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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 115. Sitzung Bonn, den 19. Mai 1960 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (Steueränderungsgesetz 1960) (Drucksache 1811) — Erste Beratung — Etzel, Bundesminister 6519 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 6524 A Seuffert (SPD) . . . . 6527 D, 6537 D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . . . 6531 A Etzel (CDU/CSU) . . . 6531 B, 6537 B, 6538 A, 6546 C Dr. Miessner (FDP) . . . . . . . 6533 A Leber (SPD) . . . . . . . . . 6535 B Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 6542 C Dr. Starke (FDP) 6544 C Entwurf eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksache 533); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 1311, zu 1311) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Seume (SPD) . . . 6548 B, 6557 B Dr. Lindenberg (CDU/CSU) . . . . 6550 C Entwurf eines Gesetzes über die Anmeldung von Anteilscheinen der Deutschen Reichsbank (SPD) (Drucksache 823); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 1312, zu 1312) — Zweite Beratung — Seuffert (SPD) 6555 B Dr. Lindenberg (CDU/CSU) . . . 6556 D Fragestunde (Drucksache 1846) Frage des Abg. Dürr: Hinweise an den Grenzübergängen auf besondere deutsche Verkehrsvorschriften Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6553 D Frage des Abg. Leicht: Stand der Planung des Ausbaues der B 10 von Karlsruhe bis Zweibrücken Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6554 A Frage des Abg. Walter: Gefährliche Ortsdurchfahrten der B 83 Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6554 B Frage des Abg. Walter: Stand der Planung des Baues einer Anschlußstelle Ostheim der Bundesautobahn Frankfurt–Kassel Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6554 C Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß § 32 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6554 D Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksache 317); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 1816) — Zweite Beratung — Jahn (Stuttgart) (CDU/CSU) . . . 6558 A Odenthal (SPD) . . . . 6560 A, 6569 D Frau Dr. Bleyler (CDU/CSU) . . . 6562 C, 6598 B Behrendt (SPD) . . . . 6563 C, 6568 C, 6583 C, 6601 D, 6604 A Dürr (FDP) . . . 6563 D, 6590 B, 6595 A, 6595 D, 6598 D, 6604 D Frehsee (SPD) . . . . 6564 C, 6574 C Franzen (CDU/CSU) . . 6565 B, 6568 A, 6592 D, 6605 D Metter (SPD) . . . . . . . . . 6565 C Storch (CDU/CSU) . . . 6566 B, 6569 A Wischnewski (SPD) . . . 6566 C, 6588 B Memmel (CDU/CSU) . . 6567 C, 6574 A, 6593 B, 6596 A, 6603 C, 6612 D Scharnowski (SPD) 6568 D Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 6571 A, 6582 C Lang (München) (CDU/CSU) . . 6571 D, 6605 A Kemmer (CDU/CSU) 6572 B Jahn (Marburg) (SPD) 6572 B Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) 6572 C Dr. Stammberger (FDP) 6573 A, 6609 C Mischnick (FDP) . . . . . . . . 6573 D Tobaben (DP) . . 6579 B, 6588 A, 6600 B Hesemann (CDU/CSU) 6580 B Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 6583 A Frau Dr. Pannhoff (CDU/CSU) . . 6584 C, 6607 D Scheppmann (CDU/CSU) . 6589 D, 6600 D Hufnagel (SPD) 6592 B Folger (SPD) 6593 D Vogt (CDU/CSU) 6596 C Ludwig (SPD) . . . . . 6597 A, 6610 D Spitzmüller (FDP) 6597 C Frau Schanzenbach (SPD) . . . 6599 A Frau Rudoll (SPD) 6599 D, 6601 A, 6612 B Diebäcker (CDU/CSU) 6602 A Frau Kipp-Kaule (SPD) . . . . . 6606 A Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . . 6606 D Dr. Bucher (FDP) 6611 B Varelmann (CDU/CSU) . . . . . 6612 A Erklärung nach § 36 GO Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 6613 B Nächste Sitzung . . . . . . . . . . 6613 D Anlagen 6615 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 6519 115. Sitzung Bonn, den 19. Mai 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 114. Sitzung Seite 6489 C Spalte 1 Zeile 17 statt „Berger": Dr. Bergmeyer. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Altmaier 31. 5. Auge 31. 5. Dr. Bärsch 20. 5. Bauer (Wasserburg) 20. 5. Bazille 20. 5. Dr. Becker (Hersfeld) 31. 5. Frau Berger-Heise 20. 5. Dr. Birrenbach 19. 5. Blachstein 28. 5. Brüns 2. 7. Dr. Dittrich 31, 5. Dopatka 28. 5. Dröscher 31. 5. Eberhard 20. 6. Dr. Eckhardt 20. 5. Erler 28. 5. Dr. Frey 19. 5. Gedat 20. 5. Geiger (München) 20. 5. Dr. Görgen 28. 5. Dr. Greve 28. 5. Dr. Dr. Heinemann 20. 5. Dr. Graf Henckel 28. 5. Frau Herklotz 19. 5. Holla 28. 5. Hoogen 20. 5. Horn 19. 5. Dr. Hoven 20. 5. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Jaksch 28. 5. Katzer 18. 6. Frau Klemmert 1. 7. Köhler 28. 5. Kraft 28. 5. Dr. Kreyssig 20. 5. Krüger (Olpe) 19. 5. Kühlthau 19. 5. Dr. Löhr 19. 5. Lücker (München) 20. 5. Maier (Freiburg) 2. 7. Margulies 20. 5. Dr. Meyer (Frankfurt) 28. 5. Pelster 18. 6. Dr. h. c. Pferdmenges 9. 6. Pöhler 20. 5. Ramms 20. 5. Rasch 28. 5. Rasner 28. 5. Rehs 20. 5. Dr. Ripken 31. 5. Ritzel 28. 5. Sander 2. 7. Scheel 20. 5. Solke 28. 5. Stahl 4. 6. Wagner 19. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 18. 6. Weinkamm 20. 5. Frau Welter (Aachen) 20. 5. Wienand 20. 5. b) Urlaubsanträge Frenzel 20. 6. Jacobs 24. 5. Seidl (Dorfen) 25. 5. Anlage 2 Umdruck 614 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksachen 533, 1311, zu 1311). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 3 wird wie folgt gefaßt: „§ 3 Abfindung der Anteilseigner (1) Die Anteilseigner der Reichsbank erhalten als Abfindung auf je hundert Reichsmark Reichsbankanteile entweder 1. zwanzig Deutsche Mark, soweit sie über den 8. Mai 1945 hinaus ununterbrochen im Besitz ihrer Reichsbankanteile geblieben sind, oder 2. zehn Deutsche Mark, soweit sie ihre Reichsbankanteile erst nach dem 8. Mai 1945 erworben haben. (2) Ehemalige Anteilseigner der Deutschen Reichsbank, die wegen ihrer Rasse nach § 11 Abs. 2 des Reichsbankgesetzes ausgeschlossen wurden, werden gegen Rückgabe der Entschädigung (Reichsschatzanweisungen oder Wertersatz) nach Absatz 1 Nr. 1 behandelt, wenn diese Regelung für sie günstiger ist. Mit Anerkennung des nach diesem Gesetz gegebenen Anspruchs geht ein Anspruch, der dem Berechtigten wegen des Verlustes seiner Reichsbankanteile nach den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach dem Bundesrückerstattungsgesetz zusteht, auf die Deutsche Reichsbank über; auf diesen Anspruch bereits bewirkte Leistungen sind an die Deutsche Reichsbank herauszugeben. (3) Ehemalige Anteilseigner der Deutschen Reichsbank, die, ohne, nach § 11 Abs. 2 des Reichsbankgesetzes ausgeschlossen zu sein, nach fruchtlosem Ablauf der nach § 33 des Reichsbankgesetzes gesetzten Umtauschfristen ausgeschlossen wurden, werden nach Absatz 1 Nr. 1 .behandelt." 6616 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 2. In § 4 Abs. 1 erhält Satz 1 die folgende Fassung: „Ansprüche nach § 3 sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Abwickler anzumelden." 3. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Verzinsung (1) Die Abfindungsbeträge nach § 3 Abs. 1 werden vom 1. Januar 1950 an mit 4 vom Hundert jährlich verzinst. (2) Ist der Erwerb der Reichsbankanteile nach dem 1. Januar 1950 erfolgt, so werden die Abfindungsbeträge erst vom 1. Januar des dem Erwerb folgenden Jahres an mit 4 vom Hundert jährlich verzinst." 4. In § 6 erhält Absatz 5 folgende Fassung: „(5) Der Abwickler hat die im Eigentum der Deutschen Reichsbank stehenden Aktien der Deutschen Golddiskontbank, soweit sie nicht nach § 10 an Ausländer auszufolgen sind, dem Bund zu übereignen." 5. § 7 erhält folgende Fassung: § 7 Auszahlung von Abfindungsbeträgen und Zinsen Abfindungsbeträge und Zinsen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Berechtigten mit befreiender Wirkung für den Bund auszuzahlen." 6. In § 8 wird Absatz 3 gestrichen. Bonn, den 7. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 626 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Hinter § 7a wird folgender § 7 b eingefügt: „§ 3 b Sonstige Ausnahmen (1) In besonders gelagerten Ausnahmefällen können Kinder über zwölf Jahre nach dem Schulunterricht mit leichten Hilfeleistungen beschäftigt werden, wenn die Aufsichtsbehörde dazu die Genehmigung erteilt. (2) Die Kinder dürfen nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden." 2. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „zusammenhängenden" gestrichen. Bonn, den 19. Mai 1960 Tobaben Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 629 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. die Beschäftigung von Jugendlichen über 17 Jahre, die die Abschlußprüfung in einem Lehrberuf bestanden haben und als Fachkraft tätig sind; jedoch gelten für diese Jugendlichen die Vorschriften der §§ 14, 17 und 34 über Nachtruhe, Urlaub und Akkord- und Fließarbeit." 2. § 7 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Kinder über zwölf Jahre dürfen in der Landwirtschaft (§ 26) mit leichten und für Kinder geeigneten Hilfeleistungen beschäftigt werden. Solche Hilfeleistungen dürfen nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich stattfinden." 3. In § 8 wird hinter Absatz 3 folgender Absatz 3 a eingefügt: „ (3 a) Die Arbeitszeit der Jugendlichen darf täglich und wöchentlich die übliche Arbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebsabteilung, in der der Jugendliche beschäftigt wird, nicht überschreiten. Das gilt nicht, wenn die übliche Wochenarbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer weniger als 40 Stunden beträgt." 4. In § 10 wird der Absatz 3 gestrichen. 5. § 14 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dies gilt, mit Ausnahme von Jugendlichen, die mit artistischen Darbietungen gemeinsam mit einem Elternteil beschäftigt werden, nicht für Varieté-, Kabarett- und Revueveranstaltungen, bei denen Jugendlichen gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058) die Anwesenheit nicht gestattet werden darf, sowie für Veranstaltungen im Sinne der zu § 8 des Gesetzes Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 6617 zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit erlassenen Rechtsverordnungen." 6. In § 16 a) erhält Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz folgende Fassung: „dies gilt, mit Ausnahme von Jugendlichen, die mit artistischen Darbietungen gemeinsam mit einem Elternteil beschäftigt werden, nicht für Varieté-, Kabarett- und Revueveranstaltungen, bei denen Jugendlichen gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058) die Anwesenheit nicht gestattet werden darf, sowie für Veranstaltungen im Sinne der zu § 8 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit erlassenen Rechtsverordnungen." b) erhält Absatz 6 Satz 1 folgende Fassung: „Jugendliche, die auf Grund der Absätze 4 und 5 an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen, sind, wenn die Beschäftigung bis zu vier Stunden dauert, an einem der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage ab 14 Uhr, wenn sie länger als vier Stunden dauert, an einem ganzen der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage von der Arbeit freizustellen." 7. § 18 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Wird die Mehrarbeit nicht innerhalb der genannten Frist ausgeglichen, so ist sie nach den Vorschriften des § 10 zu vergüten.” 8. § 25 Satz 2 erhält folgende Fassung: „§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend." 9. § 30 Satz 2 erhält folgende Fassung: „§§ 9, 10, 16 Abs. 7 und § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend." 10. In § 31 Abs. 1 werden die Worte „§ 8 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt durch die Worte „§ 8 Abs. 1, 3, 3 a und 4". 11. § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen mit Akkordarbeit und Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten." 12. § 41 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung: „(1) Der Beschäftiger hat sich, bevor er mil der Beschäftigung eines Jugendlichen beginnt, die Bescheinigung eines Arztes darüber, daß der Jugendliche innerhalb der letzten 12 Monate untersucht worden ist, vorlegen zu lassen (2) Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres hat sich der Beschäftiger die Bescheinigung eines Arztes darüber, daß der Jugendliche nachuntersucht worden ist, vorlegen zu lassen. (3) Ergibt eine ärztliche Untersuchung, daß ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, oder werden sonst gesundheitliche Schwächen oder Schäden festgestellt oder lassen sich bei der Untersuchung die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht übersehen, so soll der Arzt eine Nachuntersuchung anordnen." 13. § 44 erhält folgende Fassung: „§ 44 Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen in persönlichen Angelegenheiten und dem Beschäftiger mitzuteilen und die ärztliche Untersuchung zu fordern." 14. § 47 wird gestrichen. 15. § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Gesetz vorgenommen haben, müssen, wenn der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen in persönlichen Angelegenheiten damit einverstanden ist, 1. dem staatlichen Gewerbearzt, 2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Gesetz nachuntersucht, auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht aushändigen." 16. In § 50 Abs. 1 werden hinter die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" die Worte eingefügt „und, soweit besondere Regelungen für bergbauliche Betriebe getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft". 17. § 64 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. den Vorschriften der §§ 6, 7 Abs. 2 oder § 7 a Abs. 1 oder 2 über die Beschäftigung von Kindern," 18. In § 65 a) werden in Absatz 1 Nr. 1 die Worte „§ 8 Abs. 1 bis 3" ersetzt durch die Worte „§ 8 Abs. 1 bis 3 a"; b) erhält Absatz 1 Nr. 8 folgende Fassung: „8. einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 33 Abs. 3 oder § 38 Abs. 2". 19. § 70 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ,(3) Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) wird wie folgt geändert: 6618 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Arbeitszeitordnung gilt für Arbeitnehmer über 18 Jahre und für solche Arbeitnehmer über 17 Jahre, die die Abschlußprüfung in einem Lehrberuf bestanden haben und als Fachkräfte tätig sind, in Betrieben und Verwaltungen aller Art, auch wenn sie nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden." 2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: „§ 3 a Anrechnung der Berufsschulzeit Bei Arbeitnehmern, die noch berufsschulpflichtig sind, ist die Unterrichtszeit in der Berufsschule einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen. Das Entgelt ist für die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen weiterzuzahlen." 3. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für die Nachtruhe von Arbeiterinnen über 17 Jahre, die die Abschlußprüfung in einem Lehrberuf bestanden haben und als Fachkräfte tätig sind, gelten die Vorschriften des § 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom (Bundesgesetzbl. I S )" 20. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft, die §§ 41 bis 50 jedoch erst am 1. Oktober 1961." b) Die Eingangsworte des Absatzes 2 erhalten folgende Fassung: „Am 1. Oktober 1960 treten folgende Vorschriften außer Kraft, soweit dies nicht bereits geschehen ist." c) In Absatz 3 treten an die Stelle der Worte „1. Juli 1961" die Worte „1. Oktober 1961". d) In Absatz 4 treten an die Stelle der Worte „1. Juli 1960" die Worte „1. Oktober 1960". Bonn, den 18. Mai 1960 Dr. Krone und Fraktion Anlage 5 Umdruck 630 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Hubert, Odenthal, Behrendt, Wischnewski und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der ,arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: § 47 erhält folgende Fassung: „§ 47 Person des Arztes (1) Als ärztliche Untersuchungen im Sinne dieses Abschnitts gelten solche, die 1. vom staatlichen Gewerbearzt, vom Amtsarzt des Gesundheitsamts, von einem für dieses Amt tätigen, mit der Durchführung von schul- oder berufsschulärztlichen Untersuchungen beauftragten Arzt oder von einem hauptberuflich für das Arbeitsamt tätigen Arzt, 2. von anderen Ärzten, die nach näherer Bestimmung einer vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden Rechtsverordnung zu diesen Untersuchungen zugelassen sind, vorgenommen werden. (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 muß Vorschriften enthalten über 1. die für die Zulassung zuständigen Behörden, 2. die Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich der Vorbereitung und der Eignung für die Vornahme der Untersuchungen, 3. die Entziehung der Zulassung wegen nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen oder wegen grober Pflichtverletzung, 4. das Abrechnungsverfahren zwischen den Ärzten und dem Lande, 5. die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde und die Abgabe dieser Aufzeichnungen an näher zu bestimmende Behörden." Bonn, den 18. Mai 1960 Frau Dr. Hubert Odenthal Behrendt Wischnewski Frau Korspeter Frau Meyer-Laule Ludwig Frau Rudoll Priebe Metter Weltner (Rinteln) Bäumer Anlage 6 Umdruck 631 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 wird a) in Absatz 1 Nr. 2 der zweite Halbsatz gestrichen; b) in Absatz 2 die Nr. 3 gestrichen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 6619 2. § 7a wird gestrichen. 3. In §8 a) werden Absatz 1 bis 3 wie folgt geändert: aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „,(1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.", bb) Absatz 2 wird gestrichen, cc) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen dergestalt verteilt werden, daß die tägliche Arbeitszeit acht Stunden und die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreiten."; b) wird hinter Absatz 3 folgender neuer Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Arbeitszeit der Jugendlichen darf täglich und wöchentlich die übliche Arbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer des Betriebs oder ,der Betriebsabteilung, in ,der der Jugendliche beschäftigt wird, nicht überschreiten. Das gilt nicht, wenn die übliche Wochenarbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer weniger als 40 Stunden beträgt." 4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Aufsichtsbehörde kann für Jugendliche über 16 Jahre, mit Ausnahme der im Bergbau unter Tage beschäftigten, aus dringenden Gründen des Gemeinwohls eine Überschreitung der nach § 8 zulässigen Arbeitszeit um höchstens eine Stunde täglich und drei Stunden wöchentlich bewilligen, wenn nur auf diese Weise ein unverhältnismäßiger, erheblicher Schaden für den Betrieb verhütet werden kann." 5. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Das Land, vertreten durch die von der Landesregierung bestimmten Stellen, kann im eigenen Namen den Anspruch auf Zahlung der Mehrarbeitsvergütung (Absätze 1 und 2) an den Berechtigten gerichtlich geltend machen. Das Urteil wirkt auch für und gegen den Berechtigten." 6. § 16 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Jugendliche, die auf Grund der Absätze 4 und 5 an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen, sind, wenn die Beschäftigung bis zu vier Stunden dauert, an einem der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage ab 14 Uhr, wenn sie länger als vier Stunden dauert, an einem ganzen der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage von der Arbeit freizustellen." 7. § 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Urlaub nach diesem Gesetz ist Beschäftigten zu gewähren, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind." 8. § 21 erhält folgende Fassung: „§ 21 Grenze der Arbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 44 Stunden nicht überschreiten." 9. § 28 a wird gestrichen. 10. In § 34 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen mit 1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten."; b) wird Absatz 2 gestrichen. 11. Dem § 42 Abs. 3 wird folgender neuer Satz angefügt: „Hält er die Gesundheit des Jugendlichen durch die weitere Ausübung der ihm übertragenen Arbeiten für gefährdet, so hat er dies dem für den Beschäftigungsort zuständigen staatlichen Gewerbearzt mitzuteilen." 12. § 59 wird in der Fassung des Regierungsentwurfs wiederhergestellt. 13. § 70 a) erhält folgenden neuen Absatz 3a: ,(3a) In die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) wird folgender neuer § 3a eingefügt: neuer § 3a eingefügt: „§ 3a Anrechnung der Berufsschulzeit Bei Arbeitnehmern, die noch berufsschulpflichtig sind, ist die Unterrichtszeit in der Berufsschule einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen. Das Entgelt ist für die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen weiterzuzahlen."'; b) wird folgender Absatz 4 angefügt: ,(4) In § 80 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1338) wird ,der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgendes angefügt: 6620 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 „3. der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom . . . (Bundesgesetzbl. I S. . . . ) auf Beamte unter 18 Jahren."' Bonn, den 18. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 632 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 30 wird hinter „§ 12 Abs. 1 und 4 Satz 1" eingefügt „§ 15 Abs. 1". 2. In § 31 Abs. 1 werden die Worte „§ 8 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt durch die Worte „§ 8 Abs. 1, 3, 3 a und 4". 3. In § 64 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „§ 6, § 7 Abs. 2 oder § 7 a Abs. 2" durch die Worte „§§ 6 oder 7 Abs. 2" ersetzt. 4. In § 65 Abs. 1 a) werden in Nr. 1 die Worte „§ 8 Abs. 1 bis 3" ersetzt durch die Worte „§ 8 Abs. 1 bis 3 a"; b) werden in Nr. 4 die Worte "§ 28 a über den Frühschluß vor Sonntagen" gestrichen. 5. § 70 Abs. 3 wird gestrichen. Bonn, den 18. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 636 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: Hinter § 2 wird ein neuer § 2 a (Vorschlag des Bundesrates) eingefügt: „§ 2 a Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 Abs. 1 beschäftigt." Entsprechend wird in allen Vorschriften dieses Gesetzes das Wort „Beschäftiger" durch das Wort „Arbeitgeber", das Wort „Beschäftigte" durch das Wort „Arbeitnehmer" ersetzt. Bonn, den 18. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 637 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzs zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. die Beschäftigung verwandter Kinder und Jugendlicher (§ 68) im Familienhaushalt sowie die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der Landwirtschaft (§ 26), falls sie mit dem Arbeitgeber bis zum dritten Grad verwandt und in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind." 2. In § 5 wird das Wort „Beschäftiger" durch das Wort „Arbeitgeber" ersetzt. 3. In §7 a) werden im Absatz 1 Satz 1 die Worte „über drei Jahre" gestrichen; b) werden in Absatz 3 die Worte „in persönlichen Angelegenheiten" gestrichen. 4. § 8 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Wenn in Verbindung mit Sonn- und Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen dergestalt verteilt werden, daß die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen für Jugendliche unter 16 Jahren vierzig Stunden und für Jugendliche über 16 Jahren vierundvierzig Stunden nicht überschreitet." 5. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „sind" durch „sollen" und „bereitstellen" durch „bereitgestellt werden" ersetzt. 6. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres muß sich der Arbeitgeber eine Bescheinigung des Arztes über eine erfolgte Nachuntersuchung des Jugendlichen vorlegen lassen." 7. In § 44 Abs. 1 und 2 werden die Worte „in persönlichen Angelegenheiten" gestrichen. 8. § 48 erhält folgende neue Fassung: „§ 48 (1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, haben, soweit der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen sein Einverständnis erklärt, 1. dem staatlichen Gewerbearzt, 2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht, auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht auszuhändigen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 6621 (2) Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Amtsarzt des Gesundheitsamtes unbeschadet des Absatzes 1 befugt, einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, vertraulichen Einblick in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung dieses Jugendlichen zu gewähren." Bonn, den 18. Mai 1960 Dürr Dr. Stammberger Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 639 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: Nach § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt: „§ 2a Als Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 Abs. 1 beschäftigt." Entsprechend wird in allen Vorschriften dieses Gesetzes das Wort „Beschäftiger" durch das Wort „Arbeitgeber" ersetzt. Bonn, den 19. Mai 1960 Dürr Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 11 Umdruck 641 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Bleyler, Frau Welter (Aachen) und Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: In § 20 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Die Aufsichtsbehörde kann die Vorschriften dieses Titels im Einzelfall auf die hauswirtschaftliche Beschäftigung von Jugendlichen in gemeinnützigen Heimen und Anstalten für anwendbar erklären, soweit die Jugendlichen in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind." Bonn, den 18. Mai 1960 Frau Dr. Bleyler Frau Welter (Aachen) Dr. Krone und Fraktion Anlage 12 Umdruck 642 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Lindenberg zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksachen 533, 131,1, zu -1311). Der Bundestag wolle beschließen: In § 3 Abs. 2 erhält Satz 1 die folgende Fassung: „Ehemalige Reichsbankanteilseigner, die wegen ihrer Rasse nach § 11 Abs. 2 des Reichsbankgesetzes ausgeschlossen wurden, erhalten gegen Rückgabe der Entschädigung (Reichsschatzanweisungen oder Wertersatz) wieder Reichsbankanteile nebst Gewinnbezugsrechten für die Geschäftsjahre von 1939 bis 1944 und auf die Reichsbankanteile nach Absatz 1 Bundesbankgenußrechte." Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Lindenberg Anlage 13 Umdruck 644 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: In § 7 Abs. 3 werden die Worte „gesetzlichen Vertreters des Kindes in persönlichen Angelegenheiten" ersetzt durch das Wort „Personensorgeberechtigten". Bonn, den 19. Mai 1960 Memmel Schlee Hauser Dr. Weber (Koblenz) Kemmer
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dürr zur Begründung des Antrags auf Umdruck 637 Ziffer 4.


Rede von Hermann Dürr
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren. Es ist immer gefährlich, Einzelbestimmungen eines Gesetzes aus dem Zusammenhang gerissen isoliert zu behandeln. Herr Kollege Wischnewski, heute haben Sie etwas gefährlich gelebt, indem Sie § 8 Abs. 1 isoliert betrachtet haben. Wir müssen § 8 Abs. 1 zusammen mit § 8 Abs. 3 a betrachten. § 8 Abs. 3 a wird sicherlich eingefügt, weil die CDU und die SPD die gleiche Fassung beantragt haben und weil die FDP diesen Anträgen zustimmt. Wenn das der Fall ist, haben wir eine Arbeitszeit für Jugendliche, die niemals die Regelarbeitszeit der Erwachsenen übersteigt. Diese Gleitklausel muß doch den Vorstellungen der SPD so entgegenkommen, daß Sie, meine Damen und Herren, aus dem § 8 Abs. 1 keinen gar zu großen Streitpunkt zu machen brauchen.
Nun zur Begründung unseres eigenen Antrags auf Umdruck 637 Ziffer 4. § 8 Abs. 3 sieht bisher vor, daß ein Ausgleich der Arbeitszeit möglich ist, wenn in Verbindung mit Feiertagen Wochenarbeitszeit ausfällt, damit eine längere zusammenhängende Freizeit gewährleistet wird. Bis jetzt war diese Umverteilung auch möglich, wenn im Zusammenhang mit Sonntagen Arbeitszeit ausfiel, damit eine längere zusammenhängende Freizeit gewährleistet wird. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist zu § 8 Abs. 3 gesagt worden, eine längere Arbeitszeit sei vertretbar bei längerer zusammenhängender Freizeit. Das muß unseres Erachtens ohne Rücksicht darauf gelten, ob die längere zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit Feiertagen oder in Verbindung mit Sonntagen anfällt.
Ich habe die Absicht, bei den Beratungen dieses Gesetzes kein einzigesmal das Wort „Prozent" zu gebrauchen, weil es bei den bisherigen Beratungen schon zu sehr strapaziert worden ist. Aber ein ansehnlicher Teil unserer Jugendlichen hat bereits die Fünftagewoche. Wenn wir einem Jugendlichen die Frage vorlegen, was ihm lieber ist, 44 Stunden an sechs Tagen oder 42 Stunden an fünf Tagen, wird jeder vernünftige junge Mensch sagen: Die Freizeit in einem Stück ist mir lieber.
Es kommt noch etwas anderes hinzu. In meiner Heimat etwa wohnt weit mehr als die Hälfte der Jugendlichen nicht am Arbeitsort. Wenn sie nach acht Stunden nach Hause geschickt werden — die Regelarbeitszeit der Erwachsenen wäre achteinhalb Stunden —, sieht es in der Praxis so aus, daß die Erwachsenen mit schnellem Schritt und die Jugendlichen gemächlicher, vielleicht auf dem Umweg über die Milchbar, zum Bahnhof oder zur Omnibushaltestelle gehen; sie haben also von dieser weiteren halben Stunde Freizeit nichts. Wenn sie dafür aber einen freien Samstag hätten, wäre das eine ausgesprochene Verbesserung.
Ich bitte Sie deshalb, unserem Antrag Umdruck 637 Ziffer 4 zuzustimmen.

(Beifall bei der FDP.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir stimmen ab, und zwar zunächst namentlich über den Antrag Umdruck 631 Ziffer 3 a. Anschließend stimmen wir über den Antrag Umdruck 637 Ziffer 4 ab und dann in einem dritten Abstimmungsgang über die gleichlautenden Anträge Umdrucke 631 Ziffer 3 b und 629 Ziffer 3.
    Zunächst also namentliche Abstimmung über den Antrag Umdruck 631 Ziffer 3 a. —
    Ich gebe das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Abgestimmt haben 379 stimmberechtigte Abgeordnete und 15 Berliner Abgeordnete. Davon haben mit Ja gestimmt 138 stimmberechtigte Abgeordnete, 10 Berliner Abgeordnete, mit Nein 240 stimmberechtigte Abgeordnete, 5 Berliner Abgeordnete; der Stimme enthalten hat sich 1 Abgeordneter. Damit ist der Antrag abgelehnt.



    Ja
    CDU/CSU
    Berger
    Eplée
    Teriete Weimer
    SPD
    Frau Albertz Bach
    Bading
    Bäumer
    Bals
    Bauer (Würzburg)

    Baur (Augsburg)

    Dr. Bechert Behrendt Behrisch
    Frau Bennemann Bergmann Berkhan
    Berlin
    Bettgenhäuser
    Frau Beyer (Frankfurt) Börner
    Dr. Brecht Bruse
    Büttner
    Corterier Cramer
    Dr. Deist Dewald
    Diekmann
    Frau Döhring (Stuttgart) Frau Eilers (Bielefeld) Eschmann
    Faller
    Felder
    Folger
    Franke
    Dr. Frede Frehsee
    Frenzel
    Geiger (Aalen) Geritzmann Haage
    Hamacher Hansing Dr. Harm Hauffe
    Heide
    Heiland
    Hellenbrock Frau Herklotz Hermsdorf Herold
    Höcker
    Höhmann Höhne
    Hörauf
    Frau Dr. Hubert Hufnagel
    Iven (Düren)

    Jacobi
    Jahn (Marburg) Jürgensen Junghans Jungherz Kalbitzer
    Frau Keilhack
    Frau Kettig
    Keuning
    Killat (Unterbach) Kinat (Spork)
    Frau Kipp-Kaule Könen (Düsseldorf) Koenen (Lippstadt) Frau Korspeter
    Kraus Kriedemann
    Kühn (Köln)

    Kurlbaum Lange (Essen) Lantermann
    Leber
    Lohmar Ludwig
    Lücke (Osnabrück) Lünenstraß
    Marx
    Matzner Meitmann
    Dr. Menzel
    Merten Metter Metzger
    Meyer (Wanne-Eickel) Frau Meyer-Laule
    Dr. Mommer
    Müller (Erbendorf) Müller (Ravensburg) Müller (Worms)
    Frau Nadig
    Odenthal Peters
    Prennel Priebe Pütz
    Dr. Ratzel
    Reitz
    Frau Renger
    Rhode
    Frau Rudoll
    Ruhnke
    Dr. Schäfer
    Frau Schanzenbach Scheuren
    Dr. Schmid (Frankfurt) Dr. Schmidt (Gellersen) Schmidt (Hamburg) Schmitt-Vockenhausen Schröder (Osterode) Seidel (Fürth)
    Seither Frau Seppi
    Seuffert Stenger Stierle Sträter Striebeck
    Frau Strobel
    Theil (Bremen)

    Theis (Duisburg) Wegener
    Welke Welslau Weltner (Rinteln)

    Frau Wessel.
    Wilhelm
    Wischnewski
    Wittrock
    Zühlke
    Berliner Abgeordnete
    Dr. Königswarter Frau Krappe
    Mattick
    Neumann
    Scharnowski
    Dr. Schellenberg Schröter (Berlin) Schütz (Berlin) Dr. Seume
    Frau Wolff (Berlin)

    Nein
    CDU/CSU
    Frau Ackermann Graf Adelmann
    Dr. Aigner Arndgen
    Baier (Mosbach)

    Baldauf
    Balkenhol Dr. Bartels Dr. Barzel Bauereisen Bauknecht Bausch
    Dr. Becker (M. Gladbach) Becker (Pirmasens) Berberich
    Dr. Bergmeyer
    Dr. Besold
    Frau Dr. Bleyler
    Blöcker
    Frau Blohm
    von Bodelschwingh
    Dr. Böhm
    Frau Brauksiepe
    Brese
    Frau Dr. Brökelschen
    Brück
    Dr. Bucerius Bühler
    Dr. Burgbacher Burgemeister
    Caspers
    Dr. Conring Dr. Czaja Demmelmeier
    Diebäcker Diel
    Dr. Dollinger
    Drachsler Draeger Dr. Dresbach
    Ehren
    Eichelbaum Dr. Elbrächter
    Engelbrecht-Greve
    Frau Engländer
    Enk
    Dr. Even (Düsseldorf) Finckh
    Dr. Franz Franzen Dr. Frey Dr. Fritz (Ludwigshafen)

    Fritz (Welzheim)

    Fuchs
    Funk
    Frau Dr. Gantenberg Gaßmann
    Gehring
    Frau Geisendörfer
    Gerns
    D. Dr. Gerstenmaier Gewandt
    Gibbert Giencke
    Dr. Gleissner (München) Glüsing (Dithmarschen) Dr. Götz
    Goldhagen Gontrum Gottesleben
    Günther
    Freiherr zu Guttenberg Hackethal
    Häussler Hahn
    Dr. Hahne
    Dr. von Haniel-Niethammer Harnischfeger
    Dr. Hauser
    Dr. Heck (Rottweil)

    Heix
    Dr. Hesberg
    Hesemann Heye

    (C Höcherl Dr. Höck Höfler Horn Huth Dr. Huys Illerhaus Jahn Dr. Jordan Josten Dr. Kanka Kemmer Dr. Kempfler Kirchhoff Kisters Dr. Kliesing Dr. Knorr Koch Dr. Kopf Kramel Krammig Kroll Krüger Krug Frau Dr. Kuchtner Kunst Kuntscher Lang Leicht Dr. Leiske Lenz Lenze Lermer Leukert Dr. Lindenberg Lulay Maier Dr. Baron Manteuffel-Szoege Maucher Meis Memmel Menke Mensing Meyer Mick Muckermann Mühlenberg Müller-Hermann Nellen Nieberg Niederalt Frau Niggemeyer Dr. Dr. Oberländer Oetzel Frau Dr. Pannhoff Dr. Pflaumbaum Dr. Philipp Frau Pitz-Savelsberg Frau Dr. Probst Frau Dr. Rehling Dr. Reinhard Dr. Reith Richarts Riedel Frau Rösch Rösing Rollmann Dr. Rüdel Ruf Ruland Scharnberg Scheppmann Schlee Schlick Dr. Schmidt Schütz Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Schwörer Dr. Seffrin Siebel Dr. Siemer Simpfendörfer Spies Spies Dr. Stecker Stiller Dr. Stoltenberg Storch Dr. Storm Sühler Unertl Varelmann Vehar Frau Vietje Vogt Wacher Dr. Wahl Dr. Weber Werner Wieninger Dr. Willecke Windelen Winkelheide Dr. Winter Wittmann Wittmer-Eigenbrodt Worms Wullenhaupt Dr. Zimmer Dr. Zimmermann Berliner Abgeordnete Dr. Gradl I Dr. Krone Frau Dr. Maxsein FDP Dr. Achenbach Dr. Bucher Dr. Dahlgrün Dr. Dehler Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dowidat Dürr Eisenmann Keller Dr. Kohut Kreitmeyer Kühn Lenz Dr. Mende Mischnick Freiherr von Mühlen Murr Rademacher Dr. Rutschke Dr. Schneider Dr. Stammberger Dr. Starke Walter Zoglmann Berliner Abgeordnete Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Dr. Will DP Frau Kalinke Matthes Dr. Preiß Probst Dr. Schild Schneider Dr. Schranz Dr. Steinmetz Tobaben Enthalten FDP Dr. Miessner Ich lasse nunmehr abstimmen über den Antrag Umdruck 637 Ziffer 4. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt. Nunmehr lasse ich abstimmen über die beiden gleichlautenden Anträge Umdruck 631 Ziffer 3 b und Umdruck 629 Ziffer 3. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest. Wir stimmen nunmehr über den § 8 im ganzen ab. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? -Das erste war die Mehrheit; bei zahlreichen Gegenstimmen und einer Enthaltung ist § 8 in der neuen Fassung angenommen. § 9! Hierzu liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 631 Ziffer 4 vor. Wer begründet ihn? — Herr Abgeordneter Hufnagel! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich will versuchen, so kurz wie möglich unseren Antrag auf Neufassung des § 9 zu begründen. Dieser Paragraph, ,der jetzt aus drei Teilen besteht, soll nach unserem Antrag nur aus einem Teil bestehen. Wir wollen aus der Ausschußvorlage das, was uns darin wichtig erscheint, die Ziffer 2 des Abs. 1, in die neue Fassung übernehmen. Wir wollen aber Abs. 1 Ziffer 1 wegfallen lassen. Sie lautet in der Regierungsvorlage und in der Ausschußfassung: 1. wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt und aus diesem Grunde die Arbeitszeit für ,die erwachsenen Beschäftigten verlängert worden ist. Wir sind der Meinung, daß es einmal nicht notwendig und zum anderen wegen der gegebenen Verhältnisse unzweckmäßig ist, diese Bestimmung aufzunehmen. Es wird darin von Arbeitsbereitschaft gesprochen. Wir haben schon im Ausschuß festgestellt, daß diese Arbeitsbereitschaft, soweit sie echte Bereitschaft ist, nur sehr selten vorkommt, daß sie in den meisten Fällen nicht nur die Bereitschaft, sondern echte Arbeitsleistung darstellt. Wenn in einer neuen Eingabe des Zentralverbandes des deutschen Gemüse-, Obstund Gartenbaues von „Bereitschaftsdienst" gesprochen wird, aber gleichzeitig darauf hingewiesen wird, daß es sich hier um naturbedingte und unaufschiebbare Arbeiten handelt, wird ganz deutlich, daß hier eine Begriffsverwirrung besteht. Wenn man schon von Bereitschaft spricht, darf man diese Bereitschaft nicht damit begründen, daß man bestimmte Arbeitsaufgaben in einzelnen nennt. Die neue Fassung, die Sie unter Ziffer 4 unseres Änderungsantrages vor sich liegen haben, lautet: Die Aufsichtsbehörde kann für Jugendliche über 16 Jahre, mit Ausnahme der im Bergbau unter Tage beschäftigten, aus dringenden Gründen des Gemeinwohls eine Überschreitung der nach § 8 zulässigen Arbeitszeit um höchstens eine Stunde täglich und drei Stunden wöchentlich bewilligen, wenn nur auf diese Weise ein unverhältnismäßiger, erheblicher Schaden für den Betrieb verhütet werden kann. Wenn wir diese kürzere Fassung — unter Weglassung der Ziffer 1 — beschließen, schaffen wir eindeutige, klare Arbeitsverhältnisse und sprechen nicht von Bereitschaftsdienst, wenn wir, wie soeben bewiesen, Arbeitsleistung meinen. Es soll nicht durch eine sogenannte Bereitschaft eine Verlängerung der echten Arbeitszeit und eine Überbelastung eintreten. Mit der Annahme unseres Antrags würde im ganzen eine klare und knappe Fassung erreicht. Ich bitte deshalb um Zustimmung. Das Wort hat der Abgeordnete Franzen. Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bitte Sie im Namen meiner Freunde, diesen Änderungsantrag abzulehnen. Die Regierungsvorlage und auch die Aus Franzen schußvorlage sehen hier Ausnahmemöglichkeiten unter zwei Gesichtspunkten vor. Die Arbeitszeit darf einmal aus Gründen des Gemeinwohls durch eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde und nach Ziffer 1 bei Arbeitsbereitschaft um eine Stunde täglich und bis zu drei Stunden wöchentlich verlängert werden. Bei Arbeitsbereitschaft handelt es sich darum, daß die Beschäftigten auf die Fortführung ihrer Tätigkeit warten müssen, also in die Arbeit eine Zeit eingeschaltet ist, in der sie auf die Weiterbeschäftigung warten. Diese Zeit soll aber als Arbeitszeit gelten, d. h. sie soll bezahlt werden. Sie soll nicht etwa als Pause gelten, ,die nicht bezahlt wird. Deshalb brauchen wir diese Vorschrift. Da eine solche Vorschrift in der Arbeitszeitordnung besteht, brauchen wir sie auch in ,diesem Gesetz, weil Jugendliche immer mit Erwachsenen zusammenarbeiten müssen. Ich bitte Sie daher, den Änderungsantrag abzulehnen und der Ausschußvorlage zuzustimmen. Keine weiteren Wortmeldungen; wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Antrag Umdruck 631 Ziffer 4 zustimmen will, der gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Das ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt. Wir stimmen nunmehr ab über § 9. Wer § 9 in der Ausschußfassung annehmen will, der gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Gegen zahlreiche Gegenstimmen angenommen. § 10. Hier liegen zwei Änderungsanträge vor. Der eine auf Umdruck 631 Ziffer 5, der andere auf Umdruck 629 Ziffer 4. Zunächst also der Antrag Umdruck 629 Ziffer 4. Wer begründet ihn? — Herr Abgeordneter Memmel. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In § 10 Abs. 3 ist die sogenannte Prozeßstandschaft vorgesehen, d. h. daß eine fremde Person oder Institution für jemand bei Gericht auftreten und einen Anspruch im eigenen Namen einklagen kann. Die Prozeßstandschaft ist in der ZPO sehr umstritten und sehr selten, und im BGB gibt es sie nur in einem einzigen Fall, nämlich in § 1368. Sie ist also ein Institut, das überhaupt nicht in die Rechtssystematik paßt. Die Prozeßstandschaft des Landes, wie sie in § 10 Abs. 3 vorgesehen ist, ist unbedingt abzulehnen, da die Vertretung privatrechtlicher Interessen nicht Sache des Staates ist. Und weil, wie es in der Ausschußvorlage vorgesehen ist, die Zustimmung des berechtigten Jugendlichen zur Geltendmachung erforderlich ist, entfällt ohnedies der Sinn der Prozeßstandschaft. Ich stehe mit dieser Ansicht nicht allein. Auch der Rechtsausschuß hat sich für die Streichung des Abs. 3 ausgesprochen, desgleichen der Ausschuß für Familienund Jugendfragen, außerdem — ein wichtiges Organ — der Bundesrat. Ich darf Ihnen mit Genehmigung des Herrn Präsidenten aus der Drucksache 317 die Stellungnahme des Bundesrats vortragen: Es geht nicht an, die Länder mit der ,gerichtlichen Geltendmachung der Mehrarbeitsvergütung an Stelle des Berechtigten zu beauftragen. Es muß Sache der jugendlichen Berechtigten oder der sie vertretenden Organisationen sein, ihr Recht zu suchen. Außerdem würde die vorgesehene Regelung die Länderbehörden mit einer erheblichen Arbeit belasten; es wäre zudem nicht sicher, in welchem Umfang Fälle dieser Art zur Kenntnis der zuständigen Behörden kämen. Ich bitte Sie also, diesen Abs. 3 zu streichen. Vielleicht darf ich gleich noch zu dem Antrag der SPD auf Umdruck 631 Stellung nehmen. Die sozialdemokratische Fraktion möchte noch weitergehen; sie wünscht eine Prozeßstandschaft ohne Einwilligung des Berechtigten. Damit ist also auch der Fall denkbar, daß das Land für mein Kind gegen meinen Willen eine Mehrarbeitsvergütung einklagen kann. Das scheint mir denn doch zuviel zu sein. Ich bitte also darum, zunächst den Antrag auf Umdruck 631 als den weitergehenden abzulehnen und dann den § 10 Abs. 3 zu streichen. Jetzt hat die Amtsführung gewechselt. Vorhin haben wir gesagt, daß, wenn — — Herr Abgeordneter, es ist aber ein Präsidium da. Vorhin hat man gesagt, man müsse, wenn ein Streichungsantrag gestellt werde, über die Ausschußvorlage abstimmen. Im Hinblick auf dieses Verfahren bemerke ich also, daß wir hinsichtlich des Abs. 3 nicht für die Ausschußvorlage sind. Um der Klarheit willen darf ich es noch einmal sagen: ich bitte, den Antrag der SPD, weil er viel zu weit geht, abzulehnen und dann auch die Ausschußvorlage bezüglich des Abs. 3 abzulehnen; denn eine Prozeßstandschaft ist eine sehr unglückliche Sache. Ist der Antrag Umdruck 631 Ziffer 5 schon begründet? —Bitte sehr, Herr Abgeordneter Folger. Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Fraktion der SPD hat eine andere Meinung, als sie von Herrn Kollegen Memmel vorgetragen wurde. Wir sind der Ansicht, daß die Klagebefugnis der Länder oder, wie sie auch genannt wird, die Prozeßstandschaft ein sehr gutes, modernes, allerdings noch sehr junges Rechtsinstitut in der Sozialpolitik ist. Ich möchte Sie inständig bitten, bei unserem Antrag nicht zu denken: „Der kommt von der SPD, der wird runtergebügelt", sondern ihn ernsthaft zu Folger überlegen. Ich möchte Ihnen helfen, die richtige Entscheidung zu treffen. In § 10 Abs. 1 ist eine Mehrarbeitsvergütung vorgesehen, die verschieden hoch ist, je nachdem, um wen es sich handelt. In Abs. 2 sind Zuschläge für die Mehrarbeit, die gleichzeitig Sonntagsarbeit ist, vorgesehen. In Abs. 3 wird bestimmt, daß das Land mit Zustimmung des Berechtigten im eigenen Namen den Anspruch auf Zahlung der Mehrarbeitsvergütung gerichtlich geltend machen kann. Ähnliche Bestimmungen finden sich im Heimarbeitsgesetz — § 25 — und im Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen — § 14 —. Diese Klagebefugnis der Länder hat eine außerordentliche Bedeutung. Ohne sie würden die Jugendlichen aus Unkenntnis, aus Mangel an Gewandtheit, aus Furcht vor der Störung der Beziehungen zum Arbeitgeber — wie man jetzt wieder sagen darf —, aus Angst vor Repressalien oder Rückwirkungen auf das Lehrverhältnis auf die Geltendmachung verzichten. Die Klagebefugnis der Länder soll Unannehmlichkeiten, bei denen der Jugendliche den kürzeren ziehen würde, verhindern. Durch sie soll sichergestellt werden, daß der Jugendliche zu seinem Recht kommt. Dieser Zweck der Klagebefugnis der Länder wird durch die Worte „mit Zustimmung des Berechtigten" gefährdet. Diese Worte finden sich nicht im Heimarbeitsgesetz und auch nicht im Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen. Die Verantwortung, die man dem Jugendlichen nehmen sollte, wird ihm hier wieder zugeschoben. Das heißt, es werden drei Schritte nach vorn und dann wieder zwei Schritte rückwärts gemacht. Sagen Sie bitte nicht, die Jugendlichen brauchten heute keine Angst mehr vor einer Störung der Beziehungen zum Arbeitgeber zu haben, weil es genügend Lehrplätze und Arbeitsplätze für Jugendliche gebe. Das ist sehr, sehr verschieden. Das Gesetz wird ja nicht für heute und nicht für morgen gemacht. Wenn schon das alte Jugendarbeitsschutzgesetz von 1938 mit seinen braunen Borten und Arabesken 22 Jahre alt geworden ist, wird das demokratisch zustande kommende Gesetz möglicherweise mindestens ebenso alt werden. Wir müssen also in Rechnung stellen, daß gelegentlich auch andere Verhältnisse herrschen, und daran denken, daß sich die Jugendlichen vielleicht nicht immer in einer so guten Position gegenüber den Arbeitgebern befinden. Im übrigen gibt es auch gegenwärtig Regionen, Orte, Berufe und Betriebe, in denen die Verhältnisse noch absolut nicht ideal sind. In anderen Fällen wird es jo sowieso nicht zu einer Klage kommen. Einer der Herren Regierungsvertreter hat einmal im Auschuß geltend gemacht, daß die Zustimmung des Berechtigten aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig sei. Er hat auf die Artikel 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verwiesen. Ich bin der Meinung, daß das an den juristischen Haaren herbeigezogen ist. Eine dem Jugendlichen zugewandte und sozialpolitisch notwendige Wohltat kann doch niemals die Vorschriften über den ordentlichen Rechtsweg und über rechtliches Gehör tangieren, d. h. das eine schließt das andere nicht aus. Die Klagebefugnis ist nicht willkürlich, sondern echt begründet durch den notwendigen Jugendarbeitsschutz. Aber selbst wenn man einen Eingriff in die persönliche Freiheit unterstellt, muß man doch sagen, daß der Schutz des Jugendlichen im Vordergrund steht, daß dieser Schutzgedanke höherwertig ist. Herr Ministerialdirektor Professor Dr. Herschel vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat im Bundesarbeitsblatt 1951 — ich glaube, es war auf Seite 13 — im Zusammenhang mit dem Heimarbeitsgesetz die Worte drucken lassen: „Ohne die Klagebefugnis wäre das Gesetz ein Messer ohne Schneide". Das ist absolut richtig gesagt, wie man es von solchen Kapazitäten ja auch gewöhnt ist. Das gilt aber selbstverständlich erst recht für das Jugendarbeitsschutzgesetz. Was den Heimarbeitern recht und billig ist, muß man auch den Jugendlichen zugestehen. Ich möchte die Feststellung von Herrn Professor Herschel sogar noch abwandeln und sagen: Die Klagebefugnis nur mit Zustimmung des Berechtigten ist ebenfalls ein Messer ohne Schneide. Unser ehrenwerter Kollege Herr Benda hat im Rechtsausschuß nach dem Protokoll u. a. gesagt, sinnvoll sei eine derartige Vorschrift nur, wenn man die Klageerhebung durch das Land von der Zustimmung des Berechtigten abhängig mache; dann gehe jedoch — so meint der Kollege Benda — der Eingriff in die persönlichen Rechte des Jugendlichen zu weit. Ich weiß nicht, wieso es ein Eingriff in die persönlichen Rechte sein soll, wenn man dem Jugendlichen eine solche Unterstützung bei der Durchsetzung seiner Rechtsansprüche gewährt. Ich weiß auch nicht, warum Sie nicht vorher bei den Hilfeleistungen der Kinder an die persönliche Freiheit und an die persönlichen Rechte gedacht haben; hier wird daran gedacht. Wir sind im Gegenteil der Meinung, daß diese Klagebefugnis der Länder eine Unterstützung der persönlichen Rechte des Jugendlichen ist. Der Rechtsausschuß und ähnlich der Bundesrat haben sich u. a. auf den Standpunkt gestellt, es sei nicht Sache des Staates, private Vermögensansprüche gegenüber Arbeitgebern zu vertreten. Auch Herr Kollege Memmel hat gerade von den privaten Vermögensansprüchen gesprochen. Im Jugendarbeitsschutzgesetz werden aber nicht private Vermögensansprüche, sondern der Jugendarbeitsschutz geregelt, und die Mehrarbeitsvergütung ist ein Bestandteil des Jugendarbeitsschutzes. Der Arbeitgeber sollte durch eine entsprechende Verpflichtung davon abgehalten werden, die Jugendlichen länger arbeiten zu lassen. Die Klagebefugnis ist eben nur eines der Mittel des Jugendarbeitsschutzes. Fangen Sie doch bitte Folger nicht ausgerechnet beim Jugendlichen damit an, den Staat als Hilfestellung abzubauen. Es gibt andere Objekte, bei denen der Anfang gemacht werden müßte. Herr Abgeordneter Dürr! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fraktion der FDP tritt ebenfalls für die Streichung des § 10 Abs. 3 des Entwurfs ein. Wir haben keinen eigenen Antrag gestellt, weil wir gehört haben, daß die CDU einen solchen Antrag stellen wolle; es ist nicht gut, wenn zu viele gleichlautende Anträge verschiedener Fraktionen behandelt werden. Mein Herr Vorredner hat erklärt, bei der gesetzlichen Prozeßstandschaft handle es sich um ein junges Rechtsinstitut. Ich möchte ihn aber darauf hinweisen, daß dieses junge Rechtsinstitut nicht nur Kinderkrankheiten hat, sondern etwas, was weniger vergeht als Kinderkrankheiten, nämlich ausgesprochene Geburtsfehler, — um nicht die Worte „Geburt" und „Fehler" in umgekehrter Reihenfolge zu benutzen. Er hat gesagt, der Einwand, eine Klage des Landes gegen den Arbeitgeber sei gegen den Willen der Eltern nicht durchführbar, sei „an den juristischen Haaren herbeigezogen". Gestatten Sie mir, zu sagen, daß sich mir bei diesen Ausführungen die „juristischen Haare" gesträubt haben. Eine Klage des Landes gegen den Arbeitgeber ist wegen des Art. 6 des Grundgesetzes unmöglich. Wir würden uns von Karlsruhe eine Zurückweisung — ich vermeide absichtlich das plastische, aber unparlamentarische Wort, das gestern der Sache nach zutreffend gefallen ist — holen, wenn wir die von der SPD beantragte Bestimmung im Gesetz verankerten. (Abg. Folger: In zwei anderen Gesetzen steht das nahezu zehn Jahre lang! — Abg. Schmitt-Vockenhausen: Art. 6 des Grundsetzes: „Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft"!)