagern, die manchmal erst Stunden oder Tage später zu dem dann erlösenden Tod führten, würden den Gerichten und die Täter würden der irdischen Gerechtigkeit entzogen werden, wenn nicht rechtzeitig etwas veranlaßt wird.
    Hier im letzten Augenblick einen Riegel vorzuschieben, ist der eigentliche Sinn und Zweck des sozialdemokratischen Gesetzentwurfs. Mit diesem Gesetzentwurf sollen keine Verjährungsfristen geändert, sondern es soll lediglich — in Anpassung an die chaotischen Zustände nach 1945, also nach der Kapitulation — endlich und endgültig festgelegt werden, wann die deutsche Justiz nach der Kapitulation wieder in der Lage gewesen ist, diese Massenverbrechen zu verfolgen, zu untersuchen und abzuurteilen.
    Sie können gewiß sein: wir Sozialdemokraten wären weiß Gott froh, wenn uns diese Aufgabe heute nicht gestellt wäre. Wenn wir angesichts der in der letzten Zeit bekanntgewordenen Massenverbrechen diesen Schritt gehen und diesen Gesetzentwurf vorlegen, so entspringt das unserer politischen Verantwortung gegenüber dem, was geschieht, wenn wir tatenlos bleiben. Die Pressemeldungen am letzten Wochenende, daß die Bundesrepublik und die deutsche Justiz vor den größten Strafverfahren stehen werden, die jemals in Deutschland stattgefunden haben, den Verfahren gegen nicht weniger als 945 Beschuldigte aus dem ehemaligen Lageraufsichtspersonal, beweisen, vor welchen Aufgaben wir stehen.
    Niemand in diesem Hause steht im Verdacht, daß er das, was damals geschah, auch nur im entferntesten billige. Aber, meine Damen und Herren, mit dem gleichen Recht fordern wir, daß niemand, der sich für unseren Gesetzentwurf einsetzt, beschuldigt wird, das Grundgesetz nicht zu achten oder seine entscheidenden Fundamente auch nur antasten zu wollen. Ich sage das deshalb, weil ich nach den bisher gepflogenen Verhandlungen inner-



    Dr. Menzel
    halb und außerhalb des Rechtsausschusses des Bundestages fürchte, daß alle jene Fragen, die mit dem Gesetzentwurf der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion angeschnitten werden, Gefahr laufen, in dem Gestrüpp von Paragraphen zu ersticken.
    Ausgangspunkt für die Frage der Verjährung und der Hemmung von Strafverfolgungen waren bisher die §§ 66 und folgende des Strafgesetzbuches — insbesondere § 69 — aus dem Jahre 1871.; und so erhebt sich die Frage, ob dieser Ausgangspunkt überhaupt noch richtig ist. Kann eine Bestimmung, die aus jenen Zeiten stammt, solchen Massenstraftaten gerecht werden? Als jene Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuches geschaffen wurden, lebten wir in einer geradezu idyllischen Welt voller Geruhsamkeit und allgemeiner Sicherheit. Alle Einzelheiten des gesellschaftlichen, des sozialen und des politischen Lebens waren übersehbar. Das war eine völlig andere Welt als die Welt der Nazizeit und des staatlichen Zusammenbruchs nach 1945. Können ein oder zwei Paragraphen des Strafgesetzbuches zur Bewältigung solcher Gewalt- und Massenverbrechen überhaupt ausreichen? Muß nicht jede auch noch so gute und solide Rechtspflege, wenn sie vor solche Aufgaben gestellt ist, an der Bewältigung derartiger Massendelikte scheitern?
    Das Strafrecht, vor 90 Jahren geschaffen, war abgestellt auf Einzeltäter oder höchstens auf die asoziale Betätigung kleinerer Gruppen. Worüber wir aber heute und hier zu entscheiden haben, das sind Massenvorgänge, an die der Gesetzgeber damals gar nicht denken konnte.
    Es gibt einen weiteren entscheidenden Unterschied zwischen damals und heute oder zwischen damals und 1941 und später. Jene Massenverbrechen sind von dem Hitlerregime nicht nur geduldet, sondern gelenkt und geradezu angestiftet worden. Diese Umkehr aller moralischen und sittlichen Grundlagen eines Staates war doch für den Gesetzgeber von vor 90 Jahren überhaupt nicht vorstellbar und voraussehbar.
    Wenn ich das so hervorhebe und hier Zweifel anmelde, ob unser Strafgesetzbuch überhaupt eine Sühne für jene Millionen Ermordeter bringen kann, so nicht etwa, um vom Recht abzulenken, sondern um Rechtsnormen davor zu bewahren, daß sie auf Tatbestände angewendet werden, für die sie gar nicht gedacht waren und gar nicht gedacht sein konnten, und damit verschlissen werden.
    Man sage uns nicht, es sei genügend Vorsorge getroffen, alle jene zu erfassen, die erfaßt werden müßten. Selbst der Herr Bundesjustizminister ist dieser Meinung nicht. In einem dem Rechtsausschuß zugeleiteten Bericht vom 6. Mai sagt er an nicht weniger als zwei Stellen, daß die bevorstehende Verjährung „nicht auf einen besonders umfänglichen Komplex" Anwendung finden würde. Auch der Bundesjustizminister muß also zugeben, daß doch ein umfänglicher Kreis „amnestiert" werden würde. Nach seinen Angaben schweben zur Zeit rund 1000 Strafverfahren wegen der Untaten in den ehemaligen Konzentrationslagern, insbesondere wegen der Vorgänge in Auschwitz und in den Vernichtungslagern in Treblinke und Chelmno.
    Meine Damen und Herren, welche Gefahren liegen darin? Einmal die Gefahr, daß diese fast 1000 Beschuldigten, die demnächst vor den Schranken des Gerichts stehen werden, sich aus der Verantwortung mit dem Hinweis zu ziehen versuchen werden, sie seien nicht die eigentlich Schuldigen; die eigentlichen Drahtzieher, die eigentlichen Schuldigen säßen ja im Zuhörerraum oder auf der Zeugenbank. In der Tat könnten diese die Schuld auf sich nehmen, weil sie wegen des inzwischen erfolgten Ablaufs der Verjährungsfrist nicht mehr gefaßt werden könnten.
    Es besteht eine zweite Gefahr. Haben wir es nicht immer wieder erlebt, daß während der Durchführung eines Prozesses neue Delikte, neue Vorgänge entdeckt wurden, daß man erst jetzt, Jahre später, auf neue Untaten stieß? All das, was in diesen Prozessen entdeckt werden würde, könnte nicht mehr verfolgt werden!
    Ich sage das auch deshalb, weil die heutigen Morgenzeitungen die Nachricht brachten, daß der frühere SS-Obersturmbannführer Eichmann in Israel verhaftet worden ist. Eichmann war Leiter der Dienststelle „Endlösung der Judenfrage". Er war neben Hitler und Himmler der größte Mörder der Nazizeit, und er ist verantwortlich für das Leiden und den Tod von 5 oder sogar 6 Millionen Menschen. Obwohl das bekannt war, hat — nach den gleichen Meldungen von heute früh — dieser Eichmann immer noch Hintermänner in der Bundesrepublik gehabt. Er soll Vertreter deutscher Konzerne in dem Ölland Kuweit gewesen sein. Sicherlich, das, was Eichmann getan hat, verjährt jetzt nicht, weil es nackter, brutaler Mord war. Aber, alle jene, die ihm als Gehilfen oder als Werkzeug, als Massentotschläger geholfen haben, würden ab morgen frei sein. Der Prozeß, wo immer durchgeführt, ob in Israel oder vielleicht auf Grund eines Auslieferungsbegehrens der Bundesrepublik hier, wird zweifellos in viele der düstersten Vorgänge der Nazizeit Licht bringen, und das wäre gut, weil dies auch zur Bereinigung unserer deutschen Vergangenheit beitragen würde.
    Aber in welche Situation bringen wir die Bundesrepublik vor aller Welt, wenn wir zwar Eichmann aburteilen können, aber diejenigen, die sich als sein Handwerkszeug verdingten, ungeschoren lassen müssen?!
    Gegen den Gesetzentwurf wird zunächst eingewandt — ich bitte um Verständnis dafür, daß ich im Plenum auch auf einige verfassungsrechtliche Fragen eingehe, aber sie haben in den Verhandlungen des Ausschusses eine entscheidende Rolle gespielt —, eine Verlängerung von Verjährungsfristen sei verfassungwidrig; denn Verjährungsfristen seien Bestandteil des materiellen Strafrechts. Ich weiß, daß das früher strittig war und vielleicht auch heute noch in der Literatur strittig ist. Aber schließlich stehen heute das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof in Karlsruhe einmütig und seit langem auf ,dem Standpunkt — und das ist doch für uns in der Politik das Entscheidende —, daß die Verlängerung von Verjährungsfristen zulässig .sei



    Dr. Menzel
    Mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten möchte ich aus den Entscheidungsgründen des Bundesverfassungsgerichts, Band 1, zwei Sätze zitieren. Dort sagt das Bundesverfassungsgericht gegenüber dem Beschwerdeführer:
    Ebenso nimmt der Beschwerdeführer zu Unrecht an, das Ahndungsgesetz verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG, der verbietet, daß Strafgesetze sich rückwirkende Kraft beilegen. Landfriedensbruch, um dessentwillen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, war vor der Begehung der Tat ebenso strafbar wie heute. Nur darauf aber kommt es in diesem Zusammenhang an. Art. 103 Abs. 2 GG steht daher einem Gesetz, das die Bestimmungen über die Hemmung der Strafverfolgungsverjährung mit Wirkung auch für bereits begangene Taten ergänzt, nicht entgegen.
    Der Bundesjustizminister hat in seinem wiederholt zu zitierenden Bericht vom 6. Mai ebenfalls erklärt, das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof hätten zwar ,die Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung einer bereits eingetretenen Verjährung durch landesrechtliche Vorschriften anerkannt, aber die Vorgänge von 1946 lägen anders als heute.
    Das alles wird aber nur hilfsweise für unseren Entwurf vorgebracht. In Wirklichkeit — das ist auch verfassungsrechtlich das Entscheidende — enthält der Vorschlag der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion keine Verlängerung einer im Strafgesetzbuch festgelegten Verjährungsfrist, sondern lediglich den Versuch der Festsetzung anderer Termine für eine Hemmungsfrist, nach deren Ablauf die Verjährung dann zu laufen beginnen soll. Dies und nur dies ist zu entscheiden, nicht aber ein Problem des Art. 103 des Grundgesetzes.
    Grundlage ist § 69 des Strafgesetzbuchs, wonach die Verjährung während der Zeit ruht, in welcher die Strafverfolgung nicht durchgeführt werden kann. Das zentrale Justizamt der britischen Zone läßt durch Verordnung vom Mai 1947 die Verjährung jener Delikte aus der Hitlerzeit erst am 8. Mai 1945 beginnen. Für die ehemals amerikanische Zone war es der 30. Juni 1945.
    Meine Damen und Herren, wer von uns könnte mit ehrlichem Gewissen behaupten, die deutsche Justiz habe bereits im Frühjahr, Sommer oder Herbst 1945 die Möglichkeit gehabt, wieder zu arbeiten? Die zur Entscheidung stehenden Delikte gehörten vor ein Schwurgericht; meint jemand im Ernst, daß bei den chaotischen Verhältnissen damals auch nur im entferntesten die Möglichkeit bestanden hätte, Geschworene zu bestellen?! Selbst Laienbeisitzer für die Kleinen Strafkammern konnten damals nicht ausgewählt und bestimmt werden.
    Wer von uns alsbald nach der Kapitalution die Möglichkeit hatte, sich am Aufbau unseres Vaterlandes zu beteiligen, weiß, vor welchen unsagbaren Schwierigkeiten wir damals gestanden haben. Hunger und Obdachlosigkeit regierten die Zeit. Der Flüchtlingsstrom mußte betreut und neue Lager mußten geschaffen werden. Den zurückkehrenden
    Soldaten, die nicht in Gefangenschaft gerieten, mußte geholfen werden. So mußten zunächst die primitivsten Voraussetzungen geschaffen werden, damit unser staatliches Leben wieder beginnen konnte. Wer hätte denn damals Zeit und Sinn für Prozesse oder Strafanzeigen gehabt?! Und selbst wenn er Sinn und Zeit dafür gehabt hätte, — wo gab es denn im Sommer 1945 die zuständigen Stellen, wo waren Vorgänge zu beschaffen, wo gab es die erforderliche Kriminalpolizei, wo waren Unterlagen, und wer wußte, wo Zeugen waren?
    Niemand anders als eben jene, um deren weitere Strafverfolgung es heute geht, waren doch schuld an den Zuständen, die damals herrschten. Sie selber haben doch die Tatsachen geschaffen, die es unmöglich machten, sie zu verfolgen. Sollen sie sich darauf berufen können?
    Was wäre die weitere Folge, wenn die Verjährungszeit schon am 9. Mai 1945 begänne? Unstreitig beträgt die Verjährungszeit 15 Jahre. Ebenso unstreitig ist aber auch, daß die Gerichte vor dem Herbst 1945 nicht wieder funktionieren konnten, vielleicht sogar erst ab 1946. Die seit Jahrzehnten gültige, vom Strafgesetzbuch festgelegte 15jährige Verjährungsfrist würde also ausgerechnet für jenen Täterkreis um ein oder anderthalb Jahre verkürzt werden. Hierin sehe ich einen eklatanten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Insofern habe ich auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der Verordnung des zentralen Justizamtes der britischen Zone, die die Verjährungsfrist erst am 9. Mai 1945 beginnen läßt.
    In diesem Zusammenhang muß ich auf einen nicht erfreulichen Vorfall im Rechtsausschuß zurückkommen. Nur mit Schrecken und nicht ohne innere Erregung haben wir von dem Vertreter des Bundesjustizministeriums in der letzten Sitzung des Rechtsausschusses auf die Frage nach dem Stand der Strafverfolgungen zur Kenntnis nehmen müssen, daß sich nach seiner Auffassung die Länder, beginnend etwa mit dem Jahre 1950 und zunehmend ab 1952 in der Nachforschung nach den in jener Vergangenheit begangenen Untaten zögerlich verhalten hatten.

    (Hört! Hört! bei der SPD. Abg. Dr. Kanka: Stimmt nicht!)

    — Ich habe es mitgeschrieben, und Sie werden das Stenogramm des Ausschusses nachlesen können. Herr Kollege Kanka, Sie werden nicht bestreiten können, daß der Vertreter ,des Justizministeriums, auf die seinerzeitigen Versuche zu einer Generalamnestie zu kommen, hingewiesen und auf den dadurch entstandenen „Trend" — beide Worte hat er gebraucht — eingegangen ist. Auf Grund der damaligen Erörterungen über eine Generalamnestie für alle in der Hitlerzeit begangenen Verbrechen hätten die Länder — und jetzt zitiere ich wieder wörtlich —„an eine Art Trend in der Öffentlichkeit geglaubt, auf die Verfolgung jener Delikte nicht mehr so Wert legen zu müssen". Sie hätten — und wiederum wörtlich, Herr Kanka, — „auf eine systematische Durchforschung ,der Vorgänge" verzichtet. Der Fall



    Dr. Menzel
    Heyde in Schleswig-Holstein könnte dadurch mit seine Erklärung finden.
    Aber ich muß jene Landesjustizminister in der Bundesrepublik ausdrücklich in Schutz nehmen, die sich schon vor Jahren, wenn auch häufig vergeblich, so sehr um die Verfolgung jener Naziverbrechen gekümmert und dafür eingesetzt haben.
    Stimmt das aber, was der Vertreter des Herrn Justizministers gesagt hat, dann wäre das nicht nur ein schwerer Vorwurf gegen die Länder, Ich bin weit davon entfernt, Ihnen einen Eingriff in die Justizpolitik der Länder zumuten zu wollen —, aber wenn das stimmt, was uns im Rechtsausschuß gesagt worden ist, wäre es zugleich ein massiver Vorwurf gegen Ihre Politik. Denn dann wären Sie verpflichtet gewesen, Herr Bundesjustizminister, die Länder auf die Unmöglichkeit einer solchen Politik hinzuweisen und sie davor zu warnen. Diese Rechnung ist nun offensichtlich nicht aufgegangen, denn die Rechnung wird uns jetzt vorgelegt.
    Die Verhandlungen im Rechtsausschuß ergaben aber noch einen weiteren wesentlichen neuen Hinweis. Der Herr Bundesjustizminister hat darauf hingewiesen, daß die ehemaligen drei Besatzungszonen, die später zu der jetzigen Bundesrepublik zusammengeschlossen wurden, erst im Laufe des Jahres 1947, d. h. zwei Jahre nach der Kapitulation, in den allgemeinen internationalen Rechtsverkehr eingeschleust werden konnten. Daraus folgt aber, daß bis dahin alle jene Delikte, die außerhalb des späteren Machtbereichs des Grundgesetzes und des Landes Berlin begangen worden sind, noch nicht strafrechtlich verfolgt werden konnten. Insoweit lag ein teilweiser Stillstand der Rechtspflege vor, von dem der Herr Bundesjustizminister in seinem Bericht ebenfalls gesprochen hat. Bei allen jenen Delikten, die in den riesigen Konzentrationslagern mit ihren Verbrennungsöfen Rußlands, Polens oder der Tschechoslowakei begangen worden sind, kann Verjährung daher erst 1947 beginnen.
    Erst in dem Maße, in dem sich die innerdeutschen Verhältnisse stabilisierten und konsolidierten, erst in dem Maße, in dem die Länder in diesen internationalen Rechtsverkehr wieder einbezogen werden konnten, war unsere Justiz in der Lage, Einzelheiten über jene Greueltaten zu erfahren. Woher sollten wir das alles wissen?
    Schließlich wird als Einwand gegen unseren Gesetzentwurf auf das vom Bundestag am 30. Mai 1956 beschlossene Gesetz zur Aufhebung von Besatzungsrecht verwiesen. Es ist ein einfaches Bundesgesetz, also ebenso abänderbar wie jedes andere. Es hat keinem der in Frage kommenden Täter irgendwelche verfassungsrechtliche Garantien gegeben. Was besagt das Gesetz? Es hebt einen großen Teil des von den Alliierten gesetzten Besatzungsrechts auf oder erklärt es für den Bereich der Bundesrepublik für nicht mehr anwendbar. In § 5 wird schließlich die durch das alliierte Recht verfügte Hemmung von Fristen mit rückwirkender Kraft aufgehoben. Dadurch trat also das zuvor gültige deutsche Recht wieder in Kraft, und die deutsche Gesetzgebung war in der Lage, selber über Hemmungs- oder Verjährungsfristen zu bestimmen.
    Für die Britische Zone trat die Verordnung von 1947 wieder in Geltung. Aber damit zugleich wurde auch die vom Bundesgerichtshof Ende 1951 gefällte Entscheidung wieder gültig, die sich mit dem Problem der Hemmung von Verjährungsfristen befaßt. Sie kommt zu dem entscheidenden Ergebnis, daß während der Zeit, in der die deutsche Justiz nicht arbeiten konnte, die Verjährung ruhte. Um von einem Ruhen der Justiz auszugehen, reicht es nicht aus, daß da oder dort ein Vormundschaftsrichter im Herbst 1945 bereits in der Lage war, einen Aktenvermerk zu machen oder eine Aktenverfügung zu treffen, daß ein Richter in der Lage war, einen auf frischer Tat ertappten Sünder verhaften zu lassen und abzuurteilen, auch nicht, daß kleine Zivilprozesse wieder stattfinden konnten. Entscheidend bei dieser Frage, bei der es sich um Millionen von Einzelvorgängen handelt, war und ist, ob die Justiz als Institution in Deutschland bereits wieder funktionsfähig war, und zwar nicht irgendeine Institution, sondern im Rahmen unserer staatlichen Grundprinzipien der Gewaltenteilung als die Institution der Dritten Gewalt, nämlich der Rechtspflege.
    Kein Richter hätte damals, so allein auf sich gegestellt, wie er in der Tat auf sich allein gestellt war, das bewältigen können, was mit Recht im Ausschuß als Massenstrafverfahren bezeichnet worden ist. Ihm standen keine Strafverfolgungsbehörden, keine Zeugen, keine Akten, keine Rechtshilfe, überhaupt kein voll funktionierender Staat zur Verfügung.
    Der Herr Bundesjustizminister sagt mit Recht in seinem Bericht — ich bitte, darauf zu achten, weil dies die Grundlage unserer Änderungsanträge geworden ist
    Einen Stillstand der Rechtspflege, der ein Ruhen der Verjährungsfrist rechtfertigen könnte, hat es in Deutschland spätestens seit Ende 1946 nicht mehr gegeben.
    Das heißt, bis Mitte 1946 lag ein Stillstand der Rechtspflege auch nach Annahme des Herrn Bundesjustizministers vor.
    Schlagen also alle rechtlichen Einwendungen gegen unseren Gesetzentwurf nicht durch, so müßte die politische Verantwortung, die wir in dieser Frage zu tragen haben, uns geradezu zwingen, nach einer erträglichen Lösung zu suchen. Wir waren dazu bereit, die Fristen unseres Gesetzentwurfs zu ändern. Wir haben es selber beantragt. Wir waren auch zu einem noch weiteren Entgegenkommen bereit. Aber wir sind bei dieser Frage, die uns doch allen auf den Nägeln brennt, leider auf einen Wall von Hindernissen und Paragraphen gestoßen. Meine Sorge, daß das Ergebnis einer Ablehnung unseres Gesetzentwurfs die deutsche Bundesrepublik in eine schreckliche Lage bringen wird, wird jetzt durch die Festnahme Eichmanns und den bevorstehenden Prozeß gegen ihn unendlich erhöht. Es steht, um das klarzustellen, für uns gar nicht diese oder jene Reaktion gegen diese oder jene Propaganda östlicher Justizverwaltungen zur Entscheidung. Wenn es den Justizverwaltungen des Ostens wirklich um ein Prinzip der Gerechtigkeit, um eine Sühne gegangen wäre, hätten sie die Un-



    Dr. Menzel
    terlagen schon seit Jahren übersenden können. Daß sie es nicht taten, machte sie selbst zu Mitschuldigen an den Taten. So geht es heute also um unsere eigene Verpflichtung und nicht um die Propaganda der anderen.
    Wieviel Mitläufer, wieviel kleine Pgs mußten sich 1945 entnazifizieren lassen und Beruf und Amt aufgeben. Sie mußten die Last jener tragen, die sie zu diesen politischen Entscheidungen, zu ihrem Irrgang angestiftet hatten. Immer wieder haben wir uns auch im Bundestag auf den Standpunkt gestellt, den Kleinen zu verzeihen, aber bei den Großen, 'die wirkliche Verbrechen begangen haben, zuzupacken. Soll das nun auch vergessen sein?
    Wir wären — ich wiederhole, was ich zu Anfang gesagt habe, — froh, dieser Gesetzentwurf wäre uns erspart geblieben. Aber was an Untaten geschah, kann erst bewältigt werden, auch von uns als Nation geschichtlich bewältigt wenden, wenn man wenigstens versucht, das, was an Unrecht geschehen ist, in Ordnung 'zu bringen. Wir werden es nie ganz schaffen; aber es kann niemals dadurch geschehen, daß man die Augen vor dem verschließt, was geschah, und glaubt, es wäre damit überwunden.
    Das Internationale Komitee von Auschwitz hat an den Herrn Bundestagspräsidenten, an die Bundestagsfraktionen, an die Bundesregierung eine fast flehentliche Bitte gerichtet. Ich bitte um die Erlaubnis, hieraus einige Sätze vorlesen zu dürfen. Es heißt dort:
    Am 8. Mai dieses Jahres soll ein Totschlag, der in einem der zahlreichen KZs Hitlers begangen wurde, gerichtlich nicht mehr verfolgt werden können. Dieses Verbrechen soll verjährt sein. Mit 'diesem Gedanken kann sich das Internationale Auschwitz-Komitee nicht abfinden.
    An einer anderen Stelle heißt es:
    Immer wieder kommen aus allen Erdteilen Aussagen zu uns, die wir dann der zuständigen Staatsanwaltschaft weiterleiten, und immer wieder werden neue Namen von SS-Angehörigen genannt, die Furchtbares in diesem schlimmsten aller Konzentrationsläger verbrochen haben. Soll nun in einer Woche ein solcher Zustand eintreten, daß ein SS-Mann, der Häftlinge in Auschwitz derartig mißhandelt hat, daß sie gestorben sind, wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden kann, nur weil erst jetzt Beweise für seine Verbrechen bekanntgeworden sind? Soll sich ein solcher Täter seiner Verbrechen rühmen können, ohne daß er zur Verantwortung gezogen werden kann? Gewiß, fünfzehn Jahre sind eine lange Zeit; aber der Umfang der Verbrechen, die in Auschwitz und anderen KZs begangen wurden, ist größer, als man sich vorstellen kann, und die Zahl der Täter ist sehr, sehr hoch, die Zahl der überlebenden Zeugen aber gar sehr gering. Die Lösung der so großen, schweren und unerläßlich notwendigen Aufgabe der deutschen Justiz, sich mit den Verbrechen der Zeit 'des 'deutschen Nationalsozialismus auseinanderzusetzen, ist erst kürzlich begonnen worden.
    Soll sie unterbrochen werden, bevor sie beendet ist? Wem kann das nutzen? Darum wendet sich das Internationale Auschwitzkomitee an den Deutschen Bundestag, an den Herrn Justizminister der Bundesrepublik Deutschland. Wir halten uns dafür verpflichtet. Noch kann die Verjährung ungesühnter nationalsozialistischer Verbrechen auf einen Zeitpunkt verlegt werden, der es der Justiz ermöglicht, alle Spuren zu verfolgen. Unser Komitee hat bisher jede ihm mögliche Hilfe gegeben. Wir werden sie auch weiter geben. Es liegt nun nur an dem Gesetzgeber, zu ermöglichen, daß auch künftig solche Hilfe wirksam werden kann.
    Meine Damen und Herren, ich gebe zu, daß sich dieser Appell nicht mit verfassungsrechtlichen Fragen befaßt; aber er zeigt noch einmal, vor welcher politischen Entscheidung dieses Hohe Haus steht. Wer könnte nach dem, was Schlimmes passiert ist, an einem solchen Appell vorübergehen? Das Hohe Haus wird darüber zu entscheiden haben.
    Wir bitten, unseren Gesetzentwurf mit den inzwischen vorgelegten Änderungsanträgen anzunehmen.

    (Beifall bei der SPD.)